RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlI425 2335372-1 Spruch, I425 2335372-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Fremde ist algerischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er leidet an keiner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig, zudem ist er ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Der Fremde stellte in Österreich erstmalig am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Erwägungen sowie Bedrohungen durch Privatpersonen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 22.12.2022 unbekämpft in Rechtskraft. Nachdem der Fremde im Rahmen eines Dublin-Konsultationsverfahrens von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde, stellte er am 20.08.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Fremden eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.02.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Nachdem der Fremde im Rahmen eines Dublin-Konsultationsverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, stellte er am 11.06.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Fremden eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 10.07.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Am 02.08.2024 wurde über den Fremden wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls die Untersuchungshaft und unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 30.03.2025 die Schubhaft verhängt. Am 03.04.2025 stellte der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2025 musste er infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Sein vierter Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Fremden eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 22.05.2025 unbekämpft in Rechtskraft. Am 23.07.2025 wurde der Fremde von den algerischen Behörden identifiziert und die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erteilt. Am 08.08.2025 stellte der Fremde in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.01.2026 im Rahmen eines Dublin-Konsultationsverfahrens nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellte er seinen verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am 20.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 02.02.2026 durch das BFA einvernommen wurde. Im nunmehrigen Verfahren über seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz machte der Fremde vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden sind und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen, geltend. Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten familiären Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde ging in Österreich nie einer der Sozialversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.09.2024, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen Körperverletzung sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zustand voller Berauschung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen Körperverletzung sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zustand voller Berauschung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.03.2025, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls sowie diverser weiterer Eigentumsdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, verhängt als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.03.2025, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls sowie diverser weiterer Eigentumsdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, verhängt als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung, verurteilt. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Algerien oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit 22.12.2022 eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorgelegten Akt zur Person des Fremden eingeholt. Die Identität des Fremden steht aufgrund seiner im Akt dokumentierten Identifizierung durch die algerischen Behörden fest. Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Konfession, den Sprachkenntnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Fremden gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen bzw. vorangegangenen Verfahren sowie dem unstrittigen Akteninhalt. Zwar behauptete der Fremde zuletzt in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2026, seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich zu führen, gab jedoch zugleich an, dass diese nicht wisse wo er sei und dass er auch keine Nummer von ihr habe, Geld gebe sie ihm auch keines. Auch habe er Angehörige in Frankreich, von denen er jedoch nicht finanziell abhängig sei. Familiäre Bindungen oder eine Beziehung von maßgeblicher Intensität sind darin nicht zu erkennen, zumal aktenkundig ist, dass der Fremde zuletzt aus eigenem nach Deutschland weitergereist war. Die Feststellung, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich unbestritten aus dem vorliegenden Akt der Behörde sowie einem aktuellen IZR-Auszug. Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat, vielmehr gab er am 02.02.2026 vor dem BFA dezidiert zu Protokoll, immer noch Probleme mit jenen Personen zu haben, mit denen er „immer schon Probleme“ gehabt habe und von denen er auch schon in seinen anderen Verfahren gesprochen habe. Der Fremde bejahte sogar dezidiert die Nachfrage des Einvernahmeleiters, dass er immer noch dieselben Fluchtgründe habe wie in seinem vorherigen Verfahren. Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu betonen, dass einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101, mwN). Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden spricht (vgl. VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN).Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat, vielmehr gab er am 02.02.2026 vor dem BFA dezidiert zu Protokoll, immer noch Probleme mit jenen Personen zu haben, mit denen er „immer schon Probleme“ gehabt habe und von denen er auch schon in seinen anderen Verfahren gesprochen habe. Der Fremde bejahte sogar dezidiert die Nachfrage des Einvernahmeleiters, dass er immer noch dieselben Fluchtgründe habe wie in seinem vorherigen Verfahren. Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu begründen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu betonen, dass einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101, mwN). Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden spricht vergleiche VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Somit machte der Fremde im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, geltend, die eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die vom Fremden zur Begründung seines nunmehr fünften Asylantrags geltend gemachten Umstände nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, sodass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. In Ansehung der Gesamtumstände liegt vielmehr nahe, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine durchsetzbare Abschiebung zumindest temporär zu vereiteln. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sowie unter zentraler Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fremde in Österreich nunmehr zum fünften Mal neuerlich unter Geltendmachung derselben Fluchtgründe wie in seinem Erstverfahren um Asyl angesucht hat, war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur zumindest vorübergehenden Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 (mit 22.12.2022) wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Algerien zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen des Verfahrens seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen. Nicht zuletzt galt Algerien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 (mit 22.12.2022) wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Algerien zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen des Verfahrens seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu beziehen. Nicht zuletzt galt Algerien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen glaubhaften Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich wurde weder behauptet noch formell nachgewiesen. Die mangelnde Berufstätigkeit im Bundesgebiet, seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie seine Anhaltungen in Straf- bzw. Schubhaft erfahren in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls so lange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls so lange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005).Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005). Mit Bescheid vom 23.11.2022, rechtskräftig seit 22.12.2022, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht verlassen, er hatte sich ausweislich der unbestrittenen Aktenlage zwischenzeitig lediglich in den Niederlanden und Deutschland aufgehalten. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist damit erfüllt.Mit Bescheid vom 23.11.2022, rechtskräftig seit 22.12.2022, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht verlassen, er hatte sich ausweislich der unbestrittenen Aktenlage zwischenzeitig lediglich in den Niederlanden und Deutschland aufgehalten. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist damit erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Punkt II.2.).Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Das Vorgehen des Fremden lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen, insgesamt fünften Antrag auf internationalen Schutz in Wirklichkeit zunächst noch den Zweck verfolgte, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt. Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz, wie auch bereits die drei Anträge zuvor, wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK): Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zuletzt wurde im Bescheid vom 23.11.2022, rechtskräftig mit 22.12.2022, ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Zuletzt wurde im Bescheid vom 23.11.2022, rechtskräftig mit 22.12.2022, ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des jungen, gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen Fremden in seinen Heimatstaat Algerien im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Algerien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des jungen, gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen Fremden in seinen Heimatstaat Algerien im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Algerien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 23.11.2022 gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. In Hinblick auf Art. 8 EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine maßgeblich intensiven familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.In Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine maßgeblich intensiven familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Fremden erfolgte ebenso zuletzt im rechtskräftigen Bescheid vom 23.11.2022 und haben sich seither in dieser Hinsicht keine maßgeblichen Neuerungen oder Änderungen ergeben. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.07.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.07.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde zunächst am 20.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 02.02.2026 durch die Behörde einvernommen. Es wurden ihm sowohl die Länderfeststellungen als auch bereits im Vorfeld die Absicht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde zunächst am 20.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 02.02.2026 durch die Behörde einvernommen. Es wurden ihm sowohl die Länderfeststellungen als auch bereits im Vorfeld die Absicht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I425.2335372.1.00