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{'item': 'G304 2316975-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlG304 2316975-1 Spruch, G304 2316975-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Montenegro, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Spruchpunkte I. bis IV. sowie IV., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Montenegro, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch vier., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2026, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (VI.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  4. Am 04.08.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  5. Mit Teilerkenntnis G304 2316975-1/2Z vom 05.08.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  6. Mit Teilerkenntnis G304 2316975-1/2Z vom 05.08.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
  7. Am 08.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF (via Zoom) sowie seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist Staatsangehöriger von Montenegro und führt die im Spruch angeführte Identität. Er spricht serbisch, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
  10. Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich (außerhalb einer Justizanstalt) zu keiner Zeit über eine Meldeadresse. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. 1.
  11. Ab dem 13.01.2023 befand sich der BF in Untersuchungshaft. 1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 24.06.2024 wurde der BF in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.
  13. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung war (vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen) der 09.01.
  14. 1.
  15. Der BF gab in seiner Beschwerde an, dass er in Österreich eine Freundin habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz konnte nicht festgestellt werden. Auch brachte der BF vor, dass er in Österreich eine gute Freundin habe. 1.
  16. Außerhalb von Österreich wurde der BF in Montenegro und Serbien mehrfach einschlägig gerichtlich verurteilt, wobei sowohl Bewährungs- als auch Haftstrafen verhängt wurden. 1.
  17. In Österreich wohnt ein Cousin des BF, die Mutter des BF wohnt in Montenegro, seine Schwester in den USA.
  18. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Aus den dem Strafgerichtsurteil vom 24.06.2024 ergibt sich, dass der BF im Zeitraum zwischen 2019 und 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, Marihuana, Methamphetamin und Heroin in einer die 25-fache Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge in Bereicherungsabsicht anderen Personen überlassen und verschafft und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen hat. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen des BF im Ausland, der lange Tatzeitraum und der „Kriminaltourismus“ gewertet, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er sei sich zwar bewusst, dass er verurteilt wurde, doch die Strafrichterin habe gesagt, er solle nicht darüber diskutieren, aber er habe gewisse Taten weder zugegeben noch begangen. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen geht hervor, dass der BF auch im Ausland schon mehrfach einschlägig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde (siehe Strafurteil, Seiten 5 u 6). Der BF bejahte in der mündlichen Verhandlung die Begehung dieser Straftaten im Ausland, jedoch sei er dafür begnadigt worden. In seiner Beschwerde brachte der BF vor, dass in Österreich ein „inniges familiäres Verhältnis“ gegeben sei. Es lebe seine Partnerin in Österreich und eine enge Freundin. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF in Österreich nie über eine Wohnsitzmeldung verfügte (außer in einer Justizanstalt). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er nicht bei seiner Lebensgefährtin gemeldet war und dass er zwar früher bei ihr gewohnt habe, zum Zeitpunkt der Verhaftung jedoch nicht mit ihr zusammengelebt hat. Das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes ist daher zu verneinen. Auch eine finanzielle Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht.
  19. Rechtliche Beurteilung: Da über den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis G304 2316975-1/2Z vom 05.08.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte I. bis IV. und VI.Da über den Spruchpunkt römisch fünf. (aufschiebende Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis G304 2316975-1/2Z vom 05.08.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  22. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen. 3.
  23. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  25. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  26. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der BF ist in Österreich nicht integriert. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK mit seiner Lebensgefährtin ist in Anbetracht der Umstände zu verneinen. Der BF ist in Österreich nicht integriert. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit seiner Lebensgefährtin ist in Anbetracht der Umstände zu verneinen. Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Aufgrund des erwerbsfähigen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, auch in Montenegro eine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der BF kann den Kontakt zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Reisefreiheit seiner Lebensgefährtin eingeschränkt wäre. Selbiges gilt auch für andere familiäre oder freundschaftliche Kontakte in Österreich. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Deshalb ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen. Deshalb ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  27. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Montenegro und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF mit familiären Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  29. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides 3.
  30. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.
  31. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides3.
  32. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…..)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…..)
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…..).“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einem inländischen Gericht zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einem inländischen Gericht zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF hat zwischen 2019 und 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, Marihuana, Methamphetamin und Heroin in einer die 25-fache Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge in Bereicherungsabsicht anderen Personen überlassen und verschafft, wobei diese Straftaten vom Strafgericht als „Kriminaltourismus“ gewertet wurde. Der BF weist im Ausland mehrere einschlägige Vorstrafen auf, wobei er auch schon das Haftübel verspürt hat. Dennoch konnten ihn weder diese Verurteilungen noch die Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Partnerin von der Begehung weiterer schwerer Suchtmitteldelikte abhalten. Es ergibt sich das Gesamtbild, dass der BF vorwiegend zur Betreibung des Suchtgifthandels in das Bundesgebiet eingereist ist. Gerade Suchtmittelkriminalität im fallbezogenen Ausmaß ist geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen herbeizuführen. Nach Würdigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch nach einer Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten und fallbezogen gegebenen Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es ist daher der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Privatleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Im Übrigen liegen im Falle des BF keine maßgeblichen Integrationsschritte vor und ist seine Verbindung zu Österreich vor allem durch Suchtgifthandel geprägt. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin musste es dem BF bewusst sein, dass diese Beziehung durch eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme empfindliche Einschränkungen erfahren könnte. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und es wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang und über eine längere Zeit betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und es wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang und über eine längere Zeit betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert. Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zulässig.Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – grundsätzlich zulässig. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass das Strafgericht den BF bei seiner erstmaligen inländischen Verurteilung bereits zu einer 6-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilte und der Umstand, dass der BF unstrittig im Ausland ebenfalls schon mehrfach einschlägig verurteilt wurde. Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation zu der vom BF ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Antrag des BF auf Zeugenbefragung: Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF und der in Österreich lebenden guten Freundin im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da deren Befragung nicht zu einer weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen hätten können. Die Frage des Familienlebens konnte anhand der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. 3.
  3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2316975.1.00

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