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{'item': 'W173 2312096-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 17§ 9§ 19§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlW173 2312096-1 Spruch, W173 2312096-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge der BF)

§ 17Abs.

2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater XXXX auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn XXXX , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen

§ 17Abs.

2 PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch

§ 17Abs.2f leg.cit.

vorliegen. 1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge der BF)

Paragraph 17, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater römisch 40 auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen

Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch

Paragraph 17, Absatz 2 f, leg.cit. vorliegen. 2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. § 17 Abs. 2 PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss. 2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. Paragraph 17, Absatz 2, PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss.

  1. Am 06.05.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.01.2026 teilte der BF mit, den Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ bereits erfolgreich absolviert zu haben. Als vorgesehenen Zeitraum für die Absolvierung des Studiums führte er den März 2026 an. Dem Schreiben waren das Abschlusszeugnis sowie das Sammelzeugnis zu den absolvierten 60 ECTS-Punkten angeschlossen. Damit belege er zweifelsfrei, seine Ausbildung mit der geboten Zielstrebigkeit und überwiegenden Beanspruchung seiner Arbeitskraft betrieben zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (BF) ist der Sohn von Herrn XXXX , der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seit 01.09.1987 stand und am 24.02.2023 krankheitsbedingt verstorben ist. 1.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (BF) ist der Sohn von Herrn römisch 40 , der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seit 01.09.1987 stand und am 24.02.2023 krankheitsbedingt verstorben ist. 1.
  3. Der BF bezog vom 01.06.2024 bis 30.09.2024 Arbeitslosengeld. Er ging vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach dem abermaligen Arbeitslosengeldbezug vom 11.11.2024 bis 28.02.2025 ist der BF seit 01.03.2025 laufend als Arbeiter bei XXXX beschäftigt. Die für den BF ursprünglich für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe

Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert

(31). Ein Anspruch auf Familienbeihilfebezug wurde seit Oktober 2024 ausgeschlossen. 1.2. Der BF bezog vom 01.06.2024 bis 30.09.2024 Arbeitslosengeld. Er ging vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach dem abermaligen Arbeitslosengeldbezug vom 11.11.2024 bis 28.02.2025 ist der BF seit 01.03.2025 laufend als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt. Die für den BF ursprünglich für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe

Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert

(31). Ein Anspruch auf Familienbeihilfebezug wurde seit Oktober 2024 ausgeschlossen. 1.3. Beginnend mit 18.09.2024 inskribierte der BF für den

§ 9

des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat

(21). 1.3. Beginnend mit 18.09.2024 inskribierte der BF für den

Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat

(21). 1.4. Ursprünglich beantragte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) eine Waisenpension nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, die diesen Antrag an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weiterleitete. Im Hinblick auf die Mitteilung der PVA zu ihrer Unzuständigkeit wandte sich der BF mit E-Mail-Mitteilung vom 07.01.2025 an die belangte Behörde zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses
(1). Im vom BF ausgefüllten Antragsformular zum Waisenversorgungsgenuss der belangten Behörde vom 08.01.2025 gab der BF in der Folge an, sich an der FH Burgenland im 1. Semesters des 3-semestrigen Studiums „Immobilienmanagement“ seit dem Wintersemester 2024 zu befinden (4-5). Dies belegte der BF mit seiner Inskriptionsbestätigung der FH Burgenland in Kooperation mit dem Partner ASAS vom 18.09.2024
(21). 1.
  1. Der BF ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 04.04.2025 mit einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX der am 14.03.2025 gegründeten XXXX GmbH mit dem Geschäftszweigen Immobilienmakler, Immobilienhandel mit Sitz in XXXX . 1.
  2. Der BF ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 04.04.2025 mit einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 der am 14.03.2025 gegründeten römisch 40 GmbH mit dem Geschäftszweigen Immobilienmakler, Immobilienhandel mit Sitz in römisch 40 . 1.
  3. Mit Bescheid vom 08.04.2025 (35-36) wurde von der belangten Behörde auf Grund des Antrags des BF vom 08.01.2025 festgestellt, nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestandenen Vater XXXX , auf Grund seiner Weiterbildung zum Immobilienmanager keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu haben. 1.
  4. Mit Bescheid vom 08.04.2025 (35-36) wurde von der belangten Behörde auf Grund des Antrags des BF vom 08.01.2025 festgestellt, nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestandenen Vater römisch 40 , auf Grund seiner Weiterbildung zum Immobilienmanager keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu haben. 1.
  5. Gegen den Bescheid von 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 eine Beschwerde
(40). 1.
  1. Am 06.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  2. Der BF hat den von ihm seit 18.9.2024 belegten

§ 9

des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen

(49). Dazu legte der BF sein mit 19.12.2025 datiertes Abschlusszeugnis der FH Burgenland Partner der ASAS für den zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ vor. 1.8. Der BF hat den von ihm seit 18.9.2024 belegten

Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen

(49). Dazu legte der BF sein mit 19.12.2025 datiertes Abschlusszeugnis der FH Burgenland Partner der ASAS für den zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ vor. 1.9. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss

§ 17

PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, XXXX , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS

§ 9FHG eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „Immobilienmanager

In“. 1.9. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss

Paragraph 17, PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, römisch 40 , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS

Paragraph 9, FHG eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind soweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist. Diese bezieht sich in der gegenständlichen Fallkonstellation auf den vom BF mit seinem ab 18.9.2024 inskribierten, nunmehr bereits mit 19.12.2025 erfolgreich abgeschlossenen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“. Ausführungen zu diesem Expertinnen/Experten-Hochschullehrgang, der vom BF belegt wurde, bzw. zum Master-Studium „Immobilienmanagement“ sind der allgemein zugänglichen Homepage der FH Burgenland [„htts:/weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/immobilienmanagement/expertenlehrgang] bzw. [https://weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/mba-immobilienmanagement/#c9098] und der ebenfalls allgemeinzugänglichen Homepage des AMS zum Experten/innen Lehrgang des BF bzw. zum Masterstudium im Bereich Immobilienmanagement [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/109780-hochschullehrgang-immobilienmangement-aka-experten] bzw. [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/Weiterbildung/MBA Immobilienmanagement] zu entnehmen. Auf der Homepage der FH Burgenland ist auszugsweise zum Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ Folgendes ausgeführt: ……………………… Hochschule Burgenland Die Hochschule Burgenland bietet an zwei Studienzentren in Eisenstadt und Pinkafeld Bachelor- & Masterstudiengänge in vier Departments an: - Wirtschaft - Informationstechnologie - Energie & Umwelt - Gesundheit & Soziales Die Fachhochschule Burgenland eine staatlich anerkannte Hochschule. ……………………. Sie ist

Fachhochschulgesetz berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihr akkreditierten Studiengängen auch Hochschullehrgänge einzurichten. Die Struktur und Verfahren der Qualitätssicherung der Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung eingebunden. ……………….. Abschluss Den erfolgreichen Absolvent*innen wird von der Hochschule Burgenland die Bezeichnung „Akademische*r Immobilienmanager*in (abgekürzt „akad. IM“) verliehen. ………………… Immobilienmanagement Der Expertinnen- und Expertenlehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen - Immobilien-Manager*in als Beruf - Maklerverordnung und Wohlverhaltensregeln - Facility Management - Immobilienbewertung - Immobilienfinanzierung - Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung - Standortentwicklung – Betriebsansiedelung - Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen Der Lernstoff besitzt einen direkten Praxisbezug, was besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind. 1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang

§ 9FHSt

G/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang

Paragraph 9, FHStG/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung Expert*innen-Lehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers beziehungsweise einer Immobilienmanagerin (Immobilienmakler*in, Immobilienverwalter*in) erfüllen zu können. Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen - Immobilien-Manager*in als Beruf - Maklerverordnung und Wohlverhalten - Facility Management - Immobilienbewertung - Immobilienfinanzierung - Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung - Standortentwicklung – Betriebsansiedlung - Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen Der Lernstoff besitzt direkten Praxisbezug, war besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind. ………………………. Der Lehrgang richtet sich an Führungskräfte in der Immobilienbranche, Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen und -verwalter*innen sowie Personen im Bereich Immobilienmanagement einerseits. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Immobilienmanagement erwerben wollen, eine vielversprechende Perspektive. Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs in Verbindung mit einer jeweils einjährigen facheinschlägigen Tätigkeit ist

19 GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich 1)Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang

§ 9FHSt/FHG in der zum Zeitpunkt der Errichtung (30.04.2020) gültigen Fassung1)

Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang

Paragraph 9, FHSt/FHG in der zum Zeitpunkt der Errichtung (30.04.2020) gültigen Fassung ………………………… Zulassungsvoraussetzungen Sie interessieren sich für diesen Lehrgang? Die Voraussetzungen für die Zulassung lauten: - ein international anerkannter inländischer oder ausländischer akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder - eine durch die Lehrgangsleitung festzustellender gleich zu haltende Eignung auf Basis mit Hochschulreife ein mind. Einjährige Berufspraxis oder ohne Hochschulreife ein mind. Vierjährige Berufspraxis FAQ Beratung bei unserem Kooperationspartner ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH Möchten Sie mehr Details zu Inhalt oder Ablauf erfahren? Untere Partnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch – individuell und unverbindlich. Die individuelle Studienberatung erfolgt ausschließlich über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Wir, die Hochschule Burgenland Weiterbildung unterstützen Sie gerne bei organisatorischen Angelegenheiten. ……………….“ Auf der Homepage der FH Burgenland ist zum weiter angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Folgendes ausgeführt: „……………………. MBA Immobilienmanagement Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement1 ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die Absolvent*innen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab. 1Hochschullehrgang

§ 9

FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung1Hochschullehrgang

Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zum Studium müssen Sie folgendes Qualifikationsprofil erfüllen: ● Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Universitätsreife und vier Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig, oder ● Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig ……………………… Anrechnungen Bei Weiterbildungslehrgängen im Ausmaß von 120 ECTS können bis zu 60 ECTS angerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, Anrechnungen bereits bei der Anmeldung durch die Lehrgangsleitung prüfen zu lassen. Ablauf Der Hochschullehrgang im Ausmaß von 120 ECTS gliedert sich in vier Abschnitte:

  1. Abschnitt | Betriebswirtschaft | 36 ECTS: 6 Module à 6 ECTS Der erste Abschnitt des Studiums deckt die ausgewiesenen allgemeinen zu vermittelnden betriebswirtschaftlichen Qualifikationen. Pflichtmodule: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Personalwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Buchhaltung und BilanzierungWahlmodule: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (AT) oder Handels- und Gesellschaftsrecht (DE)Pflichtmodule: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Personalwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Buchhaltung und Bilanzierung, Wahlmodule: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (AT) oder Handels- und Gesellschaftsrecht (DE)
  2. Abschnitt | Spezialwissen Immobilienmanagement | 36 ECTS: 6 Module à 6 ECTS Die angebotenen Lehrmodule bieten den Studierenden die Möglichkeit, sich Spezialwissen aus dem Bereich Immobilienwirtschaft anzueignen. Pflichtmodule: Immobilienmanagement als Beruf, Facility Management, Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben, Immobilienbewertung, UnternehmensbewertungWahlmodule: Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien- ManagerPflichtmodule: Immobilienmanagement als Beruf, Facility Management, Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben, Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Wahlmodule: Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien- Manager
  3. Abschnitt | Führungskompetenz | 24 ECTS: 4 Module à 6 ECTS Die angebotenen Lehrmodule bieten den Studierenden die Möglichkeit, sich Kompetenz in Führung und Strategischem Denken anzueignen. Das Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ bereitet bereits für die Abschlussarbeit (Masterthesis) vor. Pflichtmodule: Leadership und Führungskompetenz, Klassisches Projektmanagement, Konfliktmanagement, Wissenschaftliches Arbeiten
  4. Abschnitt | Master Thesis | 24 ECTS Es kommen die Prüfungsordnung der Hochschule Burgenland und die Richtlinien zur Erstellung von Masterarbeiten in der geltenden Fassung zur Anwendung. Abschlussarbeit (18 ECTS): Die Abschlussarbeit folgt der Struktur Problem – Problemlösungsweg – Ergebnis. Die Masterarbeit soll im thematischen Zusammenhang mit einem Bereich des Lehrganges stehen. Abschlussprüfung Defensio (6 ECTS): Der Lehrgang schließt mit einer Verteidigung der Masterarbeit ab. Die kommissionelle Prüfung umfasst: ● Präsentation der Masterarbeit ● ein Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht sowie ● ein Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte ● Lehrplan Das Programm wird als 100 %-Fernstudium mit Tutor*innenbegleitung durchgeführt. Die Leistungsüberprüfung erfolgt durch Klausuren, Seminararbeiten bzw. Fallstudien oder mündliche Prüfungen. …………………………… Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird von der Hochschule Burgenland der akademische Grad „Master of Business Administration“ (abgekürzt „MBA“) verliehen. ● Titelführbarkeit Es handelt sich um einen Hochschullehrgang

§ 9FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung.

Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist.Es handelt sich um einen Hochschullehrgang

Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung. Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs erhalten alle Absolvent*innen ein Diploma Supplement (Anhang zum Diplom). …………………….. Beratung bei unserer Kooperationspartnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH …………………….“ Auf der Homepage des AMS ist zum Experten*innen Lehrgang „Immobilienmangement“ Folgendes auszugsweise ausgeführt: „Willkommen in AMS Ausbildungskompass Hochschullehrgang Immobilienmanagement Ausbildungsbereich: Wirtschaft Ausbildungsort: Uni/FH/PH Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement festigt und erweitert die Managementkompetenz von Führungskräften in der Immobilienbrache und vermittelt die erforderlichen Qualifikationen für die Anforderungen von Immobilienmanager*innen in der Praxis. Ausbildungsart: Fachhochschullehrgang Dauer: 3 Semester …………….. Form: Fernstudium/Fernlehrgang (online oder hybrid) Voraussetzungen: Internation anerkannte inländischen oder ausländischer akademischer Studienabschluss oder Gleichwertiger Qualifikationen: Mit Hochschulreife: eine mind. einjährige Berufspraxis oder Ohne Hochschulreife: eine mind. Vierjährige Berufspraxis Zielgruppe: - Manager*innen und Fachkräfte der Immobilienwirtschaft, die Immobilienprojekte entwickeln, bewirtschaften, vermarkten und verwerten - Personen im Bereich Immobilienverwertung oder Immobilienverwaltung - Immobilienmakler*innen und Immobilienverwalter*innnen Kosten: 4.800 zzgl ÖH-Beitrag Abschluss: Akademischer/e Immobilienmanager*in Berechtigung Mit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist

§ 19Gew

O die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglichMit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist

Paragraph 19, GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich Gruppe Wirtschaftswissenschaften (FH) …………………. Zusatzinfo Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten. Beschreibung und Berufsfelder: - Grundzüge der Ökonomie - Grundlagen Marketing - Unternehmensfinanzierung - Personalmanagement - Buchhaltung und Bilanzierung - Immobilien-Management als Beruf - Immobilien-Bewertung - Facility Management - Immobilien-Recht …………………………“ Auf der Homepage des AMS im Rahmen des Ausbildungskompasses ist zum von der FH Burgenland angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Nachfolgendens auszugsweise ausgeführte: „………………………….. Weiterbildungsstudium MBA Immobilienmanagement (MBA (CE)) Ausbildungsbereiche:WirtschaftAusbildungsart: Uni/FH/PHAusbildungsbereiche:Wirtschaft, Ausbildungsart: Uni/FH/PH Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die AbsolventInnen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab. (Quelle: Hochschule Burgenland). Ausbildungsart Masterstudium Weiterbildung (FH) Dauer 4 Semester NQR Level, Form Fernstudium / Fernlehrgang (online oder hybrid) Voraussetzungen ● Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Universitätsreife und vier Jahre einschlägige Berufserfahrung oder ● Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung Zielgruppe Personen, die ● sich in gehobener beruflicher Position befinden ● bereit sind, Führungsaufgaben zu übernehmen oder sich bereits in Führungsposition befinden ● einen nächsten Karriereschritt/Veränderung planen ● sich breite betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen/festigen und gleichzeitig spezielle Kompetenzen im Bereich Immobilien-Management erwerben wollen ● mit der Weiterbildung das beruflich Erreichte absichern wollen Kosten EUR 8.900,00 zzgl. ÖH-Beitrag Abschluss Master of Business Administration (MBA) Gruppe Wirtschaftswissenschaften (FH) Berufe nach Abschluss Facility-ManagerIn, ImmobilienberaterIn , ImmobilienverwalterIn …………………………………… Der Hochschullehrgang wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten. Beschreibung der Ausbildung Inhalte - Überblick:

  1. Abschnitt: Betriebswirtschaft ● Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ● Marketing ● Personalwirtschaft ● Unternehmensfinanzierung ● Buchhaltung und Bilanzierung ● Unternehmensrecht oder Deutsches Recht inkl. Europa-Recht
  2. Abschnitt: Spezialwissen Immobilienmanagement ● Immobilienmanagement als Beruf ● Facility Management ● Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben ● Immobilienbewertung ● Unternehmensbewertung ● Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien-Manager
  3. Abschnitt: Führungskompetenzen ● Wissenschaftliches Arbeiten ● Leadership und Führungskompetenz ● Klassisches Projektmanagement ● Konfliktmanagement
  4. Abschnitt: Master Thesis Ausbildungsstandorte Beruf mit dieser Ausbildung Voraussetzungen für die Ausbildung Studienberechtigungsprüfung Berufsreifeprüfung Matura Aufnahmeverfahren an FHs …………………………………..“ Die oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalte zum Hochschullehrgang des BF bzw. zum Masterstudium im Bereich Immobilienmanagement an der FH Burgenland, die der jeweiligen Homepage der FH Burgenland bzw. des AMS entnommen wurden, stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Sie werden daher der Einstufung dieses Hochschullehrganges in der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das ebenfalls von der von der FH Burgenland angebotene Master Studium im Bereich Immobilienmanagement. Die Entscheidung stützt sich auch auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug (Stand: 04.02.2026) für den BF sowie auf den aktuellen Gewerberegisterauszug (Stand: 04.02.2026) zur 14.03.2025 errichteten XXXX , mit Sitz in XXXX , bei der der BF mit Herrn XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer auftritt. An deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Die Entscheidung stützt sich auch auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug (Stand: 04.02.2026) für den BF sowie auf den aktuellen Gewerberegisterauszug (Stand: 04.02.2026) zur 14.03.2025 errichteten römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , bei der der BF mit Herrn römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer auftritt. An deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Zu klären ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, ob der BF mit dem von ihm belegten Hochschullehrgang an der FH Burgenland die Voraussetzungen des § 17 PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Zu klären ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, ob der BF mit dem von ihm belegten Hochschullehrgang an der FH Burgenland die Voraussetzungen des Paragraph 17, PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs.

1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A 3.1.1. Rechtsgrundlagen: Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) UNTERABSCHNITT B VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.

(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17,
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2a)Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch
  1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
  2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch
  1. Zeiten des Mutterschutzes oder
  2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e)Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f)Hat
  1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

§ 6Abs.

2 lit. a oder

  1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder 2. eine andere Person für ein solches Kind

§ 2Abs.

1 lit. b2. eine andere Person für ein solches Kind

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(2g)Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das
  1. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres.
(2h)Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem
  1. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum
  2. September 2021, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(2h)Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem
  1. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum
  2. September 2021, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
  1. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das
  1. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des
  2. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
(4)Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
  1. a)Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
  2. b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
  3. c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(5)Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
  1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
  2. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
  3. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
  4. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
  5. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem
  6. Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
  7. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
  8. die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
  9. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
  10. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
  11. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
  12. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr.
  13. Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(6)Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(7)Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Fachhochschulgesetz Hochschullehrgänge § 9.
(1)Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.Paragraph 9,
(1)Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3)Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
(4)Hochschullehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(5)Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrganges festzusetzen.
(6)Voraussetzung für die Zulassung
  1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.
(7)Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
(7a)Abweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“

Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“

Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.

(7a)Abweichend von Absatz 7, kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“

Absatz 8, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“

Absatz 8, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.

(8)Den Absolventinnen und Absolventen
  1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
  2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
  3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsgsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
(9)Wenn Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(9)Wenn Absatz 8, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(10)Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Fachhochschule und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind. 3.1.
  1. Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 PG 1965 zum Waisenversorgungsgenuss3.1.
  2. Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 zum Waisenversorgungsgenuss Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zählt die Vollendung des 18.Lebensjahr und noch nicht erfolgter Vollendung des 27.Lebensjahres, die der am XXXX geborene BF zum maßgebenden Zeitpunkt erfüllt. Außerdem muss sich der BF

§ 17Abs.

2 in einer Schul- oder Berufsausbildung zu befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 nicht näher definiert.Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zählt die Vollendung des 18.Lebensjahr und noch nicht erfolgter Vollendung des 27.Lebensjahres, die der am römisch 40 geborene BF zum maßgebenden Zeitpunkt erfüllt. Außerdem muss sich der BF

Paragraph 17, Absatz 2, in einer Schul- oder Berufsausbildung zu befinden, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Begriffe „Schul- und Berufsausbildung“ sind allerdings im PG 1965 nicht näher definiert. 3.1.2.

  1. Der Begriff „Schul- und Berufsausbildung“ in der Judikatur des VwGH Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff „Schulausbildung“ jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, zu verstehen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 zum FLAG). Um eine "Berufsausbildung" annehmen zu können, muss es sich in der Regel um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehört. In diese Richtung weisen auch § 4 Z. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und § 2 Privatschulgesetz. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).Um eine "Berufsausbildung" annehmen zu können, muss es sich in der Regel um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehört. In diese Richtung weisen auch Paragraph 4, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und Paragraph 2, Privatschulgesetz. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Von einer Berufsausbildung kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl. das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa die Judikatur des VwGH zum Besuch einer Maturaschule ergangenen Erkenntnisse vom 16.11.1993, 90/14/0108 und vom 28.01.2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 01.03.2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung können auch dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, eine Externistenreifeprüfung abzulegen (vgl. dazu Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f). Von einer Berufsausbildung kann auch ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt vergleiche das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet vergleiche etwa die Judikatur des VwGH zum Besuch einer Maturaschule ergangenen Erkenntnisse vom 16.11.1993, 90/14/0108 und vom 28.01.2003, 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 01.03.2007, 2006/15/0178). Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung können auch dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, eine Externistenreifeprüfung abzulegen vergleiche dazu Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Paragraph 2,, Seite 6 f). Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine Berufsausbildung absolviert wird, um eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl. etwa VwGH 07.09.1993, 93/14/0100; 21.01.2004, 2003/13/0157; 01.03.2007, 2006/15/0178; 27.08.2008, 2006/15/0080).Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine Berufsausbildung absolviert wird, um eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist vergleiche etwa VwGH 07.09.1993, 93/14/0100; 21.01.2004, 2003/13/0157; 01.03.2007, 2006/15/0178; 27.08.2008, 2006/15/0080). 3.1.2.
  4. Einstufung des gem. § 9 FHG eingerichteten Weiterbildungshochschullehrganges „ImmobilienmangerIn“ im Umfang von 60 ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) /3 Semester im Hinblick auf § 17 Abs. 2 PG 19653.1.2.
  5. Einstufung des gem. Paragraph 9, FHG eingerichteten Weiterbildungshochschullehrganges „ImmobilienmangerIn“ im Umfang von 60 ECTS (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) /3 Semester im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 Vor dem Hintergrund der ob zitierten Judikatur ist jedenfalls bei den von der FH Burgenland offerierten, verschiedenen

§ 9

FHG eingerichteten Weiterbildungslehrgängen im Bereich des Wirtschaftszweiges Immobilien von keiner Schulausbildung auszugehen. Zu den Zulassungsvoraussetzungen zum vom BF inskribierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS an der FH Burgenland zählen neben einem international anerkennten in- oder ausländischen akademischen Studienabschluss eine gleichwertige Qualifikation nämlich eine 1-jährige Berufserfahrung in Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife wie Matura, Abitur oder Studieneingangsberechtigungsprüfung oder eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung ohne Hochschulreife, sollte damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht werden, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat. Vor dem Hintergrund der ob zitierten Judikatur ist jedenfalls bei den von der FH Burgenland offerierten, verschiedenen

Paragraph 9, FHG eingerichteten Weiterbildungslehrgängen im Bereich des Wirtschaftszweiges Immobilien von keiner Schulausbildung auszugehen. Zu den Zulassungsvoraussetzungen zum vom BF inskribierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS an der FH Burgenland zählen neben einem international anerkennten in- oder ausländischen akademischen Studienabschluss eine gleichwertige Qualifikation nämlich eine 1-jährige Berufserfahrung in Verbindung mit der allgemeinen Hochschulreife wie Matura, Abitur oder Studieneingangsberechtigungsprüfung oder eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung ohne Hochschulreife, sollte damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht werden, über die der Leiter der Abteilung Studienservice zu entscheiden hat. Dem Absolventen dieses Expertinnen/Experten-Lehrgangs mit 60 ECTS wird auch der Titel „Akademische*r Immobilienmanager*in“, abgekürzt "akad. IM“ verliehen. Diese Bezeichnung ist nach österreichischem Hochschulrecht generell international verwendbar. Es handelt sich um eine akademische (Berufs-) Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt. Sie ist allerdings kein akademischer Grad, weshalb die Regularien für einen akademischen Grad nicht zur Anwendung gelangen. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgt daher nicht. Darauf bezieht sich auch § 9 Abs. 9 FHG.Dem Absolventen dieses Expertinnen/Experten-Lehrgangs mit 60 ECTS wird auch der Titel „Akademische*r Immobilienmanager*in“, abgekürzt "akad. IM“ verliehen. Diese Bezeichnung ist nach österreichischem Hochschulrecht generell international verwendbar. Es handelt sich um eine akademische (Berufs-) Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt. Sie ist allerdings kein akademischer Grad, weshalb die Regularien für einen akademischen Grad nicht zur Anwendung gelangen. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgt daher nicht. Darauf bezieht sich auch Paragraph 9, Absatz 9, FHG. Der vom BF inskribierte und nunmehr auch abgeschlossene Expertinnen/Experten-Lehrgang wurde am 30.04.2020

§ 9FHG von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung Gmb

H als Weiterbildungslehrgang eingerichtet. Für diesen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“ im Umfang von 60 ECTS/3 Semester ist eine Gebühr von € 4.800,00 zu entrichten. Dieser Expertinnen/Expertinnen-Lehrgang zur Weiterbildung im Wirtschaftsbranchenbereich Immobilien kann berufsbegleitend in Form von 12 bzw. bis zu 18 Monate (grundsätzlich in 3 Semestern) online absolviert werden. Der vom BF inskribierte und nunmehr auch abgeschlossene Expertinnen/Experten-Lehrgang wurde am 30.04.2020

Paragraph 9, FHG von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet. Für diesen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“ im Umfang von 60 ECTS/3 Semester ist eine Gebühr von € 4.800,00 zu entrichten. Dieser Expertinnen/Expertinnen-Lehrgang zur Weiterbildung im Wirtschaftsbranchenbereich Immobilien kann berufsbegleitend in Form von 12 bzw. bis zu 18 Monate (grundsätzlich in 3 Semestern) online absolviert werden. Lehrgangsziel des genannten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs, der vom BF belegt wurde, ist es, fundierte Kenntnisse der Immobilienwirtschaft praxisorientierter zu vermitteln und damit Absolventen für Führungsaufgaben in allen Abschnitten des Immobilienzyklus - von der Entwicklung über die Bewirtschaftung bis zur Vermarktung einer Immobilie – zu qualifizieren. Als erfolgreicher Absolvent bietet der 3-semestrigen Expertenlehrgang „ImmobilienmanagerIn“ die Grundlage, um in der Immobilienbranche Fuß zu fassen und befähigt zu sein, in den klassischen Immobilientreuhandberufen (Immobilienmarkler, Immobilienverwalter) einzusteigen. Es geht um eine Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Der Lehrgang richtet sich an Führungskräfte in der Immobilienbranche, Immobilienmakler und -verwalter sowie Personen im Bereich Immobilienmanagement einerseits. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu einem bestehenden Fachwissen eine Ausbildung in der Immobilienwirtschaft erwerben möchten, eine Perspektive. Im Ausbildungskompass des AMS wird zu dem genannten Hochschullehrgang auf die Zielgruppe von Managern und Fachkräften der Immobilienwirtschaft, Immobilienexperten, die Immobilienprojekte abwickeln, hingewiesen. Damit ist Zweck des vom BF belegten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs an der FH Burgenland ersichtlich, nämlich aufbauend auf einer gewissen, bereits vorhandenen Berufserfahrung in der Immobilienbranche, die auch eine Zulassungsvoraussetzung für die Belegung des genannten Hochschullehrganges ist und dessen Länge vom Vorliegen einer Hochschulreife abhängt, Wissen für die bereits in der Immobilienwirtschaftsbranche gesammelten Erfahrungen zusätzlich zu vermitteln. Der genannte Lehrgang wurde zur Weiterbildung als Hochschullehrgang

§ 9

FHG am 30.04.2020 eingerichtet und dient der Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und der Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Damit ist Zweck des vom BF belegten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgangs an der FH Burgenland ersichtlich, nämlich aufbauend auf einer gewissen, bereits vorhandenen Berufserfahrung in der Immobilienbranche, die auch eine Zulassungsvoraussetzung für die Belegung des genannten Hochschullehrganges ist und dessen Länge vom Vorliegen einer Hochschulreife abhängt, Wissen für die bereits in der Immobilienwirtschaftsbranche gesammelten Erfahrungen zusätzlich zu vermitteln. Der genannte Lehrgang wurde zur Weiterbildung als Hochschullehrgang

Paragraph 9, FHG am 30.04.2020 eingerichtet und dient der Festigung und Erweiterung der Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und der Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem vom BF absolvierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang an der FH Burgenland um eine Form der Weiterbildung in einem spezifischen Wirtschaftsbranchenbereich – im Fall des BF um den der Immobilienwirtschaft – dem schon der Name des von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH am 30.04.2020

§ 9FHG eingerichteten Hochschullehrgang gerecht wird.

Er wird als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft geführt. Diese Einstufung des 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges wird schon in der Inskriptionsbestätigung des BF für das Wintersemester 2024 vom 18.09.2024 bestätigt, in der der Lehrgang des BF als Weiterbildungslehrgang geführt wird. Die Lehrgangsleitung obliegt der FH Burgenland und ihrem Partner der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Es handelt sich um einen vom BF aus privatem Interesse besuchten Lehrplan zur Sammlung von weiterem Wissen in der Branche Immobilienwirtschaft. Dieser Weiterbildungslehrgang wird in verschiedene Abschnitte gegliedert, die für einen angestrebten Abschluss absolviert werden müssen. Abschnitt 1 [Basic (30 ECTS)] umfasst die Pflicht Module Marketing (6 ECTS), Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS), Personalmanagement (6 ECTS), Unternehmensfinanzierung (6 ECTS), Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS). Der Abschnitt 2 [Aufbau (30 ECTS)] gliedert sich in Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS), Immobilien-Bewertung (6 ECTS), Facility Management (6 ECTS), Recht für Immobilien-Manager (6 ECTS) und Standortentwicklung (6 ECTS). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem vom BF absolvierten 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrgang an der FH Burgenland um eine Form der Weiterbildung in einem spezifischen Wirtschaftsbranchenbereich – im Fall des BF um den der Immobilienwirtschaft – dem schon der Name des von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH am 30.04.2020

Paragraph 9, FHG eingerichteten Hochschullehrgang gerecht wird. Er wird als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft geführt. Diese Einstufung des 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges wird schon in der Inskriptionsbestätigung des BF für das Wintersemester 2024 vom 18.09.2024 bestätigt, in der der Lehrgang des BF als Weiterbildungslehrgang geführt wird. Die Lehrgangsleitung obliegt der FH Burgenland und ihrem Partner der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Es handelt sich um einen vom BF aus privatem Interesse besuchten Lehrplan zur Sammlung von weiterem Wissen in der Branche Immobilienwirtschaft. Dieser Weiterbildungslehrgang wird in verschiedene Abschnitte gegliedert, die für einen angestrebten Abschluss absolviert werden müssen. Abschnitt 1 [Basic (30 ECTS)] umfasst die Pflicht Module Marketing (6 ECTS), Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS), Personalmanagement (6 ECTS), Unternehmensfinanzierung (6 ECTS), Buchhaltung und Bilanzierung (6 ECTS). Der Abschnitt 2 [Aufbau (30 ECTS)] gliedert sich in Immobilien-Management als Beruf (6 ECTS), Immobilien-Bewertung (6 ECTS), Facility Management (6 ECTS), Recht für Immobilien-Manager (6 ECTS) und Standortentwicklung (6 ECTS). Damit ist der vom BF absolvierte 3-semestrigen Expertinnen/Experten-Lehrganges, der den Absolventen nach dessen Abschluss zur Führung eines den Inhalt der Ausbildung widerspiegelnden, akademischen Berufstitel „Akademische*r Immobilienmanager*in“ berechtigt, als Lehrgang zur Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft einzustufen und als Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftsbranche zu qualifizieren. Er ist für einen bereits in dieser Branche über Berufserfahrung verfügenden Personenkreis als Zielgruppe wie Manager, Fachkräfte der Immobilienbrache und Immobilienexperten, die Immobilienprojekte abwickeln, etabliert worden. Darauf wird auch vom AMS in seinem Ausbildungskompass hingewiesen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom BF absolvierten Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, im Umfang von 60 ECTS/3 Semester - an der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet - nicht als Berufsausbildung, sondern als eine Form einer im privaten Interesse angestrebten Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftszweig (hier: Immobilienwirtschaft) zu qualifizieren. Sie entspricht nicht den Anforderungen einer Berufsausbildung

§ 17Abs.

2 PG 1965. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom BF absolvierten Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, im Umfang von 60 ECTS/3 Semester - an der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH als Weiterbildungslehrgang eingerichtet - nicht als Berufsausbildung, sondern als eine Form einer im privaten Interesse angestrebten Weiterbildung in einem bestimmten Wirtschaftszweig (hier: Immobilienwirtschaft) zu qualifizieren. Sie entspricht nicht den Anforderungen einer Berufsausbildung

Paragraph 17, Absatz 2, PG

  1. 3.1.
  2. Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“, im Umfang von 60 ECTS/3 im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein ordentliches Studium

§ 17Abs. 2a PG 1965 3.1.3. Expertinnen/Experten Lehrgang „Immobilienmanager

In“, im Umfang von 60 ECTS/3 im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein ordentliches Studium

Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 § 17 Abs. 2a PG setzt unter anderen ein ordentliches Studium, dessen Abschluss ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, voraus. Von einem solchen ist innerhalb der Bologna-Struktur bei einem Bachelor-Studium mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen. Paragraph 17, Absatz 2 a, PG setzt unter anderen ein ordentliches Studium, dessen Abschluss ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, voraus. Von einem solchen ist innerhalb der Bologna-Struktur bei einem Bachelor-Studium mindestens 180 ECTS auszugehen, wobei bei einem bis zu 8-semestirgen Bachelor-Studium 240 ECTS gewertete werden. Für ein zusätzliches ordentliches Master-Studium sind grundsätzlich 60 ECTS (2 Semester) bzw. für ein 2-jähriges Masterstudium 120 ECTS vorgesehen. Auszugehen ist davon, dass der vom BF absolvierte, auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende, Expertinnen/Experten-Lehrgang mit 60 ECTS schon seiner Struktur nach nicht einem Bachelor-Studium, für das mindestens 180 ECTS erforderlich sind, entsprechen kann. Der auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende Expertinnen/Experten-Lehrgang unterscheidet sich auch wesentlich von dem weiter von der FH Burgenland ebenfalls zu Weiterbildung in der Immobilienbranche angebotenen, viersemestrigen, akademischen MBA-Lehrgang mit 120 ECTS, der an der FH Burgenland in 24 Monaten absolviert werden kann und für den € 8.400,00 zu entrichten sind. Dieser ebenfalls berufsbegleitende akademische Lehrgang berechtigt zur Führung des Titels „Master of Businessadministration“ (MBA). Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement -

§ 9

FHG am 05.09.2023 errichtet - ist auch ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Der auf eine berufliche Weiterbildung abzielende, berufsbegleitende Expertinnen/Experten-Lehrgang unterscheidet sich auch wesentlich von dem weiter von der FH Burgenland ebenfalls zu Weiterbildung in der Immobilienbranche angebotenen, viersemestrigen, akademischen MBA-Lehrgang mit 120 ECTS, der an der FH Burgenland in 24 Monaten absolviert werden kann und für den € 8.400,00 zu entrichten sind. Dieser ebenfalls berufsbegleitende akademische Lehrgang berechtigt zur Führung des Titels „Master of Businessadministration“ (MBA). Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement -

Paragraph 9, FHG am 05.09.2023 errichtet - ist auch ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor. Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Damit sind offensichtlich für eine Masterstudium, das für den Bereich Immobilienwirtschaft an der FH Burgenland angeboten wird, 120 ECTS erforderlich. Die erfüllt der ebenfalls auf eine Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS jedenfalls nicht. Der BF erreichte auch nicht nach dessen Absolvierung einen Titel mit einem akademischen Grad in Form eines MBA (Master of Business administeration), der im Fall eines ordentlichen Studiums im Wirtschaftsbereich wie der Immobilienbrache verliehen wird. Vielmehr wurde dem BF als Absolvent des Expertinnen/Experten Lehrgangs „ImmobilienmangerIn“ an der FH Burgenland – wie oben aufgezeigt - ein Titel in Form einer akademischen Berufsbezeichnung (akad.IM) verliehen, der nicht einen akademischer Grad erreicht und daher auch nicht in öffentlichen Urkunden eingetragen werden darf, wie sich aus § 9 Abs. 9 FHG ergibt. Damit sind offensichtlich für eine Masterstudium, das für den Bereich Immobilienwirtschaft an der FH Burgenland angeboten wird, 120 ECTS erforderlich. Die erfüllt der ebenfalls auf eine Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS jedenfalls nicht. Der BF erreichte auch nicht nach dessen Absolvierung einen Titel mit einem akademischen Grad in Form eines MBA (Master of Business administeration), der im Fall eines ordentlichen Studiums im Wirtschaftsbereich wie der Immobilienbrache verliehen wird. Vielmehr wurde dem BF als Absolvent des Expertinnen/Experten Lehrgangs „ImmobilienmangerIn“ an der FH Burgenland – wie oben aufgezeigt - ein Titel in Form einer akademischen Berufsbezeichnung (akad.IM) verliehen, der nicht einen akademischer Grad erreicht und daher auch nicht in öffentlichen Urkunden eingetragen werden darf, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 9, FHG ergibt. Im Hinblick auf diese Ausführungen zur Struktur kann der vom BF absolvierte auf Weiterbildung in der Immobilienwirtschaft ausgerichtete Expertinnen/Experten Lehrgang „ImmobilienmangerIn“ mit 60 ECTS nicht einem ordentlichen Studium gleichgesetzt werden. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums scheidet schon dem Gesetzeswortlauf des § 17 Abs. 2a PG 1965 aus. Sollte der vom BF absolvierte Expertinnen/Experten Lehrgang als außerordentliches Studium gewertet werden, würde er damit nicht die Voraussetzungen des § 17 2a leg.cit. erfüllen. Von einem außerordentlichen Studium

§ 4Z 16 Universitätsstudiengesetz (in der Folge Uni

StG) wäre beim BF ohnehin nicht auszugehen, da sein Fortbildungslehrgang nicht einem Universitätslehrgang mit dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern gleichzusetzen ist. Zudem wären die für den vom BF für seinen Weiterbildungslehrgang der FH Burgenland vorgesehen Module nicht auf die Wissenschaft, sondern vorwiegend auf die Praxis im der Immobilienbranche ausgerichtet. Im Unterschied dazu verleiht das ebenfalls für den Wirtschaftsbereich Immobilien von der FH angebotene 2-jährige Masterstudium (120 ECTS), mit einem abschließenden akademischen Titel „Master of Businessadministration“ vergleichsweise mehr wissenschaftliche Kompetenz. Er wird nicht nur als Berufstitel geführt, der den Inhalt des Lehrgangs widerspiegelt. Die Absolvierung eines außerordentlichen Studiums scheidet schon dem Gesetzeswortlauf des Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 aus. Sollte der vom BF absolvierte Expertinnen/Experten Lehrgang als außerordentliches Studium gewertet werden, würde er damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 17, 2a leg.cit. erfüllen. Von einem außerordentlichen Studium

Paragraph 4, Ziffer 16, Universitätsstudiengesetz (in der Folge UniStG) wäre beim BF ohnehin nicht auszugehen, da sein Fortbildungslehrgang nicht einem Universitätslehrgang mit dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern gleichzusetzen ist. Zudem wären die für den vom BF für seinen Weiterbildungslehrgang der FH Burgenland vorgesehen Module nicht auf die Wissenschaft, sondern vorwiegend auf die Praxis im der Immobilienbranche ausgerichtet. Im Unterschied dazu verleiht das ebenfalls für den Wirtschaftsbereich Immobilien von der FH angebotene 2-jährige Masterstudium (120 ECTS), mit einem abschließenden akademischen Titel „Master of Businessadministration“ vergleichsweise mehr wissenschaftliche Kompetenz. Er wird nicht nur als Berufstitel geführt, der den Inhalt des Lehrgangs widerspiegelt. Von einem Doktoratsstudium ist beim Weiterbildungslehrgang des BF ohnehin nicht auszugehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses

§ 17Abs.

2b PG 1965. Es handelt sich beim Weiterbildungslehrgang des BF an der FH Burgenland um kein ordentliches Studium, sodass der BF auch nicht als ordentlicher Hörer eines Studiums eingestuft werden kann. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 17, Absatz 2 b, PG

  1. Es handelt sich beim Weiterbildungslehrgang des BF an der FH Burgenland um kein ordentliches Studium, sodass der BF auch nicht als ordentlicher Hörer eines Studiums eingestuft werden kann. 3.1.
  2. Anspruch

§ 17Abs.

2f PG 3.1.4. Anspruch

Paragraph 17, Absatz 2 f, PG Die Finanzbehörde hat den für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe für den BF

FLAG wieder zurückgefordert und weiter keine Familienbeihilfe für den BF gewährt, sodass vom BF auch nicht die Voraussetzungen

§ 17Abs.

2f PG 1965 für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Vater, XXXX , erfüllt sind. Die Finanzbehörde hat den für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe für den BF

FLAG wieder zurückgefordert und weiter keine Familienbeihilfe für den BF gewährt, sodass vom BF auch nicht die Voraussetzungen

Paragraph 17, Absatz 2 f, PG 1965 für die Gewährung eines Waisenversorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Vater, römisch 40 , erfüllt sind. 3.1.5. Schlussfolgerungen Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, erfüllt der BF für den Zuspruch eines Waisenvorsorgungsgenusses

17 PG weder die Voraussetzung

Abs. 2 (Schul- oder Berufsausbildung), noch Abs. 2a (ordentliches Studium) oder 2b bzw. 2f (Gewährung von Familienbeihilfe

FLAG). Die belange Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF vom 08.01.2024 mit dem Bescheid vom 08.04.2025 abgewiesen. Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, erfüllt der BF für den Zuspruch eines Waisenvorsorgungsgenusses

17 PG weder die Voraussetzung

Absatz 2, (Schul- oder Berufsausbildung), noch Absatz 2 a, (ordentliches Studium) oder 2b bzw. 2f (Gewährung von Familienbeihilfe

FLAG). Die belange Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF vom 08.01.2024 mit dem Bescheid vom 08.04.2025 abgewiesen. 3.2. Entfall der mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2312096.1.00

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