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{'item': 'W213 2277512-1'}

Obsah (7)§ 18aArt. 133§ 7§ 4§ 13§ 8§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW213 2277512-1 Spruch, W213 2277512-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 18aBundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-Gl

BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Ragossnig & Partner, Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 12.07.2023, GZ: PAD/22/01369572/0001, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion „Kommandant*in der PI römisch 40 “, Wertigkeit: E2a/7,

Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass KontrInsp XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung)

§ 18aAbs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.02.2022 bis zu ihrer am 01.08.2025 erfolgten Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/7 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (01.02.2022 bis 30.04.2022: E2a/5, 01.05.2022 bis 31.07.2025: E2a/6) in Höhe von € 6022,80 zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass KontrInsp römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung)

Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.02.2022 bis zu ihrer am 01.08.2025 erfolgten Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/7 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/7) und dem tatsächlichen Monatsbezug (01.02.2022 bis 30.04.2022: E2a/5, 01.05.2022 bis 31.07.2025: E2a/6) in Höhe von € 6022,80 zuerkannt wird. II.

§ 18aAbs. 1 i

Vm § 19b B-GlBG wird KontrInsp XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird KontrInsp römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2002 in einem Dienstverhältnis zum Bund, am 01.06.2011 wurde sie auf eine Stelle der Verwendungsgruppe E2a ernannt. Sie steht seit 01.05.2022 im Bildungszentrum PZS- XXXX als Vortragende in Verwendung (E2a/6). Zuvor war sie bei der Landespolizeidirektion XXXX , PI XXXX XXXX /SPK XXXX , als Sachbereichsleiterin und
  2. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten in Verwendung. 1.
  3. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2002 in einem Dienstverhältnis zum Bund, am 01.06.2011 wurde sie auf eine Stelle der Verwendungsgruppe E2a ernannt. Sie steht seit 01.05.2022 im Bildungszentrum PZS- römisch 40 als Vortragende in Verwendung (E2a/6). Zuvor war sie bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , PI römisch 40 römisch 40 /SPK römisch 40 , als Sachbereichsleiterin und
  4. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten in Verwendung. 1.
  5. Am 12.08.2021 erfolgte zu GZ: PAD/21/01471642/001/AA eine „E2a Interessent*innensuche; Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“

§ 7

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 unter anderem für die aufgrund einer Ruhestandsversetzung mit 01.12.2021 vakant werdende Funktion des/der „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion XXXX “, Wertigkeit: E2a/7.1.2. Am 12.08.2021 erfolgte zu GZ: PAD/21/01471642/001/AA eine „E2a Interessent*innensuche; Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“

Paragraph 7, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 unter anderem für die aufgrund einer Ruhestandsversetzung mit 01.12.2021 vakant werdende Funktion des/der „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion römisch 40 “, Wertigkeit: E2a/

  1. Die Interessent*innensuch umfasste die Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes sowie die Erfordernisse an die Bewerber/innen wie folgt: „I. Bewerber*innen für diese Funktion haben folgende formale Voraussetzungen zu erfüllen:
  2. Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinsichtlich der Verwendungsgruppe E2a;
  3. Erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) und der (BMI-)Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a (dienstführende Beamt*innen) im Exekutivdienst. II. Aufgaben des Arbeitsplatzes:römisch zwei. Aufgaben des Arbeitsplatzes: • Administrative, organisatorische und operative Leitung der Polizeiinspektion • Führen der Mitarbeiter*innen • Dienstplanung und Monatsabrechnung • Sicherstellung der Arbeitsqualität • Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Dienststelle • Vertretung der Dienststelle nach innen und außen • Repräsentation, Teilnahme an lokalen Besprechungen und Öffentlichkeitsarbeit • Kontaktpflege zu Gemeinden, Behörden und Ämtern und Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen • Schulung der Bediensteten der eigenen Dienststelle Ill. Anforderungen des Arbeitsplatzes: a. Fachspezifische Anforderungen: • Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten • Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze • Kenntnisse der die Organisationseinheit betreffenden Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen und deren selbständige Anwendung im zugewiesenen komplexen Anordnungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung • Übergreifendes Fachwissen, zusätzliche fachliche Qualifikationen und Fähigkeiten • Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind • Eingehende Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung in spezifischen exekutiven Einsatzbereichen, insbesondere im Inspektionsdienst / Kriminaldienst / Verkehrsdienst / Grenzdienst (je nach Dienststellenspezifikation) und im inneren Dienst als Dienstführende*r • Erweiterte Anwender*innenkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes b. Persönliche Anforderungen: • Umfassende und vielfältige Führungserfahrung o Erfahrung in der Leitung von Einsätzen o Führen durch Vorbildwirkung o Koordinierungsvermögen o Fähigkeit zur Qualitäts- und Leistungskontrolle • Fähigkeit zur Mitarbeiter*innenführung o Anordnung zur Zielerreichung o Motivationsfähigkeit o Dialog- und Konfliktlösungsfähigkeit o Teamfähigkeit, Fähigkeit zur Förderung positiver Teamstrukturen • Entschluss- und Entscheidungsfähigkeit; o - Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung o - Reflexionsfähigkeit sowie Rollen- und Organisationsverständnis • Eigenverantwortung o - Eigeninitiative und selbständiges Agieren o - Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln • Professionelles Verhalten und Kommunikation mit Behördenvertreter*innen, Parteien und Vorgesetzten o - Loyalität o - Sprachliche Fähigkeiten, Sprachgewandtheit, Vortrags- und Präsentationsfähigkeiten • Selbstbewusstes und freundliches Auftreten • Genauigkeit und Verlässlichkeit o - Engagement und Gewissenhaftigkeit Die unter Punkt Ill, angeführten fachspezifischen und persönlichen Anforderungen werden bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung (je 50 %) berücksichtigt.“ 1.
  4. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt zwei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle ein. Dies waren die Bewerbung von KI XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“), zum damaligen Zeitpunkt als Sachbereichsleiterin und
  5. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten der PI XXXX XXXX /SPK XXXX verwendet, und die Bewerbung von XXXX , geboren am XXXX (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt auf einem Arbeitsplatz als Haupt. Lehrender, BZS XXXX /BMI SIAK und von dort der PI XXXX - XXXX als 1.Stv. des PI Kdt. zugeteilt.1.
  6. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt zwei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle ein. Dies waren die Bewerbung von KI römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“), zum damaligen Zeitpunkt als Sachbereichsleiterin und
  7. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten der PI römisch 40 römisch 40 /SPK römisch 40 verwendet, und die Bewerbung von römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt auf einem Arbeitsplatz als Haupt. Lehrender, BZS römisch 40 /BMI SIAK und von dort der PI römisch 40 - römisch 40 als 1.Stv. des PI Kdt. zugeteilt. 1.
  8. Der damalige Dienststellenleiter der PI ?? und unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, XXXX , beurteilte diese dahingehend, dass sie alle fachspezifischen Anforderungen für die Planstelle als Kommandantin PI XXXX XXXX in höchstem Ausmaß erfülle, durch ihre Dienstversehung sowohl im PI-Kommando, im SPK XXXX und ihre Vortragstätigkeit im BZS wie auch durch die Bearbeitung und Verlautbarung des Polizei-Leitfadens sei die Beamtin mit allen Organisationseinheiten und Arbeitsabläufen bestens bekannt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden seien ihr daher ebenfalls sehr geläufig. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung innerhalb der PI-Leitung als Stellvertreterin wisse sie über die Arbeitsabläufe auf Inspektionsebene bestens Bescheid. Monatelang sei sie auch schon allein verantwortliche PI-Leiterin gewesen. Sie besitze äußerst umfangreiche Kenntnisse der relevanten Rechtsvorschriften und wende diese gewissenhaft selbständig an. Ziele würden definiert, angepeilt und durch engagiertes Agieren erfüllt. Zum Punkt Übergreifendes Fachwissen, zusätzliche fachliche Qualifikationen und Fähigkeiten wurde ausgeführt: Verantwortliche Bearbeiterin für den Leitfaden; Aktenführerin im Ordnungsdienst XXXX ; Suchtmittelerhebungsbeamtin, Edukationbeamtin BAK mit Vortragstätigkeit; Absolvierung von Seminaren zur Weiterbildung im Managementbereich; Zuteilungen und Dienstversehung in verschiedenen Dienststellen; Ihr breites und bereichsübergreifendes Wissen werde von ihr strukturiert und sehr gut organisiert eingesetzt. Sie sei auch in der Lage adäquate Arbeits- und Organisationsmethoden zu entwickeln und umzusetzen.1.
  9. Der damalige Dienststellenleiter der PI ?? und unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , beurteilte diese dahingehend, dass sie alle fachspezifischen Anforderungen für die Planstelle als Kommandantin PI römisch 40 römisch 40 in höchstem Ausmaß erfülle, durch ihre Dienstversehung sowohl im PI-Kommando, im SPK römisch 40 und ihre Vortragstätigkeit im BZS wie auch durch die Bearbeitung und Verlautbarung des Polizei-Leitfadens sei die Beamtin mit allen Organisationseinheiten und Arbeitsabläufen bestens bekannt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden seien ihr daher ebenfalls sehr geläufig. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung innerhalb der PI-Leitung als Stellvertreterin wisse sie über die Arbeitsabläufe auf Inspektionsebene bestens Bescheid. Monatelang sei sie auch schon allein verantwortliche PI-Leiterin gewesen. Sie besitze äußerst umfangreiche Kenntnisse der relevanten Rechtsvorschriften und wende diese gewissenhaft selbständig an. Ziele würden definiert, angepeilt und durch engagiertes Agieren erfüllt. Zum Punkt Übergreifendes Fachwissen, zusätzliche fachliche Qualifikationen und Fähigkeiten wurde ausgeführt: Verantwortliche Bearbeiterin für den Leitfaden; Aktenführerin im Ordnungsdienst römisch 40 ; Suchtmittelerhebungsbeamtin, Edukationbeamtin BAK mit Vortragstätigkeit; Absolvierung von Seminaren zur Weiterbildung im Managementbereich; Zuteilungen und Dienstversehung in verschiedenen Dienststellen; Ihr breites und bereichsübergreifendes Wissen werde von ihr strukturiert und sehr gut organisiert eingesetzt. Sie sei auch in der Lage adäquate Arbeits- und Organisationsmethoden zu entwickeln und umzusetzen. Sie sei verantwortliche Bearbeiterin für den Leitfaden; Aktenführerin im Ordnungsdienst XXXX ; Suchtmittelerhebungsbeamtin, Edukationbeamtin BAK mit Vortragstätigkeit; Absolvierung von Seminaren zur Weiterbildung im Managementbereich; Zuteilungen und Dienstversehung in verschiedenen Dienststellen; ihr breites und bereichsübergreifendes Wissen werde von ihr strukturiert und sehr gut organisiert eingesetzt. Sie sei auch in der Lage adäquate Arbeits- und Organisationsmethoden zu entwickeln und umzusetzen. Ihre zahlreichen Bewerbungen zu verschiedenen Seminaren würden ihren enormen Willen zeigen sich weiter aus- und fortzubilden. Ihre langjährige Exekutivdiensttätigkeit als E2b und folgend als E2a (SB, qual.SB, 3 Stv.d.Kdt und 2 Stv.d. Kdt) mit unzähligen Einsatzabarbeitungen in nahezu allen Bereichen zeige eine deutlich sehr positive Entwicklung in diesen Bereichen auf. Der bisherige durchaus steile Karriereverlauf mit den daraus resultierenden Erfahrungswerten lasse für die Zukunft eine weitere Steigerung als vorhersehbar erscheinen. Als 2 Stv. des Kdt. führe sie derzeit schon in Vertretung die angeführten Agenden des Kommandanten bei dessen Abwesenheit wie in der OGO-PI vorgegeben zur vollsten Zufriedenheit aus und besitze hier somit die erforderliche Erfahrung im Inspektionsdienst, Kriminaldienst und Verkehrsdienst. Vorgaben von vorgesetzten Dienststellen würden von ihr bestens koordiniert und umgesetzt. Im Bereich der Planung, Koordinierung und Umsetzung polizeilicher Aufgaben zeige die selbständige Dienstplanerstellung wie auch die Erstellung von PI internen Schwerpunktaktionen im Suchtmittel- und Verkehrsbereich, dass hier alle Erfordernisse hierzu bestens gegeben seien.Sie sei verantwortliche Bearbeiterin für den Leitfaden; Aktenführerin im Ordnungsdienst römisch 40 ; Suchtmittelerhebungsbeamtin, Edukationbeamtin BAK mit Vortragstätigkeit; Absolvierung von Seminaren zur Weiterbildung im Managementbereich; Zuteilungen und Dienstversehung in verschiedenen Dienststellen; ihr breites und bereichsübergreifendes Wissen werde von ihr strukturiert und sehr gut organisiert eingesetzt. Sie sei auch in der Lage adäquate Arbeits- und Organisationsmethoden zu entwickeln und umzusetzen. Ihre zahlreichen Bewerbungen zu verschiedenen Seminaren würden ihren enormen Willen zeigen sich weiter aus- und fortzubilden. Ihre langjährige Exekutivdiensttätigkeit als E2b und folgend als E2a (SB, qual.SB, 3 Stv.d.Kdt und 2 Stv.d. Kdt) mit unzähligen Einsatzabarbeitungen in nahezu allen Bereichen zeige eine deutlich sehr positive Entwicklung in diesen Bereichen auf. Der bisherige durchaus steile Karriereverlauf mit den daraus resultierenden Erfahrungswerten lasse für die Zukunft eine weitere Steigerung als vorhersehbar erscheinen. Als 2 Stv. des Kdt. führe sie derzeit schon in Vertretung die angeführten Agenden des Kommandanten bei dessen Abwesenheit wie in der OGO-PI vorgegeben zur vollsten Zufriedenheit aus und besitze hier somit die erforderliche Erfahrung im Inspektionsdienst, Kriminaldienst und Verkehrsdienst. Vorgaben von vorgesetzten Dienststellen würden von ihr bestens koordiniert und umgesetzt. Im Bereich der Planung, Koordinierung und Umsetzung polizeilicher Aufgaben zeige die selbständige Dienstplanerstellung wie auch die Erstellung von PI internen Schwerpunktaktionen im Suchtmittel- und Verkehrsbereich, dass hier alle Erfordernisse hierzu bestens gegeben seien. Umfassende Führungserfahrungen liege vor. Sie handle immer zielorientiert und setze sich zur Erfüllung der Ziele energisch und lösungsorientiert ein und durch. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als KvO1 stelle sie immer wieder die organisatorische Fähigkeit verschiedene Einzelaufgaben in einem Aufgabenfeld sinnvoll und zweckgerichtet einzubinden bestens unter Beweis. Die umfangreiche Erfahrung im Bereich der Mitarbeiter*innenführung scheine im LB-Datenblatt auf. Eigene Standpunkte würden grundsätzlich argumentativ und überzeugend vertreten. Es würden aber auch andere Meinungen zugelassen und nötigenfalls werde ein Standpunkt überdacht. Interessensgegensätze würden konstruktiv und sachlich überwunden. Ihre Teamfähigkeit ist ihr Credo und zeichne sie besonders aus. Entscheidungen würden umgehend getroffen und umgesetzt. Zum Ablauf eines strukturierten Dienstbetriebes würden Delegationen im notwendigen Bereich ohne Probleme vorgenommen. Aufgrund ihrer hohen Kompetenz im Bereich Teamfähigkeit erkenne sie die Stärken und Schwächen ihrer Mitarbeiter*innen umgehend und greife fördernd oder unterstützend ein. Eigenreflektion werde von ihr regelmäßig angewandt und dabei ihre eigenen Fähigkeiten realistisch beurteilt. Sie fülle ihre Rolle als 2 Stv.d. Kdt. vollwertig aus und gliedere sich bestens in dieser Rolle in die Organisation ein. Sie erkenne selbständig Aufgaben und führe diese eigeninitiativ und zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten aus. Sie habe bei zahlreichen Einsätzen Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt und kann ausgeübtem Druck sehr gut standhalten. In Stresssituationen agiere sie überlegt, zielorientiert und ruhig. Sie sei bestens in der Lage Ziele effizient zu planen und dabei auch erforderliche Prioritäten zu setzen. Zielorientiertes Arbeiten und Handeln sei im höchsten Ausmaß vorhanden. Der Umgang mit Mitarbeiter*innen, Vorgesetzten, Behördenvertretern und Parteien sei äußerst professionell, souverän, fair und unparteiisch. Ihr Verhalten gegenüber der Organisation sei vorbildlich und äußerst loyal. Daher vertrete sie auch stets die Werte und Ziele der Organisation und trage diese in die Öffentlichkeit. Sie trage im BZS als Edukationbeamtin vor und könne auch hier ihre berufliche Erfahrung einbringen. Ihre rhetorischen Fähigkeiten seien daher auch hervorragend; Ihre schriftlichen Arbeiten würden wortgewandt und stilisiert erstellt werden. Sie habe ein äußerst seriöses, souveränes und selbstbewusstes Auftreten und ihr Erscheinungsbild sei stets sehr gepflegt und korrekt. Sie würde ihre Aufgaben im höchsten Maß genau und zuverlässig erledigen. Ihr Handeln wäre stets nachvollziehbar, zuverlässig und vertrauenswürdig. Zusagen würden immer eingehalten. Der Dienststellenleiter des BZS XXXX und unmittelbare Vorgesetzte des Mitbewerbers, XXXX , beurteilte diesen dahingehend, dass er alle fachspezifischen Anforderungen für die Planstelle als Kommandantin PI XXXX XXXX in höchstem Ausmaß erfülle, er verfüge über Erfahrung in der Leitung von Dienststellen; aufgrund der jahrelangen Diensterfahrung seien die Aufgaben und Zuständigkeiten des BPK bzw. SPK sehr gut bekannt. Nicht zuletzt wegen der Lehrendentätigkeit (SRI) sei der Aufbau der LPD und die Personen im Detail bekannt. Erfahrung als Stv PI Kdt und jahrelange Diensterfahrung würden die Kenntnisse des individuellen Dienstablaufes auf einer Pl garantieren. Die Mitgliedschaft in der VG Süd bestätige die Kompetenz und Umsetzungsfähigkeit sowie das vernetzte Denken des Mitbewerbers. Lebenslanges Lernen werde von ihm praktiziert bzw. gelebt durch Teilnahme an unterschiedlichen Auswahlverfahren. Bei der Tätigkeit als Verhandler sei großes Geschick und Einfühlungsvermögen gefordert — immer im Hinblick auf die Zielerreichung. Das Wissen werde in der PGA sehr gut umgesetzt. Selbständiges Arbeiten (leistungsbezogen) werde praktiziert. Abläufe auf unterschiedlichen Dienststellen seien bestens bekannt. Die Gestaltungsmöglichkeiten als E2a würden gelebt werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Org.Einheiten werde gelebt. Die exekutiven Aufgaben und jene der Dienstführung würden auf unterschiedlichen Dienststellen praktiziert. Die Rolle des Vorgesetzten werde erfüllt. Der Dienststellenleiter des BZS römisch 40 und unmittelbare Vorgesetzte des Mitbewerbers, römisch 40 , beurteilte diesen dahingehend, dass er alle fachspezifischen Anforderungen für die Planstelle als Kommandantin PI römisch 40 römisch 40 in höchstem Ausmaß erfülle, er verfüge über Erfahrung in der Leitung von Dienststellen; aufgrund der jahrelangen Diensterfahrung seien die Aufgaben und Zuständigkeiten des BPK bzw. SPK sehr gut bekannt. Nicht zuletzt wegen der Lehrendentätigkeit (SRI) sei der Aufbau der LPD und die Personen im Detail bekannt. Erfahrung als Stv PI Kdt und jahrelange Diensterfahrung würden die Kenntnisse des individuellen Dienstablaufes auf einer Pl garantieren. Die Mitgliedschaft in der VG Süd bestätige die Kompetenz und Umsetzungsfähigkeit sowie das vernetzte Denken des Mitbewerbers. Lebenslanges Lernen werde von ihm praktiziert bzw. gelebt durch Teilnahme an unterschiedlichen Auswahlverfahren. Bei der Tätigkeit als Verhandler sei großes Geschick und Einfühlungsvermögen gefordert — immer im Hinblick auf die Zielerreichung. Das Wissen werde in der PGA sehr gut umgesetzt. Selbständiges Arbeiten (leistungsbezogen) werde praktiziert. Abläufe auf unterschiedlichen Dienststellen seien bestens bekannt. Die Gestaltungsmöglichkeiten als E2a würden gelebt werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Org.Einheiten werde gelebt. Die exekutiven Aufgaben und jene der Dienstführung würden auf unterschiedlichen Dienststellen praktiziert. Die Rolle des Vorgesetzten werde erfüllt. Aufgrund seiner kommunikativen Kompetenz falle es dem Mitbewerber leicht, Vorgaben zu kommunizieren, zu koordinieren und umzusetzen. Erfahrungen in der Planung, Koordinierung und Umsetzung von Einsätzen lägen vor. Er habe Führungserfahrung in der Führung von polizeilichen Einsätzen in der allgemeinen Dienstverrichtung. VG sei wertvoller Erfahrungsschatz in der Führung von Einsätzen. Erwähnt wurde auch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitbewerbers als Mitglied des Roten Kreuzes und als Einsatzleiter. Zum Erfordernis der Fähigkeit zur Mitarbeiter*innenführung, Motivationsfähigkeit, Anordnung zur Zielerreichung, Dialog- und Konfliktlösungsfähigkeit wurde ausgeführt: Führung eines PGA im BZS XXXX Mitarbeiterführung im Rahmen der Dienststellenleitungen bzw. als Vorgesetzter E2a. Die Ausbildung VG helfe in schwierigen, belastenden Situationen. Die Tätigkeit PI XXXX bestätige die Teamfähigkeit. Die Vorgesetztenfunktion und Delegation würden vorbildlich gelebt und Entscheidungen getroffen. Selbstreflexion, Hinterfragen und Entwickeln neuer Wege würden praktiziert. Die Führung eines PGA und die selbständige Unterrichterteilung samt Wissensvermittlung seien professionell und kompetent umgesetzt worden. Die Lebens- und Diensterfahrung seien positiv hervorzuheben. Ruhiges, konzentriertes Arbeiten stehe im Vordergrund. Aufträge würden pünktlich und zur Zufriedenheit der Leitung erledigt. Ziele würden beharrlich und konsequent verfolgt. Aufgrund seiner kommunikativen Kompetenz falle es dem Mitbewerber leicht, Vorgaben zu kommunizieren, zu koordinieren und umzusetzen. Erfahrungen in der Planung, Koordinierung und Umsetzung von Einsätzen lägen vor. Er habe Führungserfahrung in der Führung von polizeilichen Einsätzen in der allgemeinen Dienstverrichtung. VG sei wertvoller Erfahrungsschatz in der Führung von Einsätzen. Erwähnt wurde auch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitbewerbers als Mitglied des Roten Kreuzes und als Einsatzleiter. Zum Erfordernis der Fähigkeit zur Mitarbeiter*innenführung, Motivationsfähigkeit, Anordnung zur Zielerreichung, Dialog- und Konfliktlösungsfähigkeit wurde ausgeführt: Führung eines PGA im BZS römisch 40 Mitarbeiterführung im Rahmen der Dienststellenleitungen bzw. als Vorgesetzter E2a. Die Ausbildung VG helfe in schwierigen, belastenden Situationen. Die Tätigkeit PI römisch 40 bestätige die Teamfähigkeit. Die Vorgesetztenfunktion und Delegation würden vorbildlich gelebt und Entscheidungen getroffen. Selbstreflexion, Hinterfragen und Entwickeln neuer Wege würden praktiziert. Die Führung eines PGA und die selbständige Unterrichterteilung samt Wissensvermittlung seien professionell und kompetent umgesetzt worden. Die Lebens- und Diensterfahrung seien positiv hervorzuheben. Ruhiges, konzentriertes Arbeiten stehe im Vordergrund. Aufträge würden pünktlich und zur Zufriedenheit der Leitung erledigt. Ziele würden beharrlich und konsequent verfolgt. Der Mitbewerber habe eine kompetente und kommunikative Art sich zu äußern, ein souveränes Auftreten und verhalte sich unparteiisch — fair. Er lebe den Polizeiberuf und die damit verbundenen Werte und Einstellungen. Menschenrechte seien der Maßstab des Handelns. Vortragstätigkeit in PGA und GAL E2a oder aber auch in der BBF. Er drücke sich eloquent und stilsicher aus. Mündliche und schriftliche Ausführungen seien positiv hervorzuheben. Der Mitbewerber habe ein sicheres, bestimmtes und freundliches Auftreten gegenüber den Bediensteten und Auszubildenden im BZS. 1.
  10. Mit Schreiben vom 22.09.2021 zu GZ: PAD/21/01618118/AA, erfolgte vonseiten des SPK XXXX , durch XXXX eine Reihung und Beurteilung der beiden Bewerber/innen, wobei der Mitbewerber vor der Beschwerdeführerin gereiht wurde. Dies wurde im Wesentlichen mit Alleinstellungsmerkmalen des Mitbewerbers bezüglich breiter Führungserfahrung, Erfahrungen in spezifischen exekutiven Einsatzbereichen in einem Einsatzstab der Ebene LPD, auffallend hohem Engagement und dessen didaktischen sowie rhetorischen Fähigkeiten auf höchstem praxisorientierten Niveau sowie besonderer Entschlussfreudigkeit in Verbindung mit seiner bereits absolvierten Einarbeitungsphase auf der PI XXXX - XXXX sowie den dortigen Rahmenbedingungen „als Brennpunkt-PI“ begründet. Demnach habe der Mitbewerber das größte Potenzial für die bestmögliche Wahrnehmung der angestrebten Führungsfunktion. 1.
  11. Mit Schreiben vom 22.09.2021 zu GZ: PAD/21/01618118/AA, erfolgte vonseiten des SPK römisch 40 , durch römisch 40 eine Reihung und Beurteilung der beiden Bewerber/innen, wobei der Mitbewerber vor der Beschwerdeführerin gereiht wurde. Dies wurde im Wesentlichen mit Alleinstellungsmerkmalen des Mitbewerbers bezüglich breiter Führungserfahrung, Erfahrungen in spezifischen exekutiven Einsatzbereichen in einem Einsatzstab der Ebene LPD, auffallend hohem Engagement und dessen didaktischen sowie rhetorischen Fähigkeiten auf höchstem praxisorientierten Niveau sowie besonderer Entschlussfreudigkeit in Verbindung mit seiner bereits absolvierten Einarbeitungsphase auf der PI römisch 40 - römisch 40 sowie den dortigen Rahmenbedingungen „als Brennpunkt-PI“ begründet. Demnach habe der Mitbewerber das größte Potenzial für die bestmögliche Wahrnehmung der angestrebten Führungsfunktion. Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin wurden in diesem Schreiben nicht getroffen. 1.
  12. Mit Schreiben vom 25.11.2021 zu GZ: PAD/21/01487984/001/AA wurden das zuständige Personalreferat und die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres (BMI) von der Bewerbung der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt und beabsichtigt sei, den Mitbewerber auf die Planstelle des/r Inspektionskommandanten der PI XXXX - XXXX einzuteilen. Begründend wurde auf die Stellungnahmen der Vorgesetzten verwiesen; der Mitbewerber versehe zudem dort zur absoluten Zufriedenheit der SPK-Führung seinen Dienst und werde vom interimistischen Leiter des SPK XXXX , XXXX , in dessen Stellungnahme sehr gut beschrieben. Die Beschwerdeführerin werde vom SPK XXXX „ebenfalls gut“ und für die ausgeschriebene Planstelle „als grundsätzlich geeignet beschrieben“, werde aber aus verschiedenen Gründen dem Mitbewerber nachgereiht. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gleichen Qualitäten und auch nicht das gleiche Potenzial für die bestmögliche Wahrnehmung der angestrebten Führungsfunktion aufweise wie der Mitbewerber.1.
  13. Mit Schreiben vom 25.11.2021 zu GZ: PAD/21/01487984/001/AA wurden das zuständige Personalreferat und die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres (BMI) von der Bewerbung der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt und beabsichtigt sei, den Mitbewerber auf die Planstelle des/r Inspektionskommandanten der PI römisch 40 - römisch 40 einzuteilen. Begründend wurde auf die Stellungnahmen der Vorgesetzten verwiesen; der Mitbewerber versehe zudem dort zur absoluten Zufriedenheit der SPK-Führung seinen Dienst und werde vom interimistischen Leiter des SPK römisch 40 , römisch 40 , in dessen Stellungnahme sehr gut beschrieben. Die Beschwerdeführerin werde vom SPK römisch 40 „ebenfalls gut“ und für die ausgeschriebene Planstelle „als grundsätzlich geeignet beschrieben“, werde aber aus verschiedenen Gründen dem Mitbewerber nachgereiht. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gleichen Qualitäten und auch nicht das gleiche Potenzial für die bestmögliche Wahrnehmung der angestrebten Führungsfunktion aufweise wie der Mitbewerber. 1.
  14. Mit Schreiben vom 30.11.2021 zu GZ: PAD/21/01487984/001/AA wurde dem Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens mitgeteilt, dass liegt aufgrund der Bewerbung des Mitbewerbers

