← Österreich

{'item': 'W247 2287360-1'}

Obsah (22)§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW247 2287360-1 Spruch, W247 2287360-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Abs. 1 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.01.2023, gemeinsam mit ihrem Vater, XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser für sich selbst und die BF an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.01.2023, gemeinsam mit ihrem Vater, römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser für sich selbst und die BF an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Der Vater der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 17.01.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in Grosny, der Russischen Föderation geboren, verheiratet zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der Vater der BF gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe 11 Jahre die Grundschule, sowie 6 Jahre die Universität besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat. Die BF sei seine Tochter aus erster Ehe. In Österreich würden darüber hinaus die Ehefrau des Vaters der BF und deren gemeinsame Töchter leben. Diese seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Vater der BF im September 2022 gefasst, weil seine Familie in Österreich lebe. Er sei mit seiner Tochter am 27.12.2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen und über Bosnien, Kroatien, sowie Slowenien weiter nach Österreich gereist.
  4. Der Vater der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 17.01.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in Grosny, der Russischen Föderation geboren, verheiratet zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der Vater der BF gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe 11 Jahre die Grundschule, sowie 6 Jahre die Universität besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat. Die BF sei seine Tochter aus erster Ehe. In Österreich würden darüber hinaus die Ehefrau des Vaters der BF und deren gemeinsame Töchter leben. Diese seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Vater der BF im September 2022 gefasst, weil seine Familie in Österreich lebe. Er sei mit seiner Tochter am 27.12.2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen und über Bosnien, Kroatien, sowie Slowenien weiter nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Vater der BF an, dass er nicht für den Präsidenten in den Krieg ziehen wolle. Außerdem wolle er mit seiner Familie in Österreich zusammenleben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Am 15.09.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) statt. 4.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich des Vaters der BF erging mit Bescheid vom selben Tag eine inhaltsgleiche Entscheidung. 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung gegen die BF sei zumutbar und verhältnismäßig, zumal diese gemeinsam mit ihrem Vater in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde.
  2. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.01.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.01.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 23.01.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 6.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 23.01.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 6.
  3. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt, insbesondere wurde ausgeführt, dass die traditionelle Ehefrau des Vaters der BF und deren beiden gemeinsame Töchter in Österreich leben würden. Die BF stamme aus der ersten Ehe ihres Vaters. Sie sei von ihrem Vater und ihrer Großmutter in der Russischen Föderation aufgezogen worden. Die Großmutter der BF sei schwer krank, weshalb der Vater der BF eine freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation in Betracht ziehe. Aktuell habe der Vater der BF die alleinige Obsorge über diese, entsprechende Schritte zur Übertragung der Obsorge an die Stiefmutter seien bereits in die Wege geleitet. Bei einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat würde diese von ihren Halbgeschwistern und ihrer Stiefmutter getrennt. Es bestehe ein gefestigtes Familienleben und ein Abhängigkeitsverhältnis, sodass eine Rückkehr eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde. 6.
  4. Rechtlich wurde die Rechtslage zu Art. 8 EMRK umfassend dargelegt und ausgeführt, dass die BF mit ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe. Die BF werde von ihrer Stiefmutter versorgt und unterstützt. Zum Beweis eines aufrechten Privat- und Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Stiefmutter der BF beantragt. Aufgrund der schweren Erkrankung der noch in Tschetschenien lebenden Großmutter der BF, könne diese die Erziehung und Versorgung der BF im Herkunftsstaat nicht mehr übernehmen. Kontakt zur Mutter der BF bestehe nicht. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF verletze das Kindeswohl und würde eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen. 6.
  5. Rechtlich wurde die Rechtslage zu Artikel 8, EMRK umfassend dargelegt und ausgeführt, dass die BF mit ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe. Die BF werde von ihrer Stiefmutter versorgt und unterstützt. Zum Beweis eines aufrechten Privat- und Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Stiefmutter der BF beantragt. Aufgrund der schweren Erkrankung der noch in Tschetschenien lebenden Großmutter der BF, könne diese die Erziehung und Versorgung der BF im Herkunftsstaat nicht mehr übernehmen. Kontakt zur Mutter der BF bestehe nicht. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF verletze das Kindeswohl und würde eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen. 6.
  6. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 5.) die ordentliche Revision zulassen. 6.
  7. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 5.) die ordentliche Revision zulassen. 6.
  8. Betreffend den Bescheid des Vaters der BF wurde keine Beschwerde erhoben.
  9. Die Beschwerdevorlage vom 21.02.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024 ein.
  10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zl. XXXX , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2025, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass das BVwG im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, die BF befinde sich in einem besonderen Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Stiefmutter, der Vater der BF beabsichtige, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und die Übertragung der Obsorge auf die Stiefmutter sei bereits in die Wege geleitet, nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen.
  13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2025, Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass das BVwG im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, die BF befinde sich in einem besonderen Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Stiefmutter, der Vater der BF beabsichtige, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und die Übertragung der Obsorge auf die Stiefmutter sei bereits in die Wege geleitet, nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen.
  14. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Russischen Föderation, Stand Dezember 2025 (insbesondere LIB vom 23.12.2025, Version 17) und gewährte eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen hg. einlangend.
  15. Mit Stellungnahme vom 20.01.2025 verwies die Beschwerdeseite darauf, dass die BF seit 3 Jahren in Österreich lebe und hier die Schule besuche. Sie führe ein gefestigtes Leben im Bundesgebiet mit ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbgeschwistern. Außerdem habe der Vater der BF Österreich mittlerweile freiwillige verlassen, weshalb diese ausschließlich von ihrer Stiefmutter betreut werde. Eine Trennung der BF von ihrer in Österreich lebenden Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern sei daher nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages der BF auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter vom 17.01.2023, der polizeilichen Erstbefragung des Vaters der BF am 17.01.2023, der für die BF eingebrachten Beschwerde vom 15.02.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2024, und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  17. Zur Person der BF, sowie ihrem Privat- und Familienleben in Österreich: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF wurde in Tschetschenien geboren und ist bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2022 ebendort aufgewachsen. Sie stammt aus der ersten Ehe ihres Vaters und wurde von diesem, sowie ihrer Großmutter in Tschetschenien, aufgezogen. Spätestens am 17.01.2023 reiste die BF gemeinsam mit ihrem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser für sich und seine Tochter, die BF, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024 wurden die Anträge der BF und ihres Vaters auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde der BF und ihrem Vater ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024 wurden die Anträge der BF und ihres Vaters auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde der BF und ihrem Vater ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid des Vaters der BF erwuchs am 21.02.2024 unangefochten in Rechtskraft. Die BF erhob, zunächst gesetzlich vertreten durch ihren Vater, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 15.02.2024 gegen Spruchpunkt IV. und V. des Bescheides vom 18.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid des Vaters der BF erwuchs am 21.02.2024 unangefochten in Rechtskraft. Die BF erhob, zunächst gesetzlich vertreten durch ihren Vater, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 15.02.2024 gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides vom 18.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Stiefmutter der BF, XXXX , geb. am XXXX , und ihre beiden Halbschwestern, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , leben im Bundesgebiet. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und allesamt in Österreich asylberechtigt. Die Stiefmutter der BF und ihr Vater sind traditionell verheiratet. Die BF lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbschwestern. Der Vater der BF lebte zuvor ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit der BF, ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbschwestern. Er ist jedoch mittlerweile freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die Stiefmutter der BF verfügt seit 15.04.2024 über die alleinige Obsorge über die BF. Die BF besucht derzeit die

  1. Klasse einer Volksschule im Bundesgebiet. Die Stiefmutter der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ihre beiden Halbschwestern, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , leben im Bundesgebiet. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und allesamt in Österreich asylberechtigt. Die Stiefmutter der BF und ihr Vater sind traditionell verheiratet. Die BF lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbschwestern. Der Vater der BF lebte zuvor ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit der BF, ihrer Stiefmutter und ihren beiden Halbschwestern. Er ist jedoch mittlerweile freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die Stiefmutter der BF verfügt seit 15.04.2024 über die alleinige Obsorge über die BF. Die BF besucht derzeit die
  2. Klasse einer Volksschule im Bundesgebiet. Die Großmutter der BF und ihr Vater leben in der Russischen Föderation. Die BF ist gesund.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Die Feststellungen zum Aufwachsen der BF bei ihrer Großmutter und ihrem Vater in der Russischen Föderation, sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz fußen auf den Angaben des Vaters der BF in der Erstbefragung und auf dem Inhalt der Beschwerdeschrift. 2.
  7. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen der BF im Bundesgebiet gründen auf aktuell eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister des Vaters, der Stiefmutter und der Halbschwestern der BF, den Angaben des Vaters der BF bei der Erstbefragung, der Beschwerdeschrift und auf den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welchen beschwerdeseitig in casu nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Identität der BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Stiefmutter der BF zum Beweis eines aufrechten Privat- und Familienlebens in Österreich ist abzuweisen, weil dies den Feststellungen zugrunde gelegt wurde und aus deren Einvernahme daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwarten waren. Die Feststellungen zur Obsorge beruhen auf dem vorgelegten und im Akt einliegenden Beschluss des BG XXXX vom 15.04.2024, Zl. XXXX .Die Feststellungen zur Obsorge beruhen auf dem vorgelegten und im Akt einliegenden Beschluss des BG römisch 40 vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zur Rückkehr des Vaters der BF in die Russische Föderation ergeben sich einerseits aus dem Obsorgebeschluss und andererseits aus dem Vorbringen in der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 20.01.
  8. 2.
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die BF unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, sowie dem Umstand, dass dieser Feststellung beschwerdeseitig nicht entgegengetreten wurde und für die BF auch keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, welche einen anderen Schluss als jenen zulassen, dass die BF gesund ist.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.5.

