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{'item': 'W121 2315485-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW121 2315485-1 Spruch, W1212315485-1/11EW1212315485-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bzw. Zahnärztliche Assistentin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bzw. Zahnärztliche Assistentin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ XXXX “ übermittelt. Die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Ansprechpartnerin für Fragen oder Bewerbungen seien im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot angeführt gewesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ römisch 40 “ übermittelt. Die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Ansprechpartnerin für Fragen oder Bewerbungen seien im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot angeführt gewesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Am XXXX meldete das Service für Unternehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig sei und nicht in einer Kassenordination sowie auch nicht in XXXX arbeiten wolle. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle bereits im Dezember XXXX abgelehnt, jedoch sei zu dieser Zeit das AMS dafür noch nicht zuständig gewesen.Am römisch 40 meldete das Service für Unternehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig sei und nicht in einer Kassenordination sowie auch nicht in römisch 40 arbeiten wolle. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle bereits im Dezember römisch 40 abgelehnt, jedoch sei zu dieser Zeit das AMS dafür noch nicht zuständig gewesen. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Unternehmensberaterin die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin habe und sie sich am XXXX per SMS auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe den potenziellen Arbeitgeber telefonisch nicht erreichen können. Die Stelle im Dezember sei nur eine Aushilfestelle gewesen und deshalb habe die Stelle nicht gepasst.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Unternehmensberaterin die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin habe und sie sich am römisch 40 per SMS auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe den potenziellen Arbeitgeber telefonisch nicht erreichen können. Die Stelle im Dezember sei nur eine Aushilfestelle gewesen und deshalb habe die Stelle nicht gepasst. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bei der Firma „ XXXX “ vereitelt habe, da sie sich für diese Stelle nicht ordnungsgemäß beworben habe. 4 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Aus diesem Grund würde die Wiederanweisung voraussichtlich ab XXXX erfolgen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bei der Firma „ römisch 40 “ vereitelt habe, da sie sich für diese Stelle nicht ordnungsgemäß beworben habe. 4 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Aus diesem Grund würde die Wiederanweisung voraussichtlich ab römisch 40 erfolgen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie bereits am XXXX versucht habe die potenzielle Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren. Sie habe die potenzielle Arbeitgeberin und Ansprechpartnerin für die Bewerbung jedoch nicht erreichen können. Daraufhin habe die Beschwerdeführer der potenziellen Arbeitgeberin am XXXX eine SMS geschrieben, da sich beide aus früheren Bewerbungen gekannt haben und zu dieser Zeit per SMS oder telefonisch kommuniziert haben. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im gesamten Bewerbungsprozess kein Verhalten gesetzt habe, das als eine Vereitelung zu werten sei. Im Zuge der Beschwerde beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie bereits am römisch 40 versucht habe die potenzielle Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren. Sie habe die potenzielle Arbeitgeberin und Ansprechpartnerin für die Bewerbung jedoch nicht erreichen können. Daraufhin habe die Beschwerdeführer der potenziellen Arbeitgeberin am römisch 40 eine SMS geschrieben, da sich beide aus früheren Bewerbungen gekannt haben und zu dieser Zeit per SMS oder telefonisch kommuniziert haben. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im gesamten Bewerbungsprozess kein Verhalten gesetzt habe, das als eine Vereitelung zu werten sei. Im Zuge der Beschwerde beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene, zumutbare Stelle nicht ordnungsgemäß beworben habe. Bereits im Dezember XXXX habe die Beschwerdeführerin gegenüber der potenziellen Arbeitgeberin ihre fehlende Arbeitswilligkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in dem sie ausführte, dass sie nicht in einer Kassenordination sowie auch nicht in XXXX arbeiten wolle. Im Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stelle vom XXXX habe die Beschwerdeführerin lediglich eine SMS geschrieben, jedoch nicht auf die Mail der potenziellen Arbeitgeberin reagiert. Durch die unterlassene, ordnungsgemäße Bewerbung habe die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene, zumutbare Stelle nicht ordnungsgemäß beworben habe. Bereits im Dezember römisch 40 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der potenziellen Arbeitgeberin ihre fehlende Arbeitswilligkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in dem sie ausführte, dass sie nicht in einer Kassenordination sowie auch nicht in römisch 40 arbeiten wolle. Im Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stelle vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin lediglich eine SMS geschrieben, jedoch nicht auf die Mail der potenziellen Arbeitgeberin reagiert. Durch die unterlassene, ordnungsgemäße Bewerbung habe die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) langte die Bekanntgabe der Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein.Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) langte die Bekanntgabe der Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Behördenvertreter nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Behördenvertreter nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin sowie zur Prophylaxe-Assistentin und verfügt über entsprechende Berufserfahrung. Sie stand zuletzt von XXXX bis XXXX in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Sie stand zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX – mit kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld. Seit XXXX steht sie im Bezug von Notstandshilfe.Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 – mit kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bzw. Zahnärztliche Assistentin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.In der mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Prophylaxeassistentin bzw. Zahnärztliche Assistentin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ XXXX “ übermittelt. Die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Ansprechpartnerin sind im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot angeführt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ römisch 40 “ übermittelt. Die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Ansprechpartnerin sind im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot angeführt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Bewerbungsverfahrens am XXXX eine SMS an die potenzielle Arbeitgeberin verschickt und nachgefragt, um welche konkrete Stelle es sich hierbei handelt. Daraufhin antwortete die potenzielle Arbeitgeberin, dass es sich um die Stelle handelt, welche die Beschwerdeführerin bereits im XXXX abgelehnt habe, da sie weder in einer Kassenordination noch in XXXX arbeiten will.Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Bewerbungsverfahrens am römisch 40 eine SMS an die potenzielle Arbeitgeberin verschickt und nachgefragt, um welche konkrete Stelle es sich hierbei handelt. Daraufhin antwortete die potenzielle Arbeitgeberin, dass es sich um die Stelle handelt, welche die Beschwerdeführerin bereits im römisch 40 abgelehnt habe, da sie weder in einer Kassenordination noch in römisch 40 arbeiten will. Am XXXX schrieb die Beschwerdeführerin erneut eine SMS an die potenzielle Arbeitgeberin und teilte folgendes mit: „Guten Morgen Fr. XXXX , möchte mich bitte für die Stelle in XXXX bewerben! Sieht sehr vielversprechend aus! Und entschuldige den Irrtum XXXX “.Am römisch 40 schrieb die Beschwerdeführerin erneut eine SMS an die potenzielle Arbeitgeberin und teilte folgendes mit: „Guten Morgen Fr. römisch 40 , möchte mich bitte für die Stelle in römisch 40 bewerben! Sieht sehr vielversprechend aus! Und entschuldige den Irrtum römisch 40 “. Auf die am XXXX übermittelte E-Mail der potenziellen Arbeitgeberin reagierte die Beschwerdeführerin nicht.Auf die am römisch 40 übermittelte E-Mail der potenziellen Arbeitgeberin reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht ordnungsgemäß auf die vom AMS zugewiesene Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Festgestellt wird, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung ursächlich war. Eine Beschäftigung kam mangels einer ordnungsgemäßen Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht zustande. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig und ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie auf dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ XXXX “ stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom XXXX . Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben auf eine vermittelte zumutbare Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Die Feststellungen zur angebotenen Stelle als Mitarbeiterin im Dentalhygiene-Team bei der Firma „ römisch 40 “ stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben auf eine vermittelte zumutbare Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin lediglich mit den in den Feststellungen angeführten Sätzen beworben hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Screenshot des SMS-Chatverlaufes. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, eine Bewerbung per SMS sei nicht unzureichend gewesen, weil die Stellenzuweisung keine ausdrückliche Vorgabe des Bewerbungswegs enthalten habe und zudem eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Telefonnummer typischerweise der ersten Kontaktaufnahme oder Rückfragen dient, nicht jedoch den Regelfall einer vollständigen Bewerbung ersetzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung umfasst eine ernsthafte Bewerbung – jedenfalls sobald dafür eine E-Mail-Adresse (wie im vorliegenden Fall) verfügbar ist – die Übermittlung jener Unterlagen, die dem Arbeitgeber eine sachliche Beurteilung überhaupt ermöglichen (insbesondere Lebenslauf, gegebenenfalls Qualifikationsnachweise, konkrete Bezugnahme auf die ausgeschriebene Tätigkeit). Eine bloße SMS-Kommunikation ohne Übermittlung vollständiger Bewerbungsunterlagen ist demnach nicht geeignet, den Eindruck einer ernsthaft und zielgerichtet geführten Bewerbung zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich aktiv und ernsthaft um das Zustandekommen der Beschäftigung bemüht und habe versucht die potenzielle Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren, ist ergänzend festzuhalten, dass die potentielle Arbeitgeberin mit der Beschwerdeführerin am XXXX per E-Mail Kontakt aufgenommen bzw. eine Nachricht übermittelt hat, auf welche seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion erfolgte und somit weder eine ausreichende Motivation noch einen ernsthaften Arbeitswillen der Beschwerdeführerin erkennen ließ.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich aktiv und ernsthaft um das Zustandekommen der Beschäftigung bemüht und habe versucht die potenzielle Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren, ist ergänzend festzuhalten, dass die potentielle Arbeitgeberin mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 per E-Mail Kontakt aufgenommen bzw. eine Nachricht übermittelt hat, auf welche seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion erfolgte und somit weder eine ausreichende Motivation noch einen ernsthaften Arbeitswillen der Beschwerdeführerin erkennen ließ. Hierzu ist weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dieselbe Stelle bereits im Dezember XXXX – wenn auch nicht im Rahmen einer AMS-Zuweisung – abgelehnt hat. Gerade vor dem Hintergrund dieser Vorerfahrung wäre es naheliegend und zumutbar gewesen, eine vollständige Bewerbung (insbesondere per E-Mail unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen und/oder durch strukturierte Nachfassbemühungen) zu setzen, um allfällige Zweifel an der Einstellungsbereitschaft auszuräumen. Eine bloße, kurze SMS-Kommunikation ist hierzu nicht geeignet.Hierzu ist weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dieselbe Stelle bereits im Dezember römisch 40 – wenn auch nicht im Rahmen einer AMS-Zuweisung – abgelehnt hat. Gerade vor dem Hintergrund dieser Vorerfahrung wäre es naheliegend und zumutbar gewesen, eine vollständige Bewerbung (insbesondere per E-Mail unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen und/oder durch strukturierte Nachfassbemühungen) zu setzen, um allfällige Zweifel an der Einstellungsbereitschaft auszuräumen. Eine bloße, kurze SMS-Kommunikation ist hierzu nicht geeignet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entkräften vermag. Vielmehr sprechen die Umstände des Bewerbungsablaufs – insbesondere die Beschränkung auf die SMS-Kommunikation ohne nachvollziehbare Übermittlung vollständiger Bewerbungsunterlagen trotz vorhandener E-Mail-Adresse dafür, dass keine ausreichenden, ernsthaften und auf Einstellung gerichteten Handlungen gesetzt wurden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin – die nicht ordnungsgemäße Bewerbung – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde und sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält. Dass die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom XXXX .Dass die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  3. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  5. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  6. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Mitarbeiterin im XXXX war der Beschwerdeführerin somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen nicht in Zweifel gezogen. Die Beschäftigung als Mitarbeiterin im römisch 40 war der Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar. 3.
  7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch ihrer Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Bewerbung über die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse einzubringen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist nicht Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Von der Beschwerdeführerin konnte jedenfalls erwartet werden, dass sie sich mit den hierfür vorgesehenen Bewerbungsunterlagen an die im Stellenangebot angeführten E-Mail-Adresse ordnungsgemäß zu bewerben. 3.
  8. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
  10. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die fehlende ordnungsgemäße Bewerbung, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. 3.6.
  11. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und sie daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es die Beschwerdeführerin durch die nicht ordnungsgemäße Bewerbung, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.04.2024 eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt hat und die Beschwerdeführerin seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, beträgt der Sanktionszeitraum somit 56 Tage bzw. acht Wochen.Da die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.04.2024 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt hat und die Beschwerdeführerin seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, beträgt der Sanktionszeitraum somit 56 Tage bzw. acht Wochen. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  14. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2315485.1.00

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