4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge der BF)
2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater XXXX auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn XXXX , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen
2 PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch
vorliegen. 1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge der BF)
Paragraph 17, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater römisch 40 auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen
Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch
Paragraph 17, Absatz 2 f, leg.cit. vorliegen. 2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. § 17 Abs. 2 PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss. 2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. Paragraph 17, Absatz 2, PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss.
Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert
Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert
des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat
Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat
des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen
Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen
PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, XXXX , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS
In“. 1.9. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss
Paragraph 17, PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, römisch 40 , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS
Paragraph 9, FHG eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind soweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich in der gegenständlichen Fallkonstellation auf den vom BF mit seinem ab 18.9.2024 inskribierten, nunmehr bereits mit 19.12.2025 erfolgreich abgeschlossenen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“. Ausführungen zu diesem Expertinnen/Experten-Hochschullehrgang, der vom BF belegt wurde, bzw. zum Master-Studium „Immobilienmanagement“ sind der allgemein zugänglichen Homepage der FH Burgenland [„htts:/weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/immobilienmanagement/expertenlehrgang] bzw. [https://weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/mba-immobilienmanagement/#c9098] und der ebenfalls allgemeinzugänglichen Homepage des AMS zum Experten/innen Lehrgang des BF bzw. zum Masterstudium im Bereich Immobilienmanagement [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/109780-hochschullehrgang-immobilienmangement-aka-experten] bzw. [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/Weiterbildung/MBA Immobilienmanagement] zu entnehmen. Auf der Homepage der FH Burgenland ist auszugsweise zum Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ Folgendes ausgeführt: ……………………… Hochschule Burgenland Die Hochschule Burgenland bietet an zwei Studienzentren in Eisenstadt und Pinkafeld Bachelor- & Masterstudiengänge in vier Departments an: - Wirtschaft - Informationstechnologie - Energie & Umwelt - Gesundheit & Soziales Die Fachhochschule Burgenland eine staatlich anerkannte Hochschule. ……………………. Sie ist
Fachhochschulgesetz berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihr akkreditierten Studiengängen auch Hochschullehrgänge einzurichten. Die Struktur und Verfahren der Qualitätssicherung der Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung eingebunden. ……………….. Abschluss Den erfolgreichen Absolvent*innen wird von der Hochschule Burgenland die Bezeichnung „Akademische*r Immobilienmanager*in (abgekürzt „akad. IM“) verliehen. ………………… Immobilienmanagement Der Expertinnen- und Expertenlehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen - Immobilien-Manager*in als Beruf - Maklerverordnung und Wohlverhaltensregeln - Facility Management - Immobilienbewertung - Immobilienfinanzierung - Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung - Standortentwicklung – Betriebsansiedelung - Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen Der Lernstoff besitzt einen direkten Praxisbezug, was besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind. 1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang
G/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang
Paragraph 9, FHStG/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung Expert*innen-Lehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers beziehungsweise einer Immobilienmanagerin (Immobilienmakler*in, Immobilienverwalter*in) erfüllen zu können. Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen - Immobilien-Manager*in als Beruf - Maklerverordnung und Wohlverhalten - Facility Management - Immobilienbewertung - Immobilienfinanzierung - Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung - Standortentwicklung – Betriebsansiedlung - Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen Der Lernstoff besitzt direkten Praxisbezug, war besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind. ………………………. Der Lehrgang richtet sich an Führungskräfte in der Immobilienbranche, Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen und -verwalter*innen sowie Personen im Bereich Immobilienmanagement einerseits. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Immobilienmanagement erwerben wollen, eine vielversprechende Perspektive. Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs in Verbindung mit einer jeweils einjährigen facheinschlägigen Tätigkeit ist
19 GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich 1)Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang
Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang
Paragraph 9, FHSt/FHG in der zum Zeitpunkt der Errichtung (30.04.2020) gültigen Fassung ………………………… Zulassungsvoraussetzungen Sie interessieren sich für diesen Lehrgang? Die Voraussetzungen für die Zulassung lauten: - ein international anerkannter inländischer oder ausländischer akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder - eine durch die Lehrgangsleitung festzustellender gleich zu haltende Eignung auf Basis mit Hochschulreife ein mind. Einjährige Berufspraxis oder ohne Hochschulreife ein mind. Vierjährige Berufspraxis FAQ Beratung bei unserem Kooperationspartner ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH Möchten Sie mehr Details zu Inhalt oder Ablauf erfahren? Untere Partnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch – individuell und unverbindlich. Die individuelle Studienberatung erfolgt ausschließlich über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Wir, die Hochschule Burgenland Weiterbildung unterstützen Sie gerne bei organisatorischen Angelegenheiten. ……………….“ Auf der Homepage der FH Burgenland ist zum weiter angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Folgendes ausgeführt: „……………………. MBA Immobilienmanagement Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement1 ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die Absolvent*innen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab. 1Hochschullehrgang
FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung1Hochschullehrgang
Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zum Studium müssen Sie folgendes Qualifikationsprofil erfüllen: ● Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Universitätsreife und vier Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig, oder ● Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig ……………………… Anrechnungen Bei Weiterbildungslehrgängen im Ausmaß von 120 ECTS können bis zu 60 ECTS angerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, Anrechnungen bereits bei der Anmeldung durch die Lehrgangsleitung prüfen zu lassen. Ablauf Der Hochschullehrgang im Ausmaß von 120 ECTS gliedert sich in vier Abschnitte:
Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist.Es handelt sich um einen Hochschullehrgang
Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung. Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs erhalten alle Absolvent*innen ein Diploma Supplement (Anhang zum Diplom). …………………….. Beratung bei unserer Kooperationspartnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH …………………….“ Auf der Homepage des AMS ist zum Experten*innen Lehrgang „Immobilienmangement“ Folgendes auszugsweise ausgeführt: „Willkommen in AMS Ausbildungskompass Hochschullehrgang Immobilienmanagement Ausbildungsbereich: Wirtschaft Ausbildungsort: Uni/FH/PH Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement festigt und erweitert die Managementkompetenz von Führungskräften in der Immobilienbrache und vermittelt die erforderlichen Qualifikationen für die Anforderungen von Immobilienmanager*innen in der Praxis. Ausbildungsart: Fachhochschullehrgang Dauer: 3 Semester …………….. Form: Fernstudium/Fernlehrgang (online oder hybrid) Voraussetzungen: Internation anerkannte inländischen oder ausländischer akademischer Studienabschluss oder Gleichwertiger Qualifikationen: Mit Hochschulreife: eine mind. einjährige Berufspraxis oder Ohne Hochschulreife: eine mind. Vierjährige Berufspraxis Zielgruppe: - Manager*innen und Fachkräfte der Immobilienwirtschaft, die Immobilienprojekte entwickeln, bewirtschaften, vermarkten und verwerten - Personen im Bereich Immobilienverwertung oder Immobilienverwaltung - Immobilienmakler*innen und Immobilienverwalter*innnen Kosten: 4.800 zzgl ÖH-Beitrag Abschluss: Akademischer/e Immobilienmanager*in Berechtigung Mit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist
O die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglichMit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist
Paragraph 19, GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich Gruppe Wirtschaftswissenschaften (FH) …………………. Zusatzinfo Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten. Beschreibung und Berufsfelder: - Grundzüge der Ökonomie - Grundlagen Marketing - Unternehmensfinanzierung - Personalmanagement - Buchhaltung und Bilanzierung - Immobilien-Management als Beruf - Immobilien-Bewertung - Facility Management - Immobilien-Recht …………………………“ Auf der Homepage des AMS im Rahmen des Ausbildungskompasses ist zum von der FH Burgenland angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Nachfolgendens auszugsweise ausgeführte: „………………………….. Weiterbildungsstudium MBA Immobilienmanagement (MBA (CE)) Ausbildungsbereiche:WirtschaftAusbildungsart: Uni/FH/PHAusbildungsbereiche:Wirtschaft, Ausbildungsart: Uni/FH/PH Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die AbsolventInnen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab. (Quelle: Hochschule Burgenland). Ausbildungsart Masterstudium Weiterbildung (FH) Dauer 4 Semester NQR Level, Form Fernstudium / Fernlehrgang (online oder hybrid) Voraussetzungen ● Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Universitätsreife und vier Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung Zielgruppe Personen, die ● sich in gehobener beruflicher Position befinden ● bereit sind, Führungsaufgaben zu übernehmen oder sich bereits in Führungsposition befinden ● einen nächsten Karriereschritt/Veränderung planen ● sich breite betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen/festigen und gleichzeitig spezielle Kompetenzen im Bereich Immobilien-Management erwerben wollen ● mit der Weiterbildung das beruflich Erreichte absichern wollen Kosten EUR 8.900,00 zzgl. ÖH-Beitrag Abschluss Master of Business Administration (MBA) Gruppe Wirtschaftswissenschaften (FH) Berufe nach Abschluss Facility-ManagerIn, ImmobilienberaterIn , ImmobilienverwalterIn …………………………………… Der Hochschullehrgang wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten. Beschreibung der Ausbildung Inhalte - Überblick:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A 3.1.1. Rechtsgrundlagen: Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) UNTERABSCHNITT B VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.
