RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW142 2305625-1 Spruch, W142 2305625-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 1324291804/222891655, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 1324291804/222891655, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.12.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 15.09.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Somali/Gabooye zugehörig. Er verfüge weder über Schulausbildung noch über Berufsausbildung. Zum letzten Beruf gab er an, seiner Mutter geholfen zu haben. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über eine Schwester sowie 6 Brüder, wobei 3 Brüder durch Sprengstoff getötet worden seien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Februar 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Februar 2022 mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, wisse nicht, wo es sich befinde. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 1 Monat in der Türkei, 2 Monate in Griechenland, ca. 2 Monate in Albanien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch den Kosovo durchgereist und habe er sich dann ca. 2 Monate in Serbien aufgehalten. Dann sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern nichts angeben zu können, da er nur in Schlepperunterkünften gewesen sei. Er verneinte, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst (durch unbekannte Schlepper) organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätte 3000 – 4000 USD betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei der Volksgruppe der Somali/Gabooye zugehörig. Er verfüge weder über Schulausbildung noch über Berufsausbildung. Zum letzten Beruf gab er an, seiner Mutter geholfen zu haben. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über eine Schwester sowie 6 Brüder, wobei 3 Brüder durch Sprengstoff getötet worden seien. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Februar 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Februar 2022 mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, wisse nicht, wo es sich befinde. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 1 Monat in der Türkei, 2 Monate in Griechenland, ca. 2 Monate in Albanien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch den Kosovo durchgereist und habe er sich dann ca. 2 Monate in Serbien aufgehalten. Dann sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern nichts angeben zu können, da er nur in Schlepperunterkünften gewesen sei. Er verneinte, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst (durch unbekannte Schlepper) organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätte 3000 – 4000 USD betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Die Terroristen ‚Al Shabaab‘ haben meinen Vater und meine Brüder getötet. Ich sollte mich auch an die Gruppe anschließen, ansonsten droht mir der Tod. Ich wollte nicht sterben wie meine Familie, deshalb beschloss ich aus meiner Heimat zu flüchten. Ich wusste auch nicht wo ich der ‚Al Shabaab‘ entkommen könnte.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich habe Angst von ‚Al Shabaab‘ getötet zu werden.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein.“ 3. Am 14.11.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 15.09.2022). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurde alles korrekt protokolliert. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Ich hatte einen Reisepass, welcher mir von einem Schlepper organisiert wurde. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Mir wurde dieser Reisepass nach meiner Ankunft in der Türkei von meinem Schlepper wieder abgenommen. LA: Gab es bei der Ausreise aus Somalia, insbesondere bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Mogadishu Probleme? VP: Nein, ich konnte ohne Probleme ausreisen. LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus? VP: Ich reiste im Februar 2022 aus Somalia aus. LA: Wann reisten Sie nach Österreich ein? VP: Ich reiste in Österreich am Tag meiner Antragstellung (14.09.2022) ein. Anmerkung: Antragstellung in Nickelsdorf am 14.09.2022. LA: Können Sie Dokumente vorlegen? VP: Ich lege vor: • Kursbestätigungen der Caritas „Deutsch „A0-2 bis 3“ sowie „A1-1 bis 3“ in Kopie; • Teilnahmebestätigung „Offene Jugendarbeit XXXX ohne Datum in Kopie;• Teilnahmebestätigung „Offene Jugendarbeit römisch 40 ohne Datum in Kopie; • Teilnahmezertifikat der Caritas „ÖIF-Deutsch lernen“, „Bildungslandschaft in Österreich“ und „Lehre“ in Kopie; • Empfehlungsschreiben der „Offenen Jugendarbeit XXXX “ vom 07.11.2024 in Kopie.• Empfehlungsschreiben der „Offenen Jugendarbeit römisch 40 “ vom 07.11.2024 in Kopie. Anmerkung: Die in Vorlage gebrachten Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller zurückgestellt. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX , StA. Somalia.VP: römisch 40 , StA. Somalia. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ; … Geburtsdatum und –ort: XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: römisch 40 ; … Staatsbürgerschaft: Somalia; … Familienstand: ledig, keine Kinder; … Volksgruppe: Gabooye-Madhiban, … Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion XXXX näher beschreiben?LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion römisch 40 näher beschreiben? VP: XXXX ist für die Herstellung der somalischen Kochsteine sehr bekannt, diese werden „Burkijo“ genannt. Auch ist XXXX für die Gewinnung von Salz bekannt. Die meisten Einwohner sind in der Landwirtschaft und in der Viehzucht beschäftigt. Die nächsten Dörfer sind Ceel Qoaxle, Ceel Garas und Ceel Laheley.VP: römisch 40 ist für die Herstellung der somalischen Kochsteine sehr bekannt, diese werden „Burkijo“ genannt. Auch ist römisch 40 für die Gewinnung von Salz bekannt. Die meisten Einwohner sind in der Landwirtschaft und in der Viehzucht beschäftigt. Die nächsten Dörfer sind Ceel Qoaxle, Ceel Garas und Ceel Laheley. LA: Lebten Sie immer in XXXX ?LA: Lebten Sie immer in römisch 40 ? VP: Ja, von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise. [ … ] LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 14.09.2022 Asylantrag, Erstbefragung 15.09.2022; 14.11.2024 Inhaltliche Einvernahme; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX als Sohn einer Gabooye-Madhiban- Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit einer Schwester und sechs Brüdern auf. Die Schule besuchte ich nicht und arbeitete im Lebensmittelgeschäft meiner Eltern. Ich bin nicht verheiratet und kinderlos und verließ Somalia im Februar 2022.VP: Ich wurde am römisch 40 als Sohn einer Gabooye-Madhiban- Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit einer Schwester und sechs Brüdern auf. Die Schule besuchte ich nicht und arbeitete im Lebensmittelgeschäft meiner Eltern. Ich bin nicht verheiratet und kinderlos und verließ Somalia im Februar 2022. LA: Haben Sie in Mogadishu gegenwärtig Angehörige? VP: Nein. LA: Haben Sie in Somaliland gegenwärtig Angehörige? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich habe keinen Beruf gelernt und arbeitete im Lebensmittelgeschäft meiner Eltern. Anmerkung: Lt. EB keine Angabe. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Vater: XXXX , verstarb im Jänner 2022, er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet;Vater: römisch 40 , verstarb im Jänner 2022, er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet; Mutter XXXX , etwa 44 Jahre alt, aufhältig in Ceelbuur;Mutter römisch 40 , etwa 44 Jahre alt, aufhältig in Ceelbuur; Bruder: XXXX , etwa 46 Jahre alt, auhältig in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadishu;Bruder: römisch 40 , etwa 46 Jahre alt, auhältig in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Mogadishu; Schwester: XXXX , etwa 13 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter;Schwester: römisch 40 , etwa 13 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter; Bruder: XXXX , etwa 13 Jahre alt (Zwillingsbruder von XXXX ), aufhältig bei meiner Mutter;Bruder: römisch 40 , etwa 13 Jahre alt (Zwillingsbruder von römisch 40 ), aufhältig bei meiner Mutter; Bruder: XXXX , etwa 14 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter;Bruder: römisch 40 , etwa 14 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter; Bruder: XXXX , etwa 15 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter;Bruder: römisch 40 , etwa 15 Jahre alt, aufhältig bei meiner Mutter; Bruder: XXXX , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet;Bruder: römisch 40 , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet; Bruder: XXXX , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet;Bruder: römisch 40 , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet; Bruder: XXXX , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet.Bruder: römisch 40 , er wurde von Angehörigen der Al Shabaab getötet. LA: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Angehörigen in Somalia Kontakt gehabt? VP: Vor zwei Wochen mit meiner Mutter. LA. Haben Sie sonst Kontakt zu Personen (Angehörige, Freunde, etc.) in Somalia? VP: Ich habe nur noch eine Tante in Mogadishu, sie flüchtete auch aus Ceelbuur und arbeitet für einem Viehmarkt. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: In Österreich nicht, auch nicht im restlichen Europa. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: Gabooye – Madhiban. LA: Kann man beim Clan der Gabooye von einer Berufskaste sprechen? VP: Ja, das ist korrekt. LA: Was sind die Besonderheiten Ihrer Berufskaste? VP: Meine Kaste ist bekannt für handwerkliche Tätigkeiten. Wir arbeiten als Schlachter, Schweißer, Haareschneider. LA: Wie gestaltet sich das Leben für Gabooye - Madhiban in Ceelbuur? VP: Wir konnten normal in XXXX leben. Wir hatten nicht viel, aber es reichte zum Leben.VP: Wir konnten normal in römisch 40 leben. Wir hatten nicht viel, aber es reichte zum Leben. LA: Welcher Clan ist in XXXX dominant?LA: Welcher Clan ist in römisch 40 dominant? VP: Der Hawiye-Murusade-Clan und der Hawiye-Duduble-Clan. LA: Wie viele Gabooye-Familien leben in XXXX ?LA: Wie viele Gabooye-Familien leben in römisch 40 ? VP: Etwa zwischen sieben und 20 Familien. LA: Haben sämtliche Gabooye - Kinder die Schule besuchen dürfen? VP: Wenn es sich die Eltern leisten können. Dann schon. Viele Schüler besuchen die Schule nicht, weil sie stets diskriminiert werden. LA: Wer kontrolliert XXXX ?LA: Wer kontrolliert römisch 40 ? VP: Die Al Shabaab. LA: Welchen Einfluss haben die Regierungstruppen in XXXX ?LA: Welchen Einfluss haben die Regierungstruppen in römisch 40 ? VP: Sie haben dort kaum Einfluss. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Im Februar 2022. LA: Existieren in Somalia aktuell noch weiter entfernte familiäre Anknüpfpunkte? VP: Meine Angehörigen leben in einem Flüchtlingslager bei Mogadishu. In XXXX habe ich auch noch weitere, entfernt Verwandte.VP: Meine Angehörigen leben in einem Flüchtlingslager bei Mogadishu. In römisch 40 habe ich auch noch weitere, entfernt Verwandte. LA: Haben Sie in Hargeysa, bzw. Somaliland familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in Hargeysa gestalten? VP: Ich hätte dort niemanden. Ich kann nicht sagen, wie es Angehörigen meiner Kaste dort geht. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in Mogadishu gestalten? VP: Es ist auch schwierig. Auch ist in Mogadishu die Al Shabaab aktiv. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Nein. Ich wollte nur in ein sicheres Land. LA: Kannten Sie Österreich vor Ihrer Einreise? VP: Nein. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im Februar 2022. LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Wir hatten nicht viel, aber konnten ein normales Leben führen. LA: Wie halten Sie den Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Meine Mutter ruft mich über Whats App an. LA: Haben Sie ein Smartphone? VP: Ja. LA. Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. Anmerkung: Kein DOU-Verfahren. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben wurden korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von XXXX reiste ich nach Mogadishu und von dort mit einem Linienflugzeug nach Istanbul, Türkei und von dort nach einem Monat nach Griechenland. Ich hielt mich etwa zwei Monate in Griechenland auf und gelangte darauf über die Länder Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am 14.09.2022 einen Asylantrag einbrachte.VP: Von römisch 40 reiste ich nach Mogadishu und von dort mit einem Linienflugzeug nach Istanbul, Türkei und von dort nach einem Monat nach Griechenland. Ich hielt mich etwa zwei Monate in Griechenland auf und gelangte darauf über die Länder Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am 14.09.2022 einen Asylantrag einbrachte. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Etwa USD 2.500.- LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Meine Tante, welche jetzt in Mogadishu arbeitet, hat meine Kosten getragen. LA: Woher hatte Ihre Tante dieses Geld? VP: Sie handelte mit Tieren in XXXX und auch in Mogadishu, sie hatte dieses Geld erspart.VP: Sie handelte mit Tieren in römisch 40 und auch in Mogadishu, sie hatte dieses Geld erspart. LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Mogadishu? VP: Meine Tante stellte den Kontakt zum Schlepper her. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich flüchtete wegen der Terrororganisation Al Shabaab. Sie beschuldigten uns, dass wir als Spione für die Regierung arbeiten würden. Mein Vater zählte zu den Dorfältesten, ihm wurde vorgeworfen, mit der Regierung zu arbeiten. Um den 25.11.2021 kamen Al Shabaab-Mitglieder in das Geschäft meiner Familie und fragten, wo mein Vater sei. Wir sagten, dass wir nicht wissen, wo sich mein Vater gerade aufhält. Uns wurde ein Schriftstück hinterlassen, über welches wir aufgefordert wurden, einen Geldbetrag in der Höhe von über USD 5.000.- zu zahlen. Wenn Ihr Vater diesen Betrag nicht zahlen würde, müsste er seine Söhne der Al Shabaab übergeben. Dies wollte mein Vater nicht. Mein Vater entschloss sich, mit der Familie aus XXXX zu flüchten. Wir gingen darauf im November 2021 nach Mogadishu. Zwei Monate später wurde mein Vater in Mogadishu erschossen. Meine drei Brüder kamen bei einem Handgranatenanschlag ums Leben. Als wir in Mogadishu ankamen, wurde mein Vater vom Al Shabaab-Amir in XXXX angerufen, ihm wurde gesagt, dass man wissen würde, dass Ihr Vater als Spion arbeiten würde. Auch wisse man, wo er sich aufhält, und man werde ihn früher oder später töten. Im Jänner 2022 wurde mein Vater in unserer Wohnung erschossen. Zuerst wurde eine Handgranate in die Wohnung geworfen, dabei kamen meine Brüder ums Leben, dann zerrten sie mengen verletzten Vater heraus und erschossen ihn. Dann flüchtete ich zu meiner Tante und meine Mutter flüchtete mit meinen Geschwistern aus der Stadt in ein Flüchtlingslager. Mit Hilfe meiner Tante konnte ich Somalia verlassen.Ich flüchtete wegen der Terrororganisation Al Shabaab. Sie beschuldigten uns, dass wir als Spione für die Regierung arbeiten würden. Mein Vater zählte zu den Dorfältesten, ihm wurde vorgeworfen, mit der Regierung zu arbeiten. Um den 25.11.2021 kamen Al Shabaab-Mitglieder in das Geschäft meiner Familie und fragten, wo mein Vater sei. Wir sagten, dass wir nicht wissen, wo sich mein Vater gerade aufhält. Uns wurde ein Schriftstück hinterlassen, über welches wir aufgefordert wurden, einen Geldbetrag in der Höhe von über USD 5.000.- zu zahlen. Wenn Ihr Vater diesen Betrag nicht zahlen würde, müsste er seine Söhne der Al Shabaab übergeben. Dies wollte mein Vater nicht. Mein Vater entschloss sich, mit der Familie aus römisch 40 zu flüchten. Wir gingen darauf im November 2021 nach Mogadishu. Zwei Monate später wurde mein Vater in Mogadishu erschossen. Meine drei Brüder kamen bei einem Handgranatenanschlag ums Leben. Als wir in Mogadishu ankamen, wurde mein Vater vom Al Shabaab-Amir in römisch 40 angerufen, ihm wurde gesagt, dass man wissen würde, dass Ihr Vater als Spion arbeiten würde. Auch wisse man, wo er sich aufhält, und man werde ihn früher oder später töten. Im Jänner 2022 wurde mein Vater in unserer Wohnung erschossen. Zuerst wurde eine Handgranate in die Wohnung geworfen, dabei kamen meine Brüder ums Leben, dann zerrten sie mengen verletzten Vater heraus und erschossen ihn. Dann flüchtete ich zu meiner Tante und meine Mutter flüchtete mit meinen Geschwistern aus der Stadt in ein Flüchtlingslager. Mit Hilfe meiner Tante konnte ich Somalia verlassen. Ende der Freien Erzählung. LA: Waren Sie dabei, als die Mitglieder der Al Shabaab in Ihre Wohnung kamen? VP: Ja, meine Brüder schliefen in einem Zimmer und mein Vater in einem anderen. Ich hielt mich in diesem Zeitpunkt in einem anderen Zimmer auf. LA: Hat Ihr Vater mit der Regierung zusammengearbeitet? VP: Nein, er hat nichts mit der Regierung zu tun gehabt. LA: Wann war der Vorfall mit der Al Shabaab? VP: Um den 09.01.2022. LA: Wurden Ihre Angehörigen bestattet? VP: Ich war nicht mehr da, meine Mutter kümmerte sich um das Begräbnis. LA: Weshalb wurde Ihr Vater derart heimgesucht? VP: Weil ihm vorgeworfen wurde, als Spion für die Regierung zu arbeiten. LA: Aufgrund welcher Indizien beruht dieser Vorwurf? VP: Weil er den Gabooye-Clan vertreten hat und ein Geschäft hatte. LA: Wie hoch waren die Zakat bzw. Schutzgeldforderungen bis zu dieser hohen Forderung? VP: Ich weiß es nicht. LA: Weshalb sollen auf einmal USD 5.000.