zitiertem Erlass die Zuständigkeit der Zentralstelle vorliege. I.

  1. Mit Schreiben der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI vom 27.01.2022 hat deren Stv. Vorsitzende, XXXX , eine Stellungnahme erstattet und darin ausgeführt, dass sich aus den Laufbahndaten ergäbe, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Laufbahn als dienstführende Beamtin auf einer Polizeiinspektion im SPK XXXX eingeteilt gewesen sei und kontinuierlich auf die Position der
  2. Stellvertreterin aufrückt sei, wobei sie seit 2015 in Kommandofunktion verwendet werde. Der Mitbewerber sei laut seinen Laufbahndaten nur kurz in einer Kommandofunktion eingeteilt gewesen. Hier gelte es zu erwähnen, dass das Aufgabenspektrum der PI XXXX - XXXX nicht vergleichbar sei mit dem Aufgabenbereich einer Polizeiinspektion und aufgrund dessen die Beschwerdeführerin das bei weitem breitere Erfahrungsspektrum und fachspezifischen Kenntnisse im Bereich der Aufgabenerledigung und der Führung einer Polizeiinspektion aufweisen könne. römisch eins.
  3. Mit Schreiben der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI vom 27.01.2022 hat deren Stv. Vorsitzende, römisch 40 , eine Stellungnahme erstattet und darin ausgeführt, dass sich aus den Laufbahndaten ergäbe, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Laufbahn als dienstführende Beamtin auf einer Polizeiinspektion im SPK römisch 40 eingeteilt gewesen sei und kontinuierlich auf die Position der
  4. Stellvertreterin aufrückt sei, wobei sie seit 2015 in Kommandofunktion verwendet werde. Der Mitbewerber sei laut seinen Laufbahndaten nur kurz in einer Kommandofunktion eingeteilt gewesen. Hier gelte es zu erwähnen, dass das Aufgabenspektrum der PI römisch 40 - römisch 40 nicht vergleichbar sei mit dem Aufgabenbereich einer Polizeiinspektion und aufgrund dessen die Beschwerdeführerin das bei weitem breitere Erfahrungsspektrum und fachspezifischen Kenntnisse im Bereich der Aufgabenerledigung und der Führung einer Polizeiinspektion aufweisen könne. Die dargelegte breite Führungserfahrung von des Mitbewerbers aufgrund der Verwendungen in unterschiedlichen polizeilichen Organisationseinheiten würden sich insofern relativieren, als dass die Beschwerdeführerin sich konkret die Führungserfahrung angeeignet habe, welche für die Führung einer Polizeiinspektion erforderlich sei zumal sie sogar in einer Inspektion von gleicher Größe und mit dem gleichen Anforderungsprofil im Bereich der Aufgabenerledigungen ihre gesamte Dienstzeit als Dienstführende verbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 federführend in der Erstellung des Leitfadens für ErsteinschreiterInnen, welcher Handlungsanweisungen (abgeleitet von gesetzlichen Grundlagen, Erlässen, Dienstanweisungen, etc.) im Bereich sämtlicher Amtshandlungen und administrativer Angelegenheiten, die im Aufgabenbereich von Polizeiinspektionen zu erledigen sind, enthalte. Dieser Leitfaden sei ein unentbehrliches Nachschlagewerk für KollegInnen im Außendienst und mittlerweile XXXX weit aufgelegt. Die Beschwerdeführerin habe zudem als Vortragende im BZS (E2b und E2a Kurse) im Bereich Korruptionsprävention im Auftrag des BMI/BAK agiert.Die dargelegte breite Führungserfahrung von des Mitbewerbers aufgrund der Verwendungen in unterschiedlichen polizeilichen Organisationseinheiten würden sich insofern relativieren, als dass die Beschwerdeführerin sich konkret die Führungserfahrung angeeignet habe, welche für die Führung einer Polizeiinspektion erforderlich sei zumal sie sogar in einer Inspektion von gleicher Größe und mit dem gleichen Anforderungsprofil im Bereich der Aufgabenerledigungen ihre gesamte Dienstzeit als Dienstführende verbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 federführend in der Erstellung des Leitfadens für ErsteinschreiterInnen, welcher Handlungsanweisungen (abgeleitet von gesetzlichen Grundlagen, Erlässen, Dienstanweisungen, etc.) im Bereich sämtlicher Amtshandlungen und administrativer Angelegenheiten, die im Aufgabenbereich von Polizeiinspektionen zu erledigen sind, enthalte. Dieser Leitfaden sei ein unentbehrliches Nachschlagewerk für KollegInnen im Außendienst und mittlerweile römisch 40 weit aufgelegt. Die Beschwerdeführerin habe zudem als Vortragende im BZS (E2b und E2a Kurse) im Bereich Korruptionsprävention im Auftrag des BMI/BAK agiert. Aufgrund der angeführten Fakten sei aus Sicht der AG für Gleichbehandlungsfragen die Beschwerdeführerin für die angestrebte Funktion in höchstem Ausmaß und besser geeignet als der Mitbewerber. I.
  5. Mit Schreiben vom 21.01.2022 zu GZ: 2022-0.052.622, hat das BMI die Landespolizeidirektion XXXX von der Versetzung zu dieser des Mitbewerbers und Einteilung auf die gegenständliche Stelle mit Wirksamkeit vom 01.02.2022 in Kenntnis gesetzt, was mit Bescheid des BMI vom selben Tag und zur selben GZ umgesetzt wurde.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 21.01.2022 zu GZ: 2022-0.052.622, hat das BMI die Landespolizeidirektion römisch 40 von der Versetzung zu dieser des Mitbewerbers und Einteilung auf die gegenständliche Stelle mit Wirksamkeit vom 01.02.2022 in Kenntnis gesetzt, was mit Bescheid des BMI vom selben Tag und zur selben GZ umgesetzt wurde. I.
  7. Mit Schreiben vom 09.02.2022, zu GZ: PAD/21/01487984/001/AA, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr angestrebte Planstelle als Inspektionskommandantin bei der PI XXXX - XXXX , E2a/7, einem/r anderen Bewerber/in verliehen wurde.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 09.02.2022, zu GZ: PAD/21/01487984/001/AA, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr angestrebte Planstelle als Inspektionskommandantin bei der PI römisch 40 - römisch 40 , E2a/7, einem/r anderen Bewerber/in verliehen wurde. I.
  9. Mit Schreiben vom 17.05.2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK), indem sie vermeinte, bei der Bewerbung zur Besetzung der Planstelle als Inspektionskommandantin bei der PI XXXX - XXXX , E2a/7, auf Grund des Geschlechts und auf Grund der Weltanschauung diskriminiert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Schreiben aus, sie habe sich am 25.08.2021 über den Dienstweg des Stadtpolizeikommandos (SPK) XXXX für die fragliche Stelle beworben.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 17.05.2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK), indem sie vermeinte, bei der Bewerbung zur Besetzung der Planstelle als Inspektionskommandantin bei der PI römisch 40 - römisch 40 , E2a/7, auf Grund des Geschlechts und auf Grund der Weltanschauung diskriminiert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Schreiben aus, sie habe sich am 25.08.2021 über den Dienstweg des Stadtpolizeikommandos (SPK) römisch 40 für die fragliche Stelle beworben. Nach sechs Jahren im exekutiven Außendienst als E2b-Beamtin habe sie im Jahr 2011 den „Dienstführendenkurs“ (Anmerkung der B-GBK: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe (VwGr.) E2a) abgeschlossen und sei mit Juni 2011 als Sachbearbeiterin ihrer Stammdienststelle PI XXXX XXXX zugewiesen worden, seit April 2012 sei sie qualifizierte Sachbearbeiterin. Von Beginn an sei sie als Gruppenkommandantin der Dienstgruppe C/C1 als alleinige Dienstablauf-verantwortliche eingeteilt gewesen. Als solcher haben zu ihren Aufgaben – neben dem regelmäßigen exekutiven Außendienst - die tägliche Diensteinteilung, die Zuteilung und Genehmigung von Akten und Anzeigen, die Ersterledigung von Zwangsmittelanwendungen/ Misshandlungsvorwürfen, die Abrechnung von OM-Geldern, ad hoc-Kommandierungen sowie regelmäßige Schulungen der Beamten gehört. Nach sechs Jahren im exekutiven Außendienst als E2b-Beamtin habe sie im Jahr 2011 den „Dienstführendenkurs“ (Anmerkung der B-GBK: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe (VwGr.) E2a) abgeschlossen und sei mit Juni 2011 als Sachbearbeiterin ihrer Stammdienststelle PI römisch 40 römisch 40 zugewiesen worden, seit April 2012 sei sie qualifizierte Sachbearbeiterin. Von Beginn an sei sie als Gruppenkommandantin der Dienstgruppe C/C1 als alleinige Dienstablauf-verantwortliche eingeteilt gewesen. Als solcher haben zu ihren Aufgaben – neben dem regelmäßigen exekutiven Außendienst - die tägliche Diensteinteilung, die Zuteilung und Genehmigung von Akten und Anzeigen, die Ersterledigung von Zwangsmittelanwendungen/ Misshandlungsvorwürfen, die Abrechnung von OM-Geldern, ad hoc-Kommandierungen sowie regelmäßige Schulungen der Beamten gehört. Von Oktober 2013 bis Ende 2014 sei sie aufgrund dienstlicher Abwesenheiten der beiden Stellvertreter des Kommandanten im PI-Kommando eingeteilt gewesen und habe in allen Dienst-gruppen Dienst versehen und zusätzlich das Sachgebiet der Kriminaldienstverantwortlichen (KDV) übertragen bekommen. Aus dieser Einteilung lasse sich schließen, dass der Stadtpolizeikommandant (SPKdt) bereits zu diesem Zeitpunkt ein hohes Ausmaß an Vertrauen in ihre Leistungsfähigkeit und -bereitschaft gehabt habe. Als KDV sei sie nicht nur für die Kontrolle der Aktenerledigung zuständig gewesen, sondern auch für die Schulung der Bediensteten, für das Erstellen von Konzepten und Statistiken, für die Koordinierung und Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen bei komplexen und/oder großen Amtshandlungen sowie für die Behandlung von Beschwerden. Dadurch habe sie die Tätigkeiten eines XXXX PI-Kommandos kennenlernen und die Wahrnehmung der Aufgaben als dienstführende Beamtin mit Verantwortung für einen größeren Personenkreis unter Beweis stellen können. Nach seiner Rückkehr habe der
  11. Stellvertreter des PI-Kdt. wieder das Sachgebiet Kriminaldienst übernommen, sie sei seine Stellvertreterin geblieben. Mit November 2015 sei sie zur
  12. Stv. des Kdt. ernannt worden. Parallel zu ihrem Sachgebiet und der seit 2011 bestehenden Zusatzaufgabe der Bearbeitung des Leitfadens für die gesamten Dienstabläufe im SPK XXXX sei sie fortlaufend auch in andere Aufgabengebiete des Kommandos wie Dienstplanung eingeschult worden. Sie sei auch für die Koordination der Dreharbeiten zur ATV-Dokumentation „24 Stunden – die Polizei im Einsatz“ verantwortlich gewesen. Von September 2016 bis Oktober 2017 habe sie aufgrund einer Auslandsverwendung des
