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{'item': 'W213 2264872-2'}

Obsah (11)§ 169hArt. 133§ 12§ 28§ 26§ 25§ 36§ 6§ 8Art. 87§ 57

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW213 2264872-2 Spruch, W213 2264872-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 169hAbs. 1 Geh

G in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.03.2020In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.03.2020 4 503 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 10.06.2020 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der belangten Behörde, unter anderem mit, dass sich sein Besoldungsdienstalter zum Tag des Dienstantrittes (01.03.2020) von 3.893 Tagen ergebe und

§ 12Abs. 3 Geh

G als einschlägige Vordienstzeiten 3.650 Tage, sohin zehn Jahre berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, eine begründete Stellungnahme abzugeben.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 10.06.2020 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der belangten Behörde, unter anderem mit, dass sich sein Besoldungsdienstalter zum Tag des Dienstantrittes (01.03.2020) von 3.893 Tagen ergebe und

Paragraph 12, Absatz 3, GehG als einschlägige Vordienstzeiten 3.650 Tage, sohin zehn Jahre berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, eine begründete Stellungnahme abzugeben. I.

  1. Nach genehmigter Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 15.07.2020 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sich hinsichtlich der Beschränkung der Anrechnung auf 10 Jahre (3.650 Tage), Einwendungen ergeben würden. Er legte die Rechtslage sowie Entscheidungen zu § 12 Abs. 3 GehG umfangreich dar und führte dazu aus, dass die 10-Jahresgrenze vom Gesetzgeber explizit aufgrund deren Rechtswidrigkeit beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, sein Besoldungsdienstalter unter Anrechnung von 4.531 Tagen an Vordienstzeiten festzusetzen und dafür die nach § 12 Abs. 5 GehG vorgesehene Zustimmung einzuholen. Er äußerte zudem erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des in Geltung stehenden § 12 Abs. 2 Z 1 GehG und stellte den Eventualantrag, dass für den Fall, dass die Dienstbehörde die Vordienstzeiten zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter des Antragstellers mit insgesamt weniger als 4.531 Tagen festsetzen möchte, die Dienstbehörde die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 GehG sondern auf Grundlage des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG im Umfang von 4.017 Tagen vornehmen möge.römisch eins.
  2. Nach genehmigter Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 15.07.2020 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sich hinsichtlich der Beschränkung der Anrechnung auf 10 Jahre (3.650 Tage), Einwendungen ergeben würden. Er legte die Rechtslage sowie Entscheidungen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG umfangreich dar und führte dazu aus, dass die 10-Jahresgrenze vom Gesetzgeber explizit aufgrund deren Rechtswidrigkeit beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, sein Besoldungsdienstalter unter Anrechnung von 4.531 Tagen an Vordienstzeiten festzusetzen und dafür die nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG vorgesehene Zustimmung einzuholen. Er äußerte zudem erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des in Geltung stehenden Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG und stellte den Eventualantrag, dass für den Fall, dass die Dienstbehörde die Vordienstzeiten zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter des Antragstellers mit insgesamt weniger als 4.531 Tagen festsetzen möchte, die Dienstbehörde die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht auf der Grundlage des Paragraph 12, Absatz 3, GehG sondern auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG im Umfang von 4.017 Tagen vornehmen möge. I.
  3. Mit Bescheid vom 22.11.2022, GZ 2021-0.128.212, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 3.893 Tagen festgesetzt. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Dienstbehörde an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (kurz: BMKÖS) das Ersuchen gestellt worden sei,

§ 12Abs. 5 Geh

G die Zustimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten, welche das Ausmaß von insgesamt zehn Jahren übersteigen, zu erteilen. Eine Anrechnung über das Höchstmaß von zehn Jahren hinaus, sei seitens des BMKÖS aber nicht erteilt worden, da nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiter ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse, als die bereits in den ersten zehn Jahren erwünschte Erfahrung.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 22.11.2022, GZ 2021-0.128.212, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 3.893 Tagen festgesetzt. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Dienstbehörde an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (kurz: BMKÖS) das Ersuchen gestellt worden sei,

Paragraph 12, Absatz 5, GehG die Zustimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten, welche das Ausmaß von insgesamt zehn Jahren übersteigen, zu erteilen. Eine Anrechnung über das Höchstmaß von zehn Jahren hinaus, sei seitens des BMKÖS aber nicht erteilt worden, da nicht erkennbar sei, inwieweit die über zehn Jahre hinausgehende Erfahrung die erforderliche Einarbeitung weiter ersetze oder einen erheblich höheren Arbeitserfolg erwarten lasse, als die bereits in den ersten zehn Jahren erwünschte Erfahrung. I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, Zl. W111 2264872-1/2E, wurde der Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen anzustellen, ob die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1a lit. c GehG idgF zu qualifizieren sei.römisch eins.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, Zl. W111 2264872-1/2E, wurde der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen anzustellen, ob die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als gleichwertige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG idgF zu qualifizieren sei. I.

  1. Mit Parteiengehör vom 11.05.2023, GZ. 2023-0.303.199, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen mit, konkret waren dies ergänzende Feststellungen zu den vormaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Konzipient bzw. als Jurist bei der XXXX und Feststellungen zu seiner Richtertätigkeit (in den ersten sechs Monaten nach Ernennung). Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und diese in weiterer Folge erstreckt.römisch eins.
  2. Mit Parteiengehör vom 11.05.2023, GZ. 2023-0.303.199, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen mit, konkret waren dies ergänzende Feststellungen zu den vormaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Konzipient bzw. als Jurist bei der römisch 40 und Feststellungen zu seiner Richtertätigkeit (in den ersten sechs Monaten nach Ernennung). Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und diese in weiterer Folge erstreckt. I.
  3. Mit E-Mail vom 06.06.2023, ergänzt am 15.06.2023, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin werden Zeiten des Grundwehrdienstes, der Gerichtspraxis, als Konzipient und als Jurist nach ihrem tagemäßigen Ausmaß angegeben, Rechtsgrundlagen zugeordnet und deren Vollanrechnung beantragt. Überdies wird ausgeführt, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 11.05.2023 nicht hervorgehe, welche konkreten Vordienstzeiten, in welchem Ausmaß und auf Basis welcher Grundlage des § 12 GehG diese konkret anzurechnen beabsichtige. römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 06.06.2023, ergänzt am 15.06.2023, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin werden Zeiten des Grundwehrdienstes, der Gerichtspraxis, als Konzipient und als Jurist nach ihrem tagemäßigen Ausmaß angegeben, Rechtsgrundlagen zugeordnet und deren Vollanrechnung beantragt. Überdies wird ausgeführt, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 11.05.2023 nicht hervorgehe, welche konkreten Vordienstzeiten, in welchem Ausmaß und auf Basis welcher Grundlage des Paragraph 12, GehG diese konkret anzurechnen beabsichtige. Die Zeiten bei der XXXX werden im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 28.06.2018 als Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 3 GehG) und im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 28.02.2020 als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Z 1a GehG) angeführt. Überdies entspräche es der Natur der Sache, dass sich die im Rahmen eines Dienstverhältnisses übertragenen Aufgaben im Laufe der Zeit erheblich ändern könnten und Zeiträume eines Dienstverhältnisses „bloß“ unter § 12 Abs. 3 GehG und spätere Zeiträume desselben Dienstverhältnisses sodann unter § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG fallen könnten.Die Zeiten bei der römisch 40 werden im Zeitraum vom 01.03.2009 bis 28.06.2018 als Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, GehG) und im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 28.02.2020 als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG) angeführt. Überdies entspräche es der Natur der Sache, dass sich die im Rahmen eines Dienstverhältnisses übertragenen Aufgaben im Laufe der Zeit erheblich ändern könnten und Zeiträume eines Dienstverhältnisses „bloß“ unter Paragraph 12, Absatz 3, GehG und spätere Zeiträume desselben Dienstverhältnisses sodann unter Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG fallen könnten. Ferner wird auf die schon in der Beschwerde zur Grunde gelegte Beschreibung jener Aufgaben verwiesen, mit denen der Beschwerdeführer bei der XXXX betraut gewesen sei. Die insbesondere in den der Ernennung zum Richter vorangegangenen Dienstjahren bei der XXXX verrichteten Tätigkeiten hätte zum überwiegenden, jedenfalls aber zu zumindest einem mehr als 75 % betragenden Teil, die vollständige und eigenständige Abwicklung von Verwaltungsverfahren vorrangig im Zuständigkeitsbereich der XXXX iSd § 117 TKG 2003 umfasst. Ferner wird auf die schon in der Beschwerde zur Grunde gelegte Beschreibung jener Aufgaben verwiesen, mit denen der Beschwerdeführer bei der römisch 40 betraut gewesen sei. Die insbesondere in den der Ernennung zum Richter vorangegangenen Dienstjahren bei der römisch 40 verrichteten Tätigkeiten hätte zum überwiegenden, jedenfalls aber zu zumindest einem mehr als 75 % betragenden Teil, die vollständige und eigenständige Abwicklung von Verwaltungsverfahren vorrangig im Zuständigkeitsbereich der römisch 40 iSd Paragraph 117, TKG 2003 umfasst. Auch hätten die Aufgaben zu Beginn der Richtertätigkeit genau diesem funktionalen Tätigkeitsfeld entsprochen und zeige sich im Hinblick auf Umfang und Komplexität der im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX behandelten Verwaltungsverfahren und Verwaltungsmaterien eine überwiegende Gleichwertigkeit mit seinen richterlichen Tätigkeiten in dieser Materie zu Beginn seines Dienstverhältnisses. Auch hätten die Aufgaben zu Beginn der Richtertätigkeit genau diesem funktionalen Tätigkeitsfeld entsprochen und zeige sich im Hinblick auf Umfang und Komplexität der im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 behandelten Verwaltungsverfahren und Verwaltungsmaterien eine überwiegende Gleichwertigkeit mit seinen richterlichen Tätigkeiten in dieser Materie zu Beginn seines Dienstverhältnisses. Die Dienstbehörde würde durch ihre Interpretation die Bedeutung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG erheblich verkürzen, wenn Sie einzig mit den Begriffen „Entscheidungsfällung“ und „Verhandlungsführung“ argumentiere, da es sich bei den Begriffen um pauschale bzw. sehr globale „Tätigkeitsbegriffe“ und nicht um „Aufgaben“ handle. Bei der „Entscheidungsfällung“ sei einzig die Aufgabe „Genehmigung der Entscheidung“, bei der „Verhandlungsführung“ lediglich die Aufgabe „Verhandlungsleitung“ aus rechtlichen Gründen nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gefallen. In einer (dargestellten) tabellarischen Gegenüberstellung der in Rede stehenden Vortätigkeit mit seiner richterlichen Tätigkeit ergebe sich jedenfalls eine Gleichwertigkeit zu mehr als 75 %. Die Dienstbehörde würde durch ihre Interpretation die Bedeutung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG erheblich verkürzen, wenn Sie einzig mit den Begriffen „Entscheidungsfällung“ und „Verhandlungsführung“ argumentiere, da es sich bei den Begriffen um pauschale bzw. sehr globale „Tätigkeitsbegriffe“ und nicht um „Aufgaben“ handle. Bei der „Entscheidungsfällung“ sei einzig die Aufgabe „Genehmigung der Entscheidung“, bei der „Verhandlungsführung“ lediglich die Aufgabe „Verhandlungsleitung“ aus rechtlichen Gründen nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gefallen. In einer (dargestellten) tabellarischen Gegenüberstellung der in Rede stehenden Vortätigkeit mit seiner richterlichen Tätigkeit ergebe sich jedenfalls eine Gleichwertigkeit zu mehr als 75 %. Wie bereits im ersten Rechtsgang dargelegt, sei es eben die im Rahmen der Vortätigkeit vermittelte Berufserfahrung gewesen, die es ihm ermöglicht habe, unter denkbar schwierigsten und widrigsten Dienstantrittsbedingungen in den ersten sechs Monaten bis 30.08.2020 46 Verfahren abzuschließen. Beantragt wurde, das Besoldungsdienstalter zum Stichtag 01.03.2020 im Ausmaß von zumindest 4.503 Tagen festzustellen. I.
  5. Die belangte Behörde erließ am 21.08.2023 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde erließ am 21.08.2023 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat: „

