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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW279 2276538-1 Spruch, W279 2276538-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

das formulierte Volksbegehren unbeschadet der endgültigen Entscheidung durch die Ressortleitung grundsätzlich rechtskonform erscheine. Ferner wies sie auf den zu entrichtenden Kostenbeitrag für die Anmeldung in Höhe von EUR 622,00 hin. 5. Der Beschwerdeführer brachte eine davon abweichende Version des Volksbegehrens, nämlich mit Veränderungen am Text sowie Einfügung von drei Grafiken, mit der Kurzbezeichnung „Schluss mit Klimaschwindel“ am 26.05.2023 beim Bundesministerium persönlich ein. Den Text des Volksbegehrens machte der BF auf einem Abschnitt des Anmeldeformulars und auf vier weiteren Beiblättern ersichtlich. Auf dem Anmeldeformular findet sich folgender Wortlaut: „Wir bestreiten,

der Mensch an den zweifellos stattfindenden, klimatischen Veränderungen wesentlichen Einfluss hat, da der von ihm weltweit verursachte CO2-Anteil in der Luft gerade einmal 3 % beträgt! Hauptursache für Erderwärmung und Klimawandel ist – und war schon immer – die Sonne! Wir fordern die Aufhebung aller Klima-Steuern und –Gesetze, da Österreichs Wirtschaft und Menschen unnötig bis existenzbedrohlich für sinnlose Maßnahmen zur Kasse gebeten werden. 4 Beiblätter“ 6. Auf den Beiblättern gab der BF folgende Hauptgründe für das Volksbegehren an: „Die Betreiber dieses Volksbegehrens leugnen keinesfalls,

sich, aktuell wie permanent, das Klima ändert. Es ist gut möglich,

die Temperatur weltweit seit einigen Jahren steigt, was jedoch schwer eindeutig feststellbar ist. Während nämlich in der nördlichen Hemisphäre die Gletscher schmelzen, haben die Eismassen rund um die Antarktis zugenommen. Begründung für das Volksbegehren: Es ist höchst an der Zeit, den unzutreffenden Darstellungen von Politikern, Massenmedien und Klimaklebern entgegenzutreten! Wieder wird Angst und Schrecken verbreitet. Diesmal stünden uns Dürre, Hochwasser, der Anstieg der Meere und dergleichen bevor. Teils aus Unwissenheit, zum Teil ganz bewusst werden der Bevölkerung folgende Unwahrheiten als Gründe für die bevorstehende Apokalypse aufgetischt: 1) Durch den unverantwortlichen Lebensstil jedes Einzelnen von uns sowie auf Öl und Gas basierender Wirtschaft, Industrie und Verkehr würde zu viel an CO² in die Atmosphäre aufsteigen; 2) Das von uns Menschen „produzierte“ CO² würde einen sogenannten Treibhauseffekt auslösen, der allein für die - angeblich!!! - zu große Erderwärmung verantwortlich sei; 3) Noch nie sei der Anteil von CO² in der Luft so hoch gewesen wie jetzt, durch den Einfluss von uns Menschen; 4) Das Weltklima kann nur gerettet werden, wenn auch jeder von uns, Österreichern, seinen Beitrag zur Verringerung von CO²-Emissionen leistet. ad 1) Jedes Kind lernt in der Schule,

die Luft zu 78 % aus Stickstoff, zu 21 % aus Sauerstoff besteht. Das verbleibende 1 % teilen sich Edel- und Spurengase. Der Anteil von CO² in der Luft beträgt gerade einmal 0,04 %!!! Tatsache ist weiters,

der überwiegende Teil - nämlich mit 97 %!!! – des CO² der Natur entspringt und nur 3 % vom Menschen gemacht sind. CO² übrigens lebenswichtig für ALLE Pflanzen!!! Schon alleine deshalb sollten Umweltaktivisten dieses Gas wertschätzen anstatt es zu verteufeln. Die Grafik, links, zeigt den gesamten CO²-Anteil in der Luft. 0,04 % CO² bedeutet

elbe wie,

von 2.500 Luftteilchen (hellgrau) 1 CO²-Teilchen (schwarz) dabei ist. Weil der vom Menschen gemachte CO²-Anteil (nur 3 % von 0,04 %!!!) so lächerlich gering ist, lässt sich dieser gar nicht mehr vernünftig darstellen. Stellen Sie sich jedoch dieselbe Grafik 33 Mal (!!!) vor, dann findet sich darunter auch endlich EIN solches, vom Menschen verursachtes CO²-Molekül! ad 2) Erstens ist der Anteil von CO² am sogenannten Treibhauseffekt im Vergleich zum Wasserdampf gelinde gesagt – einmal mehr – unwesentlich. Was aber noch viel wichtiger ist, hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages erneut, zuletzt in 2020 anhand von Messungen der sogenannten Rückstrahlungs-Absorptionsenergie festgestellt. So absorbiert CO² nur in einem sehr schmalen Wellenlängenbereich der Wärmestrahlung, nämlich bei rund 15 μm UND ist die Absorption in auch diesem Bereich vollständig gesättigt. Zusätzliches, in die Atmosphäre gelangendes CO² hat auf die Absorption von Wärme-strahlung also keinen Einfluss mehr. Mit anderen Worten: Selbst wenn noch mehrere hundert Tonnen CO² in die Atmosphäre aufsteigen, erhöht das nicht mehr den Treibhauseffekt!. ad 2) Zweitens ist nicht nur CO², als sehr, sehr bescheidenes Treibhausgas an der Erderwärmung beteiligt, sondern in noch weitaus größerem Ausmaß die Sonne mit ihren unterschiedlichen Aktivitäten, die Ozeanzyklen und schließlich noch die kosmische Strahlung. ad 3) Tatsächlich ist der CO²-Anteil der Luft der niedrigste (!) der letzten 600 Millionen Jahre.

es zwischen den Jahren 1000 und 1200 die sogenannte Mittelalterliche Warmzeit gab, wo die Temperaturen deutlich über unseren heutigen lagen, lassen Politik und Medien unerwähnt. Und noch lieber wird von jenen verschweigen,

diese Phase gesellschaftlich, politisch und wirtschaftlich als Hochblüte bezeichnet wird. ad 4) Selbst WENN menschengemachtes CO² schuld an der Erderwärmung sei, dann wäre Österreichs Anteil daran mit 0,17 % so viel, wie wenn in einer Herde Schafe, eines von jenen einen XXXX lässt. Anders formuliert: Solange nicht die bekannten, großen CO²-Produzenten USA, China, usw. die von ihnen verursachten Emissionen reduzieren, sondern nach wie vor munter erhöhen, SOLLTEN unsere Politiker uns und unsere Wirtschaft nicht sinnlos mit Verboten und Kosten belasten. ad 4) Selbst WENN menschengemachtes CO² schuld an der Erderwärmung sei, dann wäre Österreichs Anteil daran mit 0,17 % so viel, wie wenn in einer Herde Schafe, eines von jenen einen römisch 40 lässt. Anders formuliert: Solange nicht die bekannten, großen CO²-Produzenten USA, China, usw. die von ihnen verursachten Emissionen reduzieren, sondern nach wie vor munter erhöhen, SOLLTEN unsere Politiker uns und unsere Wirtschaft nicht sinnlos mit Verboten und Kosten belasten. Diese, für Österreich typische, leider dumme Vorzugsschüler-Politik bewirkt nicht nur nichts am Weltklima, sondern es tritt sogar ein gegenteiliger Effekt ein. Wenn nämlich Österreich weniger Benzin und Diesel tankt, führt das zwangsläufig, gemäß den Marktprinzipien von Angebot und Nachfrage, zur Verbilligung dieser Energieträger. Es wird also das, was wir an fossilen Brenn- und Treibstoffen teuer und schmerzhaft verzichten, andernorts mit Freuden aufgenommen und genauso in die Atmosphäre verpufft. Je mehr unserer Wirtschaft mit CO²- Gesetzen und -Maßnahmen sanktioniert und schikaniert wird, desto mehr verlagert sich diese in Länder, wo die Klimapolitik nicht so wirtschaftsfeindlich ist. Außerdem: Alles was unsere Wirtschaft an Mehrkosten zu tragen hat, zahlen am Ende die Konsumenten, also wir alle! Weitere Tatsachen: 5.) Gemessen an dem, was Blumen, Blätter und Bäume gerne hätten, nämlich - wissenschaftlich unbestritten - 1000 ppm und mehr an CO², sind jene Pflanzen, die für Gesundheit und Wohlbefinden sorgen, mit durchschnittlich nur 421 ppm eher unglücklich. 6.) Statt Kinder und Eltern mit grünem Transgender-Irrsinn verrückt zu machen, sollte an Österreichs Schulen wieder Vernünftiges gelehrt werden, wie z. B.

