4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die im Spruch genannte XXXX , geb. XXXX , StA Türkei (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremde“), wurde am 09.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 03.02.2026 erlassenen Festnahmeauftrages
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen. Die im Spruch genannte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremde“), wurde am 09.02.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 03.02.2026 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen. Am 10.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail ein, welches sich gegen die bevorstehende Abschiebung der Fremden richtete. Am 10.02.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt betreffend die Fremde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, welche zu Feststellungen erhoben werden. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, welche zu Feststellungen erhoben werden. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Am 10.02.2026 wurde ein E-Mail mit „Betreff: EILANTRAG - Aussetzung der Abschiebung / Schubhaft PAZ XXXX ” von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit folgendem Inhalt übermittelt:Am 10.02.2026 wurde ein E-Mail mit „Betreff: EILANTRAG - Aussetzung der Abschiebung / Schubhaft PAZ römisch 40 ” von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit folgendem Inhalt übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich dringend einen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung. Die betroffene Person XXXX , geboren am XXXX , befindet sich derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX XXXX .Die betroffene Person römisch 40 , geboren am römisch 40 , befindet sich derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 römisch 40 . Laut Auskunft der Polizei ist die Abschiebung für heute geplant. Es liegt ein negativer Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) XXXX vor.Es liegt ein negativer Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) römisch 40 vor. Das Asylverfahren wurde in erster Instanz abgelehnt, eine weitere Entscheidung war noch offen. Besonders wichtige Gründe für die sofortige Aussetzung der Abschiebung: Aufrechte Beschäftigung bei der Landesregierung (Reinigung) Arbeitsvertrag besteht aktuell Über 3 Jahre Aufenthalt in Österreich Soziale Integration und gesicherter Wohnsitz Keine Fluchtgefahr Eine sofortige Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben
EMRK darstellen.Eine sofortige Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben
Ich ersuche daher dringend um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie um die vorläufige Aussetzung der Abschiebung, bis eine rechtliche Prüfung erfolgt ist. Relevante Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung, Meldezettel) können umgehend übermittelt werden. Aufgrund der akuten Zeitnot bitte ich um sofortige Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen XXXX Telefon: XXXX römisch 40 Telefon: römisch 40 E-Mail: XXXX ”E-Mail: römisch 40 ” 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung: 3.1. Zur Rechtslage:
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG ist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimiert, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein.
, Absatz 2, B-VG ist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde legitimiert, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die §§ 10 und 13 des AVG lauten wie folgt:Die Paragraphen 10 und 13 des AVG lauten wie folgt: „Vertreter § 10.
2 zweiter Satz AVG hat das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN).
Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG hat das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich vergleiche vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 9, mwN). Im gegenständlichen Fall fehlt es hingegen an einem offengelegten Vollmachtsverhältnis zwischen der einschreitenden Person und der Fremden, sodass es keiner derartigen Mängelbehebung
Vm § 13 AVG bedurfte.Im gegenständlichen Fall fehlt es hingegen an einem offengelegten Vollmachtsverhältnis zwischen der einschreitenden Person und der Fremden, sodass es keiner derartigen Mängelbehebung
Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG bedurfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Demnach bedarf es somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2020/06/0105). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Das Vertretungsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der
AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Demnach bedarf es somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw. entgegenzunehmen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2020/06/0105). Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Das Vertretungsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der
Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Dem gegenständlich zu beurteilenden Anbringen vom 10.02.2026 fehlt es an der zwingend erforderlichen Offenlegung eines etwaigen Vollmachtsverhältnisses zwischen der einbringenden Person und der Fremden im Außenverhältnis. Es wurde nämlich weder eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde bei der Behörde vorgelegt, noch wurde eine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt, noch ist eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht im gegenständlichen Anbringen erfolgt. Stattdessen wurde ein Bestehen eines solchen Vollmachtsverhältnisses zwischen der Fremden und der einbringenden Person im Verfahren nie behauptet; vielmehr stellte die einschreitende Person mehrere Anträge in der „Ich-Form”. Für die Annahme eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses sind somit keinerlei Anhaltspunkte zu sehen. Eine Berechtigung der einschreitenden Person zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 132 Abs. 2 B-VG in der Sache der XXXX ist sohin nicht gegeben, weshalb das Anbringen vom 10.02.2026 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Berechtigung der einschreitenden Person zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG in der Sache der römisch 40 ist sohin nicht gegeben, weshalb das Anbringen vom 10.02.2026 spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Aktenlage, dass das Anbringen mangels Legitimation zurückzuweisen war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I417.2335261.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.