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{'item': 'I421 2329603-1'}

Obsah (13)§ 12aArt. 133Art. 130§ 9§ 6§ 12c§ 41§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 20d§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlI421 2329603-1 SpruchI421 2329603-1/5E, I421 2329603-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Drin Karolina HOLAUS und Drin Maria HAID als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS- römisch 40 vom römisch 40 , ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ römisch 40 , wegen Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. § 41 Abs. 1 NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am XXXX inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. § 12a AuslBG abgeändert wurde.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. Paragraph 41, Absatz eins, NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am römisch 40 inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. Paragraph 12 a, AuslBG abgeändert wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 47 Punkte

der Anlage B angerechnet werden könnten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gem. Paragraph 12 a, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 47 Punkte

der Anlage B angerechnet werden könnten. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Demir EBRU, am XXXX auf elektronischem Wege (E-Mail) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Demir EBRU, am römisch 40 auf elektronischem Wege (E-Mail) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer die behaupteten Arbeitszeiten erst ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses (Gesellenbrief Koch) anzurechnen seien. Mittels Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2025, zugestellt am 08.01.2026, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen und erneut einzubringen. Daraufhin langte am 15.01.2026 - sohin am letzten Tag der zur Mängelbehebung eingeräumten Frist – die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerde fristgerecht beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt. Er stellte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. § 41 Abs. 1 NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am XXXX inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. § 12a AuslBG abgeändert wurde, wobei er als Koch in einem Imbisstand in XXXX , XXXX , bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte.Er stellte am römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte” für besonders Hochqualifizierte gem. Paragraph 41, Absatz eins, NAG welcher von Seiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am römisch 40 inhaltlich auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. Paragraph 12 a, AuslBG abgeändert wurde, wobei er als Koch in einem Imbisstand in römisch 40 , römisch 40 , bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei sowohl die Grundschule als auch die Sekundarschule in der Dauer von acht Jahren abgeschlossen. Überdies hat er im Herkunftsstaat eine dreijährige Ausbildung zum Koch abgeschlossen und dafür sowohl einen Gesellenbrief (“Kalfalik Belgesi”) als auch, nach einer weiteren einjährigen Ausbildung, ein Meisterzertifikat (“Ustalik Belgesi”) erhalten. Der Beschwerdeführer war in der Türkei in folgenden Zeiträumen in einschlägigen Anstellungen tätig: - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 Inländische ausbildungsadäquate Beschäftigungen konnte der Beschwerdeführer von 31.01.2022 – 26.08.2022 vorweisen. Von 03.08.2023 – 31.01.2024 war der Beschwerdeführer in der Türkei als Küchengehilfe tätig. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der eingebrachten Beschwerde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor, welchen er im Jahr 2018 belegt haben soll. Der Beschwerdeführer spricht kein Englisch.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde, in den Auszug aus der türkischen und der österreichischen Sozialversicherungsdatenbank sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Der Gang des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. § 12a AuslBG liegt dem Akt bei. Die Feststellungen zur angestrebten Beschäftigung lassen sich der im Akt befindlichen Arbeitgebererklärung entnehmen.Der Gang des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. Paragraph 12 a, AuslBG liegt dem Akt bei. Die Feststellungen zur angestrebten Beschäftigung lassen sich der im Akt befindlichen Arbeitgebererklärung entnehmen. Das Alter sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Behördenakt befindlichen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch aus dem vorgelegten Gesellenbrief und dem Meisterzertifikat. Die Vergleichbarkeit der vorgelegten Berufsausbildungszertifikate (“Kalfalik Belgesi” & “Ustalik Belgesi”) mit einer Berufsausbildung in Österreich entnimmt das erkennende Gericht dem Länderprofil auf https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/turkei des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die ausbildungsadäquaten Arbeitszeiten im Herkunftsstaat Türkei sind durch den vorgelegten türkischen Sozialversicherungsauszug belegt, jene zur Beschäftigung in Österreich durch einen Auszug aus der Datenbank des österreichischen Sozialversicherungssystems. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Beschäftigung bei XXXX von XXXX wurden keine Nachweise erbracht. Der türkische Sozialversicherungsauszug belegt bloß den in den Feststellungen erkannten Zeitraum von XXXX .Für die vom Beschwerdeführer behauptete Beschäftigung bei römisch 40 von römisch 40 wurden keine Nachweise erbracht. Der türkische Sozialversicherungsauszug belegt bloß den in den Feststellungen erkannten Zeitraum von römisch 40 . Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anstellung als Küchengehilfe von 03.08.2023 – 31.01.2024, sei gesagt, dass diese zwar durch glaubwürdige Dokumente belegt sind, jedoch keine ausbildungsadäquate Tätigkeit betreffen und so bei der Beurteilung gem. Beilage B, AuslBG keine Berücksichtigung finden konnten. Die behaupteten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers vor Verleihung seines Gesellenbriefes, sohin vor Abschluss seiner Ausbildung zum Koch können ebenso keine Berücksichtigung finden, da hierzu schlicht kein Nachweis darüber besteht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit in adäquater, für die Eignung als Koch iSd. § 1 Abs. 1 Z 47 Fachkräfteverordnung genügenden, Qualität ausgeführt hat. Für die Entscheidung relevant sind somit ausschließlich jene belegten, nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Koch, geleisteten Arbeitszeiten.Die behaupteten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers vor Verleihung seines Gesellenbriefes, sohin vor Abschluss seiner Ausbildung zum Koch können ebenso keine Berücksichtigung finden, da hierzu schlicht kein Nachweis darüber besteht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit in adäquater, für die Eignung als Koch iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 47, Fachkräfteverordnung genügenden, Qualität ausgeführt hat. Für die Entscheidung relevant sind somit ausschließlich jene belegten, nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Koch, geleisteten Arbeitszeiten. Die Teilnahme an einem Deutschkurs belegte der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Teilnahmezertifikates, wohingegen die behaupteten Englischkenntnisse nicht nachgewiesen wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS- XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS- römisch 40 . § 20g Abs. 1 AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 20g Abs. 1 AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durchGemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Zu A) Abweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „§ 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung„§ 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in § 1 Z 52 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem § 3 für die Erledigung von bis Ende 2025 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden.Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in Paragraph eins, Ziffer 52, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem Paragraph 3, für die Erledigung von bis Ende 2025 gestellten Anträgen von Fachkräften nach Paragraph 12 a, AuslBG anzuwenden. Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbisch Kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG).Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG). Die berufsrelevanten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers in der Türkei ergeben in Summe 2.424 Tage was 13,2 Halbjahren (182,5 Tage pro Halbjahr) entspricht und sind dem Beschwerdeführer sohin 13 Punkte

AuslBG, Anlage B zuzurechnen. Die inländische Anstellung des Beschwerdeführers als Arbeiter in einem Imbiss ergibt 207 Tage, dies entspricht

AuslBG, Anlage B einer Anzahl von zwei Punkten. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt womit ihm hierfür

AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind.Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt womit ihm hierfür

AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind. Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG.Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG. In Summe ergeben die anzurechnenden Berufserfahrungen bzw. die weiteren Qualifikationen iSd Anlage B, 50 Punkte. Die vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 fand in der Entscheidung keine Berücksichtigung, da sie aus dem Jahr 2018 stammt und somit über 7 Jahre alt ist.

§ 20dAbs 6 Ausl

BG dürfen Sprachzertifikate jedoch höchstens fünf Jahre alt sein, weswegen das vorgelegte Dokument als unbeachtlich zu qualifizieren ist.Die vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 fand in der Entscheidung keine Berücksichtigung, da sie aus dem Jahr 2018 stammt und somit über 7 Jahre alt ist.

Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG dürfen Sprachzertifikate jedoch höchstens fünf Jahre alt sein, weswegen das vorgelegte Dokument als unbeachtlich zu qualifizieren ist. Zusammenfassend konnten dem Beschwerdeführer nur 50 von erforderlichen 55 Punkten iSd. Anlage B angerechnet werden, womit die Voraussetzung des § 12a Abs 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllt ist und eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeschlossen ist.Zusammenfassend konnten dem Beschwerdeführer nur 50 von erforderlichen 55 Punkten iSd. Anlage B angerechnet werden, womit die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt ist und eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 24Vw

GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2329603.1.00

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