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{'item': 'W203 2333053-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW203 2333053-1 Spruch, W203 2333053-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 26.03.2025 beantragten die Erstbeschwerdeführer die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den mj. Zweitbeschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Sie begründeten den Antrag damit, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinen bewegungsbezogenen Funktionen beeinträchtigt sei.
  2. Am 16.04.2025 teilten die Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Privatschule ,, XXXX ” in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) besuchen werde.
  3. Am 16.04.2025 teilten die Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Privatschule ,, römisch 40 ” in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule) besuchen werde.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025, Zl. Präs/3a-103-1/0223-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 26.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen, da die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs davon abhänge, ob ein Kind dem Unterricht in einer der in § 8 Abs. 1 SchPflG genannten Schulen infolge einer Behinderung nicht zu folgen vermag. Daher sei es maßgeblich, ob das schulpflichtige Kind eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuche. Da der mj. Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut besuche, sei der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025, Zl. Präs/3a-103-1/0223-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 26.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen, da die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs davon abhänge, ob ein Kind dem Unterricht in einer der in Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG genannten Schulen infolge einer Behinderung nicht zu folgen vermag. Daher sei es maßgeblich, ob das schulpflichtige Kind eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuche. Da der mj. Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut besuche, sei der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
  6. Am 14.01.2026 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025 und führten dabei aus, dass sich die gegenständliche Schule in einem laufenden Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts befinde. Die Verzögerung der Verleihung beruhe auf verfahrenstechnischen Gründen. Es sei zu prüfen, ob bei Besuch einer Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zuerkannt werde, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs möglich wäre. Im Übrigen würde der Bedarf einer sonderpädagogischen Unterstützung unabhängig von der besuchten Schulform vorliegen.
  7. Hg. einlangend am 22.01.2026 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist seit dem 01.09.2025 schulpflichtig. Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer ist seit dem 01.09.2025 schulpflichtig. Am 26.03.2025 beantragten die Erstbeschwerdeführer die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Zweitbeschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführer besucht im Schuljahr 2025/26 die Privatschule ,, XXXX ” in XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer besucht im Schuljahr 2025/26 die Privatschule ,, römisch 40 ” in römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 26.03.2025 von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde): 3.1.
  12. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 8Abs.1 Sch

PflG hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält. 3.1.

  1. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SchPflG findet sich im Abschnitt B (des ersten Abschnitts) des SchPflG, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt. Die §§ 8, 8a und 8b SchPflG regeln auch ihrer Überschrift zufolge den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Bereits diese systematische Einordnung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber spricht gegen die Annahme, diese Bestimmung beziehe sich auch auf die in Abschnitt C des SchPflG geregelte Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht. Eine vergleichbare Bestimmung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht sieht der zuletzt genannte Abschnitt C des SchPflG nicht vor (VwGH, 21.11.2023, Ro 2022/10/0026). Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG findet sich im Abschnitt B (des ersten Abschnitts) des SchPflG, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen regelt. Die Paragraphen 8, 8 a und 8 b SchPflG regeln auch ihrer Überschrift zufolge den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Bereits diese systematische Einordnung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber spricht gegen die Annahme, diese Bestimmung beziehe sich auch auf die in Abschnitt C des SchPflG geregelte Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht. Eine vergleichbare Bestimmung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht sieht der zuletzt genannte Abschnitt C des SchPflG nicht vor (VwGH, 21.11.2023, Ro 2022/10/0026). Dem Gesetz liegt zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und – wird ein derartiger Bedarf festgestellt – für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen. Eine rein abstrakte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne dass – wie im vorliegenden Fall – die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auch nur in Aussicht genommen wird, kann § 8 Abs. 1 SchPflG nicht entnommen werden (VwGH, 21.11.2023, Ro 2022/10/0026).Dem Gesetz liegt zugrunde, bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auf Antrag oder von Amts wegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind im Hinblick darauf festzustellen, ob dieses dem Unterricht in der für dieses Kind in Aussicht genommenen (oder bereits besuchten) Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, und – wird ein derartiger Bedarf festgestellt – für dieses Kind in Betracht kommende Schulen zu benennen sowie den diesfalls anzuwendenden Lehrplan festzulegen. Eine rein abstrakte Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne dass – wie im vorliegenden Fall – die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen auch nur in Aussicht genommen wird, kann Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG nicht entnommen werden (VwGH, 21.11.2023, Ro 2022/10/0026). Aus den Materialien (1045 BlgNR
  2. GP) zur Novelle BGBl. Nr. 513/1993, mit der an die Stelle der vormaligen „Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule“ die „Festlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ trat, ergibt sich, dass die gesetzgeberische Absicht darin bestand, „behinderte Kinder in das Regelschulwesen“ zu integrieren und eine „Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten“ zu schaffen. Den Materialien ist eine (wie immer geartete) Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des ‚Regel- bzw. Sonderschulwesens‘ nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der genannten Novelle (auch) eine behördliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Fälle, in denen kein Schulbesuch an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfolgt (oder zumindest in Aussicht genommen wird), vor Augen gestanden wäre, liegen nicht vor (VwGH, 24.04.2025, 2024/10/0017). Aus den Materialien (1045 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,, mit der an die Stelle der vormaligen „Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule“ die „Festlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ trat, ergibt sich, dass die gesetzgeberische Absicht darin bestand, „behinderte Kinder in das Regelschulwesen“ zu integrieren und eine „Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mit entsprechenden Fördermöglichkeiten“ zu schaffen. Den Materialien ist eine (wie immer geartete) Bezugnahme auf die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des ‚Regel- bzw. Sonderschulwesens‘ nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der genannten Novelle (auch) eine behördliche Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Fälle, in denen kein Schulbesuch an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen erfolgt (oder zumindest in Aussicht genommen wird), vor Augen gestanden wäre, liegen nicht vor (VwGH, 24.04.2025, 2024/10/0017). 3.1.
  4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der o. a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu Recht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind. Mit Schreiben vom 16.04.2025 wurde der belangten Behörde von Seiten der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die gegenständliche Schule besuchen wird. Dadurch, dass es sich bei dieser Schule um eine Privatschule mit genehmigtem Organisationsstatut, jedoch ohne Öffentlichkeitsrecht handelt, kommt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht in Betracht. Da der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht einmal in Aussicht gestellt wird, fehlt es hiermit an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Ob bzw. wann der gegenständlichen Schule – wie in der Beschwerde vorgebracht – das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden wird, ist demnach nicht von Relevanz. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den mj. Zweitbeschwerdeführer zurückgewiesen hat. 3.1.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2333053.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.