2 lit. a oder
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder 2. eine andere Person für ein solches Kind
1 lit. b2. eine andere Person für ein solches Kind
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“
Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.
Absatz 8, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“
Absatz 8, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.
2 in einer Schul- oder Berufsausbildung zu befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 nicht näher definiert.Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zählt die Vollendung des 18.Lebensjahr und noch nicht erfolgter Vollendung des 27.Lebensjahres, die der am römisch 40 geborene BF zum maßgebenden Zeitpunkt erfüllt. Außerdem muss sich der BF
Paragraph 17, Absatz 2, in einer Schul- oder Berufsausbildung zu befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 nicht näher definiert. 3.1.2.
FHG eingerichteten Weiterbildungslehrgängen im Bereich des Wirtschaftszweiges Immobilien von keiner Schulausbildung auszugehen. Zu den Zulassungsvoraussetzungen zum vom BF inskribierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS an der FH Burgenland zählen neben einem international anerkennten in- oder ausländischen akademischen Studienabschluss eine gleichwertige Qualifikation nämlich eine 1-jährige Berufserfahrung in Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife wie Matura, Abitur oder Studieneingangsberechtigungsprüfung oder eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung ohne Hochschulreife, sollte damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht werden, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat. Vor dem Hintergrund der ob zitierten Judikatur ist jedenfalls bei den von der FH Burgenland offerierten, verschiedenen
Paragraph 9, FHG eingerichteten Weiterbildungslehrgängen im Bereich des Wirtschaftszweiges Immobilien von keiner Schulausbildung auszugehen. Zu den Zulassungsvoraussetzungen zum vom BF inskribierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS an der FH Burgenland zählen neben einem international anerkennten in- oder ausländischen akademischen Studienabschluss eine gleichwertige Qualifikation nämlich eine 1-jährige Berufserfahrung in Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife wie Matura, Abitur oder Studieneingangsberechtigungsprüfung oder eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung ohne Hochschulreife, sollte damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht werden, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat. Dem Absolventen dieses Expertinnen/Experten-Lehrgangs mit 60 ECTS wird auch der Titel „Akademische*r Immobilienmanager*in“, abgekürzt "akad. IM“ verliehen. Diese Bezeichnung ist nach österreichischem Hochschulrecht generell international verwendbar. Es handelt sich um eine akademische (Berufs-) Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt. Sie ist allerdings kein akademischer Grad, weshalb die Regularien für einen akademischen Grad nicht zur Anwendung gelangen. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgt daher nicht. Darauf bezieht sich auch § 9 Abs. 9 FHG.Dem Absolventen dieses Expertinnen/Experten-Lehrgangs mit 60 ECTS wird auch der Titel „Akademische*r Immobilienmanager*in“, abgekürzt "akad. IM“ verliehen. Diese Bezeichnung ist nach österreichischem Hochschulrecht generell international verwendbar. Es handelt sich um eine akademische (Berufs-) Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt. Sie ist allerdings kein akademischer Grad, weshalb die Regularien für einen akademischen Grad nicht zur Anwendung gelangen. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgt daher nicht. Darauf bezieht sich auch Paragraph 9, Absatz 9, FHG. Der vom BF inskribierte und nunmehr auch abgeschlossene Expertinnen/Experten-Lehrgang wurde am 30.04.2020
H als Weiterbildungslehrgang eingerichtet. Für diesen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“ im Umfang von 60 ECTS/3 Semester ist eine Gebühr von € 4.800,00 zu entrichten. Dieser Expertinnen/Expertinnen-Lehrgang zur Weiterbildung im Wirtschaftsbranchenbereich Immobilien kann berufsbegleitend in Form von 12 bzw. bis zu 18 Monate (grundsätzlich in 3 Semestern) online absolviert werden. Der vom BF inskribierte und nunmehr auch abgeschlossene Expertinnen/Experten-Lehrgang wurde am 30.04.2020
