GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: Einleitend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Feststellung der Höhe und Dauer des Krankengeldbezuges unter die in § 354 ASVG definierten „Leistungssachen“ falle und die Berufung des Bescheides auf das Vorliegen einer Verwaltungssache daher zu Unrecht erfolgt sei, entgegenzuhalten, dass zu den Verwaltungssachen auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder die Beurteilung von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen gehört (VwGH 98/08/0419, Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 355 ASVG, RZ 3). Einleitend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Feststellung der Höhe und Dauer des Krankengeldbezuges unter die in Paragraph 354, ASVG definierten „Leistungssachen“ falle und die Berufung des Bescheides auf das Vorliegen einer Verwaltungssache daher zu Unrecht erfolgt sei, entgegenzuhalten, dass zu den Verwaltungssachen auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder die Beurteilung von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen gehört (VwGH 98/08/0419, Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), , Der SV-Komm Paragraph 355, ASVG, RZ 3). Wie festgestellt, hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 die Klage vom 20.03.2024 gegen den Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Krankengeld bzw. auf Gewährung eines höheren Krankengeldes/Teilkrankengeldes in den im Bescheid näher genannten Zeiträumen abgewiesen wurden, ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. In weiterer Folge hat das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 23.12.2024 ausgesprochen, dass das Verfahren zu GZ XXXX beendet ist. Mit Bekanntgabe der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 teilte diese dem Landesgericht XXXX mit, dass es sich bei der am 19.12.2024 erfolgten Klagsrückziehung um ein Missverständnis gehandelt habe und die Klage aufrecht erhalten werde. Wie festgestellt, hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 die Klage vom 20.03.2024 gegen den Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Krankengeld bzw. auf Gewährung eines höheren Krankengeldes/Teilkrankengeldes in den im Bescheid näher genannten Zeiträumen abgewiesen wurden, ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. In weiterer Folge hat das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 23.12.2024 ausgesprochen, dass das Verfahren zu GZ römisch 40 beendet ist. Mit Bekanntgabe der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 teilte diese dem Landesgericht römisch 40 mit, dass es sich bei der am 19.12.2024 erfolgten Klagsrückziehung um ein Missverständnis gehandelt habe und die Klage aufrecht erhalten werde. Zum Vorbringen betreffend das Missverständnis in Bezug auf die Klagsrückziehung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren durch eine Rechtsanwältin, sohin eine rechtskundige Person, vertreten war, welche ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab trifft. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung und Belehrung seines (meist rechtsunkundigen) Klienten verpflichtet ist. Er haftet für Unkenntnis des Gesetzes sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (6 Ob 35/24a). Zum Vorbringen betreffend das Missverständnis in Bezug auf die Klagsrückziehung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 geführten Gerichtsverfahren durch eine Rechtsanwältin, sohin eine rechtskundige Person, vertreten war, welche ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab trifft. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung und Belehrung seines (meist rechtsunkundigen) Klienten verpflichtet ist. Er haftet für Unkenntnis des Gesetzes sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (6 Ob 35/24a). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das Vorbringen betreffend das Missverständnis auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die am 19.12.2024 erfolgte Klagsrückziehung mittels eines eigens dafür aufgesetzten Schriftsatzes erfolgte, in welchem das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht, die GZ XXXX sowie der Streitgegenstand „Zuerkennung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab 01. Februar 2021 bis 08. Juli 2023 (§§ 138ff ASVG)“ eindeutig und ausdrücklich genannt wurden. Auch wurde das Datum der Klagseinbringung vom 20.03.2024 genannt. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls kein Missverständnis vorlag. Vielmehr wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage zu dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren zu GZ XXXX zurückgezogen wird. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das Vorbringen betreffend das Missverständnis auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die am 19.12.2024 erfolgte Klagsrückziehung mittels eines eigens dafür aufgesetzten Schriftsatzes erfolgte, in welchem das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht, die GZ römisch 40 sowie der Streitgegenstand „Zuerkennung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab , 01. Februar 2021 bis 08. Juli 2023 (Paragraphen 138 f, f, ASVG)“ eindeutig und ausdrücklich genannt wurden. Auch wurde das Datum der Klagseinbringung vom 20.03.2024 genannt. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls kein Missverständnis vorlag. Vielmehr wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage zu dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren zu GZ römisch 40 zurückgezogen wird. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass seitens des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.12.2024, mit welchem ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zu GZ XXXX beendet ist, kein Rechtsmittel erhoben wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass seitens des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.12.2024, mit welchem ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zu GZ römisch 40 beendet ist, kein Rechtsmittel erhoben wurde.
3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist.
Paragraph 237, Absatz 3, ZPO hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist.
2 lit. a ASGG bedarf es für die Zurücknahme der Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf.
Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, ASGG bedarf es für die Zurücknahme der Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf. Nach § 72 Abs 2 lit. a ASGG als lex specialis war demnach in dem zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erforderlich, weshalb die Klagsrücknahme volle Wirkung entfaltete und die Klage als nicht eingebracht gilt.Nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, ASGG als lex specialis war demnach in dem zu GZ römisch 40 geführten Gerichtsverfahren eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erforderlich, weshalb die Klagsrücknahme volle Wirkung entfaltete und die Klage als nicht eingebracht gilt. Mit der am 19.12.2024 erfolgten Erklärung der Klagsrückziehung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren. Die Klage ist damit als nicht angebracht anzusehen. Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Der Versicherte kann daher, ohne auf die Zustimmung des Versicherungsträgers angewiesen zu sein, in jedem Fall seine Klage ohne Verzicht auf den Anspruch solange zurückziehen, solange eine Klagsrücknahme nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen überhaupt in Frage kommt (§ 237 Abs. 1, § 483 Abs. 3 ZPO). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit ist aber auch schon dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein kann. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG, wonach vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Eine Fortsetzung des durch die Klagsrücknahme beendeten Verfahrens ist somit nicht mehr möglich. Auch ein Widerruf der Erklärung der Klagsrücknahme ist nicht mehr möglich (vgl. 10 ObS 50/03f). Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Der Versicherte kann daher, ohne auf die Zustimmung des Versicherungsträgers angewiesen zu sein, in jedem Fall seine Klage ohne Verzicht auf den Anspruch solange zurückziehen, solange eine Klagsrücknahme nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen überhaupt in Frage kommt (Paragraph 237, Absatz eins,, , Paragraph 483, Absatz 3, ZPO). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit ist aber auch schon dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein kann. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des , Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, wonach vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Eine Fortsetzung des durch die Klagsrücknahme beendeten Verfahrens ist somit nicht mehr möglich. Auch ein Widerruf der Erklärung der Klagsrücknahme ist nicht mehr möglich vergleiche 10 ObS 50/03f). Eine Unterscheidung in Klagezurücknahmen mit und ohne Anspruchsverzicht ist entbehrlich, weil auch bei einer Klagezurücknahme ohne Anspruchsverzicht eine neuerliche Einklagung des Anspruchs daran scheitert, dass der angefochtene Bescheid bereits mit der ursprünglichen Klage außer Kraft getreten ist und durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft tritt. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden, weil eine solche neue Entscheidung nur dann zu treffen ist, wenn Leistungen festzustellen sind, die der Versicherungsträger vorläufig zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (§ 72 Z 2 lit c ASGG). Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden, weil eine solche neue Entscheidung nur dann zu treffen ist, wenn Leistungen festzustellen sind, die der Versicherungsträger vorläufig zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG). Mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.02.2025 zu GZ XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.02.2025 zu GZ römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Durch die Zurücknahme der Klage des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 hat dieser auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren verzichtet und ist die Klage damit als nicht angebracht anzusehen. Das Verfahren ist durch die Klagsrücknahme rechtskräftig beendet worden. Zumal sowohl der Verfahrensgegenstand vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX mit dem nunmehrigen Antrag bzw. Begehren des Beschwerdeführers als auch die Parteien identisch sind und durch die Zurücknahme der Klage der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 nicht wieder in Kraft tritt, demzufolge der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist, kann der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Zumal sowohl der Verfahrensgegenstand vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 mit dem nunmehrigen Antrag bzw. Begehren des Beschwerdeführers als auch die Parteien identisch sind und durch die Zurücknahme der Klage der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 nicht wieder in Kraft tritt, demzufolge der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist, kann der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde in dem anhängigen Verfahren neue Tatsacheninformationen erhalten habe, wonach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 2021 kein Arbeitsentgelt ausbezahlt habe, sondern lediglich einen Vorschuss auf das Krankengeld mit dem „animus obligandi“ und die belangte Behörde auch die Information erhalten habe, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall keinen einzigen Tag mehr gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig sei, übersieht sie dabei schon, dass sie dieses Vorbringen bereits in dem zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren vorgebracht hat und dieses Vorbringen daher ebenso Gegenstand des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens war. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde in dem anhängigen Verfahren neue Tatsacheninformationen erhalten habe, wonach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 2021 kein Arbeitsentgelt ausbezahlt habe, sondern lediglich einen Vorschuss auf das Krankengeld mit dem „animus obligandi“ und die belangte Behörde auch die Information erhalten habe, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall keinen einzigen Tag mehr gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig sei, übersieht sie dabei schon, dass sie dieses Vorbringen bereits in dem zu , GZ römisch 40 geführten Gerichtsverfahren vorgebracht hat und dieses Vorbringen daher ebenso Gegenstand des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens war. Die belangte Behörde hat daher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.04.2025 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer von Krankengeld aufgrund des Vorfalls vom 03.12.2020 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2025 war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2315505.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.