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{'item': 'W296 2324551-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 135a§ 59§ 17Art. 130§ 78§ 92§ 118§ 109§ 44§ 43a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW296 2324551-1 Spruch, W296 2324551-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch nach Aufzählung der drei Dienstpflichtverletzungen in der rechtlichen Subsumtion und vor Ausspruch der Strafe zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 mit jener Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch nach Aufzählung der drei Dienstpflichtverletzungen in der rechtlichen Subsumtion und vor Ausspruch der Strafe zu lauten hat: „er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m dem Einsatzbefehl des XXXX vom XXXX und der Einsatzbesprechung vom XXXX sowie § 43a BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.“„er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des römisch 40 vom römisch 40 und der Einsatzbesprechung vom römisch 40 sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 Einsatzkommandantin XXXX römisch 40 Z1 XXXX römisch 40 Z2 XXXX römisch 40 Z3 XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 A8 XXXX römisch 40 B1 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 B2 B3 B4 B5 XXXX römisch 40 B6 XXXX römisch 40 B7 XXXX römisch 40 B8 XXXX römisch 40 L1 XXXX römisch 40 L2 XXXX römisch 40 L3 XXXX römisch 40 L4 XXXX römisch 40 L5 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 L6 L7 XXXX römisch 40 Jahr1 XXXX römisch 40 Jahr2 XXXX römisch 40 Jahr3 XXXX römisch 40 Jahr4 XXXX römisch 40 Jahr5 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Jahr6 Jahr7 Anzahl I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am 08.08.[Jahr1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; seine Dienststelle ist derzeit das A
  2. Mit an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 10.12.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/1323680, erstattete A1 Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. In der Disziplinaranzeige wurde ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die am 19.06.[Jahr5], um 19:00 Uhr, durch die Einsatzkommandantin an Z1 und ihn ergangenen Weisungen, sich am 19.06.[Jahr5], um 22:00 Uhr, im Rahmen eines Planquadrates des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet zu haben, da er einerseits erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermesserungen gestartet hätte – sohin drei Minuten bevor er an der vorgegebenen Örtlichkeit hätte eintreffen sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei – und erst gegen 22:15 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihnen telefonisch Kontakt aufgenommen und ihren Verbleib erfragt habe, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen wäre. Überdiese stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, die am 19.06.[Jahr5] dreimalig an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oa. Vorfall, insbesondere der Missachtung ihrer Weisungen, verfasse solle, missachtet zu haben, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, eine schriftliche Rechtfertigung der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt habe und schließlich erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe.
  3. A1 übermittelte der belangte Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 eine detaillierte Aufstellung der Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD) betreffend den Verkehrsschwerpunkt des A2 am 19.06.[Jahr5].
  4. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6], Zl [Jahr5]-0.936.910, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingeleitet.
  5. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6], Zl [Jahr5]-0.936.910, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 eingeleitet. Der Disziplinarbeschuldigte sei demnach verdächtig, er habe die am 19.06.[Jahr5] um 19:00 Uhr durch die Einsatzkommandantin an ihn ergangenen Weisungen – sowohl mündlich im Rahmen der Einsatzbesprechung als auch schriftlich aus der Einsatz- und. Dienstdokumentation (fortan: EDD) ersichtlich – sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrats des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet, da er erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen startete, sohin drei Minuten bevor er an der vorgeschriebenen Örtlichkeit eintreffen hätte sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei. Zudem werde der Disziplinarbeschuldigte verdächtigt, erst gegen 22:15 Uhr des 19.06.[Jahr5], und nicht um 22:00 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe und seinen Verbleib erfragt hätte, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen zu sein. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe die am 19.06.[Jahr5] an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oben angeführten Vorfall verfassen solle, missachtet, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, vielmehr eine schriftliche Rechtfertigung von der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt habe und erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser folglich in Rechtskraft.
  6. Am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Er habe am 19.06.[Jahr5] den Einsatzbefehl betreffend das Planquadrat des A2 von der Einsatzkommandantin per E-Mail erhalten, diesen jedoch nicht gelesen. In der Einsatzbesprechung sei Z1 und ihm von der Einsatzkommandantin aufgetragen worden, bis 22:00 Uhr Verkehrskontrollen und für eine Stunde Lasermessungen durchzuführen, wobei ihnen weder eine Örtlichkeit noch Zeit hierfür kommuniziert worden sei. Da es im Zug des Dienstes immer wieder zu Anhaltungen gekommen sei, wäre es zeitlich nicht möglich gewesen, eine Stunde Lasermessungen durchzuführen, wobei er sich um 21:30 Uhr entschieden habe, dennoch Geschwindigkeitsmessung, wenn auch nicht für eine Stunde, durchzuführen. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin zur Örtlichkeit des Verkehrsschwerpunktes beordert worden wäre, hätte diese von ihm eine schriftliche Stellungnahme verlangt. Da der Disziplinarbeschuldigte habe wissen wollen, auf was sich die Stellungnahme zu beziehen habe, habe er eine schriftliche Weisung gewollt. Er sehe seinen Fehler ein, die Einsatzkommandantin nicht kontaktiert zu haben, als er mit den Lasermessungen begonnen habe, sein sonstiges Verhalten sei jedoch richtig gewesen. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung Z1 als Beschuldigter sowie die Einsatzkommandantin als Zeugin vernommen. Z1 bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständlich angefochtene Disziplinarerkenntnis verkündet.
  7. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282, dem Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 26.09.[Jahr6], wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, sowie § 43a BDG 1979 begangen zu haben. Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- verhängt.
  8. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282, dem Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 26.09.[Jahr6], wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben. Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- verhängt. Demnach habe er die am 19.06.[Jahr5] um 19:00 Uhr durch die Einsatzkommandantin an ihn ergangenen Weisungen – sowohl mündlich im Rahmen der Einsatzbesprechung als auch schriftlich aus der EDD ersichtlich – sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrats des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, missachtet, da er erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen startete, sohin drei Minuten bevor er an der vorgeschriebenen Örtlichkeit eintreffen hätte sollen, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde der Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei. Zudem sei er schuldig, erst gegen 22:15 Uhr des 19.06.[Jahr5], und nicht um 22:00 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe und seinen Verbleib erfragt hätte, an der Örtlichkeit der stationären Kontrolle eingetroffen zu sein. Darüber hinaus sei der Disziplinarbeschuldigte schuldig, die am 19.06.[Jahr5] an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zum oben angeführten Vorfall verfassen solle, missachtet zu haben, indem er uneinsichtig und schnippisch hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, vielmehr eine schriftliche Rechtfertigung von der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt und erst am 20.06.[Jahr5] über Aufforderung des geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] und des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe weisungswidrig gehandelt, indem er die im Spruch angeführten Sachverhalte verwirklicht habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorweg die zwei Weisungen durch die Einsatzkommandantin erhalten, sich am 19.06.[Jahr5] um 22:00 Uhr im Rahmen eines Planquadrates des A2 zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen. Diese Weisungen wären auch in der entsprechenden EDD verschriftlich worden, seien klar formuliert und auch im Zuge der mündlichen Einsatzbesprechung erörtert und im Detail festgelegt worden. Da der Disziplinarbeschuldigte nachweislich erst um 21:57 Uhr mit den aufgetragenen Lasermessungen gestartet habe und erst gegen 22:15 Uhr nach telefonischer Aufforderung durch die Einsatzkommandantin am Treffpunkt des Verkehrsschwerpunktes erschienen sei, habe er diese gegenständlichen Weisungen missachtet. Die Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten, aufgrund der durchgeführten Verkehrsanhaltungen in einen Weisungskonflikt geraten zu sein, da auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen dem Offizialprinzip unterliegen würden, erscheine als unglaubwürdig, da es kaum der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden ununterbrochen und laufend Verkehrsübertretungen wahrgenommen zu haben. Betreffend die Missachtung der Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorfall abzugeben, wurde diese vom Disziplinarbeschuldigten unter Diskussionen schlichtweg nicht befolgt, wobei er in seinem gesamten Verhalten gegenüber der Vorgesetzten jeglichen Respekt missen habe lassen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei lediglich die Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten mildernd zu werten gewesen, erschwerend wären insgesamt drei Weisungsverstöße und sei der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten von Z1 gewesen. Von einer positiven Zukunftsprognose könne aufgrund der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht ausgegangen werden.