Paragraph 9, FHG von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet. Für diesen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“ im Umfang von 60 ECTS/3 Semester ist eine Gebühr von € 4.800,00 zu entrichten. Dieser Expertinnen/Expertinnen-Lehrgang zur Weiterbildung im Wirtschaftsbranchenbereich Immobilien kann berufsbegleitend in Form von 12 bzw. bis zu 18 Monate (grundsätzlich in 3 Semestern) online absolviert werden. Lehrgangsziel des genannten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs, der vom BF belegt wurde, ist es, fundierte Kenntnisse der Immobilienwirtschaft praxisorientierter zu vermitteln und damit Absolventen für Führungsaufgaben in allen Abschnitten des Immobilienzyklus - von der Entwicklung über die Bewirtschaftung bis zur Vermarktung einer Immobilie – zu qualifizieren. Als erfolgreicher Absolvent bietet der 3-semestrigen Expertenlehrgang „ImmobilienmanagerIn“ die Grundlage, um in der Immobilienbranche Fuß zu fassen und befähigt zu sein, in den klassischen Immobilientreuhandberufen (Immobilienmarkler, Immobilienverwalter) einzusteigen. Es geht um eine Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Der Lehrgang richtet sich an Führungskräfte in der Immobilienbranche, Immobilienmakler und -verwalter sowie Personen im Bereich Immobilienmanagement einerseits. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu einem bestehenden Fachwissen eine Ausbildung in der Immobilienwirtschaft erwerben möchten, eine Perspektive. Im Ausbildungskompass des AMS wird zu dem genannten Hochschullehrgang auf die Zielgruppe von Managern und Fachkräften der Immobilienwirtschaft, Immobilienexperten, die Immobilienprojekte abwickeln, hingewiesen. Damit ist Zweck des vom BF belegten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs an der FH Burgenland ersichtlich, nämlich aufbauend auf einer gewissen, bereits vorhandenen Berufserfahrung in der Immobilienbranche, die auch eine Zulassungsvoraussetzung für die Belegung des genannten Hochschullehrganges ist und dessen Länge vom Vorliegen einer Hochschulreife abhängt, Wissen für die bereits in der Immobilienwirtschaftsbranche gesammelten Erfahrungen zusätzlich zu vermitteln. Der genannte Lehrgang wurde zur Weiterbildung als Hochschullehrgang
FHG am 30.04.2020 eingerichtet und dient der Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und der Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Damit ist Zweck des vom BF belegten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs an der FH Burgenland ersichtlich, nämlich aufbauend auf einer gewissen, bereits vorhandenen Berufserfahrung in der Immobilienbranche, die auch eine Zulassungsvoraussetzung für die Belegung des genannten Hochschullehrganges ist und dessen Länge vom Vorliegen einer Hochschulreife abhängt, Wissen für die bereits in der Immobilienwirtschaftsbranche gesammelten Erfahrungen zusätzlich zu vermitteln. Der genannte Lehrgang wurde zur Weiterbildung als Hochschullehrgang
Paragraph 9, FHG am 30.04.2020 eingerichtet und dient der Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und der Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem vom BF absolvierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang an der FH Burgenland um eine Form der Weiterbildung in einem spezifischen Wirtschaftsbranchenbereich – im Fall des BF um den der Immobilienwirtschaft – dem schon der Name des von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH am 30.04.2020
Er wird als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft geführt. Diese Einstufung des 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges wird schon in der Inskriptionsbestätigung des BF für das Wintersemester 2024 vom 18.09.2024 bestätigt, in der der Lehrgang des BF als Weiterbildungslehrgang geführt wird. Die Lehrgangsleitung obliegt der FH Burgenland und ihrem Partner der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Es handelt sich um einen vom BF aus privatem Interesse besuchten Lehrplan zur Sammlung von weiterem Wissen in der Branche Immobilienwirtschaft. Dieser Weiterbildungslehrgang wird in verschiedene Abschnitte gegliedert, die für einen angestrebten Abschluss absolviert werden müssen. Abschnitt 1 [Basic (30 ECTS)] umfasst die Pflicht Module Marketing (6 ECTS), Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS), Personalmanagement (6 ECTS), Unternehmensfinanzierung (6 ECTS), Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS). Der Abschnitt 2 [Aufbau (30 ECTS)] gliedert sich in Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS), Immobilien-Bewertung (6 ECTS), Facility Management (6 ECTS), Recht für Immobilien-Manager (6 ECTS) und Standortentwicklung (6 ECTS). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem vom BF absolvierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang an der FH Burgenland um eine Form der Weiterbildung in einem spezifischen Wirtschaftsbranchenbereich – im Fall des BF um den der Immobilienwirtschaft – dem schon der Name des von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH am 30.04.2020
Paragraph 9, FHG eingerichteten Hochschullehrgang gerecht wird. Er wird als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft geführt. Diese Einstufung des 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges wird schon in der Inskriptionsbestätigung des BF für das Wintersemester 2024 vom 18.09.2024 bestätigt, in der der Lehrgang des BF als Weiterbildungslehrgang geführt wird. Die Lehrgangsleitung obliegt der FH Burgenland und ihrem Partner der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Es handelt sich um einen vom BF aus privatem Interesse besuchten Lehrplan zur Sammlung von weiterem Wissen in der Branche Immobilienwirtschaft. Dieser Weiterbildungslehrgang wird in verschiedene Abschnitte gegliedert, die für einen angestrebten Abschluss absolviert werden müssen. Abschnitt 1 [Basic (30 ECTS)] umfasst die Pflicht Module Marketing (6 ECTS), Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS), Personalmanagement (6 ECTS), Unternehmensfinanzierung (6 ECTS), Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS). Der Abschnitt 2 [Aufbau (30 ECTS)] gliedert sich in Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS), Immobilien-Bewertung (6 ECTS), Facility Management (6 ECTS), Recht für Immobilien-Manager (6 ECTS) und Standortentwicklung (6 ECTS). Damit ist der vom BF absolvierte 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges, der den Absolventen nach dessen Abschluss zur Führung eines den Inhalt der Ausbildung widerspiegelnden, akademischen Berufstitel „Akademische*r Immobilienmanager*in“ berechtigt, als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft einzustufen und als Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftsbranche zu qualifizieren. Er ist für einen bereits in dieser Branche über Berufserfahrung verfügenden Personenkreis als Zielgruppe wie Manager, Fachkräfte der Immobilienbrache und Immobilienexperten, die Immobilienprojekte abwickeln, etabliert worden. Darauf wird auch vom AMS in seinem Ausbildungskompass hingewiesen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom BF absolvierten Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, im Umfang von 60 ECTS/3 Semester - an der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet - nicht als Berufsausbildung, sondern als eine Form einer im privaten Interesse angestrebten Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftszweig (hier: Immobilienwirtschaft) zu qualifizieren. Sie entspricht nicht den Anforderungen einer Berufsausbildung
2 PG 1965. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom BF absolvierten Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, im Umfang von 60 ECTS/3 Semester - an der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet - nicht als Berufsausbildung, sondern als eine Form einer im privaten Interesse angestrebten Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftszweig (hier: Immobilienwirtschaft) zu qualifizieren. Sie entspricht nicht den Anforderungen einer Berufsausbildung
Paragraph 17, Absatz 2, PG
In“, im Umfang von 60 ECTS/3 im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein ordentliches Studium
Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 § 17 Abs. 2a PG setzt unter anderen ein ordentliches Studium, dessen Abschluss ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, voraus. Von einem solchen ist innerhalb der Bologna-Struktur bei einem Bachelor-Studium mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen. Paragraph 17, Absatz 2 a, PG setzt unter anderen ein ordentliches Studium, dessen Abschluss ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, voraus. Von einem solchen ist innerhalb der Bologna-Struktur bei einem Bachelor-Studium mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen. Auszugehen ist davon, dass der vom BF absolvierte, auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende, Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS schon seiner Struktur nach nicht einem Bachelor-Studium, für das mindestens 180 ECTS erforderlich sind, entsprechen kann. Der auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende Expertinnen/Experten-Lehrgang unterscheidet sich auch wesentlich von dem weiter von der FH Burgenland ebenfalls zu Weiterbildung in der Immobilienbranche angebotenen, viersemestrigen, akademischen MBA-Lehrgang mit 120 ECTS, der an der FH Burgenland in 24 Monaten absolviert werden kann und für den € 8.400,00 zu entrichten sind. Dieser ebenfalls berufsbegleitende akademische Lehrgang berechtigt zur Führung des Titels „Master of Businessadministration“ (MBA). Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement -
FHG am 05.09.2023 errichtet - ist auch ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Der auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende Expertinnen/Experten-Lehrgang unterscheidet sich auch wesentlich von dem weiter von der FH Burgenland ebenfalls zu Weiterbildung in der Immobilienbranche angebotenen, viersemestrigen, akademischen MBA-Lehrgang mit 120 ECTS, der an der FH Burgenland in 24 Monaten absolviert werden kann und für den € 8.400,00 zu entrichten sind. Dieser ebenfalls berufsbegleitende akademische Lehrgang berechtigt zur Führung des Titels „Master of Businessadministration“ (MBA). Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement -
Paragraph 9, FHG am 05.09.2023 errichtet - ist auch ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Damit sind offensichtlich für eine Masterstudium, das für den Bereich Immobilienwirtschaft an der FH Burgenland angeboten wird, 120 ECTS erforderlich. Die erfüllt der ebenfalls auf eine Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS jedenfalls nicht. Der BF erreichte auch nicht nach dessen Absolvierung einen Titel mit einem akademischen Grad in Form eines MBA (Master of Business administeration), der im Fall eines ordentlichen Studiums im Wirtschaftsbereich wie der Immobilienbrache verliehen wird. Vielmehr wurde dem BF als Absolvent des Expertinnen/Experten Lehrgangs „ImmobilienmangerIn“ an der FH Burgenland – wie oben aufgezeigt - ein Titel in Form einer akademischen Berufsbezeichnung (akad.IM) verliehen, der nicht einen akademischer Grad erreicht und daher auch nicht in öffentlichen Urkunden eingetragen werden darf, wie sich aus § 9 Abs. 9 FHG ergibt. Damit sind offensichtlich für eine Masterstudium, das für den Bereich Immobilienwirtschaft an der FH Burgenland angeboten wird, 120 ECTS erforderlich. Die erfüllt der ebenfalls auf eine Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS jedenfalls nicht. Der BF erreichte auch nicht nach dessen Absolvierung einen Titel mit einem akademischen Grad in Form eines MBA (Master of Business administeration), der im Fall eines ordentlichen Studiums im Wirtschaftsbereich wie der Immobilienbrache verliehen wird. Vielmehr wurde dem BF als Absolvent des Expertinnen/Experten Lehrgangs „ImmobilienmangerIn“ an der FH Burgenland – wie oben aufgezeigt - ein Titel in Form einer akademischen Berufsbezeichnung (akad.IM) verliehen, der nicht einen akademischer Grad erreicht und daher auch nicht in öffentlichen Urkunden eingetragen werden darf, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 9, FHG ergibt. Im Hinblick auf diese Ausführungen zur Struktur kann der vom BF absolvierte auf Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS nicht einem ordentlichen Studium gleichgesetzt werden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums scheidet schon dem Gesetzeswortlauf des § 17 Abs. 2a PG 1965 aus. Sollte der vom BF absolvierte Expertinnen/Experten Lehrgang als außerordentliches Studium gewertet werden, würde er damit nicht die Voraussetzungen des § 17 2a leg.cit. erfüllen. Von einem außerordentlichen Studium
