1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Pflegezulage
HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Mag. Georg PRCHLIK, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 01.10.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Pflegezulage
Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 01.10.2024 wird stattgegeben. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 01.10.2024 wird stattgegeben. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt: „
1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, wird ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. gewährt.„
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23 bis 24 b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, wird ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. gewährt. Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.07.2022 monatlich € 924,60, ab 01.01.2024 monatlich € 1014,30, ab 01.01.2025 monatlich € 1.061,00 und ab 01.01.2026 monatlich € 1089,60.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Richtsatzposition III/c/329 40 v.H. betragen habe. Die angeschuldigte Impfung sei „halbkausal“, da die COVID-19-Erkrankung im März 2022 den Verlauf der Perimyocarditis auch prolongiert haben könne. Unter Berücksichtigung dieses Kausalanteils habe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der angeschuldigten Impfung ab 01.07.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vorgelegen. Pflege und Wartung seien in den angeführten Zeiträumen nicht erforderlich gewesen. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs
AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
SchG als Impfschaden als Folge der am XXXX 11.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“
Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am römisch 40 11.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.
1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.
1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gewährt, wobei die Beschädigtenrente ab 01.07.2022 in der Höhe von monatlich € 462,30 und ab 01.01.2024 in der Höhe von monatlich € 507,10 zugesprochen wurde, sowieunter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23 bis 24 b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gewährt, wobei die Beschädigtenrente ab 01.07.2022 in der Höhe von monatlich € 462,30 und ab 01.01.2024 in der Höhe von monatlich € 507,10 zugesprochen wurde, sowie unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am XXXX 11.2021 zurückzuführen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am römisch 40 11.2021 zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“
der Richtsatzposition III/c/329 betrage unter Berücksichtigung des Kausalanteils von 1/2 ab 01.07.2022 20 v.H. Die Im Rahmen des Parteiengehörs hervorgebrachten Einwendungen hätten zu keiner Änderung der teilkausalen Einschätzung nach der Richtsatzverordnung geführt. Da den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2020 ein Einkommen von €12.680,34 erzielt habe, sei die Bemessungsgrundlage nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten würden. Es komme daher für das Berufsfeld der Beschwerdeführerin der Kollektivvertrag für Filmschaffende (Filmberufe) zur Anwendung. Unter der Annahme der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Kamerafrau im Jahre 2014 hätte das Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2020 demnach € 55.975,22 betragen. Unter Anwendung der näher zitierten gesetzlichen Berechnungsvorschriften würden sich die jeweils im Spruch genannten Beträge ergeben. Da die Beschwerdeführerin für lebenswichtige Verrichtungen zu keiner Zeit Hilfe benötigt habe, sei ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben.
der Richtsatzposition III/c/329 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen sei. Aufgrund der klinischen Beschwerden entspreche diese Gesundheitsschädigung am ehesten der Richtsatzposition
der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen hierbei nicht um ein erst im März neu aufgetretenes Leiden handelte, sondern um die verspätete diagnostische Bestätigung eines seit der Impfung durchgehend bestehenden pathologischen Prozesses. Dies wird durch den konsistenten Verlauf der Beschwerden untermauert, gab die Beschwerdeführerin doch bereits unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung an, an Fieber und Schmerzen zu leiden, welche in ihrer Intensität und Ausmaß übliche Impfnebenwirkungen deutlich überstiegen. Zudem konnten bereits im Jänner 2022 mittels Langzeit-EKG Sinustachykardien und Extrasystolen dokumentiert werden, welche gerade im Falle einer zuvor gesunden Person sicherlich nahelegen, dass das Krankheitsgeschehen bereits seinen Ausgang genommen hatte. Da das MRT am XXXX .03.2022 sodann eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ zeigte und zu diesem Zeitpunkt noch keine andere Ursache, wie die erst spätere COVID-Erkrankung, vorlag, ist davon auszugehen, dass die Entzündung bereits in den Wochen davor vorgelegen ist und die angegebenen Symptome verursachte. Der erst spätere bildgebende Nachweis ist somit lediglich dem diagnostischen Zeitlauf geschuldet und bedeutet keinesfalls, dass die Gesundheitsschädigung in der Zwischenzeit nicht existent war.Dass die Perimyokarditis bildgebend erst durch das MRT vom römisch 40 .03.2022 – und somit mehrere Monate nach der angeschuldigten Impfung – endgültig objektiviert wurde, steht der Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Impfung vom römisch 40 .11.2021 nicht entgegen, da es sich
der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen hierbei nicht um ein erst im März neu aufgetretenes Leiden handelte, sondern um die verspätete diagnostische Bestätigung eines seit der Impfung durchgehend bestehenden pathologischen Prozesses. Dies wird durch den konsistenten Verlauf der Beschwerden untermauert, gab die Beschwerdeführerin doch bereits unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung an, an Fieber und Schmerzen zu leiden, welche in ihrer Intensität und Ausmaß übliche Impfnebenwirkungen deutlich überstiegen. Zudem konnten bereits im Jänner 2022 mittels Langzeit-EKG Sinustachykardien und Extrasystolen dokumentiert werden, welche gerade im Falle einer zuvor gesunden Person sicherlich nahelegen, dass das Krankheitsgeschehen bereits seinen Ausgang genommen hatte. Da das MRT am römisch 40 .03.2022 sodann eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ zeigte und zu diesem Zeitpunkt noch keine andere Ursache, wie die erst spätere COVID-Erkrankung, vorlag, ist davon auszugehen, dass die Entzündung bereits in den Wochen davor vorgelegen ist und die angegebenen Symptome verursachte. Der erst spätere bildgebende Nachweis ist somit lediglich dem diagnostischen Zeitlauf geschuldet und bedeutet keinesfalls, dass die Gesundheitsschädigung in der Zwischenzeit nicht existent war. Die Feststellung, dass die stattgehabte Perimyokarditis zu der vorliegenden Leistungsminderung führte, ergibt sich aus den dargestellten physiologischen Auswirkungen der Herzmuskelschädigung, wie sie im Gutachten dargelegt wurden. Die Sachverständige beschrieb anschaulich, dass die Entzündung und die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen des Herzens zu einer deutlich herabgesetzten Belastbarkeit führen. Dies äußert sich demnach klinisch in einer raschen Erschöpfbarkeit (Fatigue), Kurzatmigkeit bei Belastung sowie einer Neigung zu Tachykardien bereits bei geringfügigen physischen Anstrengungen. Zur Untermauerung im konkreten Fall verwies die Sachverständige ausdrücklich darauf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin neben der Perimyokarditis auch durch ein „posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom“ (POTS) erklärbar sind, welches typischerweise mit den geschilderten Kreislaufdysregulationen einhergeht. Objektiviert wird diese physiologische Einschränkung durch die im Gutachten angeführten EKG-Veränderungen, welche „tachykarde Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelte Extrasystolen“ dokumentieren. Diese befundmäßig belegten Anomalien korrelieren exakt mit dem subjektiven Beschwerdebild einer massiven Erschöpfung nach Belastung, sodass davon auszugehen ist, dass die angegebenen Einschränkungen durch die organischen und funktionellen Herzschädigung begründet sind. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres ärztlichen Dienstes – von einer „Halbkausalität“ ausging und eine wesentliche Mitverursachung bzw. Prolongierung des Leidenszustandes durch eine im März 2022 aufgetretene COVID-19-Infektion annahm, vermochte der erkennende Senat dieser Einschätzung im Lichte des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Die beigezogene Sachverständige trat dieser Annahme fundiert entgegen, indem sie auf die chronologische Abfolge der ereignisrelevanten Befunde verwies. Entscheidend ist hierbei, dass das MRT des Herzens, welches die aktive Perimyokarditis mit Ödem nachwies, bereits am XXXX .03.2022 erstellt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt chronologisch vor der Diagnosestellung der COVID-Erkrankung, weshalb die organische Schädigung bereits vollumfänglich manifest war, bevor die Infektion überhaupt eintrat. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben von Dr. XXXX vom XXXX .03.2022, aus dem hervorgeht, dass die – als vorbestehend angenommene – Myokarditis als Risikofaktor für die spätere COVID-Infektion angesehen wurde, weshalb auch eine Therapie mit Paxlovid eingeleitet wurde.Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres ärztlichen Dienstes – von einer „Halbkausalität“ ausging und eine wesentliche Mitverursachung bzw. Prolongierung des Leidenszustandes durch eine im März 2022 aufgetretene COVID-19-Infektion annahm, vermochte der erkennende Senat dieser Einschätzung im Lichte des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Die beigezogene Sachverständige trat dieser Annahme fundiert entgegen, indem sie auf die chronologische Abfolge der ereignisrelevanten Befunde verwies. Entscheidend ist hierbei, dass das MRT des Herzens, welches die aktive Perimyokarditis mit Ödem nachwies, bereits am römisch 40 .03.2022 erstellt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt chronologisch vor der Diagnosestellung der COVID-Erkrankung, weshalb die organische Schädigung bereits vollumfänglich manifest war, bevor die Infektion überhaupt eintrat. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, aus dem hervorgeht, dass die – als vorbestehend angenommene – Myokarditis als Risikofaktor für die spätere COVID-Infektion angesehen wurde, weshalb auch eine Therapie mit Paxlovid eingeleitet wurde. Wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass es im Zuge der im März 2022 durchgemachten COVID-19-Infektion zu einer vorübergehenden subjektiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein mag – was bei einer zusätzlichen viralen Belastung, die auf ein bereits geschädigtes Organ trifft, durchaus naheliegend und plausibel erscheint –, so änderte dies nach Ansicht des erkennenden Senates nichts an der grundsätzlichen Verursachung dieser Beschwerden durch die angeschuldigte Impfung. Das Beschwerdebild setzte sich nämlich nach Abklingen der akuten Infektionssymptome in seiner ursprünglichen, bereits zuvor bestandenen Ausprägung kontinuierlich fort und kam es zu keinen neuen, qualitativ andersartigen Beschwerden, sondern zum Fortbestand der bereits im MRT vom XXXX .03.2022 dokumentierten Grundschädigung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf den von der Sachverständigen hervorgehobenen Umstand der medikamentösen Therapie. Wie dem Verfahrensakt etwa anhand des am XXXX .03.2022 ausgestellten Rezepts zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin zeitgerecht mit dem antiviralen Arzneimittel Paxlovid behandelt. Die Sachverständige führte hierzu in ihrer gutachterlichen Beurteilung schlüssig aus, dass gerade durch die Einnahme dieses Medikaments davon auszugehen ist, dass eine schwere Progression der COVID-Erkrankung verhindert wurde. Wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass es im Zuge der im März 2022 durchgemachten COVID-19-Infektion zu einer vorübergehenden subjektiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein mag – was bei einer zusätzlichen viralen Belastung, die auf ein bereits geschädigtes Organ trifft, durchaus naheliegend und plausibel erscheint –, so änderte dies nach Ansicht des erkennenden Senates nichts an der grundsätzlichen Verursachung dieser Beschwerden durch die angeschuldigte Impfung. Das Beschwerdebild setzte sich nämlich nach Abklingen der akuten Infektionssymptome in seiner ursprünglichen, bereits zuvor bestandenen Ausprägung kontinuierlich fort und kam es zu keinen neuen, qualitativ andersartigen Beschwerden, sondern zum Fortbestand der bereits im MRT vom römisch 40 .03.2022 dokumentierten Grundschädigung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf den von der Sachverständigen hervorgehobenen Umstand der medikamentösen Therapie. Wie dem Verfahrensakt etwa anhand des am römisch 40 .03.2022 ausgestellten Rezepts zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin zeitgerecht mit dem antiviralen Arzneimittel Paxlovid behandelt. Die Sachverständige führte hierzu in ihrer gutachterlichen Beurteilung schlüssig aus, dass gerade durch die Einnahme dieses Medikaments davon auszugehen ist, dass eine schwere Progression der COVID-Erkrankung verhindert wurde. Es ist daher festzuhalten, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwar abstrakt geeignet sein mag, Myokarditiden und Perikarditiden auszulösen oder bestehende Leiden zu aggravieren oder prolongieren. Im gegenständlichen Fall tritt diese bloße theoretische Möglichkeit jedoch hinter die konkrete Beweislage zurück. Da die organische Schädigung nämlich bereits vor der Infektion bildgebend voll ausgeprägt war, keine kardialen Dekompensationszeichen während der Infektion auftraten und die antivirale Therapie einen schweren Verlauf verhinderte, fehlt es an einem konkreten Anhaltspunkt für einen bleibenden Beitrag der Infektion. Die Annahme, dass die vorliegende dauerhafte Leistungsminderung ursächlich allein auf die durch die Impfung ausgelöste Perimyokarditis zurückzuführen ist, erscheint daher jedenfalls deutlich wahrscheinlicher als die Annahme einer „Halbkausalität“ im Sinne eines maßgeblichen Beitrages der COVID-19-Erkrankung. Dass Myokarditiden und Perikarditiden grundsätzlich als mögliche, wenngleich seltene, Impfkomplikationen des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes XXXX bekannt sind, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang unter Zitierung zahlreicher einschlägiger Studien auf die wissenschaftliche Datenlage und die existierende Fachliteratur, welche das gehäufte Auftreten insbesondere von Herzmuskelentzündungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung beschreibt und als vakzininduzierte Komplikation anerkennt. Überdies handelt es sich hierbei um eine in der Fachinformation des Herstellers genannte mögliche Nebenwirkung, weshalb die generelle Eignung des Impfstoffs, eine derartige Schädigung zu verursachen, als erwiesen anzusehen ist und von der Sachverständigen auch schlüssig ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurde.Dass Myokarditiden und Perikarditiden grundsätzlich als mögliche, wenngleich seltene, Impfkomplikationen des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes römisch 40 bekannt sind, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang unter Zitierung zahlreicher einschlägiger Studien auf die wissenschaftliche Datenlage und die existierende Fachliteratur, welche das gehäufte Auftreten insbesondere von Herzmuskelentzündungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung beschreibt und als vakzininduzierte Komplikation anerkennt. Überdies handelt es sich hierbei um eine in der Fachinformation des Herstellers genannte mögliche Nebenwirkung, weshalb die generelle Eignung des Impfstoffs, eine derartige Schädigung zu verursachen, als erwiesen anzusehen ist und von der Sachverständigen auch schlüssig ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Dass die festgestellte Gesundheitsschädigung innerhalb der für einen Impfschaden typischen Inkubationszeit aufgetreten ist, gründet sich ebenfalls auf die schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen. Diese bestätigte, dass der zeitliche Ablauf im gegenständlichen Fall – beginnend mit ersten Allgemeinsymptomen wie Fieber und Gliederschmerzen bereits etwa 12 Stunden nach der Injektion, gefolgt von der Manifestation der kardialen Beschwerden – dem medizinisch bekannten Muster einer immunvermittelten Reaktion auf den Impfstoff entspricht. Die Sachverständige legte dar, dass Myokarditiden als Impfkomplikation typischerweise in einem engen zeitlichen Kontext zur Impfung, meist innerhalb weniger Tage bis Wochen, auftreten. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft und durch die medizinische Dokumentation gestützt darlegen konnte, dass sich ihr Gesundheitszustand unmittelbar nach der Impfung verschlechterte und die Symptomatik ohne beschwerdefreies Intervall in das Vollbild der Herzmuskelentzündung überging, ist die Einhaltung der medizinisch geforderten Latenzzeit als erwiesen anzusehen. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung konnte im Ermittlungsverfahren nicht ausgemacht werden. Die beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten mit möglichen Alternativursachen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass keine solchen eruierbar waren. Insbesondere lagen im unmittelbaren zeitlichen Kontext zur Impfung und zum Beginn der Symptomatik keine Hinweise auf andere Infektionen vor, die als Auslöser für eine Herzmuskelentzündung in Betracht kämen. Auch sonstige Risikofaktoren, die das Auftreten einer Perimyokarditis begünstigen hätten können, wurden von der Sachverständigen bei der – bis auf die Tendinopathie vorerkrankungsfreien – Beschwerdeführerin nicht angenommen. Es war daher jedenfalls davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung das geltend gemachte Beschwerdebild hervorgerufen hat. Dass das vorliegende Beschwerdebild einem organischen Herzmuskelschaden mit pathologischen EKG-Veränderungen entspricht und nicht bloß als Herzrhythmusstörung zu qualifizieren ist, ergibt sich schlüssig aus der fundierten medizinischen Beurteilung der Sachverständigen. Diese legte überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur subjektive Beschwerden vorliegen, sondern ein morphologisches Korrelat für die Erkrankung objektiviert wurde. Als maßgeblichen Beleg für das Vorliegen einer strukturellen Schädigung des Herzmuskels zog die Sachverständige, wie bereits ausgeführt, den MRT-Befund vom XXXX .03.2022 heran, der eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ auswies. Dieser bildgebende Nachweis belegt zweifelsfrei, dass eine morphologische Organschädigung stattgefunden hat. Korrespondierend dazu verwies die Sachverständige auf die im Langzeit-EKG dokumentierten tachykarden Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelten Extrasystolen, sodass insoweit also auch von einem pathologischen EKG-Befund auszugehen ist.Dass das vorliegende Beschwerdebild einem organischen Herzmuskelschaden mit pathologischen EKG-Veränderungen entspricht und nicht bloß als Herzrhythmusstörung zu qualifizieren ist, ergibt sich schlüssig aus der fundierten medizinischen Beurteilung der Sachverständigen. Diese legte überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur subjektive Beschwerden vorliegen, sondern ein morphologisches Korrelat für die Erkrankung objektiviert wurde. Als maßgeblichen Beleg für das Vorliegen einer strukturellen Schädigung des Herzmuskels zog die Sachverständige, wie bereits ausgeführt, den MRT-Befund vom römisch 40 .03.2022 heran, der eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ auswies. Dieser bildgebende Nachweis belegt zweifelsfrei, dass eine morphologische Organschädigung stattgefunden hat. Korrespondierend dazu verwies die Sachverständige auf die im Langzeit-EKG dokumentierten tachykarden Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelten Extrasystolen, sodass insoweit also auch von einem pathologischen EKG-Befund auszugehen ist. Von einer kardialen Dekompensation war hingegen nicht auszugehen, da die Sachverständige im klinischen Befund keine entsprechenden Anzeichen auffand. Der Zustand stellt sich vielmehr als kompensierte, aber leistungseinschränkende Funktionsstörung dar. Gleichzeitig scheidet eine bloße Einordnung als „Herzrhythmusstörungen ohne sonstigen krankhaften Herzbefund“ zwingend aus. Eine solche Beurteilung würde voraussetzen, dass sich kein organisches Substrat finden ließe. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine organische Herzerkrankung, deren Symptom unter anderem die Rhythmusstörung ist, weshalb die medizinische Einstufung als organischer Herzmuskelschaden jedenfalls eine plausible Beurteilung darstellt, zumal eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes nicht eingetreten ist, mag die akute Perimyokarditis auch in weiterer Folge abgeklungen sein. Zu dem von der belangten Behörde im Zuge der Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX ist – da dies den Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreitet, lediglich der Vollständigkeit halber – anzumerken, dass dieser angab, dass sich „von Seite der Peri/Myokarditis“ „von seinem Fachgebiet aus“ keine objektiven Hinweise mehr einer weiterhin bestehenden Gesundheitsschädigung ergeben. Der erkennende Senat verkennt hierbei nicht, dass es durchaus zutreffen mag und medizinisch plausibel ist, dass aktuell keine akute Perimyokarditis im Sinne einer akuten Entzündung mehr vorliegt. Dies wurde in dieser Form im Übrigen auch von der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von Dr. XXXX , es gäbe „keine objektiven Hinweise“ mehr, stellt jedoch streng genommen keine abschließende Aussage über das Vorliegen weiterhin bestehender funktioneller Einschränkungen als Folgezustand der abgelaufenen akuten Erkrankung dar. Dass das Organ morphologisch nicht mehr entzündet ist, bedeutet schließlich nicht zwingend, dass es in seiner Leistungsfähigkeit wieder voll hergestellt ist.Zu dem von der belangten Behörde im Zuge der Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 ist – da dies den Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreitet, lediglich der Vollständigkeit halber – anzumerken, dass dieser angab, dass sich „von Seite der Peri/Myokarditis“ „von seinem Fachgebiet aus“ keine objektiven Hinweise mehr einer weiterhin bestehenden Gesundheitsschädigung ergeben. Der erkennende Senat verkennt hierbei nicht, dass es durchaus zutreffen mag und medizinisch plausibel ist, dass aktuell keine akute Perimyokarditis im Sinne einer akuten Entzündung mehr vorliegt. Dies wurde in dieser Form im Übrigen auch von der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von Dr. römisch 40 , es gäbe „keine objektiven Hinweise“ mehr, stellt jedoch streng genommen keine abschließende Aussage über das Vorliegen weiterhin bestehender funktioneller Einschränkungen als Folgezustand der abgelaufenen akuten Erkrankung dar. Dass das Organ morphologisch nicht mehr entzündet ist, bedeutet schließlich nicht zwingend, dass es in seiner Leistungsfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Demgemäß legte die gerichtlich bestellte Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten auch dar, dass zwar keine akute Entzündung mehr besteht, jedoch ein Folgezustand mit relevanter Leistungsminderung im Sinne eines POTS vorliegt. Auch XXXX nahm schließlich in ihrem Gutachten eine gewisse Besserung des Zustandsbildes im Vergleich zur Akutphase an, differenzierte dies jedoch dahingehend, dass trotz des Rückgangs der akuten Entzündung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin signifikant herabgesetzt ist.Demgemäß legte die gerichtlich bestellte Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten auch dar, dass zwar keine akute Entzündung mehr besteht, jedoch ein Folgezustand mit relevanter Leistungsminderung im Sinne eines POTS vorliegt. Auch römisch 40 nahm schließlich in ihrem Gutachten eine gewisse Besserung des Zustandsbildes im Vergleich zur Akutphase an, differenzierte dies jedoch dahingehend, dass trotz des Rückgangs der akuten Entzündung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin signifikant herabgesetzt ist. Diese Einschätzung der Sachverständigen wird durch die rezenten medizinischen Befunde objektiviert. Insbesondere das im Oktober 2025 durchgeführte 24-Stunden-EKG, sowie die befundmäßig belegte Symptomatik eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) legen nahe, dass die angegebenen Beschwerden nach wie vor in einer Form fortbestehen, die jedenfalls als schwer anzusehen ist. Da die Sachverständige diese aktuellen Befunde – welche Dr. XXXX naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten, da diese noch nicht vorlagen – in ihre Beurteilung einbezogen und schlüssig mit dem subjektiven Beschwerdebild der Fatigue und Belastungsdyspnoe verknüpft hat, waren ihre Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.Diese Einschätzung der Sachverständigen wird durch die rezenten medizinischen Befunde objektiviert. Insbesondere das im Oktober 2025 durchgeführte 24-Stunden-EKG, sowie die befundmäßig belegte Symptomatik eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) legen nahe, dass die angegebenen Beschwerden nach wie vor in einer Form fortbestehen, die jedenfalls als schwer anzusehen ist. Da die Sachverständige diese aktuellen Befunde – welche Dr. römisch 40 naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten, da diese noch nicht vorlagen – in ihre Beurteilung einbezogen und schlüssig mit dem subjektiven Beschwerdebild der Fatigue und Belastungsdyspnoe verknüpft hat, waren ihre Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Von der beschwerdeführenden Partei wurde in der Beschwerde weiters – zwar unsubstantiiert – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig war, doch erscheint es angesichts der Schwere ihrer Erkrankung durchaus nachvollziehbar, dass sie zeitweise auch der Hilfe bzw. allenfalls auch Pflege durch andere Personen bedurfte. Jedoch wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin derart hilflos gewesen wäre, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Auch von der Sachverständigen wurde dies nicht angenommen. Die E-Mail mit welchem das Antragsformular bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist das Versanddatum 01.06.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ bedeutet dies:
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfkomplikation. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ samt den hierdurch bewirkten Leistungseinschränkungen ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ samt den hierdurch bewirkten Leistungseinschränkungen ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit:
1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG;
2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.
des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“
der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, zweifelsohne unter den Abschnitt III, Innere Krankheiten, und dessen Unterabschnitt c, Herz und Kreislauf, zu erfolgen, da es sich um eine Erkrankung des Herzens handelt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“
der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
den Richtsatzpositionen III/c/328 bis III/c/332 zu erfolgen. Da jedenfalls mehrere krankhafte EKG-Befunde vorliegen und zuletzt im Oktober 2025 noch entsprechende Veränderungen im 24-Stunden-EKG vorhanden waren, hat die Einschätzung auch nicht unter die Richtsatzposition III/c/328, sondern unter die Richtsatzposition III/c/329 zu erfolgen, da es schließlich zu Herzmuskelschäden gekommen ist und pathologische EKG-Befunde vorliegen. Die nächsthöheren Richtsatzpositionen III/c/330 bis III/c/332 scheiden hingegen aus, da auch bei schwerer Belastung nicht mit einer Dekompensation zu rechnen ist. Der obere Rahmensatz ist aufgrund der nach wie vor gegebenen Schwere der Erkrankung sowie der fortbestehenden beruflichen Einschränkungen gerechtfertigt. Da ein nachhaltiger Einfluss einer COVID-19-Erkrankung im März 2022 auf die Intensität oder Dauer der geltend gemachten Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden konnte, braucht auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Halbkausalität“ nicht weiter eingegangen zu werden. Für den Zeitraum 01.07.2022 bis laufend ergibt sich daher nachstehende Minderung der Erwerbsfähigkeit: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Richtsatzposition MdE 1 Prolongierte Perimyocarditis III/c/329 40 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. Zur Berechnung der Beschädigtenrente:
SchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente
und 23 bis 25 HVG erfolgt.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG erfolgt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten wie folgt: § 21.
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.
Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
5 HVG ihr Einkommen des Kalenderjahres 2020 heranzuziehen, welches
6 HVG aufgrund eines rechtskräftigen Steuerbescheides zu ermitteln wäre.Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente wäre im Falle der Beschwerdeführerin, da die Impfung als schädigendes Ereignis am römisch 40 .11.2021 erfolgt ist und sie davor seit dem Jahr 2014 selbständig war, grundsätzlich
Paragraph 24, Absatz 5, HVG ihr Einkommen des Kalenderjahres 2020 heranzuziehen, welches
Paragraph 24, Absatz 6, HVG aufgrund eines rechtskräftigen Steuerbescheides zu ermitteln wäre. Anhand der vorgelegten Steuerunterlagen konnte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein Einkommen in Höhe von € 12.680,34 nachweisen, sodass – ungeachtet der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen einem inländischen Steuerbescheid gleichzuhalten sind – die Günstigkeitsregel des § 24 Abs. 5 zweiter Satz HVG zur Anwendung gelangt, da Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn, vorliegend Dienstnehmer der Verwendungsgruppe „Kamera III“ mit über drei Jahren Berufserfahrung des Kollektivvertrags für Filmschaffende, gültig ab 01.01.2020, ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.998,23 gebührt. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von € 55.975,22.Anhand der vorgelegten Steuerunterlagen konnte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein Einkommen in Höhe von € 12.680,34 nachweisen, sodass – ungeachtet der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen einem inländischen Steuerbescheid gleichzuhalten sind – die Günstigkeitsregel des Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG zur Anwendung gelangt, da Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn, vorliegend Dienstnehmer der Verwendungsgruppe „Kamera III“ mit über drei Jahren Berufserfahrung des Kollektivvertrags für Filmschaffende, gültig ab 01.01.2020, ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.998,23 gebührt. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von € 55.975,
3 zweiter Fall HVG jenen Teil der wiederum zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betragenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.Da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, HVG ist, beträgt die Beschädigtenrente
Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Fall HVG jenen Teil der wiederum zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betragenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Die monatliche Beschädigtenrente im Jahr des Rentenanfalls ergibt sich daher aufgrund nachstehender Berechnung: € 3.467,10 x 2/3 x 0,4 = 924,56 ≈ € 924,60 Ab 01.01.2024 beträgt die Beschädigtenrente unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,097 monatlich € 1014,30, ab 01.01.2025 unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,046 monatlich € 1.061,00 sowie ab 01.01.2026 unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,027 monatlich € 1089,60. Da der Antrag am 01.06.2022 bei der belangten Behörde und sohin nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis gestellt wurde, konnte die Beschädigtenrente
1 HVG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sohin ab 01.07.2022, zugesprochen werden.Da der Antrag am 01.06.2022 bei der belangten Behörde und sohin nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis gestellt wurde, konnte die Beschädigtenrente
Paragraph 55, Absatz eins, HVG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sohin ab 01.07.2022, zugesprochen werden. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Pflegezulage:
1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung [Impfung] so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung [Impfung] so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Da die Beschwerdeführerin für lebenswichtige Verrichtungen nicht der Hilfe anderer Personen bedurfte, konnte eine Pflegezulage nicht gewährt werden, mag sie allenfalls auch hilfs- oder pflegebedürftig gewesen sein. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da grundsätzlich unstrittig war, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu rechtfertigen vermochte. Bei der strittigen Frage, ob eine COVID-19-Erkrankung ursächlich an der Aggravation oder Prolongation des Krankheitsbildes beteiligt war, handelt es sich um eine von Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung, für die es dem erkennenden Senat an der erforderlichen Sachkunde fehlt, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten erschien (vgl. jüngst VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Diesbezüglich wurde dem Begehren in der Beschwerde aber ohnedies vollumfänglich stattgegeben, sodass dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da grundsätzlich unstrittig war, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu rechtfertigen vermochte. Bei der strittigen Frage, ob eine COVID-19-Erkrankung ursächlich an der Aggravation oder Prolongation des Krankheitsbildes beteiligt war, handelt es sich um eine von Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung, für die es dem erkennenden Senat an der erforderlichen Sachkunde fehlt, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten erschien vergleiche jüngst VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Diesbezüglich wurde dem Begehren in der Beschwerde aber ohnedies vollumfänglich stattgegeben, sodass dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der beschwerdeführenden Partei auch die Zuerkennung einer Pflegezulage begehrt wurde. Ein Verwaltungsgericht hat demnach eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0080). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig gewesen, was der Entscheidung aus den beweiswürdigend dargelegten Erwägungen auch zu Grunde gelegt werden konnte. Den Ausführungen im Bescheid, im eingeholten Sachverständigengutachten sowie im Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, wurde von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, sodass die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Insoweit war der tatsächliche Sachverhalt daher unstrittig. Bei der Frage, ob aus der „bloßen“ Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf eine Pflegezulage ableitbar ist, handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der beschwerdeführenden Partei auch die Zuerkennung einer Pflegezulage begehrt wurde. Ein Verwaltungsgericht hat demnach eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0080). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig gewesen, was der Entscheidung aus den beweiswürdigend dargelegten Erwägungen auch zu Grunde gelegt werden konnte. Den Ausführungen im Bescheid, im eingeholten Sachverständigengutachten sowie im Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, wurde von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, sodass die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Insoweit war der tatsächliche Sachverhalt daher unstrittig. Bei der Frage, ob aus der „bloßen“ Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf eine Pflegezulage ableitbar ist, handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtleidenszustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu begründen vermochte. Zur Lösung der strittigen Frage, welchen Einfluss eine COVID-19-Erkrankung im März 2022 hatte, sowie der allenfalls strittigen Frage, ob eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde aus den beweiswürdigend dargelegten Gründen als schlüssig befunden und wurde in weiterer Folge jedenfalls vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.