RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW113 2332786-1 Spruch, W113 2332786-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 29.11.2023 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- Am 29.11.2023 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- Seitens des Almbewirtschafters der XXXX , BNr. XXXX wurde ebenfalls ein MFA für das Antragsjahr 2024 abgegeben und wurden damit die Almfutterflächen der gegenständlichen Alm spezifiziert.
- Seitens des Almbewirtschafters der römisch 40 , BNr. römisch 40 wurde ebenfalls ein MFA für das Antragsjahr 2024 abgegeben und wurden damit die Almfutterflächen der gegenständlichen Alm spezifiziert.
- Die beschwerdeführende Partei trieb auch 22 Kühe und 13 sonstige Rinder auf die gegenständliche Alm auf.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 7.147,04 gewährt. Vier sonstige Rinder wurde als nicht ermittelt gewertet und mit einem Ablehnungscode versehen: Für diese Rinder wurde eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden konnten (§§ 43 und 113 GSP-AV, § 7 RKZ-VO 2021).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 7.147,04 gewährt. Vier sonstige Rinder wurde als nicht ermittelt gewertet und mit einem Ablehnungscode versehen: Für diese Rinder wurde eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden konnten (Paragraphen 43 und 113 GSP-AV, Paragraph 7, RKZ-VO 2021).
- Eine Verwaltungskontrolle hat ergeben, dass die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehenen sonstigen Rinder mit nicht ordnungsgemäßen Meldungen behaftet sind.
- In ihrer Beschwerde vom 21.01.2025 führte die beschwerdeführende Partei aus: „Diese Tiere wurden am 01.06.2024 auf die Alm BNR XXXX " aufgetrieben, die Meldung dazu erfolgte fristgerecht am 06.06.2024 innerhalb der vorgeschriebenen 14 Tage. Am 13.09.2024 wurden diese Tiere von der Alm abgetrieben und direkt an den Betrieb XXXX verkauft. Diese Abgangsmeldung und zugleich automatische Almabtriebsmeldung erfolgte am 15.09.204, also auch innerhalb der 14 tägigen Meldefrist. Die Zugangsmeldung des Gegenbetriebes, auf welche ich keinen Einfluss mehr habe sind dann leider nicht in der gesetzlichen Meldefrist von 7 Tagen gemacht worden, sondern verspätet am 23.09.2024.
- In ihrer Beschwerde vom 21.01.2025 führte die beschwerdeführende Partei aus: „Diese Tiere wurden am 01.06.2024 auf die Alm BNR römisch 40 " aufgetrieben, die Meldung dazu erfolgte fristgerecht am 06.06.2024 innerhalb der vorgeschriebenen 14 Tage. Am 13.09.2024 wurden diese Tiere von der Alm abgetrieben und direkt an den Betrieb römisch 40 verkauft. Diese Abgangsmeldung und zugleich automatische Almabtriebsmeldung erfolgte am 15.09.204, also auch innerhalb der 14 tägigen Meldefrist. Die Zugangsmeldung des Gegenbetriebes, auf welche ich keinen Einfluss mehr habe sind dann leider nicht in der gesetzlichen Meldefrist von 7 Tagen gemacht worden, sondern verspätet am 23.09.
- Diese verspätete Meldung einer
- Partei, eines Betriebes der weder mit der Alm noch mit meinem Betrieb direkt was zu tun hat, soll nun der Grund sein, dass mir die zustehenden Almauftriebsprämien nicht ausbezahlt werden, obwohl alle Meldungen rechtzeitig erfolgt sind. Diese Beurteilung ist nicht nachvollziehbar und ich bitte um Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhaltes.“
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.01.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie u.a. ausführte: „[…] Da im vorliegenden Fall die Zugangsmeldungen nach dem ersten Tag der Alpung verspätet erfolgten, können diese Rinder nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspäteten Meldungen nicht vom Antragsteller selbst erfolgten. Da jedoch kein Verschulden des Antragstellers vorliegt, wurde gemäß Artikel 59 Abs. 5 lit c VO 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion gemäß § 50 GSP-AV verhängt. […]“
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.01.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie u.a. ausführte: „[…] Da im vorliegenden Fall die Zugangsmeldungen nach dem ersten Tag der Alpung verspätet erfolgten, können diese Rinder nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspäteten Meldungen nicht vom Antragsteller selbst erfolgten. Da jedoch kein Verschulden des Antragstellers vorliegt, wurde gemäß Artikel 59 Absatz 5, Litera c, VO 2021/2116 keine zusätzliche Verwaltungssanktion gemäß Paragraph 50, GSP-AV verhängt. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 29.11.2023 stellte XXXX , BNr. XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2024, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.Am 29.11.2023 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 einen MFA für das Antragsjahr 2024, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen. Seitens des Almbewirtschafters der XXXX wurde ebenfalls ein MFA für das Antragsjahr 2024 abgegeben und wurden damit die Almfutterflächen der gegenständlichen Alm spezifiziert.Seitens des Almbewirtschafters der römisch 40 wurde ebenfalls ein MFA für das Antragsjahr 2024 abgegeben und wurden damit die Almfutterflächen der gegenständlichen Alm spezifiziert. Die beschwerdeführende Partei trieb auch 22 Kühe und 13 sonstige Rinder auf die gegenständliche Alm auf. Eine Verwaltungskontrolle hat ergeben, dass die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehenen Rinder mit den Ohrmarken AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX am Tag des tatsächlichen Abtriebs laut Meldungen an die Rinderdatenbankmeldung nicht zurück in den auftreibenden Betrieb verbracht wurden. Laut Meldungen an die Rinderdatenbank wurden sie am 13.09.2024 zum Betrieb von Herrn XXXX mit der BNR XXXX gebracht. Dabei wurden die Abgangsmeldungen vom Betrieb XXXX zwar fristgerecht binnen 7 Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet, jedoch erfolgten die Zugangsmeldungen für den 13.09.2024 vom übernehmenden Rinderhalter erst am 23.09.2024 und somit außerhalb der 7-tägigen Meldefrist.Eine Verwaltungskontrolle hat ergeben, dass die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscode 26562 versehenen Rinder mit den Ohrmarken AT römisch 40 , AT römisch 40 , AT römisch 40 und AT römisch 40 am Tag des tatsächlichen Abtriebs laut Meldungen an die Rinderdatenbankmeldung nicht zurück in den auftreibenden Betrieb verbracht wurden. Laut Meldungen an die Rinderdatenbank wurden sie am 13.09.2024 zum Betrieb von Herrn römisch 40 mit der BNR römisch 40 gebracht. Dabei wurden die Abgangsmeldungen vom Betrieb römisch 40 zwar fristgerecht binnen 7 Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet, jedoch erfolgten die Zugangsmeldungen für den 13.09.2024 vom übernehmenden Rinderhalter erst am 23.09.2024 und somit außerhalb der 7-tägigen Meldefrist.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen Abschnitt 1 Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen Artikel 16 Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1)Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2)Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
