RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW262 2317026-1 Spruch, W262 2317026-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1985, 1987 und zuletzt 05/1988 fallweise Arbeitslosengeld. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 01.06.2019 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 29.05.2019 aufgrund der pensionsversicherten, selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Tätigkeit als Liquidator des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
- Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1985, 1987 und zuletzt 05 aus 1988, fallweise Arbeitslosengeld. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 01.06.2019 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 29.05.2019 aufgrund der pensionsversicherten, selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Tätigkeit als Liquidator des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.04.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24.03.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 19 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.04.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24.03.2025 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 19 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund für den Bezug von Arbeitslosenhilfe, nämlich die Ausübung der Stelle als Liquidator, nicht mehr gegeben sei. Im Jahr 2025 sei die Firma XXXX IL gelöscht worden und habe er mit Löschung der Firma den Antrag auf Arbeitslosengeld umgehend beim AMS eingebracht. Es bestehe kein Anstellungsvertrag mehr und er übe keine Tätigkeit als Liquidator aus. Das Organschaftsverhältnis bzw. die Organstellung sei beendet worden. Folglich würde er die Voraussetzungen für die Anwartschaft erfüllen. Zudem sei die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen. Er begehre die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenversicherung ab dem Zeitpunkt seines Antrags.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund für den Bezug von Arbeitslosenhilfe, nämlich die Ausübung der Stelle als Liquidator, nicht mehr gegeben sei. Im Jahr 2025 sei die Firma römisch 40 IL gelöscht worden und habe er mit Löschung der Firma den Antrag auf Arbeitslosengeld umgehend beim AMS eingebracht. Es bestehe kein Anstellungsvertrag mehr und er übe keine Tätigkeit als Liquidator aus. Das Organschaftsverhältnis bzw. die Organstellung sei beendet worden. Folglich würde er die Voraussetzungen für die Anwartschaft erfüllen. Zudem sei die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen. Er begehre die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenversicherung ab dem Zeitpunkt seines Antrags.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in den 1980er Jahren Arbeitslosengeld bezogen habe. Daher handle es sich nicht um eine erstmalige Inanspruchnahme. Die Anwartschaft würde im vorliegenden Fall erworben werden, wenn entweder in den letzten 12 Monaten vor Beantragung (Rahmenfrist) mindestens 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorlägen (§ 14 Abs. 2 AlVG). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag per 24.03.2025 stellte, sei als Rahmenfrist der Zeitraum ab 24.03.2024 heranzuziehen gewesen. Da er nur vom 24.03.2024 bis 11.04.2024 beschäftigt war XXXX und danach keine Versicherungszeiten aufweise, sei nur ein Teil jener Beschäftigung heranzuziehen, welcher sich innerhalb der Rahmenfrist befinde, sohin jene 19 Tage vom 24.03.2024 bis 11.04.2024 und seien dies deutlich weniger als 28 Wochen. Auch in einer Rahmenfrist von 24 Monaten liegen beim Beschwerdeführer keine 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungen vor, da sein Dienstverhältnis bei XXXX nur 137 Tage gedauert habe. Anrechnungstatbestände nach § 14 Abs. 4 AlVG lägen nicht vor. Es läge auch kein rahmenfristerstreckender Tatbestand, wie z.B. die Inanspruchnahme des AMS bei der Arbeitssuche (§ 15 Abs. 1 Z 2 AlVG) vor, da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 explizit von der Vormerkung beim AMS abgemeldet habe und daher seither nicht offiziell auf Arbeitssuche gewesen sei. Lediglich aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 30.12.2022 bis 20.07.2023, sohin 203 Tage, welcher in die am 24.03.2023 begonnene 24-monatige Rahmenfrist hineinrage, verlängere sich die hier anzuwendende Rahmenfrist um die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Die erstreckte Frist beginne daher am 02.09.