es schon immer Klimawandel gab, deren Extreme Eiszeit und Hitzeperioden genannt werden. 7.) Leider ist zu befürchten,

EU-weit und speziell in Österreich, die Regierenden wieder einmal gegen ihr eigenes Volk arbeiten werden. So beabsichtigt die herrschende Politik offensichtlich mit den bereits heute, für die nahe Zukunft beschlossenen Verboten CO²-emittierender Fahrzeuge, Häuser und Produktionsstätten unsere Wirtschaft und uns Menschen massiv zu schaden. Wer z. B. sein Haus nicht auf Wärmepumpen umstellt, sondern weiterhin mit Öl und Gas beheizen möchte oder vielmehr aus Kostengründen muss, könnte, so wie in Deutschland bereits gesetzlich verankert, enteignet werden. Dem Einfallsreichtum an, wieder einmal freiheits- und grund- rechtseinschränkenden Maßnahmen unter dem Deckmantel des Klimaschutzes, wo Klima-Lockdowns noch zu den harmlosen zählen, scheint keine Grenzen gesetzt zu sein. Es gilt dies rechtzeitig zu erkennen, damit deren Protagonisten zur Verantwortung gezogen werden. Hier https://www.youtube.com/watch?v=tygUpJTqO-s können Sie ernsthaft angedachte Absurditäten zum Schutz des Weltklimas ansehen! Während der 9 Minuten, die das Video dauert, werden Sie vermutlich nur den Kopf schütteln. Und glauben Sie nicht,

sich dieser Irrsinn nur auf Deutschland beschränken würde! 8.) Zu guter Letzt sei noch angemerkt,

ohnedies alles darauf hindeutet,

die Erderwärmung nicht eine Folge des erhöhten CO²-Ausstoßes ist, sondern umgekehrt, in der Luft mehr CO² gemessen werden kann, wenn die Erde erwärmt wurde. Warum? Weil von dem, in den Ozeanen enthaltenen 140.000 Gigatonnen CO² je nach Erderwärmung, z. B. durch erhöhte Sonnenaktivität, mehr oder weniger in die, rund 2.200 Gigatonnen CO²-hältige Luft entweicht. Das Prinzip ist

elbe, wie bei kohlensäurehältigen Getränken. Zur besseren Vorstellung öffnen Sie 2 Dosen Bier, stellen die eine in den Kühlschrank und die andere ins Backrohr und schmecken nach ein paar Stunden und nachdem Sie das warme Bier wieder im Kühlschrank abgekühlt haben, den Unterschied. Sie werden bemerken,

das erwärmte Bier schal schmeckt, weil es kaum bis gar keine Kohlensäure mehr enthält, je nachdem wie lange und intensiv Sie es erhitzt hatten. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher unverzüglich 1) alle Gesetze und Verordnungen, die im Zusammenhang mit CO²-Steuern, -Abgaben, -Auflagen, -Strafen oder dergleichen stehen, zum Wohl des österreichischen Volkes, so rasch wie möglich abschaffen; 2) falls es geboten erscheint eine Volksabstimmung in die Wege leiten; 3) im Rahmen seiner vielfältigen Möglichkeiten (Werbung, Pressemitteilungen, Alltagspolitik, etc.) die Bevölkerung über die nun erkannte Falschinformation beenden und künftighin mit richtigen Fakten informieren; 4) soweit Österreich mit anderen Ländern und/oder Institutionen Verbindlichkeiten hinsichtlich CO² eingegangen ist, sich dieser erstens so rasch und billig wie möglich entledigen und, sowohl im Eigeninteresse als auch im genau dem gleichen Interesse der Völker anderer Nationen, international zur diesbezüglichen Aufklärung beitragen. 5) Gesetze, vor allem solche, die auf naturwissenschaftliche Zusammenhänge abstellen, einer seriösen Qualitätssicherung unterziehen. So sollen keine Gesetze, Verordnungen oder Weisungen erlassen werden können, ohne

diesen entsprechende Studien, Sachverständigen-Gutachten oder dergleichen zugrunde liegen. Diese sollen wiederum öffentlich nachvollziehbar sein und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch in wessen Auftrag und mit welchen finanziellen Mitteln sie erstellt wurden. Jene Studien, Sachverständigen-Gutachten u. dgl. sollen zumindest. - auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und/oder - auf empirischen Daten aufbauen und/oder - empirisch nachgewiesene Wirksamkeit zur Grundlage haben - und jedenfalls in anerkannten Fachzeitschriften veröffentlicht und diesbezüglich, möglichst kontrovers, kommentiert worden sein. Wenn Sie gegen die CO²-Klimalüge sind und relativ normal weiterleben wollen, dann unterschreiben Sie bitte dieses Volksbegehren! Bevollmächtigter dieses Volksbegehrens: XXXX 7. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.06.2023, Zl.: 2023-0.416.040 wurde der Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führte begründend aus,

die Anmeldung eines Volksbegehrens gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 2018 (VoBeG) unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 1 leg. cit. zuzüglich Beiblätter – folgende Angaben zu enthalten habe: römisch 40 7. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.06.2023, Zl.: 2023-0.416.040 wurde der Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führte begründend aus,

die Anmeldung eines Volksbegehrens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Volksbegehrengesetzes 2018 (VoBeG) unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 1 leg. cit. zuzüglich Beiblätter – folgende Angaben zu enthalten habe: „

  1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
  2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
  3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
  4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
  5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
  6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.“ Die Anmeldung des Volksbegehrens „Schluss mit Klimaschwindel“ enthalte in den angeschlossenen Beiblättern jedoch textliche Ausführungen wie auch drei eingefügte Grafiken, auf die der Text zum Teil Bezug nehme. Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs seien wahlrechtliche Normen, so auch Bestimmungen des Volksbegehrensrechts, strikt nach dem Wortlaut auszulegen. § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG spreche aber ausschließlich von „Text des Volksbegehrens“, sohin seien gerade nicht Bebilderungen, sondern Worte gemeint. Dies selbst, wenn die Grafik ebenfalls textliche Elemente zur näheren Erklärung des Textes enthalten würde.Die Anmeldung des Volksbegehrens „Schluss mit Klimaschwindel“ enthalte in den angeschlossenen Beiblättern jedoch textliche Ausführungen wie auch drei eingefügte Grafiken, auf die der Text zum Teil Bezug nehme. Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs seien wahlrechtliche Normen, so auch Bestimmungen des Volksbegehrensrechts, strikt nach dem Wortlaut auszulegen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG spreche aber ausschließlich von „Text des Volksbegehrens“, sohin seien gerade nicht Bebilderungen, sondern Worte gemeint. Dies selbst, wenn die Grafik ebenfalls textliche Elemente zur näheren Erklärung des Textes enthalten würde. Die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags sei mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht zulässig gewesen. Die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags sei mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht zulässig gewesen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.06.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.06.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin brachte der BF vor,

obgleich er sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Anmeldung des Volksbegehrens nachgekommen sei, die belangte Behörde der Anmeldung nicht stattgegeben hätte, nämlich aus dem alleinigen Grund der beigefügten Grafiken. Dabei habe der BF sich vorab über die Zulässigkeit von Text und Grafiken informiert, deren Gesetzeskonformität ihm per E-Mail am 16.05.2023 zugesichert worden wäre. Eine alternative rechtskonforme Lösung sei etwa gewesen, das Volksbegehren unter Ausschluss der Grafiken zu genehmigen. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, zumal sie nicht auf die Unzulässigkeit von Grafiken im Rahmen von Volksbegehren hingewiesen und keinen Verbesserungsauftrag aufgetragen habe. Der Gesetzestext beinhalte kein Verbot von Grafiken. Der Beschwerdeführer führte auch aus,

die belangte Behörde es verabsäumt hätte, zu erläutern, welche andere Verfahrensvorschrift gegenständlich zur Anwendung kommen sollte, da eine (analoge) Anwendbarkeit des AVG ausgeschlossen sei. Letztere sei aus Sicht des BF jedoch gerade geboten, zumal Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG sich auf die „Durchführung“ von Volksbegehren beziehe, das sei aber nur nach dem Vorstadium der „Anmeldung“ und Genehmigung durch den Bundesminister für Inneres möglich. Die belangte Behörde habe ferner ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie eine willkürliche Entscheidung, ohne Einholung von Stellungnahmen des Innenministers, dessen Rechtsdienstes bzw. eines Sachverständigen, traf und hiedurch verabsäumte dem BF einen ermittelten Sachverhalt, Stand des Verfahrens und Beweisergebnis vorzulegen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch habe sie das Parteiengehör verletzt. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, zumal sie nicht auf die Unzulässigkeit von Grafiken im Rahmen von Volksbegehren hingewiesen und keinen Verbesserungsauftrag aufgetragen habe. Der Gesetzestext beinhalte kein Verbot von Grafiken. Der Beschwerdeführer führte auch aus,

die belangte Behörde es verabsäumt hätte, zu erläutern, welche andere Verfahrensvorschrift gegenständlich zur Anwendung kommen sollte, da eine (analoge) Anwendbarkeit des AVG ausgeschlossen sei. Letztere sei aus Sicht des BF jedoch gerade geboten, zumal Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG sich auf die „Durchführung“ von Volksbegehren beziehe, das sei aber nur nach dem Vorstadium der „Anmeldung“ und Genehmigung durch den Bundesminister für Inneres möglich. Die belangte Behörde habe ferner ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie eine willkürliche Entscheidung, ohne Einholung von Stellungnahmen des Innenministers, dessen Rechtsdienstes bzw. eines Sachverständigen, traf und hiedurch verabsäumte dem BF einen ermittelten Sachverhalt, Stand des Verfahrens und Beweisergebnis vorzulegen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch habe sie das Parteiengehör verletzt. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer vor,

in einem anderen Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Rettung unserer Sparbücher“ Bilder und Grafiken in der Begründung zugelassen wurden. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde schließlich, die Anmeldung des beantragten Volksbegehrens zuzulassen, in eventu einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beziehungsweise Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, und die Zuerkennung des Kostenersatzes, zumindest für die ihm entstandene Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,

  1. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde schließlich, die Anmeldung des beantragten Volksbegehrens zuzulassen, in eventu einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beziehungsweise Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, und die Zuerkennung des Kostenersatzes, zumindest für die ihm entstandene Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 14.08.2023 mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2023, zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Festgestellt wird,

der Beschwerdeführer am 16.05.2023 über elektronischen Schriftverkehr via E-Mail die belangte Behörde von dem geplanten Volksbegehren „Schluss mit Klimaschwindel“ informierte und hierbei eine erste, nicht unterfertigte Version der Anmeldung sowie drei Beiblätter zur Vorabprüfung übermittelte. In dieser Erstversion des Volksbegehrens „Schluss mit Klimaschwindel“ befinden sich keine Grafiken, sondern ist nur eine in Wortlauft festgelegte Folge von Aussagen zu lesen. 1.2. Feststeht,

die belangte Behörde am 16.05.2023 ebenfalls per E-Mail den BF dahingehend informierte,

, unbeschadet einer endgültigen Entscheidung durch die Ressortleitung, das übermittelte Volksbegehren (Erstversion) rechtskonform erschien. 1.3. Festgestellt wird ferner,

der Beschwerdeführer am Morgen des 26.05.2023 die belangte Behörde per E-Mail informierte eine überarbeitete Version des Volksbegehrens, insbesondere in Bezug auf die Beiblätter, am Vormittag einreichen zu wollen. Das Volksbegehren „Schluss mit Klimaschwindel“ wurde vom BF persönlich beim Bundesministerium für Inneres zur Anmeldung gebracht. Der Anmeldung des Volksbegehrens ist zu entnehmen,

diese am 26.05.2023 um 10:22 Uhr eingelangt ist. Diese zweite Version des Volksbegehrens „Schluss mit Klimaschwindel“ beinhaltet im Formular zur Anmeldung den Hinweis auf vier Beiblätter und enthalten diese drei verschiedenen Grafiken, auf die der – von dem ursprünglichen – leicht divergierende Text teilweise verweist. Zudem legte der BF der Anmeldung des Volksbegehrens eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung des Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 622,00 auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres bei.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Anmeldung des Volksbegehrens unter Beifügung von Grafiken zur leichteren Veranschaulichung des Texts, (mangelnde) Anwendbarkeit des AVG bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG und Vergleichbarkeit zum stattgegebenen Volksbegehren „Rettung unserer Sparbücher“) des angefochtenen Bescheids betreffen.Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Anmeldung des Volksbegehrens unter Beifügung von Grafiken zur leichteren Veranschaulichung des Texts, (mangelnde) Anwendbarkeit des AVG bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Vergleichbarkeit zum stattgegebenen Volksbegehren „Rettung unserer Sparbücher“) des angefochtenen Bescheids betreffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
  4. Zum Einwand der Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13 Abs 3 AVG3.
  5. Zum Einwand der Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung seines Volksbegehrens, konkret im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG vorgeschriebene Form des Volksbegehrens als „Text“. Er sieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund des Nichterteilens eines Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in seinen Rechten verletzt. Für den Fall der Unanwendbarkeit des AVG aufgrund des Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG, wenngleich ein Volksbegehren erst nach einer Anmeldung im Sinne eines Vorstadiums durchführbar sei, sei letztlich aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des AVG im gegenständlichen Verfahren geboten. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, die in jedem Verwaltungsverfahren zu beachten seien.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde im Zuge der Anmeldung seines Volksbegehrens, konkret im Hinblick auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG vorgeschriebene Form des Volksbegehrens als „Text“. Er sieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund des Nichterteilens eines Verbesserungsauftrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in seinen Rechten verletzt. Für den Fall der Unanwendbarkeit des AVG aufgrund des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG, wenngleich ein Volksbegehren erst nach einer Anmeldung im Sinne eines Vorstadiums durchführbar sei, sei letztlich aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des AVG im gegenständlichen Verfahren geboten. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, die in jedem Verwaltungsverfahren zu beachten seien. 3.2.
  6. Zur Anwendbarkeit des AVG Die maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet: „Artikel I„Artikel römisch eins

(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
  2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
  3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
  1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;
  2. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG; 1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens; 1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  3. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  4. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
  5. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  6. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
  7. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“ Gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, findet das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung und lässt keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Selbst wenn man den Wortlaut „Durchführung“ von Volksbegehren einer Wortinterpretation unterziehen würde, käme man zu demselben Ergebnis. Das anerkannte Rechtschreibwörterbuch für die deutsche Sprache „DUDEN“ will unter „Durchführung“ verstehen,

„etwas zur Durchführung kommt bzw. gelangt“ respektive „etwas zur Durchführung gebracht wird“. Da ein Volksbegehren zwingend nur nach einer Anmeldung, in der Folge Einleitung und Eintragung stattfinden kann, tragen sämtliche „Stadien“ des Volksbegehrens zu dessen Durchführung bei. Eine Aufteilung der verschiedenen zu durchlaufenden Stadien eines Volksbegehrens würde die einschlägigen gesetzlichen Regelungen – insbesondere § 3 Abs. 3 und Abs. 4 VoBeG – entbehrlich machen und der Beantwortung der Frage, wo man die Grenze einer allfälligen Anwendbarkeit des AVG ziehen würde, bedingen. Ließe man eine Verbesserung bei der Anmeldung zu, müsste man selbiges wohl auch bei der Einleitung tun, damit wäre aber nahezu das gesamte Gesetz, jedenfalls aber die zitierten Gesetzesbestimmungen, ausgehöhlt und sinnesentleert.Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, findet das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung und lässt keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Selbst wenn man den Wortlaut „Durchführung“ von Volksbegehren einer Wortinterpretation unterziehen würde, käme man zu demselben Ergebnis. Das anerkannte Rechtschreibwörterbuch für die deutsche Sprache „DUDEN“ will unter „Durchführung“ verstehen,

„etwas zur Durchführung kommt bzw. gelangt“ respektive „etwas zur Durchführung gebracht wird“. Da ein Volksbegehren zwingend nur nach einer Anmeldung, in der Folge Einleitung und Eintragung stattfinden kann, tragen sämtliche „Stadien“ des Volksbegehrens zu dessen Durchführung bei. Eine Aufteilung der verschiedenen zu durchlaufenden Stadien eines Volksbegehrens würde die einschlägigen gesetzlichen Regelungen – insbesondere Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, VoBeG – entbehrlich machen und der Beantwortung der Frage, wo man die Grenze einer allfälligen Anwendbarkeit des AVG ziehen würde, bedingen. Ließe man eine Verbesserung bei der Anmeldung zu, müsste man selbiges wohl auch bei der Einleitung tun, damit wäre aber nahezu das gesamte Gesetz, jedenfalls aber die zitierten Gesetzesbestimmungen, ausgehöhlt und sinnesentleert. Aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG kommt eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag oder eine gesonderte Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 Abs.3 bzw. § 13 Abs 3a. AVG nicht in Betracht.Aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG kommt eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag oder eine gesonderte Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. Paragraph 13, Absatz 3 a, AVG nicht in Betracht. 3.2.2. Zur analogen Anwendung von Gesetzen im Öffentlichen Recht Zur Frage der analogen Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungsverfahren, existiert eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH. Diese hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen einer echten (sohin planwidrigen) Rechtslücke. Letztere ist immer nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 17.10.2012, Ra 2012/08/0050). Diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht sind im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG vor, noch wäre eine Analogie im konkreten Fall aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten.Diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht sind im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG vor, noch wäre eine Analogie im konkreten Fall aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten. Da es sich bei Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG zweifellos um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann,

öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind, und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie, daher auch keine (analoge) Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren und mangels Anwendbarkeit des AVG auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde im Zuge der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens.Da es sich bei Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG zweifellos um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung handelt und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann,

öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind, und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie, daher auch keine (analoge) Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren und mangels Anwendbarkeit des AVG auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde im Zuge der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Volksbegehrens. Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre der belangten Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Pflicht zur Manuduktion im Sinne des § 13 Abs. 3 bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken.Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre der belangten Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Pflicht zur Manuduktion im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar,

auch die Manuduktionspflicht einer Behörde, nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988/2006 der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert,

§ 13

Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH

  1. 2011, 2011/08/0062; vgl. auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt,

§ 13Abs 3 AVG - auch i

Vm § 13a AVG (vgl. § 13a Rz 6) - die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (vgl. VwGH 26. 7. 2012, 2011/07/0143). Der Beschwerdeführer übersieht offenbar,

auch die Manuduktionspflicht einer Behörde, nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988 aus 2006, der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH

  1. 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG - auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG vergleiche Paragraph 13 a, Rz 6) - die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte vergleiche VwGH

  1. 2012, 2011/07/0143). Im Ergebnis ist das Verhalten der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Anmeldung des Volksbegehrens, auch wenn man vom Bestehen einer Manuduktionspflicht ausginge, nicht zu beanstanden, und ist ihr nicht vorzuwerfen,

sie dem Beschwerdeführer keine konkreten Anleitungen dahingehend gab, um das vom BF angestrebte Ziel der Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit Klimaschwindel“ zu ermöglichen. 3.

  1. Zum Einwand der Unterlassung der Stattgabe der Anmeldung abzüglich der Grafiken gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG:3.
  2. Zum Einwand der Unterlassung der Stattgabe der Anmeldung abzüglich der Grafiken gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG: Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde,

die belangte Behörde der Anmeldung des Volksbegehrens auch unter Ausschluss der Grafiken stattgeben hätte können, dies aber unterlassen habe. Zumal das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen Anwendung findet, wie bereits oben sowie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG zu untersuchen. Zumal das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen Anwendung findet, wie bereits oben sowie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG zu untersuchen. Die maßgebliche Bestimmung des Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) lautet: „Einbringung der Anmeldung § 3.

(1)Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden. Paragraph 3,
(1)Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 3,) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 5,) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2)Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
(2)Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
(3)Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten: 1.den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind; 2.eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf; 3.die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten; 4.die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters; 5.eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 (Anm. 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;5.eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Anmerkung 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres; 6.allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten. […]
(7)Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
  1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
  2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5; allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5;
  3. allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,; allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5;
  4. der Nachweis darüber,

der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind; 4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.“ Unter dem Begriff „Text“ versteht man laut DUDEN „eine (schriftlich fixierte) im Wortlaut festgelegte, inhaltlich zusammenhängende Folge von Aussagen“ bzw. „eine Unterschrift zu einer Illustration/Abbildung“, sohin also gerade das Gegenteil von einer Grafik. Auch unter Heranziehung des Formulars zur Anmeldung (Anlage 1 des VoBeG) lässt sich zwar auf den ersten Blick feststellen,

nur auf diesem ein relativ kleines freies Feld für den „Text des Volksbegehrens“ vorgesehen ist. Der Grund hierfür ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG, womit ein Zeichenlimit von 500 Zeichen auf dem Anmeldeformular gesetzt und für den verbleibenden Text den Einsatz von Beiblättern vorgesehen wird. Würde man dies derart verstehen,

die „Einschränkung auf Text“ bloß für das Anmeldeformular zu gelten habe und gerade nicht für die Beiblätter, führe diese Auslegung des § 3 Abs. 3 Z 1 VoBeG ad absurdum. Auch unter Heranziehung des Formulars zur Anmeldung (Anlage 1 des VoBeG) lässt sich zwar auf den ersten Blick feststellen,

nur auf diesem ein relativ kleines freies Feld für den „Text des Volksbegehrens“ vorgesehen ist. Der Grund hierfür ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG, womit ein Zeichenlimit von 500 Zeichen auf dem Anmeldeformular gesetzt und für den verbleibenden Text den Einsatz von Beiblättern vorgesehen wird. Würde man dies derart verstehen,

die „Einschränkung auf Text“ bloß für das Anmeldeformular zu gelten habe und gerade nicht für die Beiblätter, führe diese Auslegung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG ad absurdum. Das erkennende Gericht bestätigt die Ansicht der belangten Behörde,

§ 3Abs. 3 Z 1 Vo

BeG unter „Text“ ausschließlich in Wortlaut festgelegte Aussagen zu verstehen sind und kein Raum für Beifügung von allfälligen Illustrationen bleibt. Das erkennende Gericht bestätigt die Ansicht der belangten Behörde,

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, VoBeG unter „Text“ ausschließlich in Wortlaut festgelegte Aussagen zu verstehen sind und kein Raum für Beifügung von allfälligen Illustrationen bleibt. 3.4. Zum Einwand der Stattgabe des Volksbegehrens „Rettung unserer Sparbücher“ unter Beifügung von Grafiken: Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.02.2023, Zl.: 2023-0.061.837 wurde der Einleitung des Volksbegehrens „Rettung unserer Sparbücher“ stattgegeben. In diesem sind mehrere verschiedenartige Illustrationen, teilweise Bilder, teilweise Grafiken, teilweise tabellarische Aufstellungen zu finden. Hierzu wird der Vollständigkeit halber festgehalten,

das zitierte Volksbegehren nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheids ist. Mit gegenständlichem Bescheid wurde über die Anmeldung und nicht über einen Einleitungsantrag abgesprochen. Bezüglich der Anmeldung spricht § 3 Abs. 3 Z 1 von „Text“ und bezüglich des Einleitungsantrages § 3 Abs. 7 Z 1 von „Begründung …samt etwaigen Unterlagen“. „Unterlagen“ schließen einen Text zweifelsfrei mit ein. Ob unter „Unterlagen“ auch Bilder, bewegte Bilder, dreidimensionale Bilder, akustische oder olfaktorische Informationen (sofern auf der Anlage 2 überhaupt darstellbar) zu subsumieren wären, ist nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Bescheides und des hg. Erkenntnisses. Hierzu wird der Vollständigkeit halber festgehalten,

das zitierte Volksbegehren nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheids ist. Mit gegenständlichem Bescheid wurde über die Anmeldung und nicht über einen Einleitungsantrag abgesprochen. Bezüglich der Anmeldung spricht Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, von „Text“ und bezüglich des Einleitungsantrages Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, von „Begründung …samt etwaigen Unterlagen“. „Unterlagen“ schließen einen Text zweifelsfrei mit ein. Ob unter „Unterlagen“ auch Bilder, bewegte Bilder, dreidimensionale Bilder, akustische oder olfaktorische Informationen (sofern auf der Anlage 2 überhaupt darstellbar) zu subsumieren wären, ist nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Bescheides und des hg. Erkenntnisses. 3.5.Zusammenfassung Der Anmeldung des Volksbegehrens wurde nicht stattgegeben, da auch Grafiken enthalten waren. Das Volksbegehrengesetz unterscheidet zwischen der Anmeldung und der Einleitung eines Volksbegehrens. Da das Volksbegehrengesetz hinsichtlich der Anmeldung vom „Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung“ spricht, können Bilder im Zuge der Anmeldung des Volksbegehrens nicht eingebracht werden. Ob Bilder oder andere Informationen einem Einleitungsantrag angeschlossen werden können, ist nicht Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W279.2276538.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.