RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW142 2303818-1 Spruch, W142 2303818-1/16EW142 2303820-1/15EIM NAMEN DER REPUBLIK!W142 2303818-1/16E, W142 2303820
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371601000/231989137, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371601000/231989137, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), gemeinsam als Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezeichnet, sind Staatsangehörige aus Somalia und miteinander verheiratet.
- Die BF1 stellte am 29.09.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 02.10.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Arabisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, in XXXX geboren worden zu sein. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie verfüge auch über gute Arabischkenntnisse. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihren mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich führte sie den BF2 an. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie neben Vater und Mutter 2 Brüder, wobei einer Südafrika sei, und 6 Schwestern an (Geschwister mütterlicherseits). Sie habe 4 Söhne und 3 Töchter. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Shabela, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang 2023 gefasst, und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, sie habe nur in ein sicheres Land wollen. Die BF1 sei im Juni 2023 zu Fuß aus Somalia ausgereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 19 Tage in Bulgarien und 15 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei sie nach Österreich durchgereist. Befragt zu Organisation der Reise gab sie an, diese gemeinsam mit ihrem Mann organisiert zu haben. Die Reise sei mithilfe eines Schleppers organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten für sie und ihren Mann 10.000 € betragen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie verfüge auch über gute Arabischkenntnisse. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihren mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich führte sie den BF2 an. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie neben Vater und Mutter 2 Brüder, wobei einer Südafrika sei, und 6 Schwestern an (Geschwister mütterlicherseits). Sie habe 4 Söhne und 3 Töchter. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Shabela, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang 2023 gefasst, und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, sie habe nur in ein sicheres Land wollen. Die BF1 sei im Juni 2023 zu Fuß aus Somalia ausgereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 19 Tage in Bulgarien und 15 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei sie nach Österreich durchgereist. Befragt zu Organisation der Reise gab sie an, diese gemeinsam mit ihrem Mann organisiert zu haben. Die Reise sei mithilfe eines Schleppers organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten für sie und ihren Mann 10.000 € betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab die BF1 zu Protokoll: „Wir wurden von der Familie von meinem Mann verfolgt. Sie waren von Anfang an mit der Ehe nicht einverstanden. Sie haben auch auf ihn geschossen und er wurde verletzt, deshalb mussten wir Somalien verlassen.“ Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie gab des Weiteren an, hiermit alle ihre Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben zu haben, warum sie nach Österreich gereist sei. Sie habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab die BF1 an: „keine.“
- Der BF2 stellte am 02.10.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 02.10.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF2 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er verfüge über 2 Töchter und eine 1 Stieftochter. Des Weiteren habe er 4 Söhne. Er habe 3 Brüder. Alle seien in Somalia wohnhaft. Seine Ehegattin, die BF1, befinde sich seit 29.09.2023 in Österreich. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceelgelle, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2023 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF2 sei im Juni 2023 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei mit Reisedokument ausgereist, nämlich mit gefälschtem somalischen Reisepass, dieser befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zur Reiseroute befragt führte er an, sich bis Juni 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 2 Monate in der Türkei, ca. 1 Monat in Griechenland, ca. 7 Tage in Albanien, ca. 5 Tage in Kosovo, ca. 2 Wochen in Serbien und ca. 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Seit 02.10.2023 sei er in Österreich. Befragt zu Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 4.000 USD für sich und seine Frau betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er verfüge über 2 Töchter und eine 1 Stieftochter. Des Weiteren habe er 4 Söhne. Er habe 3 Brüder. Alle seien in Somalia wohnhaft. Seine Ehegattin, die BF1, befinde sich seit 29.09.2023 in Österreich. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceelgelle, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2023 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF2 sei im Juni 2023 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei mit Reisedokument ausgereist, nämlich mit gefälschtem somalischen Reisepass, dieser befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zur Reiseroute befragt führte er an, sich bis Juni 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 2 Monate in der Türkei, ca. 1 Monat in Griechenland, ca. 7 Tage in Albanien, ca. 5 Tage in Kosovo, ca. 2 Wochen in Serbien und ca. 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Seit 02.10.2023 sei er in Österreich. Befragt zu Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 4.000 USD für sich und seine Frau betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF2 zu Protokoll: „Ich habe Somalia aus Angst vor meinen Brüdern verlassen. Sie haben mich aufgefordert mich von meiner Frau scheiden zu lassen, weil meine Frau ihren Vater nicht kennt. Das ist in ihren Augen eine Schande für die Familie. Ich war dagegen und sie haben mich mit dem Tod bedroht und gesagt, dass sie auch meine Frau töten werden. Früher hatten wir keine Probleme als mein Onkel väterlicherseits noch gelebt hat. Er hat mich immer von ihnen beschützt. Das ist alles. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinen Brüdern getötet werde. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF2 an: „Keine.“
- Am 07.08.2024 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die BF1 gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF1): „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 02.10.2023). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurde nicht alles korrekt protokolliert, der Grund war, dass versucht wurde, mich mit einer arabischen Dolmetscherin erstzubefragen. Dies hatte zur Folge, dass Verständigkeitsschwierigkeiten vorlagen. So wurden beispielsweise Schwestern und Brüder protokolliert, obwohl diese nur meine Halbgeschwister sind. Anmerkung: Diese Angaben sind authentisch, zumal im Protokoll der Erstbefragung der Herkunftsstaat beispielsweise mit „Somalien“ bezeichnet wird. Dieser Befragung wird bis auf die Angaben zum Fluchtgrund (Punkt 11) weniger Beweiskraft zugemessen. LA: Verstehen Sie jetzt den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie die Asylwerberin? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Nein. LA: Wie – mit welchem Reisepass reisten Sie aus Somalia, genauer von Mogadishu nach Istanbul, Türkei aus? VP: Mir und meinen Ehemann wurden somalische Reisepässe durch unseren Schlepper organisiert, diese mussten wir in der Türkei wieder abgeben. LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus? VP: Ich reiste im Juni 2023 aus Somalia aus. LA: Wann reisten Sie nach Österreich ein? VP: Ich reiste in Österreich am Tag meiner Antragstellung (29.09.2023) ein. Anmerkung: Antragstellung in Bruck an der Mur am 29.09.
- LA: Können Sie Dokumente vorlegen? VP: Ich lege vor: • Kursbestätigungen der Volkshochschule Salzburg (Bildungspass); • Bestätigung für den Kursbesuch „Deutsch „A1/2“ der Volkshochschule Salzburg vom 06.07.2024 in Kopie. Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller rückgestellt. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ; … Geburtsdatum und –ort: XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: römisch 40 ; … Staatsbürgerschaft: Somalia; … Familienstand: verheiratet, sieben Kinder; … Volksgruppe: ich kann keine Angaben zum Clan machen, weil mein Pflegevater ein Hawiye-Abgaal ist, meinen Vater kannte ich nicht, weshalb ich auch keine Angaben zum Clan machen kann, … Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Welchen Clan haben Sie während Ihrer Jugend und Ihrer Kindheit bei Gesprächen mit anderen Personen angegeben? VP: Immer Hawiye-Abgaal. LA. Warum kennen Sie Ihre Clanzugehörigkeit nicht? VP: Mein Vater hat meine Mutter, nachdem dieser sie geschwängert hat, zurückgelassen. LA: Hat Ihnen Ihre Mutter niemals von der Clanzugehörigkeit Ihres Vaters berichtet? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihre Mutter jemals gefragt, welchen Clan Ihr leiblicher Vater hatte? VP: Ja, sie sagte, dass ich einen Darod-Vater habe, mehr würde sie auch nicht wissen. Meiner Mutter wurde von Ihren Angehörigen immerzu vorgehalten, dass sie ein uneheliches Kind hätte. LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, XXXX näher beschreiben?LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, römisch 40 näher beschreiben? VP: Balcad liegt in XXXX . Die Region ist als fruchtbares Land bekannt, weil der Shabelle-River durchfließt, welcher die Region mit Süßwasser versorgt. Die Mehrheit der Einwohner lebt von der Landwirtschaft. Dominant ist der Hawiye-Abgaal-Clan neben dem Jareer-Clan.VP: Balcad liegt in römisch 40 . Die Region ist als fruchtbares Land bekannt, weil der Shabelle-River durchfließt, welcher die Region mit Süßwasser versorgt. Die Mehrheit der Einwohner lebt von der Landwirtschaft. Dominant ist der Hawiye-Abgaal-Clan neben dem Jareer-Clan. LA: Wer kontrolliert Balcad? VP: Balcad wird von den Regierungstruppen kontrolliert. In der Nacht ist die Al Shabaab aktiv, weil sich die Regierungstruppen zurückziehen. [ … ] LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 29.09.2023 Asylantrag, Erstbefragung 02.10.2023; 07.08.2024 Inhaltliche Einvernahme; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX als Tochter einer Hawiye -Abgaal - Mutter geboren, wobei ich meinen Vater und auch die Clanzugehörigkeit meines Vaters nicht kenne. Ich wuchs in meiner Mutter, meinen Pflegevater und mit zwei Halbbrüdern und sechs Halbschwestern auf. Ich besuchte keine Schule und lernte Lesen und Schreiben bei meiner Mutter. Dieser half ich bei der Hausarbeit. Geheiratet habe ich erstmalig im XXXX . Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter. Mein erster Ehemann verließ mich. Ich war damals schwanger und heiratete meinen Ehemann XXXX . Wir haben gemeinsam sechs Kinder. Ich lebte bis zu meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad.VP: Ich wurde am römisch 40 als Tochter einer Hawiye -Abgaal - Mutter geboren, wobei ich meinen Vater und auch die Clanzugehörigkeit meines Vaters nicht kenne. Ich wuchs in meiner Mutter, meinen Pflegevater und mit zwei Halbbrüdern und sechs Halbschwestern auf. Ich besuchte keine Schule und lernte Lesen und Schreiben bei meiner Mutter. Dieser half ich bei der Hausarbeit. Geheiratet habe ich erstmalig im römisch 40 . Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter. Mein erster Ehemann verließ mich. Ich war damals schwanger und heiratete meinen Ehemann römisch 40 . Wir haben gemeinsam sechs Kinder. Ich lebte bis zu meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad. LA: Haben Sie in Mogadishu gegenwärtig Angehörige? VP: Ich nicht, mein Ehemann hat in Mogadishu einen Halbbruder, mit welchem kein gutes Einvernehmen besteht. LA: Welches Problem hat Ihr Ehemann mit seinem Halbbruder in Mogadishu? VP: Das Problem ist, dass meine Tante verbreitet hat, dass ich ein uneheliches Kind wäre und dies ein Problem darstellt. Ich werde von den Halbbrüdern meines Ehemannes nicht akzeptiert. LA: Haben Sie in Somaliland gegenwärtig Angehörige? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Nein, ich habe stets im Haushalt gearbeitet. Anmerkung: Lt. EB keine Angabe. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ich habe sieben leibliche Kinder. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Ehemann: XXXX , er lebt in Österreich ( XXXX )Ehemann: römisch 40 , er lebt in Österreich ( römisch 40 ) Tochter: XXXX , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer GroßmutterTochter: römisch 40 , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer Großmutter (meine Mutter); Tochter: XXXX , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Tochter: römisch 40 , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Tochter XXXX , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad (Tochter aus erster Ehe).Tochter römisch 40 , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad (Tochter aus erster Ehe). LA: Haben Sie dieselben Flucht- bzw. Ausreisegründe wie Ihr Ehemann? VP: Ja. Anmerkung: Der LA erklärt, dass ein sogenanntes Familienverfahren für die Antragstellerin mit dem Asylverfahren ihres Ehemannes geführt werden kann. LA: Sind Sie mit der Führung eines Familienverfahren für Sie einverstanden? Ihr Verfahren wird gleichlautend entschieden? VP: Ja, ich erkläre mich mit der Führung von Familienverfahren für meine Ehefrau einverstanden. LA: Wer sorgt gegenwärtig für Ihre Kinder? VP: Meine Mutter sorgt für meine Kinder. LA: Besteht zu Ihrer Mutter ein gutes Verhältnis? VP: Ja, natürlich, meine Mutter ist für mich der wichtigste Mensch. Sie hat mich und meinen Ehemann gerettet, weil sie unsere Ausreise finanziert hat. LA: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Angehörigen in Somalia Kontakt gehabt? VP: Vor etwa einen Monat, als mein Sohn XXXX verletzt wurde.VP: Vor etwa einen Monat, als mein Sohn römisch 40 verletzt wurde. LA: Von wem und weshalb wurde Ihr Sohn XXXX verletzt?LA: Von wem und weshalb wurde Ihr Sohn römisch 40 verletzt? VP: Laut meiner Mutter wurde er von einem Auto ohne Kennzeichen angefahren, wobei der Fahrer flüchtete. LA. Haben Sie sonst Kontakt zu weiteren Personen (Angehörige, Freunde, etc.) in Somalia? VP: Nein. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: In Österreich bis auf meinen Ehemann nicht, auch nicht im restlichen Europa. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: Ich weiß es nicht, laut Angaben meiner Mutter bin ich die Tochter eines Darod-Mannes. LA: Warum haben Sie keine Schule besucht? VP: In meiner Kindheit herrschte Bürgerkrieg, es gab keine staatliche Schule, dann war ich immer im Haushalt und der Landwirtschaft meiner Mutter tätig. LA: Hatten Sie mit Ihrem Pflegevater ein gutes Verhältnis? VP: Er war immer gut zu mir. LA: Welcher Clan ist in Mogadishu dominant? VP: Ich glaube Hawiye-Abgaal und Hawiye-Habr Gedir. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Im Juni
- LA: Existieren in Somalia aktuell noch weiter entfernte familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Hargeysa, bzw. Somaliland familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Welcher Clan ist in Hargeysa dominant? VP: Ich glaube der Issaq-Clan. LA: Wie würde sich das Leben für Sie in Hargeysa gestalten? VP: Ich könnte dort nicht leben. Die Bevölkerung von Somaliland ist gegen die Bevölkerung von Süd/Zentralsomalia. Es bestehen Vorurteile, welche ein Leben dort unmöglich machen. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in Mogadishu gestalten? VP: In Mogadishu lebt ein Halbbruder meines Ehemannes, welcher mich nicht akzeptiert, weshalb ich dort nicht leben kann. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Nein. LA: Welches Zielland hatten Sie? VP: Nein, wir haben uns anderen Personen angeschlossen. Dreimal wurden wir von Ungarn nach Serbien zurückgeschickt, dann haben wir uns anderen Personen angeschlossen. LA: Kannten Sie das Land Österreich vor Ihrer Einreise? VP: Nein. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im Juni
- LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Mein Ehemann sorgte für uns. Wir hatten nicht viel aber wir waren zufrieden. LA: Nutzen Sie soziale Medien? VP: Nein. LA: Haben Sie ein Smartphone? VP: Ja. LA: Mit wem kommunizieren Sie über Ihr Smartphone? VP: Mit den Leuten, welche ich hier kennengelernt habe und mit meinen Angehörigen in Somalia. LA: Wann haben Sie das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zu gehen? VP: Als mein Mann verletzt wurde und wir mit dem Umbringen bedroht wurden, das war im April 2023, als mein Ehemann verletzt wurde. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben wurden korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von Mogadishu reiste ich mit einem Linienflugzeug nach Istanbul, Türkei, nach zwei Monaten gelangte ich nach Griechenland und von dort über die Länder Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am 29.09.2023 einen Asylantrag einbrachte. LA: Bestritten Sie einen anderen Weg als Ihr Ehemann? VP: Bis nach Ungarn bewältigten wir den Weg gemeinsam, in Ungarn trennten sich unsere Wege, wir kamen erst wieder in der Unterkunft in Steinhaus am Semmering zusammen. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Etwa USD 9.000.- für mich und meinen Ehemann. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Von meiner Mutter, sie veräußerte ein Grundstück, welches sie von meiner Großmutter bekommen hat. Sie hat uns auch bekräftigt, Somalia zu verlassen. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass die Clanzugehörigkeit vom Ehemann vererbt wird und dass dies mich nicht so trifft. Von meiner Tante wurde ich diskriminiert, weil sie in mir stets ein uneheliches Kind gesehen hat. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Meine erste Ehe musste ich auf Initiative meiner Tante scheiden lassen. Ich war damals schwanger und mein erster Ehemann hat mich nach der Scheidung verlassen. Während meiner Schwangerschaft nahm mich mein Ehemann XXXX zu sich und sah auch in meiner Tochter sein eigenes Kind. Als ich XXXX geheiratet habe, verbreitete meine Tante, dass ich ein uneheliches Kind wäre und eine Schande für die Familie meines Mannes bin. Mein Ehemann wurde deshalb von seiner eigenen Familie diskriminiert. Wir konnten dennoch leben und bekamen auch sechs Kinder, weil wir vom Onkel meines Ehemannes immer beschützt wurden. Mein Ehemann arbeitete für seinen Onkel und wir lebten im Haus seines Onkels. Als dieser im März 2023 verstarb, wurde mein Ehemann von seinen Halbbrüdern attackiert, er wurde auch am Kopf verletzt. Uns wurde mit dem Umbringen gedroht, weshalb wir mit Unterstützung meiner Mutter ausgereist sind.Meine erste Ehe musste ich auf Initiative meiner Tante scheiden lassen. Ich war damals schwanger und mein erster Ehemann hat mich nach der Scheidung verlassen. Während meiner Schwangerschaft nahm mich mein Ehemann römisch 40 zu sich und sah auch in meiner Tochter sein eigenes Kind. Als ich römisch 40 geheiratet habe, verbreitete meine Tante, dass ich ein uneheliches Kind wäre und eine Schande für die Familie meines Mannes bin. Mein Ehemann wurde deshalb von seiner eigenen Familie diskriminiert. Wir konnten dennoch leben und bekamen auch sechs Kinder, weil wir vom Onkel meines Ehemannes immer beschützt wurden. Mein Ehemann arbeitete für seinen Onkel und wir lebten im Haus seines Onkels. Als dieser im März 2023 verstarb, wurde mein Ehemann von seinen Halbbrüdern attackiert, er wurde auch am Kopf verletzt. Uns wurde mit dem Umbringen gedroht, weshalb wir mit Unterstützung meiner Mutter ausgereist sind. Ende der Freien Erzählung. LA: Nennen Sie den Namen des Onkels Ihres Ehemannes: VP: XXXX , er verstarb im März 2023.VP: römisch 40 , er verstarb im März
- LA: Wie viele Kinder hatte der Onkel Ihres Ehemannes? VP: Er hatte nur einen Sohn namens XXXX , er ist 40 Jahre alt und hält sich in Balcad auf, sein Spitzname lautet XXXX .VP: Er hatte nur einen Sohn namens römisch 40 , er ist 40 Jahre alt und hält sich in Balcad auf, sein Spitzname lautet römisch 40 . LA: Was war das Motiv für den Konflikt zwischen Ihrem Ehemann und seinen Halbbrüdern und seines Cousins? VP: Es geht um die Landwirtschaft, um den Besitz der Familie und dass mein Ehemann mit meinem Onkel ein besseres Verhältnis hatte als dieser zu seinem eigenen Sohn. Auch wollten die Angehörigen nicht akzeptieren, dass mein Ehemann die Landwirtschaft übernimmt. LA: Wie wurde das Erbe dieses Onkels aufgeteilt? VP: Das Gericht sprach den Besitz dem Sohn des Onkels meines Ehemannes zu. Dieser vermutete, dass mein Ehemann auch etwas bekommen hat, weil dieser in seiner Gunst stand. LA: Was wurde seitens der Angehörigen Ihres Ehemannes von Ihnen gefordert? VP: Wir sollten den Ort verlassen, anderenfalls würden wir umgebracht werden. LA: Was hätten Sie nach der Einstellung Ihrer Angehörigen mit Ihren Kindern machen sollen? Es sind schließlich sieben Kinder immer noch in Balcad? VP: Unsere Kinder waren den Angehörigen egal. LA: Können Ihre Kinder in Balcad unbehelligt leben? VP: Ja, sie leben bei meiner Mutter und werden nicht bedroht. LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihrer Mutter und Ihren Halbbrüdern und des Cousins Ihres Ehemannes? VP: Es ist nicht gut, es besteht auch kein Kontakt zwischen meiner Mutter und den Angehörigen meines Ehemannes. LA: Gab es bei der Eheschließung im Jahr XXXX Probleme?LA: Gab es bei der Eheschließung im Jahr römisch 40 Probleme? VP: Nein, nur als wir von unserer Eheschließung unseren Angehörigen berichteten, wurden Gerüchte verbreitet, dass ich ein uneheliches Kind wäre. Wir wurden jedoch vom Onkel meines Ehemannes stets beschützt, sodass wir ohne Probleme leben konnten. LA: Warum treten die Probleme erst jetzt, bzw. im Jahr 2023 auf – schließlich wurde Ihre Ehe im Jahr XXXX geschlossen und Sie haben sechs Kinder?LA: Warum treten die Probleme erst jetzt, bzw. im Jahr 2023 auf – schließlich wurde Ihre Ehe im Jahr römisch 40 geschlossen und Sie haben sechs