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{'item': 'W279 2308989-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW279 2308989-1 Spruch, W279 2308989-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.01.2025, Zl. 2025-0.017.430, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.01.2025, Zl. 2025-0.017.430, zu Recht: Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 7 Z 3 Volksbegehrensgesetz 2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, Volksbegehrensgesetz 2018 als unbegründet abgewiesen. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 20.04.2023 brachte XXXX (im Folgenden: BF oder Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Inneres persönlich eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ ein. Mit der Anmeldung des Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und XXXX als Stellvertreter namhaft.
  2. Am 20.04.2023 brachte römisch 40 (im Folgenden: BF oder Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Inneres persönlich eine Anmeldung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ ein. Mit der Anmeldung des Volksbegehrens machte der BF sich selbst als Bevollmächtigten und römisch 40 als Stellvertreter namhaft.
  3. Zudem legte der BF der Anmeldung des Volksbegehrens eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung des Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 622,00 auf das Konto des Bundesministeriums für Inneres bei.
  4. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.05.2023, Zl. 2023-0.295.618, wurde der Anmeldung des gegenständlichen Volksbegehrens stattgegeben und das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister registriert.
  5. Am 27.12.2024 wurde für das gegenständliche Volksbegehren ein Einleitungsantrag eingebracht. Der Antrag wurde von XXXX als Bevollmächtigtem und XXXX sowie XXXX als Stellvertreter unterzeichnet und von Herrn XXXX persönlich beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Laut Antragsformular wurde das gegenständliche Volksbegehren von 21.466 Wahlberechtigten unterstützt.
  6. Am 27.12.2024 wurde für das gegenständliche Volksbegehren ein Einleitungsantrag eingebracht. Der Antrag wurde von römisch 40 als Bevollmächtigtem und römisch 40 sowie römisch 40 als Stellvertreter unterzeichnet und von Herrn römisch 40 persönlich beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Laut Antragsformular wurde das gegenständliche Volksbegehren von 21.466 Wahlberechtigten unterstützt. Dem Einleitungsantrag wurde – neben der Begründung des Volksbegehrens – ein „unwiderruflicher Treuhandvertrag“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, XXXX , beigelegt, der die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Die vorgelegte Treuhandvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:Dem Einleitungsantrag wurde – neben der Begründung des Volksbegehrens – ein „unwiderruflicher Treuhandvertrag“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , beigelegt, der die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Die vorgelegte Treuhandvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „[…] XXXX , Rechtsanwalt, 1030 Wien, XXXX wird von den unterfertigenden Proponenten des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz einvernehmlich und unwiderruflich beauftragt, die finanzielle Abwicklung der Geldflüsse für das genannte Volksbegehren über sein, im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit geführte Anderkonto, IBAN XXXX abzuwickeln. Darunter werden alle Gutschriften auf dem genannten Konto verstanden, die ausdrücklich dem Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz gewidmet sind.„[…] römisch 40 , Rechtsanwalt, 1030 Wien, römisch 40 wird von den unterfertigenden Proponenten des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz einvernehmlich und unwiderruflich beauftragt, die finanzielle Abwicklung der Geldflüsse für das genannte Volksbegehren über sein, im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit geführte Anderkonto, IBAN römisch 40 abzuwickeln. Darunter werden alle Gutschriften auf dem genannten Konto verstanden, die ausdrücklich dem Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz gewidmet sind. Eingehende Zahlungen sind ohne unnötigen Aufschub den genannten Personen bekanntzugeben. Dies kann via E-Mail oder Signal-Nachricht erfolgen. Weiters wird XXXX unwiderruflich beauftragt, Zahlungen aus Guthaben auf dem Anderkonto nur dann vorzunehmen, wenn ein einheitlicher, gemeinsamer Auftrag aller nachstehenden Personen vorliegt:Eingehende Zahlungen sind ohne unnötigen Aufschub den genannten Personen bekanntzugeben. Dies kann via E-Mail oder Signal-Nachricht erfolgen. Weiters wird römisch 40 unwiderruflich beauftragt, Zahlungen aus Guthaben auf dem Anderkonto nur dann vorzunehmen, wenn ein einheitlicher, gemeinsamer Auftrag aller nachstehenden Personen vorliegt: ● XXXX (Bevollmächtigter des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz) römisch 40 (Bevollmächtigter des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz) ● XXXX (
