Obsah (11)
§§ 3Art. 133§ 12§ 6§ 1§ 50§ 4a§ 47§ 48§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlI416 2304457-1 Spruch, I416 2304457-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 3Abs.
1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2025, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am 11.12.2023 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Eine Strom-Zählpunktnummer wurde nicht angegeben, ebenso wurde nicht angeführt, ob in seinem Haushalt weitere Personen leben.
- Mit am 11.12.2023 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Eine Strom-Zählpunktnummer wurde nicht angegeben, ebenso wurde nicht angeführt, ob in seinem Haushalt weitere Personen leben.
- Dem Antragsformular war lediglich die Kopie eines Behindertenpasses lautend auf XXXX , geb. am XXXX , gültig ab 18.08.2017, Grad der Behinderung 60%, angeschlossen.
- Dem Antragsformular war lediglich die Kopie eines Behindertenpasses lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , gültig ab 18.08.2017, Grad der Behinderung 60%, angeschlossen.
- Die belangte Behörde richtete daraufhin am 02.02.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis seines monatlichen Einkommens bzw. des monatlichen Einkommens von XXXX , sowie einer Mietzinsaufgliederung aufgefordert.
- Die belangte Behörde richtete daraufhin am 02.02.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis seines monatlichen Einkommens bzw. des monatlichen Einkommens von römisch 40 , sowie einer Mietzinsaufgliederung aufgefordert.
- Der Beschwerdeführer replizierte am 08.02.2024, dass er unter einer hochgradigen Hörbehinderung leide und ihm daher eine Befreiung zustehe.
- Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, insbesondere das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers und XXXX fehle; zudem seien keine abzugsfähigen Posten nachgewiesen worden.
- Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden, insbesondere das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers und römisch 40 fehle; zudem seien keine abzugsfähigen Posten nachgewiesen worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.05.2024 Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 18.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 22.01.2026 auf, Unterlagen hinsichtlich des Einkommens seiner Ehefrau und Ihm selbst vorzulegen, sowie allenfalls abzugsfähige Ausgaben, oder außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend zu machen. Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Unterlagen des Beschwerdeführers ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 22.01.2026 auf, Unterlagen hinsichtlich des Einkommens seiner Ehefrau und Ihm selbst vorzulegen, sowie allenfalls abzugsfähige Ausgaben, oder außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend zu machen. Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Unterlagen des Beschwerdeführers ein. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- Feststellungen: 1.
- Am 11.12.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse „ XXXX “ ein.1.
- Am 11.12.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse „ römisch 40 “ ein. 1.
- Der Beschwerdeführer, hat an der Anschrift „ XXXX “ seinen Hauptwohnsitz, an derselben Adresse ist seine Ehefrau XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer, hat an der Anschrift „ römisch 40 “ seinen Hauptwohnsitz, an derselben Adresse ist seine Ehefrau römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, welches monatliche Einkommen der schwer hörbehinderte Beschwerdeführer seit Jänner 2024, bzw. welches Einkommen die Ehefrau des Beschwerdeführers, hat. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die Adresse „ römisch 40 “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. 1.
- Der Beschwerdeführer machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 11.12.2023 und der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses, und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am 02.02.2024, sein aktuelles Einkommen und das seiner Ehefrau nachzureichen, sowie eine Mietzinsaufgliederung beizubringen; er reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch vom Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2026 aufgefordert, sein monatliches Einkommen, bzw. das seiner Ehefrau bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen; er kam dieser Aufforderung jedoch binnen der gesetzten Frist nicht nach. Somit liegen erforderliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage nicht vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (s. dazu später näher Pkt. II.3.
- unten).Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am 02.02.2024, sein aktuelles Einkommen und das seiner Ehefrau nachzureichen, sowie eine Mietzinsaufgliederung beizubringen; er reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch vom Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2026 aufgefordert, sein monatliches Einkommen, bzw. das seiner Ehefrau bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen; er kam dieser Aufforderung jedoch binnen der gesetzten Frist nicht nach. Somit liegen erforderliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage nicht vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (s. dazu später näher Pkt. römisch zwei.3.
- unten). Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 02.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2026 keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte.Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die Adresse „ römisch 40 “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 02.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2026 keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte. Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 02.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2026 weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde 3.1.
- Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist
§ 12Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. § 72 Abs. 2 EAG i
Vm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.1.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. 3.1.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (30.04.2024) die Beschwerdeerhebung (14.05.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. […]“ § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. Fernmeldegebührenordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen §
- § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft.“ 3.
- Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.3.1.
§ 4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.3.3.1.
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dem Antragsteller geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245). Dies ist vor allem in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, der Fall (VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 39 AVG, Rz 14).Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 39, AVG, Rz 14).
§ 50Abs.
4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. 3.3.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).3.3.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Z 1 bis Z 4 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Ziffer eins bis Ziffer 4, Fernmeldegebührenordnung). 3.3.
- Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (schwere Hörbehinderung)
§ 47Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung nach.3.3.3. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (schwere Hörbehinderung)
Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nach. 3.3.
- Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Z 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung vor.3.3.
- Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung vor. 3.3.
- Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.3.5. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist
§ 48Abs.
3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist
Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (
- ii)Wie unter Pkt. II.1.4. festgestellt, waren dem verfahrenseinleitenden Antrag die erforderlichen Nachweise zu den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers nicht beigeschlossen, auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach.(
- ii)Wie unter Pkt. römisch zwei.1.4. festgestellt, waren dem verfahrenseinleitenden Antrag die erforderlichen Nachweise zu den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers nicht beigeschlossen, auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach. Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens seit Jänner 2024, welche für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung/Befreiung vom ORF-Beitrag (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist, zu ermitteln.Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens seit Jänner 2024, welche für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung/Befreiung vom ORF-Beitrag (damit auch EAG-Kostenbefreiung) maßgebliche Betragsgrenze
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist, zu ermitteln. 3.
- Ergebnis Aus den dargelegten Gründen ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen. In diesem Zusammenhang ist jedoch im konkreten Fall ausdrücklich zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. 3.
- Absehen von der Durchführung einer Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
§ 24Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter Pkt. II.3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2304457.1.00