RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW121 2318122-1 Spruch, W121 2318122-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Bürokraft sowie weiteren gesetzlichen zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Bürokraft sowie weiteren gesetzlichen zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom AMS zur Teilnahme an der Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der XXXX GmbH am XXXX um 09:00 Uhr eingeladen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom AMS zur Teilnahme an der Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der römisch 40 GmbH am römisch 40 um 09:00 Uhr eingeladen. Am XXXX meldete das Kursinstitut der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung ab dem XXXX abgelehnt habe, da ihm der Anfahrtsweg zum Training zu lang sei.Am römisch 40 meldete das Kursinstitut der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung ab dem römisch 40 abgelehnt habe, da ihm der Anfahrtsweg zum Training zu lang sei. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die Teilnahme nicht abgelehnt habe, da er weiß, dass eine Ablehnung eine mögliche Sperre seines Leistungsbezuges bedeuten würde. Er habe seine Meinung deponiert, was den Anfahrtsweg betreffe, da er eineinhalb Stunden pro Wegstrecke benötigen würde. Des Weiteren habe er eine Mail von der Übungsfirma erhalten, in der stehe, dass keine Aufnahme mehr erfolgen könne.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die Teilnahme nicht abgelehnt habe, da er weiß, dass eine Ablehnung eine mögliche Sperre seines Leistungsbezuges bedeuten würde. Er habe seine Meinung deponiert, was den Anfahrtsweg betreffe, da er eineinhalb Stunden pro Wegstrecke benötigen würde. Des Weiteren habe er eine Mail von der Übungsfirma erhalten, in der stehe, dass keine Aufnahme mehr erfolgen könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Übungsfirma“ bei der XXXX GmbH teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Übungsfirma“ bei der römisch 40 GmbH teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am Infotag „Übungsfirma“ am XXXX teilgenommen habe und einen halbstündigen Test absolviert habe. Anschließend habe er ein Einzelgespräch gehabt, in dem es zu einem Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar im Zuge des Gespräches auf den langen Weg hingewiesen, jedoch niemals eine Sperre in Kauf nehmen wollen. Dies habe er auch der Mitarbeiterin mitgeteilt. Am XXXX habe er schließlich eine Mail von der XXXX GmbH erhalten, wonach keine Aufnahme in den Kursen mehr erfolgen könne. Am XXXX habe er den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten, woraufhin er den Mitarbeiter des Trainings erneut kontaktierte. Da er die Maßnahme nicht vereitelt habe, sondern lediglich auf die gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbare tägliche Wegzeit hingewiesen habe, sei die Sperre der Notstandshilfe rechtswidrig gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am Infotag „Übungsfirma“ am römisch 40 teilgenommen habe und einen halbstündigen Test absolviert habe. Anschließend habe er ein Einzelgespräch gehabt, in dem es zu einem Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar im Zuge des Gespräches auf den langen Weg hingewiesen, jedoch niemals eine Sperre in Kauf nehmen wollen. Dies habe er auch der Mitarbeiterin mitgeteilt. Am römisch 40 habe er schließlich eine Mail von der römisch 40 GmbH erhalten, wonach keine Aufnahme in den Kursen mehr erfolgen könne. Am römisch 40 habe er den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten, woraufhin er den Mitarbeiter des Trainings erneut kontaktierte. Da er die Maßnahme nicht vereitelt habe, sondern lediglich auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare tägliche Wegzeit hingewiesen habe, sei die Sperre der Notstandshilfe rechtswidrig gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Maßnahme am XXXX angeführt habe, dass der Weg zum Kurs zu weit sei. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, zumal er von seiner Wohnadresse bis zum Kursinstitut ungefähr eine Stunde und zwei Minuten brauchen würde und für den Rückweg eine Stunde und vier Minuten. Demnach sei die tägliche Wegzeit dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Die Maßnahme hätte XXXX Wochen mit je XXXX Stunden wöchentlich gedauert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Maßnahme am römisch 40 angeführt habe, dass der Weg zum Kurs zu weit sei. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, zumal er von seiner Wohnadresse bis zum Kursinstitut ungefähr eine Stunde und zwei Minuten brauchen würde und für den Rückweg eine Stunde und vier Minuten. Demnach sei die tägliche Wegzeit dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Die Maßnahme hätte römisch 40 Wochen mit je römisch 40 Stunden wöchentlich gedauert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog bereits in den Jahren XXXX und XXXX mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht er mit kurzen Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezog bereits in den Jahren römisch 40 und römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 steht er mit kurzen Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung.Zuletzt war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt am XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Bürokraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt am römisch 40 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Bürokraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der XXXX GmbH am XXXX um 09:00 Uhr eingeladen. Diese Maßnahme war zum Erwerb der Praxis und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers notwendig und zweckmäßig. Die Maßnahme erstreckte sich über XXXX Wochen mit jeweils XXXX Wochenstunden. Das Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief zugesandt und am XXXX von ihm behoben. Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen einer allfälligen Teilnahmeverweigerung belehrt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der römisch 40 GmbH am römisch 40 um 09:00 Uhr eingeladen. Diese Maßnahme war zum Erwerb der Praxis und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers notwendig und zweckmäßig. Die Maßnahme erstreckte sich über römisch 40 Wochen mit jeweils römisch 40 Wochenstunden. Das Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief zugesandt und am römisch 40 von ihm behoben. Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen einer allfälligen Teilnahmeverweigerung belehrt. Der Beschwerdeführer kam der Einladung nach und erschien am XXXX zur Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der XXXX GmbH. Im Zuge der Veranstaltung am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Weg zur Maßnahme zu weit sei.Der Beschwerdeführer kam der Einladung nach und erschien am römisch 40 zur Veranstaltung „Übungsfirma“ bei der römisch 40 GmbH. Im Zuge der Veranstaltung am römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Weg zur Maßnahme zu weit sei. Die Wegzeit beträgt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel pro Richtung rund eine Stunde. Die tägliche Gesamtwegzeit (Hin- und Rückweg) beträgt somit rund XXXX Stunden (ca. XXXX bis XXXX Minuten).Die Wegzeit beträgt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel pro Richtung rund eine Stunde. Die tägliche Gesamtwegzeit (Hin- und Rückweg) beträgt somit rund römisch 40 Stunden (ca. römisch 40 bis römisch 40 Minuten). Der Beschwerdeführer lehnte in der Folge die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme ab. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 AlVG, der die Ablehnung rechtfertigen könnte, konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer lehnte in der Folge die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme ab. Ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, AlVG, der die Ablehnung rechtfertigen könnte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten.Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, an der Veranstaltung „Übungsfirma“ am XXXX teilzunehmen, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben vom XXXX und ist unstrittig. Aus dem im Akt befindlichen RSa Rückschein ergibt sich unstrittig, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zugesandt und am XXXX von ihm behoben wurde.Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, an der Veranstaltung „Übungsfirma“ am römisch 40 teilzunehmen, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben vom römisch 40 und ist unstrittig. Aus dem im Akt befindlichen RSa Rückschein ergibt sich unstrittig, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zugesandt und am römisch 40 von ihm behoben wurde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung am XXXX ausführte, dass ihm der Weg zur Maßnahme zu weit sei, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Rückmeldungen des Kursinstituts vom XXXX und XXXX .Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung am römisch 40 ausführte, dass ihm der Weg zur Maßnahme zu weit sei, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Rückmeldungen des Kursinstituts vom römisch 40 und römisch 40 . Daraus ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme in der Folge nicht fortsetzte. Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohnort und Maßnahmeort bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf einer Routenabfrage (Google Maps). Danach beträgt die Wegzeit pro Richtung rund eine Stunde; je nach Verbindung kann sie um jeweils etwa ein bis zwei Minuten abweichen. Die tägliche Gesamtwegzeit (Hin- und Rückweg) beträgt somit rund XXXX Stunden (ca. XXXX bis XXXX Minuten).Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohnort und Maßnahmeort bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf einer Routenabfrage (Google Maps). Danach beträgt die Wegzeit pro Richtung rund eine Stunde; je nach Verbindung kann sie um jeweils etwa ein bis zwei Minuten abweichen. Die tägliche Gesamtwegzeit (Hin- und Rückweg) beträgt somit rund römisch 40 Stunden (ca. römisch 40 bis römisch 40 Minuten). Bei der gegenständlichen Maßnahme handelte es sich um eine auf XXXX Wochen angelegte Maßnahme im Umfang von XXXX Wochenstunden und damit um eine vollzeitnahe Maßnahme. Eine tägliche Wegzeit von rund XXXX Stunden entspricht den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.Bei der gegenständlichen Maßnahme handelte es sich um eine auf römisch 40 Wochen angelegte Maßnahme im Umfang von römisch 40 Wochenstunden und damit um eine vollzeitnahe Maßnahme. Eine tägliche Wegzeit von rund römisch 40 Stunden entspricht den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.
- Im vorliegenden Fall wurden mit Einladungsschreiben vom XXXX die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben vom XXXX auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr XXXX in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.3.
- Im vorliegenden Fall wurden mit Einladungsschreiben vom römisch 40 die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben vom römisch 40 auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr römisch 40 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zugesandt und von ihm am XXXX behoben wurde.Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zugesandt und von ihm am römisch 40 behoben wurde. 3.
- Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, an der Maßnahme teilzunehmen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).3.
- Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, an der Maßnahme teilzunehmen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Wie festgestellt, verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme, indem er am XXXX den Kurs ablehnte, da die Wegzeit zu lange sei, obwohl ihm bekannt war, dass er verpflichtet gewesen war, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Er hat durch sein Verhalten billig in Kauf genommen, an der Maßnahme nicht teilzunehmen.Wie festgestellt, verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme, indem er am römisch 40 den Kurs ablehnte, da die Wegzeit zu lange sei, obwohl ihm bekannt war, dass er verpflichtet gewesen war, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Er hat durch sein Verhalten billig in Kauf genommen, an der Maßnahme nicht teilzunehmen. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach Erscheinen am XXXX die Teilnahme an der Maßnahme „Übungsfirma“ bei der XXXX GmbH abgelehnt bzw. in der Folge nicht fortgesetzt hat. Durch diese Ablehnung hat der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigert.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach Erscheinen am römisch 40 die Teilnahme an der Maßnahme „Übungsfirma“ bei der römisch 40 GmbH abgelehnt bzw. in der Folge nicht fortgesetzt hat. Durch diese Ablehnung hat der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigert. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG, der die Ablehnung der Maßnahme durch den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte, liegt somit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor.Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, der die Ablehnung der Maßnahme durch den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte, liegt somit nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass er seine Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigert und dies (zumindest bedingt) vorsätzlich in Kauf genommen hat. 3.
- Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ab XXXX ist nicht zu beanstanden.Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von römisch 40 Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ab römisch 40 ist nicht zu beanstanden. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.8.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2318122.1.00