Kinder? VP: Da unsere Schutzperson verstorben ist. LA: Weshalb gingen Sie mit Ihrem Ehemann und den Kindern nicht in einen anderen Teil Somalias? VP: Das ist schwierig, weil wir eine große Familie sind. Mit zwei Kindern wäre es weniger problematisch, aber mit sieben Kindern schon. LA. Haben Sie Anknüpfungspunkte zur Al Shabaab? VP: Nein. LA: Wurde jemals versucht, Sie durch die Al Shabaab zu rekrutieren oder wurde von Ihnen etwas verlangt? VP: Nein, niemals. LA: Wer kontrolliert Balcad? VP: Die Regierung. LA: Wie viele Einwohner hat Balcad? VP: Etwa über 10.000 Einwohner. LA: Haben Sie Schutz bei der Polizei oder den Regierungstruppen gesucht? VP: Nein, dies hätte keinen Sinn gehabt, weil es um einen Familienkonflikt hadelt. [ … ] LA: Welchen Einfluss hatten ATMIS-Truppen und die Regierungstruppen in Balcad zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? VP: Sie hatten die Kontrolle über Balcad. Es werden aber immer Kämpfe mit der Al Shabaab ausgefochten. LA: Ist Ihnen bewusst, dass laut neuesten Länderinformationen die Al Shabaab fast vollständig aus XXXX zurückgedrängt werden konnte?LA: Ist Ihnen bewusst, dass laut neuesten Länderinformationen die Al Shabaab fast vollständig aus römisch 40 zurückgedrängt werden konnte? VP: Das ist oberflächlich. Die Al Shabaab hat immer noch großen Einfluss. Gerade letzte Woche gab es zwei große Anschläge der Al Shabaab, das weiß ich aus den Medien. LA: Möchten Sie hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens noch weitere Angaben tätigen? VP: Nein, ich konnte schildern, warum ich aus Somalia ausreiste. LA: Was wäre, wenn Sie nach Mogadishu zurückkehren müssen? VP: In Mogadishu lebt ein Halbbruder meines Ehemannes, weshalb ich dorthin nicht zurückkann. LA: Ist Ihnen bewusst, dass die Zweimillionenstadt Mogadishu vorwiegend unter Kontrolle der somalischen Regierung steht und somit für Ihre Rückkehr z.B. in einen sicheren Stadtteil geeignet wäre? VP: Ich habe Bedenken aufgrund des Halbbruders meines Ehemannes, welcher in Mogadishu lebt. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und im Deutsch-Kurs in XXXX .VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und im Deutsch-Kurs in römisch 40 . LA: Was würden Sie in Österreich gerne arbeiten? VP: Ich würde gerne bei einem Drogerie-Markt als Verkäuferin arbeiten. LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in XXXX wohl?LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in römisch 40 wohl? VP: Ja, ich fühle mich wohl. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Anmerkung: Der LA weist darauf hin, dass das Erlernen der deutschen Sprache unumgänglich ist. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Ich komme aus Somalia. Ich bin 35 Jahre alt. Ich habe sieben Kinder.Ich wohne in Österreich. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Im Bundesland Salzburg, in XXXX .VP: Im Bundesland Salzburg, in römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. [ … ] LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. [ … ]“
- Am 07.08.2024 wurde der BF2 durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF2 gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF2): „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 02.10.2023). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurde alles korrekt protokolliert bis auf meinen Aufenthalt in Griechenland. Ich war nicht einen Monat in Griechenland, sondern meine Ehefrau und ich reisten gemeinsam durch Griechenland. Wir hatten keinen Aufenthalt dort. Bis Ungarn reiste ich mit meiner Ehefrau zusammen, dann trennten sich unsere Wege. Wir kamen erst etwa einen Monat später in Österreich wieder zusammen, als wir in Steinhaus am Semmering in einer Unterkunft waren. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Nein. Ich habe keine Einwände. LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Nein. LA: Wie – mit welchem Reisepass reisten Sie aus Somalia, genauer von Mogadishu nach Istanbul, Türkei aus? VP: Ich bekam von meinem Schlepper einen somalischen Reisepass, welcher auf meine Person ausgestellt wurde. Von welcher Behörde dieses Dokument ausgestellt wurde, weiß ich nicht. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: In der Türkei wurde der Reisepass von mir und meiner Frau von unserem Schlepper abgenommen. Anmerkung: Laut EB wurde der Reisepass vom Schlepper abgenommen. LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus? VP: Ich reiste mit meiner Ehefrau im Juni 2023 aus Somalia aus. LA: Wann reisten Sie nach Österreich ein? VP: Ich reiste in Österreich am Tag meiner Antragstellung (02.10.2023) ein. Anmerkung: Antragstellung in Schwechat am 02.10.
- LA: Können Sie Dokumente vorlegen? VP: Ich lege vor: • Kursbestätigungen der Volkshochschule Salzburg (Bildungspass); • Bestätigung für den Kursbesuch „Deutsch „A1/2“ der Volkshochschule Salzburg vom 06.07.2024 in Kopie. Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller rückgestellt. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ; … Geburtsdatum und –ort: geb. XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: geb. römisch 40 ; … Staatsbürgerschaft: Somalia; … Familienstand: verheiratet, sechs Kinder, eine Adoptivtochter; … Volksgruppe: Hawiye - Abgaal, … Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, XXXX näher beschreiben?LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, römisch 40 näher beschreiben? VP: Balcad ist bekannt für Viehzucht und Landwirtschaft. Auch ist eine Textilfabrik in Balcad zu erwähnen. Durch die Stadt fließt der Shabelle-River, Balcad hat vier Stadtteile, wobei der Shabelle-River drei Teile vom vierten teilt. Dir Stadt ist etwa 35 Kilometer von Mogadishu entfernt. [ … ] LA: Wer kontrolliert Balcad? VP: Die Regierung, aber es wird Einfluss durch die Al Shabaab ausgeübt. Wenn die Regierungstruppen nicht vor Ort sind, versucht die Al Shabaab, ihren Einfluss zu erweitern. [ … ] LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 02.10.2023 Asylantrag, Erstbefragung 02.10.2023; 07.08.2024 Inhaltliche Einvernahme; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX als Sohn einer Hawiye – Abgaal - Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit drei Brüder auf. Ich besuchte keine Schule und arbeitete als Taxifahrer und in der Landwirtschaft meines Onkels. Ich bin verheiratet, habe sechs leibliche Kinder und eine Stieftochter und lebte bis meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad.VP: Ich wurde am römisch 40 als Sohn einer Hawiye – Abgaal - Familie geboren und wuchs in meiner Familie mit drei Brüder auf. Ich besuchte keine Schule und arbeitete als Taxifahrer und in der Landwirtschaft meines Onkels. Ich bin verheiratet, habe sechs leibliche Kinder und eine Stieftochter und lebte bis meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad. LA: Haben Sie in Mogadishu gegenwärtig Angehörige? VP: Einer meiner Brüder lebt in Mogadishu. LA: Haben Sie mit diesem Bruder Kontakt? VP: Nein, es ist eigentlich mein Halbbruder und ich habe kein gutes Verhältnis zu ihn, wegen ihn bin ich aus Somalia ausgereist. LA: Haben Sie in Somaliland gegenwärtig Angehörige? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich war in der Landwirtschaft und als Taxifahrer tätig. Das Taxi, ein Kleinbus der Marke Toyota steht im Besitz meines Onkels. Anmerkung: Lt. EB keine Angabe. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ich habe sechs leibliche Kinder und eine Stieftochter. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Ehefrau: XXXX , sie lebt in Österreich ( XXXX )Ehefrau: römisch 40 , sie lebt in Österreich ( römisch 40 ) Tochter: XXXX , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer Großmutter (die Mutter meiner Ehefrau);Tochter: römisch 40 , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer Großmutter (die Mutter meiner Ehefrau); Tochter: XXXX , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Tochter: römisch 40 , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Sohn: XXXX , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad; Stieftochter XXXX , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad.Stieftochter römisch 40 , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad. LA: Hat Ihre Ehefrau dieselben Flucht- bzw. Ausreisegründe wie Sie? VP: Ja. Anmerkung: Der LA erklärt, dass ein sogenanntes Familienverfahren für die Ehefrau mit dem Asylverfahren der Verfahrenspartei geführt werden kann. LA: Sind Sie mit der Führung eines Familienverfahren für Ihre Ehefrau XXXX einverstanden? Die Verfahren Ihrer Ehefrau und auch Ihr Verfahren werden gleichlautend entschieden?LA: Sind Sie mit der Führung eines Familienverfahren für Ihre Ehefrau römisch 40 einverstanden? Die Verfahren Ihrer Ehefrau und auch Ihr Verfahren werden gleichlautend entschieden? VP: Ja, ich erkläre mich mit der Führung von Familienverfahren für meine Ehefrau einverstanden. LA: Wer sorgt gegenwärtig für Ihre Kinder? VP: Die Großmutter, meine Schwiegermutter. LA: Wo leben Ihre Kinder? VP: In Balcad bei meiner Schwiegermutter. LA: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Angehörigen in Somalia Kontakt gehabt? VP: Vor einem Monat hatte ich mit meiner Schwiegermutter Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, regelmäßig in Kontakt mit meinen Angehörigen zu stehen. LA. Haben Sie sonst Kontakt zu Personen (Angehörige, Freunde, etc.) in Somalia? VP: Nein. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: In Österreich außer meiner Ehefrau nicht, auch nicht im restlichen Europa. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: Hawiye – Abgaal. LA: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? VP: Mein Sub-Sub-Clan lautet Abdule Gaalmah. Wir sind bekannt für die Landwirtschaft und auch als „Kamelliebhaber“, in Balcad hat der Hawiye-Abgaal-Clan die Mehrheit. Wir sind nomadisch geprägt und siedeln in XXXX .VP: Mein Sub-Sub-Clan lautet Abdule Gaalmah. Wir sind bekannt für die Landwirtschaft und auch als „Kamelliebhaber“, in Balcad hat der Hawiye-Abgaal-Clan die Mehrheit. Wir sind nomadisch geprägt und siedeln in römisch 40 . LA: Welcher Clan ist in Balcad dominant? VP: Hawiye-Abgaal. Der Abgaal-Sub-Sub-Clan Hilibis und auch Jareer stellen die Mehrheit in Balcad. LA: Wie gestaltet sich das Leben für Hawiye-Abgaal in Balcad? VP: Wir haben einen Platz in der Gesellschaft. Wir werden von der Clanzugehörigkeit respektiert und konnten ein unbeeinflusstes Leben führen. LA: Welcher Clan ist in Mogadishu dominant? VP: Ich glaube Hawiye-Abgaal und Hawiye-Habr Gedir und Hawiye-Murusade. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Im Juni