  9. Mit Schreiben vom 23.10.[Jahr6], eingebracht am 24.10.[Jahr6] per E-Mail, brachte der Disziplinarbeschuldigte rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.09.[Jahr6] ein. Der Disziplinarbeschuldigte gab darin zum festgestellten Sachverhalt, der (Originalzitat:) „im Wesentlichen dem Tatsächlichen entspreche“, an, am 19.06.[Jahr5] erstmals im Zuge der Einsatzbesprechung um 19:00 Uhr die Informationen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen und des Planquadrates erfahren zu haben. Seine Rechtfertigung im Verfahren, aufgrund zahlreicher Anhaltungen, Verfolgungshandlungen, langwierigen Amtshandlungen und insbesondere regelmäßiger Wahrnehmungen von Verkehrssündern und dem dadurch bedingten Arbeitsanfall mit den Geschwindigkeitsmessungen erst nach 21:45 Uhr begonnen zu haben, entspreche dem Offizialprinzip. Es sei abzuwägen, ob der Umstand, dass er zwar keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt habe, aber auf den Straßenverkehr abzielende Arbeiten geleistet habe, für eine disziplinäre Verantwortung und Bestrafung ausreiche. Nachdem er aufgrund des Anrufes der Einsatzkommandantin zum Verkehrsschwerpunkt gekommen sei, habe er sich auf (Originalzitat:) „seine Art und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur“ entsprechend zu rechtfertigen versucht. Auch finden sich folgende Wortfolgen in der Beschwerde: „südländischen familiären Hintergrund“, „von Natur aus gegebenen aufbrausende Art Drang zur energischen Durchsetzung“ und „emotionales Gemüt“. Die in weiterer Folge an ihn ergangene Aufforderung, eine schriftliche Rechtfertigung abzugeben, habe er niemals missachtet, sondern vielmehr eine schriftliche Bestätigung der Weisung verlangt, um zu wissen, in welchen Punkten genau er die Rechtfertigung abfassen solle. Zudem sei ihm zugebilligt worden, diese Stellungnahme erst am nächsten oder übernächsten Tag zu legen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich bei der Einsatzkommandantin noch in der gleichen Nacht entschuldigt habe. Auch ergebe sich durch die Verzögerung mit dem Beginn der Geschwindigkeitsmessung in Verbindung mit den Anhaltungen, dass die ersten beiden Weisungsverstöße einander bedingen würden und nicht in zwei Strafpunkte aufzuteilen seien.
  10. Mit Schreiben vom 29.10.[Jahr6], eingelangt am 31.10.[Jahr6], übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  11. Mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und wurden die beabsichtigte Ladung der Einsatzkommandantin, Z1, Z2 und Z3 bekanntgegeben.
  12. Binnen Frist wurden seitens der Parteien keine weiteren Zeug:innen beantragt.
  13. Mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.[Jahr7] eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Befragt wurden zudem die Einsatzkommandantin, Z2 und Z
  15. Z1 rief am Verhandlungstag um 11:30 Uhr beim Bundesveraltungsgericht an und brachte vor, er könne seiner Zeugenladung für 13:00 Uhr krankheitsbedingt nicht Folge leisten, legte jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine Dienstunfähigkeitsbestätigung vor. Diese wurde erst nachträglich per Fax um 14:34 Uhr an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Um 15:59 Uhr übermittelte er in diesem Zusammenhang zudem ein Mail. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
  18. Der Disziplinarbeschuldigte trat am 01.12.[Jahr3] in den Bundesdienst ein und steht als Exekutivbeamter der A1 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 01.12.[Jahr4] dem A2 bzw. A4, ab 01.08.[Jahr5] der A7, und ist seit 01.10.[Jahr6] dem A3 bzw. A6 dienstzugewiesen. 1.1.
  19. Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug, respektive beträgt zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,
  20. Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat bisher Ende [Jahr5] eine Weihnachtsbelohnung und mit 01.11.[Jahr5] eine zusätzliche Belohnung, jedoch keine Belobigungen und Anerkennungen erhalten. 1.1.
  21. Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. Er lebt mit seiner Partnerin, welche bei der A8 arbeitet und dort zirka € 2.000,- verdient, im gemeinsamen Haushalt. Er muss einen Kredit- und einen Leasingvertrag abzahlen und hierfür monatlich gesamt € 1.750,- an Raten begleichen, wobei der ausstehende Betrag seines Privatkredites noch € 75.000,- beträgt. Er übt eine Nebenbeschäftigung als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb aus, wofür er einen monatlichen Bezug in der Höhe von € 50,- bis € 60,- ins Verdienen bringt. 1.
  22. Feststellungen zum Sachverhalt: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt. 1.2.
  23. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt am 19.06.[Jahr5], 17:46 Uhr per E-Mail einen von der zuständigen Einsatzkommandantin gezeichneten Einsatzbefehl mit dem Betreff „Schwerpunktaktion/Planquadrat am 19.06.[Jahr5]“. In diesem Einsatzbefehl wird u.a. ausgeführt, dass an diesem Tage in der Zeit von 19:00 Uhr bis 02:00 Uhr ein verkehrspolizeiliches Planquadrat durch die Kräfte der A4 stattfindet, um 19:00 Uhr eine Einsatzbesprechung in der A4 abgehalten wird und der Disziplinarbeschuldigte für diesen Einsatz gemeinsam mit Z1 das Team 4/L7 bildet. Der Disziplinarbeschuldigte hat den Eingang dieses per E-Mail ergangenen Einsatzbefehles zwar zur Kenntnis genommen, den Inhalt jedoch nicht gelesen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. 1.2.
  24. Am 19.06.[Jahr5] fand um 19:00 Uhr eine Einsatzbesprechung zur Schwerpunktaktion/Planquadrat des A2 statt, an welcher der Disziplinarbeschuldigte teilnahm. In dieser Besprechung erhielt der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit Z1 von der Einsatzkommandantin die Weisung, bis 22:00 Uhr für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser und in der verbleibenden Zeit verkehrspolizeiliche Amtshandlungen nach freiem Ermessen durchzuführen. Darüber hinaus wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin angewiesen, sich pünktlich um 22:00 Uhr in der B1 einzufinden, um am stationären Verkehrsschwerpunkt teilzunehmen. Diese Weisungen wurden dem Disziplinarbeschuldigten klar und deutlich erteilt. Im System “Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD)“ wurde die Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten am Abend bzw. in der Nacht von 19.06.[Jahr5] auf den 20.06.[Jahr5] seitens der Einsatzkommandantin wie folgt vorab, allerdings ohne Kenntniserlangung des Disziplinarbeschuldigten, dokumentiert: ● 19:00 Uhr – 19:30 Uhr, L1, Administrative Leistungen – administrative Tätigkeiten ● 19:30 Uhr – 20:00 Uhr, L2, Sicherheitspolizeiliche Streife – Sicherheitsstreife ● 20:00 Uhr – 21:00 Uhr, L3, Verkehrskontrollen – Geschwindigkeitsüberwachung ● 21:00 Uhr – 22:00 Uhr, L4, Verkehrskontrollen – umfassend ● 22:00 Uhr – 01:00 Uhr, L5, Verkehrskontrollen – Alkohol/Suchtgift ● 01:00 Uhr – 02:00 Uhr, L6, Verwaltungspolizei – Verfassen von Anzeigen/Berichten/Ladungen 1.2.
  25. Der Disziplinarbeschuldigte nahm im Anschluss an die Einsatzbesprechung gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte, obwohl dies ihnen möglich gewesen wäre. Danach sprach Z1 ein weiteres Mal an, die Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte ebenso ignorierte. Schlussendlich begannen der Disziplinarbeschuldigte und Z1 um 21:57 Uhr, Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen. 1.2.
  26. Kurz nach 22:00 Uhr wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin telefonisch kontaktiert und zu seinem Fernbleiben vom stationären Verkehrsschwerpunkt befragt; er selbst hatte sich nicht aus eigenem gemeldet bzw. rapportiert und hierbei bekanntgegeben, dass ihm die Erfüllung der Weisung im Zusammenhang mit den einstündigen Geschwindigkeitsmessungen nicht möglich gewesen sei. Der Disziplinarbeschuldigte wurde, nachdem er der Einsatzkommandantin mitteilte, sie hätten erst vor kurzem mit den Geschwindigkeitsmessungen begonnen, angewiesen, gemeinsam mit Z1 unverzüglich beim stationären Verkehrsschwerpunkt zu erscheinen. 1.2.
  27. Der Disziplinarbeschuldigte traf mit Z1 um ca. 22:15 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt ein, woraufhin die Einsatzkommandantin mit ihm (zunächst) ein Vier-Augen-Gespräch führte und zeitverzögert Z1 hinzukam. Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der Einsatzkommandantin angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den eben festgestellten Vorfällen zu verfassen. Er verhielt sich in diesem Gespräch gegenüber der Einsatzkommandantin despektierlich, bedachte sie nicht mit dem einer Vorgesetzten entgegenzubringenden Respekt, wobei sich der genaue Wortlaut des Gesprächs nicht mehr rekonstruieren lässt und verlangte von der Einsatzkommandantin ihrerseits eine Rechtfertigung für ihre Vorgehensweise. 1.2.
  28. In weiterer Folge entschuldigte sich Z1 gegen 01:15 Uhr bei der Einsatzkommandantin für das verspätete Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt, wobei sich der Disziplinarbeschuldigte der Entschuldigung anschloss. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen. Er gab erst, nachdem durch den geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 am 20.06.[Jahr5] veranlasst wurde, dass der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 die ausständige Stellungnahme per schriftlicher Weisung einfordere, mit 20.06.[Jahr5] eine Stellungnahme an den damaligen geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 ab. Den ursprünglichen, am 19.06.[Jahr5] und 20.06.[Jahr5] um 22:15 Uhr bzw. 01:15 Uhr seitens der damaligen Einsatzkommandantin ergangenen Weisungen ist der Disziplinarbeschuldigte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen; die Einsatzkommandantin hat lediglich vernommen, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Stellung abgegeben hatte. 1.2.
  29. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Auftreten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Verhalten davor stünde.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
  32. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
  33. folgen aus dem Akteninhalt und dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, dem der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist und lediglich korrigierte, er sei nunmehr seit dem 01.10.[Jahr6] dem A3 bzw. dem A6 dienstzugewiesen (AS 19, 163ff und 207; VHNS 8ff). 2.1.
  34. Die besoldungsrechtlichen Feststellungen in Punkt 1.1.
  35. ergeben sich aus der aktenkundigen Monatsabrechnung des Disziplinarbeschuldigten von August [Jahr6] und seinem aktuellen Monatsbezug (AS 143; OZ 5). Die Feststellungen zur bisherigen disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten, dass er keine Personalvertretungsfunktionen innehat und bisher die erwähnten Geldbelohnungen, jedoch keine Belobigungen und Anerkennungen erhalten hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und seiner Bestätigung hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 19, VHNS 9). 2.1.
  36. Die Feststellungen in Punkt 1.1.3, dass der Disziplinarbeschuldigte ledig ist, mit seiner Partnerin zusammenlebt, diese bei der A8 arbeitet und zirka € 2.000,- verdient, und der Disziplinarbeschuldigte keine Sorge- oder Unterhaltspflichten hat, folgen aus dem unstrittigen Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 165 und 197, VHNS 11f). Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation sowie der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 19, 165, 197 und 207; VHNS 11f). Zur Nebenbeschäftigung sei jedoch angemerkt, dass die Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei lediglich “für zwei Stunden pro Monat im Ramen dieser Nebenbeschäftigung eingesetzt” (VHNS 10), in Anbetracht jener Passage in der Dienstbeschreibung vom 10.09.[Jahr6], er sei “durch seine Nebenbeschäftigung übermäßig belastet und komme es dadurch zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten, d.h., der Disziplinarbeschuldigte könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen” (AS 151), unglaubhaft wirk(t)en, würde sonst nicht der Meldungsleger [sogar] hinzufügen, der Disziplinarbeschuldigte “beeinträchtige aufgrund der Nebenbeschäftigung den Dienstbetrieb über ein akzeptables Maß hinaus” (AS 151). Konfrontiert mit dieser Dienstbeschreibung meinte der Disziplinarbeschuldigte, er “wisse nicht in welcherlei Hinsicht er beeinträchtigt sein würde, da er trotz dessen seine Tätigkeiten erfüllt habe“ (VHNS 11), ging jedoch nicht näher auf den Vorhalt ein. 2.