  13. Stv. des PI-Kdt. das Sachgebiet KDV in Alleinverantwortung übernommen. Es sei ihr die „EPEP Lizenz“ zugewiesen worden und sie habe die Dienstplanung im Rotationsbetrieb selbstständig durchgeführt. Von Oktober 2013 bis Ende 2014 sei sie aufgrund dienstlicher Abwesenheiten der beiden Stellvertreter des Kommandanten im PI-Kommando eingeteilt gewesen und habe in allen Dienst-gruppen Dienst versehen und zusätzlich das Sachgebiet der Kriminaldienstverantwortlichen (KDV) übertragen bekommen. Aus dieser Einteilung lasse sich schließen, dass der Stadtpolizeikommandant (SPKdt) bereits zu diesem Zeitpunkt ein hohes Ausmaß an Vertrauen in ihre Leistungsfähigkeit und -bereitschaft gehabt habe. Als KDV sei sie nicht nur für die Kontrolle der Aktenerledigung zuständig gewesen, sondern auch für die Schulung der Bediensteten, für das Erstellen von Konzepten und Statistiken, für die Koordinierung und Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen bei komplexen und/oder großen Amtshandlungen sowie für die Behandlung von Beschwerden. Dadurch habe sie die Tätigkeiten eines römisch 40 PI-Kommandos kennenlernen und die Wahrnehmung der Aufgaben als dienstführende Beamtin mit Verantwortung für einen größeren Personenkreis unter Beweis stellen können. Nach seiner Rückkehr habe der
  14. Stellvertreter des PI-Kdt. wieder das Sachgebiet Kriminaldienst übernommen, sie sei seine Stellvertreterin geblieben. Mit November 2015 sei sie zur
  15. Stv. des Kdt. ernannt worden. Parallel zu ihrem Sachgebiet und der seit 2011 bestehenden Zusatzaufgabe der Bearbeitung des Leitfadens für die gesamten Dienstabläufe im SPK römisch 40 sei sie fortlaufend auch in andere Aufgabengebiete des Kommandos wie Dienstplanung eingeschult worden. Sie sei auch für die Koordination der Dreharbeiten zur ATV-Dokumentation „24 Stunden – die Polizei im Einsatz“ verantwortlich gewesen. Von September 2016 bis Oktober 2017 habe sie aufgrund einer Auslandsverwendung des
  16. Stv. des PI-Kdt. das Sachgebiet KDV in Alleinverantwortung übernommen. Es sei ihr die „EPEP Lizenz“ zugewiesen worden und sie habe die Dienstplanung im Rotationsbetrieb selbstständig durchgeführt. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des PI-Kdt. und der dienstlichen Abwesenheit seines
  17. Stellvertreters sowie der Versetzung des
  18. Stellvertreters habe sie ab Mitte Mai 2017 die Leitung der PI XXXX XXXX übernommen. Von Oktober 2017 bis Mai 2018 (Ernennung des jetzigen PI-Kdt.) habe sie diese PI mit dem zurückgekehrten
  19. Stellvertreter gemeinsam geführt. Mit Juli 2019 sei sie aufgrund dienstlicher Notwendigkeit der PI XXXX XXXX -Dienstführung zugeteilt worden, wobei sie zuvor vom SPK XXXX gefragt worden sei, ob sie sich vorstellen könne, um die Planstelle der PI-Kommandantin anzusuchen. Von Juli bis Oktober 2019 habe sie die PI (auf Zuteilungsbasis) geleitet. Im Verfahren zur Besetzung der Leitung der PI habe sich auch der stv. Kommandant einer anderen PI in XXXX beworben und die Funktion auch übertragen bekommen. Sie sei an die zweite Stelle gereiht worden, an die dritte Stelle sei der im gegenständlichen Verfahren bevorzugte Mitbewerber gereiht worden. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des PI-Kdt. und der dienstlichen Abwesenheit seines
  20. Stellvertreters sowie der Versetzung des
  21. Stellvertreters habe sie ab Mitte Mai 2017 die Leitung der PI römisch 40 römisch 40 übernommen. Von Oktober 2017 bis Mai 2018 (Ernennung des jetzigen PI-Kdt.) habe sie diese PI mit dem zurückgekehrten
  22. Stellvertreter gemeinsam geführt. Mit Juli 2019 sei sie aufgrund dienstlicher Notwendigkeit der PI römisch 40 römisch 40 -Dienstführung zugeteilt worden, wobei sie zuvor vom SPK römisch 40 gefragt worden sei, ob sie sich vorstellen könne, um die Planstelle der PI-Kommandantin anzusuchen. Von Juli bis Oktober 2019 habe sie die PI (auf Zuteilungsbasis) geleitet. Im Verfahren zur Besetzung der Leitung der PI habe sich auch der stv. Kommandant einer anderen PI in römisch 40 beworben und die Funktion auch übertragen bekommen. Sie sei an die zweite Stelle gereiht worden, an die dritte Stelle sei der im gegenständlichen Verfahren bevorzugte Mitbewerber gereiht worden. Nach ihrer Rückkehr zur PI XXXX XXXX habe sie wieder ihre Agenden als
  23. Stellvertreterin des PI-Kdt. übernommen, wobei sie von September 2020 bis Mai 2021 dem SPK XXXX zur Neu-strukturierung und „Aufschaltung“ des Arbeitsbehelfs ‚Leitfaden‘ sowie zur Erstellung der Arbeitsbehelfe für die Covid-Lage mit den gesetzlichen und erlassmäßigen Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten im Außendienst zugeteilt worden sei. Dies sei „im ständigen Informationsaustausch mit dem Einsatzstab und dem Büro für Wissen und Qualitätsmanagement der LPD XXXX “ erfolgt. Sporadisch sei sie auch als Führungsunterstützung für den KVO2 (= Kommandant vor Ort bei komplexen oder komplizierten Lagen) eingesetzt worden. Nach ihrer Rückkehr zur PI römisch 40 römisch 40 habe sie wieder ihre Agenden als
  24. Stellvertreterin des PI-Kdt. übernommen, wobei sie von September 2020 bis Mai 2021 dem SPK römisch 40 zur Neu-strukturierung und „Aufschaltung“ des Arbeitsbehelfs ‚Leitfaden‘ sowie zur Erstellung der Arbeitsbehelfe für die Covid-Lage mit den gesetzlichen und erlassmäßigen Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten im Außendienst zugeteilt worden sei. Dies sei „im ständigen Informationsaustausch mit dem Einsatzstab und dem Büro für Wissen und Qualitätsmanagement der LPD römisch 40 “ erfolgt. Sporadisch sei sie auch als Führungsunterstützung für den KVO2 (= Kommandant vor Ort bei komplexen oder komplizierten Lagen) eingesetzt worden. Zusammengefasst werde sie regelmäßig seit Jahren - neben ihren planstellenbezogenen Auf-gaben - zusätzlich wie folgt verwendet: - Bearbeiterin und Alleinverantwortliche Arbeitsbehelf Leitfaden - Suchtgifterhebungsbeamtin auf Pl-Ebene seit 2009 - KVO1 im SPK XXXX seit Einführung - KVO1 im SPK römisch 40 seit Einführung - Abschnittskoordinatorin im SPK XXXX - Abschnittskoordinatorin im SPK römisch 40 - Aktenführerin - Leitung Ordnungsdienst z. B. bei Sportgroßveranstaltungen - Bearbeitung des Behelfs Leitfaden für Praktiker/Ersteinschreiter“ (SPK, LPD, BZS) - Ordnungsdienst Kommandantin bei Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen - Seit 2021 Vortragende über Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in E2b und E2a-Kursen Aufgrund all dieser Qualifikationen erachte sich besser geeignet als der Mitbewerber, welcher ihres Wissens nur kurz in einer Kommandofunktion einer Fachinspektion, Arbeitsplatzwertigkeit E2a/4, gewesen sei. Ihm sei auch ein Startvorteil gewährt worden, indem er „deutlich“ vor der Planstellenausschreibung zur PI XXXX XXXX versetzt worden sei. Da der Mitbewerber ÖVP-Gemeindevorstand sei (sie gehöre keiner Partei an), vermute sie auch eine Bevorzugung aufgrund der Weltanschauung und erachte sich auch aus diesem Grund diskriminiert. Aufgrund all dieser Qualifikationen erachte sich besser geeignet als der Mitbewerber, welcher ihres Wissens nur kurz in einer Kommandofunktion einer Fachinspektion, Arbeitsplatzwertigkeit E2a/4, gewesen sei. Ihm sei auch ein Startvorteil gewährt worden, indem er „deutlich“ vor der Planstellenausschreibung zur PI römisch 40 römisch 40 versetzt worden sei. Da der Mitbewerber ÖVP-Gemeindevorstand sei (sie gehöre keiner Partei an), vermute sie auch eine Bevorzugung aufgrund der Weltanschauung und erachte sich auch aus diesem Grund diskriminiert. Dem Antrag angeschlossen waren ihre Bewerbung und die Beurteilung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten XXXX vom 27.08.
  25. Dem Antrag angeschlossen waren ihre Bewerbung und die Beurteilung durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 vom 27.08.
  26. Im Laufbahndatenblatt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Dezember 2002 in den Exekutivdienst eingetreten und im Juni 2011 in die VwGr. E2a ernannt und der PI XXXX XXXX zugeteilt worden sei, an der sie bis zur Bewerbung um die Leitung der PI XXXX XXXX mit Unterbrechungen tätig gewesen sei. Sie sei auf Arbeitsplätzen mit den Bewertungen E2a/2 bis E2a/5 verwendet worden. 2019 sei sie für drei Monate der PI XXXX XXXX für Kommandotätigkeiten, und von August 2020 bis Juni 2021 dem SPK XXXX zur Bearbeitung des Leitfadens „Neu“ und zur Aufarbeitung der Coronabestimmungen zugeteilt worden. Weiters listete sie ihre Fortbildungen, Projekte, Großeinsätze und Vortragstätigkeiten auf. Im Laufbahndatenblatt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Dezember 2002 in den Exekutivdienst eingetreten und im Juni 2011 in die VwGr. E2a ernannt und der PI römisch 40 römisch 40 zugeteilt worden sei, an der sie bis zur Bewerbung um die Leitung der PI römisch 40 römisch 40 mit Unterbrechungen tätig gewesen sei. Sie sei auf Arbeitsplätzen mit den Bewertungen E2a/2 bis E2a/5 verwendet worden. 2019 sei sie für drei Monate der PI römisch 40 römisch 40 für Kommandotätigkeiten, und von August 2020 bis Juni 2021 dem SPK römisch 40 zur Bearbeitung des Leitfadens „Neu“ und zur Aufarbeitung der Coronabestimmungen zugeteilt worden. Weiters listete sie ihre Fortbildungen, Projekte, Großeinsätze und Vortragstätigkeiten auf. Im Bewerbungsschreiben stellte sie ausführlich ihre fachspezifischen Kenntnisse und ihre persönlichen Kompetenzen (entsprechend den Anforderungen des Arbeitsplatzes) sowie ihre Motivation für die Bewerbung dar. Auf Ersuchen der B-GBK erstattete die LPD XXXX mit Schreiben vom 26.07.2022 und das BMI mit Schreiben vom 21.07.2022 Stellungnahmen zum Antrag der Beschwerdeführerin und legten Unterlagen zum Bewerbungsverfahren vor.Auf Ersuchen der B-GBK erstattete die LPD römisch 40 mit Schreiben vom 26.07.2022 und das BMI mit Schreiben vom 21.07.2022 Stellungnahmen zum Antrag der Beschwerdeführerin und legten Unterlagen zum Bewerbungsverfahren vor. Am 19.01.2023 hielt der zuständige Senat I der B-GBK eine Sitzung samt mündlicher Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und Dienstgebervertreter/innen ab.Am 19.01.2023 hielt der zuständige Senat römisch eins der B-GBK eine Sitzung samt mündlicher Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und Dienstgebervertreter/innen ab. I.
  27. Die B-GBK hielt in ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 14.03.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung zum Kommandanten der PI XXXX XXXX auf Grund des Geschlechts

§ 4Z 5 B-Gl

BG und auf Grund der Weltanschauung

§ 13Abs. 1 Z 5 B-Gl

BG diskriminiert worden sei.römisch eins.12. Die B-GBK hielt in ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 14.03.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung zum Kommandanten der PI römisch 40 römisch 40 auf Grund des Geschlechts

Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert worden sei. Begründend stellte die B-GBK im Wesentlichen folgende Erwägungen an: Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um die Planstelle der/des PI-Kdt XXXX XXXX aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert erachtet, weil sie im Vergleich zum erfolgreichen Bewerber über deutlich mehr Erfahrungen auf einer PI und im Bereich der Dienststellenleitung verfüge – schon 2012 als qualifizierte Sachbearbeiterin und Gruppenkommandantin, im PI-Kommando der PI XXXX XXXX und zusätzlich als Kriminaldienstverantwortliche von Oktober 2013 bis Ende 2014, ab November 2015 als 3.Stv. des PI-Kdt., ab Mitte Mai 2017 als interimsmäßige Leiterin der PI XXXX XXXX , mit Juli 2017 auf Grund der Ernennung zur

  1. Stv. des PI-Kdt., mit Juli 2019 auf Grund der Zuteilung zum Kommando der PI XXXX XXXX zur Dienstführung, zusätzlich durch Bearbeitung des Leitfadens für Ersteinschreiter, als ausgebildete Suchtmittelbeamtin. Sie sei schon in der Vergangenheit in zwei Auswahlverfahren als in höchstem Ausmaß geeignet beurteilt worden und seien die Bewerber zum Zug gekommen, und jetzt gebe es wieder trotz sehr guter Beurteilung durch die Vorgesetzten „einen Stopp“. Da der Mitbewerber ÖVP-Gemeindevorstand sei – während sie keiner politischen Partei angehöre - vermute sie auch eine Bevorzugung aufgrund der Weltanschauung.Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um die Planstelle der/des PI-Kdt römisch 40 römisch 40 aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert erachtet, weil sie im Vergleich zum erfolgreichen Bewerber über deutlich mehr Erfahrungen auf einer PI und im Bereich der Dienststellenleitung verfüge – schon 2012 als qualifizierte Sachbearbeiterin und Gruppenkommandantin, im PI-Kommando der PI römisch 40 römisch 40 und zusätzlich als Kriminaldienstverantwortliche von Oktober 2013 bis Ende 2014, ab November 2015 als 3.Stv. des PI-Kdt., ab Mitte Mai 2017 als interimsmäßige Leiterin der PI römisch 40 römisch 40 , mit Juli 2017 auf Grund der Ernennung zur
  2. Stv. des PI-Kdt., mit Juli 2019 auf Grund der Zuteilung zum Kommando der PI römisch 40 römisch 40 zur Dienstführung, zusätzlich durch Bearbeitung des Leitfadens für Ersteinschreiter, als ausgebildete Suchtmittelbeamtin. Sie sei schon in der Vergangenheit in zwei Auswahlverfahren als in höchstem Ausmaß geeignet beurteilt worden und seien die Bewerber zum Zug gekommen, und jetzt gebe es wieder trotz sehr guter Beurteilung durch die Vorgesetzten „einen Stopp“. Da der Mitbewerber ÖVP-Gemeindevorstand sei – während sie keiner politischen Partei angehöre - vermute sie auch eine Bevorzugung aufgrund der Weltanschauung. Das BMI habe seine Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers auf die - oben dargelegte - Reihung des SPKdt. von XXXX gestützt.Das BMI habe seine Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers auf die - oben dargelegte - Reihung des SPKdt. von römisch 40 gestützt. Würden die Laufbahndaten der Bewerberin und des Bewerbers verglichen, ergäbe sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin sei Ende 2002 und in den Exekutivdienst eingetreten und im Juni 2011 in die VwGr. E2a ernannt worden, der Mitbewerber Ende 1999 in den Exekutiv eingetreten, die Ernennung in die VwGr. E2a mit Jänner 2009 erfolgt. Von der langjährigen Dauer des Dienstverhältnisses und dem „Aufstieg“ zur/zum dienstführenden Beamtin/Beamten bestehe kein Qualifikationsvorsprung für die Bewerberin oder den Bewerber. Im Einzelnen sei zu den Laufbahnen festzuhalten: Die Beschwerdeführerin sei im Laufe ihrer Laufbahn als Beamtin der PI XXXX XXXX kontinuierlich aufgerückt, habe Arbeitsplätze mit Bewertungen von E2a/2 bis E2a/5 innegehabt, sei
  3. und
  4. Stellvertreterin des PI-Kdt. von XXXX XXXX gewesen und sei und ausgebildete Suchtmittelbeamtin.Die Beschwerdeführerin sei im Laufe ihrer Laufbahn als Beamtin der PI römisch 40 römisch 40 kontinuierlich aufgerückt, habe Arbeitsplätze mit Bewertungen von E2a/2 bis E2a/5 innegehabt, sei
  5. und
  6. Stellvertreterin des PI-Kdt. von römisch 40 römisch 40 gewesen und sei und ausgebildete Suchtmittelbeamtin. Bereits im Jahr 2012 sei sie qualifizierte Sachbearbeiterin und Gruppenkommandantin gewesen und in den Jahren 2013/2014 (aufgrund der Abwesenheiten des
  7. und des
  8. Stellvertreters des PI-Kdt.) im Kommando der PI XXXX XXXX eingeteilt. Im November 2015 sei sie zur
  9. Stv. und im Juli 2017 zur
  10. Stv. des PI-Kdt. von XXXX XXXX ernannt worden. In diesem Jahr habe sie (wieder aufgrund der Abwesenheiten des Kdt. und seiner zwei Stv.) für beinahe sechs Monate die Leitung dieser PI übernommen. Im Jahr 2019 sei sie für drei Monate der PI XXXX XXXX zur Unterstützung des PI-Kommandos zugewiesen worden. Insgesamt habe sie somit zum Bewerbungszeitpunkt (
  11. August 2021) Führungserfahrung im PI-Bereich im Ausmaß von fünf Jahren und 10 Monaten vorweisen können. Von August 2020 bis Juni 2021 sei sie dem SPK XXXX zur Bearbeitung des Leitfadens „Neu“ und zur Aufarbeitung der Coronabestimmungen für Ersteinschreiter sowie als KvO2/FU (Kommandantin vor Ort bei komplexen oder komplizierten Lagen) zugeteilt gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei sie qualifizierte Sachbearbeiterin und Gruppenkommandantin gewesen und in den Jahren 2013 aus 2014, (aufgrund der Abwesenheiten des
  12. und des
  13. Stellvertreters des PI-Kdt.) im Kommando der PI römisch 40 römisch 40 eingeteilt. Im November 2015 sei sie zur
  14. Stv. und im Juli 2017 zur
  15. Stv. des PI-Kdt. von römisch 40 römisch 40 ernannt worden. In diesem Jahr habe sie (wieder aufgrund der Abwesenheiten des Kdt. und seiner zwei Stv.) für beinahe sechs Monate die Leitung dieser PI übernommen. Im Jahr 2019 sei sie für drei Monate der PI römisch 40 römisch 40 zur Unterstützung des PI-Kommandos zugewiesen worden. Insgesamt habe sie somit zum Bewerbungszeitpunkt (
  16. August 2021) Führungserfahrung im PI-Bereich im Ausmaß von fünf Jahren und 10 Monaten vorweisen können. Von August 2020 bis Juni 2021 sei sie dem SPK römisch 40 zur Bearbeitung des Leitfadens „Neu“ und zur Aufarbeitung der Coronabestimmungen für Ersteinschreiter sowie als KvO2/FU (Kommandantin vor Ort bei komplexen oder komplizierten Lagen) zugeteilt gewesen. Der Mitbewerber habe als Sachbearbeiter in E2a/2 ab 2009 Dienst an mehreren PI versehen. Von April 2011 bis Juni 2020 sei seine Dienststelle die PI XXXX XXXX gewesen, er sei zunächst Sachbearbeiter in E2a/2, ab März 2015 qualifizierter Sachbearbeiter (E2a/3) und - laut Laufbahndatenblatt und laut der Bewerber/-innenübersicht - ab April 2020 Sachbereichsleiter und
  17. Stellvertreter des Kdt. der Pl (E2a/4) gewesen. Mit
  18. Mai 2020 sei die Zuteilung zum Fachbereich 02 der Einsatzabteilung der LPD XXXX (für Tätigkeiten im „EA GSOD im Zuge der Covid-19-Lage“) erfolgt, und mit Juli 2020 sei er dem BZS XXXX zugeteilt und mit Februar 2021 auch dorthin versetzt worden. Der Mitbewerber habe als Sachbearbeiter in E2a/2 ab 2009 Dienst an mehreren PI versehen. Von April 2011 bis Juni 2020 sei seine Dienststelle die PI römisch 40 römisch 40 gewesen, er sei zunächst Sachbearbeiter in E2a/2, ab März 2015 qualifizierter Sachbearbeiter (E2a/3) und - laut Laufbahndatenblatt und laut der Bewerber/-innenübersicht - ab April 2020 Sachbereichsleiter und
  19. Stellvertreter des Kdt. der Pl (E2a/4) gewesen. Mit
  20. Mai 2020 sei die Zuteilung zum Fachbereich 02 der Einsatzabteilung der LPD römisch 40 (für Tätigkeiten im „EA GSOD im Zuge der Covid-19-Lage“) erfolgt, und mit Juli 2020 sei er dem BZS römisch 40 zugeteilt und mit Februar 2021 auch dorthin versetzt worden. Ziehe man die Angabe im Laufbahndatenblatt heran, konnte der Mitbewerber zum Bewerbungszeit-punkt (
  21. August 2021) eine 2-monatige Erfahrung in der Leitung einer PI ( XXXX ) vorweisen. Im Mai 2021 erfolgte die Zuteilung zur Pl XXXX - XXXX . Laut den Ausführungen des SPKdt. in der Senatssitzung übernahm der Mitbewerber an der PI XXXX XXXX Aufgaben der Dienststellenleitung, eine Stellvertretungsfunktion dürfte er nicht ausgeübt haben.Ziehe man die Angabe im Laufbahndatenblatt heran, konnte der Mitbewerber zum Bewerbungszeit-punkt (
  22. August 2021) eine 2-monatige Erfahrung in der Leitung einer PI ( römisch 40 ) vorweisen. Im Mai 2021 erfolgte die Zuteilung zur Pl römisch 40 - römisch 40 . Laut den Ausführungen des SPKdt. in der Senatssitzung übernahm der Mitbewerber an der PI römisch 40 römisch 40 Aufgaben der Dienststellenleitung, eine Stellvertretungsfunktion dürfte er nicht ausgeübt haben. Anhand der Laufbahnen der Bewerberin und des Bewerbers kann zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beinahe ihr gesamtes bisheriges Berufsleben (nach Abzug der Zuteilungen zu anderen Dienststellen rund 18 Jahre) an einer Polizeiinspektion, einer sog. „Normal-PI“ verbrachte, davon beinahe sechs Jahre in Führungsfunktionen auf entsprechend bewerteten Arbeitsplätzen. Der Mitbewerber sei nach Eintritt in den Exekutivdienst zunächst einige Jahre im Grenzdienst gewesen und habe von September 2005 bis April 2011 Dienst an einer „Normal-PI“ versehen. Von April 2011 bis zur Dienstzuteilung zur PI XXXX XXXX mit Juni 2021, somit rund 10 Jahre bis zur Bewerbung um die gegenständliche Funktion (an einer „Normal-PI“), habe er Dienst an einer „PI Son-derdienste“ versehen. Eine Führungsfunktion auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz (E2a/4 als