- LA: Existieren in Somalia aktuell noch weiter entfernte familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Hargeysa, bzw. Somaliland familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Welcher Clan ist in Hargeysa dominant? VP: Ich glaube der Issaq-Clan. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in Hargeysa gestalten? VP: Ich könnte dort nicht leben. Ich bin aus dem Süden und werde in Somaliland nicht akzeptiert. LA: Wie würde sich das Leben für Ihren Clan in Mogadishu gestalten? VP: Bezüglich Mogadishu habe ich Angst vor meinen Brüdern, auch ist Balcad nur 35 Kilometer entfernt, wo meine anderen Brüder leben. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Nein. Ich hatte kein bestimmtes Ziel. LA: Welches Zielland hatten Sie? VP: Ich wollte nur in ein sicheres Land. LA: Kannten Sie das Land Österreich vor Ihrer Einreise? VP: Am Weg hierher hörten wir von anderen schutzsuchenden Personen über Österreich, weshalb wir uns entschlossen, dass wir uns diesen Personen anschließen. Ich bin sehr dankbar, dass wir in Österreich aufgenommen wurden. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im Juni
- LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Ich konnte von meinen Einkünften als Taxifahrer und meinen Tätigkeiten in der Landwirtschaft meines Onkels leben und meine Familie versorgen. LA: Nutzen Sie soziale Medien? VP: Ja, ich nutze Whats Ap und Facebook. LA: Haben Sie ein Smartphone? VP: Ja. LA: Mit wem kommunizieren Sie über Whats Ap und Facebook? VP: Vorwiegend mit meinen Kindern und meinen Angehörigen in Somalia, wie auch mit den Personen, welche ich hier in Österreich kennengelernt habe. LA: Wann haben Sie das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zu gehen? VP: Als die Probleme mit meinen Angehörigen zugenommen haben, das war 2023, ausschlaggebend war, dass mein Onkel, bei welchem ich gelebt habe, verstorben ist. LA. Wann verstarb Ihr Onkel? VP: Im März
- LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben wurden korrekt protokolliert bis auf meine Durchreise durch Griechenland. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von Mogadishu reiste ich mit einem Linienflugzeug nach Istanbul, Türkei, nach zwei Monaten gelangte ich nach Griechenland und von dort über die Länder Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am 02.10.2023 einen Asylantrag einbrachte. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Etwa USD 9.000.- für mich und meine Ehefrau. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Meine Schwiegermutter verkaufte ihre eigene Landwirtschaft, damit wir ausreisen konnten. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich arbeitete immer bei meinem Onkel als Taxifahrer und in seiner Landwirtschaft. Auch arbeitete ich mit dem Traktor meines Onkels. Mein Onkel schätzte mich. Eigentlich wurde ich mehr geschätzt als sein eigener Sohn. Als mein Onkel starb, wurde mir von meinen Halbbrüdern und meines Cousins vorgeworfen, dass ich die Landwirtschaft betreibe. Das war den Halbbrüdern und meinem Cousin nicht recht. Mein Cousin XXXX und mein Halbbruder XXXX suchten mich zu Hause auf und bedrohten mich. Mir wurde im Bereich meines Kopfes eine Schnittwunde zugefügt. Zuvor wurde ich auch bedroht, weil sie gegen meine seinerzeitige Eheschließung mit meiner Ehefrau waren. Meine Ehefrau hat keine Angehörigen und diese wäre deshalb eine Schande für die Familie. Mein Onkel hat mich stets beschützt und als dieser verstarb, hatte ich keinen Schutz mehr. Von uns wurde gefordert, dass wir Balcad verlassen. Als Grund wurde immer die Familie meiner Ehefrau genannt, sie hat keine Angehörigen. Aufgrund dieser Probleme haben wir uns entschlossen, Somalia zu verlassen.Ich arbeitete immer bei meinem Onkel als Taxifahrer und in seiner Landwirtschaft. Auch arbeitete ich mit dem Traktor meines Onkels. Mein Onkel schätzte mich. Eigentlich wurde ich mehr geschätzt als sein eigener Sohn. Als mein Onkel starb, wurde mir von meinen Halbbrüdern und meines Cousins vorgeworfen, dass ich die Landwirtschaft betreibe. Das war den Halbbrüdern und meinem Cousin nicht recht. Mein Cousin römisch 40 und mein Halbbruder römisch 40 suchten mich zu Hause auf und bedrohten mich. Mir wurde im Bereich meines Kopfes eine Schnittwunde zugefügt. Zuvor wurde ich auch bedroht, weil sie gegen meine seinerzeitige Eheschließung mit meiner Ehefrau waren. Meine Ehefrau hat keine Angehörigen und diese wäre deshalb eine Schande für die Familie. Mein Onkel hat mich stets beschützt und als dieser verstarb, hatte ich keinen Schutz mehr. Von uns wurde gefordert, dass wir Balcad verlassen. Als Grund wurde immer die Familie meiner Ehefrau genannt, sie hat keine Angehörigen. Aufgrund dieser Probleme haben wir uns entschlossen, Somalia zu verlassen. Ende der Freien Erzählung. LA: Nennen Sie den Namen des Onkels: VP: XXXX , er verstarb im März 2023 aufgrund eines natürlichen Todes.VP: römisch 40 , er verstarb im März 2023 aufgrund eines natürlichen Todes. LA: Wie viele Kinder hatte Ihr Onkel? VP: Er hatte einen Sohn. LA: Wo lebt dieser, wie heißt er, wie alt ist er und wo hält er sich auf? VP: XXXX , er ist 40 Jahre alt und hält sich in Balcad auf.VP: römisch 40 , er ist 40 Jahre alt und hält sich in Balcad auf. LA: Sind Sie der leibliche Neffe dieses Onkels? VP: Ja, dieser Onkel war der Bruder meines Vaters. LA: Wo ist Ihr Vater? VP: Dieser verstarb, als ich klein war. LA: Nennen Sie die Namen der Halbbrüder und des Cousins, beschreiben Sie bitte auch das Verwandtschaftsverhältnis: VP: Ich habe drei Halbbrüder, wir haben denselben Vater, diese heißen XXXX , er ist 58 Jahre alt, der zweite heißt XXXX , er ist 56 Jahre alt und der dritte heißt XXXX , er ist 54 Jahre alt. XXXX lebt in Mogadishu, die beiden anderen Halbbrüder in Balcad. Der Name meines Cousins lautet XXXX , er ist 40 Jahre alt und ist der leibliche Sohn meines Onkels und lebt in Balcad.VP: Ich habe drei Halbbrüder, wir haben denselben Vater, diese heißen römisch 40 , er ist 58 Jahre alt, der zweite heißt römisch 40 , er ist 56 Jahre alt und der dritte heißt römisch 40 , er ist 54 Jahre alt. römisch 40 lebt in Mogadishu, die beiden anderen Halbbrüder in Balcad. Der Name meines Cousins lautet römisch 40 , er ist 40 Jahre alt und ist der leibliche Sohn meines Onkels und lebt in Balcad. LA: Wann heirateten Sie? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Was war das Motiv für die Aufforderung, dass Sie mit Ihrer Ehefrau Balcad verlassen? VP: Es geht um die Landwirtschaft, um den Besitz der Familie. LA: Was hätten Sie nach der Einstellung Ihrer Angehörigen mit Ihren Kindern machen sollen? Es sind schließlich sieben Kinder immer noch in Balcad? VP: Unsere Kinder waren meinen Halbbrüdern und meinen Cousin egal, sie wollten nur, dass wir verschwinden. LA: Können Ihre Kinder in Balcad unbehelligt leben? VP: Ich weiß nur vom letzten Telefonat, dass mein Sohn; XXXX mit einem Auto angefahren wurde und der Fahrer Fahrerflucht begangen hat. Ich kann nicht ausschließen, dass meine Angehörigen bedroht werden.VP: Ich weiß nur vom letzten Telefonat, dass mein Sohn; römisch 40 mit einem Auto angefahren wurde und der Fahrer Fahrerflucht begangen hat. Ich kann nicht ausschließen, dass meine Angehörigen bedroht werden. LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihrer Schwiegermutter und Ihren Halbbrüdern und Ihres Cousins? VP: Es war nie gut, aber sie leben in Balcad in unterschiedlichen Stadtteilen. LA: Welchem Clan gehört Ihre Ehefrau an? VP: Ich weiß es nicht, meine Frau kannte ihren Vater nicht. LA: Gab es bei der Eheschließung im Jahr XXXX Probleme?LA: Gab es bei der Eheschließung im Jahr römisch 40 Probleme? VP: Sie hatte Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann, dann haben wir ein normales Leben führen können, bis im Jahr 2023 mein Onkel verstarb. LA: Weshalb gingen Sie mit Ihrer Ehefrau und den Kindern nicht in einen anderen Teil Somalias? VP: Ich war nur in Balcad und kenne nichts anderes. Wenn ich mich in Mogadishu niedergelassen hätte, hätte ich mit meinem Halbbruder dort Probleme. LA. Haben Sie Anknüpfungspunkte zur Al Shabaab? VP: Nein. LA: Wurde jemals versucht, Sie durch die Al Shabaab zu rekrutieren? VP: Nein, niemals. Wir haben früher Zakat gezahlt, konnten aber nach Leistung dieser Zahlungen normal leben. LA: Wer kontrolliert Balcad? VP: Die Regierung. LA: Wie viele Einwohner hat Balcad? VP: Etwa über 10.
- LA: Haben Sie Schutz bei der Polizei oder den Regierungstruppen gesucht? VP: Nein, dies hätte keinen Sinn gehabt, weil es um die nahe Verwandtschaft geht und solche Probleme im Familienkreis gelöst werden sollen. LA: Weshalb haben Sie nicht versucht, sich in einem anderen Gebiet Somalias niederzulassen – es gibt ja Gebiete, in welchen die Al Shabaab keinen Einfluss hat? VP: Ich kenne nur Balcad und wurde von unserem Schlepper entsprechend beraten. [ … ] LA: Welchen Einfluss hatten ATMIS-Truppen und die Regierungstruppen in Balcad zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? VP: Sie hatten die Kontrolle über Balcad. Die ATMIS Truppen haben in der Textilfabrik ihr Camp. Sie kehren dorthin zurück, wenn es dunkel wird, dann kommen Al Shabaab-Mitglieder und übern Einfluss aus. LA: Ist Ihnen bewusst, dass laut neuesten Länderinformationen die Al Shabaab fast vollständig aus XXXX zurückgedrängt werden konnte?LA: Ist Ihnen bewusst, dass laut neuesten Länderinformationen die Al Shabaab fast vollständig aus römisch 40 zurückgedrängt werden konnte? VP: Das wusste ich nicht. Meinem Wissen nach hat die Al Shabaab ein großes Lager zwischen Afgooye und Balcad namens Basra. LA: Möchten Sie hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens noch weitere Angaben tätigen? VP: Nein, ich konnte schildern, warum ich aus Somalia ausreiste. LA: Was wäre, wenn Sie nach Mogadishu zurückkehren müssen? VP: In Mogadishu lebt mein Halbbruder, weshalb ich dorthin nicht zurückkann. LA: Ist Ihnen bewusst, dass die Zweimillionenstadt Mogadishu vorwiegend unter Kontrolle der somalischen Regierung steht und somit für Ihre Rückkehr z.B. in einen sicheren Stadtteil geeignet wäre? VP: Es ist eine große Stadt. Mein Problem ist aber, dass wenn jemand einen was antun möchte, dass dieser dies auch machen kann. Die Regierung ist nicht in der Lage, Privatpersonen zu schützen. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und im Deutsch-Kurs in XXXX .VP: Ja, vorwiegend in meiner Unterkunft und im Deutsch-Kurs in römisch 40 . LA: Was würden Sie in Österreich gerne arbeiten? VP: Ich würde alles machen und wäre glücklich, wenn ich mich selbst erhalten könnte. LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in XXXX wohl?LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft in römisch 40 wohl? VP: Ja, ich fühle mich wohl. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Anmerkung: Der LA weist darauf hin, dass das Erlernen der deutschen Sprache unumgänglich ist. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Ich komme aus Somalia. Mein Name ist XXXX . Ich sprechen ein bisschen Deutsch.VP: Ich komme aus Somalia. Mein Name ist römisch 40 . Ich sprechen ein bisschen Deutsch. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: Im Bundesland Salzburg, in XXXX .VP: Im Bundesland Salzburg, in römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. [ … ] LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungenoder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angabenrichtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. [ … ]“
- Mit den angefochtenen, im Spruch gleichlautenden, Bescheiden vom 02.11.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkte II.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).
- Mit den angefochtenen, im Spruch gleichlautenden, Bescheiden vom 02.11.2024 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkte römisch zwei.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere, im Wesentlichen gleichlautend, ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es den BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass die Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere, im Wesentlichen gleichlautend, ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es den BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass die Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
- Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten gegenständlichen Beschwerden, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, die BF hätten – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr seien sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei den BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den BF nicht offen.
- Am 04.12.2024 langten die Beschwerden und die Verwaltungsakten beim erkennenden Gericht ein. Mit den Beschwerdevorlagen ersuchte das BFA darum, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
- Am 06.10.2025 erstatteten die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
- Am 09.10.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (RI, R: Richterin, BF1: Erstbeschwerdeführerin, BF2: Zweitbeschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung der BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF1: Mir geht es gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF1: Nein. Ich nehme keine Medikamente. R: Wo sind Sie in Somalia geboren? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . R: Haben Sie ständig in Balcad gelebt? BF1: Ja. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Balcad verlassen haben? BF1: Am
- Mai
- R: Haben Sie Verwandte, die hier in Österreich leben? BF1: Ich habe keine Familie in Österreich. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF1: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF1: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe hier in Österreich eine Schule besucht. R: Haben Sie in Somalia eine Koranschule besucht? BF1 (auf Deutsch): Ja. R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht? BF1: Ich habe 2 Jahre eine Koranschule besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule beendet haben? BF1: 25 Jahre war ich. R: Haben Sie in Balcad in einem Haus gelebt? BF1: Ja. Ich habe in einem Haus gelebt. R: Waren bei diesem Haus Grundstücke dabei? BF1: Ja. R: D.h. auf diesen Grundstücken haben Sie landwirtschaftliche Produkte angebaut? BF1: Die Grundstücke, die beim Haus waren, gehörten nicht uns. R: War das Haus Ihr eigenes Haus, hat das Haus Ihnen gehört? BF1: Das Haus hat dem Onkel meines Mannes gehört. R: Mit wem haben Sie in diesem Haus gelebt? BF1: Der Onkel von meinem Mann und meine Kinder. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF1: 6 Kinder habe ich mit meinem Mann. 1 Kind habe ich von einer früheren Ehe. R: D.h. 7 Kinder haben Sie insgesamt? BF1: Ja. R: Wie viele davon sind Töchter bzw. Söhne? BF1: 3 Töchter und 4 Söhne habe ich. R: Hat auch Ihr Ehemann mit Ihnen und den Kindern gemeinsam in diesem Haus gelebt? BF1: Ja. R: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? BF1: Mein Mann hat mit dem Onkel auf dem Feld gearbeitet, wo sie dann die Ernte verkauft haben. RI: Hatten Sie Obst und Gemüse? BF1: Mehr Getreide. RI: Haben Sie das Getreide verkauft und auch für sich selbst, für die Familie, verwendet? BF1: Genau. Teilweise haben wir es verkauft und auch selbst verwendet. RI: Auf dem Feld haben Sie auch mitgeholfen? BF1: Ja. RI: Wo leben in Somalia derzeit Ihre Kinder? BF1: Sie leben in einem Ort Hagadeere (phonetisch). RI: Können Sie diesen Ort buchstabieren? BF1: Xagardhee. RI: Wo ist dieser Ort? BF1: In Äthiopien. RI: Lebt der Onkel Ihres Mannes noch im Haus, wo Sie früher gelebt haben? BF1: Nein. Der Onkel lebt nicht mehr. Im März 2023 ist er verstorben. RI: Ist er eines natürlichen Todes verstorben? BF1: Ja. Er ist krank geworden und dann verstorben. RI: Haben Sie persönlich Geschwister? BF1: Ich habe Stiefgeschwister ms. Ich habe 6 Schwestern und 2 Brüder. RI: Wo leben Ihre Stiefgeschwister? BF1: Sie haben alle in Somalia gelebt. Ein Bruder lebt in Südafrika. RI: Wo haben die Geschwister in Somalia gelebt? BF1: In Balcad. RI: Leben Ihre Geschwister noch in Balcad? BF1: Wir sind alle in Balcad aufgewachsen, aber derzeit sind wir alle verteilt. RI: Wissen Sie, wo in Somalia Ihre restlichen Geschwister leben? BF1: 1 Schwester lebt in Kenia namens XXXX . Die andere Schwester ist nach Deutschland gezogen, sie heißt XXXX . 2 andere Geschwister, XXXX und XXXX , sind in Xagardhee mit meinen Kindern und mit meiner Mutter. Ein Bruder ist in der Psychiatrie in Somalia und mein anderer Bruder ist in Süd-Afrika.BF1: 1 Schwester lebt in Kenia namens römisch 40 . Die andere Schwester ist nach Deutschland gezogen, sie heißt römisch 40 . 2 andere Geschwister, römisch 40 und römisch 40 , sind in Xagardhee mit meinen Kindern und mit meiner Mutter. Ein Bruder ist in der Psychiatrie in Somalia und mein anderer Bruder ist in Süd-Afrika. RI: Sind Sie mit Ihren Kindern in Kontakt? BF1: Ja. RI: Wie alt ist Ihr ältestes und Ihr jüngstes Kind? BF1: Meine älteste Tochter ist 16 Jahre alt. Mein jüngster Sohn ist 4,5 Jahre alt. R: Ihre Mutter passt auf Ihre Kinder auf? BF1: Ja. RI: Wann ist Ihre Mutter mit Ihren Kindern nach Äthiopien gereist? BF1: Jänner
- RI: Wie verdient Ihre Mutter den Lebensunterhalt, um sich und die Kinder zu versorgen? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Sind Ihre Stiefgeschwister alle verheiratet? BF1: 2 meiner Geschwister sind verheiratet. Die meisten meiner Geschwister sind geschieden. RI: Wie viele Geschwister hat Ihr Ehemann? BF1: Drei Brüder. RI: Wo leben die 3 Brüder Ihres Ehemannes? BF1: Einer wohnt in Mogadischu. Die 2 anderen wohnen in der Nähe von Mogadischu. RI: Wo leben dann die beiden anderen Brüder Ihres Ehemann, wenn Sie sagen, sie wohnen in der Nähe von Mogadischu? Können Sie das Dorf bezeichnen? BF1: Aliale (phonetisch). RI: Welchem Clan gehören Sie an? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Aus welchem Grund wissen Sie das nicht? BF1: Bei dem Clan, bei dem ich aufgewachsen bin, hat man mir gesagt, dass ich dem Clan nicht angehöre. RI: Bei welchem Clan sind Sie aufgewachsen? BF1: Darood. RI: Aus welchem Grund sollten Sie diesem Clan nicht angehören? BF1: Das ist der Clan meines Stiefvaters. Mit meinem Stiefvater bin ich aufgewachsen. RI: Was ist mit Ihrem leiblichen Vater passiert? BF1: Mein Vater hat meine Mutter früh verlassen. Ich kenne daher meinen Clan nicht. RI: Welchem Clan gehört Ihre Mutter an? BF1: Abgaal. RI: Wann genau hat der Vater Ihre Mutter verlassen? Wissen Sie das? BF1: Als sie schwanger mit mir war. RI: Können Sie das Jahr nennen? BF1:
- Im Jänner. RI: Wann haben Sie jetzt geheiratet? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RI: Wie heißt dieser Ehemann, den Sie im XXXX geheiratet haben?RI: Wie heißt dieser Ehemann, den Sie im römisch 40 geheiratet haben? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RI: Wie lange hat diese Ehe gedauert? BF1: 3 Monate. RI: Aus welchem Grund so kurz? BF1: Ich habe heimlich geheiratet und die Mutter meines Mannes hat die Ehe nicht akzeptiert. Mit meiner Tochter war ich auch schwanger. RI: Wo haben Sie mit Ihrem Ehemann XXXX gelebt?RI: Wo haben Sie mit Ihrem Ehemann römisch 40 gelebt? BF1: Im Haus meiner Mutter. RI: Wo war dieses Haus? BF1: In Balcad. RI: Welchem Clan gehörte XXXX an?RI: Welchem Clan gehörte römisch 40 an? BF1: Abgaal. RI: Sie sind geschieden von XXXX ?RI: Sie sind geschieden von römisch 40 ? BF1: Wir sind nicht geschieden. Er hat die Ehe geleugnet. Er hat auch meine Tochter verleugnet. RI: Zu diesem Zeitpunkt, als Sie XXXX geheiratet haben, waren Sie wie alt?RI: Zu diesem Zeitpunkt, als Sie römisch 40 geheiratet haben, waren Sie wie alt? BF1: 19 Jahre. RI: Danach haben Sie was gemacht, als XXXX diese Ehe verleugnet hat?RI: Danach haben Sie was gemacht, als römisch 40 diese Ehe verleugnet hat? BF1: Ich bin dann geflüchtet, weil mich mein Mann geschlagen hat und mich bedroht hat, dass es die Ehe nicht gibt und er meine Tochter verleugnet hat. RI: Wohin sind Sie geflüchtet? BF1: Dann bin ich in einen Ort geflüchtet in der Nähe von Balcad. RI: Wie heißt dieser Ort? BF1: Hoodan. Da habe ich meinen jetzigen Mann kennengelernt. RI: Wo liegt Hoodan? BF1: In Balcad liegt Hoodan. RI: Ist Hoodan ein Dorf, was ist Hoodan? BF1: Hoodan ist ein Dorf außerhalb von Balcad, aber innerhalb von Balcad. R: Aus welchem Grund mussten Sie flüchten? Sie haben bei Ihrer Mutter gelebt. Aus welchem Grund haben Sie Ihren Ehemann nicht verjagt? BF1: Ich wurde blamiert. Deswegen bin ich geflüchtet. RI: Wieso sind Sie nach Hoodan geflüchtet? BF1: Nach Hoodan bin ich geflüchtet, weil mich eine Tante und mein Mann umbringen wollten. RI: Aus welchem Grund ausgerechnet nach Hoodan? BF1: Ich war in der Nähe bei einer Frau. Ich bin zu ihr geflüchtet, welche in Hoodan gelebt habe. 2 Tage habe ich bei der Frau gelebt. RI: Woher kannten Sie diese Frau? BF1: Sie hat damals in meinem Dorf gelebt. Sie wurde dann verheiratet. Danach ist sie nach Hoodan geflüchtet. RI: Wer hat zu dieser Frau in Hoodan Kontakt geknüpft? BF1: Ich bin zu ihr gegangen. RI: D.h. Sie haben das Haus Ihrer Mutter verlassen und sind gleich zur Frau nach Hoodan? BF1: Ja. RI: Nach diesen 2 Tagen, wo Sie bei der Frau gelebt haben, haben Sie dann wo gelebt? BF1: Danach habe ich XXXX kennengelernt.BF1: Danach habe ich römisch 40 kennengelernt. RI: 2 Tage? Nach so kurzer Zeit haben Sie gleich Ihren jetzigen Ehemann kennengelernt? BF1: Ich habe mich versteckt. XXXX hat geholfen, irgendwo unterzukommen.BF1: Ich habe mich versteckt. römisch 40 hat geholfen, irgendwo unterzukommen. RI: Wo kamen Sie unter? BF1: Im Haus seines Onkels. RI: Wann haben Sie Ihren jetzigen Ehemann geheiratet? BF1: Als ich meine Tochter entbunden habe. RI: Wann haben Sie Ihren jetzigen Ehemann geheiratet? BF1: XXXX BF1: römisch 40 RI: Wer war anwesend bei dieser Heirat? BF1: Ich habe heimlich geheiratet, weil ich mich verstecken musste. Nur meine Mutter wusste Bescheid. RI: Aus welchem Grund mussten Sie heimlich heiraten, wenn Sie Ihr
- Ehemann nicht mehr wollte und sagte, dass die Ehe nicht gültig sei? BF1: Weil ich eine Blamage bin. RI: Wie lange waren Sie in Hoodan mit Ihrem jetzigen Ehemann aufhältig? BF1: Als wir uns kennengelernt haben, bis jetzt. RI: D.h. niemand in Hoodan hat gewusst, dass Sie Ihren jetzigen Ehemann geheiratet haben? BF1: Es hat eine lange Zeit gedauert, bis es Leute in Hoodan erfahren haben. RI: Mit Ihrem jetzigen Ehemann haben Sie in Hoodan in einem Haus gelebt? BF1: Ja. RI: Dieses Haus hat Ihrem Ehemann gehört? BF1: Nein, dem Onkel. RI: Welchem Clan gehört Ihr jetziger Ehemann an? BF1: Abgaal. RI: Wann haben Sie Hoodan verlassen, um nach Europa zu reisen? BF1: Am 30.06.
