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{'item': 'W279 2270799-1'}

Obsah (4)§ 2§ 6§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW279 2270799-1 Spruch, W279 2270799-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Pete

§ 2Volksbegehrengesetz 2018 zurückgewiesen. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Brief vom 15.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 24.04.2023, beantragte Dr. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Überprüfung des Inhaltes des Textes und der gesetzeskonformen Praxis in Bezug auf das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „NEHAMMER MUSS WEG“. Die Antragstellerin sei im Zuge einer Eintragung zu anderen Volksbegehren auf das genannte Volksbegehren aufmerksam geworden. Eine nähere Begründung des Antrages war dem Schreiben nicht zu entnehmen.Mit Brief vom 15.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 24.04.2023, beantragte Dr. römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) die Überprüfung des Inhaltes des Textes und der gesetzeskonformen Praxis in Bezug auf das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „NEHAMMER MUSS WEG“. Die Antragstellerin sei im Zuge einer Eintragung zu anderen Volksbegehren auf das genannte Volksbegehren aufmerksam geworden. Eine nähere Begründung des Antrages war dem Schreiben nicht zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Folgende Feststellungen werden im Sinne einer zusätzlichen Präzision getroffen:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Folgende Feststellungen werden im Sinne einer zusätzlichen Präzision getroffen: Festgestellt wird, dass dem Volksbegehren „NEHAMMER MUSS WEG“ von der zuständigen Behörde, Bundesministerium für Inneres, in sämtlichen Verfahrensschritten stattgegeben wurde. Festgestellt wird auch, dass der Eintragungszeitraum für dieses Volksbegehren zwischen dem 17.04.2023 und dem 24.04.2023 stattfand. Der Antrag der Antragstellerin ist beim BVwG am 24.04.2023 eingelangt. Festgestellt wird zudem, dass die Antragstellerin keine Partei oder Beteiligte des Volksbegehrens „NEHAMMER MUSS WEG“ ist.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden und unzweifelhaften Akteninhalt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen. Diese werden als erwiesen angenommen und der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur fehlenden Rechtsgrundlage des Antrages: Das vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation (vgl. etwa VfSlg 15.375/1998, 20.019/2015, 20.139/2017), das auch auf Volksbegehren Anwendung findet (vgl. VfSlg. 18.029/2006), sieht fallbezogen vor, dass eine Anregung bzw. ein Antrag wie der vorliegende eine gesetzliche Deckung im Volksbegehrengesetz finden müsste. Dies ist nicht der Fall. Im Volksbegehrengesetz findet sich keine Norm, auf die sich der gegenständliche Antrag stützen könnte. Das vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation vergleiche etwa VfSlg 15.375 aus 1998,, 20.019 aus 2015,, 20.139 aus 2017,), das auch auf Volksbegehren Anwendung findet vergleiche VfSlg. 18.029 aus 2006,), sieht fallbezogen vor, dass eine Anregung bzw. ein Antrag wie der vorliegende eine gesetzliche Deckung im Volksbegehrengesetz finden müsste. Dies ist nicht der Fall. Im Volksbegehrengesetz findet sich keine Norm, auf die sich der gegenständliche Antrag stützen könnte. Die maßgebliche Bestimmung des Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) lautet dazu: „Behörden § 2.

(1)Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.Paragraph 2,
(1)Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt ist.
(2)Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“ Bei Volksbegehren ist ein entsprechender Rechtschutz gegen ab- oder zurückweisende Entscheidungen hinsichtlich der Anmeldung und hinsichtlich des Einleitungsantrages durch Einbringen eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht möglich. (vgl. Stein/Vogl/Wenda Brait, „Wahlrecht des Bundes 2024“, S. 672 mit Verweis auf hg. Erk vom 14.9.2023, W279 2253356-1/2E). Bei Volksbegehren ist ein entsprechender Rechtschutz gegen ab- oder zurückweisende Entscheidungen hinsichtlich der Anmeldung und hinsichtlich des Einleitungsantrages durch Einbringen eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht möglich. vergleiche Stein/Vogl/Wenda Brait, „Wahlrecht des Bundes 2024“, S. 672 mit Verweis auf hg. Erk vom 14.9.2023, W279 2253356-1/2E). Es liegt in casu kein Bescheid einer Wahlbehörde vor. Ein Recht auf Überprüfung jedes einzelnen Staatsbürgers hinsichtlich angemeldeter, eingeleiteter oder abgeschlossener Volksbegehren durch das Bundesverwaltungsgericht ist weder in der österreichischen Bundesverfassung noch im Volksbegehrengesetz 2018 normiert. Daher ist der Antrag zurückzuweisen. 3.3. Zur fehlenden Partei- bzw. Beteiligtenstellung:

Art I Abs 3 Z 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren.

Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren. Jedoch käme das hg. angerufene Gericht selbst bei Anwendbarkeit des AVG zu keinem anderen Ergebnis. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Beteiligte; Parteien §

  1. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Die Antragstellerin hat in dem Verfahren zum Volksbegehren „NEHAMMER MUSS WEG“ auch keine Parteistellung, weil sie kein rechtlich geschütztes Interesse hat. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Beteiligtenstellung. Das Materiengesetz (Volksbegehrengesetz 2018 - VoBeG) sieht eine solche jedoch auch nicht vor. Für einen solchen Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, gilt es „sonstige“ Beteiligte von „untechnisch“ Interessierten nach materiellen Gesichtspunkten zu unterscheiden (vgl. VwSlg 11.522 A/1984). Trotz der weiten Formulierung des § 8 AVG, bedarf es zur Begründung einer Beteiligtenstellung eines rechtlich bedeutsamen Interesses (vgl. VfSlg 14.024/1995). Daraus wird ersichtlich, dass eine bloße Neugierde an der Sache für die Begründung einer Stellung als Beteiligter in einem Verfahren ebenso wenig genügt, wie ein moralisches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt den gesetzlichen Anforderungen ebenso nicht, sofern das Materiengesetz nicht anderes vorsieht. Zusätzlich ist auch ein stärkeres Naheverhältnis des Betroffenen zur Sache als die „Allgemeinheit“ gefordert. Bloß allfällige Auswirkungen des Verfahrens auf den Staat oder mittelbar auf Steuer- bzw Beitragszahler, genügen nicht zur Vermittlung einer Beteiligtenstellung (vgl. VwSlg 4.737 A/1906; 15.394 A/1928; VwGH
  2. 1995, 93/03/0191). Gleiches gilt auch in Hinsicht auf das Interesse an einer gesetzeskonformen Vollziehung, das jedem Bürger gleichermaßen zukommt (vgl. VfSlg 1324/1930 und 16.177/2001), da es keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 (Stand 1.1.2014); Wessely, § 8 AVG (Stand 1.10.2022)).Für einen solchen Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, gilt es „sonstige“ Beteiligte von „untechnisch“ Interessierten nach materiellen Gesichtspunkten zu unterscheiden vergleiche VwSlg 11.522 A/1984). Trotz der weiten Formulierung des Paragraph 8, AVG, bedarf es zur Begründung einer Beteiligtenstellung eines rechtlich bedeutsamen Interesses vergleiche VfSlg 14.024 aus 1995,). Daraus wird ersichtlich, dass eine bloße Neugierde an der Sache für die Begründung einer Stellung als Beteiligter in einem Verfahren ebenso wenig genügt, wie ein moralisches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt den gesetzlichen Anforderungen ebenso nicht, sofern das Materiengesetz nicht anderes vorsieht. Zusätzlich ist auch ein stärkeres Naheverhältnis des Betroffenen zur Sache als die „Allgemeinheit“ gefordert. Bloß allfällige Auswirkungen des Verfahrens auf den Staat oder mittelbar auf Steuer- bzw Beitragszahler, genügen nicht zur Vermittlung einer Beteiligtenstellung vergleiche VwSlg 4.737 A/1906; 15.394 A/1928; VwGH
  3. 1995, 93/03/0191). Gleiches gilt auch in Hinsicht auf das Interesse an einer gesetzeskonformen Vollziehung, das jedem Bürger gleichermaßen zukommt vergleiche VfSlg 1324 aus 1930, und 16.177 aus 2001,), da es keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, (Stand 1.1.2014); Wessely, Paragraph 8, AVG (Stand 1.10.2022)). Der Antragstellerin käme selbst bei Anwendbarkeit des AVG insgesamt keine Beteiligtenstellung zu, da es an einem konkreten rechtlichen Interesse ermangelt respektive ist ihrem Schreiben kein ausreichend substantiiertes Interesse zu entnehmen, sondern erschöpft sich der Inhalt des Briefes lediglich in einer Anregung für eine gerichtliche Überprüfung, die in der einer Ausgangslage wie der gegenständlichen jedoch keine gesetzliche Deckung findet. 3.
  4. Zusammenfassung: Die Antragstellerin ist im Zuge der Eintragung zu anderen Volksbegehren auf das Volksbegehren „NEHAMMER MUSS WEG“ aufmerksam geworden und begehrte die Überprüfung dieses Volksbegehrens durch das Bundesverwaltungsgericht. Ein solches Recht jedes einzelnen Staatsbürgers auf Überprüfung hinsichtlich angemeldeter, eingeleiteter oder abgeschlossener Volksbegehren durch das Bundesverwaltungsgericht ist weder in der österreichischen Bundesverfassung noch im Volksbegehrengesetz 2018 normiert. Daher war der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W279.2270799.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.