RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW262 2317514-1 Spruch, W262 2317514-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.06.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (abgesehen vom seither einzigen Beschäftigungsverhältnis von 01.09.2021 bis 27.05.2022 als landwirtschaftlicher Arbeiter), lediglich unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. 2. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Servicekraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt. 2. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Servicekraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt. 3. Der Beschwerdeführer bewarb sich ordnungsgemäß für die Stelle und führte die Bewerbung zu einer Arbeitsvertragsunterzeichnung mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn 02.12.2024. In der Folge langte beim AMS XXXX eine Förderanfrage des Dienstgebers betreffend Eingliederungshilfe ein, welche genehmigt wurde. Daraufhin wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 02.12.2024 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer bewarb sich ordnungsgemäß für die Stelle und führte die Bewerbung zu einer Arbeitsvertragsunterzeichnung mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn 02.12.2024. In der Folge langte beim AMS römisch 40 eine Förderanfrage des Dienstgebers betreffend Eingliederungshilfe ein, welche genehmigt wurde. Daraufhin wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 02.12.2024 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt. 4. Am 09.12.2024 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass sein Sohn am 03.12.2024 geboren worden sei und er Pflegefreistellung in Anspruch genommen habe. Daher habe ihn der Dienstgeber per 06.12.2024 wieder abgemeldet und es sei vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis in den nächsten Wochen wieder aufgenommen werde. 5. Am 12.12.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und erklärte, die Beschäftigung beim Dienstgeber nie angetreten zu haben. Er teilte mit, er werde die Beschäftigung beim Dienstgeber spätestens mit Anfang Jänner 2025 aufnehmen; die Leistung wurde ab 12.12.2024 wieder zuerkannt. 6. Am 31.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab diesem Tag sowie eine Bestätigung der chirurgischen Ambulanz des Landesklinikums vom 30.12.2024, wonach er eine Verletzung am Hinterhaupt erlitten habe. Daraufhin wurde der Leistungsbezug zum 03.01.2025 eingestellt. 7. Am 20.01.2025 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich beim AMS zurück und teilte mit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit 13.01.2025 beendet gewesen sei, die Leistung wurde mit 14.01.2025 wieder angewiesen. 8. In der Folge wurde für den 29.01.2025 ein Kontrolltermin vorgeschrieben. Am 28.01.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit diesem Tag krank sei, weswegen der Leistungsbezug mit 31.01.2025 wieder eingestellt wurde. Der Krankengeldbezug endete mit 05.02.2025 und ab 06.02.2025 wurde wiederum Notstandshilfe angewiesen. Als nächster Kontrolltermin wurde der 12.02.2025 vorgeschrieben. 9. Am 11.02.2025 meldete sich der Beschwerdeführer ab diesem Tag arbeitsunfähig, weshalb die Leistung wiederum mit 14.02.2025 eingestellt wurde. 10. Da die verfahrensgegenständliche Stelle beim Dienstgeber nach wie vor unbesetzt war und bis dahin – trotz der Zusicherung des Beschwerdeführers, die Stelle in den nächsten Wochen anzutreten – keine Arbeitsaufnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgt war, wurde diesem am 11.02.2025 die Stellenausschreibung erneut übermittelt. 11. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis 15.02.2025, sodass ab 16.02.2025 die Notstandshilfe wieder angewiesen wurde. Von 24.02.2025 bis 07.03.2025 bezog der Beschwerdeführer wiederum Krankengeld. Am 14.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 20.03.2025 vorgeschrieben. 12. Am 18.03.2025 meldete der Beschwerdeführer eine Verletzung am Fuß und übermittelte dem AMS eine am 20.03.2025 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche die Arbeitsunfähigkeit ab 19.03.2025 bescheinigte. Sohin wurde der Leistungsbezug per 22.03.2025 wieder eingestellt. 13. Am 19.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen „Arztbrief“ vom 17.03.2025, eine Honorarnote vom 19.03.2025 sowie eine MR-Zuweisung. Ebenso langte am 19.03.2025 die Meldung des Dienstgebers ein, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die erneute Zuweisung der Stelle am 11.02.2025 nicht beworben bzw. auch sonst keinen Kontakt mit dem Dienstgeber aufgenommen habe. 14. Am 20.03.