- RI: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem jetzigen Ehemann gereist? BF1: Ja. RI: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass gereist? BF1: Ich habe keinen Reisepass. Ich hatte noch nie einen Reisepass. RI: Wie konnten Sie dann Somalia verlassen, wenn Sie keinen Reisepass hatten? BF1: Ein paar somalische Männer haben uns Visa für die Türkei organisiert. Sie haben uns versprochen, auch unsere Kinder nachzubringen. Dann konnten wir sie aber nicht mehr erreichen. RI: Waren diese somalischen Männer Schlepper? BF1: Wir haben für das Visum bezahlt. 2 Monate haben wir in der Türkei gelebt. RI: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Waren diese somalischen Männer Schlepper? BF1: Ja. Ich kannte die Männer nicht. RI: Wer hat diese Ausreise aus Somalia organisiert? BF1: Frauen, die wir kannten, haben uns zu diesen Männern, den Schleppern, gebracht. RI: D.h. Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehemann zu diesen Schleppern gegangen? BF1: Ja. Es kamen immer wieder neue Leute. An dem Tag waren Männer da, die wir gesehen haben, die haben wir dann aber nicht mehr gesehen. Es kamen neue Männer. RI: Wie oft haben Sie diese Männer, diese Schlepper, getroffen? BF1: Ca. 3x. RI: Wo haben Sie diese Schlepper getroffen? BF1: In einer Art Reisebüro. RI: Wo war dieses Reisebüro? BF1: In Mogadischu. RI: Wie viel haben Sie diesen Schleppern bezahlt? BF1: 5.
- RI: Welche Währung? BF1: US-Dollar. RI: 5.000 für Sie und 5.000 für Ihren Ehemann? BF1: Insgesamt 5.
- RI: Woher hatten Sie das viele Geld? BF1: Meine Oma hatte ein Grundstück, was meine Mutter verkauft hat. RI: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF1: 23 Tage. RI: Wo in Mogadischu haben Sie sich aufgehalten? BF1: In einem Dorf namens Sinai. RI: Dieses Dorf Sinai gehört zu Mogadischu? BF1: Ja. RI: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF1: Bei Leuten, die wir flüchtig kennengelernt haben. RI: Wann haben Sie die Türkei verlassen? BF1: Am 31.08.
- RI: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF1: In Istanbul. RI: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert? BF1: 3 Monate. RI: Hat in Istanbul Ihr Ehemann gearbeitet? BF1: Er hat nach Arbeit gesucht. Er hat aber nicht gearbeitet, weil wir fast erwischt worden sind. RI: Wer hat Sie fast erwischt? BF1: Die Polizei. RI: Bei wem haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF1: Bei Leuten, die dann die Häuser weiter vermietet haben. RI: Aus welchem Grund haben Sie Somalia verlassen und die Kinder alleine in Somalia zurückgelassen? BF1: Weil ich geschlagen worden bin. Man sucht mich. RI: Wer sucht Sie? BF1: Die Geschwister meines Mannes. RI: Wer hat Sie geschlagen? BF1: Der Onkel von meinem Mann und die Tochter des Bruders. RI: Aus welchem Grund wurden Sie geschlagen? BF1: Weil ich eine “Schlampe” bin. RI: Aus welchem Grund sollten Sie eine “Schlampe” sein? Sie haben mit Ihrem Ehemann 6 gemeinsame Kinder. BF1: Ich soll ein Bastard sein, weil ich keinen Vater habe. Deswegen. RI: Aus welchem Grund sollten Sie ein Bastard in Ihrem Alter sein? BF1: Wegen meines Clans. Wenn die Frau schwanger von diesem Clan ist, führt man Abtreibungen durch. RI: Von welchem Clan schwanger? BF1: Abgaal. RI: Sie haben gesagt: “Wegen meines Clans”. Welchen Clan meinen Sie? BF1: Von meinem Mann meine ich. RI: Von welchem Mann? BF1: Von meinem jetzigen Mann. RI: Aus welchem Grund konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF1: Wegen des Bruders meines Mannes. RI: Aus welchem Grund? BF1: Weil mein Mann die Ehe mit mir nicht aufgegeben hat, weil ich ein Bastard bin. RI: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF1: Dass ich umgebracht werde. RI: Wieso konnten Sie nicht in einen anderen Teil von Somalia reisen? Aus welchem Grund reisten Sie Richtung Europa? BF1: Wir wollten, egal wohin, flüchten. Es hat sich die Möglichkeit Türkei angeboten. Uns wurde gesagt, dass dort viele Somali leben. Wir haben dann die Möglichkeit ergriffen. RI: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? BF1: Ich möchte friedlich leben. Ich möchte auch arbeiten. RI: Was möchten Sie denn arbeiten? BF1: Egal was. Ausbildungen, dass ich etwas erlerne. Ich bin gerade dabei, die deutsche Sprache zu lernen. RI: Zuvor sagten Sie: “Nach Hoodan bin ich geflüchtet, weil mich eine Tante und mein Mann umbringen wollten”. Welche Tante meinen Sie? Welche Tante ist das? BF1: Das ist die Tante ms. Es ist die Schwester meiner Mutter. RI: Aus welchem Grund sollte sie Sie umbringen wollen? BF1: Da mich der Mann meiner Mutter nicht gezeugt hat. RI: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie hier in Österreich bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF1 (auf Deutsch): Ich lebe Österreich seit 2 Jahre und ich wohne in Salzburg, XXXX , jeden Tag lernen Deutsch. Mache ich zweimal in der Woche Deutschkurs. Alles gut Österreich. Ich verstehe viel. Ich lerne alleine zu Hause. BF1 (auf Deutsch): Ich lebe Österreich seit 2 Jahre und ich wohne in Salzburg, römisch 40 , jeden Tag lernen Deutsch. Mache ich zweimal in der Woche Deutschkurs. Alles gut Österreich. Ich verstehe viel. Ich lerne alleine zu Hause. RI: Möchten Sie Unterlagen vorlegen? BFV: o) Befundbericht vom 15.01.2025, weibliche Genital-Verstümmelung o) Bestätigung über Kursbesuch A1/3 o) Bestätigung vom 27.10.2023, BBU, Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Diese Unterlagen werden in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. BF1: Ich mache die A1.
- Prüfung. Ich habe auch im Flüchtlingsheim gearbeitet. 2 Monate. Ich habe gekocht, gewaschen und geputzt. Ich arbeite sehr gerne und frage immer nach Arbeit. Meine letzte Arbeit war in Ossiach 1 Woche, ich war neu in Österreich. Ich habe bei der Essensverteilung geholfen. RI an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Arbeiten Sie zurzeit auch etwas Ehrenamtliches? BF1: Ja. Ich helfe einem älteren Ehepaar 2x im Monat. RI: Machen Sie den Haushalt? BF1 (auf Deutsch): Ja. Putzen, alles. Ich spreche mit dieser Frau Deutsch. Ich brauche kein Geld. Sie heißt XXXX . Jetzt am 22.
- bekomme ich eine Arbeit in einer großen Schule.BF1 (auf Deutsch): Ja. Putzen, alles. Ich spreche mit dieser Frau Deutsch. Ich brauche kein Geld. Sie heißt römisch 40 . Jetzt am 22.
