RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW144 2335031-1 SpruchW144 2335031-1/4E, W144 2335031-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 3
EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Zu Ihren Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 30.12.2025 hinsichtlich der Versorgungslage in Kroatien wird angemerkt, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret gegen Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Kroatien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Kroatien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Kroatien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Kroatien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Kroatien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Kroatien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Kroatien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Zu Ihren Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 30.12.2025 hinsichtlich der Versorgungslage in Kroatien wird angemerkt, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret gegen Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Kroatien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Kroatien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Kroatien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Kroatien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Kroatien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Kroatien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Kroatien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylwerber in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass Sie im Falle Ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf Ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würden.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylwerber in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass Sie im Falle Ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf Ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK kommen würden. Ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2025, wonach Sie in Kroatien und Deutschland keine Asylanträge gestellt hätten, ist dahingehend entgegenzutreten, dass die Zustimmung der kroatischen Asylbehörde gemäß Artikel 18
(1)(c) der Dublin III VO erfolgt ist und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Deutschland vorliegt, was eindeutig auf bereits einbrachte Asylanträge hinweist. Im Fall von Kroatien ist es nicht nachvollziehbar, dass die kroatische Asylbehörde Ihre Antragstellung in diesem Land wider den Tatsachen entsprechend behauptet oder forciert, zumal sich daraus kein Vorteil für den Staat Kroatien ergibt. Vielmehr ist dies mit Verpflichtungen für Kroatien verbunden. Ihre diesbezüglichen Angaben sind daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihnen Ihre diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptung dienen sollten, um eine Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren zu umgehen.Ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2025, wonach Sie in Kroatien und Deutschland keine Asylanträge gestellt hätten, ist dahingehend entgegenzutreten, dass die Zustimmung der kroatischen Asylbehörde gemäß Artikel 18
(1)(c) der Dublin römisch drei VO erfolgt ist und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Deutschland vorliegt, was eindeutig auf bereits einbrachte Asylanträge hinweist. Im Fall von Kroatien ist es nicht nachvollziehbar, dass die kroatische Asylbehörde Ihre Antragstellung in diesem Land wider den Tatsachen entsprechend behauptet oder forciert, zumal sich daraus kein Vorteil für den Staat Kroatien ergibt. Vielmehr ist dies mit Verpflichtungen für Kroatien verbunden. Ihre diesbezüglichen Angaben sind daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihnen Ihre diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptung dienen sollten, um eine Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren zu umgehen. Hinweise darauf, dass sowohl das Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien) als auch die Zustimmung Kroatiens gemäß 18
(1)(c) der Dublin-III-Verordnung auf einer tatsachenwidrigen Grundlage basieren würden, haben sich im Verfahren nicht einmal ansatzweise ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie am 01.12.2024 in Kroatien einen Asylantrag gestellt haben. Ein weiterer berücksichtigungswürdiger Aspekt im Zusammenhang mit Ihren dementierten Asylantragstellungen in den beiden Mitgliedstaaten, ist der Umstand, dass Sie in Ermangelung eines sonstigen Aufenthaltsrechtes, sich andernfalls illegal in Kroatien und Deutschland aufgehalten hätten, was wiederum fremdenrechtliche Maßnahmen in diesen beiden Mitgliedstaaten nach sich gezogen hätte. Im Zusammenhang mit Ihren innereuropäischen Reisebewegungen ist anzumerken, dass Sie am 01.12.2024 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und bereits am 18.12.2024 einen weiteren in Frankreich. In Anbetracht Ihrer Reistätigkeit wurde auch ein eklatanter Widerspruch hinsichtlich der Beziehung zu Ihrem Onkel evident. Demnach hätten Sie von Anfang an vorgehabt, zu Ihrem Onkel nach Österreich zu kommen, da Sie gewusst hätten, dass er Ihnen eine Stütze sein werde (S. 6/11 der Niederschrift vom 30.12.2025). Auf gänzlich gegensätzliche Art und Weise führten Sie anlässlich Einvernahme vom 30.12.2025 an, dass Sie von Kroatien aus nach England weiterreisen hätten wollen, jedoch hätten Sie wegen der Kälte in Frankreich bleiben müssen (S. 6/11 der Niederschrift vom 30.12.2025). Auch im Rahmen der Erstbefragung von 30.10.2025 gaben Sie an, dass Sie anlässlich Ihrer Ausreise aus Afghanistan auch kein bestimmtes Reiseziel gehabt hätten. Diese, Ihre Aussagen relativieren nicht nur die Nahbeziehung zu Ihrem Onkel und dessen Familie, sondern sind in Bezug auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit selbstredend. Auch aus Ihren Behauptungen im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2025, die Sie mit Schriftstücken der Städtischen Staatsanwaltschaft in Novi Zagreb vom 03.12.2024, der Polizeidirektion Zagreb vom 02.12.2024, einem Informationsblatt hinsichtlich zu erhaltender Hilfestellung für Opfer und Zeugen von Straftaten, einer Rechtsberatung (unvollständige Liste) sowie einem Schreiben des Klinischen Krankenhauszentrums Zagreb vom 01.12.2024, allesamt in Kopie, untermauern, dass Sie von kroatischen Polizisten geschlagen worden seien, lassen sich keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten. Eine allenfalls erfolgte exzessive Gewaltanwendung bei der Vornahme einer Amtshandlung durch die Polizei ist stets im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Kroatien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen, wie es den vom Ihnen in Kopie vorgelegten Schriftstücken auch zu entnehmen ist. Ihren Aussagen folgend, wären die unrechtmäßig handelnden Polizisten verurteilt worden, und verdeutlicht dies, dass der Rechtsweg zwecks Strafverfolgung in Kroatien von Asylwerbern beschritten werden kann und zu Verurteilungen führt. Auch aus Ihren Behauptungen im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2025, die Sie mit Schriftstücken der Städtischen Staatsanwaltschaft in Novi Zagreb vom 03.12.2024, der Polizeidirektion Zagreb vom 02.12.2024, einem Informationsblatt hinsichtlich zu erhaltender Hilfestellung für Opfer und Zeugen von Straftaten, einer Rechtsberatung (unvollständige Liste) sowie einem Schreiben des Klinischen Krankenhauszentrums Zagreb vom 01.12.2024, allesamt in Kopie, untermauern, dass Sie von kroatischen Polizisten geschlagen worden seien, lassen sich keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten. Eine allenfalls erfolgte exzessive Gewaltanwendung bei der Vornahme einer Amtshandlung durch die Polizei ist stets im innerstaatlichen Rechtsweg zu bekämpfen und haben Sie hierfür jedenfalls die Möglichkeit in Kroatien, eingetretene oder etwaige konkret drohende Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen, wie es den vom Ihnen in Kopie vorgelegten Schriftstücken auch zu entnehmen ist. Ihren Aussagen folgend, wären die unrechtmäßig handelnden Polizisten verurteilt worden, und verdeutlicht dies, dass der Rechtsweg zwecks Strafverfolgung in Kroatien von Asylwerbern beschritten werden kann und zu Verurteilungen führt. Wenn man von tatsächlich erfolgten Übergriffen durch einzelne Polizisten in Kroatien ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass dies bestenfalls ein – wenn auch nicht zu tolerierendes - Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellen würde, welches dem Staat Kroatien nicht zuzurechnen ist. Alles in allem darf jedoch festgehalten werden, dass es sich bei Kroatien zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dementsprechend vorhandenen Rechtsschutzeinrichtungen handelt. Zieht man die von Ihnen in Vorlage gebrachten Kopien im Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Polizeigewalt heran, so ist ersichtlich, dass der kroatische Staat über ein funktionierendes und rechtsstaatliches Strafverfolgungssystem verfügt und dieses auch anwendet. In Kroatien ist jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. Zumal laufen Sie keine Gefahr erneut in eine derartige Situation zu kommen, da Kroatien Ihrer Wiederaufnahme nunmehr ausdrücklich zugestimmt hat und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe an die kroatischen Behörden stattfinden wird. Es besteht zudem kein Anhaltspunkt, dass Sie im Falle einer Rücküberstellung konkret Gefahr liefen, einer unrechtmäßigen Behandlung unterzogen zu werden, zumal eine Dublin-Rücküberstellung geplant vor sich geht und Rückkehrer nicht auf überlastete Aufnahmezentren oder überforderte Polizeidienststellen treffen, sodass eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Falle Ihrer Abschiebung als nicht wahrscheinlich zu prognostizieren ist. Dass eine Gewaltanwendung kroatischer Polizisten zweifellos inakzeptabel ist, ist unstrittig. Dass Sie jedoch im Falle einer geordneten Rücküberstellung nach Kroatien pro futuro nicht in eine derartige Situation geraten würden, ist, wie bereits an anderer Stelle erörtert, darauf zurückzuführen, dass sich Kroatien explizit bereit erklärt hat, Sie zurückzunehmen. Ausgehend von Einzelfallsituationen, sind diese nicht geeignet, die allgemeinen Feststellungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern, wie sie oben getroffen wurden, in Zweifel zu ziehen. Zu Ihrem Gesundheitszustand ist wie folgt anzumerken: Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Da in Kroatien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, ist davon auszugehen, dass Sie in Kroatien medizinische Behandlung erhalten, wenn Sie sie benötigen, was das in Kopie in Vorlage gebrachte Schreiben des Klinischen Krankenhauszentrums Zagreb auch belegt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. So ist dem Erkenntnis des BVwG, GZ. W235 2 2 8 9464 1 /11E vom 11.11.2024 wie folgt zu entnehmen: „...Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109)...“„...Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109)...“ Auch wenn Sie darlegten, in Österreich bei Ihrem Onkel verbleiben zu wollen, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus Ihrem Vorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für Sie in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus Ihrem Vorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für Sie in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf Folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedstaat Kroatien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedstaat Kroatien folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die - Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Kroatien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Kroatien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand – ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen – kein Hinweis, dass Kroatien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Kroatien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] ………. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Kroatien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Kroatien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.……….
ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Kroatien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Kroatien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Kroatien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Kroatien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Kroatien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Kroatien ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Kroatien mit Schreiben vom 24.11.2025 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Kroatien kann daher auch nicht erwartet werden.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO erfüllt und sohin Kroatien zur Rücknahme des BF verpflichtet und für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der EU mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen (implizit) keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle mangels ausreichend enger Bindungen zum Onkel in Österreich keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Aufgrund der zu kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet seit seiner Einreise sei der BF im Falle seiner Rücküberstellung nach Kroatien auch nicht in seinem Recht auf Privatleben verletzt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erfüllt und sohin Kroatien zur Rücknahme des BF verpflichtet und für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der EU mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen (implizit) keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle mangels ausreichend enger Bindungen zum Onkel in Österreich keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Aufgrund der zu kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet seit seiner Einreise sei der BF im Falle seiner Rücküberstellung nach Kroatien auch nicht in seinem Recht auf Privatleben verletzt. Gegen diesen am 21.01.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.02.2026, in welcher der BF geltend machte, dass seine gesundheitliche Situation sowie seine familiäre Einbindung in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Schließlich wurde allgemeine Kritik am kroatischen Unterbringungs- und Versorgungssystem geltend gemacht, und moniert dass keine Einzelfallprüfung und keine individuelle Zusicherung über die Unterbringung der BF in Kroatien eingeholt worden sei. Mit Bericht vom 03.02.2026 wurde seitens des BFA der Verwaltungsfakt sowie die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die kroatischen Behörden einer Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 24.11.2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Kroatien von Polizisten misshandelt worden ist. Der BF leidet schon seit seiner Zeit in Afghanistan an Rückenschmerzen und nimmt Schmerzmittel. Damit hat er jedoch keine tödlichen bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht, die überdies in Kroatien grundsätzlich nicht behandelbar wären. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Onkel, von dem er fallweise finanziell und moralisch, unterstützt wird. Der BF wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft, es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit dem Onkel vor, ebenso wenig ist eine (wechselseitige) Abhängigkeit ersichtlich. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den Akt des BFA, zum Teil auf das Vorbringen des BF, sowie auf die EURODAC-Treffermeldungen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur kroatischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sohin den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung betreffend die Lage in Kroatien an. Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Kroatien von Polizisten misshandelt worden ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst fällt auf, dass der BF im Zuge der Erstbefragung behauptet hat, zweimal von Bosnien nach Kroatien eingereist zu sein. Der BF gab diesbezüglich an, dass er von der kroatischen Polizei geschlagen und nach Bosnien zurückgeschickt worden sei. Damit erscheint klar, dass der vom BF im Verfahren behauptete Übergriff durch kroatische Polizisten im Zuge der erstmaligen Einreise von Bosnien nach Kroatien stattgefunden haben müsste. Dies - die Rückverbringung nach Bosnien nach den Schlägen - steht jedoch im Widerspruch zur Angabe des BF, dass ihm unmittelbar bei dem angeblichen Übergriff durch Polizisten andere Beamte zu Hilfe gekommen wären, welche auch die Rettung verständigt hätten, sodass er in ein Spital in Kroatien gebracht worden sei. Bereits an dieser Stelle erscheinen die Angaben des BF zur behaupteten Misshandlung durch Beamte zweifelhaft. Als weiterer Widerspruch fällt auf, dass der BF im Laufe des Verfahrens angegeben hat, dass er sich wegen dieser Misshandlung zwei Tage in Kroatien im Spital aufgehalten habe. Der BF legte medizinische Unterlagen aus Kroatien vor, aus denen sich jedoch, wie oben dargelegt, ergibt, dass er lediglich am 01.12.2024 ambulant in einem Spital vorstellig gewesen ist und er auch noch am 01.12.2024 dieses Spital wieder verlassen hat. Zudem erscheint bei seiner Darstellung unstimmig, dass er befragt, wann der Übergriff auf ihn durch die Beamten konkret stattgefunden hat, erklärt hat, dass dies einen Tag vor Dezember gewesen sei, somit der 30.11.2024, wenn er im Zuge dieses Übergriffs von anderen Polizisten quasi gerettet und mit der Rettung in ein Spital gebracht worden sein will und auf den von ihm vorgelegten Spitalsunterlagen jedoch aufscheint, dass der BF am 01.12.2024 im Spital gewesen sei. Auch im Hinblick auf das andere vom BF vorgelegte Dokument, konkret einer Anordnung der Gemeindestaatsanwaltschaft Neu-Zagreb ergibt sich ein Widerspruch dahingehend, dass in diesem Schriftstück von einem Strafverfahren gegen einen unbekannten Täter gesprochen wird, während der BF hingegen behauptet hat, dass es mehrere Täter gewesen seien und diese auch bekannt gewesen seien, da sie doch bereits nach nur neun Tagen nach dem Übergriff in einem Gerichtsverfahren auch verurteilt worden sein sollen. In dem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in Kroatien unter einem anderen Geburtsdatum aufgetreten ist, und dass er auch wahrheitswidrig behauptet hat, dass er in Deutschland nicht um Asyl angesucht habe, und dass er auch in Kroatien keinen Asylantrag gestellt hätte, was beides durch entsprechende Eurodac-Treffermeldungen erwiesenermaßen widerlegt ist. Es ist daher festzuhalten, dass auf die Angaben des BF nicht lückenlos vertraut werden darf, da er offensichtlich auch bewusst wahrheitswidrige Angaben erstattet. Das Vorbringen des BF ist somit generell und insbesondere zu der angeblichen Misshandlung durch Polizisten mit einer Reihe von Widersprüchen behaftet, die bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung den Eindruck erwecken, dass hier eine real erfolgte Verletzung von einem unbekannten Täter nunmehr dazu verwendet wird, kroatische Polizeigewalt zu behaupten. Die Feststellung, dass keine Umstände erkennbar sind, wonach für den BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre, ergibt sich aus den äußeren Umständen seines Aufenthalts. So wurde sein Antrag in Kroatien registriert, doch ist er aus eigenem Antrieb vor der Durchführung seines Verfahrens aus dem Mitgliedstaat ausgereist bzw. untergetaucht und hat so den Abschluss eines Verfahrens und eine allfällige Schutzgewährung vereitelt. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich seinem Vorbringen. Zu den Beschwerdeeinwendungen im Hinblick auf illegale Pushbacks und Gewaltanwendung durch die kroatische Grenzpolizei gegen illegal einreisende Migranten ist auszuführen, dass die dort aufgezeigten Umstände zweifellos inakzeptabel sind, dass diese Einwendungen in Bezug auf die konkreten Feststellungen zur Situation der BF jedoch keine Relevanz aufweisen, da die BF im Falle ihrer geordneten Rücküberstellung nach Kroatien po futuro nicht in eine Situation geraten würden, in der sie von Derartigem betroffen sein könnten. Vielmehr haben sich die kroatischen Behörden ausdrücklich bereit erklärt, die BF rückzuübernehmen. Ausgehend von dieser Situation im Einzelfall sind die aufgezeigten Missstände, die sich auf Migranten beziehen, die im Grenzbereich von der kroatischen Grenzpolizei aufgegriffen allenfalls rüde behandelt, an einer Antragstellung gehindert und illegal zurückgeschoben werden, nicht geeignet, die allgemeinen Feststellungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern, wie sie oben getroffen wurden, in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 9Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 10Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedst