RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW257 2321179-1 Spruch, W257 2321179-1/15EW257 2321179-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er stamme aus XXXX . In Syrien wären seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei und sein mit ihm mitgereister Bruder habe ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . In Syrien wären seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei und sein mit ihm mitgereister Bruder habe ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Syrien habe er illegal Ende 2017 verlassen und sich seither in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er im Sommer 2022 aufgebrochen und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wäre zum Militärdienst eingezogen worden, wolle aber die Waffe nicht gegen seine Brüder richten. Er habe auch kein Geld gehabt, um sich die Universität finanzieren zu können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er zum Militärdienst eingezogen werde.
- Am 25.10.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er sei gesund und könne einen Arbeitsvertrag, eine Datenschutzerklärung des Dienstgebers einen und AMS-Bescheid sowie Teilnahmebestätigungen von den Kursen „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und „Projekt Integration“ vorlegen. An die Angaben vom der Erstbefragung am 03.10.2022 könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe aber keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben. Er stamme aus der Stadt XXXX (Viertel XXXX ) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Religionszugehörigkeit sei der Islam und sein Familienstand sei ledig. Er habe keine Kinder. Als Dokumente habe er bereits einen Personalausweis und Wehrdienstbuch vorgelegt. Der BF habe mehrmalige Aufschübe bis zum 15.03.2018 erhalten. Auch habe er einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt. In Syrien würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Er selbst habe sich in Syrien immer in XXXX aufgehalten, habe jedoch wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. In der Türkei würden eine Schwester und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich.An die Angaben vom der Erstbefragung am 03.10.2022 könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe aber keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben. Er stamme aus der Stadt römisch 40 (Viertel römisch 40 ) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Religionszugehörigkeit sei der Islam und sein Familienstand sei ledig. Er habe keine Kinder. Als Dokumente habe er bereits einen Personalausweis und Wehrdienstbuch vorgelegt. Der BF habe mehrmalige Aufschübe bis zum 15.03.2018 erhalten. Auch habe er einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt. In Syrien würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Er selbst habe sich in Syrien immer in römisch 40 aufgehalten, habe jedoch wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. In der Türkei würden eine Schwester und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich. Der BF habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Fachhochschule besucht. Die Universität habe er nach einem Jahr abbrechen müssen. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet, weil er Aufschübe gehabt hätte. Er sei einer Musterung unterzogen worden und habe sich nicht vom Wehrdienst freigekauft, weil das Geld an das Regime gehen würde und das Regime Menschen töte. Ebenso gehe das Geld auch an Russland oder den Iran, weil dort die Waffen gekauft werden würden. Er spreche Arabisch, Türkisch und ein wenig Deutsch, Englisch und Russisch. In Wort und Schrift könne er bloß Arabisch. In Syrien habe er von 2001 bis 2011 diverse Ferienjobs als Schneidergehilfe, Bügler oder Bauarbeiter gemacht. Von 2013 bis 2015 sei er Verkäufer von Elektrogeräten im Geschäft des Bruders gewesen. Von 2015 bis 2017 habe er in einer Schneiderei gearbeitet. Auch in der Türkei habe er als Schneider gearbeitet. Die Lebensumstände in Syrien wären mittelmäßig gewesen. Die Familie besitze bloß eine Wohnung in XXXX . Mit seiner Familie sei er in ständigem Kontakt. Sein Vater bekomme Invalidenrente und seine Mutter sei bereits in Pension. Seine Schwester sei Angestellte. Sein Bruder arbeitete als Fliesenleger, wenn er vom Reservedienst freibekomme.Die Lebensumstände in Syrien wären mittelmäßig gewesen. Die Familie besitze bloß eine Wohnung in römisch 40 . Mit seiner Familie sei er in ständigem Kontakt. Sein Vater bekomme Invalidenrente und seine Mutter sei bereits in Pension. Seine Schwester sei Angestellte. Sein Bruder arbeitete als Fliesenleger, wenn er vom Reservedienst freibekomme. Im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien könne er wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen. Er habe auch Kontakt zu den Freunden und Bekannten in der Heimat. Syrien habe er im Juni 2017 verlassen und dann bis 2022 in der Türkei gelebt. Danach sei er nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich gegangen. Von dort habe er versucht, nach Deutschland weiterzureisen, sei aber an der Grenze aufgehalten und wieder zurückgeschickt worden. Er habe in Syrien schlecht gelebt, weshalb er auf die Chance gewartet habe, dass er das Land verlassen könne. Von der Türkei nach Österreich wären die Schlepperkosten ca. € 4.500,- gewesen. Das Geld habe er durch seine Arbeit in der Türkei angespart. Er habe die Türkei ohne Dokumente verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass die Vorfälle im Jahr 2012 in XXXX angefangen hätten und er sich zu dieser Zeit ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und einen Aufschub beantragen habe müssen. Aufgrund der Kriegshandlungen hätte sich die Ausstellung verzögert und die die FSA hätte mittlerweile die Kontrolle in XXXX übernommen. So habe sich der BF kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Erst als sich die Lage wieder beruhigt hätte, habe er sich sein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Er habe dort auch Schmiergeld bezahlt. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, nachdem sein Aufschub zu Ende gewesen sei. Das Leben sei während des Krieges nicht einfach gewesen und er habe Angst gehabt, zum Militärdienst eigezogen werden zu können. Weil er für keine Kriegspartei habe kämpfen wollen, habe er das Land verlassen. Man habe an allen Kontrollpunkten Schmiergeld zahlen müssen und gegen Angehörige des Regimes hätte es keinen Rechtsschutz gegeben.Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass die Vorfälle im Jahr 2012 in römisch 40 angefangen hätten und er sich zu dieser Zeit ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und einen Aufschub beantragen habe müssen. Aufgrund der Kriegshandlungen hätte sich die Ausstellung verzögert und die die FSA hätte mittlerweile die Kontrolle in römisch 40 übernommen. So habe sich der BF kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Erst als sich die Lage wieder beruhigt hätte, habe er sich sein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Er habe dort auch Schmiergeld bezahlt. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, nachdem sein Aufschub zu Ende gewesen sei. Das Leben sei während des Krieges nicht einfach gewesen und er habe Angst gehabt, zum Militärdienst eigezogen werden zu können. Weil er für keine Kriegspartei habe kämpfen wollen, habe er das Land verlassen. Man habe an allen Kontrollpunkten Schmiergeld zahlen müssen und gegen Angehörige des Regimes hätte es keinen Rechtsschutz gegeben. Im Jahr 2019 und 2020 habe die Familie zwei Verständigungen bekommen, dass der BF und sein Bruder einberufen hätten werden sollen. Danach sei seine Familie in ein anderes Stadtviertel gezogen. Außerdem gebe es Erbstreitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel wegen des Hauses seines Großvaters. Seine Cousins väterlicherseits hätten sich der Al-Nusra Front angeschlossen und sein Onkel habe die Al-Nusra Front verständigt, dass die Familie des BF für das Regime sei. Sein Bruder XXXX sei letztes Jahr eingezogen worden und in XXXX an der Front. Er sei Wache und könne keine Waffe tragen, weil er Probleme mit beiden Beinen habe. Er selbst habe bis Mitte 2016 sehr oft den Soldaten helfen müssen, um Sandsäcke zu tragen. Als die Kampfhandlungen in XXXX beendet worden wären, habe er die Kontrollpunkte auf der Straße aufbauen müssen. Wäre man in der Nähe eines Kontrollpunktes aufgegriffen worden, habe man das machen müssen. In dieser Zeit habe er auch einen Streit mit einem Portier der Fachhochschule gehabt und das Regime hätte mehrmals die Waren der Schneiderei konfisziert. An einem Opferfest im Jahr 2016 sei die Wohnung in seinem Ausweichquartier von einer Rakete getroffen worden. Diese sei zum Glück nicht explodiert.Sein Bruder römisch 40 sei letztes Jahr eingezogen worden und in römisch 40 an der Front. Er sei Wache und könne keine Waffe tragen, weil er Probleme mit beiden Beinen habe. Er selbst habe bis Mitte 2016 sehr oft den Soldaten helfen müssen, um Sandsäcke zu tragen. Als die Kampfhandlungen in römisch 40 beendet worden wären, habe er die Kontrollpunkte auf der Straße aufbauen müssen. Wäre man in der Nähe eines Kontrollpunktes aufgegriffen worden, habe man das machen müssen. In dieser Zeit habe er auch einen Streit mit einem Portier der Fachhochschule gehabt und das Regime hätte mehrmals die Waren der Schneiderei konfisziert. An einem Opferfest im Jahr 2016 sei die Wohnung in seinem Ausweichquartier von einer Rakete getroffen worden. Diese sei zum Glück nicht explodiert. Die Schriftstücke wären in Syrien hinterlassen worden, aber der BF habe diese habe ich nicht mehr, weil er sie nicht für wichtig befunden habe. Sein Vater habe ihn damals verständigt. Er habe keine Beweismittel, die sein Vorbringen untermauern würden. Sein in Syrien lebender Bruder habe auch Angst vor einer Rekrutierung auch wenn er den Grundwehrdienst und den Reservedienst abgeleistet habe. Er werde in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde wegen des Militärdienstes gesucht. Er sei in Syrien weder angehalten noch festgenommen noch verhaftet worden. Probleme mit den Behörden habe es nur dahingehend gegeben, dass man Schmiergeld zahlen hätte müssen. In seiner Heimat sei er kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch sei er von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Inhaftierung oder einer Festnahme. Wegen des Wehrdienstes und wegen seines Auslandsaufenthaltes hätte er im Falle einer Rückkehr Probleme mit dem Regime. Er wolle keinen Militärdienst ableisten, weil er niemanden töten wolle. Er wolle nicht an die Front geschickt werden und nicht gegen sein Volk kämpfen. Wenn man in Syrien im Gefängnis sei, habe man keine Rechte. Zu Rekrutierungsversuchen von anderen Kriegsparteien sei es nicht gekommen. In seinem Herkunftsort habe das syrische Regime die Kontrolle. Er selbst habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in seiner Heimat Bescheid. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des BFA verzichtete der BF auf die Aushändigung und die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. In Österreich gehe er in die Arbeit, lerne ein bisschen und spiele ein bisschen am Computer und dann gehe er schlafen. Er gehe einer legalen Beschäftigung nach und erhalte keine Unterstützung mehr. Er habe in Österreich keine Kurse, keine Schule oder keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und besuche hier auch keine Moschee. Er wolle die Sprache lernen und auch zur Uni gehen. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
- Am 07.07.2025 langte eine Stellungnahme durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des BF, Dr. Gregor KLAMMER, beim BFA über die unklaren und instabilen Verhältnisse in Syrien ein.
- Am 08.07.2025 wurde der beim BFA im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesamtes ein zweites Mal einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, dass er gesund sei und er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe. Er könne sich an die Angaben in der letzten Einvernahme erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen wären mittlerweile in den Libanon geflohen. Dies sei Mitte Februar 2025 gewesen. An seinem Familienstand habe sich nichts geändert. Wer in XXXX derzeit die Kontrolle habe, wisse der BF nicht. Laut einem tagesaktuellen Auszug ergebe sich, dass die Aufenthaltsorte des BF XXXX und XXXX unter der Kontrolle der Übergangsregierung befinden würden und XXXX sich unter Kontrolle der Kurden befinde. Er habe Syrien wegen der Zwangsrekrutierung verlassen und habe sonst keine anderen Fluchtgründe gehabt. Nun wären die geänderten Fluchtgründe, dass die neue Regierung radikal sei. Sie spreche mit Waffen, genau wie der IS. Er habe Angst, dass er zwangsrekrutiert werde, egal von wem, egal von welcher Gruppe. In Syrien sei es nach wie vor gefährlich und als normaler Mensch müsse man dort verhungern. Es gebe familiäre Probleme gegeben wegen eines Erbes. Seine in den Erbstreit verwickelten Cousins wären jetzt bei der Regierung und er habe Angst, dass er gleich festgenommen werden würde.Seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen wären mittlerweile in den Libanon geflohen. Dies sei Mitte Februar 2025 gewesen. An seinem Familienstand habe sich nichts geändert. Wer in römisch 40 derzeit die Kontrolle habe, wisse der BF nicht. Laut einem tagesaktuellen Auszug ergebe sich, dass die Aufenthaltsorte des BF römisch 40 und römisch 40 unter der Kontrolle der Übergangsregierung befinden würden und römisch 40 sich unter Kontrolle der Kurden befinde. Er habe Syrien wegen der Zwangsrekrutierung verlassen und habe sonst keine anderen Fluchtgründe gehabt. Nun wären die geänderten Fluchtgründe, dass die neue Regierung radikal sei. Sie spreche mit Waffen, genau wie der IS. Er habe Angst, dass er zwangsrekrutiert werde, egal von wem, egal von welcher Gruppe. In Syrien sei es nach wie vor gefährlich und als normaler Mensch müsse man dort verhungern. Es gebe familiäre Probleme gegeben wegen eines Erbes. Seine in den Erbstreit verwickelten Cousins wären jetzt bei der Regierung und er habe Angst, dass er gleich festgenommen werden würde. Bem BF wurde zum Wehrdienst vorgehalten, dass die HTS-geführte Koalition die Soldaten nach Hause geschickt habe und auch nicht rekrutiere und auch Personen, die vom Assad Regime beispielsweise wegen Desertion verfolgt würde. Zur HTS sei insbesondere weiters festzuhalten, dass diese Bewegung ganz schwergewichtig auf freiwillige Kämpfer setzen würde. Zu den kurdischen Kräften sei festzuhalten, dass zwischen der syrischen Führung und den kurdischen Autoritäten ein Abkommen geschlossen worden sei, wonach die kurdischen Kräfte in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden würden. Die Staatendokumentation halte zusammenfassend fest, dass offizielle Aussagen den Schluss zuließen, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern werde. Derzeit seien keine Fälle von Zwangsrekrutierungen oder sonstigen Rekrutierungen bekannt. Dem BF wurden die Länderfeststellungen vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Er verzichtete auf die Aushändigung der Länderfeststellungen. Er vermeinte, dass die Soldaten der alten Regierung trotzdem durch die neue Regierung getötet werden würden. Seine Brüder wären beim Militär gewesen und es gebe keine Sicherheit. Um nach Syrien zurückkehren zu können, müsse die aktuelle Regierung weg und friedlich eine andere übernehmen. Wenn er heute nach Syrien zurückkehren würde, dann würde er festgenommen werden. Es könnte auch durch eine Mine sterben, entführt werden oder im Falle einer Krankheit sterben, weil es keine Medikamente gebe. In Österreich hätte er kein Problem, wenn er den Wehrdienst ableisten müsste. Hier würde er gerne weiterstudieren und ein Geschäft aufmachen. Er könne keine weiteren Beweismittel vorlegen. Im Falle einer negativen Entscheidung im Asylverfahren würde er nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren, sondern es in Europa weiter versuchen. Er würde nur zurückgehen, wenn sich die Politik in Syrien ändere. Nach erfolgter Rückübersetzung und vermeinte, dass alles vollständig und richtig protokolliert worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 04.09.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 04.09.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und hielt fest, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage des unbedenklichen, originalen, nationalen Identitätsdokumentes feststehe. Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und des schulischen und beruflichen Werdegangs hätten sich auf die gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens begründet. Der BF sei in XXXX geboren worden. Ab 2012 habe er für ca. sechs Monate aufgrund des Krieges im Viertel XXXX gelebt haben und sei danach ins Viertel XXXX gezogen, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2017 gelebt habe. Da keine maßgeblichen Zweifel an diesen Angaben aufgetreten wären, sei der obige Sachverhalt insoweit als glaubhaft anzusehen.Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und des schulischen und beruflichen Werdegangs hätten sich auf die gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens begründet. Der BF sei in römisch 40 geboren worden. Ab 2012 habe er für ca. sechs Monate aufgrund des Krieges im Viertel römisch 40 gelebt haben und sei danach ins Viertel römisch 40 gezogen, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2017 gelebt habe. Da keine maßgeblichen Zweifel an diesen Angaben aufgetreten wären, sei der obige Sachverhalt insoweit als glaubhaft anzusehen. Zum Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung bzw. die behauptete Gefährdung durch das syrische Regime sei festzuhalten gewesen, dass der BF keine tiefgreifende verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung habe, die ihn daran hindern würde, der Wehrpflicht in Syrien nachzukommen. Des Weiteren habe eine Verfolgung bzw. (allgemeine) Bedrohung des BF und eine zwangsweise Rekrutierung seitens des Assad-Regimes infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr erkannt werden können. Somit sei dem Antragsgrund – nämlich dem verpflichtenden Wehrdienst in Syrien zu unterliegen, in die syrische Armee einrücken zu müssen bzw. zwangsrekrutiert zu werden und im Falle einer Verweigerung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung und daraus einer staatlichen Verfolgung zu unterliegen – die Grundlage entzogen worden. In weiterer Folge erübrige sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob er sich vom syrischen Wehrdienst freikaufen könne oder ob er vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme mit dem Regime gehabt hätte. Zu einer möglichen Rekrutierung bzw. konkreten Gefährdung durch die kurdischen Kräfte oder die SNA (früher FSA) werde seitens des Bundesamtes nur am Rande eingegangen, weil sowohl das Herkunftsviertel in XXXX , als auch das Viertel XXXX in dem er zuletzt vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, nicht von der DAANES oder der SNA, sondern von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werde und somit eine Zwangsrekrutierung durch die SNA, SDF oder kurdischen Milizen äußerst unwahrscheinlich sei.Zu einer möglichen Rekrutierung bzw. konkreten Gefährdung durch die kurdischen Kräfte oder die SNA (früher FSA) werde seitens des Bundesamtes nur am Rande eingegangen, weil sowohl das Herkunftsviertel in römisch 40 , als auch das Viertel römisch 40 in dem er zuletzt vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, nicht von der DAANES oder der SNA, sondern von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werde und somit eine Zwangsrekrutierung durch die SNA, SDF oder kurdischen Milizen äußerst unwahrscheinlich sei. Lediglich der kurzzeitige Aufenthaltsort des BF, XXXX , wo er im Jahr 2012 wenige Monate verbracht habe, befinde sich unter kurdischer Kontrolle. Das er dort weder zuletzt, noch länger gelebt habe und auch nicht ursprünglich herstamme, werde seitens des Bundesamtes auf die dortige Situation in Bezug auf die Selbstverteidigungspflicht nur am Rande eingegangen, da eine „Rückkehr“ dorthin nicht sehr wahrscheinlich erscheine. Da der BF selbst im Jahr XXXX geboren worden wäre, würde er bei einer Rückkehr in dieses Gebiet auch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdisch geführten SDF unterliegen. Darüber hinaus habe er auch keine konkrete, ihn betreffende Gefährdung durch die DAANES glaubhaft machen können. Auch in Bezug auf eine hypothetische Gefährdung durch eine der anderen in Syrien agierenden Gruppen, haben der BF verneint, mit einer Gruppe irgendwelche Probleme gehabt zu haben.Lediglich der kurzzeitige Aufenthaltsort des BF, römisch 40 , wo er im Jahr 2012 wenige Monate verbracht habe, befinde sich unter kurdischer Kontrolle. Das er dort weder zuletzt, noch länger gelebt habe und auch nicht ursprünglich herstamme, werde seitens des Bundesamtes auf die dortige Situation in Bezug auf die Selbstverteidigungspflicht nur am Rande eingegangen, da eine „Rückkehr“ dorthin nicht sehr wahrscheinlich erscheine. Da der BF selbst im Jahr römisch 40 geboren worden wäre, würde er bei einer Rückkehr in dieses Gebiet auch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdisch geführten SDF unterliegen. Darüber hinaus habe er auch keine konkrete, ihn betreffende Gefährdung durch die DAANES glaubhaft machen können. Auch in Bezug auf eine hypothetische Gefährdung durch eine der anderen in Syrien agierenden Gruppen, haben der BF verneint, mit einer Gruppe irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Zum Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bzw. eine behauptete Gefährdung durch die derzeitige Übergangsregierung sei festzuhalten gewesen, dass sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lasse, dass die bislang bestehende Wehrpflicht durch die neue, nunmehr von der Gruppe der HTS dominierte syrische Übergangsregierung abgeschafft worden sei und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet worden wäre, sodass im gegebenen Zusammenhang weder die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, noch die Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Wehrdienstverweigerung aufgrund einer etwaig unterstellten oppositionellen Gesinnung im Raum stehe. Somit erweise sich eine Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person durch die neue syrische Übergangsregierung ebenfalls als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zum Vorbringen in Bezug auf die Erbstreitigkeiten sei festzuhalten gewesen, dass es sich im Wesentlichen um Probleme mit privaten Dritten handeln würde, welche für sich genommen nicht asylrelevant wären. Selbst wenn man davon ausgehe, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würde und die Cousins tatsächlich bei Al-Nusra und mittlerweile für die Übergangsregierung tätig wären, könne man daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten, weil die potentielle Bedrohung aus privaten Motiven stattfinden würde und nicht aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung. Aufgrund des Krieges allgemein bzw. die sicherheitspolitische sowie wirtschaftliche bzw. familiäre Situation in Syrien habe auch keine asylrelevante Verfolgung des BF erkannt werden können. Allerdings ergebe sich daraus, dass für den BF aktuell dennoch keine zulässige Rückkehrsituation nach Syrien gegeben wäre und ihm dort ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten wären minimal gewesen. Plünderungen und Zerstörungen hätten schnell unter Kontrolle gebracht werden können und es habe keine größeren Massaker oder Rachekampagnen gegeben, wenngleich gewaltsame Übergriffe, Vergeltungsmaßnahmen und sektiererische Gewalt nicht gänzlich ausgeblieben wären. Dabei habe es sich um keine systematischen Vorkommnisse, sondern um Einzelfälle gehandelt. Letztlich verbleibe hinsichtlich der diesbezüglichen Bedenken des BF anzumerken, dass diese der volatilen Sicherheitslage zuzuschreiben seien, denen bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen werde. Insgesamt stehe daher für das Bundesamt fest, dass der BF in Syrien keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und er dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werde. Zusammenfassend gelange das Bundesamt daher im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem es aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss gekommen sei, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zugelassen hätten, habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Da sich die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich seit dem Regimewechsel verschlechtert habe und der BF im Herkunftsland nicht über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, könne nicht mit der nötigen Sicherheit angenommen werden, dass eine notwendige Versorgung des BF durch seine Verwandtschaft in Syrien gewährleistet werden könne. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte, weshalb ihm mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 27.08.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 27.08.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil die Länderfeststellungen in der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, denn die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen sei in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Der BF hätte demnach mit ernsten Konsequenzen zu rechnen, sollte er im Falle einer Rückkehr in Syrien gegen die aktuelle Regierung auftreten. Eine mangelhafte Beweiswürdigung liege dahingehend vor, dass die Angaben des BF nicht vage und oberflächlich gewesen wären, denn er habe nachvollziehbar geschildert, dass er insbesondere aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch unterschiedliche Gruppen, der Eskalation durch die neue Übergangsregierung sowie ihrer familiären Konflikte in Syrien gefährdet sei. Der BF habe ausgeführt, dass die jetzige Übergangsregierung radikal regiere und weder willens noch fähig sei, dem BF Schutz zu bieten. Die Cousins, mit denen der BF im Erbstreit liege, wären inzwischen Teil der Regierungsstrukturen. Dadurch hätte diese privaten Konflikte eine politische Dimension erhalten, die seine konkrete Gefährdungslage verschärfe. Vor dem Hintergrund bestehe für den BF keine Möglichkeit, staatlichen Schutz zu erlangen. Außerdem habe der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien sich politisch gegen die neue Regierung zu betätigen. Wie die oben zitierten Länderberichte belegen würden, hätte er diesfalls mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in der Beweiswürdigung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es könne der Begründung nicht einmal entnommen werden, ob die belangte Behörde dieses Vorbringen für glaubhaft erachtet. Sie habe lediglich vermeint, die Gefahr sei „spekulativer Art“ und verweist auf näher bezeichnete VwGH-Judikatur, wonach ein bloß „vorgeschobenes Widerstandsverhalten“ im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung auslösen könne, wenn es erst im Exil entstanden sei und nicht auf ernsthafter Überzeugung oder glaubwürdiger Aktivität beruhe (aB, Seite 269). Abgesehen davon habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der BF sich aus ernsthafter Überzeugung politisch betätigen würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde das Vorbringen des BF unzureichend gewürdigt und wesentliche Aspekte ihrer individuellen Gefährdungslage verkannt habe. Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass die Übergangsregierung weder fähig noch willens sei, ihm Schutz zu gewähren, und dass er aufgrund seiner persönlichen Situation einer konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Bei mängelfreier bzw. vertretbarer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weitergehend die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weitergehend die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2025 vorgelegt und sind am 06.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Am 01.12.2025 legte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF, die BBU GmbH, eine Abgängigkeitsanzeige samt Personenstandsregisterauszug betreffend den Bruder des BF, welcher sich auf dem Weg von der Türkei nach Syrien befunden habe, als vermisst gelte. Der BF gehe davon aus, dass dieser Umstand in engem Zusammenhang mit der Mitteilung seines Onkels hinsichtlich der unterstellten Regimeunterstützung stehe.
- Nach der Abberaumung eines Verhandlungstermins am 03.12.2025, führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache am 12.01.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 12.12.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er gehe derzeit nicht arbeiten und besuche einen A1-Deutschkurs. Er lebe seit drei Jahren in Österreich. Er sei dreimal einvernommen worden und habe keine Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Sein in Österreich lebender Bruder habe vom BFA subsidiären Schutz erhalten, obgleich er noch keine Verhandlung vordem BVwG gehabt habe. Er sei in XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen. Von seinen Brüdern und Schwestern sei niemand mehr in Syrien aufhältig. Diese wären im Februar 2025 ausgereist, nachdem sein Bruder XXXX verschwunden sei. Wir hatten dann Angst, dass so etwas nochmals passiert. Aus diesem Grund haben die restlichen Geschwister Syrien verlassen. Es gebe keine Informationen über ihn und dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen.Er sei in römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von seinen Brüdern und Schwestern sei niemand mehr in Syrien aufhältig. Diese wären im Februar 2025 ausgereist, nachdem sein Bruder römisch 40 verschwunden sei. Wir hatten dann Angst, dass so etwas nochmals passiert. Aus diesem Grund haben die restlichen Geschwister Syrien verlassen. Es gebe keine Informationen über ihn und dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen. In Österreich habe ihm sein Anwalt gesagt, es wäre besser, den Bruder nicht zu erwähnen, denn dies verzögere nur die Antwort der Behörde und weiters hätte er keine Beweise dafür gehabt. Auf Vorhalt, dass er im Juli 2025 gesagt habe, dass XXXX in der Türkei lebe, gab der BF an, dass dieser im Februar 2025 in Syrien gewesen sei und Mitte Februar verschwunden sei. Es habe auf seinem Weg nach XXXX noch ein Telefongespräch gegeben als er in Syrien gewesen sei und danach habe sich seine Spur verloren. Er sei davor auch mit der Familie in Kontakt gewesen. Sein Bruder sei nach Syrien zurückgekehrt, weil Syrien befreit worden sei und er vermeint hätte, dass es für ihn in Syrien besser sei, als in der Türkei.Auf Vorhalt, dass er im Juli 2025 gesagt habe, dass römisch 40 in der Türkei lebe, gab der BF an, dass dieser im Februar 2025 in Syrien gewesen sei und Mitte Februar verschwunden sei. Es habe auf seinem Weg nach römisch 40 noch ein Telefongespräch gegeben als er in Syrien gewesen sei und danach habe sich seine Spur verloren. Er sei davor auch mit der Familie in Kontakt gewesen. Sein Bruder sei nach Syrien zurückgekehrt, weil Syrien befreit worden sei und er vermeint hätte, dass es für ihn in Syrien besser sei, als in der Türkei. Seine Eltern würden im Libanon leben. In Syrien hätten diese in XXXX im Viertel XXXX gelebt. Er selbst habe Syrien im Frühjahr 2017 verlassen.Seine Eltern würden im Libanon leben. In Syrien hätten diese in römisch 40 im Viertel römisch 40 gelebt. Er selbst habe Syrien im Frühjahr 2017 verlassen. Nach Einsichtnahme in https://www.google.at/maps/preview und https://syria.liveuamap.com/ zeigt der BF seinen Wohnort in XXXX bis 2013 und den Wohnort der Familie ab diesem Zeitpunkt, nämlich das Viertel XXXX . Es wurde festgestellt, dass beide Viertel sich unter der Kontrolle der HTS befinden. In XXXX würden noch ein Onkel väterlicher- und ein Onkel mütterlicherseits leben. Zu diesen habe der BF keinen Kontakt.Nach Einsichtnahme in https://www.google.at/maps/preview und https://syria.liveuamap.com/ zeigt der BF seinen Wohnort in römisch 40 bis 2013 und den Wohnort der Familie ab diesem Zeitpunkt, nämlich das Viertel römisch 40 . Es wurde festgestellt, dass beide Viertel sich unter der Kontrolle der HTS befinden. In römisch 40 würden noch ein Onkel väterlicher- und ein Onkel mütterlicherseits leben. Zu diesen habe der BF keinen Kontakt. Er habe die Schule mit der Matura abgeschlossen. Ein Studium der Buchhaltung und Steuerberatung habe er nicht abgeschlossen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass seine Familie 2013 immer wieder umgezogen sei. Sein Vater hätte mit seinen Brüdern Streit wegen eines Erbes gehabt. Auf Grund dieses Familienstreits habe sein Vater beschlossen in das Regierungsgebiet einzureisen, um dort zu wohnen. In der Zwischenzeit hätten sich Cousins väterlicherseits der ehemaligen FSA angeschlossen. Der Onkel väterlicherseits habe behauptet, dass die Familie des BF zur ehemaligen syrischen Regierung gehören würde, damit sein Vater sein Erbe, ein Familienhaus und landwirtschaftlichen Flächen, nicht einfordern könne. Er selbst sei aus Syrien auf Grund des Krieges ausgereist. Sein Ausbildungsaufschub wäre bald abgelaufen und so sei er ausgereist, um nicht eingezogen werden zu können. Zwei seiner Brüder wären zum Reservedient eingezogen worden. Nachdem Syrien befreit worden sei, sei sein Bruder XXXX auf dem Weg nach Syrien gewesen. Auf Grund des zuvor verfassten Berichtes seines Onkels väterlicherseits, sei die Familie in den Libanon geflohen. Der Onkel sei ungefähr 2013 zu den Behörden gegangen. Damals habe die Familie des BF das Oppositionsgebiet verlassen und sei in das Regierungsgebiet eingereist. Die Cousins väterlicherseits hätten sich damals der Miliz XXXX angeschlossen.Er selbst sei aus Syrien auf Grund des Krieges ausgereist. Sein Ausbildungsaufschub wäre bald abgelaufen und so sei er ausgereist, um nicht eingezogen werden zu können. Zwei seiner Brüder wären zum Reservedient eingezogen worden. Nachdem Syrien befreit worden sei, sei sein Bruder römisch 40 auf dem Weg nach Syrien gewesen. Auf Grund des zuvor verfassten Berichtes seines Onkels väterlicherseits, sei die Familie in den Libanon geflohen. Der Onkel sei ungefähr 2013 zu den Behörden gegangen. Damals habe die Familie des BF das Oppositionsgebiet verlassen und sei in das Regierungsgebiet eingereist. Die Cousins väterlicherseits hätten sich damals der Miliz römisch 40 angeschlossen. Der Bericht der Behörden habe insofern etwas mit seiner Flucht zu tun, weil sein Bruder jetzt verschwunden sei und er befürchte, dass ihm nun dasselbe widerfahren könnte und er ohne Gerichtsverfahren inhaftiert oder gar getötet werde. Ihm würde vorgeworfen werden, dass er für das ehemalige syrische Regime gearbeitet habe. Im Fall der Rückkehr und Anhaltung würde er inhaftieren, getötet oder von Auftragskillern ausgelöscht werden. Er selbst habe Syrien 2017 verlassen, weil sein Ausbildungsaufschub abgelaufen wäre und ihm dann der Einzug gedroht hätte. Als Beweis, dass sein Bruder verschwunden wäre, habe der BF am 01.12.2025 ein Bild eines Personenstandsregisterauszuges des Bruders vorgelegt. Die Aufschübe habe er erhalten, weil er studiert habe. Es wurde ein weiteres am 22.11.2025 ausgestelltes Schriftstück vorgelegt, das eine Art Anfrage sei, die der Vater höchstwahrscheinlich bei der Polizei gestellt habe, mit der Bitte, dass man den Sohn ausforsche. Der BF habe keinen Nachweis darüber, dass der Bruder nach Syrien eingereist sei. Der BF wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die heute vorgelegten handschriftlichen Seiten von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzen zu lassen und binnen drei Wochen vorzulegen. Der BF verneinte es, politisch aktiv gewesen zu sein. Zu den ins Verfahren eingeflossenen Länderberichten, Syrien aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels) und EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025 habe der BF keine Einwendungen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Mit Eingabe vom 15.01.2026 langte die deutsche Übersetzung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücks ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien leben, abgesehen von weitschichtigen Verwandten, zu denen kein Kontakt besteht, keine weiteren Verwandten. Seine Kernfamilie hat im Februar 2025 Syrien verlassen und hält sich seither im Libanon auf. Ein Bruder ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Er selbst hat sich in Syrien immer in XXXX aufgehalten, dort aber wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. Der BF hat die Schule mit der Matura abgeschlossen und danach studiert, wobei der sein Studium nach einem Jahr abgebrochen hat. Er hat den Militärdienst nicht abgeleistet.Er selbst hat sich in Syrien immer in römisch 40 aufgehalten, dort aber wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. Der BF hat die Schule mit der Matura abgeschlossen und danach studiert, wobei der sein Studium nach einem Jahr abgebrochen hat. Er hat den Militärdienst nicht abgeleistet. In Syrien hat er von 2001 bis 2011 diverse Ferienjobs als Schneidergehilfe, Bügler oder Bauarbeiter gemacht. Von 2013 bis 2015 ist er Verkäufer von Elektrogeräten im Geschäft des Bruders gewesen. Von 2015 bis 2017 hat er in einer Schneiderei gearbeitet. Auch in der Türkei, wo er sich ab 2017 aufgehalten hat, hat er als Schneider gearbeitet. Syrien hat der BF im Jahr 2017 verlassen. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Türkei ist er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen, wo er am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Reise wurde schlepperunterstützt durchgeführt. Er stammt aus der Stadt XXXX . Seine bisherigen Aufenthaltsorte in diversen Vierteln von XXXX werden von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert.Er stammt aus der Stadt römisch 40 . Seine bisherigen Aufenthaltsorte in diversen Vierteln von römisch 40 werden von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die von der HTS geführte Übergangsregierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem
- Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet.Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte alle Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden keine mehr statt. Es besteht daher für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr durch das ehemalige Assad-Regime zum Militärdienst bzw. zum Reservedienst der syrischen Armee rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Aufgrund des Machtverlustes droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Glaubensgemeinschaft bzw. seiner Familie oder der Asylantragstellung in Österreich vom ehemaligen Assad-Regime verfolgt zu werden. Die von der HTS geführte Übergangsregierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee durch die von der HTS geführte Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder einer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich eingesetzten Verwestlichung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime, die von der HTS geführte Übergangsregierung oder eine andere Gruppierung. Insgesamt droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 1.
- Zur Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 12 vom 08.05.2025 (LIB): „Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 2025-05-08 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
- Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
- Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des
- Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die
- Brigade des
- Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] […] Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 2025-05-08 […] Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a). Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.
- Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d). Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens ve