Obsah (16)
§ 21Art. 133§ 5§ 68Art. 18§ 61§ 10§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4Artikel 46Art. 19§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW235 2164214-2 Spruch, W235 2164214-2/10E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sa
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellt bereits am 17 .01.2008, am 18 .04.2017, am 20 .12.2018 und am 16 .01.2020 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, rechtskräftig am 21.02.2019,
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Frankreich wurde angeordnet. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2020, rechtskräftig am 26.05.2020,
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Frankreich wurde angeordnet. Aufgrund der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, wurde er bereits am 21.02.2020 nach Frankreich überstellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, rechtskräftig am 21.02.2019,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Frankreich wurde angeordnet. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2020, rechtskräftig am 26.05.2020,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Frankreich wurde angeordnet. Aufgrund der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, wurde er bereits am 21.02.2020 nach Frankreich überstellt. 1.
- Am 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen, fünften Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 27.06.2025 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich die Söhne und die Brüder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung im Ukraine Konflikt drohe. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt: ● Einberufungsbescheid des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien (undatiert), dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 beim Militärkommissariat der Stadt Grosny einzufinden hat (in russischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt) und Einberufungsbescheid des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien (undatiert), dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2025 beim Militärkommissariat der Stadt Grosny einzufinden hat (in russischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt) und ● Flugtickets (nur in Russisch vorgelegt) 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung „Folgeantrag Asyl“ durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe von Feber 2020 bis Feber 2025 in Frankreich gelebt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im Feber 2025 sei er in die Russische Föderation zurückkehrt und habe sich dort bis Mai 2025 aufgehalten. Diesbezüglich seien Flugtickets vorhanden. Danach sei er über die Türkei, wo er ca. ein Monat geblieben sei, wieder nach Österreich gereist. Den bereits vorgelegten Einberufungsbescheid habe ihm sein Bruder, der in Tschetschenien wohnhaft sei, am XXXX .05.2025 per Post übermittelt. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung „Folgeantrag Asyl“ durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe von Feber 2020 bis Feber 2025 in Frankreich gelebt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im Feber 2025 sei er in die Russische Föderation zurückkehrt und habe sich dort bis Mai 2025 aufgehalten. Diesbezüglich seien Flugtickets vorhanden. Danach sei er über die Türkei, wo er ca. ein Monat geblieben sei, wieder nach Österreich gereist. Den bereits vorgelegten Einberufungsbescheid habe ihm sein Bruder, der in Tschetschenien wohnhaft sei, am römisch 40 .05.2025 per Post übermittelt. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2017 in Österreich, am XXXX .09.2017 in Frankreich, am 20.12.2018 sowie am 16.01.2020 wieder in Österreich, am XXXX .02.2025, am XXXX .10.2023 und am XXXX .06.2024 neuerlich in Frankreich jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2017 in Österreich, am römisch 40 .09.2017 in Frankreich, am 20.12.2018 sowie am 16.01.2020 wieder in Österreich, am römisch 40 .02.2025, am römisch 40 .10.2023 und am römisch 40 .06.2024 neuerlich in Frankreich jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.07.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 07.08.2025 stimmte die französiche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 07.08.2025 stimmte die französiche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.
- Am 25.08.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Seit drei oder vier Tagen leide er an Rückenschmerzen. Zur Erstbefragung habe er nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. In Österreich würden seine vier Söhne und drei seiner Brüder leben. Seine jüngeren Söhne – der Jüngste sei 17 Jahre alt – seien etwas länger als ein halbes Jahr im Bundegebiet; seine älteren Söhne seit ca. zwei Jahren. Seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei vor ca. fünf Jahren verstorben. Anfang 2017 habe der Beschwerdeführer seine Söhne zuletzt persönlich gesehen. Er wolle nicht von seinen Söhnen getrennt werden. Sie seien zwar zuvor auch ohne den Beschwerdeführer zurecht gekommen, aber sie hätten immer an ihn gedacht und jetzt seien sie froh, dass sie wieder vereint seien. Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer seit Anfang 2020, als er nach Frankreich überstellt worden sei, aufgehalten habe, gab er an, dass er in Frankreich gewesen sei. Manchmal habe der Beschwerdeführer auf der Straße übernachten müssen, da er nur ein paar Monate in einer Asylunterkunft gewesen sei. Innerhalb von fünf Jahren habe er zwei oder drei Mal in Frankreich um Asyl angesucht. Als er einen Folgeantrag gestellt habe, sei er nicht mehr einvernommen worden, sondern habe gleich einen negativen Bescheid erhalten. Nachdem er die Aufforderung bekommen habe, Frankreich zu verlassen, habe er Angst gehabt, dass er in Abschiebehaft genommen werde. Daher sei er illegal nach Russland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei im Feber 2025 nach Russland gefahren und habe sich dort aufgehalten, bis er wieder hierher gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Frankreich verlassen, weil sie ihn nach Russland hätten schicken wollen. Als er Frankreich verlassen habe, sei sein Reiseziel Österreich gewesen, weil seine Söhne hier seien. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Frankreich wolle. Frankreich würde ihn weiter nach Russland schicken. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben, weil er sie nicht gelesen habe. 1.