  1. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung vom 18.01.2024 (rechtskräftig am 20.02.2024) endete.3.5.
  2. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung vom 18.01.2024 (rechtskräftig am 20.02.2024) endete.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Königreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Königreich, Ziffer 36,). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.5.2. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz, welcher sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung ihres Antrags auf internationalen Schutz (20.02.2024) hält sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im Bundesgebiet leben die Stiefmutter und die beiden Halbgeschwister der BF. Mit ihnen lebt die BF im gemeinsamen Haushalt, weshalb ein Familienleben der BF iSd Art. 8 EMRK mit ihnen im Bundesgebiet vorliegt.3.5.2. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz, welcher sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung ihres Antrags auf internationalen Schutz (20.02.2024) hält sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im Bundesgebiet leben die Stiefmutter und die beiden Halbgeschwister der BF. Mit ihnen lebt die BF im gemeinsamen Haushalt, weshalb ein Familienleben der BF iSd Artikel 8, EMRK mit ihnen im Bundesgebiet vorliegt. 3.5.3. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der BF in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:3.5.3. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der BF in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). 3.5.3.

  1. Die BF hält sich seit Jänner 2023, sohin seit etwas mehr als 3 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Ihre Aufenthaltsdauer 3 Jahren ist daher noch eine kurze, die noch nicht maßgeblich ins Gewicht fällt. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  2. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
  3. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  4. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
  5. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
  6. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom
  7. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom
  8. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
  9. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom
  10. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
  11. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
  12. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom
  13. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0132). Insbesondere ist jedoch das Kindeswohl der BF im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, nach der Rechtsprechung der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Insbesondere ist jedoch das Kindeswohl der BF im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, nach der Rechtsprechung der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  14. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  15. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). 3.5.3.
  16. Zu den Gunsten der BF ist jedenfalls die Beziehung zu ihrer Stiefmutter und ihren Halbschwestern zu werten, mit welchen die BF im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Vater der BF, der sich ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhielt, dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen und gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (welche in Rechtskraft erwachsen ist), ist mittlerweile (vermutlich noch im Jahr 2024) freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Mit Beschluss des BG XXXX wurde der Stiefmutter der BF am 15.04.2024 die alleinige Obsorge über die BF übertragen. Seit diesem Zeitpunkt übernimmt die Stiefmutter der BF die alleinige Betreuung dieser im Bundesgebiet und lebt die BF auch mit dieser sowie ihren Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich das Familienleben der BF sohin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem ihrem Vater der unsichere Aufenthaltsstatus der BF und seiner eigenen Person bewusst sein musste, ist dies nicht überwiegend der BF anzulasten. 3.5.3.
  17. Zu den Gunsten der BF ist jedenfalls die Beziehung zu ihrer Stiefmutter und ihren Halbschwestern zu werten, mit welchen die BF im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Vater der BF, der sich ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhielt, dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen und gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (welche in Rechtskraft erwachsen ist), ist mittlerweile (vermutlich noch im Jahr 2024) freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde der Stiefmutter der BF am 15.04.2024 die alleinige Obsorge über die BF übertragen. Seit diesem Zeitpunkt übernimmt die Stiefmutter der BF die alleinige Betreuung dieser im Bundesgebiet und lebt die BF auch mit dieser sowie ihren Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich das Familienleben der BF sohin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem ihrem Vater der unsichere Aufenthaltsstatus der BF und seiner eigenen Person bewusst sein musste, ist dies nicht überwiegend der BF anzulasten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die folgende Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen: Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH vom 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Der unsichere Aufenthaltsstatus schlägt auf die BF nur in untergeordneter Rolle durch.In diesem Zusammenhang ist auch auf die folgende Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen: Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH vom 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Der unsichere Aufenthaltsstatus schlägt auf die BF nur in untergeordneter Rolle durch. 3.5.3.
  18. Nicht verkannt wird darüber hinaus, dass sich die BF mit ihren 12 Jahren an der Grenze des anpassungsfähigen Alters (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/18/0195) befindet und den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich 9 Jahre, in der Russischen Föderation verbracht hat. Ebendort wurde die BF von ihrem Vater sowie ihrer Großmutter aufgezogen und hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. Die BF hat daher auch in der Vergangenheit – bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2022 – von ihrer in Österreich asylberechtigten Stiefmutter und ihren asylberechtigten Halbschwestern getrennt gelebt.3.5.3.
  19. Nicht verkannt wird darüber hinaus, dass sich die BF mit ihren 12 Jahren an der Grenze des anpassungsfähigen Alters vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/18/0195) befindet und den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich 9 Jahre, in der Russischen Föderation verbracht hat. Ebendort wurde die BF von ihrem Vater sowie ihrer Großmutter aufgezogen und hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. Die BF hat daher auch in der Vergangenheit – bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2022 – von ihrer in Österreich asylberechtigten Stiefmutter und ihren asylberechtigten Halbschwestern getrennt gelebt. Die BF ist daher der tschetschenischen Sprache sehr gut mächtig und ist im letzten Jahr durch das soziale Gefüge im Rahmen der in Österreich lebenden Familie weiterhin in einem tschetschenisch geprägten Umfeld aufgewachsen. Die BF ist daher mit den kulturellen, sprachlichen und religiösen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates sehr gut vertraut. Festzuhalten ist, dass der Vater der BF bei seiner Erstbefragung selbst angab, nach Österreich gereist zu sein, weil seine Lebensgefährtin und seine beiden Töchter hier leben würden. Die BF und ihr Vater haben sohin missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt, um die Regelungen des NAG bzw. des FPG zu umgehen. 3.5.3.
  20. Dennoch ist vor dem Hintergrund des Kindeswohls der BF sowie dem Umstand, dass ihr Vater mittlerweile freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und ihre Stiefmutter die alleinige Obsorge für die BF übernommen hat, eine Trennung der BF von ihrer Erziehungsberechtigten im Bundesgebiet, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht denkbar. Die Stiefmutter der BF und ihre Halbgeschwister sind in Österreich asylberechtigt, weshalb sie nicht mit der BF in die Russische Föderation zurückkehren können. Insgesamt kommt eine Trennung der BF von ihrer im Bundesgebiet lebenden Familie (asylberechtigte Stiefmutter und asylberechtigte Halbgeschwister) angesichts des Kindeswohls nicht in Betracht. 3.5.3.
  21. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.5.3.
  22. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. 3.5.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben der BF eingreifen und war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.3.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben der BF eingreifen und war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. 3.

  1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.6.
  3. Die BF erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962), nämlich eine Volksschule, besucht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 10Abs. 2 Z 3 Int

G.3.6.1. Die BF erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), nämlich eine Volksschule, besucht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen die BF

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihr eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit zu beheben.3.6.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu römisch zwei.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen die BF

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihr eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit zu beheben. 3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der BF vor dem Hintergrund des Kindeswohls ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der BF vor dem Hintergrund des Kindeswohls ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2287360.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.