GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 32, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 11.01.2026 (zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl] am 13.01.2026) beantragte der Antragsteller die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme des der XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bzw. über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig zuerkannten Asylstatus
G im Sinne des § 32 VwGVG, eine amtswegige Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und die Ladung des Antragstellers als unmittelbaren Tatsachenzeugen.Mit Schriftsatz vom 11.01.2026 (zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl] am 13.01.2026) beantragte der Antragsteller die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme des der römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bzw. über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , rechtskräftig zuerkannten Asylstatus
Paragraph 3, AsylG im Sinne des Paragraph 32, VwGVG, eine amtswegige Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und die Ladung des Antragstellers als unmittelbaren Tatsachenzeugen. Der Antragsteller war im oben genannten Beschwerdeverfahren der XXXX als Zeuge vernommen worden.Der Antragsteller war im oben genannten Beschwerdeverfahren der römisch 40 als Zeuge vernommen worden. Nach einer Zusammenfassung des maßgeblichen behördlichen- und gerichtlichen Verwaltungsgeschehens betreffend die Asylverfahren der XXXX und des gemeinsamen Sohnes führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aufgrund von gravierenden Widersprüchen und Unplausibilitäten im Vorbringen der XXXX , nachträglichen Personalisierungen, strategisch konstruierten Eskalationen, systematischen Falschangaben, widersprüchlichen Narrativen, einer motivationsbasierten Asylkonstruktion und dem Missbrauch des Asylsystems eine umfassende Neubewertung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – in Zusammenschau mit einer weiteren Drittzeugenaussage – vorzunehmen sei, welche zur Aberkennung, dem Widerruf bzw. Erlöschen des Status einer Asylberechtigten führe sowie den Verdacht der Erschleichung
G begründe. Er weise auf die amtswegige Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Schutzvoraussetzungen hin und beantrage ergänzend die Prüfung einer missbräuchlichen Verfahrensnutzung, des Vorliegens eines Sozialleistungsmissbrauchs, der wirtschaftlichen Situation, der strafrechtlichen Verurteilungen sowie der transnationalen Aktivitäten der Beschwerdeführerin.Nach einer Zusammenfassung des maßgeblichen behördlichen- und gerichtlichen Verwaltungsgeschehens betreffend die Asylverfahren der römisch 40 und des gemeinsamen Sohnes führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aufgrund von gravierenden Widersprüchen und Unplausibilitäten im Vorbringen der römisch 40 , nachträglichen Personalisierungen, strategisch konstruierten Eskalationen, systematischen Falschangaben, widersprüchlichen Narrativen, einer motivationsbasierten Asylkonstruktion und dem Missbrauch des Asylsystems eine umfassende Neubewertung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – in Zusammenschau mit einer weiteren Drittzeugenaussage – vorzunehmen sei, welche zur Aberkennung, dem Widerruf bzw. Erlöschen des Status einer Asylberechtigten führe sowie den Verdacht der Erschleichung
Paragraph 76, AsylG begründe. Er weise auf die amtswegige Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Schutzvoraussetzungen hin und beantrage ergänzend die Prüfung einer missbräuchlichen Verfahrensnutzung, des Vorliegens eines Sozialleistungsmissbrauchs, der wirtschaftlichen Situation, der strafrechtlichen Verurteilungen sowie der transnationalen Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren die erste Seite eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien (MA40) betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung an XXXX , ein Lichtbild der Vorderseite der e-card der XXXX , die erste Seite des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , ein Lichtbild der Vorderseite des österreichischen Führerscheins der XXXX , eine Erklärung bezüglich MitbewohnerInnen der letzten sechs Jahr im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein Lichtbild des Konventionsreisepasses der XXXX , die niederschriftliche Erstbefragung der XXXX im Asylverfahren vor der belangten Behörde, Nachweise über Unterhaltszahlungen von Februar 2024 bis Oktober 2025, ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX in einer Pflegschaftssache vom 29.10.2024, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zahl: XXXX , 11Z sowie XXXX , Beweisbilder betreffend die Eheschließung der XXXX , ein unkommentiertes Lichtbild, welches vier Personen zeigt, eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2025, ein Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.12.2025, eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX betreffend XXXX vom 09.02.2023, eine Beschuldigtenvernehmung der XXXX vom 12.12.2024 sowie ein Lebenslauf der XXXX als Beilagen angeschlossen.Dem Antrag waren die erste Seite eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien (MA40) betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung an römisch 40 , ein Lichtbild der Vorderseite der e-card der römisch 40 , die erste Seite des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , ein Lichtbild der Vorderseite des österreichischen Führerscheins der römisch 40 , eine Erklärung bezüglich MitbewohnerInnen der letzten sechs Jahr im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein Lichtbild des Konventionsreisepasses der römisch 40 , die niederschriftliche Erstbefragung der römisch 40 im Asylverfahren vor der belangten Behörde, Nachweise über Unterhaltszahlungen von Februar 2024 bis Oktober 2025, ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 in einer Pflegschaftssache vom 29.10.2024, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zahl: römisch 40 , 11Z sowie römisch 40 , Beweisbilder betreffend die Eheschließung der römisch 40 , ein unkommentiertes Lichtbild, welches vier Personen zeigt, eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.12.2025, ein Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.12.2025, eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 betreffend römisch 40 vom 09.02.2023, eine Beschuldigtenvernehmung der römisch 40 vom 12.12.2024 sowie ein Lebenslauf der römisch 40 als Beilagen angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers und den Gerichtsakten zur Zahl XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers und den Gerichtsakten zur Zahl römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen zulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen zulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht. § 32 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 32, VwGVG lautet samt Überschrift: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG unzulässig und zurückzuweisen ist.Dem Antragsteller fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung des Wiederaufnahmeantrages. Daraus folgt, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 32, VwGVG unzulässig und zurückzuweisen ist. Sollte der Antragsteller eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme im Auge gehabt haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. neuerlich VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0022). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann der Antragsteller daher auch nicht in seinen Rechten verletzt werden.Sollte der Antragsteller eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme im Auge gehabt haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht vergleiche neuerlich VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0022). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann der Antragsteller daher auch nicht in seinen Rechten verletzt werden. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2214801.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.