- Mit Schriftsatz vom 25.08.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zur den Länderberichten des Bundesamts bzw. der Staatendokumentation zu Frankreich und legte ein Konvolut von Zeitungsartikeln vor. Weiters wurde am 06.11.2025 der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich im laufenden Asylverfahren sei. Er wohne bei seinem Onkel, der ihn auch unterstütze. Zum Beschwerdeführer habe er einen guten Kontakt. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich habe ihn der Zeuge vor ca. neun Jahren zuletzt gesehen. Er habe nie gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten keine Kommunikation miteinander gehabt. Der Zeuge habe auch nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalte. Er habe nicht nachgefragt, weil er kein Interesse daran gehabt habe. Der Zeuge habe eine normale Beziehung zum Beschwerdeführer. Sie würden Zeit miteinander verbringen, würden gemeinsam essen und miteinander reden. Auch würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Der Zeuge wolle nicht, dass der Beschwerdeführer weggehe und nach Frankreich müsse. Weiters wurde am 06.11.2025 der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich im laufenden Asylverfahren sei. Er wohne bei seinem Onkel, der ihn auch unterstütze. Zum Beschwerdeführer habe er einen guten Kontakt. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich habe ihn der Zeuge vor ca. neun Jahren zuletzt gesehen. Er habe nie gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten keine Kommunikation miteinander gehabt. Der Zeuge habe auch nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalte. Er habe nicht nachgefragt, weil er kein Interesse daran gehabt habe. Der Zeuge habe eine normale Beziehung zum Beschwerdeführer. Sie würden Zeit miteinander verbringen, würden gemeinsam essen und miteinander reden. Auch würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Der Zeuge wolle nicht, dass der Beschwerdeführer weggehe und nach Frankreich müsse.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Verfahrensrelevant wurde zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wie folgt festgestellt: „Sie brachten am 01.07.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein. Das BFA leitete am 24.07.2025 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18/1/b der Dublin-Verordnung mit Frankreich ein. Mit 07.08.2025 erging die Zuständigkeit durch Zustimmung gem. Artikel 18/1/d der Dublin III-Verordnung an den Staat Frankreich über.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass sich die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens und des Informationsaustausches sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 02.12.2025 fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafte Sachverhaltsdarstellung, Verfahrensmängel, mangelhafte Beweiswürdigung sowie wegen materieller Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden sei. Das Bundesamt habe die Einvernahme weiterer Zeugen, die relevante Aussagen zur Thematik des engen Familienlebens und dessen Abbruch im Fall einer Rückführung nach Frankreich tätigen hätten können, unterlassen. Ferner enthalte der gegenständliche Bescheid keine Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe verabsäumt Feststellungen zu den gemeinsamen Aktivitäten sowie zum Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Söhnen und seinen Brüdern zu treffen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in Österreich belassen müssen. Ferner verstoße aufgrund der aktuellen EGMR-Judikatur eine Rückführung von Tschetschenen nach Frankreich gegen Art. 6 EMRK. Es sei evident, dass ein intaktes Familienleben vorliege, sodass dem Beschwerdeführer zu gewähren sei, dass sein Asylantrag in Österreich behandelt werde.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 02.12.2025 fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafte Sachverhaltsdarstellung, Verfahrensmängel, mangelhafte Beweiswürdigung sowie wegen materieller Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden sei. Das Bundesamt habe die Einvernahme weiterer Zeugen, die relevante Aussagen zur Thematik des engen Familienlebens und dessen Abbruch im Fall einer Rückführung nach Frankreich tätigen hätten können, unterlassen. Ferner enthalte der gegenständliche Bescheid keine Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe verabsäumt Feststellungen zu den gemeinsamen Aktivitäten sowie zum Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Söhnen und seinen Brüdern zu treffen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in Österreich belassen müssen. Ferner verstoße aufgrund der aktuellen EGMR-Judikatur eine Rückführung von Tschetschenen nach Frankreich gegen Artikel 6, EMRK. Es sei evident, dass ein intaktes Familienleben vorliege, sodass dem Beschwerdeführer zu gewähren sei, dass sein Asylantrag in Österreich behandelt werde.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte eine deutsche Übersetzung der vom Beschwerdeführer in russischer Sprache vorgelegten Flugtickets ein. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 um XXXX Uhr von XXXX nach Moskau und am XXXX .05.2025 um XXXX Uhr von Moskau nach Istanbul geflogen ist sowie, dass diese Tickets am XXXX .05.2025 bezahlt wurden, und zwar der erste Flug mittels Sofortüberweisung und der zweite Flug in bar (vgl. OZ 4).
- Das Bundesverwaltungsgericht holte eine deutsche Übersetzung der vom Beschwerdeführer in russischer Sprache vorgelegten Flugtickets ein. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2025 um römisch 40 Uhr von römisch 40 nach Moskau und am römisch 40 .05.2025 um römisch 40 Uhr von Moskau nach Istanbul geflogen ist sowie, dass diese Tickets am römisch 40 .05.2025 bezahlt wurden, und zwar der erste Flug mittels Sofortüberweisung und der zweite Flug in bar vergleiche OZ 4).
- Mit Beschluss vom 29.12.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.
5. Mit Beschluss vom 29.12.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)[…]
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)[…] 2.
- Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus, da er in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) einen Antrag gestellt hat. Frankreich hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. 2.
- Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus, da er in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) einen Antrag gestellt hat. Frankreich hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Allerdings berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge weder das in diesem Zusammenhang gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgelegten Flugtickets. Der Beschwerdeführer gab bereits in seiner Erstbefragung an, dass er im Feber 2025 in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich dort bis Mai 2025 aufgehalten habe. Diesbezüglich verwies er auf vorliegende Flugtickets. Weiters gab er an, dass er im Mai 2025 über die Türkei, wo er ca. ein Monat geblieben sei, nach Österreich gereist sei (vgl. AS 7). Diese Angaben sind auch mit dem Datum der Asylantragstellung in Österreich am 01.07.2025 in Einklang zu bringen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er sich nach seiner Überstellung nach Frankreich aufgehalten habe, vor, dass er in Frankreich gewesen sei, aber nachdem er die Aufforderung bekommen habe, Frankreich zu verlassen, sei er aus Angst in Abschiebehaft zu kommen, illegal nach Russland zurückgekehrt. Er sei im Feber 2025 nach Russland gefahren und habe sich dort aufgehalten, bis er wieder nach Österreich gekommen sei (vgl. AS 129). Allerdings berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge weder das in diesem Zusammenhang gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgelegten Flugtickets. Der Beschwerdeführer gab bereits in seiner Erstbefragung an, dass er im Feber 2025 in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich dort bis Mai 2025 aufgehalten habe. Diesbezüglich verwies er auf vorliegende Flugtickets. Weiters gab er an, dass er im Mai 2025 über die Türkei, wo er ca. ein Monat geblieben sei, nach Österreich gereist sei vergleiche AS 7). Diese Angaben sind auch mit dem Datum der Asylantragstellung in Österreich am 01.07.2025 in Einklang zu bringen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er sich nach seiner Überstellung nach Frankreich aufgehalten habe, vor, dass er in Frankreich gewesen sei, aber nachdem er die Aufforderung bekommen habe, Frankreich zu verlassen, sei er aus Angst in Abschiebehaft zu kommen, illegal nach Russland zurückgekehrt. Er sei im Feber 2025 nach Russland gefahren und habe sich dort aufgehalten, bis er wieder nach Österreich gekommen sei vergleiche AS 129). Weiters legte der Beschwerdeführer bereits vor Antragstellung im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 27.06.2025 Flugtickets vor, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 um XXXX Uhr von XXXX nach Moskau und am XXXX .05.2025 um XXXX Uhr von Moskau nach Istanbul geflogen ist, was sein Vorbringen, er habe die Russische Föderation im Mai 2025 verlassen und sei in die Türkei gereist, bestätigt (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung der Flugtickets). Ebenso ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte ca. einmonatige Aufenthalt in der Türkei in Zusammenschau mit der Antragstellung in Österreich am 01.07.2025 aufgrund des Flugtickets von Moskau nach Istanbul nachvollziehbar. Weiters legte der Beschwerdeführer bereits vor Antragstellung im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 27.06.2025 Flugtickets vor, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2025 um römisch 40 Uhr von römisch 40 nach Moskau und am römisch 40 .05.2025 um römisch 40 Uhr von Moskau nach Istanbul geflogen ist, was sein Vorbringen, er habe die Russische Föderation im Mai 2025 verlassen und sei in die Türkei gereist, bestätigt vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung der Flugtickets). Ebenso ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte ca. einmonatige Aufenthalt in der Türkei in Zusammenschau mit der Antragstellung in Österreich am 01.07.2025 aufgrund des Flugtickets von Moskau nach Istanbul nachvollziehbar.
Art. 19Abs.
2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 19
, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 2.
- Im angefochtenen Bescheid wurden zur Frage, ob ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement vorliegt bzw. ob ein solches im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen werden kann, keine Feststellungen getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt in der Auflistung der Beweismittel zwar die „Flugtickets vom XXXX .05.2025 und vom XXXX .05.2025“ und führt auch im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden (vgl. Seite 32 des angefochtenen Bescheides), hat sich jedoch weder mit dem Inhalt der vorgelegten Flugtickets (die Übersetzung aus der russischen Sprache wurde erst vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt) noch mit den gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Frankreich im Feber 2025, zu den Aufenthalten in der Russischen Föderation bis Mai 2025 sowie in der Folge ca. ein Monat in der Türkei und zur Weiterreise nach Österreich auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland oder zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Europäischen Union. 2.
- Im angefochtenen Bescheid wurden zur Frage, ob ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement vorliegt bzw. ob ein solches im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen werden kann, keine Feststellungen getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt in der Auflistung der Beweismittel zwar die „Flugtickets vom römisch 40 .05.2025 und vom römisch 40 .05.2025“ und führt auch im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden vergleiche Seite 32 des angefochtenen Bescheides), hat sich jedoch weder mit dem Inhalt der vorgelegten Flugtickets (die Übersetzung aus der russischen Sprache wurde erst vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt) noch mit den gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Frankreich im Feber 2025, zu den Aufenthalten in der Russischen Föderation bis Mai 2025 sowie in der Folge ca. ein Monat in der Türkei und zur Weiterreise nach Österreich auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland oder zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Europäischen Union. Es ist zwar richtig, dass das Bundesamt im Wiederaufnahmegesuch an die französischen Behörden angeführt hat, dass der Beschwerdeführer angab, bis Feber 2025 in Frankreich geblieben zu sein, dann nach Russland geflogen zu sein, wo er bis Mai 2025 geblieben sei, bevor er in die Türkei weitergereist sei und nach einem Monat die Türkei verlassen habe und im Juni 2025 in Österreich angekommen sei. Allerdings relativierte das Bundesamt diese – korrekt wiedergegebenen – Aussagen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmegesuch, in dem es anführte, dass die Reisebewegungen im Jahr 2025 nicht nachgewiesen werden konnten und es daher möglich ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Frankreich verblieben ist (vgl. AS 81: „His travel movements in 2025 cannot be proven, i.e. it is also possible that he remained in France throughout this period.“).Es ist zwar richtig, dass das Bundesamt im Wiederaufnahmegesuch an die französischen Behörden angeführt hat, dass der Beschwerdeführer angab, bis Feber 2025 in Frankreich geblieben zu sein, dann nach Russland geflogen zu sein, wo er bis Mai 2025 geblieben sei, bevor er in die Türkei weitergereist sei und nach einem Monat die Türkei verlassen habe und im Juni 2025 in Österreich angekommen sei. Allerdings relativierte das Bundesamt diese – korrekt wiedergegebenen – Aussagen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmegesuch, in dem es anführte, dass die Reisebewegungen im Jahr 2025 nicht nachgewiesen werden konnten und es daher möglich ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Frankreich verblieben ist vergleiche AS 81: „His travel movements in 2025 cannot be proven, i.e. it is also possible that he remained in France throughout this period.“). Sohin wurden die französischen Behörden nicht darüber informiert, dass es sehr wohl Hinweise auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation gibt, und zwar durch die Flugtickets, die auch dem Bundesamt im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs bereits vorgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist – ohne nähere Begründung - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Bundesamt in seinem Wiederaufnahmegesuch ausführt, der Beschwerdeführer habe die Reisebewegungen 2025 nicht nachgewiesen und es könne sein, dass er die gesamte Zeit in Frankreich geblieben sei. Ob die französischen Behörden ihre Zuständigkeit auch anerkannt hätten, hätte das Bundesamt über die vorgelegten Flugtickets informiert, ist fraglich. Jedenfalls wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gleichbleibenden sowie widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthaltsorte zwischen Feber 2025 und der Antragstellung in Österreich am 01.07.2025, die durch die Vorlage zweier Flugtickets vom Mai 2025 belegt wurden, dazu verpflichtet gewesen, ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt hätte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Fragestellung nach seinen Aufenthaltsorten seit Feber 2025 (vgl. AS 129) über die vorgelegten Flugtickets ergänzend befragt werden können und hätte der in der Einvernahme anwesende Russisch-Dolmetscher diese in Deutsch übersetzen können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Beschwerdeführers nach der von ihm vorgebrachten Rückreise in die Russische Föderation – sohin seit Feber 2025 - bis zum nunmehrigen Antragszeitpunkt am 01.07.2025 in Österreich oder im weiteren Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Erscheinung getreten ist, was sein Vorbringen betreffend die Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls untermauert. Letztlich ist noch auf den vorgelegten Einberufungsbefehl hinzuweisen, demzufolge sich der Beschwerdeführer am XXXX .05.2025 beim Militärkommissariat in Grosny einfinden hätte sollen, was mit dem Kauf der Flugtickets am selben Tag sowie mit seinen Ausreisebewegungen am XXXX .05.2025 und am XXXX .05.2025 ebenfalls in Einklang zu bringen ist. Jedenfalls wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gleichbleibenden sowie widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthaltsorte zwischen Feber 2025 und der Antragstellung in Österreich am 01.07.2025, die durch die Vorlage zweier Flugtickets vom Mai 2025 belegt wurden, dazu verpflichtet gewesen, ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt hätte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Fragestellung nach seinen Aufenthaltsorten seit Feber 2025 vergleiche AS 129) über die vorgelegten Flugtickets ergänzend befragt werden können und hätte der in der Einvernahme anwesende Russisch-Dolmetscher diese in Deutsch übersetzen können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Beschwerdeführers nach der von ihm vorgebrachten Rückreise in die Russische Föderation – sohin seit Feber 2025 - bis zum nunmehrigen Antragszeitpunkt am 01.07.2025 in Österreich oder im weiteren Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Erscheinung getreten ist, was sein Vorbringen betreffend die Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls untermauert. Letztlich ist noch auf den vorgelegten Einberufungsbefehl hinzuweisen, demzufolge sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2025 beim Militärkommissariat in Grosny einfinden hätte sollen, was mit dem Kauf der Flugtickets am selben Tag sowie mit seinen Ausreisebewegungen am römisch 40 .05.2025 und am römisch 40 .05.2025 ebenfalls in Einklang zu bringen ist. 2.
- Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführer näher zu seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie zu seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation und in der Türkei zu befragen sein wird. Ferner wird der Beschwerdeführer dazu aufzufordern sein, weitere Beweismittel für seinen (behaupteten) ca. dreimonatigen Aufenthalt in der Russischen Föderation und seinen (behaupteten) ca. einmonatigen Aufenthalt in der Türkei vorzulegen. Zu denken wäre hierbei an Nachweise über seine Unterkunft (beispielsweise Mietvertrag oder Rechnung eines Beherbergungsbetriebes), über seinen Lebensunterhalt (z.B. Bestätigung über eine Beschäftigung, Kontoauszüge) und/oder über seine alltäglichen Besorgungen (Rechnungen). Erst bei Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse und bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel kann die Frage geklärt werden, ob der Beschwerdeführer länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten bzw. in der Russischen Föderation und in der Türkei aufhältig war und sohin die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des gegenständlichen Verfahrens
Art. 19Abs.
2 Dublin III-VO erloschen ist. Da es
Art. 19Abs.
2 Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den französischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, damit diese in Kenntnis sämtlicher Informationen eine Entscheidung betreffend die Übernahme der Zuständigkeit des Asylverfahrens des Beschwerdeführers treffen können. Erst bei Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse und bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel kann die Frage geklärt werden, ob der Beschwerdeführer länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten bzw. in der Russischen Föderation und in der Türkei aufhältig war und sohin die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des gegenständlichen Verfahrens
Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO erloschen ist.
Da es
Artikel 19
, Absatz 2, Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den französischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, damit diese in Kenntnis sämtlicher Informationen eine Entscheidung betreffend die Übernahme der Zuständigkeit des Asylverfahrens des Beschwerdeführers treffen können. 3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2164214.2.00