  23. stv. PI-Kdt.) habe er - laut Laufbahndatenblatt und Bewerber/-innenübersicht - für zwei Monate ausgeübt. Seine Führungserfahrungen an einer PI hätten sich durch die Zuweisung zum Kommando der PI XXXX XXXX um knapp vier Monate auf insgesamt sechs Monate erhöht. Gehe man aber davon aus, dass er bereits im Jahr 2015
  24. stv. PI-Kdt. wurde (wie der SPKdt. in der Senatssitzung angab), erhöhe sich der Zeitraum seiner Leitungsfunktion entsprechend, was an der höheren Führungskompetenz der Beschwerdeführerin nichts ändern würde, da sie seit Juli 2017 als
  25. stv. PI-Kdt. eine höhere Funktion ausübte.Der Mitbewerber sei nach Eintritt in den Exekutivdienst zunächst einige Jahre im Grenzdienst gewesen und habe von September 2005 bis April 2011 Dienst an einer „Normal-PI“ versehen. Von April 2011 bis zur Dienstzuteilung zur PI römisch 40 römisch 40 mit Juni 2021, somit rund 10 Jahre bis zur Bewerbung um die gegenständliche Funktion (an einer „Normal-PI“), habe er Dienst an einer „PI Son-derdienste“ versehen. Eine Führungsfunktion auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz (E2a/4 als
  26. stv. PI-Kdt.) habe er - laut Laufbahndatenblatt und Bewerber/-innenübersicht - für zwei Monate ausgeübt. Seine Führungserfahrungen an einer PI hätten sich durch die Zuweisung zum Kommando der PI römisch 40 römisch 40 um knapp vier Monate auf insgesamt sechs Monate erhöht. Gehe man aber davon aus, dass er bereits im Jahr 2015
  27. stv. PI-Kdt. wurde (wie der SPKdt. in der Senatssitzung angab), erhöhe sich der Zeitraum seiner Leitungsfunktion entsprechend, was an der höheren Führungskompetenz der Beschwerdeführerin nichts ändern würde, da sie seit Juli 2017 als
  28. stv. PI-Kdt. eine höhere Funktion ausübte. Der SPKdt. von XXXX habe seinen (überaus ausführlichen) Ernennungsvorschlag damit argumentiert, dass immer auch „die organisationale Passung“ zwischen lnteressenten und konkret angestrebter Stelle zu bewerten sei. Dabei sei nicht ein „abstrakt vereinheitlichtes Modell einer Pl“ zur Bewertung heranzuziehen, sondern müssten die konkreten personellen, örtlichen und aufgabenspezifischen Rahmenbedingungen der Dienststelle betrachtet werden. Der SPKdt. von römisch 40 habe seinen (überaus ausführlichen) Ernennungsvorschlag damit argumentiert, dass immer auch „die organisationale Passung“ zwischen lnteressenten und konkret angestrebter Stelle zu bewerten sei. Dabei sei nicht ein „abstrakt vereinheitlichtes Modell einer Pl“ zur Bewertung heranzuziehen, sondern müssten die konkreten personellen, örtlichen und aufgabenspezifischen Rahmenbedingungen der Dienststelle betrachtet werden. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Eignungsprüfung anhand der in der Interessent*in-nensuche bzw. Ausschreibung angeführten, sich aus dem Arbeitsplatz ergebenden, Anforderungen vorzunehmen ist. Mit der Interessent*innensuche vom
  29. August 2021 seien Leitungsfunktionen für sechs Polizeiinspektionen, mit fünf Arbeitsplatzbewertungen mit E2a/5 und einer Bewertung mit E2a/7 (PI XXXX XXXX ), ausgeschrieben worden. Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und die fachlichen und persönlichen Anforderungen seien für alle sechs Funktionen eines Kommandanten bzw. einer Kommandantin zu 100% ident. Für die Berücksichtigung von (weiteren) „Rahmenbedingungen“ bei der Eignungsbeurteilung gäbe es keinerlei Grundlage, es sei davon auszugehen, dass Dienstbehörden die Inhalte der Arbeitsplätze und deren Umfeld oder besondere Gegebenheiten und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitsplatzinhaber bzw. –inhaberinnen kennen. Abgesehen von der Maßgabe der Anforderungen laut der Interessent*innensuche für die Eignungsbeurteilung, sei es ein Faktum, dass die PI XXXX XXXX – auch wenn sich in ihrem Zuständigkeitsbereich auch ein Drogen-hotspot befinde - keine „ XXXX “ sei, und gäbe es auch daher keinen Grund, den Bewerber mit den längsten Erfahrungen in einer solchen „ XXXX “ und den rund zehn Jahre zurückliegenden Erfahrungen auf einer „Normal-PI“ zu favorisieren. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Eignungsprüfung anhand der in der Interessent*in-nensuche bzw. Ausschreibung angeführten, sich aus dem Arbeitsplatz ergebenden, Anforderungen vorzunehmen ist. Mit der Interessent*innensuche vom
  30. August 2021 seien Leitungsfunktionen für sechs Polizeiinspektionen, mit fünf Arbeitsplatzbewertungen mit E2a/5 und einer Bewertung mit E2a/7 (PI römisch 40 römisch 40 ), ausgeschrieben worden. Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und die fachlichen und persönlichen Anforderungen seien für alle sechs Funktionen eines Kommandanten bzw. einer Kommandantin zu 100% ident. Für die Berücksichtigung von (weiteren) „Rahmenbedingungen“ bei der Eignungsbeurteilung gäbe es keinerlei Grundlage, es sei davon auszugehen, dass Dienstbehörden die Inhalte der Arbeitsplätze und deren Umfeld oder besondere Gegebenheiten und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitsplatzinhaber bzw. –inhaberinnen kennen. Abgesehen von der Maßgabe der Anforderungen laut der Interessent*innensuche für die Eignungsbeurteilung, sei es ein Faktum, dass die PI römisch 40 römisch 40 – auch wenn sich in ihrem Zuständigkeitsbereich auch ein Drogen-hotspot befinde - keine „ römisch 40 “ sei, und gäbe es auch daher keinen Grund, den Bewerber mit den längsten Erfahrungen in einer solchen „ römisch 40 “ und den rund zehn Jahre zurückliegenden Erfahrungen auf einer „Normal-PI“ zu favorisieren. Zu wiederholten Hinweisen auf Grundsätze der Personalentwicklung durch XXXX , wonach bei der Personalauswahl nicht nur „rückblickende Bewertungen bzw. quantitativ messbare Verwendungszeiträume, sondern vor allem auch identifizierte Potenziale eines Bewerbers einer prognostizierenden Beurteilung zu unterziehen“ seien, hielt der Senat fest, dass nicht nichtvollziehbar sei, inwiefern die weniger positive prognostizierende Beurteilung der Beschwerdeführerin durch XXXX gerechtfertigt sein soll, konnte doch auch sie ausgezeichnete rückblickende Bewertungen von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten (und glaublich auch vom ehemaligen SPKdt. XXXX ) vorweisen, und es könne wohl davon ausgegangen werden, dass ihre wiederholten Zuteilungen zu anderen Dienststellen (Zuteilung ins Kommando der PI XXXX XXXX ; Zuteilung zum SPK XXXX zur Bearbeitung eines Leitfadens und zur Aufarbeitung der „Coronabestimmungen für Ersteinschreiter und zum Dienst als KvO 2 Ergebnisse von identifizierten Potenzialen seien und nicht nur von quantitativ messbaren Verwendungszeiträumen. Zu wiederholten Hinweisen auf Grundsätze der Personalentwicklung durch römisch 40 , wonach bei der Personalauswahl nicht nur „rückblickende Bewertungen bzw. quantitativ messbare Verwendungszeiträume, sondern vor allem auch identifizierte Potenziale eines Bewerbers einer prognostizierenden Beurteilung zu unterziehen“ seien, hielt der Senat fest, dass nicht nichtvollziehbar sei, inwiefern die weniger positive prognostizierende Beurteilung der Beschwerdeführerin durch römisch 40 gerechtfertigt sein soll, konnte doch auch sie ausgezeichnete rückblickende Bewertungen von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten (und glaublich auch vom ehemaligen SPKdt. römisch 40 ) vorweisen, und es könne wohl davon ausgegangen werden, dass ihre wiederholten Zuteilungen zu anderen Dienststellen (Zuteilung ins Kommando der PI römisch 40 römisch 40 ; Zuteilung zum SPK römisch 40 zur Bearbeitung eines Leitfadens und zur Aufarbeitung der „Coronabestimmungen für Ersteinschreiter und zum Dienst als KvO 2 Ergebnisse von identifizierten Potenzialen seien und nicht nur von quantitativ messbaren Verwendungszeiträumen. Im Ergebnis hielt daher der Senat zur Anforderung „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ fest, dass es aufgrund der langjährigen Verwendung der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin und als stv. Kommandantin einer Polizeiinspektion in XXXX keinen sachlichen Grund für die Annahme gäbe, ihr wären die Arbeitsabläufe an einer PI weniger oder auch nur in gleichem Maße geläufig als bzw. wie dem Mitbewerber, der abgesehen von seiner Verwendung an der PI XXXX XXXX seit knapp drei Monaten vor der Ausschreibung das letzte Mal Anfang des Jahres 2011 Dienst an einer „Normal-PI“ versehen habe. Im Ergebnis hielt daher der Senat zur Anforderung „Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze“ fest, dass es aufgrund der langjährigen Verwendung der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin und als stv. Kommandantin einer Polizeiinspektion in römisch 40 keinen sachlichen Grund für die Annahme gäbe, ihr wären die Arbeitsabläufe an einer PI weniger oder auch nur in gleichem Maße geläufig als bzw. wie dem Mitbewerber, der abgesehen von seiner Verwendung an der PI römisch 40 römisch 40 seit knapp drei Monaten vor der Ausschreibung das letzte Mal Anfang des Jahres 2011 Dienst an einer „Normal-PI“ versehen habe. Diese Feststellung (der besseren Erfüllung des Kriteriums durch die Beschwerdeführerin) gelte auch in Bezug auf das Kriterium „Erfahrung in spezifischen Einsatzbereichen, insbesondere im Inspektionsdienst/Kriminaldienst/Verkehrsdienst“, denn während der Mitbewerber angegeben habe, auch im Verkehrsdienst tätig gewesen zu ein, worüber er aber keine zeitliche Angabe gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin seit 2015 Kriminaldienstverantwortliche. Zu den Anforderungen „Umfassende und vielfältige Führungserfahrung, Erfahrung in der Leitung von Einsätzen …“ und „Fähigkeit zur Mitarbeiter*innenführung, Motivationsfähigkeit …“ sei in Bezug auf XXXX s diesbezügliche Ausführungen auf den Seiten 8 bis 10 Folgendes festzuhalten: Zu den Anforderungen „Umfassende und vielfältige Führungserfahrung, Erfahrung in der Leitung von Einsätzen …“ und „Fähigkeit zur Mitarbeiter*innenführung, Motivationsfähigkeit …“ sei in Bezug auf römisch 40 s diesbezügliche Ausführungen auf den