- bekomme ich eine Arbeit in einer großen Schule. BF1 zeigt ein Foto auf ihrem Handy vor. BF1: Das Foto ist von meinem Chef. XXXX Es ist ein Verein. Mit meinem Chef meine ich meinen Heimleiter. Vom
- bis
- Oktober wird geputzt und gemalt in der großen Schule. BF1: Das Foto ist von meinem Chef. römisch 40 Es ist ein Verein. Mit meinem Chef meine ich meinen Heimleiter. Vom
- bis
- Oktober wird geputzt und gemalt in der großen Schule. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025 o) SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025 o) IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025 BFV: Ich verweise auf die bereits eingebrachte Stellungnahme. RI: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF1: Ja. RI: Bitte. BF1: Es gibt keine Gerechtigkeit. Auch gibt es keinen Ort, wo man sich beschweren kann. Es gibt sehr viel Diskriminierung, auch gegenüber den Clans. Keine Regierung gibt es. Auch wenn man die Polizei ruft, wird diese Person wieder frei gelassen. Die Person die man anzeigt, es bringt nichts. RI: Wenn Sie die von Ihnen geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie in Somalia leben? BF1: Ja. In Somalia hätte ich weitergelebt. Wenn es eine Regierung und Gesetze gegeben hätte, hätte ich weiterhin in Somalia gelebt. [ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF2: Mir geht es gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF2: Nein. Ich nehme keine Medikamente. RI: Wo sind Sie geboren? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . RI: Wie lange haben Sie in Balcad gelebt? BF2: Mein ganzes Leben habe ich in Balcad gelebt. RI: Haben Sie eine Schule besucht? BF2: Nein. Ich habe keine Schule besucht. RI: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF2: Nein. Ich habe keine Koranschule besucht. RI: Haben Sie Verwandte, die in Somalia leben? BF2: Ich habe Brüder. RI: Leben Ihre Eltern noch in Somalia? BF2: Meine Eltern leben nicht mehr. RI: Wie viele Brüder haben Sie? BF2: 3 Brüder. RI: Sind diese älter oder jünger als Sie? BF2: Sie sind alle älter als ich. RI: Wo leben derzeit Ihre 3 Brüder? BF2: 1 Bruder lebt in Hamar (phonetisch). 2 Brüder leben zwischen Balcad und Hamar. RI: Können Sie Hamar buchstabieren? BF2: Xamar. RI: Wo liegt Xamar genau in Somalia? BF2: Nahe vom Meer. RI: Was ist die nächst größere Stadt von Xamar? BF2: Afgooye ist in der Nähe. Auf der anderen Seite ist Balcad. RI: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Brüdern? BF2: Nein. Ich habe zu meinen Brüdern keinen Kontakt. RI: Haben Sie Onkel und Tanten, die in Somalia leben? BF2: Nein. RI: Wie viele Geschwister hatte Ihre Mutter? BF2: 1 Schwester, diese ist auch schon verstorben. RI: Hatte Ihre Mutter Brüder? BF2: Nein. RI: Wie viele Geschwister hatte Ihr Vater? BF2: 1 Onkel, bei dem ich aufgewachsen bin. RI: Hat Ihr Vater Schwestern? BF2: Nein. RI: Lebt dieser Onkel, bei dem Sie aufgewachsen sind, noch? BF2: Nein. Ich bin bei diesem Onkel aufgewachsen. Nachdem er verstorben ist, fingen die ganzen Probleme an. RI: Wann ist Ihr Onkel verstorben? BF2: Am 25.03.
- RI: Ist er eines natürlichen Todes verstorben? BF2: Ja, eines natürlichen Todes. Er ist krank geworden, dann ist er verstorben. RI: Wann haben Sie Ihre jetzige Ehefrau kennengelernt? BF2: XXXX habe ich sie kennengelernt.BF2: römisch 40 habe ich sie kennengelernt. RI: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF2: Gerade kann ich mich nicht erinnern. RI: Wann haben Sie geheiratet? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . RI: Wie viele Kinder haben Sie mit Ihrer jetzigen Ehefrau? BF2: Ich habe mit meiner Frau 6 Kinder. Eine hat sie aus einer früheren Ehe. Das Kind habe ich großgezogen. Es ist mit mir aufgewachsen. RI: Welchem Clan gehören Sie an? BF2: Abgaal. Subclan: Abdule Kilma. RI: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF2: 2 Monate. RI: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF2: Am
- Mai wurde ich verletzt. RI: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten, habe ich gefragt. BF2: In Sinai. RI: Bei wem? BF2: Von meiner Frau die Schwester. RI: Wann haben Sie dann Mogadischu verlassen, um in die Türkei zu fliegen? BF2: Ende Juni
- RI: Hatten Sie einen eigenen Reisepass, mit dem Sie in die Türkei geflogen sind? BF2: Nein, ich hatte keinen Reisepass. RI: Wie konnten Sie dann in das Flugzeug einsteigen, wenn Sie keinen Reisepass hatten? BF2: 2 Reisepässe hat uns ein Mann gebracht. RI: War dieser Mann ein Schlepper? BF2: Ja. RI: Wer hat diesen Schlepper kontaktiert? BF2: Von meiner Frau die Mutter. Er hat uns dann in die Türkei gebracht. RI: D.h. der Schlepper hat Ihnen gefälschte Reisepässe gegeben? BF2: Ja. Er hat uns Reisepässe gegeben, die uns nicht gehört haben. RI: Wo sind diese Reisepässe? BF2: Als wir in der Türkei angekommen sind, hat er die Pässe wieder mitgenommen. RI: D.h. der Schlepper hat Sie begleitet? BF2: Ja. RI: Als Schlepper hat lediglich 1 Mann gehandelt? BF2: Dieser eine Mann hat alles organisiert. RI: Wie oft haben Sie diesen Mann getroffen? BF2: Ca. 5x. RI: Haben Sie diesen Mann alleine getroffen? BF2: Ja. Alleine habe ich ihn getroffen. RI: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus Somalia bezahlt? BF2: 9.
- RI: Welche Währung? BF2: US-Dollar. RI: 9.000 US-Dollar für sich und Ihre Ehefrau? BF2: Genau. RI: Haben Sie Verwandte in Mogadischu? BF2: Nein. RI: Wie haben Sie sich in Somalia Ihren Lebensunterhalt verdient? BF2: Mit meinem Onkel habe ich auf einem Feld zusammengearbeitet. So haben wir den Lebensunterhalt verdient. RI: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF2: 2 Monate. RI: Was haben Sie in der Türkei gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF2: Ich konnte nicht arbeiten, weil wir erwischt werden würden von der Polizei. RI: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert? BF2: 3 Monate. RI: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? BF2: Nein. RI: Waren Sie in Griechenland? BF2: Nein. Wir sind nur durchgefahren. RI: Wie viele Jahre sind Sie schon verheiratet mit Ihrer Frau? BF2: Von XXXX bis jetzt.BF2: Von römisch 40 bis jetzt. RI: Haben Sie sich nur ein paar Tage in Griechenland aufgehalten? BF2: Einen Tag waren wir nur in Griechenland aufhältig. RI: Sind Sie derzeit mit jemandem in Kontakt, der in Somalia lebt? BF2: Nur mit meinem Sohn. RI: Wie heißt dieser Sohn, wie alt ist er? BF2: XXXX . 14 Jahre.BF2: römisch 40 . 14 Jahre. RI: Aus welchem Grund haben Sie Balcad verlassen? BF2: 2x wurde ich geschlagen. Deshalb haben wir Balcad verlassen. Ich wurde schwer verletzt. RI: Wer hat Sie geschlagen? BF2: Meine Brüder und mein Cousin. RI: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie? BF2: 1 Sohn hat nur mein Onkel. RI: Aus welchem Grund haben Sie die Brüder und der Cousin geschlagen? BF2: Wegen der Heirat mit meiner Frau. RI: Wann wurden Sie 2x geschlagen? Können Sie sich erinnern? BF2: 1x am 10.04.
- Ich wurde am Bein getroffen und an einem Finger. RI: Wann wurden Sie das
- Mal geschlagen? BF2: Am 05.05.
- Am Kopf wurde ich getroffen und an meinem Arm. RI: Womit wurden Sie geschlagen? BF2: Es waren 3 Leute, die mich geschlagen haben. Sie haben mir mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Ich habe mit einer Hand meinen Kopf geschützt. Ich wurde auf der Hand getroffen. Bewusstlos haben sie mich liegen gelassen. RI: Aus welchem Grund wurden Sie 2023 geschlagen, wenn Sie schon seit XXXX verheiratet sind?RI: Aus welchem Grund wurden Sie 2023 geschlagen, wenn Sie schon seit römisch 40 verheiratet sind? BF2: Schon immer gab es Probleme zwischen meinen Brüdern. Mein Onkel hat mich immer beschützt. Als dann mein Onkel verstorben ist, haben sie angefangen, mich zu schlagen. RI: Aus welchem Grund gab es zwischen Ihren Brüdern Probleme? BF2: Sie waren nicht mit der Heirat einverstanden, von mir und meiner Frau. RI: Aus welchem Grund nicht? BF2: Weil meine Frau keinen Vater hat, wollten meine Brüder nicht, dass ich sie heirate. Sie hat ein Kind in die Ehe gebracht und das haben sie auch nicht akzeptiert. RI: Haben Sie mit Ihrer Frau und den Kindern in einem Haus gelebt? BF2: Ja. Wir haben miteinander mit meinem Onkel zusammen in einem Haus gelebt. Er hat uns immer beschützt. RI: Welchem Clan gehört Ihre Frau an? BF2: Sie hat keinen Clan, aber der Stiefvater bei dem sie aufgewachsen ist, ist ein Darood. RI: Welchem Clan gehört die Mutter Ihrer Ehefrau an? BF2: Abgaal. RI: Müsste Ihre Ehefrau nicht dem Clan der Darood angehören, wenn sie von ihrem Stiefvater großgezogen wurde? BF2: Nein. Der Clan stammt vom leiblichen Vater der Frau. Da sie nicht weiß, wer ihr Vater ist, hat sie auch keinen Clan. RI: Aus welchem Grund sind Sie nicht in einen anderen Teil Somalias gereist? BF2: Ich kann nicht in anderen Städten in Somalia leben, weil meine Brüder zu mir kommen und mich töten würden. Sie würden auch denken, dass ich sie töten würde. RI: Waren Sie im Spital, als Sie so schwer verletzt wurden? BF2: Ja. Ich war im Krankenhaus. RI: In welchem Krankenhaus waren Sie? BF2: Ein Krankenhaus in Sinai. RI: Wie lange waren Sie im Krankenhaus aufhältig? BF2: 10 Tage. RI: Können Sie sich erinnern, wann Sie vom Krankenhaus entlassen wurden? BF2: Am 05.05.2023 wurde ich eingeliefert. Am 15.05.2023 wurde ich entlassen. An einem Abend wurde ich eingeliefert. RI: Wo haben Sie sich befunden, als Sie verletzt wurden? BF2: In dem Haus meines Onkels. RI: Wann haben Sie das Haus Ihres Onkels verlassen? BF2: Als ich schwer verletzt wurde. RI: Können Sie sich erinnern, wann das war? BF2: Am 05.05.2023 war das letzte Mal, als ich im Haus war. RI: Dieses Haus war direkt in der Stadt Balcad? BF2: Ja. RI: Wie sind Sie dann von Balcad nach Mogadischu gelangt, wenn Sie so verletzt waren? BF2: Leute haben mich von Balcad nach Mogadischu gebracht, weil ich bewusstlos und schwer verletzt war. RI: Wurden Sie sogleich von Balcad in das Spital nach Mogadischu gebracht? BF2: Ja. Es ist an einem Abend passiert und sogleich wurde ich in das Spital nach Mogadischu gebracht. RI: Wie wurden Ihre Verletzungen im Spital behandelt? BF2: Meine Hand wurde gegipst. Meine Wunde am Kopf wurde dann ausgewaschen und gereinigt. RI: Aus welchem Grund waren Sie 10 Tage lang im Spital, wenn die Wunde am Kopf ausgewaschen und gereinigt wurde und Ihre Hand eingegipst wurde? BF2: Am Kopf wurde ich mehrmals getroffen. Ich musste Antibiotikum nehmen. Deshalb der 10-tägige Aufenthalt. Ich habe nichts gesehen wegen meiner Kopfverletzung und ich wusste nicht, wo ich bin. RI: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF2: Wenn ich in mein Heimatland zurückkehre, habe ich Angst, von meinen Brüdern und meinem Cousin getötet zu werden. RI: Wie oft war Ihr Vater verheiratet? BF2: Mein Vater hatte 2 Ehefrauen. Ich habe 3 Stiefbrüder. Wir sind nicht von der gleichen Mutter. RI: Was ist mit Ihrem Vater passiert? BF2: Er ist bei einem Autounfall verstorben. RI: Wo ist Ihre leibliche Mutter? BF2: Meine leibliche Mutter ist verstorben. RI: Wann ist Ihre leibliche Mutter verstorben, wissen Sie das? BF2: Als ich 7 Jahre alt war. RI: Wann ist Ihr Vater bei einem Autounfall verstorben? BF2: Als ich 4 Jahre alt war, starb mein Vater. RI: Wo befindet sich die
