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{'item': 'W268 2303441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW268 2303441-1 Spruch, W268 2303441-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den am 31.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 22.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Beweismittelvorlage vom 18.08.2025 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor.
  3. Am 22.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Oromo und der Glaubensgemeinschaft des Christentums, genauer der Pfingstkirche, an. Er spricht Oromo als Muttersprache und Amharisch als weitere Sprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Oromo und der Glaubensgemeinschaft des Christentums, genauer der Pfingstkirche, an. Er spricht Oromo als Muttersprache und Amharisch als weitere Sprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Fincha in der Region Oromia in Äthiopien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern und seinem Bruder aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Die Eltern, der Bruder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben allesamt nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers in Äthiopien. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und steht zu diesen in Kontakt. Für die Finanzierung seines Lebensunterhalts kam im Herkunftsstaat der Vater des Beschwerdeführers auf. Dieser arbeitete bis vor Kurzem in einer Zuckerfabrik im Herkunftsort des Beschwerdeführers und ist nunmehr pensioniert. Die Familie des Beschwerdeführers finanziert ihren Lebensunterhalt durch die Pension des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt zudem über ein Eigentumshaus, in dem die Familie des Beschwerdeführers in Äthiopien lebt. Der Vater des Beschwerdeführers kam zudem für die Ausreisekosten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule in Äthiopien, besuchte von 2017 bis 2019 für zwei Jahre ein College of Electrical and Mechanical Engineering an der Addis Abeba Science and Technology University und absolvierte anschließend von 2019 bis 2023 ein technisches Studium an einer Universität in Indien, das er mit einem Bachelor of Technology (Mechanical Engineering) abschloss. Er erwarb zudem im August 2022 einen Abschluss als Associate of Science in Business Administration in einem Online-Studium einer amerikanischen Universität und kehrte im Mai 2023 nach Äthiopien zurück. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat als technischer Zeichner tätig. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Äthiopien: Der Beschwerdeführer ist in Äthiopien keinen vom äthiopischen Regime oder sonstigen Kräften ausgehenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien – konkret an seinen Herkunftsort Fincha unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Fincha herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  7. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer verließ Äthiopien am 18.03.2024 mit dem Flugzeug Richtung Wien, reiste am selben Tag mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte daraufhin am 27.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich zudem bereits im Jahr 2022 für ca. sechs Monate als Student in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 und A2 besucht. Er legte am 31.01.2025 auch eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 ab. Der Beschwerdeführer verfügte über eine vom 08.04.2024 bis zum 08.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student. Der Beschwerdeführer ist im Wintersemester 2025/2026 als ordentlicher Student für das Masterstudium Artificial Intelligence an einer österreichischen Universität inskribiert. Im Jahr 2025 hat der Beschwerdeführer an der Universität 8 Lehrveranstaltungen mit insgesamt 13 Semesterwochenstunden besucht. Der Beschwerdeführer besuchte im Wintersemester 2022/2023 als Austauschstudent auch Kurse an einer österreichischen Fachhochschule. Der Beschwerdeführer verfügte über eine vom 08.04.2024 bis zum 08.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student. Der Beschwerdeführer ist im Wintersemester 2025 aus 2026, als ordentlicher Student für das Masterstudium Artificial Intelligence an einer österreichischen Universität inskribiert. Im Jahr 2025 hat der Beschwerdeführer an der Universität 8 Lehrveranstaltungen mit insgesamt 13 Semesterwochenstunden besucht. Der Beschwerdeführer besuchte im Wintersemester 2022 aus 2023, als Austauschstudent auch Kurse an einer österreichischen Fachhochschule. Der Beschwerdeführer ist aktiv auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit dem 04.03.2025 ehrenamtlich für 10 Stunden pro Woche in einem auf Kurzzeitwohnen ausgerichteten Haus für obdachlose Menschen mit Gesundheitsunterstützungsbedarf. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wird jedoch vom Roten Kreuz unterstützt. Der Beschwerdeführer hat Freundschaften in Österreich geschlossen. 1.
