Vm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter Spruchpunkt A)
VG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter Spruchpunkt A)
Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.09.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise würden nicht berücksichtigt werden können. Unter Spruchpunkt B) wurde
GVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, in dem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) der belangten Behörde die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. 2. Gegen diesen Bescheid, sowie gegen zwei weitere nicht verfahrensgegenständliche Bescheide, erhob der Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit 23.01.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er nicht für alle Kontrollmeldetermine bestätigen könne, dass er diese wahrgenommen habe. Da ihm am 29.12.2025 insgesamt fünf Bescheide zugestellt worden seien, bestreite er, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe. 3. Aufgrund der als Beschwerde auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers wurde diese
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.02.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Aufgrund der als Beschwerde auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers wurde diese
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.02.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei und entsprechend die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde im Eilverfahren sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere auch deshalb angezeigt, da einerseits der Bezug von Notstandshilfe bescheidmäßig mit 06.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen binnen eines Jahres eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer sohin über keinen Leistungsbezug mehr verfüge, von dem allenfalls ein Hälfteeinbehalt
VG erfolgen könnte. Zudem seien mehrere Exekutionen vorgemerkt. Die allfällige Eintreibbarkeit erschiene daher als gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde zu verneinen sei.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei und entsprechend die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde im Eilverfahren sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere auch deshalb angezeigt, da einerseits der Bezug von Notstandshilfe bescheidmäßig mit 06.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen binnen eines Jahres eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer sohin über keinen Leistungsbezug mehr verfüge, von dem allenfalls ein Hälfteeinbehalt
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG erfolgen könnte. Zudem seien mehrere Exekutionen vorgemerkt. Die allfällige Eintreibbarkeit erschiene daher als gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde zu verneinen sei. Prima facie sei zudem mit einer Abweisung der Beschwerde gegen alle Bescheide zu rechnen. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Beschwerde lapidar, dass er nicht für alle Kontrollmeldetermine bestätigen könne, dass er diese nicht wahrgenommen habe, da darüber jedoch erst am 29.12.2025 abgesprochen worden sei, bestreite er, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe. Der verfahrensgegenständliche Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 sei ihm jedoch am 11.08.2025 nachweislich vorgeschrieben worden. Am 08.09.2025 habe er sich telefonisch gemeldet und sei abermals über das Erfordernis der persönlichen Vorsprache informiert worden. Erstmals habe der Beschwerdeführer daraufhin wieder am 22.09.2025 vorgesprochen und vorgebracht, er habe deshalb nicht vorgesprochen, da er gedacht habe, der Termin sei telefonisch. Unabhängig davon, dass er sich auch nach ausgebliebener, aus seiner Sicht erwarteter telefonischer Kontaktaufnahme, nicht gemeldet habe, sei der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins unzweifelhaft zu entnehmen, dass er persönlich vorsprechen müsse. Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG zu dem mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Leistungsverlustes
VG zu erlassen.Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zu dem mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Leistungsverlustes
Paragraph 49, AlVG zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit 16.12.2016 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Anschluss an sein letztes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 08.07.2024 – 30.11.2024 steht der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 bereits zum vierten Mal im Bezug von Notstandshilfe infolge der Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit 16.12.2016 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Anschluss an sein letztes Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 08.07.2024 – 30.11.2024 steht der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 bereits zum vierten Mal im Bezug von Notstandshilfe infolge der Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 11.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 um 10:15 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde vorgeschrieben. Auf diesem fand sich insbesondere nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung: „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen, da er dachte, dass dieser telefonisch abgehalten werden würde. Obwohl kein Telefonat erfolgte, hat er jedoch erst wieder am 22.09.2025 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Unter Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom 29.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer
VG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Unter Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom 29.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Unter Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.12.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025
GVG idgF ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.12.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 23.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 29.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde vom 23.01.2026 wurde auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Bescheid vom 29.12.2025 bekämpft. Aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 wurde der Verwaltungsakt
GVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser langte am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 wurde der Verwaltungsakt
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser langte am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Einbringlichkeit von Forderungen gegen den Beschwerdeführer ist aufgrund der erfolgten Einstellung seines Leistungsbezuges wegen mehrerer Pflichtverletzungen sowie aufgrund zahlreicher gegen ihn geführter Exekutionen akut gefährdet. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
VG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG). Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Laut vorgelegten Verfahrensakten liegt bei dem Beschwerdeführer trotz seines jungen Lebensalters zum wiederholten Male Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit vor, welche durch mehrere Versäumnisse von Kontrollmeldeterminen in der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer bestätigt ist. Aufgrund des Verfahrensaktes ist weiters ersichtlich, dass die Einbringlichkeit von Forderungen aufgrund der nunmehr erfolgten Einstellung seines Anspruchs sowie aufgrund zahlreicher – erfolgloser – Exekutionen akut gefährdet wäre. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose sich selbst im Falle eines unverschuldeten Versäumnisses auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine tatsächliche Vorsprache erfolgte durch den Beschwerdeführer jedoch erst am 22.09.2025.Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose sich selbst im Falle eines unverschuldeten Versäumnisses auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine tatsächliche Vorsprache erfolgte durch den Beschwerdeführer jedoch erst am 22.09.2025. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen. Prüfung relevanter Interessen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen
dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig. In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten – ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides – besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
GVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht. Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben. Der Umstand der wiederholten Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit lässt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorläufig ausbezahlte Leistungen in weiterer Folge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich wären, eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Daher überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Ergebnis: Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer aber ohnedies nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, welcher die mit einem Anspruchsverlust üblicherweise verbunden Nachteile überstiege, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte und eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs. 2 VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann.Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer aber ohnedies nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, welcher die mit einem Anspruchsverlust üblicherweise verbunden Nachteile überstiege, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte und eine weitere Auseinandersetzung mit der von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann. Hinzu kommen die – jedenfalls bei vorläufiger Prüfung – geringen Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, da er selbst in jenem Falle, dass die Versäumnis des Kontrollmeldetermins als unverschuldet anzusehen wäre,
VG zur wöchentlichen Kontrollmeldung verpflichtet gewesen wäre.Hinzu kommen die – jedenfalls bei vorläufiger Prüfung – geringen Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, da er selbst in jenem Falle, dass die Versäumnis des Kontrollmeldetermins als unverschuldet anzusehen wäre,
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG zur wöchentlichen Kontrollmeldung verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache: Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den bekämpften Bescheid vom 29.12.2025 zu Spruchpunkt A) zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung, welche im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ausgesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs angeführten Erkenntnis Ra 2017/08/0081 vom 07.09.2017 nicht auf die weiteren Revisionsvorbringen ergangen ist, liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Interessen-abwägung wurde zudem unter Berücksichtigung der anscheinsmäßigen geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels jedenfalls vertretbar vorgenommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334560.1.00
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