RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2026 GeschäftszahlW252 2311825-1 Spruch, W2522311825-1/15EW2522311825-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 der XXXX , dem leitenden Chefarzt der XXXX , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der XXXX Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) erhielt im Herbst 2021 ein Schreiben mit diesem Inhalt.
- Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 der römisch 40 , dem leitenden Chefarzt der römisch 40 , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der römisch 40 Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) erhielt im Herbst 2021 ein Schreiben mit diesem Inhalt.
- Mit Schreiben vom 10.01.2022 stellte der BF ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren an die XXXX (in Folge: MP), das sich auf das an ihn übermittelte Impferinnerungsschreiben bezog.
- Mit Schreiben vom 10.01.2022 stellte der BF ein auf Artikel 15, DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren an die römisch 40 (in Folge: MP), das sich auf das an ihn übermittelte Impferinnerungsschreiben bezog.
- Mit Schreiben vom 25.01.2022 teilte der XXXX zusammengefasst mit, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens bei der XXXX keine Daten zur Person des BF vorgelegen wären.
- Mit Schreiben vom 25.01.2022 teilte der römisch 40 zusammengefasst mit, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens bei der römisch 40 keine Daten zur Person des BF vorgelegen wären.
- Mit Schreiben vom 28.01.2022 stellte der BF in derselben Sache ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren an die XXXX .
- Mit Schreiben vom 28.01.2022 stellte der BF in derselben Sache ein auf Artikel 15, DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren an die römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 28.02.2022 teilte der XXXX zusammengefasst mit, dass zur Person des BF bei der XXXX , Gesundheitsdienst (als Amt der XXXX ) – abgesehen der im ursprünglichen Auskunftsersuchen und dem nunmehrigen Auskunftsersuchen übermittelten Daten – keine Daten zur Person des BF vorgelegen wären.
- Mit Schreiben vom 28.02.2022 teilte der römisch 40 zusammengefasst mit, dass zur Person des BF bei der römisch 40 , Gesundheitsdienst (als Amt der römisch 40 ) – abgesehen der im ursprünglichen Auskunftsersuchen und dem nunmehrigen Auskunftsersuchen übermittelten Daten – keine Daten zur Person des BF vorgelegen wären.
- Mit Schreiben vom 01.03.2022 erhob der BF eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, in der er geltend machte, im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die XXXX verletzt worden zu sein. Es sei unglaubwürdig, dass die MP über keinerlei Daten zum BF verfüge.
- Mit Schreiben vom 01.03.2022 erhob der BF eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, in der er geltend machte, im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 verletzt worden zu sein. Es sei unglaubwürdig, dass die MP über keinerlei Daten zum BF verfüge.
- Zwischen dem 22.03.2022 und dem 24.05.2023 erfolgten mehrere Stellungnahmen des BF und der MP zum Thema der Verantwortlichkeit und der Rolle der MP bei der Versendung der Impferinnerungsschreiben.
- Mit Schreiben vom 10.07.2024 wies die MP auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024, W252 2271937-1/35E hin, in welchem festgestellt wurde, dass der XXXX in Bezug auf den Versandt Impfaufforderungsschreiben keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO habe.
- Mit Schreiben vom 10.07.2024 wies die MP auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024, W252 2271937-1/35E hin, in welchem festgestellt wurde, dass der römisch 40 in Bezug auf den Versandt Impfaufforderungsschreiben keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO habe.
- Mit Stellungnahme vom 26.03.2025 argumentiert der BF, dass die MP jedenfalls eine Rolle bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Impferinnerungsschreiben gespielt habe.
- Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass die MP nicht Verantwortliche für die in Rede stehenden Datenverarbeitungen sei. Eine über die Erteilung einer Negativauskunft hinausgehende Auskunftsverpflichtung der mitbeteiligten sei daher nicht anzunehmen, weshalb keine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vorliege.
- Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass die MP nicht Verantwortliche für die in Rede stehenden Datenverarbeitungen sei. Eine über die Erteilung einer Negativauskunft hinausgehende Auskunftsverpflichtung der mitbeteiligten sei daher nicht anzunehmen, weshalb keine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vorliege.
- Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Datenschutzbehörde verpflichtet gewesen sei, den Verantwortlichen ausfindig zu machen. Sollte die MP nicht als Verantwortliche zu qualifizieren sein, könnte dies die Abweisung der Datenschutzbeschwerde keinesfalls begründen. Die Datenschutzbehörde hätte feststellen müssen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt habe und hätte das Verfahren gegen den Verantwortlichen führen müssen.
- Mit Schreiben vom 29.04.2025 legte die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 erhob der BF einen Fristsetzungsantrag.
- Mit Verfahrensleitenden Anordnung wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Verfahrensleitende Anordnung langte am 02.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 15.12.2025 langte eine Stellungnahme der MP ein, in welcher nochmals auf die Organisationsstruktur der Organe der XXXX verwiesen wurde.
- Am 15.12.2025 langte eine Stellungnahme der MP ein, in welcher nochmals auf die Organisationsstruktur der Organe der römisch 40 verwiesen wurde.
- Die Stellungnahme vom 15.12.2025 wurde am 14.01.2026 dem BF zum Parteiengehör übermittelt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2026 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W291 abgenommen und der Gerichtsabteilung W252 mit 19.01.2026 neu zugewiesen.
- Mit Scheiben vom 22.01.2026 langte eine Stellungnahme des BF am Bundesverwaltungsgerichts ein, in welcher auf die Stellungnahme der MP vom 15.12.2025 repliziert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt Ende November/Anfang Dezember 2021 folgendes Impferinnerungsschreiben (ohne Hervorhebungen im Original): „P Österreichische Post AG Prio Brief Österreichische Gesundheitskasse, Haidingergasse 1, XXXX „P Österreichische Post AG Prio Brief, Österreichische Gesundheitskasse, Haidingergasse 1, römisch 40 Retouren an Postfach 555, XXXX Retouren an Postfach 555, römisch 40 [
- Optionsfeld: Name und Adresse der mitbeteiligten Partei] Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da! Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme [sic!] um die Pandemie zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen in diesem Zusammenhang ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung. Warum ist diese Impfung so wichtig? Durch die Impfung sinkt das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-Covid zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos nicht nur sich persönlich [sic!] sondern auch Ihre Mitmenschen. Mit fortschreitender Dauer der Pandemie werden in ganz Österreich – zum Schutz aller – immer mehr Bereiche auf die 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte Personen oder Genesene) umgestellt werden. Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen normalen Alltag führen können [sic!] wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung reserviert: [
- Optionsfeld: Impftermin und Impfort] Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter impfservice. XXXX oder telefonisch unter 1450 buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die XXXX . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter impfservice. römisch 40 oder telefonisch unter 1450 buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die römisch 40 . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken! Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen. Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit. XXXX Projektleiterin Covid-19 der XXXX römisch 40 Projektleiterin Covid-19 der römisch 40 XXXX Leitender Chefarzt der XXXX “ römisch 40 Leitender Chefarzt der römisch 40 “ Unter den Namen schienen folgende Logos auf: 1.
- Am 10.01.2022 richtete der BF folgende Nachricht an die E-Mail-Adresse der XXXX “: 1.
- Am 10.01.2022 richtete der BF folgende Nachricht an die E-Mail-Adresse der römisch 40 “: „Sehr geehrte Damen und Herren, namens meines Mandanten [Beschwerdeführer] bringe ich anlässlich des an diesen übermittelten Schreibens mit Reservierung eines Impftermins gegenständlichen Antrag auf Auskunft gem Art. 15 DSGVO ein. Der Antrag findet sich inklusive der mitübersandten Beilagen im Anhang zu dieser Mail.namens meines Mandanten [Beschwerdeführer] bringe ich anlässlich des an diesen übermittelten Schreibens mit Reservierung eines Impftermins gegenständlichen Antrag auf Auskunft gem Artikel 15, DSGVO ein. Der Antrag findet sich inklusive der mitübersandten Beilagen im Anhang zu dieser Mail. Hierzu wurde mir die Vollmacht durch meinen Mandanten erteilt und berufe ich mich gem. § 10 AVG darauf.Hierzu wurde mir die Vollmacht durch meinen Mandanten erteilt und berufe ich mich gem. Paragraph 10, AVG darauf. Ich ersuche um entsprechende zeitnahe Auskunft (an diese Mailadresse). Beste Grüße […]“ Dieser Nachricht war das Impferinnerungsschreiben in Kopie sowie das (erste) Auskunftsersuchen, das an die XXXX , gerichtet war, beigelegt. Dieser Nachricht war das Impferinnerungsschreiben in Kopie sowie das (erste) Auskunftsersuchen, das an die römisch 40 , gerichtet war, beigelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt von der mitbeteiligten Partei am 25.01.2022 folgende Antwort: „Sehr geehrter Herr [Rechtsvertreter des Beschwerdeführers], Sie haben mit E-Mail vom 10.01.2022 an den XXXX , in Vertretung Ihres Mandanten, Herrn XXXX , ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) gerichtet und um Auskunft über die zu ihrem Mandanten bei der XXXX – Gesundheitsdienst, verarbeiteten Daten ersucht. Weiters haben Sie um Auskunft über die zu Ihrem Mandanten im Zusammenhang mit dem Schreiben mit dem Betreff „Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!“ verarbeiteten Daten ersucht. Sie haben mit E-Mail vom 10.01.2022 an den römisch 40 , in Vertretung Ihres Mandanten, Herrn römisch 40 , ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) gerichtet und um Auskunft über die zu ihrem Mandanten bei der römisch 40 – Gesundheitsdienst, verarbeiteten Daten ersucht. Weiters haben Sie um Auskunft über die zu Ihrem Mandanten im Zusammenhang mit dem Schreiben mit dem Betreff „Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!“ verarbeiteten Daten ersucht. Zu Ihrem Auskunftsbegehren kann Ihnen konkret nun Folgendes mitgeteilt werden: Bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens lagen zur Person Ihres Mandanten keine Daten bei der XXXX auf. Zu Ihren Fragen zum Schreiben mit dem Betreff „Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!“ hat die XXXX folgende Stellungnahme abgegeben: Bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens lagen zur Person Ihres Mandanten keine Daten bei der römisch 40 auf. Zu Ihren Fragen zum Schreiben mit dem Betreff „Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!“ hat die römisch 40 folgende Stellungnahme abgegeben: Die XXXX – Gesundheitsdienst, ist zuständig für das Impfwesen und wird im gegenständlichen Schreiben als einer der Kooperationspartner angeführt. Die XXXX hat zu den Fragen, das gegenständliche Schreiben betreffend, folgende Stellungnahme abgegeben: Die römisch 40 – Gesundheitsdienst, ist zuständig für das Impfwesen und wird im gegenständlichen Schreiben als einer der Kooperationspartner angeführt. Die römisch 40 hat zu den Fragen, das gegenständliche Schreiben betreffend, folgende Stellungnahme abgegeben: Bei dem Schreiben an jene XXXX Bürger*innen, die noch nicht über eine (Grund-)immunisierung durch ein zugelassenes COVID-19-Vakzin verfügen, handelt es sich um ein mittlerweile abgeschlossenes bzw. beendetes Projekt zur Hebung der Impfbereitschaft und folglich der für die Pandemiebekämpfung essentiellen Steigerung der Durchimpfungsrate der XXXX Bevölkerung. Weiters sollte mit dem Schreiben zur Aufklärung bezüglich zahlreicher kursierender Fehlinformationen bzw. „Verschwörungstheorien“ zur COVID-19-Impfung beigetragen werden. Die Beteiligung der XXXX in diesem Projekt bestand in der Bereitstellung finanzieller Mittel sowie der Zurverfügungstellung der erforderlichen Infrastruktur im Hinblick auf einen möglichst niederschwelligen Zugang zur COVID-19-Impfung für XXXX Bürger*innen in den XXXX Impfstraßen. Zusätzlich hat die XXXX - gemeinsam mit dem medizinischen Krisenstab der XXXX - medizinische bzw. gesundheitsbehördliche Expertise zur COVID-19-Impfung zur Verfügung gestellt. Impfdaten oder Meldedaten der adressierten Personen wurden von der XXXX im Zusammenhang mit dem Schreiben nicht erhoben oder in anderer Weise verarbeitet.“Bei dem Schreiben an jene römisch 40 Bürger*innen, die noch nicht über eine (Grund-)immunisierung durch ein zugelassenes COVID-19-Vakzin verfügen, handelt es sich um ein mittlerweile abgeschlossenes bzw. beendetes Projekt zur Hebung der Impfbereitschaft und folglich der für die Pandemiebekämpfung essentiellen Steigerung der Durchimpfungsrate der römisch 40 Bevölkerung. Weiters sollte mit dem Schreiben zur Aufklärung bezüglich zahlreicher kursierender Fehlinformationen bzw. „Verschwörungstheorien“ zur COVID-19-Impfung beigetragen werden. Die Beteiligung der römisch 40 in diesem Projekt bestand in der Bereitstellung finanzieller Mittel sowie der Zurverfügungstellung der erforderlichen Infrastruktur im Hinblick auf einen möglichst niederschwelligen Zugang zur COVID-19-Impfung für römisch 40 Bürger*innen in den römisch 40 Impfstraßen. Zusätzlich hat die römisch 40 - gemeinsam mit dem medizinischen Krisenstab der römisch 40 - medizinische bzw. gesundheitsbehördliche Expertise zur COVID-19-Impfung zur Verfügung gestellt. Impfdaten oder Meldedaten der adressierten Personen wurden von der römisch 40 im Zusammenhang mit dem Schreiben nicht erhoben oder in anderer Weise verarbeitet.“ 1.
- Mit Schreiben vom 08.01.2022 richtete der BF folgende Nachricht an die E-Mail-Adresse des XXXX , an die E-Mail-Adresse der XXXX sowie an „ XXXX “:1.
- Mit Schreiben vom 08.01.2022 richtete der BF folgende Nachricht an die E-Mail-Adresse des römisch 40 , an die E-Mail-Adresse der römisch 40 sowie an „ römisch 40 “: „Sehr geehrter Herr XXXX , „Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sehr geehrte Damen und Herren, namens meines Mandanten Herrn XXXX bringe ich anlässlich des an diesen übermittelten Schreibens mit Reservierung eines Impftermins gegenständlichen Antrag auf Auskunft gem Art. 15 DSGVO direkt an die XXXX ein. Der Antrag findet sich inklusive der mitübersandten Beilagen im Anhang zu dieser Mail. namens meines Mandanten Herrn römisch 40 bringe ich anlässlich des an diesen übermittelten Schreibens mit Reservierung eines Impftermins gegenständlichen Antrag auf Auskunft gem Artikel 15, DSGVO direkt an die römisch 40 ein. Der Antrag findet sich inklusive der mitübersandten Beilagen im Anhang zu dieser Mail. Bisher diesbezüglich gestellte Auskunftsersuchen an die XXXX und die XXXX wurden je so beantwortet, dass keine Daten von meinem Mandanten erhoben worden seien. Daher ergeht nunmehr die Anfrage direkt an die XXXX , ob diese direkt durch selbige erhoben worden seien und das entsprechende Ersuchen um Auskunft und eine Kopie wie im mitübersandten Formblatt. Bisher diesbezüglich gestellte Auskunftsersuchen an die römisch 40 und die römisch 40 wurden je so beantwortet, dass keine Daten von meinem Mandanten erhoben worden seien. Daher ergeht nunmehr die Anfrage direkt an die römisch 40 , ob diese direkt durch selbige erhoben worden seien und das entsprechende Ersuchen um Auskunft und eine Kopie wie im mitübersandten Formblatt. Dem folgenden Link entnehme ich weiters, dass der Datenschutzbeauftragte für die Organe der Gemeinde und des XXXX einzurichten ist und ergeht die Anfrage daher erneut auch an den Datenschutbeauftragten in seiner Verantwortung für die XXXX Dem folgenden Link entnehme ich weiters, dass der Datenschutzbeauftragte für die Organe der Gemeinde und des römisch 40 einzurichten ist und ergeht die Anfrage daher erneut auch an den Datenschutbeauftragten in seiner Verantwortung für die römisch 40 Bezüglich der Vollmacht durch meinen Mandanten verweise ich darauf, dass mir diese erteilt wurde und berufe ich mich gem. § 10 AVG darauf.“Bezüglich der Vollmacht durch meinen Mandanten verweise ich darauf, dass mir diese erteilt wurde und berufe ich mich gem. Paragraph 10, AVG darauf.“ Dem Antrag waren unter anderem das Impferinnerungsschreiben, die Antwort der XXXX vom 25.01.2022 sowie das (zweite) Auskunftsersuchen, das an die XXXX gerichtet war, beigelegt.Dem Antrag waren unter anderem das Impferinnerungsschreiben, die Antwort der römisch 40 vom 25.01.2022 sowie das (zweite) Auskunftsersuchen, das an die römisch 40 gerichtet war, beigelegt. 1.
- Der BF erhielt vom Magistrat der XXXX am 28.02.2022 folgende Antwort: 1.
- Der BF erhielt vom Magistrat der römisch 40 am 28.02.2022 folgende Antwort: Sehr geehrter Herr [Rechtsvertreter des Beschwerdeführers], Sie haben mit E-Mail vom 28.01.2022 an den Bürgermeister und Landeshauptmann XXXX in Vertretung Ihres Mandanten, Herrn XXXX , ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) gerichtet und um Auskunft über die zu Ihrem Mandanten in Zusammenhang mit der Versendung von Schreiben bezüglich der Reservierung eines Impftermins bei der XXXX verarbeiteten Daten ersucht. Sie haben mit E-Mail vom 28.01.2022 an den Bürgermeister und Landeshauptmann römisch 40 in Vertretung Ihres Mandanten, Herrn römisch 40 , ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) gerichtet und um Auskunft über die zu Ihrem Mandanten in Zusammenhang mit der Versendung von Schreiben bezüglich der Reservierung eines Impftermins bei der römisch 40 verarbeiteten Daten ersucht. Ihre E-Mail haben Sie CC auch an die XXXX – Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, sowie an den Datenschutzbeauftragten für den Magistrat der Stadt XXXX , geschickt. Ihre E-Mail haben Sie CC auch an die römisch 40 – Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, sowie an den Datenschutzbeauftragten für den Magistrat der Stadt römisch 40 , geschickt. Seitens der Büros des Bürgermeisters und Landeshauptmanns wurde Ihr Ansuchen zuständigkeitshalber an die XXXX - Gesundheitsdienst (als Amt der XXXX Landesregierung) weiter geleitet. Diese leitete Ihr Schreiben an die XXXX als nach der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt XXXX für die Koordinierung der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zuständiger Stelle weiter. Seitens der Büros des Bürgermeisters und Landeshauptmanns wurde Ihr Ansuchen zuständigkeitshalber an die römisch 40 - Gesundheitsdienst (als Amt der römisch 40 Landesregierung) weiter geleitet. Diese leitete Ihr Schreiben an die römisch 40 als nach der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 für die Koordinierung der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO zuständiger Stelle weiter. Zu Ihrem Auskunftsbegehren kann Ihnen konkret nun Folgendes mitgeteilt werden: Bis zum Zeitpunkt des Einlangens Ihres ursprünglichen Auskunftsbegehrens vom 10.01.2022 lagen bei der XXXX keine Daten zu der Person Ihres Mandanten auf. Dies wurde Ihnen mit Schreiben der XXXX vom 25.01.2022 mitgeteilt. Bis zum Zeitpunkt des Einlangens Ihres ursprünglichen Auskunftsbegehrens vom 10.01.2022 lagen bei der römisch 40 keine Daten zu der Person Ihres Mandanten auf. Dies wurde Ihnen mit Schreiben der römisch 40 vom 25.01.2022 mitgeteilt. Lediglich die seitens der XXXX zwecks Erhebung, ob Daten zu Ihrem Mandanten bei der XXXX vorhanden waren, übermittelten Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) lagen der XXXX im Rahmen der Bearbeitung Ihres ursprünglichen Auskunftsbegehrens vor. Lediglich die seitens der römisch 40 zwecks Erhebung, ob Daten zu Ihrem Mandanten bei der römisch 40 vorhanden waren, übermittelten Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) lagen der römisch 40 im Rahmen der Bearbeitung Ihres ursprünglichen Auskunftsbegehrens vor. Abgesehen von diesen sowie den durch Sie im Rahmen Ihres aktuellen Auskunftsbegehrens vom 28.01.2022 zu Ihrem Mandanten bekannt gegebenen Daten (Vorname, Nachname, Adresse, Reisepasskopie) liegen bei der XXXX keine Daten zu Ihrem Mandanten auf.Abgesehen von diesen sowie den durch Sie im Rahmen Ihres aktuellen Auskunftsbegehrens vom 28.01.2022 zu Ihrem Mandanten bekannt gegebenen Daten (Vorname, Nachname, Adresse, Reisepasskopie) liegen bei der römisch 40 keine Daten zu Ihrem Mandanten auf. 1.
- Die MP ist in Bezug auf das versendete Impfaufforderungsschreiben, welches auch dem BF zugegangen ist, nicht Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSGVO. 1.
- Die MP ist in Bezug auf das versendete Impfaufforderungsschreiben, welches auch dem BF zugegangen ist, nicht Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- beruhen auf dem unstrittigen Verwaltungsakt. Das Impferinnerungsschreiben wurde den Auskunftsbegehren jeweils beigelegt. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- bis 1.
- beruhen auf dem unstrittigen Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung, dass die MP in Bezug auf das versendete Impfaufforderungsschreiben nicht Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ist, ist der Entscheidung des BVwG W252 2271937-1/35E vom 11.03.2024 zu entnehmen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.2.
- Die Feststellung, dass die MP in Bezug auf das versendete Impfaufforderungsschreiben nicht Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist, ist der Entscheidung des BVwG W252 2271937-1/35E vom 11.03.2024 zu entnehmen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Erkenntnis des BVwG W252 2271937-1/35E vom 11.03.2024 war der Versand eines Impferinnerungsschreiben, identisch mit dem, welches dem BF zugegangen ist, gegenständlich, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch den amtsführenden Stadtrat für die Verwaltungsgruppe „ XXXX “ im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm § 133 XXXX Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt XXXX ).Im Erkenntnis des BVwG W252 2271937-1/35E vom 11.03.2024 war der Versand eines Impferinnerungsschreiben, identisch mit dem, welches dem BF zugegangen ist, gegenständlich, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in römisch 40 durch den amtsführenden Stadtrat für die Verwaltungsgruppe „ römisch 40 “ im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 133, römisch 40 Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt römisch 40 ). Der erkennende Senat kam zum Ergebnis, dass der Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das Gesundheitssystem zu schützen, sowie der Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens, der amtsführende XXXX “ vorgegeben hat.Der erkennende Senat kam zum Ergebnis, dass der Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das Gesundheitssystem zu schützen, sowie der Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens, der amtsführende römisch 40 “ vorgegeben hat. Der amtsführende XXXX hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden XXXX vorbehalten. Der amtsführende römisch 40 hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden römisch 40 vorbehalten. Die MP hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung in Bezug auf das gegenständliche Impfaufforderungsschreiben entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO sein.Die MP hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung in Bezug auf das gegenständliche Impfaufforderungsschreiben entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Recht auf Auskunft: Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis h genannten Informationen. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Litera a bis h genannten Informationen. Das Recht auf Auskunft ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Diese Informationen sind laut Art 12 Abs 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln („Genauigkeits- und Verständlichkeitsgebot“). Der Verantwortliche erleichtert gemäß Abs 2 leg. cit. der betroffenen Person die Ausübung ihrer Betroffenenrechte („Erleichterungsgebot“). Gemäß Abs 3 leg. cit. ist dem Antrag – grundsätzlich – unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen (Bergauer/Gosch, Datenschutzrecht
(2024), S.282). Diese Informationen sind laut Artikel 12, Absatz eins, DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln („Genauigkeits- und Verständlichkeitsgebot“). Der Verantwortliche erleichtert gemäß Absatz 2, leg. cit. der betroffenen Person die Ausübung ihrer Betroffenenrechte („Erleichterungsgebot“). Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist dem Antrag – grundsätzlich – unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen (Bergauer/Gosch, Datenschutzrecht
(2024), S.282). Zur Auskunft verpflichtet ist der Verantwortliche, an den das Auskunftsbegehren gerichtet ist (Bäcker in Kühling/Buchner Datenschutz-Grundverordnung
(2024), Art 15 Rn 1;). Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortlichen keine Daten (mehr), ist er gemäß Art. 15 Abs. 1 HS 1 DSGVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 26 f [Stand 1.1.2018, www.rdb.at]).Zur Auskunft verpflichtet ist der Verantwortliche, an den das Auskunftsbegehren gerichtet ist (Bäcker in Kühling/Buchner Datenschutz-Grundverordnung
(2024), Artikel 15, Rn 1;). Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortlichen keine Daten (mehr), ist er gemäß Artikel 15, Absatz eins, HS 1 DSGVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 26 f [Stand 1.1.2018, www.rdb.at]). Nach der DSGVO ist zwischen dem "Auskunftsverpflichteten" - das ist diejenige Stelle, an die das Begehren auf Auskunft gerichtet ist - und dem eigentlichen Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 DSGVO - also jene Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet - zu unterscheiden. Folgerichtig muss auch zwischen der (unerlässlichen) Reaktionspflicht und der Verpflichtung zur inhaltlichen Beauskunftung unterschieden werden (DSB 23.3.2023, 2023-0.227.168 (DSB-D777.026)). Nach der DSGVO ist zwischen dem "Auskunftsverpflichteten" - das ist diejenige Stelle, an die das Begehren auf Auskunft gerichtet ist - und dem eigentlichen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO - also jene Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet - zu unterscheiden. Folgerichtig muss auch zwischen der (unerlässlichen) Reaktionspflicht und der Verpflichtung zur inhaltlichen Beauskunftung unterschieden werden (DSB 23.3.2023, 2023-0.227.168 (DSB-D777.026)). 3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das: 3.2.1. Unbestritten ist, dass der BF einen Antrag auf Auskunft iSv Art 15 Abs 1 iVm Art 12 Abs 3 DSGVO gestellt hat, welcher in den Machtbereich der MP gelangt ist und sohin auch zugegangen ist. Die MP erteilte die Auskunft, dass bei der XXXX , zuständig für das Impfwesen und im gegenständlichen Schreiben angeführt als Kooperationspartner, bis zum Einlangen des gegenständlichen Auskunftsbegehrens keine Daten des BF auflagen und dass die XXXX weder Impfdaten noch Meldedaten des BF im Zusammenhang mit dem Impfaufforderungsschreiben erhoben habe oder in anderer Weise verarbeitet habe. Die MP ist sohin ihrer Verpflichtung fristgerecht nachgekommen Auskunft zu erteilen. Nachdem sie zum BF, der antragsstellenden Person (aktuell) keine personenbezogenen Daten verarbeitet hat, ist dies im Rahmen einer „Negativauskunft“ erfolgt (Bäcker in Kühling/Buchner Datenschutz-Grundverordnung
(2024), Art 15 Rn 7; Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, W274 2240807-1). 3.2.1. Unbestritten ist, dass der BF einen Antrag auf Auskunft iSv Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, DSGVO gestellt hat, welcher in den Machtbereich der MP gelangt ist und sohin auch zugegangen ist. Die MP erteilte die Auskunft, dass bei der römisch 40 , zuständig für das Impfwesen und im gegenständlichen Schreiben angeführt als Kooperationspartner, bis zum Einlangen des gegenständlichen Auskunftsbegehrens keine Daten des BF auflagen und dass die römisch 40 weder Impfdaten noch Meldedaten des BF im Zusammenhang mit dem Impfaufforderungsschreiben erhoben habe oder in anderer Weise verarbeitet habe. Die MP ist sohin ihrer Verpflichtung fristgerecht nachgekommen Auskunft zu erteilen. Nachdem sie zum BF, der antragsstellenden Person (aktuell) keine personenbezogenen Daten verarbeitet hat, ist dies im Rahmen einer „Negativauskunft“ erfolgt (Bäcker in Kühling/Buchner Datenschutz-Grundverordnung
(2024), Artikel 15, Rn 7; Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, W274 2240807-1). Die MP hat ihre Auskunftsverpflichtung fristgerecht erfüllt. 3.2.
- Wie festgestellt, ist die MP nicht Verantwortliche für die mit dem Impferinnerungsschreiben in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungen. Das Recht auf Auskunft verpflichtet, mit Ausnahme der – durch die MP nach den Feststellungen bereits erteilte – Negativauskunft (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 26 mwN [Stand 1.7.2024, rdb.at] und Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 48 [Stand 1.12.2020, rdb.at]) (womit die mitbeteiligte Partei ihrer Reaktionsverpflichtung nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachgekommen ist) nur den Verantwortlichen. 3.2.
- Wie festgestellt, ist die MP nicht Verantwortliche für die mit dem Impferinnerungsschreiben in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungen. Das Recht auf Auskunft verpflichtet, mit Ausnahme der – durch die MP nach den Feststellungen bereits erteilte – Negativauskunft vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 26 mwN [Stand 1.7.2024, rdb.at] und Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 48 [Stand 1.12.2020, rdb.at]) (womit die mitbeteiligte Partei ihrer Reaktionsverpflichtung nach Artikel 12, Absatz 3, DSGVO nachgekommen ist) nur den Verantwortlichen. Die Datenschutzbehörde kam daher zutreffend zum Ergebnis, dass der BF nicht durch die MP im Recht auf Auskunft verletzt worden ist. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren nicht gegen den „richtigen“ Verantwortlichen führen kann, da dies einer Überschreitung der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gleichkäme (vgl. VwGH 20.08.2025, Ra 2025/04/0049 Rz 18). 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren nicht gegen den „richtigen“ Verantwortlichen führen kann, da dies einer Überschreitung der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gleichkäme vergleiche VwGH 20.08.2025, Ra 2025/04/0049 Rz 18). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, d.h. jene Angelegenheit, die von der belangten Behörde entschieden wurde (siehe etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033 Rz 8 mwN). Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheids wurde „die Beschwerde als unbegründet abgewiesen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Begründung im Zweifelsfall eine Bedeutung für die Auslegung des Spruches zu (23.05.2017, Ra 2016/05/0122 Rz 26 mwN). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 5) ergibt sich unter „B. Beschwerdegegenstand“, dass Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde die Frage war, ob der BF durch die im Verfahren vor der Datenschutzbehörde herangezogene Beschwerdegegnerin (nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: MP) in seinem Recht gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden ist. Das heißt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass Sache desselben lediglich die behauptete Verletzung des BF in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die MP (und folglich nicht durch eine andere natürliche oder Person/Behörde/Einrichtung/Stelle) ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, d.h. jene Angelegenheit, die von der belangten Behörde entschieden wurde (siehe etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033 Rz 8 mwN). Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheids wurde „die Beschwerde als unbegründet abgewiesen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Begründung im Zweifelsfall eine Bedeutung für die Auslegung des Spruches zu (23.05.2017, Ra 2016/05/0122 Rz 26 mwN). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 5) ergibt sich unter „B. Beschwerdegegenstand“, dass Beschwerdegegenstand vor der Datenschutzbehörde die Frage war, ob der BF durch die im Verfahren vor der Datenschutzbehörde herangezogene Beschwerdegegnerin (nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: MP) in seinem Recht gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt worden ist. Das heißt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass Sache desselben lediglich die behauptete Verletzung des BF in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die MP (und folglich nicht durch eine andere natürliche oder Person/Behörde/Einrichtung/Stelle) ist. 3.2.
- Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben, da die Datenschutzbehörde zu Recht aussprach, dass der BF von der nunmehrigen MP nicht im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt worden ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation, der eine Geltendmachung von Art. 15 DSGVO zugrunde liegt, von jenen, in denen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG releviert wird: 3.2.
- Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben, da die Datenschutzbehörde zu Recht aussprach, dass der BF von der nunmehrigen MP nicht im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt worden ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation, der eine Geltendmachung von Artikel 15, DSGVO zugrunde liegt, von jenen, in denen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG releviert wird: Soweit der BF aus dem Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2024, W252 2271937-1/35E, in dem eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG geltend gemacht wurde, schließt, dass der „richtige“ Verantwortliche zu ermitteln sei, ist dem nicht zu folgen. Soweit der BF aus dem Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2024, W252 2271937-1/35E, in dem eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend gemacht wurde, schließt, dass der „richtige“ Verantwortliche zu ermitteln sei, ist dem nicht zu folgen. Jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO geht ein entsprechendes vorgelagertes Auskunftsersuchen an die Person/Behörde/Einrichtung/Stelle voran, aufgrund dessen der Adressat des Schreibens nach der DSGVO erst zu handeln verpflichtet ist. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft kann immer nur relational zur durch das Auskunftsersuchen bestimmten Person vorliegen, nicht jedoch gegen eine dritte Person, die von dem Auskunftsersuchen nicht informiert wurde und so ihrer Verpflichtung gemäß Art 15 DSGVO nicht Folge leisten konnte. Jeder Verletzung von Artikel 15, DSGVO geht ein entsprechendes vorgelagertes Auskunftsersuchen an die Person/Behörde/Einrichtung/Stelle voran, aufgrund dessen der Adressat des Schreibens nach der DSGVO erst zu handeln verpflichtet ist. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft kann immer nur relational zur durch das Auskunftsersuchen bestimmten Person vorliegen, nicht jedoch gegen eine dritte Person, die von dem Auskunftsersuchen nicht informiert wurde und so ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 15, DSGVO nicht Folge leisten konnte. Aus diesen Gründen kann die Datenschutzbehörde bei einer geltend gemachter Verletzung gemäß Art. 15 DSGVO, die gegen eine bestimmte Person/Behörde/Einrichtung/Stelle gerichtet ist, anders als in Fällen nach § 1 Abs. 1 DSG, bei unzumutbarer oder missverständlicher Benennung des Beschwerdegegners (Verantwortlichen) das Verfahren nicht gegen den „richtigen“ Verantwortlichen führen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2025/04/0049; 05.06.2025, Ra 2024/04/0008) erging zum Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und kann– aufgrund genannter Unterschiede zum Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO – nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Aus diesen Gründen kann die Datenschutzbehörde bei einer geltend gemachter Verletzung gemäß Artikel 15, DSGVO, die gegen eine bestimmte Person/Behörde/Einrichtung/Stelle gerichtet ist, anders als in Fällen nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG, bei unzumutbarer oder missverständlicher Benennung des Beschwerdegegners (Verantwortlichen) das Verfahren nicht gegen den „richtigen“ Verantwortlichen führen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2025/04/0049; 05.06.2025, Ra 2024/04/0008) erging zum Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG und kann– aufgrund genannter Unterschiede zum Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO – nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Dem BF wird auch nicht die ihm aus der DSGVO zustehenden Betroffenenrechte verwehrt, da es ihm jederzeit möglich ist, ein weiteres Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu stellen und bei diesem allenfalls das durch das vorliegende Verfahren erlangte Wissen, an welche Person er sich mit seinem Auskunftsersuchen wenden möge, zu gebrauchen. Dem BF wird auch nicht die ihm aus der DSGVO zustehenden Betroffenenrechte verwehrt, da es ihm jederzeit möglich ist, ein weiteres Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO zu stellen und bei diesem allenfalls das durch das vorliegende Verfahren erlangte Wissen, an welche Person er sich mit seinem Auskunftsersuchen wenden möge, zu gebrauchen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Es waren fallgegenständlich zudem keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität zu lösen, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Es waren fallgegenständlich zudem keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität zu lösen, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2311825.1.00