  7. Stellvertreter) römisch 40 (
  8. Stellvertreter) ● XXXX (
  9. Stellvertreter) römisch 40 (
  10. Stellvertreter) ● XXXX (
  11. Stellvertreter) römisch 40 (
  12. Stellvertreter) ● XXXX (
  13. Stellvertreterin) […]“ römisch 40 (
  14. Stellvertreterin) […]“
  15. Dem Einleitungsantrag zum Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ ging ein beratender elektronischer Schriftverkehr via E-Mail zwischen XXXX einem Vertreter des Beschwerdeführers – und der belangten Behörde im Zeitraum 12.11.2024 bis 20.12.2024 zu den formellen Voraussetzungen der Stellung eines Einleitungsantrags voraus. Mit E-Mail vom 04.12.2024 informierte die belangte Behörde den genannten Vertreter, dass dem Einleitungsantrag u.a. eine Bestätigung einer Bank, dass der Bevollmächtigte und seine (vier) Stellvertreter zu einem Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, beizugeben ist. Mit E-Mail vom 10.12.2024 übermittelte der Vertreter einen Textvorschlag einer Treuhandvereinbarung zwischen XXXX und den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens. Diese Treuhandvereinbarung sollte die Einrichtung eines eigenen Kontos für das Volksbegehren ersetzen. Mit E-Mail vom 10.12.2024 informierte die belangte XXXX , dass gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018 zwingend eine Bankbestätigung über ein Konto vorzulegen ist, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Die vorgeschlagene Treuhandlösung sei gesetzlich nicht abgebildet und daher unzulässig.
  16. Dem Einleitungsantrag zum Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ ging ein beratender elektronischer Schriftverkehr via E-Mail zwischen römisch 40 einem Vertreter des Beschwerdeführers – und der belangten Behörde im Zeitraum 12.11.2024 bis 20.12.2024 zu den formellen Voraussetzungen der Stellung eines Einleitungsantrags voraus. Mit E-Mail vom 04.12.2024 informierte die belangte Behörde den genannten Vertreter, dass dem Einleitungsantrag u.a. eine Bestätigung einer Bank, dass der Bevollmächtigte und seine (vier) Stellvertreter zu einem Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, beizugeben ist. Mit E-Mail vom 10.12.2024 übermittelte der Vertreter einen Textvorschlag einer Treuhandvereinbarung zwischen römisch 40 und den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens. Diese Treuhandvereinbarung sollte die Einrichtung eines eigenen Kontos für das Volksbegehren ersetzen. Mit E-Mail vom 10.12.2024 informierte die belangte römisch 40 , dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, des Volksbegehrengesetzes 2018 zwingend eine Bankbestätigung über ein Konto vorzulegen ist, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Die vorgeschlagene Treuhandlösung sei gesetzlich nicht abgebildet und daher unzulässig.
  17. Mit E-Mail vom 10.12.2024 beharrte XXXX auf der skizzierten Treuhandlösung, woraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.12.2024 (unvorgreiflich einer abschließenden Entscheidung durch die Ressortleitung) nochmals zum Ausdruck brachte, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise ihrer Ansicht nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des Volksbegehrengesetzes 2018 vereinbar ist.
  18. Mit E-Mail vom 10.12.2024 beharrte römisch 40 auf der skizzierten Treuhandlösung, woraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.12.2024 (unvorgreiflich einer abschließenden Entscheidung durch die Ressortleitung) nochmals zum Ausdruck brachte, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise ihrer Ansicht nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des Volksbegehrengesetzes 2018 vereinbar ist.
  19. Mit E-Mail vom 20.12.2024 stellte XXXX in Aussicht, der Einleitungsantrag werde am 27.12.2024 in Ermangelung einer Alternative dennoch mit der Treuhandlösung eingereicht.
  20. Mit E-Mail vom 20.12.2024 stellte römisch 40 in Aussicht, der Einleitungsantrag werde am 27.12.2024 in Ermangelung einer Alternative dennoch mit der Treuhandlösung eingereicht.