§ 12Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G), BGBI. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023, wird die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung Ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung zum Stichtag 01.03.2020 zu verlängern ist, mit 3.893 Tagen festgestellt.“„

Paragraph 12, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung Ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung zum Stichtag 01.03.2020 zu verlängern ist, mit 3.893 Tagen festgestellt.“ In der Begründung wurde – nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstbehörde nicht gehalten gewesen sei, dem Beschwerdeführer darzulegen, welche Vortätigkeiten auf Grundlage welcher Rechtsvorschrift als Vordienstzeiten anzurechnen beabsichtigt seien. Er sei daher weder zu der von der Dienstbehörde vertretenen Rechtsansicht anzuhören gewesen, noch sei ihm mitzuteilen gewesen, welche Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge gefasst werde. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die Zeiten der Gerichtspraxis (begrenzt auf das Ausmaß von 213 Tagen), als Konzipient (151 Tage) sowie als Jurist bei der XXXX (4.018 Tage) – aufgrund der dabei erlangten fachlichen Erfahrung– Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit

§ 12Abs. 3 Geh

G darstellten und im gesetzlichen Höchstausmaß von zehn Jahren (3.650 Tage) als Vordienstzeiten angerechnet würden.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die Zeiten der Gerichtspraxis (begrenzt auf das Ausmaß von 213 Tagen), als Konzipient (151 Tage) sowie als Jurist bei der römisch 40 (4.018 Tage) – aufgrund der dabei erlangten fachlichen Erfahrung– Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, GehG darstellten und im gesetzlichen Höchstausmaß von zehn Jahren (3.650 Tage) als Vordienstzeiten angerechnet würden. Zum Begehren, die Tätigkeit bei der XXXX (im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 28.02.2020) als Zeit einer gleichwertigen Berufstätigkeit

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G zu werten, hätte nicht festgestellt werden können, dass sich diese Tätigkeit ab dem 29.06.2018 – somit gerade ab jenem Zeitpunkt, in welchem gegenständlich das gesetzliche Höchstanrechnungsausmaß von 3.650 Tagen an Zeiten nützlicher Berufstätigkeiten ausgeschöpft sei – derart geändert hätte, dass diese Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als (bloß) nützlich

§ 12Abs. 3 Geh

G, sondern als gleichwertig

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G zu bewerten wäre.Zum Begehren, die Tätigkeit bei der römisch 40 (im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 28.02.2020) als Zeit einer gleichwertigen Berufstätigkeit

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu werten, hätte nicht festgestellt werden können, dass sich diese Tätigkeit ab dem 29.06.2018 – somit gerade ab jenem Zeitpunkt, in welchem gegenständlich das gesetzliche Höchstanrechnungsausmaß von 3.650 Tagen an Zeiten nützlicher Berufstätigkeiten ausgeschöpft sei – derart geändert hätte, dass diese Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als (bloß) nützlich

Paragraph 12, Absatz 3, GehG, sondern als gleichwertig

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu bewerten wäre. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass für eine Bewertung einer Zeit als gleichwertig die in dieser Zeit ausgeübte Vortätigkeit, im Unterschied zu einer (bloß) nützlichen Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Geh

G, ident mit der nunmehrigen Tätigkeit zu sein habe und nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzusehen seien, deren Aufgaben von jenen im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine (bloß) ähnliche Berufserfahrung vermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeiten weiterhin § 12 Abs. 3 GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der von § 12 Abs. 2 Z 1a GehG für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe (mit Verweis auf den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001). Weiters ergäbe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass unter „gleichwertiger Tätigkeit“ „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. Urteil vom 10.10.2019, C-703/17).Weiters sei darauf hinzuweisen, dass für eine Bewertung einer Zeit als gleichwertig die in dieser Zeit ausgeübte Vortätigkeit, im Unterschied zu einer (bloß) nützlichen Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, GehG, ident mit der nunmehrigen Tätigkeit zu sein habe und nur solche Vortätigkeiten als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzusehen seien, deren Aufgaben von jenen im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine (bloß) ähnliche Berufserfahrung vermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben der Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeiten weiterhin Paragraph 12, Absatz 3, GehG die Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten normiere und bei einer allzu weiten Auslegung der von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG für eine Anrechnung von (bloß) nützlichen Berufstätigkeiten kaum ein Anwendungsbereich bliebe (mit Verweis auf den Erlass des BMJ vom 02.05.2021, GZ. 2021-0.258.061). Darüber hinaus müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei (bloß) nützlichen Zeiten bereits ein „Quantensprung“ in der Qualifikation verbunden sein, um eine Anrechnung zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 17.09.2008, 2008/12/0001). Weiters ergäbe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass unter „gleichwertiger Tätigkeit“ „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist vergleiche Urteil vom 10.10.2019, C-703/17). Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der XXXX habe der Beschwerdeführer jedoch keine Verhandlungen geleitet oder vergleichbare Tätigkeiten und auch nicht solche ausgeübt, die als vergleichbar/ident mit der richterlichen Tätigkeit der Entscheidungsfällung anzusehen wären. Eine Entsprechung mit den (richterlichen) Tätigkeiten der Entscheidungsfällung und der Verhandlungsleitung, welche in einem Ausmaß von mehr als 25 % zur richterlichen Aufgabenerfüllung beitragen, läge nicht vor, weshalb die Vortätigkeit bloß als nützliche Vordienstzeit zu berücksichtigen gewesen sei.Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der römisch 40 habe der Beschwerdeführer jedoch keine Verhandlungen geleitet oder vergleichbare Tätigkeiten und auch nicht solche ausgeübt, die als vergleichbar/ident mit der richterlichen Tätigkeit der Entscheidungsfällung anzusehen wären. Eine Entsprechung mit den (richterlichen) Tätigkeiten der Entscheidungsfällung und der Verhandlungsleitung, welche in einem Ausmaß von mehr als 25 % zur richterlichen Aufgabenerfüllung beitragen, läge nicht vor, weshalb die Vortätigkeit bloß als nützliche Vordienstzeit zu berücksichtigen gewesen sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die seiner Ernennung zum Richter vorangegangenen Tätigkeiten bei der XXXX sehr wohl die Verrichtung von Aufgaben beinhaltet habe, welche zum überwiegenden, jedenfalls aber zu zumindest einem mehr als 75 % betragenden, Teil jenen seiner richterlichen Tätigkeit entspräche, weshalb Gleichwertigkeit vorliege. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die seiner Ernennung zum Richter vorangegangenen Tätigkeiten bei der römisch 40 sehr wohl die Verrichtung von Aufgaben beinhaltet habe, welche zum überwiegenden, jedenfalls aber zu zumindest einem mehr als 75 % betragenden, Teil jenen seiner richterlichen Tätigkeit entspräche, weshalb Gleichwertigkeit vorliege. Überdies sei die Subsumierung ein und desselben vorangegangenen Dienstverhältnisses unter unterschiedliche Absätze des § 12 GehG schon bisher zulässig und sei Gleichwertigkeit schon vor der beantragten „letzten“ 610 Tage der Tätigkeit bei der XXXX vorgelegen, die Auswahl des Zeitraumes sei lediglich zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt. Überdies sei die Subsumierung ein und desselben vorangegangenen Dienstverhältnisses unter unterschiedliche Absätze des Paragraph 12, GehG schon bisher zulässig und sei Gleichwertigkeit schon vor der beantragten „letzten“ 610 Tage der Tätigkeit bei der römisch 40 vorgelegen, die Auswahl des Zeitraumes sei lediglich zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt. I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.09.2023 vorgelegt. römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.09.2023 vorgelegt. I.
  5. Mit Schreiben vom 11.12.2024 legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Zl. Ro 2023/12/0051, vor und führte aus, dass sich daraus ableiten lasse, dass Richtern und Staatsanwälten ihre Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwälte zur Gänze als gleichwertige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1a lit. c GehG anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass diese Entscheidung auch in gegenständlicher Angelegenheit relevant sei und zur Konsequenz habe, dass seine geltend gemachten Vordienstzeiten voll anzurechnen seien. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 11.12.2024 legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Zl. Ro 2023/12/0051, vor und führte aus, dass sich daraus ableiten lasse, dass Richtern und Staatsanwälten ihre Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwälte zur Gänze als gleichwertige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass diese Entscheidung auch in gegenständlicher Angelegenheit relevant sei und zur Konsequenz habe, dass seine geltend gemachten Vordienstzeiten voll anzurechnen seien. I.
  7. Am 25.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Beschwerdeführer als Partei sowie XXXX , als Zeuge einvernommen wurden.römisch eins.
  8. Am 25.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Beschwerdeführer als Partei sowie römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurden. I.
  9. Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Einwand der belangten Behörde, dass das Erfordernis der Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene des §12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG hinsichtlich seiner Vortätigkeit bei der XXXX als Verfahrensführer für die XXXX nicht erfüllt sei, unrichtig sei:römisch eins.
  10. Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Einwand der belangten Behörde, dass das Erfordernis der Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene des §12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG hinsichtlich seiner Vortätigkeit bei der römisch 40 als Verfahrensführer für die römisch 40 nicht erfüllt sei, unrichtig sei: Die belangte Behörde stütze ihr Vorbringen einzig auf eine aktuelle Stellenausschreibung der XXXX , die fast 17 Jahre (!) nach seinem Dienstantritt ebendort veröffentlich worden sei. Dass dieser Stellenausschreibung kein relevanter Beweiswert zukomme, da zwischenzeitig mit dem Inkrafttreten des TKG 2021 eine erhebliche Verschiebung der behördlichen Kompetenzen zwischen der XXXX und der XXXX als Behörden erfolgt sei, die sich naturgemäß auch in der Organisationsstruktur und somit in den Arbeitsplatzanforderungen der XXXX niedergeschlagen habe, übersehe die belangte Behörde dabei gänzlich. So sei die Organisationsstruktur der XXXX nach längerer Vorbereitung Mitte des Jahres 2020 und somit mehrere Monate nach seinem Ausscheiden grundlegend reformiert worden.Die belangte Behörde stütze ihr Vorbringen einzig auf eine aktuelle Stellenausschreibung der römisch 40 , die fast 17 Jahre (!) nach seinem Dienstantritt ebendort veröffentlich worden sei. Dass dieser Stellenausschreibung kein relevanter Beweiswert zukomme, da zwischenzeitig mit dem Inkrafttreten des TKG 2021 eine erhebliche Verschiebung der behördlichen Kompetenzen zwischen der römisch 40 und der römisch 40 als Behörden erfolgt sei, die sich naturgemäß auch in der Organisationsstruktur und somit in den Arbeitsplatzanforderungen der römisch 40 niedergeschlagen habe, übersehe die belangte Behörde dabei gänzlich. So sei die Organisationsstruktur der römisch 40 nach längerer Vorbereitung Mitte des Jahres 2020 und somit mehrere Monate nach seinem Ausscheiden grundlegend reformiert worden. So seien mehrere Abteilungen aufgelöst und zahlreiche neue interdisziplinäre Teams geschaffen worden, wodurch sich gegenüber der bisherigen – für Behörden typischen – Stab-Linien Organisation, auch grundlegend andere Arbeitsplatzanforderungen ergaben hätten, die u.a. auch darin lägen, dass aufgrund der oben erwähnten Kompetenzverschiebungen, für manche Stellen kein abgeschlossenes juristisches Studium mehr erforderlich sei. Zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes und insbesondere zum Zeitpunkt seines Tätigkeitswechsels von der Schlichtungsstelle der XXXX in die Rechtsabteilung in das Team „Wettbewerbsregulierung“ als Verfahrensführer für die XXXX (zu Beginn des Jahres 2011) sei sowohl ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, die Absolvierung der Gerichtspraxis, als auch Vorerfahrung in der Führung von Verwaltungsverfahren und der dafür typischen Entscheidungsformen Einstellungsvoraussetzung gewesen.So seien mehrere Abteilungen aufgelöst und zahlreiche neue interdisziplinäre Teams geschaffen worden, wodurch sich gegenüber der bisherigen – für Behörden typischen – Stab-Linien Organisation, auch grundlegend andere Arbeitsplatzanforderungen ergaben hätten, die u.a. auch darin lägen, dass aufgrund der oben erwähnten Kompetenzverschiebungen, für manche Stellen kein abgeschlossenes juristisches Studium mehr erforderlich sei. Zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes und insbesondere zum Zeitpunkt seines Tätigkeitswechsels von der Schlichtungsstelle der römisch 40 in die Rechtsabteilung in das Team „Wettbewerbsregulierung“ als Verfahrensführer für die römisch 40 (zu Beginn des Jahres 2011) sei sowohl ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, die Absolvierung der Gerichtspraxis, als auch Vorerfahrung in der Führung von Verwaltungsverfahren und der dafür typischen Entscheidungsformen Einstellungsvoraussetzung gewesen. Auch scheine die belangte Behörde einem Irrtum zu unterliegen, wenn sie in der Stellungnahme meine, er hätte (eigenhändig) Zustellungen, Ladungen und Abfertigungen vorgenommen, die hg. von Referentinnen und Referenten durchgeführt würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, habe es dort (wie auch hier) eine Kanzlei, dort bezeichnet als „Assistenz“ gegeben, die auf seine Zustellverfügungsanweisungen und Abfertigungsanweisung hin genau jene Tätigkeiten ausgeführt habe, die am BVwG von Referentinnen und Referenten ausgeführt würden. Richterinnen und Richter als Leiter ihrer Gerichtsabteilung seien als Fachvorgesetze der Referentinnen und Referenten selbstverständlich für die von diesen vorgenommen Verfahrenshandlungen wie Zustellungen, Ladungen und Abfertigungen nach der GO-BVwG inhaltlich verantwortlich. Eben genau diese Situation bzw. Arbeitsteilung habe auch während seiner Tätigkeit als Verfahrensführer für die XXXX bei der XXXX bestanden, selbst die prozesshaften Arbeitsabläufe seien quasi die Gleichen.Auch scheine die belangte Behörde einem Irrtum zu unterliegen, wenn sie in der Stellungnahme meine, er hätte (eigenhändig) Zustellungen, Ladungen und Abfertigungen vorgenommen, die hg. von Referentinnen und Referenten durchgeführt würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, habe es dort (wie auch hier) eine Kanzlei, dort bezeichnet als „Assistenz“ gegeben, die auf seine Zustellverfügungsanweisungen und Abfertigungsanweisung hin genau jene Tätigkeiten ausgeführt habe, die am BVwG von Referentinnen und Referenten ausgeführt würden. Richterinnen und Richter als Leiter ihrer Gerichtsabteilung seien als Fachvorgesetze der Referentinnen und Referenten selbstverständlich für die von diesen vorgenommen Verfahrenshandlungen wie Zustellungen, Ladungen und Abfertigungen nach der GO-BVwG inhaltlich verantwortlich. Eben genau diese Situation bzw. Arbeitsteilung habe auch während seiner Tätigkeit als Verfahrensführer für die römisch 40 bei der römisch 40 bestanden, selbst die prozesshaften Arbeitsabläufe seien quasi die Gleichen. Weiters versuche die belangte Behörde seine Vortätigkeit erneut in eine ihr bekannte „Schiene“ zu pressen, wenn sie erfolglos eine Ähnlichkeit seiner Vortätigkeit mit der eines Rechtsanwaltsanwärters vorbringe. Zum einen arbeiteten Rechtsanwaltsanwärter nicht für unabhängige und weisungsfreie Behörden mit vom VfGH verbriefter Tribunalqualität (VfGH v. 24.02.1999, Zl. B1625/98) iSd Art. 6 EMRK und seien sie somit im Rahmen ihrer Tätigkeit auch nicht weisungsfrei. Rechtsanwaltsanwärter arbeiteten dementgegen unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung ihres Ausbildungsanwaltes, sie verträten

der RAO diesen unter Voraussetzung des § 15 RAO vor Gerichten. Die im Sinne des §12 Abs. 2 Z. 1a lit. c sublit. bb GehG an Rechtsanwaltsanwärter zu stellenden Anforderungen, die sich – wie die belangte Behörde selbst vorbringe – im Prinzip lediglich in der Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums erschöpften, reichten als Qualifikationserfordernis für eine Tätigkeit als Verfahrensführer für die XXXX aufgrund des im relevanten Zeitraum

(2011)erforderlichen Qualifikationsprofils nicht aus. Tatsächlich sei sein Wechsel zum Verfahrensführer im Jahr 2011 auch deshalb möglich gewesen, weil ein damals diesen Posten bekleidender Mitarbeiter, mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium und jahrelanger Vorerfahrung im Verwaltungsverfahren, der unter anderem auch zuvor Autor von Fachpublikationen gewesen sei, von diesem entfernt worden sei, da seine Fachkenntnisse insbesondere im Verfahrensrecht unzureichend gewesen seien und zu nicht sanierbaren Verfahrensfehlen und somit zu (vermeidbaren) Bescheidaufhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof geführt hätten. Somit seien die Anforderungsprofile eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Verfahrensführers für die XXXX im hier relevanten Zeitraum zwischen 2011 und 2020 so-wohl hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen und auch des Tätigkeitsspektrums keineswegs vergleichbar.Weiters versuche die belangte Behörde seine Vortätigkeit erneut in eine ihr bekannte „Schiene“ zu pressen, wenn sie erfolglos eine Ähnlichkeit seiner Vortätigkeit mit der eines Rechtsanwaltsanwärters vorbringe. Zum einen arbeiteten Rechtsanwaltsanwärter nicht für unabhängige und weisungsfreie Behörden mit vom VfGH verbriefter Tribunalqualität (VfGH v. 24.02.1999, Zl. B1625/98) iSd Artikel 6, EMRK und seien sie somit im Rahmen ihrer Tätigkeit auch nicht weisungsfrei. Rechtsanwaltsanwärter arbeiteten dementgegen unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung ihres Ausbildungsanwaltes, sie verträten

der RAO diesen unter Voraussetzung des Paragraph 15, RAO vor Gerichten. Die im Sinne des §12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG an Rechtsanwaltsanwärter zu stellenden Anforderungen, die sich – wie die belangte Behörde selbst vorbringe – im Prinzip lediglich in der Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums erschöpften, reichten als Qualifikationserfordernis für eine Tätigkeit als Verfahrensführer für die römisch 40 aufgrund des im relevanten Zeitraum

(2011)erforderlichen Qualifikationsprofils nicht aus. Tatsächlich sei sein Wechsel zum Verfahrensführer im Jahr 2011 auch deshalb möglich gewesen, weil ein damals diesen Posten bekleidender Mitarbeiter, mit abgeschlossenem rechtswissenschaftlichem Studium und jahrelanger Vorerfahrung im Verwaltungsverfahren, der unter anderem auch zuvor Autor von Fachpublikationen gewesen sei, von diesem entfernt worden sei, da seine Fachkenntnisse insbesondere im Verfahrensrecht unzureichend gewesen seien und zu nicht sanierbaren Verfahrensfehlen und somit zu (vermeidbaren) Bescheidaufhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof geführt hätten. Somit seien die Anforderungsprofile eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Verfahrensführers für die römisch 40 im hier relevanten Zeitraum zwischen 2011 und 2020 so-wohl hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen und auch des Tätigkeitsspektrums keineswegs vergleichbar. Aus diesem Grund gehe auch der Verweis der belangten Behörde auf den im Erkenntnis mit der GZ: W244 2268860-1/5E des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesenen Beschluss des VwGH zu Ro 2023/12/0070 ins Leere, mit dem der Verwaltungsgerichtshof Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter nur deshalb nicht als zur Tätigkeit als Richter gleichwertig qualifiziert habe, weil Ernennungsvoraussetzung eines Richters (in der ordentlichen Justiz)

§ 26Abs. 1 RSt

DG die abgelegte Richteramtsprüfung ist. Genau diese abgelegte Richteramtsprüfung sei für Richter des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht erforderlich, sondern eine zumindest fünfjährige einschlägige Berufserfahrung. Eine entsprechende einschlägige Vorerfahrung im Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und ab 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht, sei aber bereits Qualifikationsvoraussetzung seiner Tätigkeit als Verfahrensführer für die XXXX gewesen. Dies werde auch angesichts der Komplexität der in der Beschwerde verwiesenen, aus seiner Feder stammenden für die XXXX konzipierten und von dieser letztlich erlassenen Bescheide deutlich.Aus diesem Grund gehe auch der Verweis der belangten Behörde auf den im Erkenntnis mit der GZ: W244 2268860-1/5E des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesenen Beschluss des VwGH zu Ro 2023/12/0070 ins Leere, mit dem der Verwaltungsgerichtshof Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter nur deshalb nicht als zur Tätigkeit als Richter gleichwertig qualifiziert habe, weil Ernennungsvoraussetzung eines Richters (in der ordentlichen Justiz)

Paragraph 26, Absatz eins, RStDG die abgelegte Richteramtsprüfung ist. Genau diese abgelegte Richteramtsprüfung sei für Richter des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht erforderlich, sondern eine zumindest fünfjährige einschlägige Berufserfahrung. Eine entsprechende einschlägige Vorerfahrung im Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und ab 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht, sei aber bereits Qualifikationsvoraussetzung seiner Tätigkeit als Verfahrensführer für die römisch 40 gewesen. Dies werde auch angesichts der Komplexität der in der Beschwerde verwiesenen, aus seiner Feder stammenden für die römisch 40 konzipierten und von dieser letztlich erlassenen Bescheide deutlich. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum habe er jedenfalls eine die Anforderungen des § 207 Abs. 1 Z .3 RStDG iS einer fünfjährigen juristischen Erfahrung erfüllt.Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum habe er jedenfalls eine die Anforderungen des Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer Punkt 3, RStDG iS einer fünfjährigen juristischen Erfahrung erfüllt. Zusammengefasst erweise sich daher das Vorbringen der belangten Behörde wonach seine Vortätigkeit als Verfahrensführer für die XXXX im Sinne des §12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG keine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erfordere und keine Überschneidung hinsichtlich der Tätigkeiten von zumindest 75% im Sinne der sublit. aa leg. cit. vorliege, tatsachenwidrig und rechtlich verfehlt.Zusammengefasst erweise sich daher das Vorbringen der belangten Behörde wonach seine Vortätigkeit als Verfahrensführer für die römisch 40 im Sinne des §12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG keine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erfordere und keine Überschneidung hinsichtlich der Tätigkeiten von zumindest 75% im Sinne der Sub-Litera, a, a, leg. cit. vorliege, tatsachenwidrig und rechtlich verfehlt. I.

  1. Die belangte Behörde hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze ihr Vorbringen zum Ausbildungserfordernis nach § 12 Abs. 2 Z la [it. c sublit. bb GehG einzig auf eine Stellenausschreibung aus dem Jahr 2025, werde auf eine im Rahmen seines mit 01.03.2020 erfolgten Dienstantrittes als Richter des BVwG vom ihm vorgelegte, mit 21.01.2013 datierte, von der XXXX ausgestellte, „Beschäftigungsbestätigung zur Anrechnung als Berufspraktikum" verwiesen, welche ebenfalls im gegenständlichen Verfahrensakt einliege und bereits im Rahmen der Erstellung der im bisherigen Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheide berücksichtigt worden sei römisch eins.
  2. Die belangte Behörde hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze ihr Vorbringen zum Ausbildungserfordernis nach Paragraph 12, Absatz 2, Z la [it. c Sub-Litera, b, b, GehG einzig auf eine Stellenausschreibung aus dem Jahr 2025, werde auf eine im Rahmen seines mit 01.03.2020 erfolgten Dienstantrittes als Richter des BVwG vom ihm vorgelegte, mit 21.01.2013 datierte, von der römisch 40 ausgestellte, „Beschäftigungsbestätigung zur Anrechnung als Berufspraktikum" verwiesen, welche ebenfalls im gegenständlichen Verfahrensakt einliege und bereits im Rahmen der Erstellung der im bisherigen Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheide berücksichtigt worden sei Aus der genannten Bestätigung der XXXX vom 21.01.2013 gehe für die vom Beschwerdeführer dort ausgeübte Funktion als Jurist folgendes Qualifikationsprofil hervor:Aus der genannten Bestätigung der römisch 40 vom 21.01.2013 gehe für die vom Beschwerdeführer dort ausgeübte Funktion als Jurist folgendes Qualifikationsprofil hervor:
  3. Erforderliche Ausbildung: Studium der Rechtswissenschaften
  4. Erforderliche Erfahrung: Erfahrung in einer Tätigkeit betreffend Wettbewerbs [Kartell-/Unions-/TK-Recht; Erfahrung im Bereich allg. Zivil- und Konsumentenschutzrecht; Grundkenntnisse der TK-Technik
  5. Erforderliche Erfahrung im Rundfunkbereich: keine
  6. Erforderliche Erfahrung im Telekombereich: Einschlägige Erfahrungen mit den wettbewerbsregulatorischen Bestimmungen nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003, Kenntnisse der Verbraucherschutzbestimmungen des TKG
  7. Aus einer Zusammenschau der seitens der Dienstbehörde vorgelegten Stellenausschreibungen der XXXX aus dem Jahr 2025 sowie der von der XXXX ausgestellten Bestätigung aus dem Jahr 2013, welche neben dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften, sowie Vorerfahrungen in den zu vollziehenden Rechtsgebieten erforderten (bzw. als erwünscht erachteten) ohne diese näher zu konkretisieren (insbesondere nach einer erforderlichen Mindestdauer der einschlägigen Vorerfahrung), ergebe sich für die Tätigkeit als Jurist bei der XXXX — entsprechend dem bisherigen Vorbringen der Dienstbehörde — unverändert kein gleichwertiges Ausbildungserfordernis iSd § 12 Abs. 2 Z la 'it. c sublit. bb GehG im Vergleich zur Tätigkeit als Richter des BVwG.Aus einer Zusammenschau der seitens der Dienstbehörde vorgelegten Stellenausschreibungen der römisch 40 aus dem Jahr 2025 sowie der von der römisch 40 ausgestellten Bestätigung aus dem Jahr 2013, welche neben dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften, sowie Vorerfahrungen in den zu vollziehenden Rechtsgebieten erforderten (bzw. als erwünscht erachteten) ohne diese näher zu konkretisieren (insbesondere nach einer erforderlichen Mindestdauer der einschlägigen Vorerfahrung), ergebe sich für die Tätigkeit als Jurist bei der römisch 40 — entsprechend dem bisherigen Vorbringen der Dienstbehörde — unverändert kein gleichwertiges Ausbildungserfordernis iSd Paragraph 12, Absatz 2, Z la 'it. c Sub-Litera, b, b, GehG im Vergleich zur Tätigkeit als Richter des BVwG. S 207 Abs. 1 RStDG sehe für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des BVwG u.a. eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung (Z 3) sowie die für die Ausübung der mit der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des BVwG verbundenen Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung vor.S 207 Absatz eins, RStDG sehe für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des BVwG u.a. eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung (Ziffer 3,) sowie die für die Ausübung der mit der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des BVwG verbundenen Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung vor. Im vorliegenden Fall sei — insbesondere aufgrund des für Richter des BVwG vorgesehenen Erfordernisses einer zumindest fünfjährigen juristischen Berufspraxis, in Zusammenschau mit den weiteren Voraussetzungen nach § 207 Abs. 1 RStDG sowie dem diesbezüglich vorgesehenen Ernennungserfahren — erneut festzuhalten, dass die Aufnahme in den Bundesdienst als Richter des BVwG im Vergleich zur Aufnahme als Jurist bei der XXXX wesentlich umfangreichere Kenntnisse und Fähigkeiten, welche insbesondere im Rahmen einer zumindest fünfjährigen Berufspraxis erworben werden können, voraussetze.Im vorliegenden Fall sei — insbesondere aufgrund des für Richter des BVwG vorgesehenen Erfordernisses einer zumindest fünfjährigen juristischen Berufspraxis, in Zusammenschau mit den weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 207, Absatz eins, RStDG sowie dem diesbezüglich vorgesehenen Ernennungserfahren — erneut festzuhalten, dass die Aufnahme in den Bundesdienst als Richter des BVwG im Vergleich zur Aufnahme als Jurist bei der römisch 40 wesentlich umfangreichere Kenntnisse und Fähigkeiten, welche insbesondere im Rahmen einer zumindest fünfjährigen Berufspraxis erworben werden können, voraussetze. Dies zeige bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen war in ein zum Zeitpunkt seines Eintritts als Jurist in die XXXX (zum 01.03.2009) nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften lediglich über eine juristische Erfahrung durch ein Jahr Gerichtspraxis (01.08.2007 bis 31.07.2008; Ausbildungsverhältnis) sowie eine fünfmonatige Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (01.08.2007 bis 28.02.2009) verfüge und demnach zu diesem Zeitpunkt die für die Ernennung zum Richter des BVwG erforderlichen Ernennungsvoraussetzungen nach § 207 Abs. 1 RStDG zum Zeitpunkt der Anstellung bei der XXXX (noch) nicht erfüllt habe. Ebenso wenig legten die angeführten beruflichen Stationen des BF bis zum Dienstantritt bei der XXXX am 01.03.2009 aufgrund der Verwendung als Rechtspraktikant in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie als Rechtsanwaltsanwärter im Department Corporate Transactions einer Wirtschaftsrechtskanzlei (zu den Aufgaben siehe im Detail das im Verfahrensakt einliegende Dienstzeugnis) eine umfassende Vorerfahrung des BF im Bereich der verwaltungsrechtlichen Verfahrensführung nahe, wie dies der Beschwerdeführer vorzubringen versuche.Dies zeige bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen war in ein zum Zeitpunkt seines Eintritts als Jurist in die römisch 40 (zum 01.03.2009) nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften lediglich über eine juristische Erfahrung durch ein Jahr Gerichtspraxis (01.08.2007 bis 31.07.2008; Ausbildungsverhältnis) sowie eine fünfmonatige Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (01.08.2007 bis 28.02.2009) verfüge und demnach zu diesem Zeitpunkt die für die Ernennung zum Richter des BVwG erforderlichen Ernennungsvoraussetzungen nach Paragraph 207, Absatz eins, RStDG zum Zeitpunkt der Anstellung bei der römisch 40 (noch) nicht erfüllt habe. Ebenso wenig legten die angeführten beruflichen Stationen des BF bis zum Dienstantritt bei der römisch 40 am 01.03.2009 aufgrund der Verwendung als Rechtspraktikant in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie als Rechtsanwaltsanwärter im Department Corporate Transactions einer Wirtschaftsrechtskanzlei (zu den Aufgaben siehe im Detail das im Verfahrensakt einliegende Dienstzeugnis) eine umfassende Vorerfahrung des BF im Bereich der verwaltungsrechtlichen Verfahrensführung nahe, wie dies der Beschwerdeführer vorzubringen versuche. Auch zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Verfahrensführer für die XXXX durch den Beschwerdeführer (It. dessen Vorbringen Anfang 2011), habe dieser das Erfordernis einer zumindest fünfjährigen Berufserfahrung noch nicht erfüllt. Daher könne bereits aus diesem Grund von keiner Gleichwertigkeit hinsichtlich des für die in Rede stehenden Tätigkeiten notwendigen Ausbildungserfordernisses iSd S 12 Abs. 2 Z la lit. c sublit. bb GehG ausgegangen werden.Auch zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Verfahrensführer für die römisch 40 durch den Beschwerdeführer (römisch eins t. dessen Vorbringen Anfang 2011), habe dieser das Erfordernis einer zumindest fünfjährigen Berufserfahrung noch nicht erfüllt. Daher könne bereits aus diesem Grund von keiner Gleichwertigkeit hinsichtlich des für die in Rede stehenden Tätigkeiten notwendigen Ausbildungserfordernisses iSd S 12 Absatz 2, Z la Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG ausgegangen werden. Darüber hinaus zeigten sich auch bei näherer Betrachtung des der Ernennung zum Richter des BVwG vorangehenden Besetzungsverfahrens wesentliche Unterschiede: So werde die fachliche und persönliche Eignung von Bewerbern auf richterliche Planstellen am BVwG kurz zusarnmengefasst im Rahmen eines Auswahlverfahrens, anhand von schriftlichen wie mündlichen Überprüfungen (sowie einer Untersuchung durch einen Psychologen oder eine Psychologin) durch den Personalsenat, welcher sodann Dreiervorschläge an die Bundesregierung, die in der Folge dem Bundespräsidenten einen Ernennungsvorschlag vorzulegen hat, zu erstatten hat, überprüft (vgl. etwa § 2 Abs. 4 und 5 BVwGG). Demgegenüber habe das bisherige Verfahren keinerlei Hinweise ergeben, dass seitens der XXXX vor der Aufnahme von juristischen Mitarbeitenden ähnlich umfassende mehrstufige Aufnahmeverfahren durchgeführt würden. Lediglich die Ernennung der Mitglieder der — im Gegensatz zu einem bei der XXXX beschäftigten Verwaltungsjuristen — außenwirksame Entscheidungen treffenden XXXX , welcher der Beschwerdeführer gerade nicht als Mitglied angehörte, erfolge durch die Bundesregierung.So werde die fachliche und persönliche Eignung von Bewerbern auf richterliche Planstellen am BVwG kurz zusarnmengefasst im Rahmen eines Auswahlverfahrens, anhand von schriftlichen wie mündlichen Überprüfungen (sowie einer Untersuchung durch einen Psychologen oder eine Psychologin) durch den Personalsenat, welcher sodann Dreiervorschläge an die Bundesregierung, die in der Folge dem Bundespräsidenten einen Ernennungsvorschlag vorzulegen hat, zu erstatten hat, überprüft vergleiche etwa Paragraph 2, Absatz 4 und 5 BVwGG). Demgegenüber habe das bisherige Verfahren keinerlei Hinweise ergeben, dass seitens der römisch 40 vor der Aufnahme von juristischen Mitarbeitenden ähnlich umfassende mehrstufige Aufnahmeverfahren durchgeführt würden. Lediglich die Ernennung der Mitglieder der — im Gegensatz zu einem bei der römisch 40 beschäftigten Verwaltungsjuristen — außenwirksame Entscheidungen treffenden römisch 40 , welcher der Beschwerdeführer gerade nicht als Mitglied angehörte, erfolge durch die Bundesregierung. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei daher für die Dienstbehörde — ungeachtet der aufgrund des Inkrafttretens des TKG 2021 erfolgten, der Aussage des Zeugen XXXX zufolge jedoch nicht maßgeblichen, Änderung der Organisationsstruktur der XXXX — weiterhin nicht zu erkennen, inwiefern für die Ausübung der Tätigkeit als Jurist bei der XXXX ein gleichwertiges Ausbildungserfordernis nach 12 Abs, 2 Z la lit. c sublit. bb GehG im Vergleich zur Tätigkeit als Richter des BVwG bestehe.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei daher für die Dienstbehörde — ungeachtet der aufgrund des Inkrafttretens des TKG 2021 erfolgten, der Aussage des Zeugen römisch 40 zufolge jedoch nicht maßgeblichen, Änderung der Organisationsstruktur der römisch 40 — weiterhin nicht zu erkennen, inwiefern für die Ausübung der Tätigkeit als Jurist bei der römisch 40 ein gleichwertiges Ausbildungserfordernis nach 12 Abs, 2 Z la Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG im Vergleich zur Tätigkeit als Richter des BVwG bestehe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter mitsamt der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (insb. VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070 sowie darauf aufbauend BVwG 01.07.2025, GZ. W244 2268860-1/5E) zur Gleichwertigkeit im Verhältnis zur Tätigkeit als Richter hinsichtlich des für die Ausübung „zu erbringenden Ausbildungserfordernisses durchaus als relevanter Maßstab herangezogen werden. Zwar arbeiten Rechtsanwaltsanwärter unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung ihres Ausbildungsanwaltes und seien demnach im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht weisungsfrei. Dies treffe aber auch auf juristische Bedienstete der XXXX — ungeachtet des vom Beschwerdeführer angeführten Umstandes, dass es sich bei dieser um eine unabhängige und weisungsfreie Behörde mit vom VfGH verbriefter Tribunalqualität iSd Art. 6 EMRK handelt — zu.Zwar arbeiten Rechtsanwaltsanwärter unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung ihres Ausbildungsanwaltes und seien demnach im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht weisungsfrei. Dies treffe aber auch auf juristische Bedienstete der römisch 40 — ungeachtet des vom Beschwerdeführer angeführten Umstandes, dass es sich bei dieser um eine unabhängige und weisungsfreie Behörde mit vom VfGH verbriefter Tribunalqualität iSd Artikel 6, EMRK handelt — zu. So habe der Beschwerdeführerselbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, als Verfahrensführer für die XXXX dieser aufgrund einer gesetzlichen Anordnung in § 18 KOG verpflichtet und gegenüber dieser weisungsgebunden gewesen zu sein.So habe der Beschwerdeführerselbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, als Verfahrensführer für die römisch 40 dieser aufgrund einer gesetzlichen Anordnung in Paragraph 18, KOG verpflichtet und gegenüber dieser weisungsgebunden gewesen zu sein. Ebenso habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der XXXX in eine Teamstruktur eingebettet gewesen zu sein, in welcher ihm in hierarchischer Hinsicht zumindest ein Teamleiter sowie darüber hinaus ein Leiter der Rechtsabteilung übergeordnet gewesen seien. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für die XXXX eine Leitungsfunktion ausgeübt zu haben.Ebenso habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der römisch 40 in eine Teamstruktur eingebettet gewesen zu sein, in welcher ihm in hierarchischer Hinsicht zumindest ein Teamleiter sowie darüber hinaus ein Leiter der Rechtsabteilung übergeordnet gewesen seien. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für die römisch 40 eine Leitungsfunktion ausgeübt zu haben. Vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX vorbereitete Erledigungsentwürfe seien im Rahmen einer peer-review bzw. eines Sparrings vom Teamleiter oder einem anderen Kollegen überprüft worden, bevor diese an die für die Genehmigung der Entscheidung zuständige Kommission übermittelt worden.Vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die römisch 40 vorbereitete Erledigungsentwürfe seien im Rahmen einer peer-review bzw. eines Sparrings vom Teamleiter oder einem anderen Kollegen überprüft worden, bevor diese an die für die Genehmigung der Entscheidung zuständige Kommission übermittelt worden. Nicht von der zuständigen Kommission zu genehmigende Erledigungen wie beispielsweise Ladungen, seien den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zufolge aus formalen Gründen vom Leiter der Rechtsabteilung gefertigt worden. Darüber hinaus stelle die Vorbereitung von im Wesentlichen unterschriftsreifen Schriftsatzkonzepten auch einen durchaus üblichen bzw. von den jeweiligen Ausbildungsanwälten erwarteten Arbeitsinhalt der Berufsgruppe der Rechtsanwaltsanwärter dar. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass für die XXXX tätige Juristen, wie auch Rechtsanwaltsanwärtern bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben gleichermaßen unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung von Dienstvorgesetzten (Ausbildungsanwälten bzw. bei der XXXX : Teamleitung, Leitung der Rechtsabteilung bzw. Mitglieder der Kommissionen) und demnach nicht — wie etwa ein Richter des BVwG — eigenverantwortlich tätig werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass Erledigungsentwürfe des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge im Wesentlichen unverändert übernommen worden seien, nichts zu ändern. Insbesondere da der Beschwerdeführer — wie das durchgeführte Verfahren gezeigt habe — nicht als selbstständiges und außenwirksames Entscheidungsorgan, dessen Name auf Erledigungen aufscheine, tätig geworden sei, sondern diesem XXXX im Rahmen seiner Vortätigkeit (wenn offenbar auch auf einem hohen fachlichen Niveau) bloß unterstützend zugearbeitet habe.Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass für die römisch 40 tätige Juristen, wie auch Rechtsanwaltsanwärtern bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben gleichermaßen unter Anleitung, Aufsicht und Anweisung von Dienstvorgesetzten (Ausbildungsanwälten bzw. bei der römisch 40 : Teamleitung, Leitung der Rechtsabteilung bzw. Mitglieder der Kommissionen) und demnach nicht — wie etwa ein Richter des BVwG — eigenverantwortlich tätig werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass Erledigungsentwürfe des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge im Wesentlichen unverändert übernommen worden seien, nichts zu ändern. Insbesondere da der Beschwerdeführer — wie das durchgeführte Verfahren gezeigt habe — nicht als selbstständiges und außenwirksames Entscheidungsorgan, dessen Name auf Erledigungen aufscheine, tätig geworden sei, sondern diesem römisch 40 im Rahmen seiner Vortätigkeit (wenn offenbar auch auf einem hohen fachlichen Niveau) bloß unterstützend zugearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das ähnliche Ausbildungserfordernis, welches im Wesentlichen den Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften vorsehe, sei die einschlägige, die Gleichwertigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwaltsanwärtern im Verhältnis zu Richtern betreffende, Judikatur von VwGH (Ro 2023/12/0070) und BVwG (W244 2268860-1/5E) aus Sicht der Dienstbehörde durchaus auf die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Tätigkeit als Jurist bei der XXXX übertragbar.Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das ähnliche Ausbildungserfordernis, welches im Wesentlichen den Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften vorsehe, sei die einschlägige, die Gleichwertigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwaltsanwärtern im Verhältnis zu Richtern betreffende, Judikatur von VwGH (Ro 2023/12/0070) und BVwG (W244 2268860-1/5E) aus Sicht der Dienstbehörde durchaus auf die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Tätigkeit als Jurist bei der römisch 40 übertragbar. Zusammengefasst könne der Beschwerdeführer daher auch mit seiner Stellungnahme vom 23.12.2025 nicht vorbringen, inwiefern es sich bei seiner in Rede stehenden Vortätigkeit bei der XXXX im Hinblick auf die Anforderungen von § 12 Abs. 2 Z la lit. c GehG um eine — im Verhältnis zum Aufgabenbereich sowie dem erforderlichen Ausbildungsniveau eines Richters des BVwG — gleichwertige Berufstätigkeit handle.Zusammengefasst könne der Beschwerdeführer daher auch mit seiner Stellungnahme vom 23.12.2025 nicht vorbringen, inwiefern es sich bei seiner in Rede stehenden Vortätigkeit bei der römisch 40 im Hinblick auf die Anforderungen von Paragraph 12, Absatz 2, Z la Litera c, GehG um eine — im Verhältnis zum Aufgabenbereich sowie dem erforderlichen Ausbildungsniveau eines Richters des BVwG — gleichwertige Berufstätigkeit handle. Im Ergebnis sind die Vordienstzeiten des BF daher wie folgt zu berücksichtigen: Tätigkeit Beschäftigungs-ausmaß in % Tage Gem. § 12Gem. Paragraph 12 Präsenzdienst (geleistet von 02.10.2000 bis 01.06.2001) 100 243 Abs. 2 Z 4 lit. aAbsatz 2, Ziffer 4, Litera a Gerichtspraxis(absolviert von 01.08.2007 bis 31.07.2008; Zu berücksichtigender Zeitraum nach § 211b RStDG: 01.01.2008 bis 31.07.2008)Gerichtspraxis, (absolviert von 01.08.2007 bis 31.07.2008; Zu berücksichtigender Zeitraum nach Paragraph 211 b, RStDG: 01.01.2008 bis 31.07.2008) 100 3650 Abs. 3 iVmAbsatz 3, iVm § 211b RStDGParagraph 211 b, RStDG Jurist bei der XXXX (ausgeübt von 01.01.2009 bis 29.02.2020)Jurist bei der römisch 40 (ausgeübt von 01.01.2009 bis 29.02.2020) 100 Zusammenfassend seien daher — neben der

§ 12Abs. 2 Z 4 Geh

G anzurechnenden Zeit des Präsenzdienstes (243 Tage) die Zeiten der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers (begrenzt auf das Ausmaß von 213 Tagen) sowie als Jurist bei der XXXX (4.018 Tage) als Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit

§ 12Abs. 3 Geh

G im gesetzlichen Höchstausmaß von zehn Jahren (3.650 Tagen) als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter des BF anzurechnen, woraus sich — wie im angefochtenen Bescheid — zum Stichtag 01.03.2020 ein Besoldungsdienstalter von 3.893 Tagen ergebe. Zusammenfassend seien daher — neben der

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG anzurechnenden Zeit des Präsenzdienstes (243 Tage) die Zeiten der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers (begrenzt auf das Ausmaß von 213 Tagen) sowie als Jurist bei der römisch 40 (4.018 Tage) als Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, GehG im gesetzlichen Höchstausmaß von zehn Jahren (3.650 Tagen) als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter des BF anzurechnen, woraus sich — wie im angefochtenen Bescheid — zum Stichtag 01.03.2020 ein Besoldungsdienstalter von 3.893 Tagen ergebe. Abschließend werde auf das bisherige Vorbringen der Dienstbehörde im gegenständlichen Verfahren verwiesen und beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, als dass die Vordienstzeiten des BF als Rechtsanwaltsanwärter keine Berücksichtigung als Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit iSd S 12 Abs. 3 GehG finden (siehe dazu das Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.11.2025) und die gegenständliche Beschwerde darüber hinaus — insbesondere insoweit der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der XXXX als gleichwertig iSd S 12 Abs. 2 Z la lit c GehG begehrt — als unbegründet abweisenAbschließend werde auf das bisherige Vorbringen der Dienstbehörde im gegenständlichen Verfahren verwiesen und beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, als dass die Vordienstzeiten des BF als Rechtsanwaltsanwärter keine Berücksichtigung als Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit iSd S 12 Absatz 3, GehG finden (siehe dazu das Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.11.2025) und die gegenständliche Beschwerde darüber hinaus — insbesondere insoweit der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der römisch 40 als gleichwertig iSd S 12 Absatz 2, Z la Litera c, GehG begehrt — als unbegründet abweisen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 01.03.2020 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt worden und steht seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und ist seither mit der Leitung der Gerichtsabteilung XXXX betraut. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Schubhaft und Maßnahmenbeschwerden Wien (SCH-W) und Asyl- und Fremdenrecht Staaten Europas (AFR-G1) zur Bearbeitung zugewiesen. Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und ist seither mit der Leitung der Gerichtsabteilung römisch 40 betraut. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Schubhaft und Maßnahmenbeschwerden Wien (SCH-W) und Asyl- und Fremdenrecht Staaten Europas (AFR-G1) zur Bearbeitung zugewiesen. Dabei hat der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Richter fremdenrechtliche Angelegenheiten (Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote, Aufenthaltsverbote, Schubhaftbeschwerden, Maßnahmenbeschwerde gegen Abschiebungen etc.) bearbeitet. Dabei wurden aufgrund der damaligen Covid-Restriktionen nur wenige (6 bis 7) Verhandlungen durchgeführt und die entsprechenden Erkenntnisse bzw. Beschlüsse (insgesamt 53) auf Basis der Aktenlage erlassen. Dazu waren nachstehend angeführte Tätigkeiten erforderlich: 1) Aktenstudium; Rechts- bzw. Judikaturrecherche, Verfassen und Fällen der Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss), Kommunikation mit juristischen Mitarbeitern, Aktenverwaltung (Führen der Gerichtsabteilung; Durchsicht des Eingangs; Kommunikation mit Referenten und eventuell mit Parteien; Beauftragung und Kontrolle von Parteiengehören, Ermittlungsaufträgen, etc.). 2) Dazu wegen der kleinen Anzahl von durchgeführten Verhandlungen in geringerem Ausmaß: Vorbereitung (Aktenstudium; etwaige Rechtsrecherche[n]; Bestimmung der Zeugen, die geladen werden und der Reihenfolge ihrer Befragung; etwaige Hinzuziehung von und Kommunikation mit Sachverständigen), Durchführung (Verhandlungsleitung; Zeugen- und Sachverständigenbefragung; Ausübung der Sitzungspolizei; etwaige Vorbereitung einer mündlichen Verkündung) und etwaige Nachbereitung (z.B. zur nachträglichen Erstellung des Protokolls) der Verhandlung. Dabei machten die unter Pkt. 1) angeführten Tätigkeiten den bei weitem größten Anteil an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses aus, da angesichts der geringen Anzahl von Verhandlungen (6 bis 7) ca. 87 % der vom Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses erledigten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsjurist bei der XXXX in der Zeit vom 01.03.2009 bis 29.02.2020 der Beschwerdeführer als Verfahrensführer der XXXX im Rahmen der Zuständigkeiten nach dem TKG 2003 und als Verfahrensführer/Referent für die XXXX und die XXXX tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsjurist bei der römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2009 bis 29.02.2020 der Beschwerdeführer als Verfahrensführer der römisch 40 im Rahmen der Zuständigkeiten nach dem TKG 2003 und als Verfahrensführer/Referent für die römisch 40 und die römisch 40 tätig. Dabei war er in den ersten 2 bis 3 Jahren (2009 bis 2011) als Verwaltungsjurist mit Streitschlichtungsverfahren befasst, in denen es um Streitigkeiten zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und, in erster Linie zwischen Kunden und Kommunikationsdienstanbietern ging. In den meisten Fällen ging es dabei um die Beeinspruchung von überhöhten Rechnungen. Wen dem Einspruch seitens des Kommunikationsdiensten Anbieters nicht stattgegeben wurde, konnte die Streitschlichtungsstelle angerufen werden. Diese entschied nicht mit Bescheid, sondern gab eine Schlichtungsempfehlung ab. Wenn dieser nicht Folge geleistet wurde, musste der ordentliche Rechtsweg bestritten werden. Ab Herbst 2011 wurde der Beschwerdeführer als Verfahrensführer/Referent für die XXXX eingesetzt. Dabei befasste er sich mit der Bearbeitung des verfahrensleitenden Antrages bzw. der amtswegigen Verfahrenseröffnung, der Gewährung von Parteiengehör, der Abwicklung von Zustellungen sowie dem Fristen- und Parteistellungsmanagement und kommunizierte mit Parteien. Weiters konzipierte er Amtssachverständigenbestellungen und Bescheide, deren Beschlussfassung der jeweiligen Kommission oblag.Ab Herbst 2011 wurde der Beschwerdeführer als Verfahrensführer/Referent für die römisch 40 eingesetzt. Dabei befasste er sich mit der Bearbeitung des verfahrensleitenden Antrages bzw. der amtswegigen Verfahrenseröffnung, der Gewährung von Parteiengehör, der Abwicklung von Zustellungen sowie dem Fristen- und Parteistellungsmanagement und kommunizierte mit Parteien. Weiters konzipierte er Amtssachverständigenbestellungen und Bescheide, deren Beschlussfassung der jeweiligen Kommission oblag. Als Verfahrensführer für die XXXX war er Angehöriger der Geschäftsstelle der XXXX und im Hinblick auf § 18 KOG nur dieser Kommission verpflichtet bzw. weisungsgebunden. Dies betraf sämtliche der XXXX zugewiesenen Verfahrensarten. Er war im speziellen im Bereich der Genehmigung bzw. der Versagung der Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 25

TKG 2003 sowie im Bereich der sogenannten Marktregulierung,

§ 36ff TKG 2003 tätig.

Im Bereich der AGB- Genehmigung umfasste dies etwa den Antrag auf Genehmigung der AGB durch einen Kommunikationsdienstebetreiber (KDB). Dem Beschwerdeführer oblag dabei die gesamte Verfahrensabwicklung mit Ausnahme der Genehmigung der Entscheidung und der Verhandlungsleitung. Beides konnte von einem Mitglied der Geschäftsstelle nicht durchgeführt werden, sondern oblag aus rechtlichen Gründen dem Vorsitzenden der Kommission.Als Verfahrensführer für die römisch 40 war er Angehöriger der Geschäftsstelle der römisch 40 und im Hinblick auf Paragraph 18, KOG nur dieser Kommission verpflichtet bzw. weisungsgebunden. Dies betraf sämtliche der römisch 40 zugewiesenen Verfahrensarten. Er war im speziellen im Bereich der Genehmigung bzw. der Versagung der Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Paragraph 25, TKG 2003 sowie im Bereich der sogenannten Marktregulierung,

Paragraph 36, ff TKG 2003 tätig. Im Bereich der AGB- Genehmigung umfasste dies etwa den Antrag auf Genehmigung der AGB durch einen Kommunikationsdienstebetreiber (KDB). Dem Beschwerdeführer oblag dabei die gesamte Verfahrensabwicklung mit Ausnahme der Genehmigung der Entscheidung und der Verhandlungsleitung. Beides konnte von einem Mitglied der Geschäftsstelle nicht durchgeführt werden, sondern oblag aus rechtlichen Gründen dem Vorsitzenden der Kommission. Der Beschwerdeführer hatte keine Approbationsbefugnis für die zu erlassenden Bescheide oder Edikte, sondern durfte lediglich vorbereitende Erledigungen (Parteiengehör etc) unterschreiben. Die vom Beschwerdeführer erstellten Erledigungsentwürfe wurden innerhalb des in der Geschäftsstelle bestehenden Teams von einem anderen Kollegen oder dem Teamleiter einer Qualitätskontrolle unterzogen, bevor die zur Beschlussfassung erforderliche Sitzung der XXXX ausgeschrieben wurde.Die vom Beschwerdeführer erstellten Erledigungsentwürfe wurden innerhalb des in der Geschäftsstelle bestehenden Teams von einem anderen Kollegen oder dem Teamleiter einer Qualitätskontrolle unterzogen, bevor die zur Beschlussfassung erforderliche Sitzung der römisch 40 ausgeschrieben wurde. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte er sich auch mit ökonomischen Fragestellungen sowie mit Fragestellungen zur Telekommunikationstechnik und betreute Verfahrens- und Judikaturdatenbanken. Darüber hinaus war er mit der Leitung von Projekten zur Verwaltungsprozessverbesserung betraut. 1.

  1. Vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übte der Beschwerdeführer u.a. folgende Berufstätigkeiten aus, deren Vollanrechnung nach der genannten Rechtsgrundlage begehrt wird: Zeitraum Tätigkeit Rechtsgrundlage Tage 02.10.2000 - 01.06.2001 Präsenzdienst § 12 Abs. 4 lit. a GehGParagraph 12, Absatz 4, Litera a, GehG 243 01.08.2007 - 31.07.2008 Gerichtspraxis § 12 Abs. 3 GehG iVm § 211b RStDGParagraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 211 b, RStDG 92 01.10.2008 - 28.02.2009 Rechtsanwaltsanwärter, XXXX römisch 40 § 12 Abs. 3 GehGParagraph 12, Absatz 3, GehG 151 01.03.2009 - 28.06.2018 Verwaltungsjurist / Referent, XXXX römisch 40 § 12 Abs. 3 GehGParagraph 12, Absatz 3, GehG 3.407 29.06.2018 - 28.02.2020 Verwaltungsjurist / Referent, XXXX römisch 40 § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehGParagraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG 610 Die noch im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachten Zeiten XXXX im Zeitraum Juni 2003 bis Juli 2007 sowie „FH Lektor (nebenberuflich, Teilzeit); Ferdinand Porsche Fernfachhochschule GmbH“ im Zeitraum ab Jänner 2018, die auch im Bescheid festgestellt wurden, werden unter den in der Beschwerde in einer tabellarischen Aufstellung geltend gemachten Zeiten jener Zeiträume, für die eine Anrechnung begehrt wird, nicht (mehr) angeführt.Die noch im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachten Zeiten römisch 40 im Zeitraum Juni 2003 bis Juli 2007 sowie „FH Lektor (nebenberuflich, Teilzeit); Ferdinand Porsche Fernfachhochschule GmbH“ im Zeitraum ab Jänner 2018, die auch im Bescheid festgestellt wurden, werden unter den in der Beschwerde in einer tabellarischen Aufstellung geltend gemachten Zeiten jener Zeiträume, für die eine Anrechnung begehrt wird, nicht (mehr) angeführt. Bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum 01.10.2008 bis 28.02.2009 in der Kanzlei XXXX war der Beschwerdeführer mit der Erstellung von Verträgen im Bereich M&A und Immobilienrecht, mit Due Diligence Prüfungen im Rahmen von Unternehmenskäufen, der Ausarbeitung von Stellungnahmen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb und Konkursrecht, der Erstellung von Schriftsätzen in streitigen Verfahren und der Bearbeitung von Rechtsfragen in den Bereichen Zivilrecht, Immaterialgüterrecht, Kartellrecht und Datenschutz betraut.Bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum 01.10.2008 bis 28.02.2009 in der Kanzlei römisch 40 war der Beschwerdeführer mit der Erstellung von Verträgen im Bereich M&A und Immobilienrecht, mit Due Diligence Prüfungen im Rahmen von Unternehmenskäufen, der Ausarbeitung von Stellungnahmen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb und Konkursrecht, der Erstellung von Schriftsätzen in streitigen Verfahren und der Bearbeitung von Rechtsfragen in den Bereichen Zivilrecht, Immaterialgüterrecht, Kartellrecht und Datenschutz betraut. Bei seiner Tätigkeit als Verwaltungsjurist bzw. Referent bei der XXXX im Rahmen der Zuständigkeiten nach dem TKG 2003 und als Verfahrensführer/Referent für die XXXX und die XXXX im Zeitraum 01.03.2009 bis 29.02.2020 war der Beschwerdeführer mit der Bearbeitung des verfahrensleitenden Antrages bzw. der amtswegigen Verfahrenseröffnung, der Gewährung von Parteiengehör, der Abwicklung von Zustellungen sowie dem Fristen- und Parteistellungsmanagement befasst und kommunizierte mit Parteien. Überdies konzipierte er Amtssachverständigenbestellungen und Bescheide, deren Beschlussfassung der jeweiligen Kommission oblag. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte er sich auch mit ökonomischen Fragestellungen sowie mit Fragestellungen zur Telekommunikationstechnik und betreuten Verfahrens- und Judikaturdatenbanken. Darüber hinaus war er mit der Leitung von Projekten zur Verwaltungsprozessverbesserung betraut.Bei seiner Tätigkeit als Verwaltungsjurist bzw. Referent bei der römisch 40 im Rahmen der Zuständigkeiten nach dem TKG 2003 und als Verfahrensführer/Referent für die römisch 40 und die römisch 40 im Zeitraum 01.03.2009 bis 29.02.2020 war der Beschwerdeführer mit der Bearbeitung des verfahrensleitenden Antrages bzw. der amtswegigen Verfahrenseröffnung, der Gewährung von Parteiengehör, der Abwicklung von Zustellungen sowie dem Fristen- und Parteistellungsmanagement befasst und kommunizierte mit Parteien. Überdies konzipierte er Amtssachverständigenbestellungen und Bescheide, deren Beschlussfassung der jeweiligen Kommission oblag. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte er sich auch mit ökonomischen Fragestellungen sowie mit Fragestellungen zur Telekommunikationstechnik und betreuten Verfahrens- und Judikaturdatenbanken. Darüber hinaus war er mit der Leitung von Projekten zur Verwaltungsprozessverbesserung betraut. Die genannten Tätigkeiten erforderten den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, weiters eine Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtsmaterien nicht nur des materiellen, sondern auch Verfahrensrechts, weiters die Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Gesetzesbestimmungen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu den genauen Zeiten der bisherigen Berufslaufbahn und der zugewiesenen Materien in den ersten sechs Monaten des öffentlichen Dienstverhältnisses sind dem Verfahrensakt, konnten unmittelbar auf Grund der dahingehend unstrittigen Aktenlage getroffen werden, wobei die Anzahl der vom Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlassenden Entscheidungen dem RIS ( RIS - Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - Trefferliste) entnommen werden kann. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers einerseits in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sowie zu seinen vorhergehenden Berufstätigkeiten, konnten zum Teil bereits dem Verfahrensakt, insbesondere den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehöre, dem Bescheid und der Beschwerde entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und beschrieb in klarer und nachvollziehbarer Weise den tatsächlichen Ablauf seiner Tätigkeit als Verfahrensführer bei der XXXX .Die Feststellungen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers einerseits in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sowie zu seinen vorhergehenden Berufstätigkeiten, konnten zum Teil bereits dem Verfahrensakt, insbesondere den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehöre, dem Bescheid und der Beschwerde entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und beschrieb in klarer und nachvollziehbarer Weise den tatsächlichen Ablauf seiner Tätigkeit als Verfahrensführer bei der römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istNach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Zu A) 3.1.

  1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:3.1.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  7. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  8. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. […] Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.
  3. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
  4. GP 9 f.).3.
  5. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 9 f.). In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen. 3.
  7. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. EuGH 10.10.2019, C-703/17, Krah). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin zugrunde, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war. Der Europäische Gerichtshof ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus.3.
  8. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist vergleiche EuGH 10.10.2019, C-703/17, Krah). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin zugrunde, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war. Der Europäische Gerichtshof ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 1 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem vergleichbar gelagerten Fall aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen sei. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung komme vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwalts gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings sei Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt worden sei, beschränkt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber im zugrundeliegenden Fall als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind, ist

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c sublit aa Geh

G erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber im zugrundeliegenden Fall als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind, ist

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die er als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beamte jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (konkret Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (konkret Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

§ 8Abs.

1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist nach Ansicht des VwGH auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwalts jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeit. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen: Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreits vornehmen und in der Folge die Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse des Mandanten gestalten kann (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärtern und Richteramtsanwärtern zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärtern und Richteramtsanwärtern zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof sodann davon aus, dass jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen und die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, den von ihm als Richteramtsanwärter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen von Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Im Hinblick auf von Rechtsanwaltsanwärtern wahrgenommene Aufgaben des Ausverhandelns und Errichtens von Verträgen führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass diese ebenfalls zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt erfordern würden. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrags niedergeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die als Richteramtsanwärter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen waren (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit finden sich in den Art. 129 ff. B-VG. Nach Art. 134 Abs. 7 leg.cit. sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter, auf die Art. 87 Abs. 1 und 2 leg.cit. sowie Art. 88 Abs. 1 und 2 leg.cit. sinngemäß anzuwenden sind.

Art. 87Abs.

1 und 2 leg.cit. sind Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und befinden sich in Ausübung ihres richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Zu den allgemeinen Pflichten von Richtern zählt es

§ 57Abs. 1 RSt

DG u.a., die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Aufgabe von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes ist somit die Rechtsprechung bzw. die Ausübung der Gerichtsbarkeit, wobei sie die ihnen nach einer festen Geschäftsverteilung zugeteilten Verfahren unabhängig zu führen und zu judizieren haben.Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit finden sich in den Artikel 129, ff. B-VG. Nach Artikel 134, Absatz 7, leg.cit. sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter, auf die Artikel 87, Absatz eins und 2 leg.cit. sowie Artikel 88, Absatz eins und 2 leg.cit. sinngemäß anzuwenden sind.

Artikel 87, Absatz eins und 2 leg.cit.

sind Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und befinden sich in Ausübung ihres richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte. Zu den allgemeinen Pflichten von Richtern zählt es

Paragraph 57, Absatz eins, RStDG u.a., die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Aufgabe von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes ist somit die Rechtsprechung bzw. die Ausübung der Gerichtsbarkeit, wobei sie die ihnen nach einer festen Geschäftsverteilung zugeteilten Verfahren unabhängig zu führen und zu judizieren haben. 3.

  1. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.4.
  2. Dem Beschwerdeführer wurden mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2023 Zeiten im Ausmaß von 3.893 Tagen als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Dabei wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Präsenzdienstleistender von 02.10.2000 bis 01.06.2001 – somit im Ausmaß von 243 Tagen – sowie der Gerichtspraxis im von der belangten Behörde nach § 211b RStDG zu berücksichtigenden Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2008 – somit im Ausmaß von 213 Tagen – und jene als Rechtsanwaltsanwärter von 01.10.2008 bis 28.02.2009 – somit im Ausmaß von 151 Tagen – zur Gänze berücksichtigt und darüber hinaus – bis zum Gesamtausmaß von 3.650 Tagen, somit 3.286 weitere Tage – die Zeiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Jurist bei der XXXX (vgl. Bescheid, elfte und zwölfte Seite, IV.2.). Die jeweils erfolgte Anrechnung im Gesamtausmaß von 3.893 Tagen, nach den einschlägigen Bestimmungen, wird auch in der Beschwerde außer Streit gestellt (vgl. Beschwerde, S. 2). 3.4.
  3. Dem Beschwerdeführer wurden mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2023 Zeiten im Ausmaß von 3.893 Tagen als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Dabei wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Präsenzdienstleistender von 02.10.2000 bis 01.06.2001 – somit im Ausmaß von 243 Tagen – sowie der Gerichtspraxis im von der belangten Behörde nach Paragraph 211 b, RStDG zu berücksichtigenden Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2008 – somit im Ausmaß von 213 Tagen – und jene als Rechtsanwaltsanwärter von 01.10.2008 bis 28.02.2009 – somit im Ausmaß von 151 Tagen – zur Gänze berücksichtigt und darüber hinaus – bis zum Gesamtausmaß von 3.650 Tagen, somit 3.286 weitere Tage – die Zeiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Jurist bei der römisch 40 vergleiche Bescheid, elfte und zwölfte Seite, römisch vier.2.). Die jeweils erfolgte Anrechnung im Gesamtausmaß von 3.893 Tagen, nach den einschlägigen Bestimmungen, wird auch in der Beschwerde außer Streit gestellt vergleiche Beschwerde, S. 2). Dass die belangte Behörde dabei die Zeiten der Gerichtspraxis im Ausmaß von 213 Tagen und jene bei der XXXX , beginnend mit 01.03.2009, zu 3.286 Tagen, berücksichtigt hat, während in der Beschwerde die Zeiten der Gerichtspraxis im Ausmaß von 92 Tagen, jene bei der XXXX , beginnend mit 01.03.2009, zu 3.407 Tagen, begehrt werden, schadet nicht, da es sich jeweils um Zeiten handelt, deren Anrechnung nach derselben gesetzlichen Bestimmung – § 12 Abs. 3 GehG – begehrt wird bzw. im Bescheid erfolgt ist und die genannten Zeiten in beiden Fällen, zusammen mit den in Bescheid und Beschwerde unter dieselbe Bestimmung subsumierte Zeit der Konzipiententätigkeit des Beschwerdeführers (151 Tage), in Summe jeweils exakt dasselbe tagemäßige Ausmaß von 3.650 Tagen ergeben.Dass die belangte Behörde dabei die Zeiten der Gerichtspraxis im Ausmaß von 213 Tagen und jene bei der römisch 40 , beginnend mit 01.03.2009, zu 3.286 Tagen, berücksichtigt hat, während in der Beschwerde die Zeiten der Gerichtspraxis im Ausmaß von 92 Tagen, jene bei der römisch 40 , beginnend mit 01.03.2009, zu 3.407 Tagen, begehrt werden, schadet nicht, da es sich jeweils um Zeiten handelt, deren Anrechnung nach derselben gesetzlichen Bestimmung – Paragraph 12, Absatz 3, GehG – begehrt wird bzw. im Bescheid erfolgt ist und die genannten Zeiten in beiden Fällen, zusammen mit den in Bescheid und Beschwerde unter dieselbe Bestimmung subsumierte Zeit der Konzipiententätigkeit des Beschwerdeführers (151 Tage), in Summe jeweils exakt dasselbe tagemäßige Ausmaß von 3.650 Tagen ergeben. Strittig bleibt somit nur, ob und inwieweit bei Zeiten des Beschwerdeführers als Jurist bzw. Referent bei der XXXX vom 29.06.2018 bis zum 28.02.2020 Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG vorliegen.Strittig bleibt somit nur, ob und inwieweit bei Zeiten des Beschwerdeführers als Jurist bzw. Referent bei der römisch 40 vom 29.06.2018 bis zum 28.02.2020 Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, L

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