- Der Beschwerdeführer sei jedoch auch in dieser erstreckten Rahmenfrist nur für kurze Zeit das Dienstverhältnis bei XXXX eingegangen und könne daher keine 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen, weshalb die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Vorbringen, dass die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen sei, die Rechtslage, da eine solche nicht im Gesetz vorgesehen sei. Die Tätigkeit bilde auch keinen Rahmenfristerstreckungstatbestand. Auch eine andere Auslegung des Gesetzes sei nicht geboten; es liege auch keine allfällige planwidrige Regelungslücke vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in den 1980er Jahren Arbeitslosengeld bezogen habe. Daher handle es sich nicht um eine erstmalige Inanspruchnahme. Die Anwartschaft würde im vorliegenden Fall erworben werden, wenn entweder in den letzten 12 Monaten vor Beantragung (Rahmenfrist) mindestens 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorlägen (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag per 24.03.2025 stellte, sei als Rahmenfrist der Zeitraum ab 24.03.2024 heranzuziehen gewesen. Da er nur vom 24.03.2024 bis 11.04.2024 beschäftigt war römisch 40 und danach keine Versicherungszeiten aufweise, sei nur ein Teil jener Beschäftigung heranzuziehen, welcher sich innerhalb der Rahmenfrist befinde, sohin jene 19 Tage vom 24.03.2024 bis 11.04.2024 und seien dies deutlich weniger als 28 Wochen. Auch in einer Rahmenfrist von 24 Monaten liegen beim Beschwerdeführer keine 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungen vor, da sein Dienstverhältnis bei römisch 40 nur 137 Tage gedauert habe. Anrechnungstatbestände nach Paragraph 14, Absatz 4, AlVG lägen nicht vor. Es läge auch kein rahmenfristerstreckender Tatbestand, wie z.B. die Inanspruchnahme des AMS bei der Arbeitssuche (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vor, da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 explizit von der Vormerkung beim AMS abgemeldet habe und daher seither nicht offiziell auf Arbeitssuche gewesen sei. Lediglich aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 30.12.2022 bis 20.07.2023, sohin 203 Tage, welcher in die am 24.03.2023 begonnene 24-monatige Rahmenfrist hineinrage, verlängere sich die hier anzuwendende Rahmenfrist um die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Die erstreckte Frist beginne daher am 02.09.
- Der Beschwerdeführer sei jedoch auch in dieser erstreckten Rahmenfrist nur für kurze Zeit das Dienstverhältnis bei römisch 40 eingegangen und könne daher keine 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen, weshalb die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Vorbringen, dass die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen sei, die Rechtslage, da eine solche nicht im Gesetz vorgesehen sei. Die Tätigkeit bilde auch keinen Rahmenfristerstreckungstatbestand. Auch eine andere Auslegung des Gesetzes sei nicht geboten; es liege auch keine allfällige planwidrige Regelungslücke vor.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, dass das AMS sich mit der Kernfrage seiner Beschwerde nicht befasst habe und die im Bescheid getroffenen Feststellungen aktenwidrig seien. Es liege nur eine Scheinbegründung vor. Hinsichtlich der Frage rund um die Stellung des Liquidators liege weder eine Einzelfrage, noch höchstgerichtliche Entscheidungen vor.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1985, 1987 und zuletzt 05/1988 fallweise Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1985, 1987 und zuletzt 05 aus 1988, fallweise Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer fungierte seit 08.11.2016 als Liquidator der XXXX . Der Beschwerdeführer fungierte seit 08.11.2016 als Liquidator der römisch 40 . Im Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS arbeitssuchend und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld, dem mit Bescheid vom 29.05.2019 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ließ sich von der Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS wieder abmelden. Am 31.07.2019 endete die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers; er meldete sich nicht beim AMS als arbeitssuchend. Von 30.12.2022 bis 20.07.2023 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 27.11.2023 bis 11.04.2024 war er bei der XXXX versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses meldete sich der Beschwerdeführer nicht beim AMS als arbeitssuchend.Am 31.07.2019 endete die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers; er meldete sich nicht beim AMS als arbeitssuchend. Von 30.12.2022 bis 20.07.2023 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 27.11.2023 bis 11.04.2024 war er bei der römisch 40 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses meldete sich der Beschwerdeführer nicht beim AMS als arbeitssuchend. Am 18.03.2025 wurde die XXXX infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Am 18.03.2025 wurde die römisch 40 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Am 24.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat keine Anwartschaft erworben, da er im relevanten Zeitraum lediglich 19 Tage vom 24.03.2024 bis 11.04.2024 anwartschaftsbegründend beschäftigt war.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, den Bescheid des AMS vom 29.05.2019, den Beschluss auf Löschung der Firma vom 17.03.2025, den Bescheid des AMS vom 09.04.2025, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2025 sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2016 als Liquidator der XXXX fungierte, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug und Verwaltungsakt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2016 als Liquidator der römisch 40 fungierte, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug und Verwaltungsakt. Dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2019 beim AMS als arbeitssuchend meldete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Bescheid des AMS vom 29.05.
- Die Feststellungen über die Beendigung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers am 31.07.2019 sowie dass sich dieser anschließend nicht beim AMS als arbeitssuchend meldete, ergeben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer von 30.12.2022 bis 20.07.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog sowie von 27.11.2023 bis 11.04.2024 der XXXX versicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt; zur nicht erfüllten Anwartschaft siehe auch die rechtliche Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer von 30.12.2022 bis 20.07.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog sowie von 27.11.2023 bis 11.04.2024 der römisch 40 versicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt; zur nicht erfüllten Anwartschaft siehe auch die rechtliche Beurteilung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht beim AMS als arbeitssuchend meldete, beruht auf dem schlüssigen Vorbringen des AMS sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Dass die die XXXX infolge Vermögenslosigkeit am 18.03.2025 amtswegig gelöscht wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt beiliegenden entsprechendem Firmenbuchauszug.Dass die die römisch 40 infolge Vermögenslosigkeit am 18.03.2025 amtswegig gelöscht wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt beiliegenden entsprechendem Firmenbuchauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 24.03.2025 beantragte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „ArbeitslosengeldVoraussetzungen des Anspruches§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3)–
(8)…“„Arbeitslosengeld, Voraussetzungen des Anspruches, Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.,
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.,
(3)–
(8)…“ „Arbeitslosigkeit§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)–
(8)…“„Arbeitslosigkeit, Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer,
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, ,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und,
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.,
(2)–
(8)…“ „Anwartschaft§ 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3)…
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)–
- g)… 5) – 8) …„Anwartschaft, Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.,
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.,
(3)… ,
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:,
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;,
- b)–
- g)… , 5) – 8) … § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland1.in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
- -
- …
(2)…
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- –
- …
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
(4)–
(5)…
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)-
(10)… Paragraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland, 1.in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;,
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;,
- -
- …,
(2)…,
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland,
- –
- … ,
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.,
(4)–
(5)…,
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.,
(7)-
(10)… „Beginn des Bezuges§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3)–
(4)…“„Beginn des Bezuges, Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.,
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,,
(3)–
(4)…“ 3.
- Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den 1980er Jahren Arbeitslosengeld bezogen hat. Folglich kommt eine erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nicht in Frage und hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Anwartschaft nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Abs 2 AlVG zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Der Beschwerdeführer müsste sohin entweder in den letzten 12 Monaten vor Beantragung (Rahmenfrist) mindestens 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorweisen.3.
- Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den 1980er Jahren Arbeitslosengeld bezogen hat. Folglich kommt eine erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nicht in Frage und hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Anwartschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, AlVG zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Der Beschwerdeführer müsste sohin entweder in den letzten 12 Monaten vor Beantragung (Rahmenfrist) mindestens 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten mindestens 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorweisen. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 24.03.2025 gestellt hat, ist als Rahmenfrist der Zeitraum ab 24.03.2024 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer war bis 11.04.2025 versicherungspflichtig beschäftigt und kann danach keine Versicherungszeiten nachweisen. Folglich ist lediglich das Zeitausmaß von 24.03.2025 bis 11.04.2025, sohin 19 Tage, für die Berechnung der Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist (24.03.2024 – 24.03.2025) heranzuziehen. Dies ergibt weniger als 28 Wochen und sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs 2 AlVG somit nicht erfüllt. Anrechnungstatbestände iSd § 14 Abs 4 AlVG liegen nicht vor. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 24.03.2025 gestellt hat, ist als Rahmenfrist der Zeitraum ab 24.03.2024 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer war bis 11.04.2025 versicherungspflichtig beschäftigt und kann danach keine Versicherungszeiten nachweisen. Folglich ist lediglich das Zeitausmaß von 24.03.2025 bis 11.04.2025, sohin 19 Tage, für die Berechnung der Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist (24.03.2024 – 24.03.2025) heranzuziehen. Dies ergibt weniger als 28 Wochen und sind die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG somit nicht erfüllt. Anrechnungstatbestände iSd Paragraph 14, Absatz 4, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Grundsätzlich können rahmenfristerstreckende Tatbestände hinzukommen, sodass für die Beurteilung der Anwartschaft weiter in der Vergangenheit liegende Versicherungszeiten herangezogen werden können (§ 15 AlVG). Hierunter fällt die Inanspruchnahme des AMS bei der Arbeitssuche (§ 15 Abs 1 Z 2 AlVG). Da der Beschwerdeführer sich jedoch im Jahr 2019 vom AMS abgemeldet hat, galt dieser nicht als arbeitssuchend und liegt kein entsprechender rahmenfristerstreckender Tatbestand vor.3.
- Grundsätzlich können rahmenfristerstreckende Tatbestände hinzukommen, sodass für die Beurteilung der Anwartschaft weiter in der Vergangenheit liegende Versicherungszeiten herangezogen werden können (Paragraph 15, AlVG). Hierunter fällt die Inanspruchnahme des AMS bei der Arbeitssuche (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG). Da der Beschwerdeführer sich jedoch im Jahr 2019 vom AMS abgemeldet hat, galt dieser nicht als arbeitssuchend und liegt kein entsprechender rahmenfristerstreckender Tatbestand vor. Lediglich aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von 30.12.2022 bis 20.07.2023 (203 Tage) durch den Beschwerdeführer ist ein gesetzlicher rahmenfristerstreckender Tatbestand nach § 15 Abs. 3 AlVG erfüllt. Da dieser Zeitraum in die mit 24.03.2023 begonnene 24-monatige Rahmenfrist hineinragt, verlängert sich diese um die Dauer des Kindergeldbezuges und beginnt die hierdurch erstreckte Frist 203 Tage vor dem 24.03.2024, sohin am 02.09.2022 zu laufen.Lediglich aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von 30.12.2022 bis 20.07.2023 (203 Tage) durch den Beschwerdeführer ist ein gesetzlicher rahmenfristerstreckender Tatbestand nach Paragraph 15, Absatz 3, AlVG erfüllt. Da dieser Zeitraum in die mit 24.03.2023 begonnene 24-monatige Rahmenfrist hineinragt, verlängert sich diese um die Dauer des Kindergeldbezuges und beginnt die hierdurch erstreckte Frist 203 Tage vor dem 24.03.2024, sohin am 02.09.2022 zu laufen. Auch in dieser erstreckten Rahmenfrist konnte der Beschwerdeführer jedoch keine 52 Wochen ausmachenden versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachweisen, da er sich lediglich von 27.11.2023 bis 11.04.2024 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis befand. 3.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Ein Liquidator ist nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0119). Da die Organstellung eines Liquidators einer aufgelösten GmbH nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern er vielmehr noch um Löschung der Liquidationsfirma beim zuständigen Handelsgericht ansuchen muss, gilt ein noch im Firmenbuch eingetragener Liquidator noch nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 AlVG und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde. 3.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Ein Liquidator ist nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0119). Da die Organstellung eines Liquidators einer aufgelösten GmbH nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern er vielmehr noch um Löschung der Liquidationsfirma beim zuständigen Handelsgericht ansuchen muss, gilt ein noch im Firmenbuch eingetragener Liquidator noch nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet wurde. Da es sich im Gegensatz dazu bei der Tätigkeit als „Nachtragsliquidator“ nicht um die Fortsetzung der bisherigen (anwartschaftsbegründenden), sondern um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit handelt, wird dadurch eine Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nur dann ausgeschlossen, wenn daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielt wird (VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). Insofern wäre eine, vom Beschwerdeführer geforderte Anrechnungen seiner Tätigkeit auf die Anwartschaft nur dann in Betracht gekommen, wenn er als Nachtragsliquidator tätig gewesen und ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt hätte (vgl. VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und ist auch aus dem Firmenbuch seine Stellung als Liquidator, die per 18.03.2025 durch Löschung der Firma XXXX endete, eindeutig ersichtlich. Insofern liegt auch keine planwidrige Lücke im Gesetz vor.Da es sich im Gegensatz dazu bei der Tätigkeit als „Nachtragsliquidator“ nicht um die Fortsetzung der bisherigen (anwartschaftsbegründenden), sondern um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit handelt, wird dadurch eine Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG nur dann ausgeschlossen, wenn daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielt wird (VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). Insofern wäre eine, vom Beschwerdeführer geforderte Anrechnungen seiner Tätigkeit auf die Anwartschaft nur dann in Betracht gekommen, wenn er als Nachtragsliquidator tätig gewesen und ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt hätte vergleiche VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und ist auch aus dem Firmenbuch seine Stellung als Liquidator, die per 18.03.2025 durch Löschung der Firma römisch 40 endete, eindeutig ersichtlich. Insofern liegt auch keine planwidrige Lücke im Gesetz vor. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Regelung in § 12 Abs 1 AlVG sei dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen ist, kann nicht gefolgt werden. Da bereits die zuvor zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur Einordnung des Liquidators als nicht arbeitslose Person im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG vorliegt, wird von weiteren Ausführungen zur Auslegung der Gesetzesstelle abgesehen.Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Regelung in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sei dahingehend auszulegen, dass die Tätigkeit als Liquidator auf die Anwartschaft anzurechnen ist, kann nicht gefolgt werden. Da bereits die zuvor zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur Einordnung des Liquidators als nicht arbeitslose Person im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG vorliegt, wird von weiteren Ausführungen zur Auslegung der Gesetzesstelle abgesehen. 3.
- Da die Voraussetzungen für die Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG nicht erfüllt sind und sohin kein Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld besteht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.3.
- Da die Voraussetzungen für die Anwartschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG nicht erfüllt sind und sohin kein Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld besteht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Einvernahme von Zeugen war nicht notwendig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Einvernahme von Zeugen war nicht notwendig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2317026.1.00