BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Drin Karolina HOLAUS und Drin Maria HAID als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS- römisch 40 vom römisch 40 , ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ römisch 40 , wegen Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf
Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. § 41 Abs. 1 NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am XXXX inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. § 12a AuslBG abgeändert wurde.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. Paragraph 41, Absatz eins, NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am römisch 40 inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. Paragraph 12 a, AuslBG abgeändert wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 47 Punkte
der Anlage B angerechnet werden könnten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gem. Paragraph 12 a, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 47 Punkte
der Anlage B angerechnet werden könnten. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Demir EBRU, am XXXX auf elektronischem Wege (E-Mail) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Demir EBRU, am römisch 40 auf elektronischem Wege (E-Mail) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer die behaupteten Arbeitszeiten erst ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses (Gesellenbrief Koch) anzurechnen seien. Mittels Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2025, zugestellt am 08.01.2026, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen und erneut einzubringen. Daraufhin langte am 15.01.2026 - sohin am letzten Tag der zur Mängelbehebung eingeräumten Frist – die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerde fristgerecht beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS- XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS- römisch 40 . § 20g Abs. 1 AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 20g Abs. 1 AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durchGemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Zu A) Abweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „§ 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung„§ 20d.
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
7. als Künstler
Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbisch Kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG).Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG). Die berufsrelevanten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers in der Türkei ergeben in Summe 2.424 Tage was 13,2 Halbjahren (182,5 Tage pro Halbjahr) entspricht und sind dem Beschwerdeführer sohin 13 Punkte
AuslBG, Anlage B zuzurechnen. Die inländische Anstellung des Beschwerdeführers als Arbeiter in einem Imbiss ergibt 207 Tage, dies entspricht
AuslBG, Anlage B einer Anzahl von zwei Punkten. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt womit ihm hierfür
AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt womit ihm hierfür
AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind. Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG.Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG. In Summe ergeben die anzurechnenden Berufserfahrungen bzw. die weiteren Qualifikationen iSd Anlage B, 50 Punkte. Die vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 fand in der Entscheidung keine Berücksichtigung, da sie aus dem Jahr 2018 stammt und somit über 7 Jahre alt ist.
BG dürfen Sprachzertifikate jedoch höchstens fünf Jahre alt sein, weswegen das vorgelegte Dokument als unbeachtlich zu qualifizieren ist.Die vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 fand in der Entscheidung keine Berücksichtigung, da sie aus dem Jahr 2018 stammt und somit über 7 Jahre alt ist.
Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG dürfen Sprachzertifikate jedoch höchstens fünf Jahre alt sein, weswegen das vorgelegte Dokument als unbeachtlich zu qualifizieren ist. Zusammenfassend konnten dem Beschwerdeführer nur 50 von erforderlichen 55 Punkten iSd. Anlage B angerechnet werden, womit die Voraussetzung des § 12a Abs 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllt ist und eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeschlossen ist.Zusammenfassend konnten dem Beschwerdeführer nur 50 von erforderlichen 55 Punkten iSd. Anlage B angerechnet werden, womit die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt ist und eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2329603.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.