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{'item': 'W610 2334111-1'}

Obsah (14)§ 5Art. 133Art. 12§ 61Art. 17Art. 2Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2026 GeschäftszahlW610 2334111-1 Spruch, W610 2334111-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis zum XXXX 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis zum römisch 40 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. In der am 02.10.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 18.09.2025 auf dem Luftweg verlassen habe und über ein ihr unbekanntes Land (Transit) nach Österreich gereist sei. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil sie gehört habe, dass dies ein gutes Land sei. Sie sei im Besitz eines von den Niederlanden ausgestellten Visums.
  3. Mit Schreiben vom 07.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 01.12.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 07.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 01.12.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 08.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie seit vier Jahren an Gicht in den Fingern und an Problemen mit den Augen leide und zudem Medikamente gegen Kopfschmerzen einnehme. Außerdem habe sie seit 20 Jahren Probleme mit der Schilddrüse, sei aus diesem Grund in China zweimal (1991/1992 sowie 2008/2009) operiert worden und müsse weiterhin ein näher bezeichnetes Medikament einnehmen. In Österreich habe sie eine Creme aufgrund der Gicht erhalten, darüber hinaus habe sie hier keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Weitere Behandlungstermine seien derzeit nicht geplant. Die Beschwerdeführerin gab zunächst zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie seit vier Jahren an Gicht in den Fingern und an Problemen mit den Augen leide und zudem Medikamente gegen Kopfschmerzen einnehme. Außerdem habe sie seit 20 Jahren Probleme mit der Schilddrüse, sei aus diesem Grund in China zweimal (1991 aus 1992, sowie 2008 aus 2009,) operiert worden und müsse weiterhin ein näher bezeichnetes Medikament einnehmen. In Österreich habe sie eine Creme aufgrund der Gicht erhalten, darüber hinaus habe sie hier keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Weitere Behandlungstermine seien derzeit nicht geplant. In Österreich und in anderen Mitgliedstaaten habe die Beschwerdeführerin keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen. Ob sie sich bereits in den Niederlanden aufgehalten habe, wisse sie nicht, da sie sich nicht auskenne. Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall in die Niederlande wolle, da sie sich in Österreich wohl fühle und man hier nett zu Frauen sei; daher wolle sie in Österreich bleiben. Zu den ihr ausgefolgten Länderberichten zur Situation in den Niederlanden vom 15.09.2025 wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie auf keinen Fall in die Niederlande wolle und gab an, dass sie in China hochverschuldet sei und vom Gläubiger geschlagen worden sei. Sie habe Angst, dass sie in den Niederlanden schlecht behandelt werden würde. In Österreich fühle sie sich sehr wohl.
  2. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 29.01.2026 durch ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und die Beschwerdeführerin durch diesen in ihren subjektiven Rechten

Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie Art.

4 GRC sowie darin, dass nach Art. 17 Dublin III-Verordnung durch Selbsteintritt die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren herzustellen sei, verletzt worden sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache „Chinesisch“ einvernommen worden sei, eine solche Sprache sei jedoch nicht existent. Obwohl Mandarin die Amtssprache sei, existierten zahlreiche weitere Sprachen und Dialektgruppen; lediglich die Hälfte der chinesischen Bevölkerung spreche Mandarin. Ob die Einvernahme in Mandarin oder einer anderen in der VR China gebräuchlichen Sprache erfolgt sei, sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin dem Lauf des Verwaltungsverfahrens ungehindert und schlüssig folgen habe können. Die Nichtbeiziehung eines für die Beschwerdeführerin verständlichen Übersetzers werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Weiters seien der Beschwerdeführerin zwar die in der Bescheidbegründung zitierten Materialien zur Rechtslage in den Niederlanden ausgefolgt worden, jedoch seien ihr diese inhaltlich mangels Rückübersetzung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Unterlagen entgegen zu treten. Dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dem Akt lasse sich desweiteren nicht entnehmen, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit den Niederlanden geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe, was ebenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, in ihren von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerdeführerin drohe seitens der Niederlande in die VR China verbracht zu werden, wo sie keinerlei sozialen Kontakt oder Zugang zum Gesundheitssystem habe. 5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 29.01.2026 durch ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und die Beschwerdeführerin durch diesen in ihren subjektiven Rechten

Artikel 2

, 3 und 8 EMRK sowie Artikel 4, GRC sowie darin, dass nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung durch Selbsteintritt die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren herzustellen sei, verletzt worden sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache „Chinesisch“ einvernommen worden sei, eine solche Sprache sei jedoch nicht existent. Obwohl Mandarin die Amtssprache sei, existierten zahlreiche weitere Sprachen und Dialektgruppen; lediglich die Hälfte der chinesischen Bevölkerung spreche Mandarin. Ob die Einvernahme in Mandarin oder einer anderen in der VR China gebräuchlichen Sprache erfolgt sei, sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin dem Lauf des Verwaltungsverfahrens ungehindert und schlüssig folgen habe können. Die Nichtbeiziehung eines für die Beschwerdeführerin verständlichen Übersetzers werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Weiters seien der Beschwerdeführerin zwar die in der Bescheidbegründung zitierten Materialien zur Rechtslage in den Niederlanden ausgefolgt worden, jedoch seien ihr diese inhaltlich mangels Rückübersetzung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Unterlagen entgegen zu treten. Dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dem Akt lasse sich desweiteren nicht entnehmen, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit den Niederlanden geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe, was ebenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, in ihren von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerdeführerin drohe seitens der Niederlande in die VR China verbracht zu werden, wo sie keinerlei sozialen Kontakt oder Zugang zum Gesundheitssystem habe.

  1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 30.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis zum XXXX .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis zum römisch 40 .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 01.12.2025 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 01.12.2025 ausdrücklich zustimmten. Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin hat in den Niederlanden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegt in den Niederlanden nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in den Niederlanden wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.09.2025): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vgl. GoN o.D., IND 16.4.2025).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche GoN o.D., IND 16.4.2025). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: Quelle: DCR/ECRE 5.2025 In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (DCR/ECRE 5.2025). Verzögerungen in den Asylverfahren werden berichtet (USDOS 12.8.2025). IND hat eine Übersicht über die durchschnittlichen Wartezeiten für die Interviews in den verschiedenen Verfahren veröffentlicht. Ende 2024 mussten Asylwerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Verfahren 1) durchschnittlich dreizehn Wochen auf ihr erstes Interview warten. Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland oder die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießen (Verfahren 2), mussten durchschnittlich 15 Wochen warten. Im regulären Verfahren (Verfahren 4) dauerte es durchschnittlich fünf Wochen, bis das Registrierungsgespräch stattfand, welches am dritten Tag nach dem Asylantrag stattfinden sollte. Auch weitere Termine fanden sehr verzögert statt. Eine große Zahl von Asylwerbern wartete mehr als 15 Monate auf eine Entscheidung (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - IND – Immigration and Naturalisation Service (16.4.2025): Asylum procedures in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum-procedures-in-the-netherlands, Zugriff 11.9.2025 - GoN – Government of the Netherlands [Niederlande] (ohne Datum): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025 Dublin-Rückkehrer Wird ein Antragsteller

der Dublin-Verordnung in die Niederlande überstellt, prüfen die niederländischen Behörden den Asylantrag im regulären Asylverfahren (DCR/ECRE 5.2025). Bei einem take charge Verfahren, kann der Betreffende einen Asylantrag stellen, wenn er dies wünscht (DCR/ECRE 5.2025). Bei einem take back Verfahren, wenn der Rückkehrer bereits einen Antrag in den Niederlanden gestellt hat, kann dieser einen neuen Antrag stellen, wenn neue Umstände vorliegen. Dies wird dann als Folgeantrag behandelt, es sei denn, der frühere Antrag wurde stillschweigend zurückgezogen (DCR/ECRE 5.2025). Ein Asylantrag kann im Zentralen Auffanglager Ter Apel oder im Antragszentrum am Flughafen Schiphol gestellt werden. Die Rückkehrer stoßen bei der Registrierung ihrer Anträge auf dieselben Probleme wie andere Asylwerber in den Niederlanden (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Im niederländischen Recht gibt es keine Definition von Vulnerabilität. Die Asylbehörde prüft während des gesamten Asylverfahrens, ob ein Antragsteller besonderen Bedarf an Verfahrensgarantien hat. Bei der Einschätzung, ob ein Antragsteller befragt werden kann und welche besonderen Bedürfnisse er für die Befragung hat, nimmt IND die Dienste eines privaten medizinischen Dienstleisters in Anspruch (DCR/ECRE 5.2025). Asylwerber unter 18 Jahren […] Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - Nidos (ohne Datum): Opvang, https://www.nidos.nl/opvang, Zugriff 11.9.2025 Non-Refoulement Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips generell berücksichtigt wird (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt keine offizielle Liste sicherer Drittstaaten. Die Drittstaatensicherheit ist eine Einzelfallentscheidung. Jedoch gibt es eine Reihe interner Informationen in denen Länder genannt sind, welche als sicher oder nicht sicher im Sinne der Drittstaatensicherheit gelten können (DCR/ECRE 5.2025). Mit Stand 1. Jänner 2025 gelten in den Niederlanden folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Armenien (ausgenommen LGBTI), Bosnien und Herzegowina, Brasilien (ausgenommen LGBTI), Ghana, Jamaika (ausgenommen LGBTI), Kosovo, Nordmazedonien, Marokko (ausgenommen LGBTI), Mongolei, Montenegro, Senegal (ausgenommen LGBTI), Serbien, Tunesien (ausgenommen LGBTI) und Vereinigte Staaten von Amerika (DCR/ECRE 5.2025). Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Versorgung Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.

Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte (DCR/ECRE 5.2025). Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Unterbringungssituation (z. B. Verfügbarkeit von Verpflegung im Zentrum) und Familiengröße. Zusätzlich gibt es einen wöchentlichen Fixbetrag für Kleidung etc. Der Betrag liegt für alleinstehende Erwachsene in einem Zentrum ohne Verpflegung bei EUR 281,88 pro Monat. Das sind etwa 22% des Betrages, den ein niederländischer Bürger an Sozialbeihilfe erhalten würde (DCR/ECRE 5.2025). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden und der Sprachbarriere für Asylwerber schwer Arbeit zu finden (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 304 Unterbringungszentren, mit einer nicht genau bekannten Anzahl an Plätzen. Im Jänner 2025 waren jedenfalls 72.610 Personen untergebracht, wobei der zuständige Minister die Belegung als über der Kapazität liegend bezeichnete. Diese 72.610 Untergebrachten verteilten sich auf die 94 regulären Aufnahmezentren der COA (34.675 Personen), die 210 von COA verwalteten Notunterkünfte (30.393 Personen) und (Krisen-)Notunterkünfte der Gemeinden (7.542 Personen) (DCR/ECRE 5.2025): - Antragszentrum in Schiphol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt dort auch einen medizinischen Check, Vulnerabilitätsfeststellung, Beratung etc. (COA o.D.a) - Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: maximal drei Tage. Das COL war 2024 laufend an der Kapazitätsgrenze, weswegen „Wartebereiche“ außerhalb des Zentrums geschaffen wurden, wo Neuankömmlinge einen Schlafplatz finden können (DCR/ECRE 5.2025). - Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vgl. COA o.D.a).- Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche COA o.D.a). - Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): Wird ein Antrag im erweiterten Verfahren behandelt, kommt der Antragsteller in ein AZC. Aber auch Schutzberechtigte, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung warten, werden normalerweise hier untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). - Sparsame Unterbringung (Sobere Opvang): Zentren mit strengeren Sicherheitsvorkehrungen in separaten Gebäuden der Zentren Ter Apel und Budel, für Asylwerber mit geringen Aussichten Asyl zu erhalten (DCR/ECRE 5.2025). - Durchsetzungs- und Überwachungszentrum (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylwerber, die in anderer Unterbringung z. B. aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben (DCR/ECRE 5.2025). - Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für abgelehnte Fremde ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben und bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025). - Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für abgelehnte Familien ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025). - Notunterkünfte (Noodopvang): temporäre Unterkünfte in Sport- und Veranstaltungshallen, auf Kreuzfahrtschiffen, etc. COA verfügt derzeit über 203 Notunterkünfte. Viele dieser Unterkünfte beherbergen mehr als 500 Personen (DCR/ECRE 5.2025). - Temporäre Gemeindeunterbringung (Tijdelijke Gemeentelijke Opvang, TGO) [bis 2024: Krisennotunterkünfte (Crisisnoodopvang, CNO)]: von den Gemeinden und Sicherheitsregionen verwaltet. Sie sind noch vorübergehender als Notunterkünfte (DCR/ECRE 5.2025). - „Vorregistrierungsorte” (voorportaallocaties): Seit September 2021 besteht eine anhaltende Aufnahmekrise. Auch 2024 hielt die Aufnahmekrise an und die Situation in Ter Apel blieb während des gesamten Jahres so kritisch, dass die COA Antragsteller in „Vorregistrierungsorten” rund um Ter Apel unterbringen musste. Diese Standorte waren ursprünglich für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen, während die Antragsteller auf die Bestätigung ihres Termins zur Registrierung warteten. Im Jahr 2024 waren Antragsteller bis zu sechs Monate lang in „Vorregistrierungsorten” untergebracht, obwohl diese nicht für einen längeren Aufenthalt geeignet sind (DCR/ECRE 5.2025). Während einer Unterbringungskrise können Asylwerber und Schutzberechtigte in jeder Phase in (Krisen-)Notunterkünften untergebracht werden (DCR/ECRE 5.2025). Bemühungen der Behörde mit der Überbelegung fertig zu werden, wurden durch Knappheit an Unterkünften, speziell in den Gemeinden, behindert (USDOS 12.8.2025). EUAA unterstützt die Niederlande, indem die Reaktionskapazitäten der niederländischen Behörden erhöht und EUAA-Asylunterstützungsteams zur Verwaltung der Ankünfte und zum Schutz von Minderjährigen eingesetzt werden. Im Laufe des Jahres 2024 entsandte die EUAA 67 Experten in die Niederlande (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025 Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA ist zuständig für die medizinische Versorgung in den Unterbingungszentren. Wie jede andere Person in den Niederlanden können sie Hausärzte, Hebammen oder Krankenhäuser aufsuchen. Ein Mangel an zugänglichen medizinischen Leistungen in den (Krisen-)Notunterkünften wird seit 2022 berichtet. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (DCR/ECRE 5.2025). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylwerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z. B. Pharos) (DCR/ECRE 5.2025). Gesundheitsdienstleister bekommen bis zu 80 % der Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (DCR/ECRE 5.2025). Seit 2014 nimmt das Zentrum für transkulturelle Psychiatrie Veldzicht (CTP Veldzicht) auch COA-Bewohner und Asylwerber ohne Papiere auf, die akute psychiatrische Hilfe benötigen. Anfang 2025 haben COA und CTP Veldzicht ihre Kooperationsvereinbarung erneuert. Antragsteller, die keine oder nur geringe Sicherheitsvorkehrungen benötigen, werden nicht mehr in Veldzicht behandelt, sondern an reguläre Gesundheitsdienstleister überwiesen (DCR/ECRE 5.2025). EUAA MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 12.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - GZA – Gzasielzoekers (ohne Datum): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 12.9.2025 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis die Unterbringungsagentur COA Wohnraum in einer Gemeinde für sie arrangiert. In der Praxis wartet wegen des Mangels an Sozialwohnraum mehr als die Hälfte der Schutzberechtigten mehr als dreieinhalb Monate. Im Jänner 2025 warteten 18.651 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Mangels an Unterbringungsplätzen existiert die Möglichkeit einer Unterbringung in Hotels (Hotel- en accomodatieregeling, HAR) unter Aufsicht der COA. Es liegen keine Zahlen vor. Jedenfalls wurde die HAR im Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2026 verlängert und die maximale Anzahl von Begünstigten pro Halbjahr, die über die HAR eine vorübergehende Unterkunft erhalten können, auf 2.000 reduziert. Im Jahr 2024 wurde eine neue Methode eingeführt, um Schutzberechtigte vorübergehend in einer für ihre reguläre Unterbringung zuständigen Gemeinde unterzubringen. Diese werden als „Durchgangsunterkünfte“ (doorstroomlocaties) bezeichnet. Flüchtlinge können dort maximal ein Jahr lang bleiben. Danach muss die Gemeinde eine dauerhafte Unterkunft organisiert haben. Es liegen keine Statistiken darüber vor, wie viele Schutzberechtigte sich in einer Durchgangsunterkunft aufhalten (DCR/ECRE 5.2025). Personen, die internationalen Schutz genießen und während der Wartezeit auf eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können im Rahmen der „Unterbringungsregelung“ (logeerregeling) bis zu drei Monate bei einer Gastfamilie wohnen. Die Organisation Takecarebnb vermittelt und begleitet Gastfamilien und die Schutzberechtigten (DCR/ECRE 5.2025). Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden. Aufgrund der Wohnungsknappheit haben die Gemeinden nicht immer eine Unterkunft zur Verfügung. In diesen Fällen bleiben Statusinhaber länger im Aufnahmezentrum oder nehmen das Aufnahmeprogramm des COA in Anspruch (COA o.D.c), in dessen Rahmen es möglich ist, bei Freunden, Verwandten oder einer Gastfamilie zu wohnen (interessierte Unterkunftgeber können sich über Takecarebnb melden), bis die Gemeinde eine Unterkunft zuweist (COA o.D.d). Schutzberechtigte mit einer entsprechenden Bescheinigung in der Aufenthaltsgenehmigung haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen usw. (DCR/ECRE 5.2025).

dem Gesetz haben alle Kinder in den Niederlanden im Alter von fünf bis 16 Jahren Zugang zu einer Schule, Bildung ist für sie obligatorisch. Das Recht auf Bildung gilt für niederländische Kinder und für Kinder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz gleichermaßen (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u. a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst krankenversichern. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum c): Housing of status holders, https://www.coa.nl/en/housing-status-holders, Zugriff 12.9.2025 - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum d): Hosting scheme, https://www.coa.nl/en/hosting-scheme, Zugriff 12.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Befunde, die auf einen akuten Behandlungsbedarf oder einen einer Überstellung entgegenstehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schließen ließen, liegen nicht vor. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Personalien und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage ihres chinesischen Reisepasses im Zuge der Ausstellung des niederländischen Visums sowie ihren Angaben. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der niederländischen Behörde ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Zuständigkeit der Niederlande stützt, ist sowohl dem im Akt einliegenden Schriftverkehr über das Konsultationsverfahren als auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Beschwerde stellt eine ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens lediglich unsubtantiiert in Frage, ohne den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt zu bestreiten respektive einen konkreten Mangel im Konsultationsverfahren zu behaupten. Insbesondere wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen niederländischen Visums gewesen ist. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurde. Die herangezogenen Berichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung). Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die darin angeführten Inhalte als nicht mehr aktuell erweisen. Der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren nachweislich die aktuelle Version des Länderinformationsblattes aus September 2025 zur Kenntnis gebracht (vgl. Übernahmebestätigung vom 19.12.2025, AS 73), sodass der Umstand, dass im Bescheid eine frühere Version des Länderberichts zitiert wird, keinen relevanten Verfahrensmangel darstellt. Der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren nachweislich die aktuelle Version des Länderinformationsblattes aus September 2025 zur Kenntnis gebracht vergleiche Übernahmebestätigung vom 19.12.2025, AS 73), sodass der Umstand, dass im Bescheid eine frühere Version des Länderberichts zitiert wird, keinen relevanten Verfahrensmangel darstellt. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, zumal die ihr ausgefolgten Berichte zur Situation in den Niederlanden in deutscher Sprache verfasst gewesen seien, sodass sie aufgrund der Sprachbarriere nicht die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme auf die ihr ausgehändigten Länderberichte angesprochen wurde und angab, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen (AS 87). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde der Richtigkeit des herangezogenen Berichtsmaterials inhaltlich nicht entgegentritt und insbesondere nicht darlegt, welche Angaben die Beschwerdeführerin in einer allfälligen Stellungnahme hätte tätigen wollen, die zu einer potentiell anderslautenden Entscheidung führen könnten. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das niederländische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung in die Niederlande einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie eine Rückkehr in die Niederlande (lediglich) deshalb ablehne, weil sie sich in Österreich wohl fühle und fürchte, dass sie in den Niederlanden schlecht behandelt werden würde (AS 87). Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf eine Überstellung in die Niederlande nannte sie im gesamten Verfahren – einschließlich der Beschwerde – nicht. Auch die Beschwerde behauptet weder Mängel im niederländischen Asylsystem noch konkrete Befürchtungen einer der Beschwerdeführerin in den Niederlanden drohenden Gefährdung. Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren keinen Zugang zu einem geeigneten Dolmetscher gehabt habe, zumal in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt sei, dass die Befragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache „Chinesisch“ durchgeführt worden sei, eine solche Sprache jedoch nicht existiere, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Niederschrift der Erstbefragung angegeben hat, dass ihre Erstsprache „Chin (Hochchinesisch)“ sei (AS 21). Die Beschwerdeführerin hielt eingangs ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt fest, dass sie sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne und sie wurde aufgefordert, allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekannt zu geben (AS 83 f); im Anschluss an ihre Befragung hielt sie nochmals fest, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin problemlos möglich gewesen sei (AS 88). Der Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die protokollierten Angaben durch die Dolmetscherin rückübersetzt wurden; die Beschwerdeführerin merkte keine Korrekturen an und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift (AS 88). Verständigungsschwierigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin (wie auch von der Dolmetscherin) während der Einvernahme zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Vorwurf in der Beschwerde, dass es mangels Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin im behördlichen Verfahren zu Verständigungsproblemen gekommen sei, findet daher in der Aktenlage, die keinerlei Hinweise auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten enthält, keine Deckung. Im Übrigen konkretisiert auch die Beschwerde nicht, hinsichtlich welcher Inhalte es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei bzw. welche zusätzlichen Angaben die Beschwerdeführerin hätte tätigen wollen. Wie zuvor angesprochen, nennt auch die Beschwerde keine Gründe für eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden drohende Grundrechtsverletzung. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde sohin nicht substantiiert vorgebracht. Die allgemeine Situation für alleinstehende Asylwerberinnen in den Niederlanden erweist sich nach den Länderinformationen keineswegs als dergestalt, dass von einem Bedrohungsszenario ausgegangen werden kann. 2.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesamt, dass sie seit 20 Jahren an Problemen mit der Schilddrüse leide, aus diesem Grund bereits zweimal operiert worden sei und weiterhin ein Medikament einnehme. Zudem leide sie seit vier Jahren an Gicht sowie an nicht näher konkretisierten Problemen mit den Augen und nehme ein Medikament gegen Kopfschmerzen ein. In Österreich sei sie lediglich insofern in ärztlicher Behandlung gestanden, als sie eine Creme gegen die Beschwerden aufgrund der Gicht erhalten habe. Eine Anfrage des Bundesamtes bei der Bundesbetreuungsstelle, in der die Beschwerdeführerin ursprünglich untergebracht worden war, ergab, dass ihr dort ein Schmerzmittel sowie ein Medikament gegen Schlafstörungen ausgehändigt worden sei. Ärztliche Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, ebensowenig wurde ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf behauptet. Es wurden auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in den Niederlanden oder sonstige auf den Gesundheitszustand bezogene Befürchtungen geäußert. Da sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich (abgesehen von der Einnahme handelsüblicher Medikamente) bislang keine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung ergeben. Die Beschwerde tritt den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins der von der Beschwerdeführerin beschriebenen gesundheitlichen Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung in die Niederlande – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2).Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesamt, dass sie seit 20 Jahren an Problemen mit der Schilddrüse leide, aus diesem Grund bereits zweimal operiert worden sei und weiterhin ein Medikament einnehme. Zudem leide sie seit vier Jahren an Gicht sowie an nicht näher konkretisierten Problemen mit den Augen und nehme ein Medikament gegen Kopfschmerzen ein. In Österreich sei sie lediglich insofern in ärztlicher Behandlung gestanden, als sie eine Creme gegen die Beschwerden aufgrund der Gicht erhalten habe. Eine Anfrage des Bundesamtes bei der Bundesbetreuungsstelle, in der die Beschwerdeführerin ursprünglich untergebracht worden war, ergab, dass ihr dort ein Schmerzmittel sowie ein Medikament gegen Schlafstörungen ausgehändigt worden sei. Ärztliche Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, ebensowenig wurde ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf behauptet. Es wurden auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in den Niederlanden oder sonstige auf den Gesundheitszustand bezogene Befürchtungen geäußert. Da sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich (abgesehen von der Einnahme handelsüblicher Medikamente) bislang keine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung ergeben. Die Beschwerde tritt den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins der von der Beschwerdeführerin beschriebenen gesundheitlichen Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung in die Niederlande – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2). 2.
  7. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt konkrete Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt konkrete Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind – auch unter Berücksichtigung möglicher Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in den Niederlanden mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Bedürftige Asylwerber haben ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Diese umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und die Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht in der Regel auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Asylsuchende haben laut den Länderberichten auch Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung und Beratung durch Psychologen. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA (Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern) gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen. In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall der Beschwerdeführerin, die davon berichtete, seit 20 Jahren an Problemen mit der Schilddrüse sowie seit vier Jahren an Gicht und Problemen mit den Augen sowie unter Kopfschmerzen zu leiden, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt sie eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie keine ärztlichen Unterlagen vorlegte und (abgesehen von der Einnahme handelsüblicher Medikamente hinsichtlich der Schilddrüse bzw. gegen Kopfschmerzen) keinen aktuellen Behandlungsbedarf nannte, ist nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung in die Niederlande (wo ihr ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass etwaige gesundheitliche Probleme auch in den Niederlanden einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer allenfalls benötigten (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Im Fall der Beschwerdeführerin, die davon berichtete, seit 20 Jahren an Problemen mit der Schilddrüse sowie seit vier Jahren an Gicht und Problemen mit den Augen sowie unter Kopfschmerzen zu leiden, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt sie eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie keine ärztlichen Unterlagen vorlegte und (abgesehen von der Einnahme handelsüblicher Medikamente hinsichtlich der Schilddrüse bzw. gegen Kopfschmerzen) keinen aktuellen Behandlungsbedarf nannte, ist nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung in die Niederlande (wo ihr ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass etwaige gesundheitliche Probleme auch in den Niederlanden einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer allenfalls benötigten (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in die Niederlande dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Da die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie in Österreich bleiben wolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Niederlande ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden durchführte, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in den Niederlanden oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2026 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die Durchführung einer Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt.In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die Durchführung einer Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2334111.1.00

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