- Ehefrau Ihres Vaters? BF2: Ali Ale heißt der Ort. RI: Wo ist dieser Ort? BF2: Zwischen Balcad und Xamar. RI: Haben Sie Deutschkurse in Österreich besucht? BF2: Ja. BFV legt eine Bestätigung über den Kursbesuch, Deutsch A1/3 vom 03.10.2025 vor. Diese Unterlage wird in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen. RI: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag in Österreich aussieht? BF2 (auf Deutsch): Eine Woche gehe 2 Tage zur Schule. Dann zurück mein Haus. Mein Freizeit gehe ich spazieren. Ich spielen Fußball. RI: Wie stellen Sie sich das Leben hier vor in Österreich? BF2: Alles arbeiten. RI: Arbeiten Sie derzeit ehrenamtlich? BF2: Nein. Ich arbeite nicht, ich beginne morgen. Morgen habe ich Termin. RI: Bei wem haben Sie den Termin? BF2: Als Reinigung bei einer Schule. RI: Bei wem leben Ihre Kinder und Ihre Stieftochter derzeit? BF2: Meine Kinder sind derzeit in Xagadeere und leben mit meiner Schwiegermutter. RI: Seit wann leben Ihre Kinder und Ihre Schwiegermutter in Xagadeere? BF2: Seit
- RI: Wissen Sie den Monat? BF2: Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie ständig mit Ihrem Sohn in Kontakt? BF2: Wir hatten keinen Kontakt. Jetzt haben wir wieder Kontakt. RI: Aus welchem Grund hatten Sie keinen Kontakt? BF2: Mein Sohn hatte einen Unfall. Er hat auch sein Handy verloren. RI: Welchen Unfall hatte Ihr Sohn? BF2: Er wurde überfahren. Man hat ihm nicht geholfen. Man hat Fahrerflucht begangen. RI: Wo hat sich Ihr Sohn befunden? BF2: In Balcad. RI: Wann hat sich dieser Unfall zugetragen? BF2: Als wir nach Österreich gekommen sind, danach. RI: Können Sie das zeitlich eingrenzen? BF2: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. RI: Woher hatten Sie das viele Geld, um aus Somalia in die Türkei reisen zu können und dann weiter Richtung Österreich? BF2: Meine Schwiegermutter hat ein Grundstück verkauft und sie hat uns dann das Geld gegeben. RI: Wissen Sie, wann sie das Grundstück verkauft hat? BF2: Als ich verletzt worden bin, hat sie dann das Grundstück verkauft. RI: Wo war dieses Grundstück? BF2: In Balcad, auf den Feldern. RI: Wann genau wurde das Grundstück verkauft? Können Sie sich erinnern? BF2:
- RI: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF2: Meine Frau hat mir das Geld gebracht. Es war in der Zeit, wo ich verletzt wurde, im Mai. RI: Wer war bei Ihrer Hochzeit anwesend? BF2: 3 Leute. RI: Welche 3 Leute waren anwesend? BF2: Mein Onkel, mein Nachbar. Der Scheich und 2 Zeugen. Insgesamt 4 Leute waren anwesend. RI an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025 o) SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025 o) IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025 BFV: Ich verweise auf die bereits eingebrachte Stellungnahme. RI: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF2: Es gibt kein Recht. Es gibt sehr viele Diskriminierungen und sehr viel Ungerechtigkeit. Die Polizei arbeitet in Balcad bis 11 Uhr. In der restlichen Zeit arbeiten die Al Shabaab. Dort haben wir keinen Frieden. RI: Welcher Clan lebt vorrangig in Balcad? BF2: Hiliibi. RI: Welcher Clan ist Hiliibi? Ist das ein Hauptclan? BF2: Ein Subclan von Abgaal. [ … ]“
- Am 27.10.2025 legten die BF durch ihre Rechtsvertretung Integrationsunterlagen vor.
- Am 30.10.2025 legte der BF2 eine Information betreffend den Termin der Operation betreffend Grauer Star durch seine Rechtsvertretung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF: Die BF sind Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die BF sind ihren Angaben nach miteinander verheiratet. Die BF1 ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist beschnitten (FGM Typ III). Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie ist nicht clanlos. Die BF1 stammt aus Balcad in der Region XXXX , wo sie zuletzt gemeinsam mit dem BF2 im Familienverband lebte. Die BF1 gibt an, 2 Jahre eine Koranschule besucht zu haben. Sie hat in Somalia Arbeitserfahrungen, insbesondere in der Landwirtschaft, gesammelt. Die BF1 gibt an, 4 minderjährige Söhne (alle gemeinsam mit dem BF2) sowie 3 minderjährige Töchter (2 gemeinsam mit dem BF2) zu haben. Weiters verfügt sie an Familienangehörigen insbesondere über ihre Mutter. Nicht festgestellt werden konnte, wo sich ihre Kinder sowie Mutter aktuell aufhalten. Weitere Angehörige der BF1 sind ihren Angaben nach 2 Halbbrüder und 6 Halbschwestern. Die BF1 gibt an, dass sich ihre Geschwister derzeit verteilt insbesondere in Kenia, Deutschland, Äthiopien sowie Südafrika und in Somalia aufhalten, wobei der Halbbruder in Somalia in der Psychiatrie sei.Die BF1 ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist beschnitten (FGM Typ römisch drei). Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie ist nicht clanlos. Die BF1 stammt aus Balcad in der Region römisch 40 , wo sie zuletzt gemeinsam mit dem BF2 im Familienverband lebte. Die BF1 gibt an, 2 Jahre eine Koranschule besucht zu haben. Sie hat in Somalia Arbeitserfahrungen, insbesondere in der Landwirtschaft, gesammelt. Die BF1 gibt an, 4 minderjährige Söhne (alle gemeinsam mit dem BF2) sowie 3 minderjährige Töchter (2 gemeinsam mit dem BF2) zu haben. Weiters verfügt sie an Familienangehörigen insbesondere über ihre Mutter. Nicht festgestellt werden konnte, wo sich ihre Kinder sowie Mutter aktuell aufhalten. Weitere Angehörige der BF1 sind ihren Angaben nach 2 Halbbrüder und 6 Halbschwestern. Die BF1 gibt an, dass sich ihre Geschwister derzeit verteilt insbesondere in Kenia, Deutschland, Äthiopien sowie Südafrika und in Somalia aufhalten, wobei der Halbbruder in Somalia in der Psychiatrie sei. Der BF2 ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Abgaal an. Der BF2 stammt aus Balcad in der Region XXXX , wo er zuletzt gemeinsam mit der BF1 im Familienverband lebte. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen, insbesondere in der Landwirtschaft und als Taxifahrer, gesammelt. Der BF2 gibt an, gemeinsam mit der BF1 vier minderjährige Söhne sowie zwei minderjährige Töchter zu haben. Nicht festgestellt werden konnte, wo sich seine Kinder aktuell aufhalten. Weiters verfügt er an Familienangehörigen über 3 Halbbrüder, welche sich noch in Somalia aufhalten und von denen einer in Mogadischu lebt. Des Weiteren verfügt er noch über einen Cousin in Balcad.Der BF2 ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Abgaal an. Der BF2 stammt aus Balcad in der Region römisch 40 , wo er zuletzt gemeinsam mit der BF1 im Familienverband lebte. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen, insbesondere in der Landwirtschaft und als Taxifahrer, gesammelt. Der BF2 gibt an, gemeinsam mit der BF1 vier minderjährige Söhne sowie zwei minderjährige Töchter zu haben. Nicht festgestellt werden konnte, wo sich seine Kinder aktuell aufhalten. Weiters verfügt er an Familienangehörigen über 3 Halbbrüder, welche sich noch in Somalia aufhalten und von denen einer in Mogadischu lebt. Des Weiteren verfügt er noch über einen Cousin in Balcad. Vor ihrer Ausreise hielten sich die BF in der Hauptstadt Mogadischu auf. Von dort aus haben sie Somalia den eigenen Angaben zufolge im Jahr 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Die BF reisten über Griechenland in Richtung Österreich, wo die BF1 am 29.09.2023 und der BF2 am 02.10.2023 nach illegaler Einreise gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat Somalia verfolgt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Den BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine gemeinsame Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Sie können sich insbesondere in den Städten Balcad in der Region XXXX und Mogadischu ansiedeln.Den BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine gemeinsame Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Sie können sich insbesondere in den Städten Balcad in der Region römisch 40 und Mogadischu ansiedeln. 1.
- Zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die BF haben nahezu zeitgleich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sind gleichzeitig von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sie verfügen im Bundesgebiet sonst über keinerlei intensive soziale Kontakte. Die BF1 verfügt Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Sie hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Sie nahm an einem Beschäftigungsprogramm der BBU für eine Woche im Bereich der Küche teil. Sie hat nach eigenen Angaben auch im Flüchtlingsheim geholfen. Sie hilft nach eigenen Angaben einem älteren Ehepaar 2x im Monat im Haushalt. Sie nahm im Oktober 2025 an der Jugendsozialaktion „72 Stunden ohne Kompromiss“ ehrenamtlich in sozialen Projekten teil. Der BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Er nahm im Oktober 2025 an der Jugendsozialaktion „72 Stunden ohne Kompromiss“ ehrenamtlich in sozialen Projekten teil. Er spielt nach eigenen Angaben in der Freizeit Fußball. Der BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und wohnen in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorüber