← Österreich

{'item': 'W262 2316492-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW262 2316492-1 Spruch, W262 2316492-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.08.2016 bezieht er Notstandshilfe.
  2. Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
  4. Am 07.03.2025 langte beim AMS die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 05.03.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen ein. In der Bewerbung für die Stelle als Küchengehilfe habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Ausbildung zum EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich Grafik und Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten habe. Weiters habe er angegeben, dass er in der Gastronomie noch nicht viel Erfahrung habe.
  5. Am 13.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab der Beschwerdeführer an, dass er sich ordentlich und hinsichtlich seiner Berufserfahrung wahrheitsgemäß beim Dienstgeber beworben habe. Er habe nur Erfahrung als Abwäscher und habe als Küchenhilfe nur sehr wenig sowie nie alleine, sondern immer mit Unterstützung gearbeitet.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.03.2025 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.03.2025 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht nachvollziehen könne, warum er seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Er habe sich für die ausgeschriebene Stelle richtig beworben und die Bewerbungsunterlagen samt Motivationsschreiben und Lebenslauf verschickt. Er sei von der potentiellen Dienstgeberin nicht kontaktiert worden. Am 13.03.2025 habe er mit einem Vertreter der belangten Behörde ein persönliches Gespräch geführt und die Situation geklärt. Er suche auch selber nach einer Anstellung. Er verschicke Bewerbungen für verschiedene Arbeitsstellen, sei jedoch bislang erfolglos geblieben. Ab und zu erhalte er eine Absage bzw. die Information, dass er nicht in die engere Auswahl aufgenommen worden sei.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem er eine Bewerbung formulierte, die dazu geeignet war den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten. Er habe eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er im Bewerbungsschreiben angab, Interesse an einem gänzlich anderen Berufsfeld – EDV-Techniker – und keine nennenswerte Erfahrung in der Gastronomie zu haben. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass er nicht nachvollziehen könne, warum er den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, da er sich ordnungsgemäß und unter Angabe wahrheitsgemäßer Arbeitserfahrung beworben hätte, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Der Beschwerdeführer sei dazu verpflichtet Bewerbungen so zu formulieren, dass diese den Dienstgeber nicht von einer Einstellung abhalten. Bei ordnungsgemäßer Formulierung der Bewerbung wäre eine Einstellung durch den Dienstgeber in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei sein Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei der Verlust des Anspruchs mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem er eine Bewerbung formulierte, die dazu geeignet war den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten. Er habe eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er im Bewerbungsschreiben angab, Interesse an einem gänzlich anderen Berufsfeld – EDV-Techniker – und keine nennenswerte Erfahrung in der Gastronomie zu haben. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass er nicht nachvollziehen könne, warum er den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, da er sich ordnungsgemäß und unter Angabe wahrheitsgemäßer Arbeitserfahrung beworben hätte, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Der Beschwerdeführer sei dazu verpflichtet Bewerbungen so zu formulieren, dass diese den Dienstgeber nicht von einer Einstellung abhalten. Bei ordnungsgemäßer Formulierung der Bewerbung wäre eine Einstellung durch den Dienstgeber in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei sein Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei der Verlust des Anspruchs mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
  11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei und die Bewerbungen rechtzeitig absenden würde. Deutsch sei nicht seine Muttersprache und habe er die Bewerbung seinen Deutschkenntnissen entsprechend bestmöglich verfasst. Folglich habe er keine Sanktionshandlungen gesetzt und sei die Sperre daher rechtswidrig.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.08.20216 steht er im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 31.07.2024 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Küchengehilfe bzw. EDV-Techniker unterstützt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Küchenhilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 14.09.2011 bis 31.12.2015 beim Dienstgeber XXXX GmbH als Küchenhilfe aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Küchenhilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 14.09.2011 bis 31.12.2015 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH als Küchenhilfe aus. Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Küchengehilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden zugewiesen: „Im Herzen XXXX , untergebracht in einem Zinshaus der Jahrhundertwende, wo sich einst die Meister der Riemerzunft niedergelassen hatten, liegt die Gastwirtschaft XXXX , ein echter Inbegriff uriger Gemütlichkeit. „Im Herzen römisch 40 , untergebracht in einem Zinshaus der Jahrhundertwende, wo sich einst die Meister der Riemerzunft niedergelassen hatten, liegt die Gastwirtschaft römisch 40 , ein echter Inbegriff uriger Gemütlichkeit. Vor drei Generationen kam der Betrieb in den Besitz der Familie XXXX , die das Lokal zum Erblühen brachte. Mit Wiener Schmäh und österreichischer Gastlichkeit werden unsere Speisen aus Omas Kochbuch in neu erdachter Form serviert. Zur Verstärkung des Teams suchen wir ab sofortVor drei Generationen kam der Betrieb in den Besitz der Familie römisch 40 , die das Lokal zum Erblühen brachte. Mit Wiener Schmäh und österreichischer Gastlichkeit werden unsere Speisen aus Omas Kochbuch in neu erdachter Form serviert. Zur Verstärkung des Teams suchen wir ab sofort Küchengehilf(e)in An motivierte und flexible Persönlichkeiten für eine Dauerbeschäftigung ANFORDERUNGEN:- Entsprechende Deutschkenntnisse (Bon lesen)- Praxis in der Wiener Küche auch mit Fleischspezialitäten (Schweine-, Rind-, Kalbfleisch usw.)- Anrichten von Speisen, Beilagenzubereitung, Gemüsezubereitung, Küchenreinigung,Abwaschtätigkeiten- Müllentsorgung, Waschen und Schälen von Lebensmitteln- flexibel, engagiert, teamfähigANFORDERUNGEN:, - Entsprechende Deutschkenntnisse (Bon lesen), - Praxis in der Wiener Küche auch mit Fleischspezialitäten (Schweine-, Rind-, Kalbfleisch usw.), - Anrichten von Speisen, Beilagenzubereitung, Gemüsezubereitung, Küchenreinigung,, Abwaschtätigkeiten, - Müllentsorgung, Waschen und Schälen von Lebensmitteln, - flexibel, engagiert, teamfähig ARBEITSZEIT:- Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche- Wechseldienst in der Zeit von 08:00 bis 16:30 Uhr bzw. 15:00 bis 23:00 Uhr- Zusätzlich Wochenenddienste- Arbeitszeit nach AbspracheARBEITSZEIT:, - Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, - Wechseldienst in der Zeit von 08:00 bis 16:30 Uhr bzw. 15:00 bis 23:00 Uhr, - Zusätzlich Wochenenddienste, - Arbeitszeit nach Absprache Entlohnung: lt. KV, Überbezahlung nach Qualifikation ARBEITSORT:…ARBEITSORT:, … BEWERBUNG:Wir bitten Sie höflichst, Ihre Bewerbung schriftlich per E-Mail z.H. Frau XXXX einzureichen.BEWERBUNG:, Wir bitten Sie höflichst, Ihre Bewerbung schriftlich per E-Mail z.H. Frau römisch 40 einzureichen. E-Mail-Adresse: XXXX @ams.at (inklusive Ihres Lebenslaufs und einem Motivationsschreiben)WICHTIG: Verwenden Sie im Betreff die AUFTRAGSNUMMER XXXX E-Mail-Adresse: römisch 40 @ams.at (inklusive Ihres Lebenslaufs und einem Motivationsschreiben), WICHTIG: Verwenden Sie im Betreff die AUFTRAGSNUMMER römisch 40 Ihre Unterlagen werden bei erfolgreicher Vorauswahl gegebenenfalls an das Unternehmen weitergeleitet.Bitte beachten Sie, dass Ihre Bewerbung ohne Angabe Ihrer Auftragsnummer XXXX nicht berücksichtigt werden kann.Ihre Unterlagen werden bei erfolgreicher Vorauswahl gegebenenfalls an das Unternehmen weitergeleitet., Bitte beachten Sie, dass Ihre Bewerbung ohne Angabe Ihrer Auftragsnummer römisch 40 nicht berücksichtigt werden kann. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 1.950,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Im Vermittlungsvorschlag wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Bewerbung im Rahmen einer durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten Vorauswahl erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer hat sich am 05.03.2025 per E-Mail für die zugewiesene Stelle beworben. Am 07.03.2025 erhielt das AMS XXXX die Bewerbung vom 05.03.2025 auf verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vom zuständigen Service für Unternehmen übermittelt:Der Beschwerdeführer hat sich am 05.03.2025 per E-Mail für die zugewiesene Stelle beworben. Am 07.03.2025 erhielt das AMS römisch 40 die Bewerbung vom 05.03.2025 auf verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vom zuständigen Service für Unternehmen übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe über das AMS über Ihre offene Stelle als Küchengehilfe bekommen und bin ich daraninteressiert, bei Ihnen zu arbeiten.Dank meines frühen Interesses für Informationstechnik und meiner einschlägigen Ausbildung zum EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich der Grafik erfülle ich die von Ihnen gestellten Aufgaben hoffe ich. Ich habe Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten. Mit einer Erfahrung in der Gastronomie habe ich nicht viel zu tun gehabt.Sowohl im Team als auch bei der selbstständigen Arbeit gebe ich stets mein Bestes. Ich weiß, dass es gerade in diesem Beruf wichtig ist Rücksprache mit MitarbeiterInnen und KundInnen zu halten.Dennoch sind auch Kreativität und Flexibilität bei der Problemlösung gefragt. Leider habe ich noch keine Berufserfahrung in diesem Bereich gesammelt.Ich beherrsche die englische Sprache auf Maturaniveau.Ich hoffe Sie überzeugt zu haben und freue mich von Ihnen zu hören.Mit freundlichen Grüßen, XXXX “(sic.)„Sehr geehrte Damen und Herren,, ich habe über das AMS über Ihre offene Stelle als Küchengehilfe bekommen und bin ich daran, interessiert, bei Ihnen zu arbeiten., Dank meines frühen Interesses für Informationstechnik und meiner einschlägigen Ausbildung zum EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich der Grafik erfülle ich die von Ihnen gestellten Aufgaben hoffe ich. Ich habe Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten. Mit einer Erfahrung in der Gastronomie habe ich nicht viel zu tun gehabt., Sowohl im Team als auch bei der selbstständigen Arbeit gebe ich stets mein Bestes. Ich weiß, dass es gerade in diesem Beruf wichtig ist Rücksprache mit MitarbeiterInnen und KundInnen zu halten., Dennoch sind auch Kreativität und Flexibilität bei der Problemlösung gefragt. Leider habe ich noch keine Berufserfahrung in diesem Bereich gesammelt., Ich beherrsche die englische Sprache auf Maturaniveau., Ich hoffe Sie überzeugt zu haben und freue mich von Ihnen zu hören., Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 “(sic.) Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Formulierung des Bewerbungsschreibens, welche dazu geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2024, das zugewiesene Stellenangebot vom 25.02.2025, die Niederschrift vom 13.03.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bestätigte, bereit zu sein eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht und zumutbar und versicherungspflichtig ist, ergibt sich aus der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.07.
  15. Die Feststellungen zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem im Akt einliegenden Lebenslauf. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt. Das Bewerbungsschreiben vom 05.03.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Mit dem Hinweis auf sein frühes Interesse für Informationstechnik und seiner einschlägigen Ausbildung zum EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich der Grafik sowie seiner Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten zu Beginn der Bewerbung bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass die angebotene Stelle als Küchengehilfe nicht seinen Interessen entspricht. Weiters weist er tatsachenwidrig auf mangelnde Berufserfahrung in der Gastronomie hin und gibt an, „keine Berufserfahrung in diesem Bereich gesammelt“ zu haben, obwohl er seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH als Küchenhilfe ausübte. Vor dem Hintergrund dieser Formulierungen geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, die Stelle tatsächlich anzutreten; es musste ihm auch bewusst sein, dass derartige Formulierungen einen potentiellen Dienstgeber davon abhalten, potentielle Dienstnehmer einzustellen (bzw. sogar davon abhalten, diese in die engere Auswahl einzubeziehen bzw. zu einem Gespräch einzuladen). Dies hat der Beschwerdeführer auch billigend in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Bewerbung ausführt, daran interessiert zu sein, dort zu arbeiten bzw. sich beim AMS damit zu rechtfertigen versucht, dass er nur als Abwäscher Erfahrung gesammelt habe. Auch hat der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung; auch beim erkennenden Senat sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.).Mit dem Hinweis auf sein frühes Interesse für Informationstechnik und seiner einschlägigen Ausbildung zum EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich der Grafik sowie seiner Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten zu Beginn der Bewerbung bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass die angebotene Stelle als Küchengehilfe nicht seinen Interessen entspricht. Weiters weist er tatsachenwidrig auf mangelnde Berufserfahrung in der Gastronomie hin und gibt an, „keine Berufserfahrung in diesem Bereich gesammelt“ zu haben, obwohl er seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH als Küchenhilfe ausübte. Vor dem Hintergrund dieser Formulierungen geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, die Stelle tatsächlich anzutreten; es musste ihm auch bewusst sein, dass derartige Formulierungen einen potentiellen Dienstgeber davon abhalten, potentielle Dienstnehmer einzustellen (bzw. sogar davon abhalten, diese in die engere Auswahl einzubeziehen bzw. zu einem Gespräch einzuladen). Dies hat der Beschwerdeführer auch billigend in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Bewerbung ausführt, daran interessiert zu sein, dort zu arbeiten bzw. sich beim AMS damit zu rechtfertigen versucht, dass er nur als Abwäscher Erfahrung gesammelt habe. Auch hat der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung; auch beim erkennenden Senat sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  20. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  21. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  22. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  23. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie beweiswürdigend festgestellt deckt sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfe mit seiner Berufserfahrung und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in § 9 Abs. 3 AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen.Wie beweiswürdigend festgestellt deckt sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfe mit seiner Berufserfahrung und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen. 3.
  24. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer eine Bewerbung verfasst, die dazu geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung (und schon von der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch) abzuhalten und hat eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  25. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  26. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
  27. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das vom Beschwerdeführer verfasste Bewerbungsschreiben für eine Stelle als Küchengehilfe zunächst auf seine Ausbildung als EDV-Techniker mit Spezialisierung im Bereich Grafik sowie seine Erfahrung mit Betriebssystemen und Netzwerkdiensten verweist um dann – wahrheitswidrig – auf mangelnde Erfahrung in der Gastronomie die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Daran ändert – vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Bewerbung – auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, Deutsch sei nicht seine Muttersprache. 3.6.
  28. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers er habe keine Erfahrung als Küchenhilfe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat laut eigens der Bewerbung angehängtem Lebenslauf zuletzt von 2011 bis 2016 als „Küchenaushilfskraft“ gearbeitet. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angabe im Bewerbungsschreiben, dass der Beschwerdeführer keine Erfahrung als Küchenhilfe habe, was den potentiellen Dienstgeber von dessen Einstellung abgebracht hätte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch das Verfassen einer inhaltlich wahrheitswidrigen Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  29. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 07.03.2025, unter Berücksichtigung der Verlängerung/Unterbrechung der Ausschlussfrist aufgrund von Bezug von Krankengeld, war sohin nicht zu beanstanden. 3.
  30. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  31. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. 3.
  32. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit Maßgabe zu bestätigen. 3.
  33. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2316492.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.