StG) wäre beim BF ohnehin nicht auszugehen, da sein Fortbildungslehrgang nicht einem Universitätslehrgang mit dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern gleichzusetzen ist. Zudem wären die für den vom BF für seinen Weiterbildungslehrgang der FH Burgenland vorgesehen Module nicht auf die Wissenschaft, sondern vorwiegend auf die Praxis im der Immobilienbranche ausgerichtet. Im Unterschied dazu verleiht das ebenfalls für den Wirtschaftsbereich Immobilien von der FH angebotene 2-jährige Masterstudium (120 ECTS), mit einem abschließenden akademischen Titel „Master of Businessadministration“ vergleichsweise mehr wissenschaftliche Kompetenz. Er wird nicht nur als Berufstitel geführt, der den Inhalt des Lehrgangs widerspiegelt. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums scheidet schon dem Gesetzeswortlauf des Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 aus. Sollte der vom BF absolvierte Expertinnen/Experten Lehrgang als außerordentliches Studium gewertet werden, würde er damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 17, 2a leg.cit. erfüllen. Von einem außerordentlichen Studium
Paragraph 4, Ziffer 16, Universitätsstudiengesetz (in der Folge UniStG) wäre beim BF ohnehin nicht auszugehen, da sein Fortbildungslehrgang nicht einem Universitätslehrgang mit dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern gleichzusetzen ist. Zudem wären die für den vom BF für seinen Weiterbildungslehrgang der FH Burgenland vorgesehen Module nicht auf die Wissenschaft, sondern vorwiegend auf die Praxis im der Immobilienbranche ausgerichtet. Im Unterschied dazu verleiht das ebenfalls für den Wirtschaftsbereich Immobilien von der FH angebotene 2-jährige Masterstudium (120 ECTS), mit einem abschließenden akademischen Titel „Master of Businessadministration“ vergleichsweise mehr wissenschaftliche Kompetenz. Er wird nicht nur als Berufstitel geführt, der den Inhalt des Lehrgangs widerspiegelt. Von einem Doktoratsstudium ist beim Weiterbildungslehrgang des BF ohnehin nicht auszugehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses
2b PG 1965. Es handelt sich beim Weiterbildungslehrgang des BF an der FH Burgenland um kein ordentliches Studium, sodass der BF auch nicht als ordentlicher Hörer eines Studiums eingestuft werden kann. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses
Paragraph 17, Absatz 2 b, PG
2f PG 3.1.4. Anspruch
Paragraph 17, Absatz 2 f, PG Die Finanzbehörde hat den für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe für den BF
FLAG wieder zurückgefordert und weiter keine Familienbeihilfe für den BF gewährt, sodass vom BF auch nicht die Voraussetzungen
2f PG 1965 für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Vater, XXXX , erfüllt sind. Die Finanzbehörde hat den für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe für den BF
FLAG wieder zurückgefordert und weiter keine Familienbeihilfe für den BF gewährt, sodass vom BF auch nicht die Voraussetzungen
Paragraph 17, Absatz 2 f, PG 1965 für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Vater, römisch 40 , erfüllt sind. 3.1.5. Schlussfolgerungen Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, erfüllt der BF für den Zuspruch eines Waisenvorsorgungsgenusses
17 PG weder die Voraussetzung
Abs. 2 (Schul- oder Berufsausbildung), noch Abs. 2a (ordentliches Studium) oder 2b bzw. 2f (Gewährung von Familienbeihilfe
FLAG). Die belange Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF vom 08.01.2024 mit dem Bescheid vom 08.04.2025 abgewiesen. Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, erfüllt der BF für den Zuspruch eines Waisenvorsorgungsgenusses
17 PG weder die Voraussetzung
Absatz 2, (Schul- oder Berufsausbildung), noch Absatz 2 a, (ordentliches Studium) oder 2b bzw. 2f (Gewährung von Familienbeihilfe
FLAG). Die belange Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF vom 08.01.2024 mit dem Bescheid vom 08.04.2025 abgewiesen. 3.2. Entfall der mündliche Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2312096.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.