  37. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: Die Feststellungen zum Hergang der verfahrensgegenständlichen Vorfälle beruhen grundsätzlich auf dem aktenkundigen Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA (AS 23-29), der gemeinsamen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 vom 20.06.[Jahr5] (AS 31-35), dem Einsatzbefehl der A1 vom 19.06.[Jahr5] (AS 37-39), der Stellungnahmen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] und 27.09.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 (AS 41-43 und 49-53), der Erhebungserledigung der A1 inklusive Beilage vom 23.01.[Jahr6], Zl PAD/[Jahr5]/1323680 (AS 97-110) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 16.09.[Jahr6], Zlen [Jahr6]-0.590.201 und [Jahr6]-0.590.282 (AS 205-253). 2.2.
  38. Die Feststellungen in Punkt 1.2.
  39. zum an den Disziplinarbeschuldigten ergangenen schriftlichen Einsatzbefehl vom 19.06.[Jahr5] fußen auf dem aktenkundigen Schreiben der Einsatzkommandantin von diesem Tage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, des Disziplinarbeschuldigten sowie von Z1, welche vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt wurden (AS 31, 37-39, 41, 209; VHNS 14ff, 44ff). Betreffend die Schriftlichkeit des Einsatzbefehls gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Ausnahme handelt, da betreffend Schwerpunktaktionen im Regelfall ausschließlich Einsatzbesprechungen (inklusive mündlich erteilten Einsatzbefehlen) angehalten werden (AS 173, 231, 233, 235). Insofern mutet bereits die Anmerkung des Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme von 20.06.[Jahr5]: “In Zukunft wäre es vorteilhafter, einen Einsatzbefehl schon ein wenig früher, wenn nicht sogar Tage früher zu entsenden, damit man sich dadurch einen besseren Einblick zum PQ verschaffen könne und sei weiters anzumerken, dass auch der Einsatzbefehl auch nicht ausgedruckt und bei der Besprechung auch nicht ausgeteilt worden sei” (AS 31), äußerst dreist an und ist – sieht man von der apodiktischen Formulierung mal ab – der Aussage der Einsatzkommandantin vor der belangten Behörde, “diese “Anregungen” des Disziplinarbeschuldigten seien zwar nett, doch würde sich mit den Teams und mit den Standorten laufend etwas ändern und würde oft nur kurzfristig vom Stadthauptmann angegeben, dass er spezielle Kontrollen wünsche; diese würden oft erst ein paar Stunden davor herangetragen werden” (AS 235) zu folgen. Als Rechtfertigung für diese Angaben legte der Disziplinarbeschuldigte im Übrigen dar, er habe diese Zeilen lediglich deswegen geschrieben, als die konkrete Weisung betreffend die Geschwindigkeitsmessungen ausschließlich im schriftlichen Einsatzbefehl festgeschrieben worden sei (VHNS 20f), hatte aber bereits zuvor in der Verhandlung zusammengefasst zugegeben, “üblicher Weise laufe “das alles” mündlich ab und würde normalerweise die Führungskraft, welchen den Einsatz leiten würde, in der Früh sagen: „Leute, heute um 19:00 Uhr ist die Einsatzbesprechung““ (VHNS 20), sodass sein konstruiertes Bezugnehmen auf den schriftlichen Einsatzbefehl ebenso wie seine Aussage, er habe diesen “erst im Nachhinein gelesen” (VHNS 15), ins Leere geht, da in der nämlichen Einsatzbesprechung weit über den schriftlichen Einsatzbefehl Instruktionen gegeben wurden. 2.2.1.
  40. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte den per E-Mail ergangenen Einsatzbefehl nicht gelesen hat, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte, folgt aus seiner Stellungnahme vom 20.06.[Jahr5] sowie seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde (AS 31, 217), wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vermitteln versuchte, dass er am 19.06.[Jahr5] “zwischen der Ablöse am Funkwagen und der Einsatzbesprechung um 19:00 Uhr kaum Zeit gehabt hätte, um jedoch bei weiterer Befragung zu konstatieren, er hätte sich (ergänzt: halt) zum PC setzen müssen” (VHNS 21). Unstrittig wäre dem Disziplinarbeschuldigten dies zuzumuten gewesen und hätte er auch realistischer Weise genug Zeit hierzu gehabt, hat doch die Vorsitzende der belangten Behörde betreffend die Ablöse am Funkwagen den Disziplinarbeschuldigten damit konfrontiert, dass diese normalerweise um 18:30 Uhr stattfände und hatte er dort bereits ausgesagt, dass es “machbar gewesen wäre, den Einsatzbefehl noch vor der Besprechung zu lesen” (AS 217). 2.2.1.
  41. Hingewiesen sei in Zusammenhang betreffend die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten auf dessen zögerliche Antworten vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Kenntniserlangung von der Einsatzbesprechung am Vorfallstag hinzuweisen: Konnte oder wollte der Disziplinarbeschuldigte zunächst nicht angeben, ob er zur Zeit des Vorfalls auf seinem Diensthandy die Möglichkeit gehabt hätte, Dienstmails zu lesen, konnte oder wollte er auch in Folge nicht darlegen, respektive sich erinnern, wie er denn sonst zu der Information hätte gelangen können, dass besagte Einsatzbesprechung an diesem Tage um 19:00 Uhr stattfinden würde (VHNS 19f). 2.2.
  42. Die Feststellungen in Punkt 1.2.
  43. betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten in der Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] erteilten Weisungen – sowohl hinsichtlich der von seinem Team durchzuführenden, einstündigen Geschwindigkeitsmessungen, als auch hinsichtlich seines pünktlichen Erscheinens zum stationären Verkehrsschwerpunkt um 22:00 Uhr – ergeben sich wiederum aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 sowie des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren (AS 31, 41, 49-53, 211, 217-229, 231-239, 257) und zeigte er sich hierzu, wie er mehrmals im Verfahren betonte, “tatsachengeständig” (AS 229, 241, 257, VHNS 7, 14, 71), dergestalt, als er dezidiert die Weisungen betreffend die einstündigen Geschwindigkeitsmessungen und dem rechtzeitigem Erscheinen bei der Schwerpunktkontrolle nicht befolgt habe. 2.2.2.
  44. Insofern mutete die neue Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sich aus dem schriftlichen Einsatzbefehl lediglich ergeben, dass der Auftrag betreffend die einstündige Geschwindigkeitsmessung in der Zeit zwischen 19.00 und 02:00 Uhr des 19.06.[Jahr5] auf den 2006.[Jahr5] durchzuführen gewesen wäre, der Disziplinarbeschuldigte sohin auch noch nach der etwa einstündigen Schwerpunktkontrolle hätte lasern können (AS 72), seltsam an und ist seiner Argumentation aus den folgenden Gründen nicht zu folgen: 2.2.2.1.
  45. Der Disziplinarbeschuldigte widersprach sich nämlich hierzu im Verhältnis zu seinen Angaben im Vorverfahren insofern, als es ihm unstrittig klar gewesen war, dass die aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen definitiv vor 22:00 Uhr hätten stattfinden müssen, da bereits von ihm in der Stellungnahme vom 20.06.[Jahr5] folgendes verschriftlicht wurde (AS 33, tippfehlerbereinigt): “Insp [Name Z1] und Insp [Name Disziplinarbeschuldigter] entschieden sich, zuerst zu lasern, ein paar Anzeigen zu sammeln und von dort zur B1 zu fahren. Unser Gedanke war, dass, falls wir ohne Lasern direkt zur B1 gefahren wären, hätten wir ebenfalls über eine Nichtbefolgung des ersten Auftrages beanstandet werden können.” Auch sagte der Disziplinarbeschuldigte wortwörtlich vor der belangten Behörde folgendes aus (AS 217ff, exemplarische Exzerpte): “Wir sind rausgefahren um circa 19.30 Uhr und nach dem Ausfahren war unsere Intention, dass wir Verkehrskontrolle durchführen und in der Zwischenzeit bis 22 Uhr eine Stunde zu lasern. Nur, da wir bis 2 Uhr immer wieder Anhaltungen hatten und diese auch belegen können mit Organmandaten, ist es sich zeitlich so nicht ausgegangen, dass wir mit dieser einen Stunde auskommen. […] und haben dann untereinander gesagt, wenn wir nicht lasern und direkt zum Verkehrstrichter fahren um 22 Uhr, werden wir sicher eine Beanstandung oder eine Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir sich das mit dem Lasern eben nicht ausging, dann habe ich gesagt, gehen wir lasern, auch wenn wir eine Stunde nicht schaffen, schauen wir halt, dass wir eine halbe Stunde schaffen. […] Und auf die Frage, wieso er erst drei Minuten vor 22:00 Uhr angefangen habe zu lasern antworte der Disziplinarbeschuldigte: “Wie gesagt, wenn wir das nicht gemacht hätten und direkt um 22 Uhr dort wären, hätten wir dieselbe Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir gar nicht lasern waren.” Siehe weiters auch seine Antwort auf Nachfrage des Rechtsvertreters: “Wären wir ohne diese Lasermessungen, die eingehobenen Oms und den Anzeigen zu ihr gegangen und hätten gesagt, wenn du erlaubst, würden wir noch dem Verkehrstrichter lasern, hätten wir auch eine Missachtung einer Weisung bekommen, weil wir gar nicht lasern waren.” […] “Vorsitzende: […] Es gab die Weisung, dass Sie eine Stunde Laser messen in einem Zeitraum, wo Sie Anfang und Ende selbst bestimmen können. Es soll nur im Zeitraum von einer Stunde sein. Sie machen es nicht. Glauben Sie, dass Sie die Weisung befolgt haben oder nicht? B: Ich habe sie nicht befolgt.”. Es war dem Disziplinarbeschuldigten sohin unstrittig klar, dass das Lasern vor der Schwerpunktkontrolle hätte stattfinden sollen, da er sich (gemeinsam mit seinem damaligen Funkwagenpartner) Gedanken über die Nichtbefolgung dieser Weisung gemacht hatte. 2.2.2.1.
  46. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte durchgehend im Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung angegeben hatte, er habe sich vor der Einsatzkommandantin mit der Nichtbefolgung ihrer Weisung (ausschließlich) dahingehend gerechtfertigt, dass sich die aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen zeitlich aufgrund der vielen Anhaltungen nicht ausgegangen seien (AS 33f, 219ff, 231, 235, 243; VHNS 14ff, 34, 35, 56, 71) und sich auf das Offizialprinzip ausredete. Würde man jedoch der neuen Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht folgen, hätte er sich nicht ausschließlich mit der vermeintlichen Pflichtenkollision gerechtfertigt, sondern seiner damaligen Einsatzkommandantin bereits im ersten diesbezüglichen Gespräch gesagt, er könne [ja] auch noch nach der (zirka einstündigen) Schwerpunktkontrolle, sohin zwischen 23:00 und 02:00 Uhr, noch dieser Weisung nachkommen, sodass sein Versuch, den Weisungsverstoß bis 22:00 Uhr als nicht vorliegend zu argumentieren, nicht von Erfolg gekrönt war. 2.2.2.1.
  47. Dieses Ergebnis wird zudem durch die Aussagen der Einsatzkommandantin insofern belegt, als diese gleichförmig im gesamten Verfahren glaubhaft ausgesagt hatte, dass sie bei der Einsatzbesprechung unmissverständlich (auch) den Disziplinarbeschuldigten mündlich angewiesen habe, bereits vor dem Zusammentreffen bei der Schwerpunktkontrolle eine Stunde zu lasern (AS 41, 231, 233, VHNS 45, 46, 47, auch im Schlussplädoyer des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten: 71). Die Zeugin stellte lediglich betreffend ihre divergenten, jedoch im Gesamtergebnis rechtlich unbedeutenden Formulierungen auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass die Formulierung in ihrer ersten Stellungnahme vom 16.09.[Jahr5], sie habe den Disziplinarbeschuldigten angewiesen, gleich zu Beginn die Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, so nicht gestimmt hätten, und verwies klarstellend auf ihre Angaben in ihrer zweiten Stellungnahme vom 27.09.[Jahr5] des Inhalts, es sei kein genauer Zeitpunkt festgesetzt worden, in dem der Disziplinarbeschuldigte die Lasermessungen hätte durchführen sollen, jedenfalls jedoch vor der Schwerpunktkontrolle um 22:00 Uhr, was sie vor der belangten Behörde ebenso wiederholt hatte (AS 41, 49, 233; VHNS 47f). 2.2.2.1.
  48. Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren vorbrachte, auch andere, bei der Einsatzbesprechung anwesende Exekutivbedienstete hätten nicht wahrgenommen, dass die Geschwindigkeitsmessungen bereits vor 22:00 Uhr hätten stattfinden sollen (AS 35, VHNS 16), dann ist er darauf hinzuweisen, dass er seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] (OZ 3) die Möglichkeit offeriert bekam, Zeug:innen für die mündliche Verhandlung anzuberaumen, was er jedoch nicht in Anspruch genommen hatte und hatte er es sohin unterlassen, diese seine Behauptung zu verifizieren. 2.2.2.
  49. Den Angaben des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren, wonach es aufgrund einer Vielzahl an verkehrspolizeilicher Maßnahmen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre – so wie von Z1 vorgeschlagen (AS 209; siehe sogleich hierzu in Punkt 2.2.3.) – gleich zu Beginn des Einsatzes die angeordneten Geschwindigkeitsmessungen für zumindest eine Stunde durchzuführen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich jedoch aktiv dafür entschieden, diverse verkehrspolizeiliche Maßnahmen vorzunehmen und hat durch sein dahingehendes Handeln die nicht Nichtbefolgung der zuvor erteilten Weisung der Einsatzkommandantin in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten von der Einsatzkommandantin freigestellt wurde, wann er bis 22:00 Uhr die Geschwindigkeitsmessungen von zumindest einer Stunde durchzuführen habe, nichts, zumal die diesbezügliche Einteilung der dafür verfügbaren Zeit augenscheinlich seiner Entscheidung und somit Verantwortung überlassen wurde und ist nur noch ergänzend hierzu auszuführen, dass sowohl sein damaliger Funkwagenpartner als auch die Einsatzkommandantin und der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, dass es durchaus möglich gewesen wäre, sowohl Anhaltungen als auch Geschwindigkeitsmessungen parallel durchzuführen (AS 221, VHNS 56f, 61f). Letztgenannter führte unter mehrmaliger Verwendung der Worte “unglaubwürdig” und “unrealistisch” vor dem Bundesverwaltungsgericht elaborierend zusammengefasst aus, es sei implausibel, dass man “drei Stunden permanent etwas zu tun habe und dem der Weisung nicht Folge leisten könne und habe er als Vorgesetzter ein derartiges Verhalten bei einem eingeteilten Beamten bislang nicht erlebt. In dem Fall hätte der betroffene Kollege angerufen und über eine längere Anhaltung informiert, damit die Führungskraft in Kenntnis sei, dass man (auch) später eintreffe. Nachgefragt betonte dieser Zeuge abermals, für ihn erscheine es abwegig, dass man in drei Stunden nicht die Zeit fände, zu lasern, es sei denn, der betroffene Kollege hätte ein „großes Delikt“ wahrgenommen – in diesem Falle wäre es möglich gewesen, dass er die Laserweisung nicht hätte befolgen können. Die Nichtbefolgung der Weisung des Laserns jedoch wegen der Einhebung von Organmandaten sei unrealistisch, da man Lasermessungen fast überall durchführen könne“ (VHNS 61). In diesem Zusammenhang erscheint daher die Antwort des Disziplinarbeschuldigten auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, was ihn konkret daran gehindert habe, direkt nach der Einsatzbesprechung mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, des Inhalts: „das Hindernis sei gewesen, dass er und sein damaliger Funkwagenpartner überhaupt einmal zu jener Stelle hätten kommen müssen, wo sie immer - und damit auch an diesem Abend - gelasert hätten; die letzte Anhaltung sei nämlich irgendwo am Gürtel in Richtung B4 oder B5 gewesen und hätte es gewisse Zeit in Anspruch genommen, nach B3 zu gelangen (VHNS 25f)“ als bloße Schutzbehauptung und konnte er dem diesbezüglichen Resümee des Disziplinaranwaltes, es habe sich um „kein bezirksübergreifendes Planquadrat gehandelt, sondern um eines des A2, weswegen Amtshandlungen außerhalb der Bezirke B2 und B3 unüblich seien“, nichts entgegensetzen, außer, dass „bei ihm es auch öfters vorgekommen sei, dass er aufgrund [Straßenname], wo man „gute Delikte“ erwischen könne, meistens Richtung B4 gefahren sei, doch würde es stimmen dass man bei Planquadraten meistens im betreffenden [Name der organisatorischen Einheit] bliebe“ bzw. „hätten sie (ergänzt: natürlich) auch in B3 bleiben können“ (VHNS 33, 35). Aus alledem ist ersichtlich, dass der Disziplinarbeschuldigte proaktiv nicht die Weisung seiner Einsatzkommandantin betreffend die Geschwindigkeitsmessungen bis 22:00 Uhr befolgen wollte. 2.2.2.
  50. Zu den Beweggründen für die Weisungsverstöße wird auf die - für die Beurteilung seines Weisungsverstoßes unrelevanten - Anmerkungen des Disziplinarbeschuldigten, welche er im Verfahren aus eigenem darlegte, verwiesen. So merkte er bereits vor der belangten Behörde und ausführend vor dem Bundesverwaltungsgericht an, es sei schon “bei normalen Gesprächen zwischen ihm und der Einsatzkommandantin eine gewisse Anspannung vorgelegen” (VHNS 26) und es sei “im Bezirk schon bekannt gewesen, dass die Einsatzkommandantin und er privat ein Problem gehabt hätten und würde das im Zusammenhang mit einer vergangenen Dienstverrichtung mit dem Partner der Einsatzkommandantin zu Silvester [Jahr4]/[Jahr5] stehen. Konkret habe es damals eine rechtliche Diskussion bezüglich einer Identitäts-Feststellung gegeben und vermute er, dass nach dieser Diskussion der Partner der Einsatzkommandantin ihr über die Diskussion Bescheid gegeben habe und ab dann habe er gemerkt, dass diese ihm gegenüber kalt sei. Es habe diverse Vorfälle in der Polizeiinspektion gegeben, anlässlich derer er zum Polizeiinspektionskommandanten gegangen sei, sich in Folge aber keiner wirklich darum gekümmert habe. Ein Vorfall davon sei, dass die Einsatzkommandantin ihm beispielshaft eine Anzeige in einem Verwaltungsstrafverfahren zwei, drei Mal über das elektronische System „Protokollieren – Anzeigen – Daten (PAD)“ zurückgewiesen habe, nachdem er es öfters korrigiert habe. Als er keinen Ausweg mehr gefunden hätte, sei er einmal im Nachtdienst persönlich zu ihr gegangen, wo ebenfalls ein anderer eingeteilte Kollege gewesen sei, und habe sie gefragt, wieso sie ihm immer wieder die Anzeige zurückweise, weil er nur in die Anzeige das schreiben würde, was passiert sei. Daraufhin habe sie ihn neben dem Kollegen angeschrien und gemeint, dass sie keine Lust habe, mit ihm zu diskutieren. Er habe dem Polizeiinspektionskommandanten bescheid gegeben und ihm geschildert, dass der Grund für ihr Verhalten die Diskussion mit ihrem Freund sei. Der Polizeiinspektionskommandanten habe ein, zwei Mal angeboten, dass ein sechs Augen Gespräch zu führen, wozu es aber nie gekommen sei“ (AS 227, VHNS 16). [Dieser Angabe des Disziplinarbeschuldigen widersprechend gab der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es „mehrfache, vom Polizeiinspektionskommandant initiierte Gespräche mit dem Disziplinarbeschuldigen wegen seines Verhaltens gegenüber der Einsatzkommandantin gegeben habe, da er nur bei dieser Sachen in Zweifel gezogen bzw. hinterfragt, was er gegenüber den männlichen Führungskräften nicht getan habe. Anlässlich dieser Gespräche sei dem Disziplinarbeschuldigen gesagt worden, man versuche, miteinander auszukommen, sie sei die Chefin und er solle versuchen, mit ihr auszukommen und ihre Führungsfunktion zu akzeptieren“ (VHNS 60). Die Einsatzkommandantin gab auf Befragung und unter Vorhalt der Angaben des Disziplinarbeschuldigen betreffend ihren Partner an, sie „wisse von diesem von zwei Vorfällen mit dem Disziplinarbeschuldigen; ihr Partner habe gesagt, dass es bei einer Silvesterkommandierung zu einem Vorfall gekommen sei, an Genaueres wisse sie jedoch nicht und könne sich zudem nicht erinnern, da dies schon eineinhalb bis zwei Jahre her sei; jedenfalls weise sie definitiv zurück, dass sie deswegen eine „gewisse Einstellung“ zum Disziplinarbeschuldigen gehabt habe“ (VHNS 44). An anderer Stelle brachte der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, „er vermute, dass die Aussage der Einsatzkommandantin, nämlich unter anderem des Wortlautes: „du hörst nicht auf mich, weil ich eine Frau bin“, aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes stammen könnten, er trage einen Vollbart und sei von südländischer Herkunft“ (VHNS 16), unterstellte der Einsatzkommandantin somit unter Umständen unbewiesen Rassismus. Weiterführendes zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigen findet sich unter Punkt 2.1.
  51. 2.2.2.
  52. Betreffend das vom Disziplinarbeschuldigen vielzitierte „Offizialprinzip”, welches als Rechtfertigung für seinen Verstoß gegen die Weisung in Verbindung mit den Geschwindigkeitsmessungen bedient wurde, ist anzumerken, dass wohl das Prinzip der amtswegigen Verfolgung bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat, jedoch es hierbei, wie der Disziplinaranwalt in der Beschwerdeverhandlung zutreffend ausgeführt hatte (VHNS 35), im konkreten Falle des Beschwerdeführers am Vorfallstag Handlungsalternativen gegeben hätte, nämlich anstatt Anhaltungen der verwaltungsstraffälligen Verkehrsteilnehmer durchzuführen, diese weniger handlungsintensiv für den das Delikt wahrnehmenden Exekutivbediensteten zunächst lediglich ex officio anzuzeigen, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet und die Möglichkeit gegeben hätte, die von der Einsatzkommandantin weisungsgemäß aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn sich der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters rechtfertigte, er sei zum Vorfallszeitpunkt (ergänzt: erst) „sechs Monate fertiger Inspektor gewesen und habe kaum Erfahrung mit „Weisungen und Verhalten“ gehabt“ (VHNS 42), dann ist er auf seine zweijährige und am 18.07.[Jahr4] abgeschlossene exekutivdienstliche Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b hinzuweisen, in welcher unter dem Titel „Polizeifachliche Kompetenzen“ in 1134 Stunden unter anderem auch Dienstrecht gelehrt und abgeprüft wird (siehe die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), StF: BGBl. II Nr. 153/2017, in der geltenden Fassung) und der Weisungsparagraph des § 44 BDG 1979 einer der zentralen Säulen eines uniformierten Schemas darstellt, wie der Disziplinaranwalt in seinem Schlussplädoyer zutreffend ausführte (VHS 73), und ist der Vorsitzenden der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in deren Verhandlung meinte, sie habe noch nie eine Behauptung des Inhalts: „Der Weisungsverstoß wäre richtig gewesen, weil sich die Weisungsbefolgung nicht mit jenen Aufgaben, welche aus dem Offizialprinzip resultieren würden, zeitlich ausgegangen sei“. (AS 223) vernommen. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Exekutivbediensteten [nämlich] permanent vor unlösbaren Aufgaben gestellt, was offensichtlich nicht der Fall ist, und wird seine Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die - wie es der Disziplinarbeschuldige nannte - „Pflichtenkollision“ des Inhalts, es würde anderen Exekutivbediensteten ebenso gehen (VHNS 34), als realitätsfremd verworfen. Es ist im Verfahren unstrittig hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldige aktiv (auch) gegen Handlungsalternativen entschieden hat und bestätigte er dies auch auf Nachfrage (VHNS 36); damit ist er offensiv die Befolgung der Weisung vorgegangen und gibt es im Gegensatz zu den Darlegungen im zum Beschwerdevortrag(VHNS 7) weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe hierfür.2.2.2.
  53. Betreffend das vom Disziplinarbeschuldigen vielzitierte „Offizialprinzip”, welches als Rechtfertigung für seinen Verstoß gegen die Weisung in Verbindung mit den Geschwindigkeitsmessungen bedient wurde, ist anzumerken, dass wohl das Prinzip der amtswegigen Verfolgung bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat, jedoch es hierbei, wie der Disziplinaranwalt in der Beschwerdeverhandlung zutreffend ausgeführt hatte (VHNS 35), im konkreten Falle des Beschwerdeführers am Vorfallstag Handlungsalternativen gegeben hätte, nämlich anstatt Anhaltungen der verwaltungsstraffälligen Verkehrsteilnehmer durchzuführen, diese weniger handlungsintensiv für den das Delikt wahrnehmenden Exekutivbediensteten zunächst lediglich ex officio anzuzeigen, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet und die Möglichkeit gegeben hätte, die von der Einsatzkommandantin weisungsgemäß aufgetragenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn sich der Disziplinarbeschuldige vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters rechtfertigte, er sei zum Vorfallszeitpunkt (ergänzt: erst) „sechs Monate fertiger Inspektor gewesen und habe kaum Erfahrung mit „Weisungen und Verhalten“ gehabt“ (VHNS 42), dann ist er auf seine zweijährige und am 18.07.[Jahr4] abgeschlossene exekutivdienstliche Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b hinzuweisen, in welcher unter dem Titel „Polizeifachliche Kompetenzen“ in 1134 Stunden unter anderem auch Dienstrecht gelehrt und abgeprüft wird (siehe die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, in der geltenden Fassung) und der Weisungsparagraph des Paragraph 44, BDG 1979 einer der zentralen Säulen eines uniformierten Schemas darstellt, wie der Disziplinaranwalt in seinem Schlussplädoyer zutreffend ausführte (VHS 73), und ist der Vorsitzenden der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in deren Verhandlung meinte, sie habe noch nie eine Behauptung des Inhalts: „Der Weisungsverstoß wäre richtig gewesen, weil sich die Weisungsbefolgung nicht mit jenen Aufgaben, welche aus dem Offizialprinzip resultieren würden, zeitlich ausgegangen sei“. (AS 223) vernommen. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Exekutivbediensteten [nämlich] permanent vor unlösbaren Aufgaben gestellt, was offensichtlich nicht der Fall ist, und wird seine Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die - wie es der Disziplinarbeschuldige nannte - „Pflichtenkollision“ des Inhalts, es würde anderen Exekutivbediensteten ebenso gehen (VHNS 34), als realitätsfremd verworfen. Es ist im Verfahren unstrittig hervorgekommen, dass sich der Disziplinarbeschuldige aktiv (auch) gegen Handlungsalternativen entschieden hat und bestätigte er dies auch auf Nachfrage (VHNS 36); damit ist er offensiv die Befolgung der Weisung vorgegangen und gibt es im Gegensatz zu den Darlegungen im zum Beschwerdevortrag(VHNS 7) weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe hierfür. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass beim Disziplinarbeschuldigten trotz der genannten zweijährigen Grundausbildung dienstrechtliche Defizite insofern auch gegeben sind, als er zunächst, befragt hierzu, mit dem Begriff der “Remonstration”, welcher einhergeht mit jenem der Weisung, nichts anfangen konnte und vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgeklärt werden musste (VHNS 30f). In Folge gab der Disziplinarbeschuldigte schlussendlich zu, dass er gegen keine der verfahrensgegenständlichen Weisungen seiner damaligen Einsatzkommandantin remonstriert hatte, sodass sämtliche von ihm zu befolgen gewesen wären. 2.2.2.
  54. Die Feststellung zu der Weisung hinsichtlich des stationären Verkehrsschwerpunktes um 22:00 Uhr wurde vom Disziplinarbeschuldigten nicht in Zweifel gezogen, jedoch wurde hierzu bereits in der Beschwerde und in Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst vorgebracht, “richtigerweise habe die Nichtbefolgung der ersten Weisung auch jene der zweiten Weisung nach sich gezogen, weswegen beide Verstöße des angefochtenen Straferkenntnisses „uno acto“ hätten abgehandelt werden müssen“ (AS 259; VHNS 73). Hierzu ist – die Ausführungen des Punktes 2.2.2.1 ergänzend – anzumerken, dass erstens mit dieser Argumentation, widersprüchlich zur in der Beschwerdeverhandlung neu eingeschlagenen Verteidigungsstrategie, konstatiert wurde, dass die erste Weisung Geschwindigkeitsmessungen bis 22.00 Uhr (und nicht für die Zeit danach) beinhaltete, und zweitens es sich um zwei voneinander trennbare Weisungen handelte und die Nichtbefolgung der ersten Weisung nicht automatisch die Nichtbefolgung der zweiten Weisung mit sich zog, da der Disziplinarbeschuldigte zwar die erste Weisung nicht, die zweite Weisung betreffend das pünktliche Erscheinen bei der Schwerpunktaktion schon hätte befolgen können und es sich, wie die belangte Behörde zutreffend gewertet hatte, um zwei Dienstpflichtverletzungen handelte. 2.2.2.
  55. Die Feststellung betreffend die Dokumentationen in der EDD ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus derselben (AS 99-110), doch ist hierzu anzumerken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Eintragungen seiner damaligen Einsatzkommandantin vor seinem Einsatz nicht zur Kenntnis gebracht wurden, wie sie bereits vor der belangten Behörde ausführte und dort erläuterte, die “EDD-Eintragungen würden immer zuvor gemacht werden, sie müsse diese vorab in der EDD festlegen, da sie aufgrund des den Bediensteten betreffend die Aufgabenerfüllung gegebenen Ermessen im Vorhinein nicht wisse, welche Aufgaben in welcher Zeitspanne erledigt werden würden und die Eintragungen nachträglich ändern könne” (AS 233). Diese Angaben wiederholte sie auf Nachfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 47ff). Das bedeutet jedoch im Ergebnis, dass der Disziplinarbeschuldigte von den Eintragungen bzw. juristisch gesehen: von den Weisungen in der EDD keine Kenntnis hatte und ihm man diesen Weisungsverstoß nicht anlasten kann. 2.2.
  56. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  57. fußen auf den Aussagen des damaligen Funkwagenpartners des Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde, wenn dieser dort zu Protokoll gegeben hatte, er habe zum Disziplinarbeschuldigten “sogleich nach der Einsatzbesprechung gesagt, dass sie beide mit den Geschwindigkeitsmessungen beginnen sollten, jedoch habe dieser das unter Verwendung von Kraftausdrücken verweigert” (wobei Z1 das Wort “verweigert” in diesem Zusammenhang auffällig oft und auch das Wort “Kraftausdrücke” mehrmals vorbrachte, AS 209, 213), und habe er den Disziplinarbeschuldigten nach ein bis zwei Stunden ein weiteres Mal auf die Lasermessungen angesprochen und hätte dieser ebenso reagiert (AS 215). Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte diese Angaben seines damaligen Funkwagenpartners, nämlich, dass dieser zwei Mal die Geschwindigkeitsmessungen entriert hatte, sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede stellte (AS 219, 227, VHNS 23ff) und in der Beschwerdeverhandlung auf einen – in Folge auf Aufforderung vorgelegten – Chatverlauf zwischen ihm und Z1 vom 17.07.[Jahr6] verwies, in welchem der Disziplinarbeschuldigte schon damals seinen Funkwagenpartner auf dessen Anmerkung: “ja, was soll ich dir sagen, Bruder, hätten wir 10 Minuten gelasert, wäre es nicht so weit gekommen. Ich habe dir sogar gesagt, gemma frühzeitig, aber dir war es wurscht. Jetzt hätten wir keine Kopfschmerzen.“ folgendes geschrieben habe: „was redest du Cano, wir waren gemeinsam, wir haben alle Anhaltungen gemeinsam durchgeführt und haben gemeinsam beschlossen, um diese Uhrzeit zu lasern und du hast nicht davor gesagt lass und 10 Minuten lasern.“ (VHNS 24, Beilage 2), dann ist offensichtlich, dass jedenfalls sein damaliger Funkwagenpartner von der Notwendigkeit von zur Einsatzbesprechung zeitnahen Geschwindigkeitsmessungen ausgegangen war. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte und Z1 um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser begonnen haben, folgt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig (AS 245). 2.2.
  58. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  59. zum Telefonat des Disziplinarbeschuldigten mit der Einsatzkommandantin kurz nach 22:00 Uhr und deren darin ergangener Weisung an den Disziplinarbeschuldigten, unverzüglich beim stationären Verkehrsschwerpunkt zu erscheinen, folgen aus den übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 sowie des Disziplinarbeschuldigte im Verfahren und sind inhaltlich unstrittig (AS 33, 41-43, 51, 209, 213, 219, 231; VHNS 26, 48). Betont hierzu werden muss, dass der Disziplinarbeschuldigte sich nicht aus eigenem bei der Einsatzkommandantin gemeldet oder dieser rapportiert hatte, dass ihm die Erfüllung der Weisung im Zusammenhang mit den einstündigen Geschwindigkeitsmessungen – aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich gewesen sei, und die Einsatzkommandantin vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass ein aktives Zugehen auf sie in diesem Falle eine andere Ausgangssituation gewesen wäre (VHNS 56). In diesem Sinne argumentierte auch Z2 und führte zusammengefasst aus, „wäre ein „großes Delikt“ wahrgenommen worden, wäre es schon möglich gewesen, dass man die Weisung betreffend die einstündigen Geschwindigkeitsmessungen nicht hätte befolgen können, doch hätten andere Kolleg:innnen in diesem Falle angerufen und über die Situation informiert.“ (VHNS 61). 2.2.
  60. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  61. hinsichtlich des Erscheinens des Disziplinarbeschuldigten beim stationären Verkehrsschwerpunkt um 22:15 Uhr und des daraufhin geführten Gesprächs mit der Einsatzkommandantin fußen auf den lebensnahen und glaubhaften Angaben der Einsatzkommandantin (AS 33, 231; VHNS 48ff). So gab diese in ihren Stellungnahmen vom 19.06.[Jahr5] bzw. 27.09.[Jahr5] und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, den “genauen Wortlaut der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr wiedergeben zu können, jedoch lediglich schnippische Antworten bekommen zu haben”. Darüber hinaus führte sie in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte “habe nicht verstehen wollen, weshalb er eine Stellungnahme verfassen müsse, mit ihr zu diskutieren begonnen und eine Rechtfertigung ihrerseits verlangt”. Die Zeugin elaborierte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei insgesamt “unangemessen gewesen - telefonisch kurz angebunden und sei dieses Gespräch nach einem Satz beendet worden. Vor Ort habe der Disziplinarbeschuldigte derart gesprochen, wie sie persönlich nie mit einem Vorgesetzten sprechen würde; die Stimme sei schnippisch gewesen und würde sie meinen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht akzeptiert habe, was sie gesagt hätte; er habe immer zurückgeredet und uneinsichtig gewirkt“. Befragt hierzu sagte die Zeugin aus, dass die „anderen, zum Planquadrat eingeteilten Bediensteten diese Szene sicher mitbekommen hätten, jedoch nicht den Wortlaut, da sie den Disziplinarbeschuldigten zur Seite genommen habe. Der Vorfall sei auch in der Polizeiinspektion danach noch ein Thema gewesen und hätten die an der nächtlichen Aktion beteiligten eingeteilten Bediensteten nachgefragt, was da jetzt passiert sei“. Auch stellt der Disziplinarbeschuldigte sein diesbezügliches Verhalten nicht in Abrede und rechtfertigt sich im Beschwerdeschriftsatz einerseits mit den “subjektiven Eindrücken der Betroffenen”, andererseits mit seinem „südländischen familiären Hintergrund“ und „von Natur aus gegebener aufbrausenden Art“ (AS 259). Mit diesen seinen Wortfolgen konfrontiert, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei „eine Person, die sich immer dem Gegenüber einstelle; wenn jemand aufbrausend mit ihm rede, dann rede er auch aufbrausend; wenn jemand höflich mit ihm rede, dann rede er auch höflich; er spiegle sozusagen wider.“ Seine Angaben in der Beschwerde betreffend seine „aufbrausende Art“ wollte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz dessen Nachfrage hierzu nicht weiter kommentieren (VHNS 27f). All dies bestätigte die Einschätzung, dass auch, wenn der genaue Wortlaut des Gesprächs des Disziplinarbeschuldigten mit der Einsatzkommandantin nicht mehr feststellbar ist, der Disziplinarbeschuldigte seiner unmittelbar Vorgesetzten in der Nacht von 19.06.[Jahr5] nicht mit dem zu erwartenden Respekt und gehörigen Umgangston entgegengetreten ist, und werden seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde „sein eigenes Auftreten und Verhalten anlässlich dieses Gesprächs mit 'sachlich, förmlich, nicht beleidigend und nicht schreiend' beurteilen“ (VHNS 26) als unglaubhaft verworfen. 2.2.
  62. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6., dass sich in weiterer Folge Z1 gegen 01:15 Uhr bei der Einsatzkommandantin für das verspätete Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt entschuldigte, wobei sich der Disziplinarbeschuldigte dem anschloss, folgen aus den dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Einsatzkommandantin, von Z1 und des Disziplinarbeschuldigten (AS 35, 43, 213-215, 233; VHNS 29f, 37, 51f). Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zuge dieses Gesprächs von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen und dem erst nach Aufforderung durch den stellvertretende Polizeiinspektionskommandanten Z2, veranlasst durch den damaligen geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 nachgekommen ist, folgt aus den dahingehenden Angaben der Einsatzkommandantin, des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde, dem damit übereinstimmenden Akteninhalt und den Angaben von der Einsatzkommandantin, Z2 und Z3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 11, 233, 259; VHNS 52ff, 62f, 67f). Dort antwortete die Einsatzkommandantin auf Nachfrage, sie habe bislang keine Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten erhalten. Dieses mutet insbesondere seltsam an, als sie die ursprüngliche Weisungsgeberin ist und dezidiert zweimal eine schriftliche Stellungnahme vom Disziplinarbeschuldigten eingefordert hatte; diese hatte er jedoch ausschließlich an seine männlichen Vorgesetzten übermittelt und die Weisungsgeberin nicht beteilt. 2.2.
  63. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.7., wonach nicht festgestellt werden kann, dass das Auftreten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Verhalten davor stünde, folgen der Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten vom 18.07.[Jahr4] (AS 55-57), dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr vom 17.07.[Jahr4] betreffend die Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung (AS 61-63), dem Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA (AS 25-27), der Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten vom 10.09.[Jahr6] (AS 151) und den Aussagen von Z2 und Z3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 58ff, 65ff). So wird dem Disziplinarbeschuldigten in einer Dienstbeschreibung vom 18.07.[Jahr4] attestiert, “eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten befolgt worden seien”. Mit aktenkundigem E-Mail-Verkehr vom 17.07.[Jahr4] betreffend die Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung stand eine Einleitung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung des Disziplinarbeschuldigten im Raum, da er u.a. im Jahr2 in B6 im Zuge einer B7-Demo festgenommen worden sei, nachdem er einen Knallkörper gegen Polizeikräfte geschleudert habe. Im Bericht der A1 vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA, welcher von Z3 wurde, ist zu lesen, der Disziplinarbeschuldigte “habe sich in seinem Begrüßungsgespräch an der A4 als Polizist vorgestellt, der es anstrebe, durchgreifen zu wollen und habe er den Anschein vermittelt, er wolle ein Polizist ohne Kompromisse sein. Zudem teilte der Disziplinarbeschuldigte mit, dass es ihm imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und dass dies genau seinem Bild von der Polizei entspreche. Auch wurden die IAP-Anfragen des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei. Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn er Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten machen müsse”. In einer weiteren Dienstbeschreibung vom 10.09.[Jahr6] zum Disziplinarbeschuldigten wird vorweg, wie bereits erwähnt, ausgeführt, dass er “seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst geleistet und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt”. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte Z3 nicht nur seine Verschriftlichung vom 23.06.[Jahr5], Zl PAD/[Jahr5]/01299561/001/AA, sondern führte auch aus, dass “der Disziplinarbeschuldigte immer wieder kundgetan hatte, dass dieser “viel polizeilich durchgreifen“ bzw. „hart durchgreifen“ wolle, wobei es jedoch lediglich bei Ankündigungen geblieben sei. Zwar habe er nie mit dem Disziplinarbeschuldigten Dienst versehen, doch hätten ihm Führungskräfte der A4 mitgeteilt, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, mit weiblichen Bediensteten auszufahren bzw. dies nicht wolle, ebenso nicht, eine weibliche Chefin zu haben, und wollte der Zeuge „das notiert wissen, da es zum Gesamteindruck des Exekutivbediensteten gehöre“. Der persönliche Eindruck diesen Zeugen sei gewesen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte anders verhalten hätte, wäre am Vorfallstag das Einsatzkommando nicht weiblich besetzt gewesen und schloss er mit den Worten, dass sich der Disziplinarbeschuldigte dieses Verhalten bei seinem Polizeiinspektions-Kommandanten, dessen Stellvertreter oder auch ihm selbst nicht getraut hätte zu zeigen – kurzum: der Disziplinarbeschuldigte habe ein Problem mit weiblichen Führungskräften“. Der damalige stellvertretende Polizeiinspektionskommandant des Disziplinarbeschuldigten, Z2, sagte vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs sogleich auf Nachfrage aus, der Disziplinarbeschuldigte habe, „als dieser der A4 dienstzugeteilt worden sei, gleich beim Erstgespräch kundgetan, dass diese Polizeiinspektion eigentlich „nicht sein Wunsch“ gewesen sei, sondern die A
  64. Üblich sei so eine Aussage am ersten Tage nicht und habe er das, sei er Exekutivbediensteter sei, noch nicht erlebt, außer beim Disziplinarbeschuldigten. Dieser habe eine „selbstsichere, von sich überzeugte Persönlichkeit“ und würde der Zeuge vermuten, dass es in weiterer Folge schwierig sei, wenn die Vorgesetzte eine Frau sei. Ihm gegenüber habe es nie ein Problem gegeben, auch nicht gegenüber dem Polizeiinspektions-Kommandanten, doch sei die damalige Einsatzkommandantin „sicher eine sehr gute [ergänzt: Kommandantin], auch wenn sie noch nicht sehr alt sei; sie sei ein sehr gute Charge - sowohl fachlich als auch zwischenmenschlich gesehen und gebe es genug junge Kollegen, die mit Problemen zu ihr kämen“. Mit der Zeit habe es sich weiters herauskristallisiert, dass manche Kollegen mit dem Disziplinarbeschuldigten „nicht unbedingt“ Funkwagen fahren hätten wollen, da dieser „sehr energisch“ einschreite, auch in Fällen, in welchen keine schwerwiegenden Delikte vorlägen. Der Disziplinarbeschuldigte pflege (elaboriert) einen resoluten Umgang mit Parteien und hätten sich manche Kollegen dabei nicht wohl gefühlt, da dies nicht der Dienstauffassung entspreche und hätten das sowohl männliche als auch weibliche Bedienstete angegeben. Der Zeuge fügte hinzu, bei Übertretungen habe man als Exekutivbediensteter die Möglichkeit, Personen abzumahnen, doch sei der Disziplinarbeschuldigte jemand, der „auch bei kleineren Delikten, wo man üblicherweise nur abmahne, gleich Anzeigen verfasst habe“. Abschließend sagte (auch) dieser Zeuge aus, er sei “der Ansicht, der Disziplinarbeschuldigte habe sich gegenüber der Einsatzkommandantin deswegen anders verhalten, da diese eine weibliche Führungskraft sei und entspreche sein Frauenbild „nicht unbedingt” dem gängigen bzw. tue er sich schwer, Frauenführungsrollen zu akzeptieren.“ Auch führte die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis aus, dass aufgrund der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne (AS 201). Wenn sich nun der Disziplinarbeschuldigte im gesamten Verfahren - und so auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – „entschieden dagegen verwehrte, dass er ein Problem mit Frauen im Allgemeinen, insbesondere jedoch mit Frauen in Führungsfunktionen habe“ (AS 35, VHNS 32f, 74) und in der Beschwerdeverhandlung (ergänzt: sogar) auf „sein Tattoo am Unterarm „für Frauenrechte“ (i.e. nach Erläuterung des Disziplinarbeschuldigten expressis verbis: „Frau spaziert in der Natur für ihre Rechte mit einer Waffe“) verwies bzw. zu Protokoll gab, „er überlege sich, (korrekt:) die Wortfolge: „Frauen-Leben-Freiheit“ tätowieren zu lassen“, dann handelt sich dies um bloße Schutzbehauptungen und ist er auf die gleichförmigen Aussagen aller im Verfahren einvernommenen Zeug:innen zu verweisen, welche ihm allesamt ein bedenkliches Bild (jedenfalls) von Frauen in Führungsfunktionen attestierten. Auch sind seine, nach seinen eigenen Worten „entsprechende Persönlichkeitsstruktur“, sein „emotionales Gemüt“ und „südländischer, familiärer Hintergrund“, seine „von Natur aus gegebenen aufbrausende Art“ bzw. sein „Drang zur energischen Durchsetzung“ von ihm unbestritten und werden durch die Aussagen aller im Verfahren einvernommenen Zeug:innen bestätigt und wird in diesem Zusammenhang auch auf seine forschen Formulierungen vor dem Bundesverwaltungsgericht – zum einem betreffend die von der Einsatzkommandantin mehrmals eingeforderte Stellungnahme: „Ich habe ihr eindeutig klargemacht [...]“, zum anderen über den Inhalt des nächtlichen Gesprächs: „dass wir ihr klarmachen wollten“ (VHNS 29) – hingewiesen. In Gesamtschau dieser Umstände kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folglich nicht erblickt werden, dass das verfahrensgegenständliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Handeln stünde, zumal er trotz relativ kurzer Zeit als Exekutivbediensteter und – bemerkenswerterweise noch im provisorischen Dienstverhältnis seiend - wiederholt negativ in Erscheinung trat.
  65. Rechtliche Beurteilung: 3.
  66. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und die Einzelrichterin nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.
  4. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Provisorisches Dienstverhältnis § 10.

(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10,
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. […]
(3)Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. […]
(4)Kündigungsgründe sind insbesondere: […] 4. pflichtwidriges Verhalten, […] Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. […] Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,

(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Kosten § 117.
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117,
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
  1. das Verfahren eingestellt,
  2. der Beamte freigesprochen oder
  3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €, 3. einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. […] Beschwerde des Beschuldigten §
  1. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“Paragraph 129, Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“ 3.2.
  2. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Inneres „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“ vom 24.09.2018, Zl BMI-OA1300/BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, informativer Weise: „
  3. Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für alle Bediensteten der Landespolizeidirektionen (LPD) und deren nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten sowie der Sonder-einheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (EKO Cobra/DSE) in Ergänzung zu den einschlägigen Rechtsnormen. Sie definiert primär allgemeine Regeln für das Auftreten, das Einschreiten und das Zusammenwirken der Polizistinnen und Polizisten sowie Anleitungen zur zweckorientierten, schonenden und wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsstätten, der zugewiesenen Einsatzmitteln und sonstigen Sachbehelfen. […] 2.
  4. Auftreten Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken. Dieses Erscheinungsbild umfasst neben der Uniformierung und dem Verhalten von Exekutivbediensteten auch das persönliche Äußere wie etwa das Tragen von Tätowierungen.“ 3.2.
  5. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“ informativer Weise: „Mein Verhalten gibt Antwort darauf, wie im österreichischen öffentlichen Dienst mit Willkür, Machtmissbrauch und Korruption umgegangen wird. Ich bin mir der VerANTWORTung bewusst, die ich meinen Mitmenschen gegenüber trage. Indem ich mir die Fragen der Ethik stelle, optimiere ich meinen persönlichen ethischen Kompass durch kontinuierliches Hinterfragen der Grundsätze meines Handelns. Ich habe hohes Vertrauen in meine Fähigkeit und die Fähigkeiten meiner Kolleginnen und Kollegen, rechtsstaatlich und loyal, transparent, objektiv und fair, integer sowie verantwortlich zu handeln und unsere allgemeinen Verhaltensgrundsätze zu leben.“ 3.2.
  6. Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundesministerium für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege 2025“ informativer Weise: „Der vorliegende Verhaltenskodex ist mehr als eine bloße Sammlung von Regeln. Er ist Ausdruck unserer gemeinsamen Werte – Rechtsstaatlichkeit, Loyalität und Qualität – und ein klares Bekenntnis zu einem ethischen und professionellen Selbstverständnis in der Ausübung unseres Dienstes. Gerade in einer Zeit, in der unser Handeln zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit steht und die Anforderungen an Verwaltung und Exekutive steigen, ist es von zentraler Bedeutung, dass wir als Organisation mit gutem Beispiel vorangehen. Der Verhaltenskodex bietet Orientierung und Sicherheit – nicht nur im rechtlichen, sondern auch im moralischen Sinn. […] Wir begegnen als Vorgesetzte unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseren Vorgesetzten und der Kollegenschaft mit Achtung und tragen mit unseren Verhaltensweisen proaktiv zu einem guten Arbeitsklima bei. […] Unsere Grundsätze im Umgang miteinander ● Menschenrechte sind für uns unteilbar und allgemein gültig. Sie gelten somit auch für die Bediensteten des Innenressorts und bestimmen innerhalb der Organisation grundlegend den Umgang miteinander sowie das Führungsverhalten auf allen Ebenen. ● Wir begegnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht. ● Wir schätzen das offene Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften und scheuen uns dabei nicht, konstruktive Kritik zu äußern oder uns ihr zu stellen. ● Wir unterstützen einander gegenseitig, wenn es um das Erreichen von Zielen und um das Beachten von Grundsätzen geht. Besonders die Bewältigung schwieriger und gefährlicher Situationen ist vom Grundgedanken wechselseitiger Hilfestellung und Solidarität getragen. ● Unsere Solidarität und Loyalität finden allerdings dort ihre Grenzen, wo Angehörige der Organisation gegen geltendes Recht verstoßen oder nachhaltig von deren Zielen und Grundsätzen abweichen. ● Wir lernen als Einzelne und als Organisation aus Erfolgen und Fehlern. Erfolge, Beschwerden und Fehlermeldungen betrachten wir als wichtige Informationen über die Wirkung unserer Tätigkeit. Wir nehmen sie zum Anlass, unabhängig von 17 persönlicher Verantwortung, an der Optimierung unserer Organisationsstrukturen und Handlungsroutinen zu arbeiten. ● Wir schaffen Zeit, Raum und geeignete Mittel für die kritische Selbstbeobachtung und Reflexion unseres Handelns sowie für die lösungsorientierte Weiterentwicklung unserer Strukturen und operativen Handlungsmuster. Zu diesem Zweck erheben wir systematisch von außen wie von innen Rückmeldungen zur Qualität unserer Arbeit. ● Unsere Stärken sind unsere fachlichen und sozialen Kompetenzen. Wir sind uns unserer persönlichen und professionellen Verantwortung bewusst. ● Sämtliche Formen von Mobbing und Stalking haben in unserer Arbeitswelt im BMI keinen Platz. […] Unser Verhalten und Handeln als Bedienstete des BMI wird von Normen geleitet, die unsere Werte mitbestimmen. Der dazu vorgegebene rechtliche Rahmen ist zwar eine sehr wichtige, keinesfalls aber die einzige Grundlage für die Erfüllung unserer Aufgaben. Er stellt das Fundament für das Verhalten und Handeln jeder bzw. jedes einzelnen Ressortbediensteten dar, kann aber nicht in jedem Fall eine abschließende Antwort auf konkrete Fragestellungen bieten. Eigenverantwortung und individueller Entscheidungsspielraum haben ihren Platz, zugleich aber auch ihre Grenzen. […] Achtungsvoller Umgang – Mobbingverbot Grundregel: Der achtungsvolle Umgang bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und die Wahrung des Betriebsfriedens sind wesentliche Grundwerte der Zusammenarbeit der Bediensteten des Innenressorts. Für alle Bediensteten gilt das klare Bekenntnis, sich im wechselseitigen Umgang jeglicher verletzender oder diskriminierender Verhaltensweisen zu enthalten. Damit sind sowohl anstößige und beleidigende als auch unerwünschte oder unangebrachte Handlungen und Aussagen umfasst. Sich bereits im Vorfeld der Bedeutung salopper oder unbedachter Äußerungen bewusst zu werden, gehört zum wesentlichen Bestandteil des Umgangs miteinander. Dabei ist entscheidend, dass die Grenze zwischen bloßer Redensart und konfliktbelasteter Aussage rasch überschritten werden kann. […] Alle Angehörigen des Innenressorts haben einen Anspruch und ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Integrität. Das Innenressort positioniert sich klar gegen jegliche Art von belästigendem, grenzüberschreitendem Verhalten und tritt entschieden dagegen auf. Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man einen konflikthaften Kommunikationsprozess unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, bei dem eine unterlegene Person von einer oder mehreren Personen systematisch, häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg direkt oder indirekt angegriffen wird, mit dem Ziel oder der Wirkung, sie auszugrenzen, wobei die betroffene Person diese Angriffe als diskriminierend empfindet. […] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten Grundregel: Weisungen der Vorgesetzten sind grundsätzlich zu befolgen. Zu beachten: Remonstrationspflicht Zwei Ausnahmen: Die Befolgung der Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von jemand Unzuständigem erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Bei anderen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung greift die sogenannte Remonstrationspflicht: ● Vor Befolgung der Weisung muss die bzw. der Bedienstete (schriftlich) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten äußern, hat die Bedenken also zu begründen. ● Wenn diese Weisung in der Folge nicht (ebenfalls) schriftlich wiederholt wird, gilt sie als zurückgezogen, wenn schon, ist sie zu befolgen.“ 3.
  7. Zur Prüfung von etwaigen Gründen für einen Freispruch:

§ 118Abs.

1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).

Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124). In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen von Einstellungsgründe

§ 118Abs.

1 BDG 1979 weder behauptet wurde noch bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen ist.In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen von Einstellungsgründe

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 weder behauptet wurde noch bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen ist. Betreffend den erstaufgezählten Grund des § 118 Abs. 1 1. Variante BDG 1979 wird seitens des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich nicht bestrittet, am 19.06.[Jahr5] die ihm zur Last gelegten Weisungsverstöße begangen zu haben und der Einsatzkommandantin im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs aufbrausend entgegengetreten zu sein. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund

§ 118Abs.

1 Z 1

  1. Variante leg.cit. normiert § 91 Abs. 1 leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und er die Verantwortung für die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung übernehmen muss.Betreffend den erstaufgezählten Grund des Paragraph 118, Absatz eins,
  2. Variante BDG 1979 wird seitens des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich nicht bestrittet, am 19.06.[Jahr5] die ihm zur Last gelegten Weisungsverstöße begangen zu haben und der Einsatzkommandantin im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs aufbrausend entgegengetreten zu sein. Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Variante leg.cit. normiert Paragraph 91, Absatz eins, leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. In der gegenständlichen Rechtssache haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht einsichts- und handlungsfähig gewesen sei, sodass er sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und er die Verantwortung für die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung übernehmen muss. Hinsichtlich der zwei Varianten des zweitaufgezählten Grundes nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Hinsichtlich der zwei Varianten des zweitaufgezählten Grundes nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 deutet nichts darauf hin, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden konnte und/oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid vom 12.02.[Jahr6] in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, leg.cit, kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid vom 12.02.[Jahr6] in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011). Betreffend den letztgenannten Grund (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) ist zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177), kann beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Betreffend den letztgenannten Grund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) ist zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Da der dienstliche Gehorsam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist (VwGH 14.05.1980, 91/80; VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177), kann beim Vorliegen des Verdachts von Weisungsverstößen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder eine Bestrafung offenkundig nicht geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich, weswegen der Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist. 3.
  2. Zum Verbot der reformatio in peius: Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung. 3.
  3. Zur Ablehnung des Beweisantrages: Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362). In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Herbeischaffung der „Organmandate/Straffälle/etc…“ des Disziplinarbeschuldigten und von Z1 vom 19.06.[Jahr5] von 20:00 bis 21:45 Uhr beantragt, da dadurch belegt werden könne, dass aufgrund von zahlreichen Amtshandlungen und dem dadurch bedingten Arbeitsanfall die Zeit während des Einsatzes verstrichen sei (AS 257). Dieser Beweisantrag wurden in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss abgewiesen, da es dem Disziplinarbeschuldigten, wie bereits ausgeführt, möglich gewesen wäre, gleich zu Beginn des gegenständlichen Einsatzes oder auch währenddessen bis 22:00 Uhr die angeordneten Geschwindigkeitsmessungen für zumindest eine Stunde durchzuführen, er sich jedoch aktiv dagegen entschieden hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte aufgrund von ihm durchzuführender verkehrspolizeilicher Amtshandlungen verhindert gewesen wäre, die in Rede stehende Weisung zu befolgen, zumal er weniger zeitintensive Handlungsalternativen gehabt hätte. 3.
  4. Zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung iVm § 109 Abs. 2 BDG 1979 und dem Doppelbestrafungsverbot:3.
  5. Zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 und dem Doppelbestrafungsverbot: Die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten brachte im Schlussplädoyer vor, „schlussendlich wäre durch seine Entschuldigung gegenüber der Einsatzkommandantin am Ende des Dienstes am 20.06.[Jahr5], 01:15 Uhr, deren Akzeptanz und der Tatsache, dass unter der Bedingung, er würde die schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Sache erledigt gewesen und deute eindeutig darauf hin, dass seitens der direkten Vorgesetzten dieser allfällige Weisungsverstoß erledigt und quasi im Sinne des § 109 Abs
  6. BDG (ergänzt: 1979) geahndet worden sei und die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe“.Die Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten brachte im Schlussplädoyer vor, „schlussendlich wäre durch seine Entschuldigung gegenüber der Einsatzkommandantin am Ende des Dienstes am 20.06.[Jahr5], 01:15 Uhr, deren Akzeptanz und der Tatsache, dass unter der Bedingung, er würde die schriftliche Stellungnahme abgegeben, die Sache erledigt gewesen und deute eindeutig darauf hin, dass seitens der direkten Vorgesetzten dieser allfällige Weisungsverstoß erledigt und quasi im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG (ergänzt: 1979) geahndet worden sei und die Gefahr der Doppelbestrafung bestehe“. Hierzu ist anzumerken, dass im Verhalten der Einsatzkommandantin keine Belehrung, respektive Ermahnung im dienstrechtlichen Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 erblickt werden kann, sondern lediglich um die Annahme einer Entschuldigung. Wenngleich nämlich eine Belehrung oder Ermahnung nach der Judikatur und Literatur auch formlos erfolgen kann, so betrifft dies ausschließlich die Form der Belehrung oder Ermahnung, jedoch nicht deren Inhalt, welcher sich an den in § 109 Abs. 1 BDG 1979 normierten Kriterien zu orientieren hat, wobei hier als Hilfestellung auf die Legistik des § 110 Abs. 2 BDG 1979 hingewiesen wird. Die bloße Akzeptanz einer Entschuldigung, bei welcher es sich um einen passiven Akt handelt, erfüllt nicht die Kriterien einer Belehrung oder Ermahnung

§ 109Abs.

1 BDG 1979, welche proaktives Handeln der/des Vorgesetzen gegenüber den dienstpflichtverletzenden Bediensteten erfordern, weswegen die Akzeptanz einer Entschuldigung nicht rechtsgültig unter § 109 Abs. 2 BDG 1979 subsumiert werden kann. Anders ausgedrückt: der Disziplinarbeschuldigte wurde nicht rechtskonform im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 belehrt oder ermahnt. Hierzu ist anzumerken, dass im Verhalten der Einsatzkommandantin keine Belehrung, respektive Ermahnung im dienstrechtlichen Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 erblickt werden kann, sondern lediglich um die Annahme einer Entschuldigung. Wenngleich nämlich eine Belehrung oder Ermahnung nach der Judikatur und Literatur auch formlos erfolgen kann, so betrifft dies ausschließlich die Form der Belehrung oder Ermahnung, jedoch nicht deren Inhalt, welcher sich an den in Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 normierten Kriterien zu orientieren hat, wobei hier als Hilfestellung auf die Legistik des Paragraph 110, Absatz 2, BDG 1979 hingewiesen wird. Die bloße Akzeptanz einer Entschuldigung, bei welcher es sich um einen passiven Akt handelt, erfüllt nicht die Kriterien einer Belehrung oder Ermahnung

Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979, welche proaktives Handeln der/des Vorgesetzen gegenüber den dienstpflichtverletzenden Bediensteten erfordern, weswegen die Akzeptanz einer Entschuldigung nicht rechtsgültig unter Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 subsumiert werden kann. Anders ausgedrückt: der Disziplinarbeschuldigte wurde nicht rechtskonform im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 belehrt oder ermahnt. Doch würde man sogar der Argumentation der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten folgen, sei diese betreffend die von ihr vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbotes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es sich bei der Belehrung bzw. Ermahnung

§ 109Abs.

2 BDG 1979 [lediglich] um ein Führungsinstrument von Vorgesetzten handelt, welches einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung nicht entgegensteht (zuletzt: VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018), sodass auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorliegt. Doch würde man sogar der Argumentation der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten folgen, sei diese betreffend die von ihr vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbotes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es sich bei der Belehrung bzw. Ermahnung

Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 [lediglich] um ein Führungsinstrument von Vorgesetzten handelt, welches einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung nicht entgegensteht (zuletzt: VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018), sodass auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorliegt. 3.7. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen: Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde der Disziplinarbeschuldigte als schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen

§ 44Abs. 1 BDG 1979 i

Vm dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], sowie § 43a BDG 1979 begangen zu haben. Begründend führte die belangte Behörde zu den Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 aus, der Disziplinarbeschuldigte habe die Weisungen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] missachtet, im Rahmen des Planquadrats des A2 für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen (Spruchpunkt II) A) 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses), sich um 22:00 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden (Spruchpunkt II) A) 2.) sowie eine schriftliche Stellungnahme zum unter 1. angeführten Vorfall zu verfassen (Spruchpunkt II) A) 3.). Zur Dienstpflichtverletzung

§ 43a

BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte habe uneinsichtig und schnippisch hinterfragt, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse und eine schriftliche Stellungnahme von der Einsatzkommandantin verlangt (ebenso Spruchpunkt II) A) 3.). Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde der Disziplinarbeschuldigte als schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des A2 und der Einsatzbesprechung vom 19.06.[Jahr5], dem Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation – EDD vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben. Begründend führte die belangte Behörde zu den Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 aus, der Disziplinarbeschuldigte habe die Weisungen der Einsatzkommandantin vom 19.06.[Jahr5] missachtet, im Rahmen des Planquadrats des A2 für die Dauer von ca. einer Stunde Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen (Spruchpunkt römisch zwei) A) 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses), sich um 22:00 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt einzufinden (Spruchpunkt römisch zwei) A) 2.) sowie eine schriftliche Stellungnahme zum unter 1. angeführten Vorfall zu verfassen (Spruchpunkt römisch zwei) A) 3.). Zur Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43 a, BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, der Disziplinarbeschuldigte habe uneinsichtig und schnippisch hinterfragt, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse und eine schriftliche Stellungnahme von der Einsatzkommandantin verlangt (ebenso Spruchpunkt römisch zwei) A) 3.). Betreffend den Vorwurf des Weisungsverstoßes gegen den Erlass des Bundesministeriums für Inneres, Elektronische Dienstdokumentation – EDD, BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011 vom 28.06.201

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