GVG iVm § 6 AVG wird das Anbringen vom 20.01.2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, zur weiteren Erledigung weitergeleitet.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wird das Anbringen vom 20.01.2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, zur weiteren Erledigung weitergeleitet. TextBegründung:
G 2005 aberkannt wurde.Aus einer Anfrage beim Imformationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zum Stichtag ergibt sich, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.12.2025 zur Verfahrenszahl 250151199 u. a. der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 2005 aberkannt wurde. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis dato vom Bundesamt nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
1 Z 2 B-VG.
Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Da keine Rechtssache
1 Z 2 B-VG Fall vorliegt und bis dato vom Bundesamt auch keine Beschwerde vorgelegt wurde, war der am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schriftsatz beim im Spruch genannten Bundesamt einzubringen. Da keine Rechtssache
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Fall vorliegt und bis dato vom Bundesamt auch keine Beschwerde vorgelegt wurde, war der am 20.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schriftsatz beim im Spruch genannten Bundesamt einzubringen.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W182.2332790.1.00
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