Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 27§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW182 2321260-1 Spruch, W182 2321260-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw
GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1448051701/251158183,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige von Usbekistan, reiste am 11.06.2025 mit einem von 11.06.2025 bis 15.06.2025 gültigen ungarischen Visum C legal nach Ungarn ein. Am 02.09.2025 wurde sie laut einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Amtshandlung in einer Wohnung im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und ohne aufrechte Meldung bei einer illegalen Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 02.09.2025 wurde sie laut einer Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Amtshandlung in einer Wohnung im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und ohne aufrechte Meldung bei einer illegalen Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Nach einer Einvernahme der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.09.2025 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. 1448051701/251158175,
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG IVm § 57 Abs. 2 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.Nach einer Einvernahme der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.09.2025 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, Zl. 1448051701/251158175,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG römisch vier m Paragraph 57, Absatz 2, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Feststellung der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) durch die BF und ihrem illegalen Aufenthalt begründet, wobei davon ausgegangen wurde, dass die BF, die auch über keine Mittel für den Aufenthalt verfügte, bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder fremdenrechtliche Bestimmungen verletzen und eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Feststellung der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) durch die BF und ihrem illegalen Aufenthalt begründet, wobei davon ausgegangen wurde, dass die BF, die auch über keine Mittel für den Aufenthalt verfügte, bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder fremdenrechtliche Bestimmungen verletzen und eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde. Der Bescheid wurde der BF am 05.09.2025 persönlich in Schubhaft übergeben.
- Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 nunmehr rückkehrwillig und stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde. Zudem wurde am 09.09.2025 seitens der Rechtsvertretung der BF für diese beim Bundesamt ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.Zudem wurde am 09.09.2025 seitens der Rechtsvertretung der BF für diese beim Bundesamt ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht. Nachdem die BF am 12.09.2025 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus.
- Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte IV. – V. durch die bevollmächtigte Rechstvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. und VI. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes bzw. dessen Dauer bekämpfe. Es stehe keinesfalls im Verhältnis zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe im Rahmen der Einvernahme am 03.09.2025 kooperiert, sei ausdrücklich bereit gewesen, nach Usbekistan zurückzukehren, habe einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei bereits ausgereist. Diese Umstände seien bei der Prognosebeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es der belangten Behörde in Spruchpunkt V. nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Eine Beschwer der BF liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt.
- Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. durch die bevollmächtigte Rechstvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. und römisch sechs. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, jedoch die Erlassung des Einreiseverbotes bzw. dessen Dauer bekämpfe. Es stehe keinesfalls im Verhältnis zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe im Rahmen der Einvernahme am 03.09.2025 kooperiert, sei ausdrücklich bereit gewesen, nach Usbekistan zurückzukehren, habe einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sei bereits ausgereist. Diese Umstände seien bei der Prognosebeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefährdung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch fünf. nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Eine Beschwer der BF liege diesbezüglich schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine usbekische Staatsangehörige, ist im Juni 2025, nachdem sie zuvor am 11.06.2025 mit einem von 11.06.2025 bis 15.06.2025 gültigen ungarischen Visum C legal nach Ungarn eingereist ist, ins Bundesgebiet weitergereist. Sie ist hier ohne enstprechende Aufenthaltsberechtigung verblieben. Sie hat sich im Bundesgebiet auch nicht polizeilich gemeldet, sondern hat im Verborgenen gelebt. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Am 02.09.2025 wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung bei einer Beschäftigung als Kindermädchen betreten. Die BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wobei gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2025 die Schubhaft verhängt wurde. Der im Spruch genannte Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der BF am selben Tag in Schubhaft persönlich ausgefolgt. Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland noch nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 rückkehrwillig. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde. Am 09.09.2025 wurde zudem seitens ihrer Rechtsvertretung für sie ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht.Nach Zustellung des Bescheides zeigte sich die BF, die zuvor in einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr ins Herkunftsland noch nicht zustimmte, in einem weiteren Rückkehrberatungsgespräch am 09.09.2025 rückkehrwillig. Sie stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 10.09.2025 bewilligt wurde. Am 09.09.2025 wurde zudem seitens ihrer Rechtsvertretung für sie ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2025 eingebracht. Nachdem die BF am 12.09.2025 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie noch am selben Tag mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihre gesamte Familie lebt im Herkunftsland. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur legalen Einreise nach Ungarn ergeben sich insbesondere aus den Daten in ihrem usbekischen Reisepass. Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass (vgl. As 151).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur legalen Einreise nach Ungarn ergeben sich insbesondere aus den Daten in ihrem usbekischen Reisepass. Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass vergleiche As 151). Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 03.05.2025, die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF sowie ihre Einreise ins Bundesgebiet im Juni
- Dass die BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war, ergibt sich u. a. aus einem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dieser Umstand wurde ebenso vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zur Betretung der BF am 02.09.2025 basieren insbesondere auf der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2025 und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 03.09.2025, wobei dieser Sachverhalt, der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. In der Einvernahme am 03.09.2025 erklärte die BF dazu sogar ausdrücklich, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Sie habe hier „hin und wieder gearbeitet“, um Überleben zu können. Die Feststellungen zur Betretung der BF am 02.09.2025 basieren insbesondere auf der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.09.2025 und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 03.09.2025, wobei dieser Sachverhalt, der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. In der Einvernahme am 03.09.2025 erklärte die BF dazu sogar ausdrücklich, nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Sie habe hier „hin und wieder gearbeitet“, um Überleben zu können. Dass die BF in einem Beratungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr noch nicht zustimmte, ergibt sich aus dem entsprechenden von der BF unterfertigten Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.09.2025 (vgl. As 131).Dass die BF in einem Beratungsgespräch am 04.09.2025 einer Rückkehr noch nicht zustimmte, ergibt sich aus dem entsprechenden von der BF unterfertigten Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.09.2025 vergleiche As 131). Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und VI. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 12.09.2025 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt.Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 12.09.2025 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
§ 53Abs. 1 FPG idg
F kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG idgF kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs. 2 FPG idg
F ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG idgF ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Das Bundesamt stützte das gegen die BF verhängte Einreiseverbot im bekämpften Bescheid auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und begründete es im Wesentlichen damit, dass die BF in Österreich illegal aufhältig sei, auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt verfügt habe und bei einer Beschäftigung als Babysitterin/Kindermächen ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden sei.Das Bundesamt stützte das gegen die BF verhängte Einreiseverbot im bekämpften Bescheid auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und begründete es im Wesentlichen damit, dass die BF in Österreich illegal aufhältig sei, auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt verfügt habe und bei einer Beschäftigung als Babysitterin/Kindermächen ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden sei. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Umstand, dass die BF am 02.09.2025 bei einer Tätigkeit als Babysitterin/Kindermächen von Organen der Landespolizeidirektion XXXX ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden ist, den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Umstand, dass die BF am 02.09.2025 bei einer Tätigkeit als Babysitterin/Kindermächen von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten worden ist, den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/09/0090).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/09/0090). Von der BF wurde zu keinen Zeitpunkt die „Schwarzarbeit“ bestritten, wobei auch nichts vorgebracht wurde, das in diesem Zusammenhang auf einen Gefälligkeitsdienst hinweisen würde. Hierzu ist zu ergänzen, dass selbst ein mangelndes Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, nichts an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose ändert, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss auch verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes Gewicht beigemessen (Vgl. etwa VwGH 23.10.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402) Hierzu ist zu ergänzen, dass selbst ein mangelndes Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, nichts an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose ändert, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss auch verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes Gewicht beigemessen (Vgl. etwa VwGH 23.10.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402) Unabhängig davon hat die Aufzählung der Tatbestände in den Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG aber lediglich einen demonstrativen Charakter. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es sohin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. etwa VwGH 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436; VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist etwa mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) - insbesondere deren Art. 11 Abs. 1 und 2, wonach ein Einreiseverbot „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festzusetzen ist - überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. dazu VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311).Unabhängig davon hat die Aufzählung der Tatbestände in den Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aber lediglich einen demonstrativen Charakter. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es sohin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche etwa VwGH 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436; VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist etwa mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festzusetzen ist - überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche dazu VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung der Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung der Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080). Das offensichtlich missbräuchliche Verhalten der BF umfasst in seiner Gesamtheit – abgesehen vom bloßen illegalen Aufenthalt – sohin nicht unerhebliche Verletzungen von melderechtlichen Bestimmungen sowie Verstöße gegen das AuslBG. In diesem Zusammenhang konnte in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF auch nicht mehr von einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Das geschilderte Verhalten der BF zeigt sohin ein Persönlichkeitsbild, das nicht geeignet ist, davon auszugehen, dass sie die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch melderechtliche und fremdenrechtliche Bestimmungen respektiert. Angesichts dieser Tendenzen musste jedoch auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen. Daran vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die BF sich zuletzt als ausreisewillig und kooperativ zeigte, grundsätzlich nicht maßgeblich etwas zu ändern, zumal sie dieses Verhalten erst nach ihrer Festnahme und Anhaltung zeigte. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Die BF stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kam eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer erneuten Einreise nicht wieder gegen Bestimmungen des Fremdenrechts, Melderechts und/oder des AuslBG verstoßen dürfte. Die BF verfügt auch über keine Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Familienangehörigen der BF – insbesonder ihr Gatte und ihre drei Kinder - befinden sich in Usbekistan, weshalb auch kein Anhaltspunkt für einen maßgeblichen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben im Hinblick auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hervorgekommen ist. Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig. Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes hält der VwGH fest, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht dann schon regelmäßig erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes hält der VwGH fest, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht dann schon regelmäßig erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Gegenständlich hat das Bundesamt gegenüber der BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und damit iSv § 53 Abs. 2 erster Satz, der eine Dauer von höchstens fünf Jahren vorsieht, nicht ausgeschöpft. Unter Abwägung aller Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auch nicht als unangemessen. Das Fehlverhalten der BF ist - wie bereits ausgeführt - nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen. Auch liegen familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich - wie bereits dargetan - nicht vor. Es war auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt in Österreich zur Erwerbstätigkeit lediglich für eine vorübergehende Dauer geplant war. Die BF ist nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihr ist auch zugute zu halten ist, dass sie, nachdem sie ´bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 eine Rückkehr ins Herkunftsland noch verweigerte, sich nach einem weiteren Gespräch am 08.09.2025 letztlich hinsichtlich ihrer Ausreise kooperativ zeigte, wobei beide Gespräche jedoch bereits während der Schubhaft erfolgten.Gegenständlich hat das Bundesamt gegenüber der BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und damit iSv Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz, der eine Dauer von höchstens fünf Jahren vorsieht, nicht ausgeschöpft. Unter Abwägung aller Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auch nicht als unangemessen. Das Fehlverhalten der BF ist - wie bereits ausgeführt - nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen. Auch liegen familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich - wie bereits dargetan - nicht vor. Es war auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt in Österreich zur Erwerbstätigkeit lediglich für eine vorübergehende Dauer geplant war. Die BF ist nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihr ist auch zugute zu halten ist, dass sie, nachdem sie ´bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2025 eine Rückkehr ins Herkunftsland noch verweigerte, sich nach einem weiteren Gespräch am 08.09.2025 letztlich hinsichtlich ihrer Ausreise kooperativ zeigte, wobei beide Gespräche jedoch bereits während der Schubhaft erfolgten. In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte war somit dem von der Behörde verhängten befristeten Einreiseverbot von drei Jahren nicht entgegenzutreten (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0466, dem im Zusammenhang mit einer nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ableitbaren Gefährdung öffentlicher Interessen durch die bloß einmalige Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung eine mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes nicht unangemessen erschien).In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte war somit dem von der Behörde verhängten befristeten Einreiseverbot von drei Jahren nicht entgegenzutreten vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0466, dem im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ableitbaren Gefährdung öffentlicher Interessen durch die bloß einmalige Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung eine mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes nicht unangemessen erschien). 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs.
1a besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde mit dem Rechtsmittelverzicht gegen Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides rechtskräftig und durchführbar. Der angesprochene Rechtsmittelverzicht wurde in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Die Vorausetzung nach § 55 Abs. 1a zweite Variante FPG liegt somit vor, weshalb ex lege eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht.Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde mit dem Rechtsmittelverzicht gegen Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides rechtskräftig und durchführbar. Der angesprochene Rechtsmittelverzicht wurde in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Die Vorausetzung nach Paragraph 55, Absatz eins a, zweite Variante FPG liegt somit vor, weshalb ex lege eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Unabhängig davon ist aber auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Beschwer der BF durch das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise, die sich konkret auf § 60 FPG beziehen, einzugehen. Unabhängig davon ist aber auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Beschwer der BF durch das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise, die sich konkret auf Paragraph 60, FPG beziehen, einzugehen. So trifft es zwar zu, dass § 60 Abs. 1 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, spricht jedoch dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121, Rz. 17).So trifft es zwar zu, dass Paragraph 60, Absatz eins, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, spricht jedoch dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121, Rz. 17). Aus dem Akteninhalt und den daraus resultierenden weiter oben getroffenen Feststellungen geht eindeutig hervor, dass die BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides einer unterstützen Ausreise zugestimmt hat und nach Entlassung aus der Schubhaft noch am selben Tag – sohin unverzüglich und somit rechtzeitig – die freiwillige Ausreise angetreten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.6.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Die maßgeblichen Feststellungen des Bundesamtes wurden im Wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose abweichend gewürdigt. Die BF selbst befindet sich bereits seit 12.09.2025 nicht mehr im Bundesgebiet, wobei die Rückkehrentscheidung von ihr auch nicht bekämpft und sohin rechtskräftig wurde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).3.6.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Die maßgeblichen Feststellungen des Bundesamtes wurden im Wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose abweichend gewürdigt. Die BF selbst befindet sich bereits seit 12.09.2025 nicht mehr im Bundesgebiet, wobei die Rückkehrentscheidung von ihr auch nicht bekämpft und sohin rechtskräftig wurde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W182.2321260.1.00