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{'item': 'W141 2302662-1'}

Obsah (19)§ 2§ 27Art. 133§ 45§§ 1b§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§§ 21§ 24§§ 11§ 24b§ 23§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlW141 2302662-1 Spruch, W141 2302662-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs.

1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Pflegezulage

§ 27

HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Mag. Georg PRCHLIK, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 01.10.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, und Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Pflegezulage

Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 01.10.2024 wird stattgegeben. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 01.10.2024 wird stattgegeben. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt: „

§ 2Abs.

1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, wird ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. gewährt.„

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23 bis 24 b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, wird ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. gewährt. Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.07.2022 monatlich € 924,60, ab 01.01.2024 monatlich € 1014,30, ab 01.01.2025 monatlich € 1.061,00 und ab 01.01.2026 monatlich € 1089,60.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 01.06.2022, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach erfolgter dritter Impfung gegen COVID-19 am XXXX .11.2021 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX einen Impfschaden erlitten habe.
  2. Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 01.06.2022, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach erfolgter dritter Impfung gegen COVID-19 am römisch 40 .11.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 einen Impfschaden erlitten habe. Etwa zwölf Stunden nach dieser Impfung seien erste Symptome aufgetreten, welche zwar bereits nach der zweiten Impfung vorgelegen seien, nach dieser jedoch wieder abgeklungen seien. Es sei bei ihr zu Fieber, extremen Körper- und Gliederschmerzen sowie zu Kopfschmerzen gekommen. Dieses Mal sei dieser Zustand jedoch nicht abgeklungen, sondern habe das Fieber etwa drei Wochen lang kontinuierlich und über Monate noch abendlich bestanden. Zusätzlich sei es zu massiven Belastungseinschränkungen gekommen, die selbst bei einfachen Tätigkeiten zu einer Erhöhung des Pulses, Kurzatmigkeit und Erschöpfung führen würden. Infolge derartiger Tachykardie-Episoden komme es einige Stunden darauf wieder zu einer Temperaturerhöhung sowie zu Erschöpfung. In einem durchgeführten 24-Stunden-EKG sei eine Sinustachykardie mit Extrasystolen festgestellt worden. Weiters sei eine Myokarditis durch eine durchgeführte MRT bestätigt. Ein Facharztbefund bestätige den Krankheitszustand und eine 6 Monate nach der Impfung noch bestehende Arbeitsunfähigkeit. Als Ein-Personen-Unternehmen begründe dies für sie eine akute Existenzgefährdung. Vor der angeschuldigten Impfung sei sie nicht nur absolut gesund gewesen, sondern habe sich als selbständige Sport- und Unterwasserkamerafrau sowie Berufstaucherin auf dem Fitness-Level eines Profisportlers befunden.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die angeschuldigte Impfung bei der Beschwerdeführerin eine Peri-Myocarditis hervorgerufen habe, welche wiederum zu einer deutlichen Herabsetzung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit mit maßgeblichen funktionellen Einschränkungen geführt habe. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei als Impfkomplikation in der Literatur bekannt und als solche zahlreich diskutiert. Es seien zahlreiche näher genannte Arbeiten zum Thema der vakzininduzierten Peri-Myocarditis publiziert worden. Aus ärztlicher Sicht bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen der am XXXX 11.2021 verabreichten Impfung und den wenige Tage später aufgetretenen Beschwerden sowie der letztlich diagnostizierten Peri-Myocarditis. Eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehend.Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei als Impfkomplikation in der Literatur bekannt und als solche zahlreich diskutiert. Es seien zahlreiche näher genannte Arbeiten zum Thema der vakzininduzierten Peri-Myocarditis publiziert worden. Aus ärztlicher Sicht bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen der am römisch 40 11.2021 verabreichten Impfung und den wenige Tage später aufgetretenen Beschwerden sowie der letztlich diagnostizierten Peri-Myocarditis. Eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehend.
  4. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergab, dass diese bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyocarditis“

der Richtsatzposition III/c/329 40 v.H. betragen habe. Die angeschuldigte Impfung sei „halbkausal“, da die COVID-19-Erkrankung im März 2022 den Verlauf der Perimyocarditis auch prolongiert haben könne. Unter Berücksichtigung dieses Kausalanteils habe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der angeschuldigten Impfung ab 01.07.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. vorgelegen. Pflege und Wartung seien in den angeführten Zeiträumen nicht erforderlich gewesen. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Eingabe vom 15.04.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, dahingehend, dass sie als Kamerafrau, selbst filmende Produzentin sowie als Schnitttechnikerin tätig gewesen sei. Sie habe eine Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich und sei ebenso in Österreich unternehmerisch tätig. Bezüglich der Einkünfte der Beschwerdeführerin werde auf beiliegende Unterlagen verwiesen. Die von der belangten Behörde angenommene „Halbkausalität“ sei in zweifacher Hinsicht untauglich. Dass eine COVID-Infektion den Verlauf einer Perimyocarditis prolongieren könne, besage nicht, dass dies vorliegend auch der Fall gewesen sei. Somit werde eine Teilkausalität nicht einmal behauptet. Andererseits sei im Zeitpunkt der Impfung von allen verantwortlichen Stellen behauptet worden, die Impfung würde eine sterile Immunität begründen. Im Vertrauen auf diese Behauptungen habe die Beschwerdeführerin beruflich an einer Tournee in einem Bus teilgenommen und sich hierdurch infiziert. Damit sei die Impfung aber sehr wohl kausal für die Gesamtheit der von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile.
  2. Mit Eingabe vom 30.09.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ergänzend ein Schreiben des österreichischen Steuerberaters der Beschwerdeführerin, wonach 2020 keine Steuerveranlagung in Österreich erfolgt sei sowie Steuerunterlagen aus dem Vereinigten Königreich mit deutscher Übersetzung.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 01.06.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“

§§ 1bund 3 Impf

SchG als Impfschaden als Folge der am XXXX 11.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am römisch 40 11.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.

§ 2Abs.

1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gewährt, wobei die Beschädigtenrente ab 01.07.2022 in der Höhe von monatlich € 462,30 und ab 01.01.2024 in der Höhe von monatlich € 507,10 zugesprochen wurde, sowieunter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23 bis 24 b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, ab 01.07.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gewährt, wobei die Beschädigtenrente ab 01.07.2022 in der Höhe von monatlich € 462,30 und ab 01.01.2024 in der Höhe von monatlich € 507,10 zugesprochen wurde, sowie unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 2 Impf

SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am XXXX 11.2021 zurückzuführen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am römisch 40 11.2021 zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“

der Richtsatzposition III/c/329 betrage unter Berücksichtigung des Kausalanteils von 1/2 ab 01.07.2022 20 v.H. Die Im Rahmen des Parteiengehörs hervorgebrachten Einwendungen hätten zu keiner Änderung der teilkausalen Einschätzung nach der Richtsatzverordnung geführt. Da den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2020 ein Einkommen von €12.680,34 erzielt habe, sei die Bemessungsgrundlage nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten würden. Es komme daher für das Berufsfeld der Beschwerdeführerin der Kollektivvertrag für Filmschaffende (Filmberufe) zur Anwendung. Unter der Annahme der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Kamerafrau im Jahre 2014 hätte das Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2020 demnach € 55.975,22 betragen. Unter Anwendung der näher zitierten gesetzlichen Berechnungsvorschriften würden sich die jeweils im Spruch genannten Beträge ergeben. Da die Beschwerdeführerin für lebenswichtige Verrichtungen zu keiner Zeit Hilfe benötigt habe, sei ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben.

  1. Gegen die Spruchpunkte III. und IV. dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde vom 07.11.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde vom 07.11.
  3. Darin wurde vorgebracht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Unrecht mit 20 v.H. bewertet worden sei, obwohl der Gesamtleidenszustand aus medizinischer Sicht 40 v.H. betragen habe. Dem österreichischen „Schadenersatzrecht“ sei der Begriff der „Teilkausalität“ jedoch unbekannt. Entweder könne ein Ergebnis nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg weggedacht werden müsse – diesfalls sei das Ereignis für den Erfolg kausal – oder ein Ergebnis könne sehr wohl weggedacht werden, ohne dass der Erfolg weggedacht werden müsse. Im letzteren Falle sei das Ereignis nicht kausal. Für eine Teilkausalität bleibe kein Platz. Zudem sei nicht dargelegt worden, worauf sich der behauptete „halbkausale“ Geschehensverlauf stütze. Dass ein bestimmter Effekt medizinisch eintreten könne, sei nicht einmal als Behauptung einer Kausalität anzusehen. Die Behauptungen der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Pflegebedürftigkeit seien angesichts der Schwere der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ebenso unzutreffend.
  4. Am 18.11.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit am 27.06.2025 eingelangter Eingabe reichte die belangte Behörde weitere Unterlagen, hierunter insbesondere ein zwischenzeitlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Nachuntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, nach.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Gesundheitsschädigung „Perimyocarditis“

der Richtsatzposition III/c/329 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen sei. Aufgrund der klinischen Beschwerden entspreche diese Gesundheitsschädigung am ehesten der Richtsatzposition

  1. EKG-Veränderungen mit tachycarden Herzfrequenzanstiegen sowie vereinzelten Extrasystolen seien befundmäßig belegt. Von einer Dekompensation sei jedoch nicht auszugehen. Die im Vorgutachten angegebene Halbkausalität sei nicht nachvollziehbar. Der MRT-Befund vom XXXX .03.2022 sei vor Diagnosestellung der COVID-Infektion durchgeführt worden. Über Schwere und Ausmaß dieser Infektion würden keine Aufzeichnungen vorliegen und eine Hospitalisierung habe nicht stattgefunden. Das Beschwerdebild habe zuordenbar unmittelbar nach Verabreichung der Impfung begonnen und bestehe bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit fort. Die Beschwerden seien durch die Myo-/Pericarditis und das posturale orthostatischen Tachycardiesyndrom erklärbar. Das Hinzutreten weiterer Ursachen sei hierfür nicht erforderlich. Ein erheblicher Einfluss der COVID-Infektion auf das Krankheitsbild habe sich nicht gezeigt, zumal die Beschwerdeführerin Paxlovid eingenommen habe.Die im Vorgutachten angegebene Halbkausalität sei nicht nachvollziehbar. Der MRT-Befund vom römisch 40 .03.2022 sei vor Diagnosestellung der COVID-Infektion durchgeführt worden. Über Schwere und Ausmaß dieser Infektion würden keine Aufzeichnungen vorliegen und eine Hospitalisierung habe nicht stattgefunden. Das Beschwerdebild habe zuordenbar unmittelbar nach Verabreichung der Impfung begonnen und bestehe bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit fort. Die Beschwerden seien durch die Myo-/Pericarditis und das posturale orthostatischen Tachycardiesyndrom erklärbar. Das Hinzutreten weiterer Ursachen sei hierfür nicht erforderlich. Ein erheblicher Einfluss der COVID-Infektion auf das Krankheitsbild habe sich nicht gezeigt, zumal die Beschwerdeführerin Paxlovid eingenommen habe. Aufgrund der Unterlagen könnten keine relevanten Veränderungen des Ausmaßes des Leidenszustandes seit dem Auftreten nach der Impfung objektiviert werden. Die Symptome seien seit der Impfung andauernd bestehend. Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2025 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Nach Darlegung des vorläufig angenommenen Sachverhalts wurde ausgeführt, dass beabsichtigt werde, der Beschwerdeführerin eine Beschädigtenrente in der im Spruch ersichtlichen Höhe zuzusprechen. Die Verfahrensparteien wurden darauf hingewiesen, dass der dargelegte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden werde, sofern nicht eine Stellungnahme Anderes erfordere. Eine Stellungnahme von den Verfahrensparteien ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Vor der angeschuldigten Impfung war sie seit 03.03.2014 selbständig als Kamerafrau tätig. Im Kalenderjahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich ein Gesamteinkommen in Höhe von € 12.680,
  4. Im Vergleich mit unselbständig Beschäftigten übte sie dabei eine Tätigkeit aus, die am ehesten jener eines Dienstnehmers im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für Filmschaffende der Verwendungsgruppe „Kamera III“ entsprach. Unselbständig Erwerbstätigen in vergleichbarer Verwendung hätte jedoch ab 01.01.2020 zumindest ein kollektivvertraglicher Lohn in Höhe von € 55.975,22 brutto pro Jahr gebührt. Am XXXX 11.2021 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.Am römisch 40 11.2021 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan
  5. Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung war die Beschwerdeführerin 36 Jahre alt und litt, abgesehen von einer geringen Tendinopathie der Supraspinatussehne, an keinen körperlichen Vorerkrankungen. Etwa zwölf Stunden nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung traten bei ihr Fieber, Körper- und Gliederschmerzen sowie Kopfschmerzen auf. Für die Dauer von etwa drei Wochen lagen bei ihr anhaltende Fieberschübe vor. Für die Dauer von etwa drei Monaten kam es noch regelmäßig zu abendlichen Fieberschüben. Zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Zeitpunkt in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung trat bei der Beschwerdeführerin ebenso eine Perimyokarditis (Entzündung des Herzmuskels und des Herzbeutels) auf. Diese hatte eine starke Leistungsminderung der Beschwerdeführerin zur Folge, sodass bereits einfachste Tätigkeiten zu einer massiven Erschöpfung sowie zu Kurzatmigkeit führten und die Beschwerdeführerin insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit als Kamerafrau vorerst nicht mehr nachgehen konnte. EKG-Veränderungen in Form insbesondere von gehäuften Sinustachycardien sowie Extrasystolen konnten erstmals aufgrund eines durchgeführten Langzeit-EKG vom 17.01.2022 gesichert nachgewiesen werden. Eine MRT des Herzens vom XXXX .03.2022 zeigte zudem einen Befund „gut vereinbar mit einer aktiven Perimyocarditis mit bestehendem Ödem“.EKG-Veränderungen in Form insbesondere von gehäuften Sinustachycardien sowie Extrasystolen konnten erstmals aufgrund eines durchgeführten Langzeit-EKG vom 17.01.2022 gesichert nachgewiesen werden. Eine MRT des Herzens vom römisch 40 .03.2022 zeigte zudem einen Befund „gut vereinbar mit einer aktiven Perimyocarditis mit bestehendem Ödem“. Daraufhin erkrankte die Beschwerdeführerin Ende März 2022 an COVID-19, wodurch es zu einer vorübergehenden Verschlechterung ihres Zustandes kam. Nach Abklingen der COVID-19-Erkrankung bestanden ihre bisherigen Beschwerden jedoch weiterhin fort. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Zeitraum XXXX 11.2021 bis 18.03.2022, 04.04.2022 bis 15.05.2022 sowie 15.05.2022 bis 10.06.2022 arbeitsunfähig gemeldet.Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Zeitraum römisch 40 11.2021 bis 18.03.2022, 04.04.2022 bis 15.05.2022 sowie 15.05.2022 bis 10.06.2022 arbeitsunfähig gemeldet. Wenngleich bei der Beschwerdeführerin aktuell zwar keine akute Perimyokarditis mehr vorliegt und es zu einer Besserung einiger Symptome gekommen ist, besteht bei ihr nach wie vor eine schwere Leistungsminderung mit krankhaften EKG-Veränderungen infolge der eingetretenen Herzmuskelschädigung. Nach wie vor können bereits einfache Tätigkeiten zu starker Erschöpfung, Kreislaufdysregulation sowie zu wiederkehrenden Myalgien und subfebrilen Temperaturen führen. Die Beschwerdeführerin ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Kamerafrau, sofern ihr dies überhaupt möglich ist, immer noch stark eingeschränkt. Myokarditiden und Perikarditiden werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikationen genannt und sind auch darüber hinaus in der wissenschaftlichen Literatur als Impfkomplikationen des angeschuldigten Impfstoffes bekannt. Anhaltende Leistungsminderungen in der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Form sind mögliche Folgen dieser Gesundheitsschädigungen. Die Perimyokarditis der Beschwerdeführerin trat auch innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auf. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung liegt für das geltend gemachte Beschwerdebild nicht vor. Die bei der Beschwerdeführerin vorgelegene Perimyokarditis sowie der fortbestehende Zustand der Leistungsminderung im Sinne eines posturalen Tachykardiesyndroms wurde daher jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass dieses Krankheitsbild durch eine COVID-19-Erkrankung protrahiert oder nachhaltig aggraviert wurde. Wenngleich die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen Hilfe sowie allenfalls Pflege durch andere Personen benötigte, war sie nicht so hilflos, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 01.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den im Zuge des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den im Zuge des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit sowie zu ihrem Einkommen gründen auf den von ihr getätigten Angaben, die sie durch die Vorlage von Honorarnoten und Steuerunterlagen hinreichend belegt hat. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit gründen die getroffenen Feststellungen auf ihren eigenen Angaben insbesondere im Antragsformular und im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Wenngleich sich die Frage der Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags nicht nach der konkret ausgeübten Tätigkeit richtet, ist es durchaus naheliegend, dass die größte Zahl von Dienstnehmern, die eine vergleichbare Tätigkeit wie jene der Beschwerdeführerin ausüben, im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für Filmschaffende tätig sind, zumal der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG aufgrund seiner spezifischen Ausrichtung auf ein bestimmtes Unternehmen nicht vergleichbar erscheint. Auch, dass die Verwendungsgruppe „Kamera III“ am ehesten der Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspricht, erscheint plausibel, zumal nicht behauptet wurde, dass eine überwiegende Verwertung im Kino, „Fernsehen und nonlinear“, eine Tätigkeit im Rahmen fernsehähnlicher fiktionaler Filme oder eine Verwertung online oder für Werbefilme erfolgen würde. Da die genaue Ausgestaltung ihrer Tätigkeit letztlich nur der Beschwerdeführerin bekannt sein kann, wäre es aber jedenfalls an ihr gelegen, die Umstände darzutun, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Dienstnehmern begründen könnten. Da die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin den entsprechenden Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2025 auch nicht entgegengetreten ist, war somit eine entsprechende Vergleichbarkeit mit Dienstnehmern mit der Verwendungsgruppe „Kamera III“ im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für Filmschaffende anzunehmen. Die Feststellungen zu den körperlichen Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin – vorliegend lediglich eine Tendinopathie, deren fehlende Relevanz ohnedies unstrittig war – ergeben sich aus dem MRT-Befund des XXXX vom XXXX .10.2019.Die Feststellungen zu den körperlichen Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin – vorliegend lediglich eine Tendinopathie, deren fehlende Relevanz ohnedies unstrittig war – ergeben sich aus dem MRT-Befund des römisch 40 vom römisch 40 .10.
  7. Der Impftermin der Beschwerdeführerin am XXXX 11.2021 mit dem hierbei verwendeten Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antragsformular, welche durch die im Verfahrensakt einliegenden Impfzertifikate sowie durch die Kopie ihres Impfpasses belegt sind.Der Impftermin der Beschwerdeführerin am römisch 40 11.2021 mit dem hierbei verwendeten Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antragsformular, welche durch die im Verfahrensakt einliegenden Impfzertifikate sowie durch die Kopie ihres Impfpasses belegt sind. Die Feststellungen zum weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. im Zuge des Verfahrens nachgereichten Befunden und medizinischen Unterlagen, hierunter insbesondere die Befunde des XXXX vom XXXX .12.2021, XXXX .12.2021, XXXX .01.2022 und vom XXXX .03.2022, die Blutbefunde des XXXX vom XXXX .12.2021, XXXX .12.2021, XXXX .01.2022, XXXX .01.2022, XXXX .02.2022, XXXX .04.2022, XXXX .07.2022, XXXX .11.2024 und vom XXXX .10.2025, der Befund des Landesklinikums XXXX vom XXXX .12.2021, die Untersuchungsbefunde der Gruppenpraxis für Innere Medizin XXXX vom XXXX .12.2021, XXXX .12.2021, XXXX .05.2022, XXXX .06.2022, XXXX .07.2022, XXXX .08.2022, XXXX .09.2022, XXXX .09.2022, XXXX .04.2023, XXXX .04.2023 und vom XXXX .05.2023, der Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom XXXX .12.2021, der Endbefund des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .12.2021, der Mikrobiologische Befund des Landesklinikums XXXX vom XXXX .12.2021, der Ergometriebefund von Dr. XXXX vom XXXX .01.2022, der Langzeit-EKG-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .01.2022, die MR-Befunde des Herzens des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .03.2022 und vom XXXX .08.2022, das Schreiben von Dr. XXXX vom XXXX .03.2022, der Fachärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .05.2022, die Ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom XXXX .05.2022, das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX .06.2022, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelten Jahresübersichten des Gesundheitskontos der Beschwerdeführerin, der Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX .05.2023 sowie die Befundberichte der Gruppenpraxis für Innere Medizin XXXX vom XXXX .09.2025 und vom XXXX .10.2025.Die Feststellungen zum weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. im Zuge des Verfahrens nachgereichten Befunden und medizinischen Unterlagen, hierunter insbesondere die Befunde des römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, römisch 40 .12.2021, römisch 40 .01.2022 und vom römisch 40 .03.2022, die Blutbefunde des römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, römisch 40 .12.2021, römisch 40 .01.2022, römisch 40 .01.2022, römisch 40 .02.2022, römisch 40 .04.2022, römisch 40 .07.2022, römisch 40 .11.2024 und vom römisch 40 .10.2025, der Befund des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, die Untersuchungsbefunde der Gruppenpraxis für Innere Medizin römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, römisch 40 .12.2021, römisch 40 .05.2022, römisch 40 .06.2022, römisch 40 .07.2022, römisch 40 .08.2022, römisch 40 .09.2022, römisch 40 .09.2022, römisch 40 .04.2023, römisch 40 .04.2023 und vom römisch 40 .05.2023, der Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, der Endbefund des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, der Mikrobiologische Befund des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .12.2021, der Ergometriebefund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .01.2022, der Langzeit-EKG-Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .01.2022, die MR-Befunde des Herzens des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .03.2022 und vom römisch 40 .08.2022, das Schreiben von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, der Fachärztliche Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2022, die Ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2022, das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 .06.2022, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelten Jahresübersichten des Gesundheitskontos der Beschwerdeführerin, der Entlassungsbrief des römisch 40 vom römisch 40 .05.2023 sowie die Befundberichte der Gruppenpraxis für Innere Medizin römisch 40 vom römisch 40 .09.2025 und vom römisch 40 .10.
  8. Dass bei der Beschwerdeführerin die Gesundheitsschädigung einer Perimyokarditis vorliegt, ist mangels Anfechtung des Spruchpunktes I. bereits rechtskräftig festgestellt und bedarf daher an sich keiner weiteten Erörterung. Unbeschadet dessen ergibt sich dies aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Prim. XXXX . Die Sachverständige stützte ihre Diagnose nicht nur auf die persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sondern bestätigte das Vorliegen der organischen Schädigung insbesondere anhand der im Akt einliegenden bildgebenden Befunde. Hervorzuheben ist hierbei der MRT-Befund des Herzens vom XXXX .03.2022, welcher ein mit einer aktiven Perimyokarditis samt Ödembildung gut vereinbares Bild zeigte, sowie die dokumentierten EKG-Veränderungen, die wiederholt Sinustachykardien und Extrasystolen auswiesen.Dass bei der Beschwerdeführerin die Gesundheitsschädigung einer Perimyokarditis vorliegt, ist mangels Anfechtung des Spruchpunktes römisch eins. bereits rechtskräftig festgestellt und bedarf daher an sich keiner weiteten Erörterung. Unbeschadet dessen ergibt sich dies aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Prim. römisch 40 . Die Sachverständige stützte ihre Diagnose nicht nur auf die persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sondern bestätigte das Vorliegen der organischen Schädigung insbesondere anhand der im Akt einliegenden bildgebenden Befunde. Hervorzuheben ist hierbei der MRT-Befund des Herzens vom römisch 40 .03.2022, welcher ein mit einer aktiven Perimyokarditis samt Ödembildung gut vereinbares Bild zeigte, sowie die dokumentierten EKG-Veränderungen, die wiederholt Sinustachykardien und Extrasystolen auswiesen. Dass die Perimyokarditis bildgebend erst durch das MRT vom XXXX .03.2022 – und somit mehrere Monate nach der angeschuldigten Impfung – endgültig objektiviert wurde, steht der Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Impfung vom XXXX .11.2021 nicht entgegen, da es sich

der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen hierbei nicht um ein erst im März neu aufgetretenes Leiden handelte, sondern um die verspätete diagnostische Bestätigung eines seit der Impfung durchgehend bestehenden pathologischen Prozesses. Dies wird durch den konsistenten Verlauf der Beschwerden untermauert, gab die Beschwerdeführerin doch bereits unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung an, an Fieber und Schmerzen zu leiden, welche in ihrer Intensität und Ausmaß übliche Impfnebenwirkungen deutlich überstiegen. Zudem konnten bereits im Jänner 2022 mittels Langzeit-EKG Sinustachykardien und Extrasystolen dokumentiert werden, welche gerade im Falle einer zuvor gesunden Person sicherlich nahelegen, dass das Krankheitsgeschehen bereits seinen Ausgang genommen hatte. Da das MRT am XXXX .03.2022 sodann eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ zeigte und zu diesem Zeitpunkt noch keine andere Ursache, wie die erst spätere COVID-Erkrankung, vorlag, ist davon auszugehen, dass die Entzündung bereits in den Wochen davor vorgelegen ist und die angegebenen Symptome verursachte. Der erst spätere bildgebende Nachweis ist somit lediglich dem diagnostischen Zeitlauf geschuldet und bedeutet keinesfalls, dass die Gesundheitsschädigung in der Zwischenzeit nicht existent war.Dass die Perimyokarditis bildgebend erst durch das MRT vom römisch 40 .03.2022 – und somit mehrere Monate nach der angeschuldigten Impfung – endgültig objektiviert wurde, steht der Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Impfung vom römisch 40 .11.2021 nicht entgegen, da es sich

der schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen hierbei nicht um ein erst im März neu aufgetretenes Leiden handelte, sondern um die verspätete diagnostische Bestätigung eines seit der Impfung durchgehend bestehenden pathologischen Prozesses. Dies wird durch den konsistenten Verlauf der Beschwerden untermauert, gab die Beschwerdeführerin doch bereits unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung an, an Fieber und Schmerzen zu leiden, welche in ihrer Intensität und Ausmaß übliche Impfnebenwirkungen deutlich überstiegen. Zudem konnten bereits im Jänner 2022 mittels Langzeit-EKG Sinustachykardien und Extrasystolen dokumentiert werden, welche gerade im Falle einer zuvor gesunden Person sicherlich nahelegen, dass das Krankheitsgeschehen bereits seinen Ausgang genommen hatte. Da das MRT am römisch 40 .03.2022 sodann eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ zeigte und zu diesem Zeitpunkt noch keine andere Ursache, wie die erst spätere COVID-Erkrankung, vorlag, ist davon auszugehen, dass die Entzündung bereits in den Wochen davor vorgelegen ist und die angegebenen Symptome verursachte. Der erst spätere bildgebende Nachweis ist somit lediglich dem diagnostischen Zeitlauf geschuldet und bedeutet keinesfalls, dass die Gesundheitsschädigung in der Zwischenzeit nicht existent war. Die Feststellung, dass die stattgehabte Perimyokarditis zu der vorliegenden Leistungsminderung führte, ergibt sich aus den dargestellten physiologischen Auswirkungen der Herzmuskelschädigung, wie sie im Gutachten dargelegt wurden. Die Sachverständige beschrieb anschaulich, dass die Entzündung und die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen des Herzens zu einer deutlich herabgesetzten Belastbarkeit führen. Dies äußert sich demnach klinisch in einer raschen Erschöpfbarkeit (Fatigue), Kurzatmigkeit bei Belastung sowie einer Neigung zu Tachykardien bereits bei geringfügigen physischen Anstrengungen. Zur Untermauerung im konkreten Fall verwies die Sachverständige ausdrücklich darauf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin neben der Perimyokarditis auch durch ein „posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom“ (POTS) erklärbar sind, welches typischerweise mit den geschilderten Kreislaufdysregulationen einhergeht. Objektiviert wird diese physiologische Einschränkung durch die im Gutachten angeführten EKG-Veränderungen, welche „tachykarde Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelte Extrasystolen“ dokumentieren. Diese befundmäßig belegten Anomalien korrelieren exakt mit dem subjektiven Beschwerdebild einer massiven Erschöpfung nach Belastung, sodass davon auszugehen ist, dass die angegebenen Einschränkungen durch die organischen und funktionellen Herzschädigung begründet sind. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres ärztlichen Dienstes – von einer „Halbkausalität“ ausging und eine wesentliche Mitverursachung bzw. Prolongierung des Leidenszustandes durch eine im März 2022 aufgetretene COVID-19-Infektion annahm, vermochte der erkennende Senat dieser Einschätzung im Lichte des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Die beigezogene Sachverständige trat dieser Annahme fundiert entgegen, indem sie auf die chronologische Abfolge der ereignisrelevanten Befunde verwies. Entscheidend ist hierbei, dass das MRT des Herzens, welches die aktive Perimyokarditis mit Ödem nachwies, bereits am XXXX .03.2022 erstellt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt chronologisch vor der Diagnosestellung der COVID-Erkrankung, weshalb die organische Schädigung bereits vollumfänglich manifest war, bevor die Infektion überhaupt eintrat. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben von Dr. XXXX vom XXXX .03.2022, aus dem hervorgeht, dass die – als vorbestehend angenommene – Myokarditis als Risikofaktor für die spätere COVID-Infektion angesehen wurde, weshalb auch eine Therapie mit Paxlovid eingeleitet wurde.Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres ärztlichen Dienstes – von einer „Halbkausalität“ ausging und eine wesentliche Mitverursachung bzw. Prolongierung des Leidenszustandes durch eine im März 2022 aufgetretene COVID-19-Infektion annahm, vermochte der erkennende Senat dieser Einschätzung im Lichte des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht zu folgen. Die beigezogene Sachverständige trat dieser Annahme fundiert entgegen, indem sie auf die chronologische Abfolge der ereignisrelevanten Befunde verwies. Entscheidend ist hierbei, dass das MRT des Herzens, welches die aktive Perimyokarditis mit Ödem nachwies, bereits am römisch 40 .03.2022 erstellt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt chronologisch vor der Diagnosestellung der COVID-Erkrankung, weshalb die organische Schädigung bereits vollumfänglich manifest war, bevor die Infektion überhaupt eintrat. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, aus dem hervorgeht, dass die – als vorbestehend angenommene – Myokarditis als Risikofaktor für die spätere COVID-Infektion angesehen wurde, weshalb auch eine Therapie mit Paxlovid eingeleitet wurde. Wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass es im Zuge der im März 2022 durchgemachten COVID-19-Infektion zu einer vorübergehenden subjektiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein mag – was bei einer zusätzlichen viralen Belastung, die auf ein bereits geschädigtes Organ trifft, durchaus naheliegend und plausibel erscheint –, so änderte dies nach Ansicht des erkennenden Senates nichts an der grundsätzlichen Verursachung dieser Beschwerden durch die angeschuldigte Impfung. Das Beschwerdebild setzte sich nämlich nach Abklingen der akuten Infektionssymptome in seiner ursprünglichen, bereits zuvor bestandenen Ausprägung kontinuierlich fort und kam es zu keinen neuen, qualitativ andersartigen Beschwerden, sondern zum Fortbestand der bereits im MRT vom XXXX .03.2022 dokumentierten Grundschädigung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf den von der Sachverständigen hervorgehobenen Umstand der medikamentösen Therapie. Wie dem Verfahrensakt etwa anhand des am XXXX .03.2022 ausgestellten Rezepts zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin zeitgerecht mit dem antiviralen Arzneimittel Paxlovid behandelt. Die Sachverständige führte hierzu in ihrer gutachterlichen Beurteilung schlüssig aus, dass gerade durch die Einnahme dieses Medikaments davon auszugehen ist, dass eine schwere Progression der COVID-Erkrankung verhindert wurde. Wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass es im Zuge der im März 2022 durchgemachten COVID-19-Infektion zu einer vorübergehenden subjektiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein mag – was bei einer zusätzlichen viralen Belastung, die auf ein bereits geschädigtes Organ trifft, durchaus naheliegend und plausibel erscheint –, so änderte dies nach Ansicht des erkennenden Senates nichts an der grundsätzlichen Verursachung dieser Beschwerden durch die angeschuldigte Impfung. Das Beschwerdebild setzte sich nämlich nach Abklingen der akuten Infektionssymptome in seiner ursprünglichen, bereits zuvor bestandenen Ausprägung kontinuierlich fort und kam es zu keinen neuen, qualitativ andersartigen Beschwerden, sondern zum Fortbestand der bereits im MRT vom römisch 40 .03.2022 dokumentierten Grundschädigung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf den von der Sachverständigen hervorgehobenen Umstand der medikamentösen Therapie. Wie dem Verfahrensakt etwa anhand des am römisch 40 .03.2022 ausgestellten Rezepts zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin zeitgerecht mit dem antiviralen Arzneimittel Paxlovid behandelt. Die Sachverständige führte hierzu in ihrer gutachterlichen Beurteilung schlüssig aus, dass gerade durch die Einnahme dieses Medikaments davon auszugehen ist, dass eine schwere Progression der COVID-Erkrankung verhindert wurde. Es ist daher festzuhalten, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwar abstrakt geeignet sein mag, Myokarditiden und Perikarditiden auszulösen oder bestehende Leiden zu aggravieren oder prolongieren. Im gegenständlichen Fall tritt diese bloße theoretische Möglichkeit jedoch hinter die konkrete Beweislage zurück. Da die organische Schädigung nämlich bereits vor der Infektion bildgebend voll ausgeprägt war, keine kardialen Dekompensationszeichen während der Infektion auftraten und die antivirale Therapie einen schweren Verlauf verhinderte, fehlt es an einem konkreten Anhaltspunkt für einen bleibenden Beitrag der Infektion. Die Annahme, dass die vorliegende dauerhafte Leistungsminderung ursächlich allein auf die durch die Impfung ausgelöste Perimyokarditis zurückzuführen ist, erscheint daher jedenfalls deutlich wahrscheinlicher als die Annahme einer „Halbkausalität“ im Sinne eines maßgeblichen Beitrages der COVID-19-Erkrankung. Dass Myokarditiden und Perikarditiden grundsätzlich als mögliche, wenngleich seltene, Impfkomplikationen des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes XXXX bekannt sind, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang unter Zitierung zahlreicher einschlägiger Studien auf die wissenschaftliche Datenlage und die existierende Fachliteratur, welche das gehäufte Auftreten insbesondere von Herzmuskelentzündungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung beschreibt und als vakzininduzierte Komplikation anerkennt. Überdies handelt es sich hierbei um eine in der Fachinformation des Herstellers genannte mögliche Nebenwirkung, weshalb die generelle Eignung des Impfstoffs, eine derartige Schädigung zu verursachen, als erwiesen anzusehen ist und von der Sachverständigen auch schlüssig ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurde.Dass Myokarditiden und Perikarditiden grundsätzlich als mögliche, wenngleich seltene, Impfkomplikationen des angeschuldigten mRNA-Impfstoffes römisch 40 bekannt sind, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang unter Zitierung zahlreicher einschlägiger Studien auf die wissenschaftliche Datenlage und die existierende Fachliteratur, welche das gehäufte Auftreten insbesondere von Herzmuskelentzündungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung beschreibt und als vakzininduzierte Komplikation anerkennt. Überdies handelt es sich hierbei um eine in der Fachinformation des Herstellers genannte mögliche Nebenwirkung, weshalb die generelle Eignung des Impfstoffs, eine derartige Schädigung zu verursachen, als erwiesen anzusehen ist und von der Sachverständigen auch schlüssig ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Dass die festgestellte Gesundheitsschädigung innerhalb der für einen Impfschaden typischen Inkubationszeit aufgetreten ist, gründet sich ebenfalls auf die schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen. Diese bestätigte, dass der zeitliche Ablauf im gegenständlichen Fall – beginnend mit ersten Allgemeinsymptomen wie Fieber und Gliederschmerzen bereits etwa 12 Stunden nach der Injektion, gefolgt von der Manifestation der kardialen Beschwerden – dem medizinisch bekannten Muster einer immunvermittelten Reaktion auf den Impfstoff entspricht. Die Sachverständige legte dar, dass Myokarditiden als Impfkomplikation typischerweise in einem engen zeitlichen Kontext zur Impfung, meist innerhalb weniger Tage bis Wochen, auftreten. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft und durch die medizinische Dokumentation gestützt darlegen konnte, dass sich ihr Gesundheitszustand unmittelbar nach der Impfung verschlechterte und die Symptomatik ohne beschwerdefreies Intervall in das Vollbild der Herzmuskelentzündung überging, ist die Einhaltung der medizinisch geforderten Latenzzeit als erwiesen anzusehen. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung konnte im Ermittlungsverfahren nicht ausgemacht werden. Die beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten mit möglichen Alternativursachen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass keine solchen eruierbar waren. Insbesondere lagen im unmittelbaren zeitlichen Kontext zur Impfung und zum Beginn der Symptomatik keine Hinweise auf andere Infektionen vor, die als Auslöser für eine Herzmuskelentzündung in Betracht kämen. Auch sonstige Risikofaktoren, die das Auftreten einer Perimyokarditis begünstigen hätten können, wurden von der Sachverständigen bei der – bis auf die Tendinopathie vorerkrankungsfreien – Beschwerdeführerin nicht angenommen. Es war daher jedenfalls davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung das geltend gemachte Beschwerdebild hervorgerufen hat. Dass das vorliegende Beschwerdebild einem organischen Herzmuskelschaden mit pathologischen EKG-Veränderungen entspricht und nicht bloß als Herzrhythmusstörung zu qualifizieren ist, ergibt sich schlüssig aus der fundierten medizinischen Beurteilung der Sachverständigen. Diese legte überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur subjektive Beschwerden vorliegen, sondern ein morphologisches Korrelat für die Erkrankung objektiviert wurde. Als maßgeblichen Beleg für das Vorliegen einer strukturellen Schädigung des Herzmuskels zog die Sachverständige, wie bereits ausgeführt, den MRT-Befund vom XXXX .03.2022 heran, der eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ auswies. Dieser bildgebende Nachweis belegt zweifelsfrei, dass eine morphologische Organschädigung stattgefunden hat. Korrespondierend dazu verwies die Sachverständige auf die im Langzeit-EKG dokumentierten tachykarden Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelten Extrasystolen, sodass insoweit also auch von einem pathologischen EKG-Befund auszugehen ist.Dass das vorliegende Beschwerdebild einem organischen Herzmuskelschaden mit pathologischen EKG-Veränderungen entspricht und nicht bloß als Herzrhythmusstörung zu qualifizieren ist, ergibt sich schlüssig aus der fundierten medizinischen Beurteilung der Sachverständigen. Diese legte überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur subjektive Beschwerden vorliegen, sondern ein morphologisches Korrelat für die Erkrankung objektiviert wurde. Als maßgeblichen Beleg für das Vorliegen einer strukturellen Schädigung des Herzmuskels zog die Sachverständige, wie bereits ausgeführt, den MRT-Befund vom römisch 40 .03.2022 heran, der eine „aktive Perimyokarditis mit Ödem“ auswies. Dieser bildgebende Nachweis belegt zweifelsfrei, dass eine morphologische Organschädigung stattgefunden hat. Korrespondierend dazu verwies die Sachverständige auf die im Langzeit-EKG dokumentierten tachykarden Herzfrequenzanstiege sowie vereinzelten Extrasystolen, sodass insoweit also auch von einem pathologischen EKG-Befund auszugehen ist. Von einer kardialen Dekompensation war hingegen nicht auszugehen, da die Sachverständige im klinischen Befund keine entsprechenden Anzeichen auffand. Der Zustand stellt sich vielmehr als kompensierte, aber leistungseinschränkende Funktionsstörung dar. Gleichzeitig scheidet eine bloße Einordnung als „Herzrhythmusstörungen ohne sonstigen krankhaften Herzbefund“ zwingend aus. Eine solche Beurteilung würde voraussetzen, dass sich kein organisches Substrat finden ließe. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine organische Herzerkrankung, deren Symptom unter anderem die Rhythmusstörung ist, weshalb die medizinische Einstufung als organischer Herzmuskelschaden jedenfalls eine plausible Beurteilung darstellt, zumal eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes nicht eingetreten ist, mag die akute Perimyokarditis auch in weiterer Folge abgeklungen sein. Zu dem von der belangten Behörde im Zuge der Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX ist – da dies den Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreitet, lediglich der Vollständigkeit halber – anzumerken, dass dieser angab, dass sich „von Seite der Peri/Myokarditis“ „von seinem Fachgebiet aus“ keine objektiven Hinweise mehr einer weiterhin bestehenden Gesundheitsschädigung ergeben. Der erkennende Senat verkennt hierbei nicht, dass es durchaus zutreffen mag und medizinisch plausibel ist, dass aktuell keine akute Perimyokarditis im Sinne einer akuten Entzündung mehr vorliegt. Dies wurde in dieser Form im Übrigen auch von der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von Dr. XXXX , es gäbe „keine objektiven Hinweise“ mehr, stellt jedoch streng genommen keine abschließende Aussage über das Vorliegen weiterhin bestehender funktioneller Einschränkungen als Folgezustand der abgelaufenen akuten Erkrankung dar. Dass das Organ morphologisch nicht mehr entzündet ist, bedeutet schließlich nicht zwingend, dass es in seiner Leistungsfähigkeit wieder voll hergestellt ist.Zu dem von der belangten Behörde im Zuge der Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 ist – da dies den Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreitet, lediglich der Vollständigkeit halber – anzumerken, dass dieser angab, dass sich „von Seite der Peri/Myokarditis“ „von seinem Fachgebiet aus“ keine objektiven Hinweise mehr einer weiterhin bestehenden Gesundheitsschädigung ergeben. Der erkennende Senat verkennt hierbei nicht, dass es durchaus zutreffen mag und medizinisch plausibel ist, dass aktuell keine akute Perimyokarditis im Sinne einer akuten Entzündung mehr vorliegt. Dies wurde in dieser Form im Übrigen auch von der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen von Dr. römisch 40 , es gäbe „keine objektiven Hinweise“ mehr, stellt jedoch streng genommen keine abschließende Aussage über das Vorliegen weiterhin bestehender funktioneller Einschränkungen als Folgezustand der abgelaufenen akuten Erkrankung dar. Dass das Organ morphologisch nicht mehr entzündet ist, bedeutet schließlich nicht zwingend, dass es in seiner Leistungsfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Demgemäß legte die gerichtlich bestellte Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten auch dar, dass zwar keine akute Entzündung mehr besteht, jedoch ein Folgezustand mit relevanter Leistungsminderung im Sinne eines POTS vorliegt. Auch XXXX nahm schließlich in ihrem Gutachten eine gewisse Besserung des Zustandsbildes im Vergleich zur Akutphase an, differenzierte dies jedoch dahingehend, dass trotz des Rückgangs der akuten Entzündung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin signifikant herabgesetzt ist.Demgemäß legte die gerichtlich bestellte Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten auch dar, dass zwar keine akute Entzündung mehr besteht, jedoch ein Folgezustand mit relevanter Leistungsminderung im Sinne eines POTS vorliegt. Auch römisch 40 nahm schließlich in ihrem Gutachten eine gewisse Besserung des Zustandsbildes im Vergleich zur Akutphase an, differenzierte dies jedoch dahingehend, dass trotz des Rückgangs der akuten Entzündung die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin signifikant herabgesetzt ist. Diese Einschätzung der Sachverständigen wird durch die rezenten medizinischen Befunde objektiviert. Insbesondere das im Oktober 2025 durchgeführte 24-Stunden-EKG, sowie die befundmäßig belegte Symptomatik eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) legen nahe, dass die angegebenen Beschwerden nach wie vor in einer Form fortbestehen, die jedenfalls als schwer anzusehen ist. Da die Sachverständige diese aktuellen Befunde – welche Dr. XXXX naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten, da diese noch nicht vorlagen – in ihre Beurteilung einbezogen und schlüssig mit dem subjektiven Beschwerdebild der Fatigue und Belastungsdyspnoe verknüpft hat, waren ihre Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.Diese Einschätzung der Sachverständigen wird durch die rezenten medizinischen Befunde objektiviert. Insbesondere das im Oktober 2025 durchgeführte 24-Stunden-EKG, sowie die befundmäßig belegte Symptomatik eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) legen nahe, dass die angegebenen Beschwerden nach wie vor in einer Form fortbestehen, die jedenfalls als schwer anzusehen ist. Da die Sachverständige diese aktuellen Befunde – welche Dr. römisch 40 naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten, da diese noch nicht vorlagen – in ihre Beurteilung einbezogen und schlüssig mit dem subjektiven Beschwerdebild der Fatigue und Belastungsdyspnoe verknüpft hat, waren ihre Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Von der beschwerdeführenden Partei wurde in der Beschwerde weiters – zwar unsubstantiiert – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig war, doch erscheint es angesichts der Schwere ihrer Erkrankung durchaus nachvollziehbar, dass sie zeitweise auch der Hilfe bzw. allenfalls auch Pflege durch andere Personen bedurfte. Jedoch wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin derart hilflos gewesen wäre, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Auch von der Sachverständigen wurde dies nicht angenommen. Die E-Mail mit welchem das Antragsformular bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist das Versanddatum 01.06.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX .11.2021 die dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .11.2021 die dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung vom XXXX .11.2021 entspricht sohin einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .11.2021 entspricht sohin einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfkomplikation. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ samt den hierdurch bewirkten Leistungseinschränkungen ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Die Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“ samt den hierdurch bewirkten Leistungseinschränkungen ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit:

§ 2Abs.

1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG;

§ 21Abs.

2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.

(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Paragraph eins,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.
(2)Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. § 2.
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Paragraph 2,
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2)Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. § 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

§ 2

des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“

der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, zweifelsohne unter den Abschnitt III, Innere Krankheiten, und dessen Unterabschnitt c, Herz und Kreislauf, zu erfolgen, da es sich um eine Erkrankung des Herzens handelt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Einschätzung der Gesundheitsschädigung „prolongierte Perimyokarditis“

der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom

  1. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, zweifelsohne unter den Abschnitt römisch drei, Innere Krankheiten, und dessen Unterabschnitt c, Herz und Kreislauf, zu erfolgen, da es sich um eine Erkrankung des Herzens handelt. Da es sich weder um einen Herzklappenfehler, noch um eine Herzdurchblutungsstörung, noch um eine Hochdruckstörung handelt, kommt allenfalls eine Einschätzung als anderer Herzmuskelschaden oder als Rhythmusstörung in Betracht. Die maßgeblichen Richtsatzpositionen lauten wie folgt: Andere Herzmuskelschäden
  2. Geringfügige EKG-Veränderungen bei normalem klinischem Befund 0 - 20
  3. Herzmuskelschäden mit pathologischem EKG-Befund 30 - 40
  4. Herzmuskelschäden mit voraussichtlicher Dekompensation bei schwerer Belastung 50 - 60
  5. Herzmuskelschäden mit voraussichtlicher Dekompensation bei mittelschwerer Belastung 70 - 80
  6. Herzmuskelschäden mit Dekompensation bei leichter Belastung oder in Ruhe 100 Rhythmusstörungen
  7. Ohne sonstigen krankhaften Herzbefund 0 – 30 Rhythmusstörungen mit krankhaftem Herzbefund sind entsprechend den Positionen unter 313 – 332 zu beurteilen. Im vorliegenden Fall scheidet die Richtsatzposition III/c/333 aus, da jedenfalls ein pathologischer Befund über eine organische Herzschädigung vorlag, welche den Verlauf der prolongierten Perimyokarditis in Gang gesetzt hat. Wenngleich die akute Entzündung auch abgeklungen sein mag, hat dies zudem auch zu keiner maßgeblichen Veränderung der funktionellen Einschränkungen geführt, sodass insoweit auch ein Zustand anzunehmen ist, der dem Bestehen einer organischen Schädigung gleichzuhalten ist. Die Einschätzung hat daher

den Richtsatzpositionen III/c/328 bis III/c/332 zu erfolgen. Da jedenfalls mehrere krankhafte EKG-Befunde vorliegen und zuletzt im Oktober 2025 noch entsprechende Veränderungen im 24-Stunden-EKG vorhanden waren, hat die Einschätzung auch nicht unter die Richtsatzposition III/c/328, sondern unter die Richtsatzposition III/c/329 zu erfolgen, da es schließlich zu Herzmuskelschäden gekommen ist und pathologische EKG-Befunde vorliegen. Die nächsthöheren Richtsatzpositionen III/c/330 bis III/c/332 scheiden hingegen aus, da auch bei schwerer Belastung nicht mit einer Dekompensation zu rechnen ist. Der obere Rahmensatz ist aufgrund der nach wie vor gegebenen Schwere der Erkrankung sowie der fortbestehenden beruflichen Einschränkungen gerechtfertigt. Da ein nachhaltiger Einfluss einer COVID-19-Erkrankung im März 2022 auf die Intensität oder Dauer der geltend gemachten Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden konnte, braucht auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Halbkausalität“ nicht weiter eingegangen zu werden. Für den Zeitraum 01.07.2022 bis laufend ergibt sich daher nachstehende Minderung der Erwerbsfähigkeit: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Richtsatzposition MdE 1 Prolongierte Perimyocarditis III/c/329 40 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. Zur Berechnung der Beschädigtenrente:

§ 2Abs. 1 lit. c Impf

SchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente

§§ 21

und 23 bis 25 HVG erfolgt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG sind im Falle eines Impfschadens wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten, wobei die Berechnung der Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG erfolgt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten wie folgt: § 21.

(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.

(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(3)Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(5)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:
  1. a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
  2. a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);
  3. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
  4. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

§ 24b

, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente wäre im Falle der Beschwerdeführerin, da die Impfung als schädigendes Ereignis am XXXX .11.2021 erfolgt ist und sie davor seit dem Jahr 2014 selbständig war, grundsätzlich

§ 24Abs.

5 HVG ihr Einkommen des Kalenderjahres 2020 heranzuziehen, welches

§ 24Abs.

6 HVG aufgrund eines rechtskräftigen Steuerbescheides zu ermitteln wäre.Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente wäre im Falle der Beschwerdeführerin, da die Impfung als schädigendes Ereignis am römisch 40 .11.2021 erfolgt ist und sie davor seit dem Jahr 2014 selbständig war, grundsätzlich

Paragraph 24, Absatz 5, HVG ihr Einkommen des Kalenderjahres 2020 heranzuziehen, welches

Paragraph 24, Absatz 6, HVG aufgrund eines rechtskräftigen Steuerbescheides zu ermitteln wäre. Anhand der vorgelegten Steuerunterlagen konnte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein Einkommen in Höhe von € 12.680,34 nachweisen, sodass – ungeachtet der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen einem inländischen Steuerbescheid gleichzuhalten sind – die Günstigkeitsregel des § 24 Abs. 5 zweiter Satz HVG zur Anwendung gelangt, da Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn, vorliegend Dienstnehmer der Verwendungsgruppe „Kamera III“ mit über drei Jahren Berufserfahrung des Kollektivvertrags für Filmschaffende, gültig ab 01.01.2020, ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.998,23 gebührt. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von € 55.975,22.Anhand der vorgelegten Steuerunterlagen konnte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein Einkommen in Höhe von € 12.680,34 nachweisen, sodass – ungeachtet der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen einem inländischen Steuerbescheid gleichzuhalten sind – die Günstigkeitsregel des Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG zur Anwendung gelangt, da Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn, vorliegend Dienstnehmer der Verwendungsgruppe „Kamera III“ mit über drei Jahren Berufserfahrung des Kollektivvertrags für Filmschaffende, gültig ab 01.01.2020, ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.998,23 gebührt. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von € 55.975,

  1. Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 55.975,22 des Kalenderjahres 2020 ergibt sich im Jahr des Rentenanfalls – gegenständlich 2022 – unter Heranziehung des maßgeblichen Aufwertungsfaktors von 1,015 eine Jahresbemessungsgrundlage von € 56.814,85, sohin von monatlich € 4058,
  2. Da dieser Betrag die Höchstbemessungsgrundlage des § 24b Abs. 2 HVG für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von € 3.467,10 übersteigt, ist stattdessen letzterer Betrag als maßgebliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 55.975,22 des Kalenderjahres 2020 ergibt sich im Jahr des Rentenanfalls – gegenständlich 2022 – unter Heranziehung des maßgeblichen Aufwertungsfaktors von 1,015 eine Jahresbemessungsgrundlage von € 56.814,85, sohin von monatlich € 4058,
  3. Da dieser Betrag die Höchstbemessungsgrundlage des Paragraph 24 b, Absatz 2, HVG für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von € 3.467,10 übersteigt, ist stattdessen letzterer Betrag als maßgebliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 HVG ist, beträgt die Beschädigtenrente

§ 23Abs.

3 zweiter Fall HVG jenen Teil der wiederum zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betragenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.Da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, HVG ist, beträgt die Beschädigtenrente

Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Fall HVG jenen Teil der wiederum zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betragenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Die monatliche Beschädigtenrente im Jahr des Rentenanfalls ergibt sich daher aufgrund nachstehender Berechnung: € 3.467,10 x 2/3 x 0,4 = 924,56 ≈ € 924,60 Ab 01.01.2024 beträgt die Beschädigtenrente unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,097 monatlich € 1014,30, ab 01.01.2025 unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,046 monatlich € 1.061,00 sowie ab 01.01.2026 unter Heranziehung des maßgeblichen Anpassungsfaktors von 1,027 monatlich € 1089,60. Da der Antrag am 01.06.2022 bei der belangten Behörde und sohin nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis gestellt wurde, konnte die Beschädigtenrente

§ 55Abs.

1 HVG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sohin ab 01.07.2022, zugesprochen werden.Da der Antrag am 01.06.2022 bei der belangten Behörde und sohin nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis gestellt wurde, konnte die Beschädigtenrente

Paragraph 55, Absatz eins, HVG erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sohin ab 01.07.2022, zugesprochen werden. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Pflegezulage:

§ 27HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, in Verbindung mit § 18 Abs.

1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung [Impfung] so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung [Impfung] so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Da die Beschwerdeführerin für lebenswichtige Verrichtungen nicht der Hilfe anderer Personen bedurfte, konnte eine Pflegezulage nicht gewährt werden, mag sie allenfalls auch hilfs- oder pflegebedürftig gewesen sein. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da grundsätzlich unstrittig war, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu rechtfertigen vermochte. Bei der strittigen Frage, ob eine COVID-19-Erkrankung ursächlich an der Aggravation oder Prolongation des Krankheitsbildes beteiligt war, handelt es sich um eine von Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung, für die es dem erkennenden Senat an der erforderlichen Sachkunde fehlt, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten erschien (vgl. jüngst VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Diesbezüglich wurde dem Begehren in der Beschwerde aber ohnedies vollumfänglich stattgegeben, sodass dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da grundsätzlich unstrittig war, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu rechtfertigen vermochte. Bei der strittigen Frage, ob eine COVID-19-Erkrankung ursächlich an der Aggravation oder Prolongation des Krankheitsbildes beteiligt war, handelt es sich um eine von Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung, für die es dem erkennenden Senat an der erforderlichen Sachkunde fehlt, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten erschien vergleiche jüngst VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Diesbezüglich wurde dem Begehren in der Beschwerde aber ohnedies vollumfänglich stattgegeben, sodass dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der beschwerdeführenden Partei auch die Zuerkennung einer Pflegezulage begehrt wurde. Ein Verwaltungsgericht hat demnach eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0080). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig gewesen, was der Entscheidung aus den beweiswürdigend dargelegten Erwägungen auch zu Grunde gelegt werden konnte. Den Ausführungen im Bescheid, im eingeholten Sachverständigengutachten sowie im Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, wurde von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, sodass die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Insoweit war der tatsächliche Sachverhalt daher unstrittig. Bei der Frage, ob aus der „bloßen“ Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf eine Pflegezulage ableitbar ist, handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der beschwerdeführenden Partei auch die Zuerkennung einer Pflegezulage begehrt wurde. Ein Verwaltungsgericht hat demnach eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche zuletzt VwGH 08.10.2025, Ra 2024/11/0080). Im vorliegenden Fall wurde jedoch lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig gewesen, was der Entscheidung aus den beweiswürdigend dargelegten Erwägungen auch zu Grunde gelegt werden konnte. Den Ausführungen im Bescheid, im eingeholten Sachverständigengutachten sowie im Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin nicht so hilflos war, dass sie für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hat, wurde von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, sodass die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Insoweit war der tatsächliche Sachverhalt daher unstrittig. Bei der Frage, ob aus der „bloßen“ Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf eine Pflegezulage ableitbar ist, handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtleidenszustand vorgelegen ist, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zu begründen vermochte. Zur Lösung der strittigen Frage, welchen Einfluss eine COVID-19-Erkrankung im März 2022 hatte, sowie der allenfalls strittigen Frage, ob eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde aus den beweiswürdigend dargelegten Gründen als schlüssig befunden und wurde in weiterer Folge jedenfalls vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwG

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