- a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
- b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
- c)die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
- d)die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3)Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
- a)die gekoppelte Einkommensstützung;
- b)die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. […]“ „Artikel 32 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren. […]
(3)Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt. […] Artikel 33 Geltungsbereich Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind: a) […] l) Rind- und Kalbfleisch, […] Artikel 34 Förderfähigkeit
(1)[…]
(2)Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“
(2)Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“ Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, Amtsblatt L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] 24. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte; [...] 27. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen a) Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden; b) Tierarztpraxen oder Tierkliniken; [...]“ „Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1)Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
- a)der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:
- i)ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;
- ii)die Betriebe, in denen sie gehalten werden; iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus; […]“ „Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder Unternehmer, die Rinder halten, […]
- d)übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „TITEL IV„TITEL römisch vier KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 59 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum, […] d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten; […]
(5)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden. Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn
- a)der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
- b)der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- c)die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, Amtsblatt L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise: „Artikel 3 Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, lautet auszugsweise: „Gekoppelte Einkommensstützung § 8d.
(1)Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Paragraph 8 d,
(1)Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.
(2)Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Sonstige Vorgaben § 21.
(1)[…]Paragraph 21,
(1)[…]
(7)Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“ „Inhalt des Mehrfachantrags § 34.
(1)[…]Paragraph 34,
(1)[…]
(2)Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: […] 11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
- a)die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
- b)bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
- c)bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
- d)sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13. Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden, […]“ „Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen § 43.
(1)Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.Paragraph 43,
(1)Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden. […]
(3)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
- […]
- Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
- Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
- Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende heranzuziehen ist.“ „Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung § 50.
(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-KontrollenParagraph 50,
(1)Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen
- maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
- nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.
(2)Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:
(2)Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:
- Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
- Um den gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
- um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.
- um das Doppelte des gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß Paragraph 43, ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3)Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.
(3)Zur Bestimmung der in Absatz 2, genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert. […]“ „Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung § 113.
(1)Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113,
(1)Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
(2)Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(2)Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(3)Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag
- Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“ Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise:Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
- Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Artikel 4, Ziffer 27, der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
- Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom
- April bis zum
- November. [...]“ „Elektronische Datenbank § 6.
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6,
(1)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben für jedes gehaltene Rind
- a)die Ohrmarkennummer nach § 4,
- a)die Ohrmarkennummer nach Paragraph 4,,
- b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
- b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch drei Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,,
- c)das Geburtsdatum,
- d)das Geschlecht,
- e)die Rasse,
- f)die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- g)das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
- h)im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- h)im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- i)den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
- j)das Datum der jeweiligen Meldung. 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
- a)Name des Betriebsinhabers,
- b)Anschrift des Betriebs und
- c)Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer, 3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(3)Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“
(3)Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“ „Meldungen durch die rinderhaltende Person § 7.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 7,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.
(2)In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(2)In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(4)Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(4)Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
(5)Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung vorgesehen („Almauftriebsprämie“). Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Art. 32ff VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dazu bestimmt Art. 34 VO (EU) 2021/2115, dass die Mitgliedstaaten für die Förderfähigkeit von Rindern oder Schafen und Ziegen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen. Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Artikel 32 f, f, VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dazu bestimmt Artikel 34, VO (EU) 2021/2115, dass die Mitgliedstaaten für die Förderfähigkeit von Rindern oder Schafen und Ziegen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie beispielsweise die gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 der RKZ-VO durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. g der RKZ-VO hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Zugang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat.Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie beispielsweise die gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der RKZ-VO durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, der RKZ-VO hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Zugang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat. Die erforderliche Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Z. 24 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs.Die erforderliche Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Artikel 4, Ziffer 24, Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs. Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen sonstigen Rinder zwar fristgerecht eine Abgangsmeldung erstattet, allerdings wurde die Zugangsmeldung des übernehmenden Betriebs verspätet abgegeben. Damit liegt im Antragsjahr 2024 ein Meldeverstoß betreffend diese Rinder vor. Auch eine Sanierung dieses Meldeverstoßes im Sinne des § 43 Abs. 3 Z 5 GSP-AV, wonach die betreffenden Tiere als ermittelt gelten, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt, scheidet aus, da die verspätete Meldung erst nach dem ersten Alpungstag erfolgte.Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen sonstigen Rinder zwar fristgerecht eine Abgangsmeldung erstattet, allerdings wurde die Zugangsmeldung des übernehmenden Betriebs verspätet abgegeben. Damit liegt im Antragsjahr 2024 ein Meldeverstoß betreffend diese Rinder vor. Auch eine Sanierung dieses Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, GSP-AV, wonach die betreffenden Tiere als ermittelt gelten, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt, scheidet aus, da die verspätete Meldung erst nach dem ersten Alpungstag erfolgte. Für herkömmliche Zu- und Abgangsmeldungen von Rindern in und aus dem Betrieb, die von der rinderhaltenden Person binnen 7 Tagen an die Datenbank zu melden sind, normiert § 43 Abs. 3 Z. 6 GSP-AV in der hier anzuwendenden Fassung im Falle der Verspätung keine Ausnahme in Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von beantragten Rindern, da nur auf Meldungen nach § 8 RKZ-VO (Almmeldungen) und nicht auf § 7 Abs. 1 RKZ-VO Bezug genommen wird. Dass diese Regelung ab dem Antragsjahr 2025 mit dem BGBl. II Nr. 283/2024 so geändert wurde, dass auch Meldungen gemäß § 7 RKZ-VO im § 43 Abs. 3 Z. 6 iVm § 242 Abs. 6 GSP-AV umfasst sind, ändert nichts daran, dass eine solche Regelung für das gegenständliche Antragsjahr 2024 nicht normiert war.Für herkömmliche Zu- und Abgangsmeldungen von Rindern in und aus dem Betrieb, die von der rinderhaltenden Person binnen 7 Tagen an die Datenbank zu melden sind, normiert Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, GSP-AV in der hier anzuwendenden Fassung im Falle der Verspätung keine Ausnahme in Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von beantragten Rindern, da nur auf Meldungen nach Paragraph 8, RKZ-VO (Almmeldungen) und nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, RKZ-VO Bezug genommen wird. Dass diese Regelung ab dem Antragsjahr 2025 mit dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, so geändert wurde, dass auch Meldungen gemäß Paragraph 7, RKZ-VO im Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 6, GSP-AV umfasst sind, ändert nichts daran, dass eine solche Regelung für das gegenständliche Antragsjahr 2024 nicht normiert war. Der beschwerdeführenden Partei ist beizupflichten, dass ihr diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist, weswegen zu Recht auch keine zusätzlichen Kürzungen bzw. Sanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c VO (EU) 2021/2116 zur Anwendung gelangten. Ein mangelndes Verschulden führt jedoch nicht dazu, dass der Meldeverstoß, der hinsichtlich der betreffenden Rinder vorliegt, als nicht mehr vorliegend zu betrachten ist. Für diese Rinder wurde daher im Rahmen der Gewährung der Almauftriebsprämie für das Antragsjahr 2024 zu Recht keine Prämie gewährt.Der beschwerdeführenden Partei ist beizupflichten, dass ihr diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist, weswegen zu Recht auch keine zusätzlichen Kürzungen bzw. Sanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, VO (EU) 2021/2116 zur Anwendung gelangten. Ein mangelndes Verschulden führt jedoch nicht dazu, dass der Meldeverstoß, der hinsichtlich der betreffenden Rinder vorliegt, als nicht mehr vorliegend zu betrachten ist. Für diese Rinder wurde daher im Rahmen der Gewährung der Almauftriebsprämie für das Antragsjahr 2024 zu Recht keine Prämie gewährt. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden und das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W113.2332786.1.00