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{'item': 'G314 2014633-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlG314 2014633-5 Spruch, G314 2014633-5/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sabine E. SCHUSTER, vom XXXX .2026 auf Zustellung eines Erkenntnisses:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sabine E. SCHUSTER, vom römisch 40 .2026 auf Zustellung eines Erkenntnisses: A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde – soweit entscheidungswesentlich – gegen den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG erlassen. Mit Erkenntnis vom 01.10.2025, GZ G314 2014633-5/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seiner Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , wurde – soweit entscheidungswesentlich – gegen den kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Mit Erkenntnis vom 01.10.2025, GZ G314 2014633-5/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seiner Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Mit der mit XXXX .2026 datierten und am XXXX .2026 zur Post gegebenen Eingabe an das BVwG (in der entgegen § 1 Abs 2 BVwG-EVV nicht bescheinigt wurde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorlagen) beantragte die Rechtsanwältin Mag. Sabine E. SCHUSTER als Vertreterin der Ex-Ehefrau von XXXX unter Vorlage des erst- und des zweitinstanzlichen Scheidungsurteils die Zustellung des Erkenntnisses vom 01.10.2025, GZ G314 2014633-5/3E. XXXX treffe das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung, weil er sich gegenüber XXXX aggressiv und angsteinflößend verhalten habe; er habe sie bedroht, tätlich angegriffen und ihr körperliche Qualen sowie schweres seelisches Leid zugefügt. Da sie vorhabe, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Behebung des Aufenthaltsverbots zu erheben, weil sie dadurch in ihrem Recht auf „körperliche und geistige Unversehrtheit“ verletzt werde, beantrage sie die Zustellung des Erkenntnisses, damit „der Fristenlauf ausgelöst“ werde. Mit der mit römisch 40 .2026 datierten und am römisch 40 .2026 zur Post gegebenen Eingabe an das BVwG (in der entgegen Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV nicht bescheinigt wurde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorlagen) beantragte die Rechtsanwältin Mag. Sabine E. SCHUSTER als Vertreterin der Ex-Ehefrau von römisch 40 unter Vorlage des erst- und des zweitinstanzlichen Scheidungsurteils die Zustellung des Erkenntnisses vom 01.10.2025, GZ G314 2014633-5/3E. römisch 40 treffe das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung, weil er sich gegenüber römisch 40 aggressiv und angsteinflößend verhalten habe; er habe sie bedroht, tätlich angegriffen und ihr körperliche Qualen sowie schweres seelisches Leid zugefügt. Da sie vorhabe, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Behebung des Aufenthaltsverbots zu erheben, weil sie dadurch in ihrem Recht auf „körperliche und geistige Unversehrtheit“ verletzt werde, beantrage sie die Zustellung des Erkenntnisses, damit „der Fristenlauf ausgelöst“ werde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des BVwG zu GZ G314 2014633-5 und der Eingabe der Antragstellerin. Sowohl in dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2025 als auch in der Eingabe wird die GZ des Erkenntnisses unrichtig mit G314 2014633-4/3E angegeben; es ist aber aufgrund der Bezugnahme auf die Behebung des mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2025 erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots nicht zweifelhaft, dass es um das Erkenntnis des BVwG im Verfahren G314 2014633-5 geht. Der Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des BVwG zu GZ G314 2014633-5 und der Eingabe der Antragstellerin. Sowohl in dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2025 als auch in der Eingabe wird die GZ des Erkenntnisses unrichtig mit G314 2014633-4/3E angegeben; es ist aber aufgrund der Bezugnahme auf die Behebung des mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025 erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots nicht zweifelhaft, dass es um das Erkenntnis des BVwG im Verfahren G314 2014633-5 geht. Im Ergebnis liegen somit keine für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Widersprüche vor, sodass keine ausführlichere Beweiswürdigung notwendig ist. Rechtliche Beurteilung: Parteien des Verfahrens vor dem BVwG sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Parteistellung kommt insbesondere dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (siehe § 18 VwGVG) zu; subsidiär ist die allgemeine Bestimmung des § 8 AVG heranzuziehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 777 ff). Parteien des Verfahrens vor dem BVwG sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Parteistellung kommt insbesondere dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (siehe Paragraph 18, VwGVG) zu; subsidiär ist die allgemeine Bestimmung des Paragraph 8, AVG heranzuziehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 777 ff). § 8 AVG knüpft die Parteistellung daran, dass jemand „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt“ ist. Paragraph 8, AVG knüpft die Parteistellung daran, dass jemand „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt“ ist. Im Verfahren zur (amtswegigen) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden kommt Dritten (wie z.B. der Antragstellerin als Ex-Ehegattin des Adressaten) grundsätzlich keine Parteistellung zu (siehe VwGH 14.03.2000, 99/18/0290 und 18.12.1996, 96/18/0243). Diese zum FrG 1997 bzw. zum FrG 1993 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann mangels insoweit relevanter Änderungen auf die aktuelle Rechtslage nach dem FPG und dem BFA-VG - und damit auf den vorliegenden Fall - übertragen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 11.06.1990, Zl. B 417/90, zum Ausdruck gebracht, dass ein (zwar aufgrund des Fremdenpolizeigesetzes BGBl 75/1954 idF BGBl 575/1987 erlassenes, aber einem Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 und 2 FPG idgF insofern gleichzuhaltendes) Aufenthaltsverbot ausschließlich die Rechte des Fremden, gegen den es erlassen wurde, gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre Dritter nur Reflexwirkungen auftreten. Bedenken, dass dies Art 8 EMRK zuwiderlaufen könnte, sind in diesem Zusammenhang nicht entstanden (siehe dazu auch VwGH 18.12.1996, 96/18/0243). Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 11.06.1990, Zl. B 417/90, zum Ausdruck gebracht, dass ein (zwar aufgrund des Fremdenpolizeigesetzes Bundesgesetzblatt 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt 575 aus 1987, erlassenes, aber einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG idgF insofern gleichzuhaltendes) Aufenthaltsverbot ausschließlich die Rechte des Fremden, gegen den es erlassen wurde, gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre Dritter nur Reflexwirkungen auftreten. Bedenken, dass dies Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen könnte, sind in diesem Zusammenhang nicht entstanden (siehe dazu auch VwGH 18.12.1996, 96/18/0243). Mangels einer Parteistellung der Antragstellerin ist ihr Antrag auf Zustellung des im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihren Ex-Ehemann ergangenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, ihrer anwaltlichen Vertreterin die Verbesserung der Eingabe durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr (oder Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten dafür nicht vorliegen) aufzutragen. Eine Verhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Antragszurückweisung. Eine Verhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Antragszurückweisung. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2014633.5.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.