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich für die Stelle beworben habe und in Evidenz genommen worden sei. 15. Nach Beendigung des Krankenstandes mir 04.05.2025 erklärte der Beschwerdeführer dem AMS am 13.05.2025, er habe am 14.05.2025 ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen potentiellen Dienstgeber und habe dieses abwarten wollen, bevor er sich bei dem ursprünglichen Dienstgeber melde. Dieser würde eine Einstellung immer mit Monatsbeginn vornehmen. Am 14.05.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass mit dem neuen potentiellen Arbeitgeber ein Probetag an einem noch bekanntzugebenden Tag vereinbart worden sei; am 22.05.2025 teilte er dem AMS mit, dass dieser bis dato nicht absolviert worden sei. 16. Am 19.03.2025 teilte der potentielle Dienstgeber über Nachfrage des AMS mit, dass sich der Beschwerdeführer weder nach der Stornierung der Arbeitsaufnahme im Dezember 2024, noch nach erneuter Vorlage des Stellenangebotes am 11.02.2025 gemeldet hätte. 17. Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 19.03.2025 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Servicekraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.17. Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 19.03.2025 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Servicekraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. 18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass er ohne triftigen Grund das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Servierer vereitelt habe. Am 17.03.2025 habe er einen Unfall erlitten und habe die frühestmögliche Behandlung und Abklärung am 19.03.2025 stattgefunden. In weiterer Folge sei er von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden und habe er von 22.03.2025 bis 04.05.2025 (44 Tage) Krankengeld bezogen. Aufgrund dieser Einschränkung sei er nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung als Servierer auszuüben. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden einen triftigen Grund nach § 10 AlVG darstellen. Die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung objektiv nicht möglich gewesen. Die Krankmeldung sei unmittelbar auf den Unfall und die medizinischen Notwendigkeiten zurückzuführen. Diese Umstände würden einen triftigen Grund darstellen, der gemäß §§ 38 iVm 10 Abs. 1 AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen rechtfertige. Eine pauschale Ablehnung der Berücksichtigung dieser Gründe sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen.18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass er ohne triftigen Grund das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Servierer vereitelt habe. Am 17.03.2025 habe er einen Unfall erlitten und habe die frühestmögliche Behandlung und Abklärung am 19.03.2025 stattgefunden. In weiterer Folge sei er von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden und habe er von 22.03.2025 bis 04.05.2025 (44 Tage) Krankengeld bezogen. Aufgrund dieser Einschränkung sei er nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung als Servierer auszuüben. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden einen triftigen Grund nach Paragraph 10, AlVG darstellen. Die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung objektiv nicht möglich gewesen. Die Krankmeldung sei unmittelbar auf den Unfall und die medizinischen Notwendigkeiten zurückzuführen. Diese Umstände würden einen triftigen Grund darstellen, der gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AlVG eine Nachsicht der Rechtsfolgen rechtfertige. Eine pauschale Ablehnung der Berücksichtigung dieser Gründe sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. 19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Aufnahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem er sich nicht wie vereinbart nach der Entbindung seines Sohnes Anfang Dezember 2024 bei dem potentiellen Dienstgeber gemeldet habe, um den (bereits vereinbarte) Dienst anzutreten. Er habe sich am 12.12.2024 nach seiner „Auszeit“ lediglich bei der belangten Behörde, jedoch nicht beim Dienstgeber gemeldet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der potentielle Dienstgeber immer mit Monatserstem die Einstellungen durchführe, habe den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich beim Dienstgeber umgehend am bzw. nach dem 12.12.2024 zu melden und seine Arbeitsbereitschaft kundzutun entbunden und könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vom potentiellen Dienstgeber in Evidenz gehalten worden zu sein, habe ihn nicht davon entbunden, sich nach seiner krankheitsbedingten Absage (Verletzung am Hinterhaupt am 30.12.2024) zu melden. Dies insbesondere deshalb, da die bereits fix vereinbarte Arbeitsaufnahme im Dezember 2024 aus Gründen, die in seiner Sphäre lagen, nicht zustande kam. Der Beschwerdeführer sei auch nach erneuter Zuweisung der Stelle nicht in Kontakt mit dem Dienstgeber getreten, sondern habe lediglich eine Bewerbung gemeldet, wobei die Bewerbung aus dem Jahr 2024 gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem zwischen seinen Krankenständen beim potentiellen Dienstgeber melden müssen. Zwar sei ein Arbeitsloser nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, bedeute aber auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen seien (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Bei ordnungsgemäßer bzw. zeitnaher Meldung beim Dienstgeber wäre die Einstellung noch im Dezember erfolgt und wäre die langjährige Arbeitslosigkeit beendet gewesen. Die Einstellung wäre – dies gehe aus dem Vermittlungsvorschlag hervor – ab sofort möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei sein Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. 19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Aufnahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem er sich nicht wie vereinbart nach der Entbindung seines Sohnes Anfang Dezember 2024 bei dem potentiellen Dienstgeber gemeldet habe, um den (bereits vereinbarte) Dienst anzutreten. Er habe sich am 12.12.2024 nach seiner „Auszeit“ lediglich bei der belangten Behörde, jedoch nicht beim Dienstgeber gemeldet. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der potentielle Dienstgeber immer mit Monatserstem die Einstellungen durchführe, habe den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich beim Dienstgeber umgehend am bzw. nach dem 12.12.2024 zu melden und seine Arbeitsbereitschaft kundzutun entbunden und könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vom potentiellen Dienstgeber in Evidenz gehalten worden zu sein, habe ihn nicht davon entbunden, sich nach seiner krankheitsbedingten Absage (Verletzung am Hinterhaupt am 30.12.2024) zu melden. Dies insbesondere deshalb, da die bereits fix vereinbarte Arbeitsaufnahme im Dezember 2024 aus Gründen, die in seiner Sphäre lagen, nicht zustande kam. Der Beschwerdeführer sei auch nach erneuter Zuweisung der Stelle nicht in Kontakt mit dem Dienstgeber getreten, sondern habe lediglich eine Bewerbung gemeldet, wobei die Bewerbung aus dem Jahr 2024 gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem zwischen seinen Krankenständen beim potentiellen Dienstgeber melden müssen. Zwar sei ein Arbeitsloser nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, bedeute aber auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen seien vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Bei ordnungsgemäßer bzw. zeitnaher Meldung beim Dienstgeber wäre die Einstellung noch im Dezember erfolgt und wäre die langjährige Arbeitslosigkeit beendet gewesen. Die Einstellung wäre – dies gehe aus dem Vermittlungsvorschlag hervor – ab sofort möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei sein Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. 20. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag. 21. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2025 unter Anschluss der Verwaltungsakte vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.06.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (abgesehen vom seither einzigen Beschäftigungsverhältnis von 01.09.2021 bis 27.05.2022 als Landwirtschaftlicher Arbeiter), lediglich unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der, infolge des fortlaufenden Vertragsverhältnis mit dem AMS, mit diesem geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass ihn das AMS bei der Suche einer Arbeitsstelle unterstützt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 01.09.2021 bis 27.05.2022 als landwirtschaftlicher Arbeiter aus. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Servicekraft für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zugewiesen: „Das XXXX unterstützt Menschen bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation. Werden auch Sie Teil unseres Team!„Das römisch 40 unterstützt Menschen bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation. Werden auch Sie Teil unseres Team! Wir suchen 2 Servicekraft (w/
- m)für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zum sofortigen Beschäftigungsbeginn. IHR PROFIL:+ Offener, freundlicher Umgang mit Patient:innen und Kollegen:Kolleginnen+ Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Arbeiten+ Flexibilität und EinsatzbereitschaftIHR PROFIL:, + Offener, freundlicher Umgang mit Patient:innen und Kollegen:Kolleginnen, + Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Arbeiten, + Flexibilität und Einsatzbereitschaft IHRE AUFGABEN:+ Betreuung der Patient:innen und Gäste in den Restaurants und in unserem Café+ Vorbereitungsarbeiten (z.B. Tische decken)+ Buffetbetreuung+ Sauberkeit im Arbeitsbereich sicherstellen IHRE AUFGABEN:, + Betreuung der Patient:innen und Gäste in den Restaurants und in unserem Café, + Vorbereitungsarbeiten (z.B. Tische decken), + Buffetbetreuung, + Sauberkeit im Arbeitsbereich sicherstellen IHRE PERSPEKTIVEN:+ Langfristiger, sicherer Arbeitsplatz+ Abwechslungsreicher Arbeitsalltag+ Geregelte Arbeitszeiten+ Monatsdienstplan+ Angenehme Atmosphäre im Haus und innerhalb des Teams+ Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten+ Täglich frisch gekochtes Essen und xunde Jause+ Kostenlose Parkmöglichkeit+ Angebote zur betrieblichen GesundheitsförderungIHRE PERSPEKTIVEN:, + Langfristiger, sicherer Arbeitsplatz, + Abwechslungsreicher Arbeitsalltag, + Geregelte Arbeitszeiten, + Monatsdienstplan, + Angenehme Atmosphäre im Haus und innerhalb des Teams, + Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, + Täglich frisch gekochtes Essen und xunde Jause, + Kostenlose Parkmöglichkeit, + Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung Für die ausgeschriebene Position gilt ein Monatsbruttolohn von € 1.970,- bei Vollzeitanstellung (40 Stunden). Wir bieten für Sonntagsdienste einen Zuschlag. BEWERBUNG & RÜCKFRAGEN: XXXX bewerbung@ XXXX .at XXXX BEWERBUNG & RÜCKFRAGEN:, römisch 40 , bewerbung@ römisch 40 .at, römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens:Das Mindestentgelt für die Stellen als Servicekraft (w/
- m)beträgt 1.970,-00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.Entgeltangaben des Unternehmens:, Das Mindestentgelt für die Stellen als Servicekraft (w/
- m)beträgt 1.970,-00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Kundennummer: XXXX “Auftragsnummer: römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer hat sich am 04.11.2024 für die zugewiesene Stelle beworben und einen Dienstbeginn am 02.12.2024 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat die Stelle nicht angetreten. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 03.12.2024 geboren. Der Beschwerdeführer ist weder nach Ende der Pflegefreistellung nach der Geburt seines Sohnes (nach dem 12.12.2024), noch nach neuerlicher Zuweisung der Stelle am 11.02.2025 mit dem potentiellen Dienstgeber in Kontakt getreten. Der Beschwerdeführer legte Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen seines Hausarztes für die Zeiträume 31.12.2024 bis 13.01.2025, 28.01.2025 bis 05.02.2025, 11.02.2025 bis 15.02.2025, 22.02.2025 bis 07.03.2025 und 19.03.2025 bis 04.05.2025 vor. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der nicht erfolgten Kontaktaufnahme beim potentiellen Dienstgeber durch den Beschwerdeführer, nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, das zugewiesene Stellenangebot vom 29.10.2024, die Niederschrift vom 13.05.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bestätigte, bereit zu sein eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht und zumutbar und versicherungspflichtig ist, ergibt sich aus der aufgrund des fortlaufenden Vertragsverhältnis mit dem AMS mit diesem geschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Feststellungen zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Versicherungsinformationen. Die Feststellung über die zugewiesene Stelle basieren auf dem Akt. Die vereinbarte Arbeitsaufnahme am 02.12.2024 und die Abmeldung aufgrund der Geburt seines Sohnes am 03.12.2024 sind unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer nach dem nichterfolgten Dienstantritt am 02.12.2024 nicht mehr bei dem potentiellen Dienstgeber gemeldet hat ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen versucht, mit gesundheitlichen Einschränkungen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen bzw. seine gesundheitlichen Einschränkungen als Nachsichtsgrund geltend zu machen ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Zuweisung der Beschäftigung am 29.10.2024 keinerlei diesbezügliche Einwendungen geltend gemacht hat, sich auf die Stelle beworben hat und ein Dienstbeginn mit 02.12.2024 vereinbart wurde, welcher aufgrund der Geburt seines Sohnes am 03.12.2024 und der daran anschließenden Pflegefreistellung (bis 11.12.2024) nicht angetreten wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich am 12.12.2024 nicht nur beim AMS zu melden, sondern auch in Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber zu treten und eine erneute Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Beschwerdeführer von 31.12.2024 bis 13.01.2025 aufgrund einer Verletzung am Kopf arbeitsunfähig war noch, dass er angibt, der Dienstgeber würde nur zum Monatsersten einstellen. Darüber hinaus wäre er auch nach erneuter Zuweisung der Stelle am 11.02.2025 nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (und vor Beginn der darauffolgenden Arbeitsunfähigkeit) gehalten gewesen, sich erneut zu bewerben. Insofern geht auch das Vorbringen in der Beschwerde, er habe am 17.03.2025 einen Unfall erlitten und sei ab 19.03.2025 krankgeschrieben worden ins Leere. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Servicekraft deckt sich mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde, weshalb der in § 9 Abs. 3 AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Jahren Bezieher von Notstandshilfe und kommt der in § 9 Abs 3 AlVG normierte Berufsschutz folglich ohnehin nicht mehr zu tragen. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen.Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Servicekraft deckt sich mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde, weshalb der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Jahren Bezieher von Notstandshilfe und kommt der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierte Berufsschutz folglich ohnehin nicht mehr zu tragen. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen. Wie beweiswürdigend festgestellt, war dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zum Zeitpunkt der Zuweisung und seiner erfolgten Bewerbung zumutbar; dies hat der Beschwerdeführer – zum damaligen Zeitpunkt – auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hätte sich nach der Geburt seines Sohnes bzw. nach erneuter Zuweisung der Stelle Anfang Februar, zwischen seinen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung setzen müssen, und nicht bloß auf seine bereits erfolgte Bewerbung verweisen. Insofern geht auch das Vorbringen in der Beschwerde zu einem am 17.03.2025 erfolgten Unfall ins Leere. Zwar ist ein Arbeitsloser nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, bedeutet aber auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen seien (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Folglich hätte der Beschwerdeführer sich in den Zeiträumen, in denen er arbeitsfähig war, beim Dienstgeber melden müssen und stellt eine bloß zeitweiße Arbeitsunfähigkeit keinen triftigen Grund hinsichtlich der Verhinderung bzw. Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme dar. Wie beweiswürdigend festgestellt, war dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zum Zeitpunkt der Zuweisung und seiner erfolgten Bewerbung zumutbar; dies hat der Beschwerdeführer – zum damaligen Zeitpunkt – auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hätte sich nach der Geburt seines Sohnes bzw. nach erneuter Zuweisung der Stelle Anfang Februar, zwischen seinen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung setzen müssen, und nicht bloß auf seine bereits erfolgte Bewerbung verweisen. Insofern geht auch das Vorbringen in der Beschwerde zu einem am 17.03.2025 erfolgten Unfall ins Leere. Zwar ist ein Arbeitsloser nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, bedeutet aber auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen seien vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Folglich hätte der Beschwerdeführer sich in den Zeiträumen, in denen er arbeitsfähig war, beim Dienstgeber melden müssen und stellt eine bloß zeitweiße Arbeitsunfähigkeit keinen triftigen Grund hinsichtlich der Verhinderung bzw. Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme dar. 3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer sich nicht wie vereinbart beim Dienstgeber gemeldet, um das Arbeitsverhältnis anzutreten und hat, indem er sich dem Dienstgeber gegenüber nicht arbeitswillig zeigte, eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.6. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die ausgebliebene Kontaktaufnahme vom Beschwerdeführer beim Dienstgeber, die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers er sei vom Dienstgeber ohnehin in Evidenz gehalten worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wäre – eben auch aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dem Dienstgeber – verpflichtet gewesen, sich bei diesem zu melden und seine Arbeitswilligkeit kundzutun. Aufgrund der ausgebliebenen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers beim Dienstgeber, obwohl ein sofortiger Arbeitsantritt möglich gewesen wäre, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Notstandshilfe bezieht und vom AMS betreut wird, weshalb ihm bewusst sein musste, dass er zu einer Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber, sohin einer Bemühung zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses, verpflichtet war. 3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 19.03.2025, unter Berücksichtigung der Verlängerung/Unterbrechung der Ausschlussfrist aufgrund von Bezug von Krankengeld, war sohin nicht zu beanstanden. 3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.9. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 19.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 19.03.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. 3.10. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit Maßgabe zu bestätigen. 3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2317514.1.00