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{'item': 'I416 2318085-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlI416 2318085-1 Spruch, I416 2318085-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF genannt) reiste im September 2024 mit einem für Frankreich gültigen 15 Tage Visum C legal aus Nigeria aus. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufgriff am 15.10.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 16.10.2024 wurde der BF hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er in Nigeria in einer ländlichen Gegend gewohnt habe und es bekannt wurde, dass er bisexuell sei. Deshalb sei sein Leben in Gefahr, da dies in Nigeria verboten sei.
  3. Nach erfolglosen Dublin Konsultationen mit Frankreich wurde das Verfahren im Bundesgebiet zugelassen.
  4. Am 16.07.2025 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er im Wesentlichen an, dass er bisexuell sei und ihn die Leute mit einem Mann im Zimmer erwischt hätten. Nachgefragt gab er an, dass die Leute hinter ihm her seien, er sei beim Geschlechtsverkehr ertappt worden und das sei in seinem Land verboten.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.08.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2025 vorgelegt.
  9. Am 27.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist nigerianischer Staatsangehörige und stammt aus dem Edo State. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und hat danach als Installateur gearbeitet und laut eigenen Angaben sein eigenes Geschäft betrieben. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung und Schulbildung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder, die bei der Kindesmutter in Nigeria leben. Zwischen dem Bruder des BF und der Mutter seiner Kinder besteht regelmäßiger Kontakt. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt legal in Frankreich ein. Nach Ablauf seines Visums für Frankreich, reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2024 seinen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, weist aber keine relevanten Deutschkenntnisse auf. Der BF hat hinsichtlich seiner Integration, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “ und eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX bezüglich gemeinnütziger Tätigkeiten aus 2025 vorgelegt.Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, weist aber keine relevanten Deutschkenntnisse auf. Der BF hat hinsichtlich seiner Integration, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “ und eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 bezüglich gemeinnütziger Tätigkeiten aus 2025 vorgelegt. Der BF ging in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution. Der BF weist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom BF behauptete Bedrohung/Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Bisexualität konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom BF behauptete Bedrohung/Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Bisexualität konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für Ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS (Version 13, 08.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025). Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswär tiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.
  14. pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ■ APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024 ■ FH - Freedom House

(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument72120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] Sicherheitslage Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernan- ce-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 01.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demon strationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024). Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopoliti- schen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt" in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zen- tral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt" in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zen- tral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025). Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue
(872), Niger
(731), Plateau
(708), Kaduna
(672)und Zamfara
(573), während Ekiti, Jigawa
(36), Bayelsa
(51), Gombe
(55)und Adamawa
(85)die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024). Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner
(17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025). Abbildung 1: NiWa 2025 Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle
(86), gefolgt vom FCT
(43), Delta
(41), Taraba
(33)und Rivers
(23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025). Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadi- stische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP- Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.05.2025. Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a). Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025). Abbildung 3: NiWa 2025 Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_5, Zugriff 23.6.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.10.2024): Briefing Notes KW 41 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2024/briefingnotes-kw41-2024.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.1.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW 37 2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024a): Briefing Notes KW 36 2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ec oi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (13.6.2025): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-secur ity, Zugriff 23.6.2025 ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_OB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024 Nigerdelta Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People"), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council") erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025). Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024). In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 7.5.2025). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025). Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (AA 8.1.2025). Im Jahr 2020 und 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 8.1.2025). Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Bei immer wieder vorkommenden Sit-at-home-Anordnungen der IPOB handelt es sich um eine Art von „freiwilligen" Ausgangssperren (Lockdown) der Bevölkerung in bestimmten Regionen Südostnigerias, die immer wieder angeordnet werden. Mit solchen Maßnahmen versuchte IPOB bereits in der Vergangenheit, Druck auf die nigerianische Regierung auszuüben. Wer Sit-at-home-Anordnungen missachtet, riskiert Repressalien. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b).Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (AA 8.1.2025). Im Jahr 2020 und 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 8.1.2025). Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Bei immer wieder vorkommenden Sit-at-home-Anordnungen der IPOB handelt es sich um eine Art von „freiwilligen" Ausgangssperren (Lockdown) der Bevölkerung in bestimmten Regionen Südostnigerias, die immer wieder angeordnet werden. Mit solchen Maßnahmen versuchte IPOB bereits in der Vergangenheit, Druck auf die nigerianische Regierung auszuüben. Wer Sit-at-home-Anordnungen missachtet, riskiert Repressalien. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b). Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_5, Zugriff 23.6.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.3.2025): Briefing Notes KW 13, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2 025/briefingnotes-kw13-2025.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.6.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.6.2024b): Briefing Notes KW 23 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2024/briefingnotes-kw23-2024.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.7.2024 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 30.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_OB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich Konflikt zwischen Hirten und Bauern Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten - mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten - festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024).Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten - mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten - festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) und in der Nord-Zentral-Region (EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) und in der Nord-Zentral-Region (EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024). Der Middle Belt, ein mehrere Hundert Kilometer breiter Streifen, zieht sich von der Grenze zum Nachbarstaat Benin im Westen Nigerias durch das ganze Land bis zur Grenze zu Kamerun. Die Gründe für die Unsicherheit im Middle Belt gelten als noch vielschichtiger und komplexer als in anderen Regionen des Vielvölkerstaates. Im Middle Belt verübte Gewalttaten wurzeln zum Teil in sogenannten interkommunalen Konflikten (auch: „Bauern-Hirten-Konflikt") zwischen christlichen Sesshaften und Nichtsesshaften, die oft überwiegend von Viehzucht leben, der Ethnie Fulani angehören und muslimischen Glaubens sind. Hintergrund interkommunaler Gewalt können Konflikte um Land-, Weide- und Wasserrechte sein, aber auch bzw. zusätzlich das Streben nach Vergeltung für zuvor selbst erfahrene Gewalt. Hauptmotiv ist unter Umständen auch schlicht Gewinnstreben, das in Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung oder Plünderungen zum Ausdruck kommt. Ethnische und religiöse Spannungen haben Anteil an der Komplexität der Lage in der Region (BAMF 2.6.2025). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 7.5.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024. Es werden weiterhin Todesopfer gemeldet (EUAA 6.2024). Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Todesopfer bei Zusammenstößen zwischen Landwirten und Hirten in Nigeria auf 860, ein Anstieg gegenüber den 579 im Vorjahr (NiWa 2024). Im Jahr 2024 forderte die Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria in 20 Bundesstaaten und im FCT etwa 567 Menschenleben, was einen Rückgang gegenüber den 860 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Der Bundesstaat Benue verzeichnete die höchste Zahl an Todesfällen
(376), gefolgt von Plateau und Kogi, während die Bundesstaaten Enugu, Kano und Kebbi die niedrigste Zahl verzeichnet haben. Die Opfer wurden bei Zusammenstößen auf Weide- und Ackerflächen, bei Angriffen und Vergeltungsmaßnahmen in Gemeinden sowie bei Gegenoperationen von Sicherheitskräften getötet (NiWa 2025). Abbildung 4: NiWa 2025 Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_5, Zugriff 23.6.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/ uebersicht, Zugriff 18.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes KW 23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 5/briefingnotes-kw23-2025.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ec oi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument72120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024 24.10.2024 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] Nordnigeria - NW und NO Nigeria Nordwesten Morde, Entführungen und gewalttätige Überfälle durch sogenannte Banditen-Gangs, die nach jahrelangen Konflikten zwischen Bauern und Hirten entstanden sind, plagen den Nordwesten Nigerias weiterhin (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 6.2024). Banditen sind im Nordwesten Nigerias seit Langem präsent und waren auch 2023 aktiv. Es gibt ebenso interkommunale Gewalt und Konflikte zwischen Hirten und Bauern (EUAA 6.2024). ISWAP [Anm.: Islamischer Staat Westafrika Provinz, Splittergruppe von Boko Haram] hat zudem gemeinsam mit Ansaru, einer Splittergruppe von Boko Haram, die mit al-Qaida in Verbindung steht, seine Aktivitäten in die Nord-West-Zone und Teile der Nord-Zentral-Zone ausgedehnt. In dieser Region sind auch kriminelle Gruppen aktiv, die Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung angreifen, aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführen, Schutzgeld erpressen, plündern oder Vieh stehlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „Bandits" genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024).Morde, Entführungen und gewalttätige Überfälle durch sogenannte Banditen-Gangs, die nach jahrelangen Konflikten zwischen Bauern und Hirten entstanden sind, plagen den Nordwesten Nigerias weiterhin (HRW 16.1.2025; vergleiche EUAA 6.2024). Banditen sind im Nordwesten Nigerias seit Langem präsent und waren auch 2023 aktiv. Es gibt ebenso interkommunale Gewalt und Konflikte zwischen Hirten und Bauern (EUAA 6.2024). ISWAP [Anm.: Islamischer Staat Westafrika Provinz, Splittergruppe von Boko Haram] hat zudem gemeinsam mit Ansaru, einer Splittergruppe von Boko Haram, die mit al-Qaida in Verbindung steht, seine Aktivitäten in die Nord-West-Zone und Teile der Nord-Zentral-Zone ausgedehnt. In dieser Region sind auch kriminelle Gruppen aktiv, die Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung angreifen, aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführen, Schutzgeld erpressen, plündern oder Vieh stehlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „Bandits" genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedenen Banden und ethnischen Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleicht mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus. Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft. Das Internationale Rote Kreuz (ICRC) spricht sogar von Nigerias schlimmster Sicherheitskrise gemessen an seinem Einfluss und der Intensität. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („Banditen"), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung. Die Entführung von knapp 300 Schulkindern im März 2024 in Kaduna sorgte international für Schlagzeilen (ÖB Abuja 10.2024). Banditentum auf dem Lande, Viehdiebstahl und Gegenmaßnahmen der Regierungstruppen haben in neun Bundesstaaten und dem FCT etwa 1.452 Menschenleben gefordert, was einen Anstieg gegenüber den 892 Todesfällen im Jahr 2023 bedeutet. Der Bundesstaat Katsina ver- zeichnete die meisten Todesopfer
(577), gefolgt von Zamfara
(394)und Kaduna
(225), während Taraba (6 Tote), FCT
(11)und Kebbi
(18)die wenigsten Todesopfer zu beklagen hatten (NiWa 2025). [Anm.: Im folgenden Diagramm sind nicht nur Staaten im Nordwesten Nigerias enthalten.] Figure 3: Number of fatalities by States resulting from rural banditry in 2024 Abbildung 5: NiWa 2025 Die nigerianischen Sicherheitskräfte, einschließlich der nigerianischen Armee, waren auch in der Nordwest-Region präsent und an Luftangriffen und Luftoperationen beteiligt. Im Jahr 2023 führten die nigerianischen Sicherheitskräfte Land- und Luftoperationen durch, um die Aktivitäten von Banditen in mehreren Bundesstaaten im Middle Belt und im Nordwesten zu bekämpfen (EUAA 6.2024). Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nachbarstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vgl. NiWa 2025), es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine HausaVersion des französischen Wortes für „Rekruten" (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung hat sich dann zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu stehlen und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militärputsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und vertritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachterinnen und Beobachter befürchten, dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabilisiert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara
(22), gefolgt von Kebbi
(16)und Sokoto
(10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF (Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und Rumtuwa in Silame LGA bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in Verbindung gestanden (NiWa 2025).Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nachbarstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vergleiche NiWa 2025), es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine HausaVersion des französischen Wortes für „Rekruten" (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung hat sich dann zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu stehlen und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militärputsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und vertritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachterinnen und Beobachter befürchten, dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabilisiert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara
(22), gefolgt von Kebbi
(16)und Sokoto
(10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF (Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und Rumtuwa in Silame LGA bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in Verbindung gestanden (NiWa 2025). Nordosten Boko Haram begann im Jahr 2009 im Nordosten Nigerias eine gewalttätige Kampagne mit dem Ziel, einen islamischen Gottesstaat einzuführen. Die Gruppierung hat inzwischen an Einfluss verloren, jedoch ist es dem nigerianischen Militär bislang nicht gelungen, die Bedrohung zu beenden (BAMF 29.7.2024). Boko Haram, seine nunmehr rivalisierende Splittergruppe Islamischer Staat Westafrika (ISWAP) und die an Einfluss gewinnende Splittergruppe Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) tragen einen seit zehn Jahren andauernden Konflikt gegen den nigerianischen Staat aus, der bisher über 35.000 Todesopfer und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gefordert hat (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten Nigerias terrorisieren Milizen dieser Gruppen die Zivilbevölkerung durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 8.1.2025). Trotz des Todes des langjährigen Boko-Haram-Anführers Abubakar Shekau im Mai 2021 stellen dschihadistische Aufständische im Nordosten (Bundesstaaten: Adamawa, Bauchi, Borno, Gom- be, Taraba, Yobe) weiterhin eine große Herausforderung für die nationale Sicherheit dar. ISWAP, jetzt die dominierende Gruppierung, verfolgt eine stärker bevölkerungsorientierte Strategie und pflegt weniger räuberische Beziehungen zu den lokalen muslimischen Gemeinschaften, als Bo- ko Haram dies in der Vergangenheit tat. Zuletzt führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf Dörfer mit hohen Todeszahlen von Zivilistinnen und Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperieren (ÖB Abuja 10.2024). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt (ÖB Abuja 10.2024). Boko Haram und ISWAP wurden durch militärische Gegenoffensiven der Regierung und interne Rivalitäten geschwächt, zudem haben sich von Mitte 2021 bis Ende 2022 mehr als 83.000 Mitglieder und ihre Familien der Armee ergeben. Dennoch bleiben die beiden Gruppen im Nordosten, vor allem im östlichen Teil des Bundesstaats Borno, aktiv (ACCORD 2.4.2024). Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 meldeten die Vereinten Nationen einen Rückgang der Zahl der terroristischen Anschläge und der Todesopfer. Dies wurde auf die gemeinsamen Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen Nigerias und der Multinationalen Joint Task Force (MNJTF) gegen Boko Haram [Anm: Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die ursprünglich im Jahr 1994 von Nigeria ins Leben gerufene Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram] (MNJTF o.D.), auf die Demobilisierung von ehemaligen Kämpfern und Anhängerinnen und Anhänger sowie auf wiederkehrende Kämpfe zwischen Boko Haram und ISWAP zurückgeführt. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Großangriffen, und bewaffnete Milizen operieren in den im Nordwesten des Landes gelegenen Bundesstaaten Zamfara und Sokoto sowie im geringeren Ausmaß in den zentral und südlichen Staaten Benue, Delta und Plateau (ÖB Abuja 10.2024). Im April 2024 begann die Multinational Joint Task Force (MNJTF), die sich aus Militäreinheiten aus Benin, Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria zusammensetzt, die zweite Phase der Operation „Lake Sanity", die nach eigenen Angaben zur Tötung von mindestens 140 Boko-Ha- ram-Kämpfern und zur Festnahme von 57 in extremistische Aktivitäten verwickelten Personen führte. Die Operation wurde 2022 eingeleitet, um den Aufstand von Boko Haram im Tschadseebecken zu bekämpfen (HRW 16.1.2025). Laut einer Agenturmeldung vom 12.12.2024 haben sich zwischen dem 10.7. u. 9.12.2024 insgesamt 30.426 Boko Haram-Mitglieder sowie 99.039 ihrer Familienmitglieder, darunter 36.774 Frauen und 62.265 Kinder, ergeben. Das geht aus offiziellen Militärangaben hervor. Die hohe Zahl an Waffenniederlegungen soll auf eine Kombination aus militärischen Operationen, Dialog- und Rehabilitationsmaßnahmen zurückzuführen sein. Die genaue Zahl der Mitglieder von Boko Haram ist unbekannt. Das Militär meldet mit gewisser Regelmäßigkeit die Kapitulation von Boko Haram- Mitgliedern und deren Familien (BAMF 23.12.2024). Im Jahr 2023 kamen bei Angriffen von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie bei Gegenmaßnahmen der staatlichen Sicherheitskräfte 2.212 Menschen in Gemeinden der Bundesstaaten Adamawa, Borno, Kaduna und Yobe ums Leben. Dies ist ein Rückgang gegenüber den 3.110 Todesopfern im Jahr 2022. Der Bundesstaat Borno meldete die meisten Todesopfer (1.932), gefolgt von Yobe
(213), Kaduna
(62)und Adamawa
(5). Im Bundesstaat Borno waren 22 lokale Regierungsbezirke (Local Government Areas, LGAs) betroffen, wobei Gwoza
(395)und Bama
(241)die meisten Todesopfer zu beklagen hatten. Die Gemeinden am Rande des Sambisa- Waldes und der Mandara-Berge hatten am meisten zu leiden. Zu den Opfern zählten Fischer, Bauern, Holzhändler, Hirten, Pendler, Sicherheitskräfte und Aufständische (NiWa 2024). Im Jahr 2024 forderten die Angriffe von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie die Gegenoperationen der Regierungstruppen 1.254 Menschenleben. Der Bundesstaat Borno verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern
(960), gefolgt von Yobe
(123), Niger
(118)und Kaduna
(53). Mindestens 15 lokale Verwaltungsgebiete in Borno waren betroffen, wobei Gwoza (299 Tote), Marte
(259)und Abadam
(145)am stärksten betroffen waren. Die Opfer starben bei Selbstmordanschlägen, Explosionen von improvisierten Sprengsätzen, Hinterhalten, Entführungen, Luftangriffen und Angriffen auf ländliche Gemeinden, militärische Einrichtungen, Terroristenhochburgen, Kirchen und Schulen (NiWa 2025). Im Jahr 2024 verloren verschiedene Fraktionen von Boko Haram bei Zusammenstößen mit ISWAP in den LGAs Abadam und Marte im Bundesstaat Borno 218 Kommandeure und Kämpfer (NiWa 2025). ISWAP hat seit Januar 2025 seine Aktivitäten verstärkt und in den ersten Monaten 2025 mindestens zwölf koordinierte Angriffe auf Militärstützpunkte und Infrastruktur im Bundesstaat Borno durchgeführt. Diese Offensive hat systemische Mängel in Nigerias Ansatz zur Terrorismusbekämpfung offenbart - mit dem Zusammenbruch der Supercamp-Strategie des Militärs - und die zunehmende taktische Raffinesse und Anpassungsfähigkeit des ISWAP deutlich gemacht. Die jüngsten Medienauftritte der Gruppe, der Einsatz von Drohnen und der Zustrom ausländischer Kämpfer könnten auf eine verstärkte logistische Unterstützung durch den Kern des Islamischen Staates (IS) hindeuten, was eine stärkere territoriale Konsolidierung ermöglicht und letztlich die Operationalisierung regionaler IS-Netzwerke unterstützt. Parallele Gewaltakte anderer nichtstaatlicher Akteure wie Boko Haram, Fulani-Milizen und krimineller Vereinigungen in Verbindung mit dem Zusammenbruch regionaler Militärgremien wie der Multinational Joint Task Force (MNJTF) beschleunigen die Zersplitterung der Sicherheitslage in Nigeria insgesamt (Soufan 21.5.2025). Aktivitäten von Boko Haram und ISWAP sind im Nordosten Nigerias und in Teilen der Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad ursächlich für die seit Jahren bestehende prekäre humanitäre Lage. Zigtausende wurden getötet und Millionen vertrieben. Sicherheitskräften ist es bislang nicht gelungen, die regionale Bedrohungslage zu beenden. Die dort von Islamisten verübten Gewalttaten und tödliche Reaktionen des Militärs sorgen auch im Jahr 2025 regelmäßig für Schlagzeilen (BAMF 26.5.2025). In den drei nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sind 7,9 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Ca. 2,3 Mio. Binnenvertriebene leben in überlasteten Camps oder aufnehmenden Gemeinden, die selbst hilfsbedürftig sind. Der humanitäre Zugang ist durch Aktivitäten von nichtstaatlichen Gewaltakteuren und Terrorgruppen stark eingeschränkt. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 190.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt. Die Regierung bemüht sich um deren Reintegration mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft (AA 8.1.2025). Der Konflikt zwischen Bauern und Hirten war auch im Nordosten präsent, wobei Taraba die dritthöchste Zahl von Todesopfern in Nigeria im Jahr 2023 aufgrund von Zusammenstößen zwischen Bauern und Hirten verzeichnete, vor Benue und Plateau im Nord-Zentral-Gebiet (EUAA 6.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/ uebersicht, Zugriff 18.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.5.2025): Briefing Notes KW 22, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2025/briefingnotes-kw22-2025.pdf? blob=publicationFile&v=6, Zugriff 27.6.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.12.2024): Briefing Notes KW 52 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2024/briefingnotes-kw52-2024.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.11.2024): Briefing Notes KW 47 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2024/briefingnotes-kw47-2024.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW 31 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf? blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.8.2024 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ec oi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument72120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ MNJTF - Multinational Joint Task Force (o.D.): About MNJTF - Multinational Joint Task Force, https://mnjtffmm.org/about, Zugriff 1.8.2024 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025 ■ NiWa - Nigeria Watch
(2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_0B-Bericht_2024_10.docx, Zugriff [Login erforderlich ■ Soufan - Soufan Center, The (21.5.2025): The Islamic State West Africa Province's Tactical Evolution Fuels Worsening Conflict in Nigeria's Northeast, https://mailchi.mp/thesoufancenter/the-islam ic-state-west-africa-provinces-tactical-evolution-fuels-worsening-conflict-in-nigerias-northeast?e =af98ccc3ac, Zugriff 23.7.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025b). Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Su- preme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024). Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/repo rts/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_OB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025b): US- CIRF 2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 12.5.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Scharia Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivilrechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die SchariaGerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024). Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (USDOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 2024). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025). Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen. Den Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln konsistent Steinigungsgrund Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2024). Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/repo rts/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.
  1. Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025). Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen mit Stand 2025 schätzungsweise 150.000 Mann (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben verfügt Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024). Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 8.1.2025). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024). Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024). Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025). In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.
  2. Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
  3. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024 ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105060.html, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) - vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) - vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Nicht zuletzt deshalb ist Korruption in Nigeria häufig verbreitet. Die systematische Korruption trägt bedeutend zur Armut im Land bei (ÖB Abuja 10.2024). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind (USDOS 23.4.2024).Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff ■ TI - Transparency International
(2025): Corruption Perceptions Index 2024 Nigeria, https://www.tr ansparency.org/en/cpi/2024/index/nga, Zugriff 27.5.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.04.
  1. Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.04.
  2. Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch auch viele kleine „Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/repo rts/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Ombudsmann Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capital Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025).Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capital Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025). Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht regelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen effektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ NHRC Nigeria - National Human Rights Commission Nigeria (28.1.2020): Interview during the FFM Nigeria 2019 of the BFA ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025 ■ FH - Freedom House
(2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/cou ntry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.2025.Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.
  1. Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025).Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025). Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2025).Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche RSF 2025). Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahlreichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 16.1.
  2. Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023).Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten.

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