  21. Am 27.12.2024 wurde der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Dem Antrag wurde die Bestätigung beigelegt, dass der Bevollmächtigte und dessen vier Stellvertreter das Volksbegehren unterstützt haben sowie ein „unwiderruflicher Treuhandvertrag“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, XXXX , der die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Darüber hinaus wurde dem Einleitungsantrag die Begründung des Volksbegehrens beigelegt, welche wie folgt lautet:
  22. Am 27.12.2024 wurde der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ beim Bundesministerium für Inneres eingebracht. Dem Antrag wurde die Bestätigung beigelegt, dass der Bevollmächtigte und dessen vier Stellvertreter das Volksbegehren unterstützt haben sowie ein „unwiderruflicher Treuhandvertrag“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , der die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Darüber hinaus wurde dem Einleitungsantrag die Begründung des Volksbegehrens beigelegt, welche wie folgt lautet: „Zur Verbesserung des Tier-, Arten- und Umweltschutzes soll ein Bundes-Jagdgesetz erlassen werden, das die Forderungen des Volksbegehrens umsetzt.“
  23. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.01.2025, Zl. 2025-0.017.430 wurde dem Einleitungsantrag des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass gemäß § 3 Abs. 7 des Volksbegehrengesetzes 2018 einem Einleitungsantrag anzuschließen seien:
  24. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.01.2025, Zl. 2025-0.017.430 wurde dem Einleitungsantrag des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Volksbegehrengesetzes 2018 einem Einleitungsantrag anzuschließen seien:
  25. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
  26. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;
  27. allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,;
  28. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsbefugt sind;
  29. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt. Darüber hinaus begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt: § 6 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 lautet: „Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.“Paragraph 6, Absatz eins, des Volksbegehrengesetzes 2018 lautet: „Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraph 3, Absatz 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (Paragraph 3, Absatz 2,) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.“ Dem Einleitungsantrag sei daher ein Nachweis darüber anzuschließen, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung bekanntzugebenden Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Nach der dem gegenständlichen Einleitungsantrag beigefügten Treuhandvereinbarung werde ein Rechtsanwalt beauftragt, im Namen der Proponenten finanzielle Transaktionen hinsichtlich des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ über ein bereits bestehendes, im Rahmen der Tätigkeit des Rechtsanwaltes geführtes, Anderkonto abzuwickeln. Selbst wenn durch die gewählte Konstruktion das auf dem Anderkonto erliegende Treuhandvermögen wirtschaftlich den Proponenten als Treugeber gesamthandlich zugerechnet werden könne und Verfügungen nur bei Zustimmung aller als Treugeber beteiligter Personen vorgenommen werden können, könne dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter weder Kontoinhaber noch Zeichnungsbefugte des betreffenden Kontos sind. Die gesetzlich vorgesehene (gemeinsame) Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter liege daher nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass wahlrechtliche Normen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind (vgl. VfGH 01.03.2023, W I 12/2022 mwN). Die Wahlbehörden seien durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden. Da es sich bei den Vorschriften zum Ablauf eines Volksbegehrens ebenso um wahlrechtliche Vorschriften im weiteren Sinne handle, sei dieses Gebot auch bei der Auslegung der Normen des Volksbegehrengesetzes 2018 anzuwenden. Für etwaige teleologische Erwägungen, insbesondere die Frage, ob die vorgelegte Treuhandvereinbarung die gleichen Garantien aufweisen würde, wie eine Kollektivzeichnungsberechtigung der Proponenten, bleibe bei strikter Auslegung des § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 nach dem Wortlaut kein Raum. Da die Vorgabe über den Nachweis der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren die Erteilung eines Verbesserungsauftrages mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ausgeschlossen sei, sei dem Einleitungsantrag nicht stattzugeben gewesen.Dem Einleitungsantrag sei daher ein Nachweis darüber anzuschließen, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung bekanntzugebenden Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Nach