  8. Zur maßgeblichen Lage in Äthiopien werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024). Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025). Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025). Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025). Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025). Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025). Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025). Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025). Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025). Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025). Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025). Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024). Jüngste Reformen haben strukturelle Mängel und institutionelle Vorurteile weiter verschärft, beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit von Militärgerichten für Verbrechen, an denen Militärangehörige beteiligt sind. Dies widerspricht internationalen Standards und untergräbt die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Dabei tragen schon die ordentlichen Gerichte zur Straflosigkeit der Sicherheitskräfte bei, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung politischer Gefangener (FH 2025). Struktur, traditionelles und religiöses Recht: Es gibt Bundeshöchstgerichte und Bundesgerichte erster Instanz; zwei Instanzen in jedem Regionalstaat; Schariagerichte; und traditionelle Gerichte (CIA 13.8.2025). Die Verfassung erkannte sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte an (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gestattet es Schariagerichten, über Personenstandsfälle zu entscheiden, sofern beide Parteien Muslime sind und der Zuständigkeit des Gerichts zustimmen (USDOS 26.6.2024). Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich i.d.F. zur Konfliktlösung auf traditionelle Mechanismen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien der Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen. Schariagerichte werden v.a. in den überwiegend muslimischen Regionen Somali und Afar herangezogen. Andere traditionelle Rechtssysteme wie Ältestenräte arbeiten überwiegend in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich in der Fassung zur Konfliktlösung auf traditionelle Mechanismen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien der Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen. Schariagerichte werden v.a. in den überwiegend muslimischen Regionen Somali und Afar herangezogen. Andere traditionelle Rechtssysteme wie Ältestenräte arbeiten überwiegend in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Verfahrensrechte in der Praxis: Das Recht auf ein faires Verfahren wird im Allgemeinen nicht geachtet (FH 2025). Die Polizei hat wiederholt faire öffentliche Gerichtsverfahren verhindert, u.a. durch Schikanen und Inhaftierungen von Verteidigern (USDOS 23.4.2024). Menschen in den Konfliktgebieten genießen generell de facto kaum Rechtsschutz (FH 2025). Vielerorts werden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. Derart Inhaftierte dürfen mitunter ihre Rechte nicht wahrnehmen, z.B. die Rechte auf Zugang zu rechtlicher Vertretung und auf eine Anhörung vor Gericht (AI 29.4.2025). Tausenden von Verdächtigen, insbesondere denjenigen, die im Konfliktgebieten inhaftiert worden sind, wird grundlegender Rechtsschutz vorenthalten. Sie werden unrechtmäßig und über lange Zeiträume ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft gehalten und sind dort Folter sowie anderen grausamen und unmenschlichen Behandlungen und Strafen ausgesetzt (OMCT 4.2024). Der Staat stellt mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand bei, Berichten zufolge sind aber Umfang und Qualität der Leistungen aufgrund des herrschenden Anwaltsmangels unzureichend. Daneben gibt es zahlreiche kostenlose Rechtsberatungsstellen, v.a. an Universitäten (USDOS 23.4.2024). Langwierige Gerichtsverfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz in der Justiz und Personalmangel führten häufig zu Prozessverzögerungen, die sich in manchen Fällen über Jahre hinzogen (USDOS 12.8.2025). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird u.a. wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt (AA 19.7.2024). Die Polizei missachtet seit langem gerichtliche Anordnungen zur Freilassung gegen Kaution, insbesondere bei prominenten Häftlingen (HRW 12.6.2025; vgl. OMCT 4.2024, USDOS 12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025).Die Polizei missachtet seit langem gerichtliche Anordnungen zur Freilassung gegen Kaution, insbesondere bei prominenten Häftlingen (HRW 12.6.2025; vergleiche OMCT 4.2024, USDOS 12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025). Sicherheitsbehörden Sowohl Bundes- als auch regionale Polizeikräfte sind als Exekutive für die Strafverfolgung zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018 wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger Militäroperationen zuständig (CIA 13.8.2025). Der äthiopische Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens (AA 19.7.2024). Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit (CIA 13.8.2025). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt (AA 19.7.2024). Regionalregierungen haben vormals regionale Sicherheitskräfte unterhalten (u.a. paramilitärische Spezialkräfte), die i.d.R. unabhängig von der Bundesregierung agiert haben. Im April 2023 hat die Bundesregierung dann die Integration dieser Regionalkräfte in die Bundespolizei bzw. in die Bundesarmee angeordnet. In einigen Fällen haben sich Regionalregierungen ehemalige Angehörige der Spezialkräfte als sogenannte „crowd control“ (Adma Bitena), als separate Einheit innerhalb ihrer Sicherheitsstrukturen beibehalten (CIA 13.8.2025). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in vielen Regionen staatliche Milizen. Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte bewaffnete Personen, die ehrenamtlich militärische und Polizeidienste leisten und Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen. In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt (AA 19.7.2024). Zudem operieren lokale Milizen landesweit lose oder in unterschiedlich gut ausgeprägter Abstimmung mit regionalen Sicherheits- und Polizeikräften, der Armee oder der Polizei (CIA 13.8.2025). Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in Menschenrechtsfragen oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 19.7.2024). Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur Rechenschaft zu ziehen. Sie leugnen Verbrechen, die von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden sind (AI 29.4.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vgl. AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen (AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025). Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen (AA 19.7.2024). So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung (AI 6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS 12.8.2025). Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS 23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray) (USDOS 12.8.2025). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte (FH 2025). Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel (OMCT 4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024).Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024). Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025). Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025). Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025). Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vergleiche UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025). Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024). Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzeslage und Praxis: Verfassung und Gesetze gewähren freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter und andere Medien (USDOS 12.8.2025). 2024 haben die äthiopischen Behörden den verbliebenen medialen Handlungsspielraum immer weiter eingeschränkt (HRW 12.6.2025). Im Zuge des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (USDOS 12.8.2025). Die Achtung des Rechts hat sich verschlechtert, insbesondere als Reaktion auf die Konflikte in den Regionen Amhara und Oromia; die Pressefreiheit wurde weiter reduziert (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Viele Elemente des im Feber 2021 verabschiedeten neuen Mediengesetzes werden weiterhin nicht umgesetzt (AA 19.7.2024).Gesetzeslage und Praxis: Verfassung und Gesetze gewähren freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter und andere Medien (USDOS 12.8.2025). 2024 haben die äthiopischen Behörden den verbliebenen medialen Handlungsspielraum immer weiter eingeschränkt (HRW 12.6.2025). Im Zuge des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (USDOS 12.8.2025). Die Achtung des Rechts hat sich verschlechtert, insbesondere als Reaktion auf die Konflikte in den Regionen Amhara und Oromia; die Pressefreiheit wurde weiter reduziert (USDOS 12.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Viele Elemente des im Feber 2021 verabschiedeten neuen Mediengesetzes werden weiterhin nicht umgesetzt (AA 19.7.2024). Die Polizei ist zudem dafür berüchtigt, Journalisten auf Grundlage der Bestimmungen der äthiopischen Proklamation zur Verhinderung und Unterdrückung von Hassreden und Desinformation aus dem Jahr 2020 zu verfolgen. Das Gesetz enthält eine zu weit gefasste Definition von „Desinformation“ und gibt den Behörden übermäßigen Ermessensspielraum, unpopuläre oder kontroverse Meinungen als „falsch“ zu erklären (HRW 12.6.2025). Aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und des Vorgangsweise der Regierung (Tötungen, Razzien, willkürliche Verhaftungen etc.) haben auch normale Staatsbürger Angst davor, ihre persönliche Meinung zu äußern (FH 2025). Infrastruktur: Es gibt im Land unabhängige Medien (USDOS 12.8.2025). 2023 gab es zehn staatliche TV-Sender und neun Radiostationen, 18 private TV- und 13 Radiostationen sowie 45 lokale Radio- und fünf Fernsehstationen (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben ist unabhängiger, pluralistischer und ausgewogener Journalismus kaum vorhanden, und die meisten führenden Medien gehören einer Handvoll Geschäftsleuten. Hinzu kommen Selbstzensur sowie niedrige Gehälter von Journalisten, die deren berufliche Integrität auf die Probe stellen. Soziale Medien spielen eine große Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung v.a. unter Jugendlichen (AA 19.7.2024). Umgang mit Medien und Journalisten: Die Medien werden weiterhin von der Regierung bedrängt (HRW 16.1.2025). Es gibt zahlreiche Berichte über Schikanen, Einschüchterungen und andere Einschränkungen gegenüber regierungskritischen Journalisten – insbesondere hinsichtlich ihrer Arbeit zu Konflikten im Land. Die äthiopische Medienbehörde schränkt die Meinungsfreiheit von Pressevertretern teilweise ein, die Presse praktiziert häufig Selbstzensur (USDOS 12.8.2025). Viele Journalisten müssen sich zwischen Selbstzensur, Schikanen, Verhaftung oder Exil entscheiden (HRW 16.1.2025), manche schreiben nur unter Pseudonymen (FH 2025). Journalisten befürchten Repressalien, viele sind unter ungeklärten Umständen getötet worden (USDOS 12.8.2025). Mitunter kommt es auch zu verstärkter Überwachung und zu Razzien gegen unabhängige Medienunternehmen (HRW 12.6.2025). Kritische Journalisten und Blogger werden immer wieder – teilweise ohne offizielle Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt – teils über Monate in Haft gehalten (AA 19.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Reporter, deren Berichterstattung nicht der Darstellung der Regierung entspricht, werden aufgrund schwerwiegender Vorwürfe wie z.B. „Förderung von Terrorismus und Extremismus“ festgenommen. Dies betrifft nicht nur die Sicherheitslage, sondern etwa auch Berichte über Korruption (USDOS 12.8.2025)Kritische Journalisten und Blogger werden immer wieder – teilweise ohne offizielle Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt – teils über Monate in Haft gehalten (AA 19.7.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Reporter, deren Berichterstattung nicht der Darstellung der Regierung entspricht, werden aufgrund schwerwiegender Vorwürfe wie z.B. „Förderung von Terrorismus und Extremismus“ festgenommen. Dies betrifft nicht nur die Sicherheitslage, sondern etwa auch Berichte über Korruption (USDOS 12.8.2025) Einige Journalisten, Kritiker und Künstler sind aus Gründen der nationalen Sicherheit auch angeklagt worden. Seit 2020 sind laut CPJ (Komitee zum Schutz von Journalisten) mindestens 54 äthiopische Journalisten ins Ausland geflohen, sind aber auch dort mitunter Drohungen und Schikanen durch Regierungsakteure ausgesetzt (USDOS 12.8.2025). Telekommunikation: Der übergroße Einfluss der Regierung auf den Telekommunikationssektor – über das staatliche Unternehmen EthioTelecom – ermöglicht es ihr, den Online-Medienbereich durch landesweite und regionale Abschaltungen zu kontrollieren (USDOS 12.8.2025). Der Telefon- und Internetverkehr wird überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann. Die digitale Medienfreiheit bleibt in einigen Regionen (Tigray, Amhara, Teile Oromias) aufgrund von vorübergehenden Internetabschaltungen im Zuge von Kampfhandlungen aber auch wegen der Blockierung und mutmaßlichen Überwachung von sozialen Medien eingeschränkt (AA 19.7.2024). Die Regierungsdienste sind in der Lage, Mobiltelefone zu hacken und Telefonate abzuhören (FH 2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit (AA 19.7.2024). Im Zuge der Unsicherheit und des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), willkürliche Verhaftungen nahmen zu. Besonders bei Großveranstaltungen in Addis Abeba (Great Ethiopian Run, Timkat, Musikkonzerte etc.) wurden