- bezahlt werden? VP: Damit wir uns bei der Al Shabaab anschließen. Sie wussten, dass wir nicht in der Lage wären, diesen Betrag aufzubringen. LA: Weshalb sollen sich gerade Sie sich bei der Al Shabaab engagieren? VP: Ich war ein Jugendlicher. Für die Al Shabaab sind Jugendliche interessant. LA: Aufgrund welcher Merkmale werden Personen von der Al Shabaab ausgesucht? VP: Aufgrund des Alters und des Geschlechts. Junge Männer sind leicht beeinflussbar. LA: Warum wollen Sie nicht zur Al Shabaab? VP: Es ist eine äußerst gefährliche Organisation. Menschen werden grundlos getötet und das will ich nicht. LA: Wurden im Vorfeld schon einmal hinsichtlich einer Mitarbeit befragt? VP: Nein, mein Vater zahlte immer das Schutzgeld. LA: Wie alt waren Sie zum Zeitpunkt, als Sie Somalia verlassen haben? VP: Ich war 21 Jahre alt. LA: Kennen Sie Jugendliche, welche sich freiwillig angeschlossen haben? VP: Nein. LA: Gab es sonst einen persönlichen Kontakt zu Al Shabaab? VP: Nein. LA. Wer kontrollierte XXXX gegenwärtig?LA. Wer kontrollierte römisch 40 gegenwärtig? VP: Die AL Shabaab. LA: Konnten Sie Ihr Fluchtvorbringen ausreichend begründen oder wollen Sie noch etwas angeben? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Was wäre, wenn Sie nach Mogadishu zurückkehren müssen? VP: Ich komme nicht von Mogadishu, auch dort ist die Al Shabaab aktiv. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft in XXXX . Ich bin mit einer österreichischen Familie in XXXX befreundet. Es ist meine Deutschlehrerin, sie lädt mich regelmäßig zu sich nach Hause ein. Wir essen und unternehmen Ausflüge.VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft in römisch 40 . Ich bin mit einer österreichischen Familie in römisch 40 befreundet. Es ist meine Deutschlehrerin, sie lädt mich regelmäßig zu sich nach Hause ein. Wir essen und unternehmen Ausflüge. LA: Welche Arbeit würden Sie gerne machen? VP: Ich würde gerne eine Lehre in der Metallbranche absolvieren. LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in XXXX wohl?LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in römisch 40 wohl? VP: Ja, ich fühle mich wohl. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich lerne momentan Deutsch über soziale Medien. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Ich bin XXXX . Ich wohne in XXXX . Ich komme aus Somalia. Ich spiele Fußball. Ich bin hier.VP: Ich bin römisch 40 . Ich wohne in römisch 40 . Ich komme aus Somalia. Ich spiele Fußball. Ich bin hier. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Im Bundesland Vorarlberg. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. Anmerkung: Priorierung neg. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringenangeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. [ … ] LA: Wollen Sie das Länderinformationsblatt ausgehändigt bekommen? VP: Nein, ich verzichte darauf. Ich werde auch keine Stellungnahme abgeben. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der allgemeinen volatilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. 5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 6. Am 13.01.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 11.12.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich habe am 28.02.2022 mein Heimatland verlassen. R: Sind Sie mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul geflogen? BF: Ja, das ist richtig. R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Ich war insgesamt 1 Monat in der Türkei. R: Bei wem haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Der Schlepper hat mich in der Türkei in eine Wohnung gebracht. Ich habe bis zum Verlassen der Türkei dort gelebt. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass aus Somalia ausgereist? BF: Nein. Ich bin mit einem gefälschten Reisedokument ausgereist. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Meine Tante hat die Reise organisiert. R: Wie viel hat Ihre Reise aus Somalia bis nach Österreich gekostet? BF: 3.000 US-Dollar. R: Hat Ihre Tante diesen Betrag bezahlt? BF: Ja, meine Tante hat bezahlt. R: Woher hat Ihre Tante so viel Geld? BF: Meine Tante kauft und verkauft Tiere. R: Wo lebt Ihre Tante derzeit? BF: In Mogadischu lebt sie derzeit. R: Seit wann lebt Ihre Tante in Mogadischu? BF: Meine Tante lebt schon sehr lange in Mogadischu. R: Was bedeutet für Sie “schon sehr lange”? BF: Ich bin in der Provinz geboren und während ich aufgewachsen bin, habe ich in meiner Kindheit gehört, dass meine Tante in Mogadischu lebt. R: Ist das Ihre Tante mütterlicherseits oder väterlicherseits? BF: Das ist die Tante väterlicherseits. R: Wie viele Schwestern hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hatte 3 Schwestern, allerdings 2 sind schon verstorben, nur eine lebt noch. R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat keine Brüder. R: Wie viele Cousinen und Cousins vs haben Sie? BF: Nein, ich habe keine Cousinen väterlicherseits. R: Haben Sie Cousins väterlicherseits? BF: Nein, es gibt überhaupt keine. R: Wie alt ist Ihr Vater derzeit? BF: Mein Vater wurde getötet. Am 09. Jänner 2022 wurde er getötet. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Meine Mutter hat 1 Schwester. R: Wo lebt Ihre Tante mütterlicherseits derzeit? BF: Meine Tante lebt nach meinem Wissen noch in der Stadt Ceelbuur. R: Hat Ihre Mutter auch Brüder? BF: Nein, sie hat keine Brüder. R: Hat Ihre Tante mütterlicherseits Kinder? BF: Ich kenne keine Cousins oder Cousinen von meiner Tante ms. Ich habe gehört, sie hat 2 Kinder. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: 1 Schwester. R: Ist Ihre Schwester älter oder jünger als Sie? BF: Sie ist jünger als ich. R: Um wie viele Jahre ist Ihre Schwester jünger? BF: Sie ist jetzt 14 Jahre alt. R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: Ich hatte insgesamt 6 Brüder. 3 Brüder wurden mit meinem Vater umgebracht bzw. getötet. Die 3 anderen Brüder leben noch. R: Sind die 3 lebenden Brüder jünger oder älter als Sie? BF: Sie sind jünger als ich. R: Können Sie mir die Namen Ihrer 3 lebenden Brüder aufschreiben? BF schreibt diese auf die Beilage ./A BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt ist XXXX derzeit?R: Wie alt ist römisch 40 derzeit? BF: 16 Jahre alt. R: Wie alt ist XXXX derzeit?R: Wie alt ist römisch 40 derzeit? BF: XXXX hat eine Zwillingsschwester. Sie sind 14 Jahre alt. BF: römisch 40 hat eine Zwillingsschwester. Sie sind 14 Jahre alt. R: Wie alt ist Ibrahim derzeit? BF: XXXX ist 13 Jahre alt.BF: römisch 40 ist 13 Jahre alt. R: Können Sie mir die Namen Ihrer 3 verstorbenen Brüder aufschreiben? BF schreibt diese auf die Beilage ./B. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe keine Schule besucht. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ich habe auch keine Koranschule besucht. Mein Vater hat mir zu Hause den Koran beigebracht bzw. mich darin unterrichtet. R: Woher haben Sie das Schreiben gelernt? BF: Ich habe Schreiben und Lesen hier in Österreich gelernt. R: Welche Schule haben Sie in Österreich besucht? BF: Ich habe mit der Alphabetisierung durch die CARITAS-Schule angefangen. Jetzt bin ich in Deutsch auf A2-Niveau. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte innerhalb der EU, außerhalb von Österreich? BF: Nein. R: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert? BF: Insgesamt war die Dauer 8 Monate. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. Ich habe keinen Asylantrag gestellt. R: Wieso haben Sie keinen Asylantrag in Griechenland gestellt? BF: Ich war in einer Wohnung eingesperrt. R: Wer hat Sie eingesperrt? BF: Die Schlepper. Ich durfte nicht nach draußen gehen. R: Wo hat sich diese Wohnung befunden, in der Sie eingesperrt waren? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./C. BF: Salanek. R: Sie wissen nicht, wie es richtig geschrieben wird? BF: Ich weiß nicht, wie man es richtig schreibt. R: Wieso waren Sie in einer Wohnung eingesperrt? BF: Wir waren viele Flüchtlinge. Ich war nicht alleine. Die Schlepper haben uns gesagt, wir müssen in der Wohnung bleiben, sonst würden wir, falls die Polizei kommt, in unser Heimatland zurückgeschoben. R: Können Sie sagen, wann Sie Griechenland verlassen haben? BF: Ich kann es nicht genau sagen. Etwa zweieinhalb Monate war ich in Griechenland. R: Diese zweieinhalb Monate waren Sie in Salanek aufhältig? BF: Ja. R: Salanek, was ist das? Eine Stadt oder eine Insel? BF: Das kann ich nicht sagen, aber immer wieder habe ich gehört, dass es die zweite Hauptstadt in Griechenland ist. R: Wieso sind Sie nicht in Griechenland geblieben? BF: Wie gesagt, uns haben die Schlepper nicht draußen gelassen. Wir waren in dieser Wohnung. R: Welches Zielland hatten Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich habe nur ein sicheres Land gewollt. Der Schlepper hat aber das Land bestimmt. R: Ab wann haben Sie gewusst, dass Sie nach Österreich geschleppt werden? BF: Beim Grenzübergang wurden wir festgenommen. Die Polizei hat gesagt: “Kein Problem. Sie sind in Österreich”. Das ist das 1. Mal, dass ich gehört habe, dass ich in Österreich bin. R: Sie sagten “wir”. Was meinen Sie mit “wir”? Wer hat Sie begleitet? BF: Ich meine mit “wir”, dass wir viele verschiedene Nationen waren. Somali, auch Syrer, auch Afghanen waren dabei. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: Ja. Ich erinnere mich. R: Bitte. BF: Ich bin am 15. September 2022 in Österreich angekommen. R: Was ist mit Ihrem Reisepass passiert? BF: Das war ein gefälschter Reisepass, wie gesagt. Der Schlepper hat mir den Reisepass sofort weggenommen, als wir in die Türkei eingereist sind. Er hat mich weiter an eine andere Schlepperbande übergeben. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich bin am 11. November 2021 in Mogadischu angekommen. Ich habe dann am 28. Februar 2022 Mogadischu verlassen. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei meiner Tante. R: Wo lebt Ihre Tante in Mogadischu? BF: Meine Tante lebt im Bezirk Hodan, in Mogadischu. R: Lebt Ihre Tante in Mogadischu in einem Haus? BF: Ja. Es ist eine Wohnung. Ich weiß nicht, ob diese ihr gehört, oder ob diese gemietet ist. R: Hat die Tante in einem Haus gelebt oder in einer Wohnung? BF: In einer Wohnung. R: Was haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ich habe meinen Vater unterstützt. R: Worin haben Sie Ihren Vater unterstützt? BF: Mein Vater hatte ein kleines Geschäft. R: Wo hatte er dieses kleine Geschäft? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . R: Sind Sie in XXXX geboren?R: Sind Sie in römisch 40 geboren? BF: Ja. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu bei Ihrer Tante geblieben? BF: Als mein Vater und meine Geschwister von der Terrorgruppe Al-Shabaab getötet wurden, haben sie mich bedroht. Wenn ich nicht zurückkehre, töten sie mich auch. R: Das ist nicht die Erklärung. Wieso sind Sie nicht in Mogadischu bei Ihrer Tante geblieben? BF: Ich bin in Mogadischu nicht sicher. Die Al-Shabaab ist überall. R: Haben Sie in XXXX auch gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 auch gelebt? BF: Ja. Ich habe immer in XXXX gelebt.BF: Ja. Ich habe immer in römisch 40 gelebt. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Nachdem die Al-Shabaab meinen Vater umgebracht haben, und unser kleines Geschäft weggenommen haben, haben sie gesagt, dass mein Vater gegen die Al-Shabaab ist und auch Mitarbeiter/Informant der Regierung ist. Meine Mutter, meine Geschwister und ich haben uns in einem großen LKW versteckt, der Tiere transportierte. Ich bin mit meiner Mutter und meinen Geschwistern nach Mogadischu gereist. R: Leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister derzeit in Mogadischu? BF: Ja. Sie befinden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Mogadischu. R: Sind Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt? BF: Ja. Ich habe mit meiner Mutter Kontakt. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Vor 3 Wochen. R: Sie sind immer wieder in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja. Ich würde sie immer wieder gerne kontaktieren. In dem Flüchtlingslager, wo sie lebt, gibt es kein regelmäßiges Internet. R: Arbeiten Sie hier in Österreich? BF: Ja. R: Unterstützen Sie Ihre Mutter und Geschwister finanziell? BF: Ich habe sie bis jetzt einmal mit Geld unterstützt. R: Waren Sie anwesend, als Ihr Vater und Ihre Geschwister getötet wurden? BF: Als meine Geschwister und mein Vater getötet wurden, war ich gerade im Zimmer zu Hause. R: Wie wurden Ihr Vater und Ihre Geschwister getötet? BF: Eines Nachts – ich war gerade im Zimmer – habe ich plötzlich Geräusche gehört. Das war eine Handgranate. Meine Brüder und mein Vater waren vor unserem Haus. Die getroffenen Brüder sind sofort vor Ort verstorben. Mein Vater wurde verletzt. Die Al-Shabaab hat eine Handgranate auf unser Haus “geschmissen”. R: Als Ihre Brüder vor Ort verstorben sind und Ihr Vater verletzt wurde, ist die Polizei gekommen? BF: Nein. Es ist keine Polizei gekommen. R: Wieso ist keine Polizei gekommen, wenn eine Handgranate detoniert, ist es ungewöhnlich, dass keine Polizei oder Sicherheitskräfte kommen. BF: Die Polizei hat selbst Angst. Nachts gehen sie nicht hinaus aus ihrem Stützpunkt. Unser Haus liegt an der Peripherie, außerhalb der Stadt. Sie kommen nicht, weil es dunkel ist und sie selbst Angst haben. R: Sie haben gesagt, Ihr Vater wurde verletzt. Wurde Ihr Vater in ein Krankenhaus gebracht? BF: Nachdem er von der Handgranate verletzt wurde, haben die Al-Shabaab ihn mitgenommen und ihn draußen erschossen. R: Sie haben gesagt, Ihr Vater und Ihre Brüder waren vor dem Haus, als die Handgranate geworfen wurde. Was meinen Sie mit, dass die Al-Shabaab ihn mitgenommen hat und ihn draußen erschossen hat? BF: Ich meine mit draußen: Vor dem Haus ist ein kleiner Platz. Vor dem Eingang haben sie die Handgranate geworfen. Dort wurde mein Vater verletzt. Dann sind sie gekommen. Sie haben den verletzten Vater mitgenommen außerhalb des Hauses, vor der Tür. Dort haben sie ihn dann erschossen. R: Erklären Sie das bitte nochmals. Ihr Vater und Ihre Brüder stehen vor dem Haus. BF: Ich kann Ihnen das auch zeichnen. R: Bitte erklären Sie. Der Vater und die Brüder standen vor dem Haus. Dann wird eine Handgranate geworfen, welche Ihre Brüder tötet und Ihren Vater verletzt. Somit waren Ihre Brüder und Ihr Vater bereits draußen. BF: Um unser Haus ist ein Zaun rundherum. Es ist ein Blechzaun. Außerhalb vom eingezäunten Bereich haben sie ihn dann getötet. R: Was haben Sie gemacht, als Sie die Explosion der Granate gehört haben? BF: Im Zimmer waren gerade meine Mutter und ich. Ich bin dann aus dem Fenster gesprungen und weiter gelaufen. R: Was war mit Ihrer Mutter? BF: Meine Mutter hat nur geschrien, dass meine Geschwister und mein Vater umgebracht wurden. Die Al-Shabaab wollen mich auch umbringen. Ich muss weglaufen. R: Ihre Mutter ist geblieben? BF: Ja. Meine Mutter ist geblieben. R: Woher hat Ihre Mutter gewusst, dass die Geschwister und der Vater getötet wurden? Sie hörten die Explosion und sind schnell aus dem Fenster gesprungen. BF: Meine Mutter ist nach der Detonation sofort aus dem Zimmer und hat es gesehen. R: Wie groß war das Haus, in dem Sie gelebt haben? BF: Das war kein großes Haus. 2 Zimmer und 1 kleiner Vorraum. R: Wie groß war das eingezäunte Grundstück? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Wohin fiel die Granate? Fiel diese zum Hauseingang? BF: Unmittelbar vor dem Raum des Hauses wurde das Haus getroffen. Dort sind gerade meine Brüder gestanden und mein Vater. R: Ist diese Granate vor dem Hauseingang eingeschlagen? BF: Es war vor dem Haus in einem Vorraum. Dort hat die Granate getroffen, wo die Geschwister und der Vater gestanden sind. R: Hat die Granate das Haus getroffen? BF: Die Splitter haben das Haus getroffen. R: Wo waren Ihre anderen Geschwister, als die Granate einschlug? BF: Die anderen Geschwister waren in einem anderen Zimmer. R: Sind Sie alleine aus dem Fenster gesprungen? BF: Ja. R: Wieso sind nicht Ihre anderen Geschwister mit Ihnen aus dem Fenster gesprungen? BF: Sie sind noch kleiner als ich. Ich bin der Nächste, der im Visier der Al-Shabaab ist. R: Wieso sollten Sie der Nächste sein, der im Visier der Al-Shabaab ist? BF: Die Al-Shabaab haben uns beschuldigt, dass wir Informanten der Regierung sind. R: Wieso wurde Ihre Familie beschuldigt, Informanten der Regierung zu sein? BF: Mein Vater hatte – wie bereits gesagt – ein kleines Geschäft. Er ist immer nach Mogadischu gegangen und hat dort die Ware geholt. R: Ihr Vater war ein Händler. Wieso hat ihn die Al-Shabaab verdächtigt, ein Informant zu sein? BF: Es gibt viele Händler in Somalia. BF: Meinem Vater wurde gesagt, dass er die Steuern bezahlen soll. Er hatte so ein kleines Geschäft. Deswegen haben sie ihn beschuldigt, dass er für den Geheimdienst der Regierung arbeitet. R: D.h. Ihre 3 Geschwister und Ihr Vater wurden bei Ihnen zu Hause in XXXX getötet?R: D.h. Ihre 3 Geschwister und Ihr Vater wurden bei Ihnen zu Hause in römisch 40 getötet? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie sind aus dem Fenster gesprungen. Wohin sind Sie gelaufen? BF: Es ist nicht richtig, was wir bis jetzt geschrieben haben. R: Was bedeutet das? BF: Ich will eine Korrektur machen. Mein Vater hatte in XXXX ein kleines Geschäft. Die Al-Shabaab hat 5.000 US-Dollar an Steuer verlangt. Wir sind 2021 nach Mogadischu mit der gesamten Familie gegangen. Diese Handgranate passierte in Mogadischu, nicht in XXXX .BF: Ich will eine Korrektur machen. Mein Vater hatte in römisch 40 ein kleines Geschäft. Die Al-Shabaab hat 5.000 US-Dollar an Steuer verlangt. Wir sind 2021 nach Mogadischu mit der gesamten Familie gegangen. Diese Handgranate passierte in Mogadischu, nicht in römisch 40 . R: Wo haben Sie dann in Mogadischu mit der gesamten Familie gelebt? BF: Wir haben an der Peripherie von Mogadischu gelebt, nicht direkt in der Stadt. R: Haben Sie in einem Haus gelebt? BF: Wir sind in einem Flüchtlingslager gewesen. Dort ist es passiert. R: Wer ist jetzt alles 2021 nach Mogadischu gegangen? BF: Meine gesamte Familie, meine Eltern, meine Geschwister und ich. R: Wo wurde jetzt die Handgranate geworfen? BF: Wo wir gewohnt haben, in diesem Flüchtlingslager. R: Wer ist jetzt bei diesem Handgranatenangriff alles gestorben? BF: Meine 3 Brüder und mein Vater wurde verletzt. Dann haben sie ihn aus dem Haus nach draußen gebracht und erschossen. Es wird um eine Unterbrechung der Verhandlung ersucht. Die Verhandlung wird von 11:22 Uhr bis 11:38 Uhr unterbrochen. R: Sie haben sehr viele Widersprüche. Wie erklären Sie sich diese? Sie haben zuvor die Umstände völlig anders als jetzt geschildert. Wie ist das möglich? BF: Ich habe meine Probleme geschildert, ich meine die Probleme unserer Familie. Angefangen in XXXX .BF: Ich habe meine Probleme geschildert, ich meine die Probleme unserer Familie. Angefangen in römisch 40 . R: Wie war die Unterkunft im Flüchtlingslager? Wie haben Sie und Ihre gesamte Familie im Flüchtlingslager gelebt? BF: Wie gesagt, wir konnten nicht in XXXX leben.BF: Wie gesagt, wir konnten nicht in römisch 40 leben. R: Die Frage wird wiederholt. Wie war die Unterkunft im Flüchtlingslager? Wie haben Sie und Ihre gesamte Familie im Flüchtlingslager gelebt? BF: Wir waren in Mogadischu in einem Flüchtlingslager, in dem Bezirk Dayniile. R: Haben Sie in einem Zelt oder in einem Haus gelebt? BF: Wir waren in einem Zelt. R: Hat Ihr Vater nun diese 5.000 US-Dollar bezahlt? BF: Der Vater konnte nicht 5.000 US-Dollar bezahlen. Deswegen haben wir XXXX verlassen.BF: Der Vater konnte nicht 5.000 US-Dollar bezahlen. Deswegen haben wir römisch 40 verlassen. R: Wann ist die Al-Shabaab das 1. Mal an Ihre Familie herangetreten? BF: Das 1. Mal war in XXXX . Ich war gerade in unserem Geschäft. Mein Vater war abwesend. Sie gaben mir einen Zettel, den sollte ich meinem Vater geben.BF: Das 1. Mal war in römisch 40 . Ich war gerade in unserem Geschäft. Mein Vater war abwesend. Sie gaben mir einen Zettel, den sollte ich meinem Vater geben. R: Wer hat den Zettel hergegeben? War das die Al-Shabaab? BF: Es waren Mitglieder der Al-Shabaab. Auf dem Zettel stand, dass wir 5.000 US-Dollar zahlen sollten. R: Wie viele Mitglieder der Al-Shabaab sind zu Ihnen in das Geschäft gekommen? BF: Es waren 3 Personen. R: Können Sie zeitlich einordnen, wann das 1. Mal zu Ihnen die Al-Shabaab in das Geschäft gekommen ist? BF: Irgendwie habe ich alles verwechselt. R: Können Sie zeitlich einordnen, wann das 1. Mal zu Ihnen die Al-Shabaab in das Geschäft gekommen ist? BF: Sie sind am 25. November 2021 zu mir gekommen. R: Wer war alles im Geschäft anwesend, als sie am 25. Nov. 2021 kamen? BF: Ich war alleine. Sie haben nach meinem Vater gefragt. Ich habe darauf gesagt, er ist nicht da und sie gaben mir einen Zettel. Ich habe vieles verwechselt. Unser Problem hat in XXXX angefangen. Dann haben wir XXXX verlassen.BF: Ich war alleine. Sie haben nach meinem Vater gefragt. Ich habe darauf gesagt, er ist nicht da und sie gaben mir einen Zettel. Ich habe vieles verwechselt. Unser Problem hat in römisch 40 angefangen. Dann haben wir römisch 40 verlassen. R: Wie lange waren Sie nun insgesamt in Mogadischu aufhältig? BF: 4 Monate insgesamt. R: Wo haben Sie jetzt innerhalb dieser 4 Monate in Mogadischu gelebt? Haben Sie ständig im Flüchtlingslager gelebt? BF: 3 Monate war ich mit meiner Familie im Flüchtlingslager. Nachdem diese Probleme begonnen haben, bin ich dann bei meiner Tante bis zu meiner Ausreise ca. eineinhalb Monate gewesen. R: Sie meinen Ihre Tante in Mogadischu? BF: Ja. R: Lebte nicht die gesamte Familie bei Ihrer Tante in Mogadischu? BF: Wir sind eine große Familie. Sie kann uns nicht alle unterbringen und ernähren. Deswegen sind wir in das Flüchtlingslager gegangen. R: Wo sind jetzt Ihre 3 Geschwister und Ihr Vater ums Leben gekommen? BF: Meine 3 Geschwister und mein Vater sind in diesem Flüchtlingslager ums Leben gekommen. R: Ihre 3 Geschwister und Ihr Vater sind gemeinsam am gleichen Tag im Flüchtlingslager ums Leben gekommen? BF: Ja. R: Hat Ihr Vater jemals Schutzgeld an die Al-Shabaab bezahlt? BF: Nein. R: Wenn Sie und Ihre Familie diese Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie in XXXX leben?R: Wenn Sie und Ihre Familie diese Probleme mit der Al-Shabaab nicht hätten, könnten Sie in römisch 40 leben? BF: Ja. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Al-Shabaab töten mich. Ich habe Angst. Wenn sie meine Geschwister und meinen Vater umgebracht haben, töten sie mich auch. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
- o)Landkarte
- o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
- o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
- o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
- o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R: Möchten Sie zur Situation im Heimatland des BF etwas angeben? BFV: Ja. Bitte. Ich möchte darauf hinweisen, dass im neuen LIB betont wird, dass die Al-Shabaab nun stärker als jemals zuvor sind. Das deutsche Auswärtige Amt schreibt in seinem Asylländerbericht, dass in den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten bereits Kleinigkeiten, wie Äußerungen gegen die Al-Shabaab ausreichend sind, um von ihnen als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Das Vorbringen des BF zur drohenden Verfolgung in XXXX findet daher in den Länderberichten Deckung. In vergleichbaren Fällen hat das BVwG dieses Jahr wiederholt festgestellt, dass eine IFA in Mogadischu nicht zumutbar ist (W612 2305348-1, W142 2262246-1). Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen.BFV: Ja. Bitte. Ich möchte darauf hinweisen, dass im neuen LIB betont wird, dass die Al-Shabaab nun stärker als jemals zuvor sind. Das deutsche Auswärtige Amt schreibt in seinem Asylländerbericht, dass in den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten bereits Kleinigkeiten, wie Äußerungen gegen die Al-Shabaab ausreichend sind, um von ihnen als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Das Vorbringen des BF zur drohenden Verfolgung in römisch 40 findet daher in den Länderberichten Deckung. In vergleichbaren Fällen hat das BVwG dieses Jahr wiederholt festgestellt, dass eine IFA in Mogadischu nicht zumutbar ist (W612 2305348-1, W142 2262246-1). Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen. R: Wie sind Sie von XXXX nochmals nach Mogadischu gelangt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nochmals nach Mogadischu gelangt? BF: Wir sind von XXXX nach Mogadischu mit einem großen Tier-LKW versteckt gefahren.BF: Wir sind von römisch 40 nach Mogadischu mit einem großen Tier-LKW versteckt gefahren. R: Können Sie sich an Dörfer und Städte erinnern, die Sie passiert haben? BF: Nein. Ich erinnere mich an gar nichts. R: In welcher Region liegt XXXX ?R: In welcher Region liegt römisch 40 ? BF: XXXX ist eine Stadt, aber die XXXX heißt Galguduud. BF: römisch 40 ist eine Stadt, aber die römisch 40 heißt Galguduud. Schluss der Verhandlung Die Niederschrift wird: ☒ BFV zur Durchsicht vorgelegt ☒ rückübersetzt ☐ Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet. ☐ Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Der BF gibt an: Die Probleme unserer Familie haben in XXXX begonnen. Am 25. November 2021 begannen die Probleme. Ich und meine Familie haben am 15.12.2021 XXXX verlassen. Am 09. Jänner 2022 wurden meine Brüder und mein Vater getötet.Der BF gibt an: Die Probleme unserer Familie haben in römisch 40 begonnen. Am 25. November 2021 begannen die Probleme. Ich und meine Familie haben am 15.12.2021 römisch 40 verlassen. Am 09. Jänner 2022 wurden meine Brüder und mein Vater getötet. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der Gabooye-Madhiban anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Region Galguduud, wo er im Familienverband lebte. Er hat in seiner Heimat Arbeitserfahrungen gesammelt.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gibt an, dem Clan der Gabooye-Madhiban anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Region Galguduud, wo er im Familienverband lebte. Er hat in seiner Heimat Arbeitserfahrungen gesammelt. An Familienangehörigen verfügt der BF nach eigenen Angaben insbesondere über seine Eltern, 6 Brüder und 1 Schwester. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater sowie 3 seiner Brüder verstorben sind. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere über eine Tante väterlicherseits und mütterlicherseits. Vor seiner Ausreise hielt sich der BF nach eigenen Angaben in der Hauptstadt Mogadischu auf. Von dort aus hat er Somalia den eigenen Angaben zufolge im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.09.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.12.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein 1 Jahr erteilt. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um 2 Jahre. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-12-13 09:13 Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vergleiche ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023). Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vgl. Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023).Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023). Im Feber 2020 wurde Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten gewählt. Hierbei kam es zu Anschuldigungen hinsichtlich einer Einmischung der Bundesregierung und zum Boykott der Wahl durch Oppositionskandidaten (ICG 25.9.2023). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug seine eigene Amtszeit und die von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (HIPS 24.3.2023). In Position für Neuwahlen steht Mahad Salad als Kandidat der Damul Jadiid, der einflussreichen Fraktion der Muslimbruderschaft, der auch Präsident Hassan Sheikh angehört. Hinsichtlich des Postens des Präsidenten von Galmudug gibt es eine inoffizielle Rotation zwischen den Hawiye / Habr Gedir / Sa'ad, den Suleiman und den Ayr. Am Zuge wären die Ayr, denen Mahad Salad angehört (Sahan/SWT 17.1.2024). Die ASWJ (Ahlu Sunna Wal Jama'
- a)ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia, Puntland / Galmudug] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab aktuell der bestimmende Faktor in Galmudug (BMLV 1.12.2023). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Of