der dem gegenständlichen Einleitungsantrag beigefügten Treuhandvereinbarung werde ein Rechtsanwalt beauftragt, im Namen der Proponenten finanzielle Transaktionen hinsichtlich des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ über ein bereits bestehendes, im Rahmen der Tätigkeit des Rechtsanwaltes geführtes, Anderkonto abzuwickeln. Selbst wenn durch die gewählte Konstruktion das auf dem Anderkonto erliegende Treuhandvermögen wirtschaftlich den Proponenten als Treugeber gesamthandlich zugerechnet werden könne und Verfügungen nur bei Zustimmung aller als Treugeber beteiligter Personen vorgenommen werden können, könne dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter weder Kontoinhaber noch Zeichnungsbefugte des betreffenden Kontos sind. Die gesetzlich vorgesehene (gemeinsame) Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter liege daher nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass wahlrechtliche Normen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind vergleiche VfGH 01.03.2023, W römisch eins 12 aus 2022, mwN). Die Wahlbehörden seien durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden. Da es sich bei den Vorschriften zum Ablauf eines Volksbegehrens ebenso um wahlrechtliche Vorschriften im weiteren Sinne handle, sei dieses Gebot auch bei der Auslegung der Normen des Volksbegehrengesetzes 2018 anzuwenden. Für etwaige teleologische Erwägungen, insbesondere die Frage, ob die vorgelegte Treuhandvereinbarung die gleichen Garantien aufweisen würde, wie eine Kollektivzeichnungsberechtigung der Proponenten, bleibe bei strikter Auslegung des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 nach dem Wortlaut kein Raum. Da die Vorgabe über den Nachweis der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und in Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren die Erteilung eines Verbesserungsauftrages mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ausgeschlossen sei, sei dem Einleitungsantrag nicht stattzugeben gewesen.
  30. Gegen den Bescheid vom 17.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 16.02.2025, eingelangt am 19.02.2025, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 keine Bestimmung sei, die wahlrelevante Auswirkung haben könne. Der Schutzzweck der Norm betreffe die Verfügung über den Druckkostenbeitrag und nicht den demokratischen Willensbildungsprozess. Durch die vorliegende Treuhandvereinbarung werde genau dieser Schutzzweck erreicht. Weiters spreche die aktuelle Gesetzesfassung nicht mehr von der notwendigen Bezeichnung eines Bankkontos, sondern lediglich von der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung über ein Konto.
  31. Gegen den Bescheid vom 17.01.2025, zugestellt am 21.01.2025, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 16.02.2025, eingelangt am 19.02.2025, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 keine Bestimmung sei, die wahlrelevante Auswirkung haben könne. Der Schutzzweck der Norm betreffe die Verfügung über den Druckkostenbeitrag und nicht den demokratischen Willensbildungsprozess. Durch die vorliegende Treuhandvereinbarung werde genau dieser Schutzzweck erreicht. Weiters spreche die aktuelle Gesetzesfassung nicht mehr von der notwendigen Bezeichnung eines Bankkontos, sondern lediglich von der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung über ein Konto. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde schließlich, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und dem Einleitungsantrag stattgeben.
  32. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 11.03.2025 mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Festgestellt wird, dass XXXX als Vertreter des Beschwerdeführers am 27.12.2024 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ einbrachte. Diesem ging eine vorherige E-Mail-Korrespondenz im Zeitraum 12.11.2024 bis 20.12.2024 zu den formellen Voraussetzungen der Stellung eines Einleitungsantrags, insbesondere zum Erfordernis einer Bankbestätigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018, voraus. Mit dem Einleitungsantrag dieses Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten XXXX sowie XXXX als Stellvertreter namhaft.1.
  35. Festgestellt wird, dass römisch 40 als Vertreter des Beschwerdeführers am 27.12.2024 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ einbrachte. Diesem ging eine vorherige E-Mail-Korrespondenz im Zeitraum 12.11.2024 bis 20.12.2024 zu den formellen Voraussetzungen der Stellung eines Einleitungsantrags, insbesondere zum Erfordernis einer Bankbestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018, voraus. Mit dem Einleitungsantrag dieses Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten römisch 40 sowie römisch 40 als Stellvertreter namhaft. 1.
  36. Festgestellt wird, dass sich XXXX als Vertreter des Beschwerdeführers in der vorangegangenen elektronischen Korrespondenz nach den formalen gesetzlichen Anforderungen für den Einleitungsantrag erkundigte und mit E-Mail vom 10.12.2024 einen Entwurf einer Treuhandvereinbarung an die belangte Behörde übermittelte, welche die Bankbestätigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 ersetzen sollte.1.
  37. Festgestellt wird, dass sich römisch 40 als Vertreter des Beschwerdeführers in der vorangegangenen elektronischen Korrespondenz nach den formalen gesetzlichen Anforderungen für den Einleitungsantrag erkundigte und mit E-Mail vom 10.12.2024 einen Entwurf einer Treuhandvereinbarung an die belangte Behörde übermittelte, welche die Bankbestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 ersetzen sollte. 1.
  38. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde die Gesetzeskonformität der vorgeschlagenen Treuhandvereinbarung (anstelle einer Bankbestätigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018) mit E-Mail vom 10.12.2024 und Schreiben vom 13.12.2024 verneinte.1.
  39. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde die Gesetzeskonformität der vorgeschlagenen Treuhandvereinbarung (anstelle einer Bankbestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018) mit E-Mail vom 10.12.2024 und Schreiben vom 13.12.2024 verneinte. 1.
  40. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ eine „unwiderrufliche Treuhandvereinbarung“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, XXXX vorlegte, welche die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Die vorgelegte Treuhandvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:1.
  41. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ eine „unwiderrufliche Treuhandvereinbarung“, datiert mit 16.12.2024, zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 vorlegte, welche die Durchführung und finanzielle Abwicklung von Geldflüssen für das gegenständliche Volksbegehren zum Gegenstand hat. Die vorgelegte Treuhandvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „[…] XXXX , Rechtsanwalt, 1030 Wien, XXXX wird von den unterfertigenden Proponenten des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz einvernehmlich und unwiderruflich beauftragt, die finanzielle Abwicklung der Geldflüsse für das genannte Volksbegehren über sein, im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit geführte Anderkonto, IBAN XXXX abzuwickeln. Darunter werden alle Gutschriften auf dem genannten Konto verstanden, die ausdrücklich dem Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz gewidmet sind.„[…] römisch 40 , Rechtsanwalt, 1030 Wien, römisch 40 wird von den unterfertigenden Proponenten des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz einvernehmlich und unwiderruflich beauftragt, die finanzielle Abwicklung der Geldflüsse für das genannte Volksbegehren über sein, im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit geführte Anderkonto, IBAN römisch 40 abzuwickeln. Darunter werden alle Gutschriften auf dem genannten Konto verstanden, die ausdrücklich dem Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz gewidmet sind. Eingehende Zahlungen sind ohne unnötigen Aufschub den genannten Personen bekanntzugeben. Dies kann via E-Mail oder Signal-Nachricht erfolgen. Weiters wird XXXX unwiderruflich beauftragt, Zahlungen aus Guthaben auf dem Anderkonto nur dann vorzunehmen, wenn ein einheitlicher, gemeinsamer Auftrag aller nachstehenden Personen vorliegt:Eingehende Zahlungen sind ohne unnötigen Aufschub den genannten Personen bekanntzugeben. Dies kann via E-Mail oder Signal-Nachricht erfolgen. Weiters wird römisch 40 unwiderruflich beauftragt, Zahlungen aus Guthaben auf dem Anderkonto nur dann vorzunehmen, wenn ein einheitlicher, gemeinsamer Auftrag aller nachstehenden Personen vorliegt: ● XXXX (Bevollmächtigter des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz) römisch 40 (Bevollmächtigter des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz) ● XXXX
  42. Stellvertreter) römisch 40
  43. Stellvertreter) ● XXXX (
  44. Stellvertreter) römisch 40 (
  45. Stellvertreter) ● XXXX (
  46. Stellvertreter) römisch 40 (
  47. Stellvertreter) ● XXXX (
  48. Stellvertreterin) römisch 40 (
  49. Stellvertreterin) Diese Personen werden im Nachstehenden als „Proponenten“ bezeichnet. Ein solcher Auftrag ist von den Proponenten übereinstimmend schriftlich zu erteilen. XXXX erklärt ausdrücklich und für die Dauer dieses Treuhandauftrages unwiderruflich, dass er Verfügungen hinsichtlich des genannten Guthabens nur dann vornimmt, wenn ein solch einheitlicher Auftrag der angeführten Proponenten vorliegt.Diese Personen werden im Nachstehenden als „Proponenten“ bezeichnet. Ein solcher Auftrag ist von den Proponenten übereinstimmend schriftlich zu erteilen. römisch 40 erklärt ausdrücklich und für die Dauer dieses Treuhandauftrages unwiderruflich, dass er Verfügungen hinsichtlich des genannten Guthabens nur dann vornimmt, wenn ein solch einheitlicher Auftrag der angeführten Proponenten vorliegt. Es besteht Einvernehmen, dass Zahlungen nur dann durchgeführt werden, wenn dafür eine gewidmete Deckung auf dem Anderkonto gegeben ist. Die Proponenten nehmen zur Kenntnis, dass über das genannte Anderkonto nicht nur Geldflüsse für das Volksbegehren, sondern auch andere Finanzangelegenheiten abgewickelt werden. Die Proponenten stellen sicher, dass RA XXXX seine einschlägigen Standespflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung uneingeschränkt wahrnehmen kann. XXXX ist gegenüber den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden, sowie gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien berechtigt, sämtliche Zahlungen hinsichtlich dieses Auftrags offenzulegen. Die Proponenten verpflichten sich XXXX alle dafür relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Proponenten stellen sicher, dass RA römisch 40 seine einschlägigen Standespflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung uneingeschränkt wahrnehmen kann. römisch 40 ist gegenüber den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden, sowie gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien berechtigt, sämtliche Zahlungen hinsichtlich dieses Auftrags offenzulegen. Die Proponenten verpflichten sich römisch 40 alle dafür relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieser Treuhandvertrag ist mit 30.09.2025 befristet. Die Auftraggeber verpflichten sich über ein zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehendes Guthaben einvernehmlich zu verfügen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist RA XXXX berechtigt, ein allfälliges Guthaben gerichtlich mit dem Hinweis zu erlegen, dass nur die Auftraggeber einvernehmlich über den Gerichtserlag verfügen können. […]“Dieser Treuhandvertrag ist mit 30.09.2025 befristet. Die Auftraggeber verpflichten sich über ein zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehendes Guthaben einvernehmlich zu verfügen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, ist RA römisch 40 berechtigt, ein allfälliges Guthaben gerichtlich mit dem Hinweis zu erlegen, dass nur die Auftraggeber einvernehmlich über den Gerichtserlag verfügen können. […]“ 1.
  50. Festgestellt wird, dass die vorgelegte Treuhandvereinbarung durch alle Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und durch RA XXXX unterzeichnet wurde.1.
  51. Festgestellt wird, dass die vorgelegte Treuhandvereinbarung durch alle Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und durch RA römisch 40 unterzeichnet wurde. 1.
  52. Festgestellt wird, dass dem Einleitungsantrag vom 27.12.2024 keine Bestätigung eines Bank- bzw. Kreditinstituts vorgelegt wurde.
  53. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Zulässigkeit der Vorlage einer Treuhandvereinbarung anstelle einer Bankbestätigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018) des angefochtenen Bescheids betreffen.Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte lediglich die rechtliche Beurteilung (Zulässigkeit der Vorlage einer Treuhandvereinbarung anstelle einer Bankbestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018) des angefochtenen Bescheids betreffen.
  54. Rechtliche Beurteilung: 3.
  55. Zum anwendbaren (Verfahrens-) Recht und zur Einzelrichterzuständigkeit Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG 2018) sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor. Es liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG 2018) sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor. Es liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
  56. Zur Unzulässigkeit der Vorlage einer Treuhandvereinbarung anstelle einer Bankbestätigung gemäß § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 20183.
  57. Zur Unzulässigkeit der Vorlage einer Treuhandvereinbarung anstelle einer Bankbestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die vorgelegte Treuhandvereinbarung erfülle den Schutzzweck des § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018, komme einer gemeinsamen Zeichnungsberechtigung auf einem Konto wirtschaftlich nahe und erfülle daher die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die vorgelegte Treuhandvereinbarung erfülle den Schutzzweck des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018, komme einer gemeinsamen Zeichnungsberechtigung auf einem Konto wirtschaftlich nahe und erfülle daher die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG
  58. Zumal das Gebot der strikten Wortlautinterpretation für die Auslegung wahlrechtlicher Normen Anwendung findet, sind die anwendbaren Normen näher zu prüfen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) lauten auszugsweise: „Entscheidung über den Einleitungsantrag §6.

(1)Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.§6.
(1)Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraph 3, Absatz 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (Paragraph 3, Absatz 2,) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist. […]“ Einbringung der Anmeldung § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(7)Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
  1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
  2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;
  3. allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,;
  4. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
  5. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.“ Das Gesetz sieht explizit vor, dass einem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ein Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, anzuschließen ist. Eine Zeichnungsberechtigung zu einem Konto bezeichnet die Befugnis, gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut über ein Konto zu verfügen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 umfasst von einem Bankinstitut ausgestellte Bestätigungen über die gemeinsame Zeichnungsberechtigung des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter zu dem im Antrag bekanntgegebenen Konto. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Regelung sowie aus dem Verweis des § 17 Abs. 2 VoBeG 2018 („Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 7 Z 3 bekanntgegebene Bankkonto […]“) lässt sich ableiten, dass es sich um die Zeichnungsbefugnis zu einem Bankkonto handeln muss.Eine Zeichnungsberechtigung zu einem Konto bezeichnet die Befugnis, gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut über ein Konto zu verfügen. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 umfasst von einem Bankinstitut ausgestellte Bestätigungen über die gemeinsame Zeichnungsberechtigung des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter zu dem im Antrag bekanntgegebenen Konto. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Regelung sowie aus dem Verweis des Paragraph 17, Absatz 2, VoBeG 2018 („Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto […]“) lässt sich ableiten, dass es sich um die Zeichnungsbefugnis zu einem Bankkonto handeln muss. Das vom VfGH zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation (vgl. etwa VfSlg 15.375/1998, 20.019/2015, 20.139/2017) findet auch auf Volksbegehren Anwendung (vgl. VfSlg 18.029/2006). Durch diesen Umstand und die große Formstrenge in Wahlangelegenheiten, einschließlich Volksbegehren (vgl. auch VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0220-9; LVwG Salzburg 07.07.2022, 405-10/1187/1/4-2022), ist dem Bundesminister für Inneres kein Handlungsspielraum eingeräumt. Für teleologische Erwägungen bleibt daher bei der Auslegung des § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 kein Raum.Das vom VfGH zwingend vorgeschriebene Gebot der strikten Wortlautinterpretation vergleiche etwa VfSlg 15.375 aus 1998,, 20.019 aus 2015,, 20.139 aus 2017,) findet auch auf Volksbegehren Anwendung vergleiche VfSlg 18.029 aus 2006,). Durch diesen Umstand und die große Formstrenge in Wahlangelegenheiten, einschließlich Volksbegehren vergleiche auch VwGH 26.01.2023, Ra 2022/01/0220-9; LVwG Salzburg 07.07.2022, 405-10/1187/1/4-2022), ist dem Bundesminister für Inneres kein Handlungsspielraum eingeräumt. Für teleologische Erwägungen bleibt daher bei der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 kein Raum. Dem Einwand des Beschwerdeführers, § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 sei keine Bestimmung, die in irgendeiner Weise eine wahlrelevante