Ausweiskontrollen durchgeführt und Personen scheinbar willkürlich festgenommen (AA 19.7.2024). Das harte Vorgehen der Regierung gegen kritische und oppositionelle Stimmen hat die Versammlungsfreiheit im ganzen Land weiter eingeschränkt (FH 2025).Im Zuge der Unsicherheit und des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 2025), willkürliche Verhaftungen nahmen zu. Besonders bei Großveranstaltungen in Addis Abeba (Great Ethiopian Run, Timkat, Musikkonzerte etc.) wurden Ausweiskontrollen durchgeführt und Personen scheinbar willkürlich festgenommen (AA 19.7.2024). Das harte Vorgehen der Regierung gegen kritische und oppositionelle Stimmen hat die Versammlungsfreiheit im ganzen Land weiter eingeschränkt (FH 2025). Regierungsbehörden lösen Proteste zeitweise gewaltsam auf. So kam es z.B. im September 2024 in der Stadt Gondar in Amhara zu Zusammenstößen zwischen lokalen Sicherheitskräften und Demonstranten, nachdem sich Tausende von Menschen versammelt hatten, um gegen die Tötung eines Kindes durch eine unbekannte bewaffnete Gruppe zu protestieren. Mindestens vier Menschen wurden von Sicherheitskräften getötet (FH 2025). Opposition: Anhaltende Inhaftierungen, Schikanen, Versammlungs- und andere Einschränkungen geben der Opposition nur wenig Spielraum bei der politischen Betätigung. Die Regierungspartei wirft Oppositionsfunktionären und Regierungskritikern Verbindungen zu Rebellengruppen oder Staatsfeinden vor und behindert so ihre politische Teilhabe. Wichtige Oppositionsgruppen wie der Oromo Federalist Congress (OFC), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die OLF haben die jüngsten Wahlen boykottiert (FH 2025). Oppositionspolitiker (besonders der OLF) aber auch zunehmend Kritiker von Premierminister Abiy aus den eigenen Reihen werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Behörden halten Kritiker und Journalisten über längere Zeiträume ohne Anklage fest (HRW 16.1.2025). Im Jahr 2021 hat das Parlament die TPLF und die OLA als Terrororganisationen eingestuft. Infolgedessen wurden tausende Tigrayer und Oromo, denen eine Verbindung zu diesen Parteien vorgeworfen wurde, verhaftet und anderweitig unter Druck gesetzt. Im März 2023 wurde die TPLF wieder von der Liste terroristischer Gruppen gestrichen (FH 2025). Am 5.9.2024 hat die Regierung sieben hochrangige Oppositionsvertreter der Oromo freigelassen. Sie waren willkürlich vier Jahre lang ohne Anklage festgehalten worden. Mehrere Gerichtsbeschlüsse, die ihre Freilassung angeordnet hatten, waren ignoriert worden (HRW 16.1.2025). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. I.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 19.7.2024).Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. römisch eins.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 19.7.2024). Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten durch Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden (AA 19.7.2024). Zudem gibt es mehrere Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben (USDOS 23.4.2024). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 19.7.2024). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf den Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards; Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht (AA 19.7.2024). Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025). Infrastruktur: Die Landgrenzen sind aufgrund der militärischen Auseinandersetzung weiterhin teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut ausgebaute Straßen für Überlandreisen sind nur begrenzt vorhanden. Insbesondere in den Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025). Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen. Allerdings wird die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand, Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA 19.7.2024). Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist nicht demarkiert (AA 19.7.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025). Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025).Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vergleiche WKO 2025). Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025). Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025). Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 19.7.2024). Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (ADA 2.2025). Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert (ADA 2.2025). 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43% (CIA 13.8.2025). Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang (USDOS 12.8.2025). Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt (SFH 5.2025). Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen (TNH 12.11.2024). Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert (SFH 5.2025). Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist (SFH 5.2025). Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus (BAMF 30.6.2025). Medizinische Versorgung Qualität: Es fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 20.8.2025). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard, die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt (BMEIA 20.8.2025). Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen, Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 20.8.2025). Die Behandlung einiger akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet, jedoch fehlt es an Impfstoffen und Medikamenten. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, aber auch Immunsystemschwächen können eingeschränkt behandelt werden. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den größeren Städten (AA 19.7.2024). In Amhara wurden im Zuge des Konflikts 40% der Gesundheitseinrichtungen beschädigt, zerstört oder geplündert (UKHO 6.2025). Äthiopische Streitkräfte verübten in Amhara zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Soldaten haben medizinisches Personal mitunter geschlagen, willkürlich verhaftet und eingeschüchtert. Zudem werden medizinische Transporte angegriffen und die Lieferung humanitärer Hilfe behindert (HRW 16.1.2025). Anfang Juni 2025 hat die Regierung den äthiopischen Gesundheitsfachverband (EHPA) als Verein suspendiert, nachdem Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens über ein Monat lang für bessere Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung gestreikt hatten. Während des Streiks haben die Behörden Dutzende Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens willkürlich fest genommen. Die Polizei hat keine Anklage gegen sie erhoben und sie alle bis zum 12.6.2025 wieder freigelassen (HRW 25.6.2025). Statistik: Pro 1.000 Einwohnern finden sich nur 0,14 Ärzte und 0,3 Spitalsbetten (CIA 13.8.2025). Die öffentlichen Gesundheitsausgaben sind von 5,5% des BIP im Jahr 2010 auf 2,9% zurückgegangen. Trotzdem konnten die Kindersterblichkeit von 83 von 1.000 Lebendgeborenen im Jahr 2010 auf 48 im Jahr 2022 gesenkt und die Lebenserwartung von 59,7 Jahren auf 67,3 Jahre gesteigert werden (WKO 2025). Kosten: Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken (AA 19.7.2024). USAID hatte in Äthiopien stark in den Gesundheitsbereich investiert. Allein die HIV/AIDS-Todesrate soll mit Unterstützung von USAID um 50% reduziert worden sein. Auch bezüglich der Sterblichkeitsraten bei Tuberkulose und Malaria hat die Arbeit von USAID einen sehr positiven Effekt gehabt. Das Wegfallen der Hilfe schwächt die Systeme (BAMF 30.6.2025). Medikamente: Durch die negative Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten zu Versorgungsengpässen (AA 19.7.2024). Nach neueren Angaben haben die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.8.2025). Rückkehr Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration (AA 19.7.2024). Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025). Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024). Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA 19.7.2024). Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024). Dokumente und Staatsbürgerschaft Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu. Kinder, die durch ein ausländisches Elternteil auch dessen Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024).Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu. Kinder, die durch ein ausländisches Elternteil auch dessen Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024). Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch den Pass, die Kebele-ID (vergleichbar dem Personalausweis) oder hilfsweise durch die Geburtsurkunde. Der Beweiswert der letzteren ist als geringer einzuschätzen, weil Prüfungen der vorzunehmenden Eintragungen kaum stattfinden, insbesondere dann, wenn die Beurkundung der Geburt nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Standesfall erfolgt ist (AA 19.7.2024). Gefälligkeitsbescheinigungen sind in Äthiopien relativ leicht erhältlich. Gegen entsprechende Zahlungen können Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Häufig stellen äthiopische Beamte auf Bitten der Antragsteller Urkunden aus, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Ebenfalls weit verbreitet sind Gefälligkeitsbescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern, die Arbeitsverhältnisse oder Monatseinkommen bestätigen, die nicht existieren (AA 19.7.2024). Fälschungen, falscher Inhalt: Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Äthiopische Dokumente (außer dem Pass) enthalten kaum fälschungssichere Merkmale. Viel schwerer aufzudecken, jedoch weitaus stärker verbreitet, sind dagegen echte Dokumente mit falschem Inhalt. Dies betrifft v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe, die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt worden sind. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren – und nicht in allen Fällen – auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 19.7.2024).
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen unter 1.
  11. zu seiner Person stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 5, AS 53, S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie dem Umstand, dass er ledig und kinderlos ist, machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmende und glaubhafte Angaben. Seine Abstammung aus der Stadt Fincha in der Provinz Wollega in Äthiopien ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 8), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 53) und in der Beschwerdeverhandlung (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder nach wie vor an seinem Herkunftsort in Äthiopien leben, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (AS 7), der niederschriftlichen Einvernahme (AS 53) und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder nunmehr im Sudan lebe (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Da er sich jedoch dahingehend widersprach, ob er derzeit nur versuche, seinen Herkunftsort zu verlassen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) oder er seinen Herkunftsort tatsächlich schon verlassen habe (S. 14 des Verhandlungsprotokolls), konnte nicht festgestellt werden, ob dieser tatsächlich in den Sudan ausgereist sei. Stattdessen war davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor gemeinsam mit dessen Eltern am Herkunftsort des Beschwerdeführers in Äthiopien lebt. Ausschlaggebend für diese Annahme war auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anführte, die Gründe für seine sowie die Ausreise seines Bruders aus dem Herkunftsstaat seien dieselben gewesen, der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen jedoch – wie in Punkt 2.
  12. ausgeführt – nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesamt zudem glaubhaft angeben, ein gutes Verhältnis zu seiner Familie zu haben und zu dieser in Kontakt zu stehen (AS 53). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, mit seinem Bruder am häufigsten in Kontakt zu stehen, er gab jedoch an, auch zu seinen Eltern zumindest selten in Kontakt zu stehen und brachte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass der Kontakt zu seinen Eltern jemals abgerissen sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass im Herkunftsstaat der Vater des Beschwerdeführers für die Finanzierung seines Lebensunterhalts aufkam, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso verhält es sich mit der Erwerbstätigkeit und der Pensionierung des Vaters des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die Familie für ihren Lebensunterhalt durch die Pension des Vaters des Beschwerdeführers aufkommt (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft angeben, dass sein Vater in Äthiopien über ein Eigentumshaus verfügt und für seine Ausreisekosten aus dem Herkunftsstaat aufgekommen ist (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend die Schul- und Universitätsausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen überwiegend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung (AS 6), der niederschriftlichen Einvernahme (AS 54) sowie in der Beschwerdeverhandlung (S. 5, S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer legte zum zweijährigen Besuch einer technischen Universität in Äthiopien zudem Bestätigungen vom 19.03.2018 und 26.08.2019 (OZ 7) und zur Erlangung des akademischen Grades eines “Bachelor of Technology (Mechanical Engineering) an einer indischen Universität eine Bestätigung vom 26.05.2023 (AS 61) sowie ein Konvolut weiterer Unterlagen betreffend den Studienbesuch vor (AS 63 – AS 69). Den Abschluss eines Online-Studiums an einer amerikanischen Universität konnte der Beschwerdeführer durch eine Bestätigung vom 07.08.2022 (AS 71) betreffend die Verleihung des akademischen Grades als auch durch die Vorlage eines Konvoluts weiterer Unterlagen betreffend das universitäre Studium belegen (AS 71 – AS 77). Dass sein Onkel mütterlicherseits in Deutschland lebt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. 2.
  13. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Äthiopien: 2.2.
  14. Zu den Gründen für das Verlassen von Äthiopien konnte der Beschwerdeführer eine Bedrohungslage nicht glaubhaft machen. In der Schilderung seines Fluchtvorbringens machte der Beschwerdeführer im Vergleich seiner Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben und hielt sein Vorbringen insgesamt vage und detaillos: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen vor, in Äthiopien herrsche Bürgerkrieg und er habe Angst um sein Leben. Zudem würde die Regierung junge Leute zum Krieg einziehen und der Beschwerdeführer würde nicht im Krieg kämpfen wollen (AS 10). Auch vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, nur, seine Gründe seien der Bürgerkrieg sowie die Einberufung junger Leute gewesen und gab an, seine Gründe für die Ausreise aus Äthiopien vollständig geschildert zu haben (AS 55). Erst auf nochmalige Nachfrage, ob er in Äthiopien persönlich verfolgt, bedroht oder einberufen worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an Demonstrationen teilgenommen, die videoüberwacht worden seien (AS 55) und ergänzte – ebenso erst auf Nachfrage – dass er im Herkunftsstaat in Haft gewesen sei. Dahingehend kann schon nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer diese Angaben nicht von sich aus machte, sondern erst nach mehrmaliger Nachfrage zu seinen Fluchtgründen ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Auch seine weiteren Angaben gestalteten sich als äußerst vage und detaillos. So wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zwar dazu aufgefordert, das komplette Ereignis so vollständig und ausführlich wie möglich zu schildern, der Beschwerdeführer gab jedoch lediglich unkonkret an, er sei per Video gesucht und dann erwischt worden und sei anschließend zum ersten Mal im Gefängnis gewesen. Auch auf Wiederholung der Frage und einer abermaligen Aufforderung, konkreter zu werden und den Hergang des Ereignisses genauer zu schildern, brachte der Beschwerdeführer weiter - ohne zusätzliche lebensnahe Details – vor, auch ein zweites Mal im Gefängnis gewesen zu sein. Er schilderte weiters allgemein, die Regierung habe die Stadt übernommen, junge Leute seien befragt worden, ob sie die Rebellion unterstützen würden und er sei auch da im Gefängnis gewesen (AS 55). Auf den Vorhalt, dass seine Ausführungen höchst vage und unkonkret seien und auf nochmalige Nachfrage, was genau wann und wo geschehen sei, sowie auf die Aufforderung, den Gefängnisaufenthalt näher zu schildern, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er hätte “von dort” zum Militär sollen, sein Vater habe jedoch Schmiergeld bezahlt und der Beschwerdeführer sei dann anschließend freigekommen (AS 55). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher dahingehender Aufforderung vor dem Bundesamt keine konkreten, lebensnahen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen konnte und dadurch nicht den Eindruck erwecken konnte, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer war daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ferner sprach der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst nicht von Demonstrationen, sondern von der Kontrolle und Rückeroberung seiner Heimatortschaft durch Regierungssoldaten, im Zuge derer er sowie weitere Jugendliche festgenommen worden seien (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte zudem keine konkreten Angaben dazu machen, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe, sondern führte an nicht zu wissen, wie oft er dabei gewesen sei (S. 11 des Verhandlungsprotokolls), was Allgemein anzweifeln lässt, ob der Beschwerdeführer überhaupt an Demonstrationen im Herkunftsstaat teilgenommen hat. Zwar sprach der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt von zwei Verhaftungen, setzte diese jedoch in den Kontext einer Teilnahme an Demonstrationen und nicht einer Kontrolle und Rückeroberung seiner Ortschaft durch Regierungssoldaten und schilderte zudem – entgegen seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung – nicht, während der Haft brutal zusammengeschlagen worden zu sein (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Da nicht erkannt werden kann, warum der Beschwerdeführer dahingehende Angaben nicht bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt machte, war die wesentliche Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft zu erachten. Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor, die Misshandlungen nicht schon früher erwähnt zu haben, da seine Einvernahme beim Bundesamt nicht lange gedauert habe und er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte (S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Tatsächlich ergeht dem Protokoll seiner niederschriftlichen Einvernahme aber, dass dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gestellt wurden, er diese jedoch nur äußerst knapp beantwortete. Der Beschwerdeführer wurde zudem dazu aufgefordert, konkretere und detaillierte Angaben zu machen, weswegen seine Angabe in der Beschwerdeverhandlung, nicht ausreichend Zeit für die Schilderung seiner Fluchtgründe gehabt zu haben, nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Ferner sprach der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz davon, auch im Zuge von Demonstrationen mehrmals geschlagen worden zu sein sowie in der Nacht von äthiopischen Sicherheitskräften aus seinem Zimmer gezerrt worden zu sein, wobei er dies zu keinem anderen Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte und er dahingehend daher nicht als glaubwürdig erachtet werden kann (AS 184). Da der Beschwerdeführer zudem davon sprach, dass “alle Jugendlichen” verhaftet worden seien, konnte dem Beschwerdeführer zudem kein exponiertes Profil attestiert werden, Gründe, warum insbesondere der Beschwerdeführer ins Visier der äthiopischen Behörden gerückt sei, kamen im gesamten Verfahren nicht hervor. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung explizit an, keine Partei zu unterstützen und auch bei keiner Partei Mitglied zu sein (S. 11 des Verhandlungsprotokolls) und brachte vor, nur zu glauben, dass die äthiopische Regierung ihn verdächtigen würde, gegen sie zu sein (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Zwar brachte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, im Herkunftsstaat zweimal verhaftet worden zu sein, er konnte jedoch zu den Details seiner Verhaftungen kaum Angaben machen. Der Beschwerdeführer schilderte, im Jahr 2019 zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, sich jedoch nicht an das genaue Darum erinnern zu können (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch hinsichtlich der zweiten Inhaftierung im Jahr 2023 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht an das Datum erinnern zu können und konnte auf Nachfrage nicht einmal betreffend den Monat Auskunft geben. Erst auf nochmalige Nachfrage schränkte der Beschwerdeführer sich zeitlich dahingehend ein, dass die Verhaftung Ende des Jahres 2023 stattgefunden hätte (S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe Schulbildung aufweist, können zeitlich detailgenaue und konkrete Angaben des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden. Die ausgesprochen vagen und zeitlich unkonkreten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer von Ereignissen spricht, die er im Herkunftsstaat selbst erlebt hätte. Zudem wäre der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedenfalls bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zum zweiten Mal in Haft genommen sowie wieder entlassen worden und hätte in der Zeit bis zu seiner Ausreise unbehelligt in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinen Familienangehörigen leben können, wo er für die äthiopischen Behörden leicht zu finden gewesen wäre, hätten diese ihn tatsächlich bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, sein Vater habe Schmiergeld bezahlt, um seine Freilassung zu erwirken (AS 55, S. 12 des Verhandlungsprotokolls), weswegen nicht erkannt werden kann, worin die aktuelle Furcht des Beschwerdeführers bestehe. Danach befragt gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, derjenige, der das Geld bekommen habe, könne jederzeit aus irgendeinem Grund “gewechselt” werden, wovor sich der Beschwerdeführer fürchte (S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Dadurch äußerte der Beschwerdeführer jedoch keine konkret bestehende Gefahr, sondern eine zukünftige Vermutung, für deren Eintreten sich in seinen Angaben jedoch keinerlei Anhaltspunkte wiederfanden. Der Beschwerdeführer widersprach sich auch dahingehend, was der Zweck der Haft gewesen sei. Während er vor dem Bundesamt zu seinem Gefängnisaufenthalt anführte, er hätte zum Militär eingezogen werden sollen (AS 55), brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, die Regierung hätte durch die Haft die Einschüchterung der Studenten bezwecken wollen (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Erst auf Vorhalt seiner Angabe vor dem Bundesamt in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung an, dies sei nach der zweiten Verhaftung zu ihm gesagt worden, da die Regierung einige Jugendliche mit Gewalt rekrutiert hätte (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). In der Beschwerdeverhandlung gab er jedoch nicht an, dass auch versucht worden sei, ihn selbst zu rekrutieren. Auf Vorhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht, nunmehr keine Zwangsrekrutierung erwähnt zu haben, dementierte der Beschwerdeführer, dies doch gesagt zu haben sowie gesagt zu haben, dass er aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen oder zum Militärdienst zu gehen, als er verhaftet worden sei, was zwar seinen Angaben vor dem Bundesamt, jedoch nicht seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung entspricht (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Militär ist zudem zum einen nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer selbst angab, sein Vater habe Geld bezahlt, damit er nicht zum Militär gehen müsse sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nie zuvor beim Militär war und nicht erkannt werden kann, warum der Beschwerdeführer als Person gänzlich ohne Erfahrung im militärischen Bereich dahingehend von besonderem Interesse gewesen sei (S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch seine Angaben dazu, sich nach der Freilassung aus seiner zweiten Inhaftierung versteckt zu haben, können nicht nachvollzogen werden. So gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Fincha versteckt, der Beschwerdeführer stammt jedoch von dort und lebte auch bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat an diesem Ort, weswegen auch nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern sich der Beschwerdeführer “versteckt” hätte. Dies wird insbesondere noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit bei seinen Eltern aufhielt und somit jederzeit leicht von den Behörden gefunden werden hätte können (S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte daher insgesamt nicht glaubhaft machen, sich vor seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben. Schon vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft zu sein (AS 56). Er gab auch selbst an, niemals verurteilt worden zu sein (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Gegen die Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinerlei Probleme hatte und er legal aus Äthiopien ausreisen konnte (S. 13, S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Da der Beschwerdeführer seine eigenen Fluchtgründe hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen und eines regimekritischen Auftretens nicht glaubhaft machen konnte, konnte er auch nicht glaubhaft machen, dass sein Bruder aus demselben Grund von den äthiopischen Behörden verdächtigt werde und deshalb in den Sudan geflohen sei. Der Beschwerdeführer widersprach sich in der Beschwerdeverhandlung zudem dahingehend, ob sein Bruder nur vorgehabt hätte zu flüchten, indem er angab, sein Bruder versuche, von zu Hause wegzugehen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) oder ob er tatsächlich schon geflüchtet sei (S. 14 des Verhandlungsprotokolls), wobei dieser Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers ebenso gegen eine Flucht seines Bruders aus dem Herkunftsstaat spricht. Die Verlegung des Wohnorts seines Bruders in den Sudan konnte daher nicht mit dem Vorwurf einer regimekritischen Einstellung gegen die äthiopischen Behörden in Verbindung gebracht werden (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Da der Beschwerdeführer seine eigenen Fluchtgründe hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen und eines regimekritischen Auftretens nicht glaubhaft machen konnte, konnte er auch nicht glaubhaft machen, dass sein Bruder aus demselben Grund von den äthiopischen Behörden verdächtigt werde und deshalb in den Sudan geflohen sei. Der Beschwerdeführer widersprach sich in der Beschwerdeverhandlung zudem dahingehend, ob sein Bruder nur vorgehabt hätte zu flüchten, indem er angab, sein Bruder versuche, von zu Hause wegzugehen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) oder ob er tatsächlich schon geflüchtet sei (S. 14 des Verhandlungsprotokolls), wobei dieser Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers ebenso gegen eine Flucht seines Bruders aus dem Herkunftsstaat spricht. Die Verlegung des Wohnorts seines Bruders in den Sudan konnte daher nicht mit dem Vorwurf einer regimekritischen Einstellung gegen die äthiopischen Behörden in Verbindung gebracht werden vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst an, in Äthiopien nie ein Problem aufgrund seiner Ethnie oder seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet mit einem Visum D einreiste, er anschließend über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügte, die von 08.04.2024 bis 08.04.2025 gültig war und der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, seinen Aufenthaltstitel eigentlich verlängern hätte zu wollen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Nachdem dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erklärt wurde, dass er den Antrag vor Ablauf des alten Visums stellen hätte müssen, brachte er vor, sich nicht genau informiert zu haben sowie dass sein vorrangiges Ziel gewesen sei, seinen Herkunftsstaat zu verlassen sowie auf Nachfrage, dass er gar nicht versucht habe, ein neues Studenten-Visum zu erlangen (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor, nicht gleich nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, weil Deutschland sein Zielland gewesen sei (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angabe erklärt jedoch dennoch nicht, warum sich der Beschwerdeführer erst am 27.06.2024 und somit drei Monate nach seiner Einreise dazu entschloss, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies unterstreicht vielmehr die Annahme, dass der Beschwerdeführer das von ihm geschilderte Fluchtvorbringen tatsächlich nicht erlebt hat und seinen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seinen Verbleib in Österreich zu sichern. Gegen die Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat spricht auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers, so seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern nach wie vor – scheinbar unbehelligt – am Herkunftsort des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass mehrmals Soldaten zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen seien und versucht hätten, ihn zu rekrutieren sowie auch dass seine Eltern aufgrund seiner Flucht und seiner Wehrdienstentziehung zahlreichen Problemen ausgesetzt gewesen seien (AS 185). Da der Beschwerdeführer dahingehende Angaben jedoch nur in seinem Beschwerdeschriftsatz machte und er sein Fluchtvorbringen darüber hinaus auch nicht glaubhaft machen konnte, war er auch nicht glaubwürdig in seinen Angaben, dass seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie daraus Probleme entstanden seien. Einzugehen ist auch auf zwei Berichte, die die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung bezüglich Studentenprotesten in Äthiopien vorlegte. Der Beschwerdeführer legte einen Bericht vom 21.02.20216 vor, der von Studentenprotesten in den Jahren 2015 und 2016 handelte (S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Da der Beschwerdeführer selbst jedoch im Verfahren vorbrachte, erst im Jahr 2019 zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, kann die Relevanz des vorgelegten Berichts für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund eines dreijährigen zeitlichen Abstandes zwischen der Veröffentlichung des Zeitungsberichts und der vorgebrachten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Zwar legte der Beschwerdeführer auch einen weiteren Bericht vor, der sich auf unterdrückte bzw. niedergeschlagene Proteste an äthiopischen Universitäten im Zeitraum von 2017 bis 2019 bezog. Als der Beschwerdeführer danach befragt wurde, ob es einen Bezug zwischen dem vorgelegten Bericht und seinem Fluchtvorbringen gebe, brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass es keinen solchen Bezug gebe und machte insgesamt keine Angaben, die dazu geführt hätten, dass die von ihm vorgelegten Berichte zur Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beigetragen hätten. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, an Studentenprotesten teilgenommen zu haben und deshalb von äthiopischen Behörden verhaftet worden zu sein sowie einer versuchten Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft machen konnte. Es kann daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz – auch nicht von einer gegen das äthiopische Regime gerichteten oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bedeuten würde. 2.2.
  15. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Fincha in der Region Oromia, wo er geboren wurde und aufgewachsen ist und auch bis kurz vor seiner Ausreise aus dem

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