Auswirkung haben könne, weshalb die ansonsten geltende strikte Wortlautinterpretation wahlrechtlicher Bestimmungen nicht anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens (vgl. § 6 Abs. 1 VoBeG 2018), welche genauso wie alle anderen wahlrechtlichen bzw. demokratierechtlichen Bestimmungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, um Ermessensentscheidungen durch die zuständigen Behörden zu verhindern.Dem Einwand des Beschwerdeführers, Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 sei keine Bestimmung, die in irgendeiner Weise eine wahlrelevante Auswirkung haben könne, weshalb die ansonsten geltende strikte Wortlautinterpretation wahlrechtlicher Bestimmungen nicht anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, VoBeG 2018), welche genauso wie alle anderen wahlrechtlichen bzw. demokratierechtlichen Bestimmungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, um Ermessensentscheidungen durch die zuständigen Behörden zu verhindern. Die Eröffnung eines gesetzeskonformen Kontos, in dem Auszahlungen nur zu ungeteilter Hand erfolgen, ist nicht bei jedem Geldinstitut ohne administrative Hemmnisse möglich. (vgl. Stein/Vogl/Wenda Brait, “Wahlrecht des Bundes 2024”, S. 664) Eine Treuhandlösung könnte im Falle einer Gesetzesänderung daher für Proponenten von Volksbegehren durchaus eine Erleichterung darstellen. Die gegenständliche Treuhandlösung ist jedoch am gesatzten Recht zu messen.Die Eröffnung eines gesetzeskonformen Kontos, in dem Auszahlungen nur zu ungeteilter Hand erfolgen, ist nicht bei jedem Geldinstitut ohne administrative Hemmnisse möglich. vergleiche Stein/Vogl/Wenda Brait, “Wahlrecht des Bundes 2024”, S. 664) Eine Treuhandlösung könnte im Falle einer Gesetzesänderung daher für Proponenten von Volksbegehren durchaus eine Erleichterung darstellen. Die gegenständliche Treuhandlösung ist jedoch am gesatzten Recht zu messen. Die vorgelegte „unwiderrufliche Treuhandvereinbarung“, datiert mit 16.12.2024, beinhaltet eine Vereinbarung zwischen den Proponenten des gegenständlichen Volksbegehrens und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, welcher sein im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit geführtes Anderkonto für Zwecke des Volksbegehrens zur Verfügung stellt und sich verpflichtet, nur über einen einheitlichen Auftrag aller Proponenten des Volksbegehrens über ein auf dem Konto befindliches Guthaben zu verfügen. Der Bevollmächtigte des gegenständlichen Volksbegehrens und seine Stellvertreter sind weder Kontoinhaber noch Zeichnungsberechtigte des bekanntgegebenen Kontos; zeichnungsberechtigt ist nur der genannte Rechtsanwalt, welcher als Treuhänder auftritt. Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter liegt somit nicht vor. Das erkennende Gericht bestätigt die Ansicht der belangten Behörde, dass § 3 Abs. 7 Z 3 VoBeG 2018 die Vorlage einer Bankbestätigung erfordert, welche die gemeinsame Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten des Volksbegehrens und seiner Stellvertreter zu einem Bankkonto zum Gegenstand hat, weshalb die Vorlage der beschriebenen Treuhandvereinbarung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht.Das erkennende Gericht bestätigt die Ansicht der belangten Behörde, dass Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG 2018 die Vorlage einer Bankbestätigung erfordert, welche die gemeinsame Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten des Volksbegehrens und seiner Stellvertreter zu einem Bankkonto zum Gegenstand hat, weshalb die Vorlage der beschriebenen Treuhandvereinbarung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht. Es war daher spruchmäßig zu entscheiden. 3.3 Zusammenfassung Dem Einleitungsantrag wurde an Stelle des gesetzlich geforderten Kontonachweises eine Treuhandvereinbarung beigelegt. Auch wenn das im Volksbegehrengesetz vorgesehene Konto mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung eine gewisse Herausforderung für Volkbegehrensinitiatoren darstellt, kann diese gesetzlichen Vorgabe nicht durch ein Treuhandkonto ersetzt werden. Das Volksbegehrengesetz unterliegt der strengen Wortlautinterpretation und verbietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wie sie der Beschwerdeführer gegenständlich vorschlägt. Im Ergebnis kann ein Treuhandkonto – selbst wenn sich durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise überhaupt kein Unterschied ergibt – nicht das gesetzlich explizit geforderte Konto mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung substituieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W279.2308989.1.00

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