Seiten 8 bis 10 Folgendes festzuhalten: Dessen wiederholte Betonung von Führungsaufgaben des Mitbewerbers in „spezifischen exekutiven Einsatzbereichen“, nämlich in der Einsatzeinheit (EE) bzw. im Einsatzstab XXXX und auf der Pl „ XXXX XXXX “ gingen insofern ins Leere, als auch die Beschwerdeführerin - neben ihrer Funktion als stv. PI-Kdt. - im Rahmen von Einsätzen als KvO1 und KvO2 und als „Akten-führerin PI Stadion“ bei „GSOD-Einsätzen“ ihre Führungskompetenz unter Beweis gestellt habe, was die Gleichbehandlungsbeauftrage XXXX bestätigt habe, die im Rahmen ihrer leitenden Tätigkeiten im SPK XXXX und in der EGFA der LPD XXXX mit der Beschwerdeführerin bei Einsätzen zusammenarbeitete. Die die Beschwerdeführerin sei ihre „bevorzugte Kommandantin“ gewesen (vgl. Seite 16). XXXX auffällig ausführliche Ausführungen über Einsätze als Qualifikationskriterium seien nicht recht nachvollziehbar, bestehe die Hauptaufgabe einer „Normal-PI“ schließlich nicht in der Planung und Durchführung von Einsätzen, wie aus der Auflistung der Aufgaben eines/einer PI-Kdt. herauszulesen sei. Die Fokussierung auf die Einsätze scheine den Zweck zu haben, die bestehende Präferenz für den Mitbewerber sachlich erscheinen zu lassen.Dessen wiederholte Betonung von Führungsaufgaben des Mitbewerbers in „spezifischen exekutiven Einsatzbereichen“, nämlich in der Einsatzeinheit (EE) bzw. im Einsatzstab römisch 40 und auf der Pl „ römisch 40 römisch 40 “ gingen insofern ins Leere, als auch die Beschwerdeführerin - neben ihrer Funktion als stv. PI-Kdt. - im Rahmen von Einsätzen als KvO1 und KvO2 und als „Akten-führerin PI Stadion“ bei „GSOD-Einsätzen“ ihre Führungskompetenz unter Beweis gestellt habe, was die Gleichbehandlungsbeauftrage römisch 40 bestätigt habe, die im Rahmen ihrer leitenden Tätigkeiten im SPK römisch 40 und in der EGFA der LPD römisch 40 mit der Beschwerdeführerin bei Einsätzen zusammenarbeitete. Die die Beschwerdeführerin sei ihre „bevorzugte Kommandantin“ gewesen vergleiche Seite 16). römisch 40 auffällig ausführliche Ausführungen über Einsätze als Qualifikationskriterium seien nicht recht nachvollziehbar, bestehe die Hauptaufgabe einer „Normal-PI“ schließlich nicht in der Planung und Durchführung von Einsätzen, wie aus der Auflistung der Aufgaben eines/einer PI-Kdt. herauszulesen sei. Die Fokussierung auf die Einsätze scheine den Zweck zu haben, die bestehende Präferenz für den Mitbewerber sachlich erscheinen zu lassen. Mitunter würden XXXX Formulierungen an die Literatur für Führungskräfte erinnern, etwa die über „Stab-Linien-Verwendungen“ und darüber, dass „stabsdienstliche Verwendungen der Entwicklung der Fähigkeit zu einem strategischen Mitdenken der dienstlichen Notwendigkeiten auf höheren Ebenen förderlich“ seien, und diese Fähigkeit erwarten lasse, dass die „Vorgaben besonders effizient in die persönliche Entscheidungsfindung integriert“ werden könnten. Derartige Ausführungen erscheinen im Hinblick auf die zu leitende Dienststelle auch etwas überzogen, so beispielsweise auch das Vorbringen, dass es dem Mitbewerber – in seinen drei(!) Monaten an der PI XXXX XXXX – gelungen sei, an der PI „ein hohes fachliches Niveau zu erreichen“. Bei einer dreimonatigen Tätigkeit im Bereich einer Dienststellenleitung - nicht alleinverant-wortlich - von einer „Führungs-Performance“ zu sprechen lasse eindeutig die tendenziöse Beurteilung erkennen. Mitunter würden römisch 40 Formulierungen an die Literatur für Führungskräfte erinnern, etwa die über „Stab-Linien-Verwendungen“ und darüber, dass „stabsdienstliche Verwendungen der Entwicklung der Fähigkeit zu einem strategischen Mitdenken der dienstlichen Notwendigkeiten auf höheren Ebenen förderlich“ seien, und diese Fähigkeit erwarten lasse, dass die „Vorgaben besonders effizient in die persönliche Entscheidungsfindung integriert“ werden könnten. Derartige Ausführungen erscheinen im Hinblick auf die zu leitende Dienststelle auch etwas überzogen, so beispielsweise auch das Vorbringen, dass es dem Mitbewerber – in seinen drei(!) Monaten an der PI römisch 40 römisch 40 – gelungen sei, an der PI „ein hohes fachliches Niveau zu erreichen“. Bei einer dreimonatigen Tätigkeit im Bereich einer Dienststellenleitung - nicht alleinverant-wortlich - von einer „Führungs-Performance“ zu sprechen lasse eindeutig die tendenziöse Beurteilung erkennen. Erstaunen rufe die Feststellung des SPKdt in seiner Reihung bzw. im Besetzungsvorschlag vom November 2021 hervor, die Beschwerdeführerin habe die „Bereitschaft gezeigt“, „anlassbezogen temporär Kommandantinnen-Verantwortung auf den Pl XXXX und XXXX wahr-zunehmen“, und es habe „bis dato noch keine vom persönlichen Anforderungsprofil aus betrachtet vergleichbare (mit dem Mitbewerber) Führungsherausforderung bestanden“, war doch sei sie seit November 2015 die ernannte
  31. und seit Juli 2017 die ernannte
  32. Stellvertreterin des PI-Kdt. von XXXX XXXX , und sie leitete die Dienstelle (aufgrund der Abwesenheit des Kdt. und seines des
  33. und des
  34. Stellvertreters) für mehr als vier Monate im Jahr 2017 und seit der Rückkehr des
  35. Stellvertreters im Oktober 2017 bis Mai 2018 gemeinsam mit diesem (bis zur Ernennung des PI-Kdt.) Erstaunen rufe die Feststellung des SPKdt in seiner Reihung bzw. im Besetzungsvorschlag vom November 2021 hervor, die Beschwerdeführerin habe die „Bereitschaft gezeigt“, „anlassbezogen temporär Kommandantinnen-Verantwortung auf den Pl römisch 40 und römisch 40 wahr-zunehmen“, und es habe „bis dato noch keine vom persönlichen Anforderungsprofil aus betrachtet vergleichbare (mit dem Mitbewerber) Führungsherausforderung bestanden“, war doch sei sie seit November 2015 die ernannte
  36. und seit Juli 2017 die ernannte
  37. Stellvertreterin des PI-Kdt. von römisch 40 römisch 40 , und sie leitete die Dienstelle (aufgrund der Abwesenheit des Kdt. und seines des
  38. und des
  39. Stellvertreters) für mehr als vier Monate im Jahr 2017 und seit der Rückkehr des
  40. Stellvertreters im Oktober 2017 bis Mai 2018 gemeinsam mit diesem (bis zur Ernennung des PI-Kdt.) Schließlich sei zu XXXX s abschließender Begründung seiner Reihung in der Senatssitzung, nämlich der Mitbewerber sei besser in der Lage, „Führungsverantwortung in teilweise stress-geneigten, lebensgefährdenden Situationen in einem Rayon mit Drogenhotspots zu übernehmen“, festzuhalten, dass diese Begründung mit den bisherigen beruflichen Stationen beider Bewerber nicht im Mindesten zu belegen sei. Schließlich sei zu römisch 40 s abschließender Begründung seiner Reihung in der Senatssitzung, nämlich der Mitbewerber sei besser in der Lage, „Führungsverantwortung in teilweise stress-geneigten, lebensgefährdenden Situationen in einem Rayon mit Drogenhotspots zu übernehmen“, festzuhalten, dass diese Begründung mit den bisherigen beruflichen Stationen beider Bewerber nicht im Mindesten zu belegen sei. Es erübrige sich, auf die übrigen Anforderungen einzugehen, da aufgrund der Beurteilungen der Vorgesetzten beider Bewerber außer Streit stehe, dass beide alle Anforderungen zu 100% erfüllen und die Nuance, die angeblich den kleinen aber entscheidenden Vorsprung des Mitbewerbers ausmachte, weder mit seinen Führungserfahrungen im Einsatzstab oder mit der heterogenen Stab-Linien-Erfahrung oder mit einer überzeugenden Führungs-Performance oder Ähnlichem begründet worden sei. Die Verwendung als
  41. stv. Kdt. einer XXXX sei offenbar als die beste Vorbereitung für die Funktion des Kommandanten (wohl kaum für die einer Kommandantin) einer „Normal-PI“ angesehen worden.Es erübrige sich, auf die übrigen Anforderungen einzugehen, da aufgrund der Beurteilungen der Vorgesetzten beider Bewerber außer Streit stehe, dass beide alle Anforderungen zu 100% erfüllen und die Nuance, die angeblich den kleinen aber entscheidenden Vorsprung des Mitbewerbers ausmachte, weder mit seinen Führungserfahrungen im Einsatzstab oder mit der heterogenen Stab-Linien-Erfahrung oder mit einer überzeugenden Führungs-Performance oder Ähnlichem begründet worden sei. Die Verwendung als
  42. stv. Kdt. einer römisch 40 sei offenbar als die beste Vorbereitung für die Funktion des Kommandanten (wohl kaum für die einer Kommandantin) einer „Normal-PI“ angesehen worden. Es werde festgehalten, dass die Dienstgeberseite den Senat mit dem Vorbringen über die „breitere Führungserfahrung“ des Mitbewerbers nicht von dessen besserer Eignung für die Leitung der PI XXXX XXXX und damit nicht von einer Auswahlentscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten überzeugen habe können. Die glaubwürde Behauptung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes der Beschwerdeführerin werde zusätzlich dadurch gestützt, dass trotz attestierter ausgezeichneter Eignung bereits zweimal Auswahlentscheidungen zu Gunsten der Mitbewerber getroffen worden seien. Mangels Nachweises eines sachlich nachvollziehbaren Motivs für die Entscheidung zu Gunsten des der ÖVP zurechenbaren Mitbewerbers seitens des Dienstgebers komme der Senat mit Verweis auf die Beweislastverteilung zu dem Ergebnis, dass parteipolitische Motive zumindest mitentscheidend gewesen seien.Es werde festgehalten, dass die Dienstgeberseite den Senat mit dem Vorbringen über die „breitere Führungserfahrung“ des Mitbewerbers nicht von dessen besserer Eignung für die Leitung der PI römisch 40 römisch 40 und damit nicht von einer Auswahlentscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten überzeugen habe können. Die glaubwürde Behauptung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes der Beschwerdeführerin werde zusätzlich dadurch gestützt, dass trotz attestierter ausgezeichneter Eignung bereits zweimal Auswahlentscheidungen zu Gunsten der Mitbewerber getroffen worden seien. Mangels Nachweises eines sachlich nachvollziehbaren Motivs für die Entscheidung zu Gunsten des der ÖVP zurechenbaren Mitbewerbers seitens des Dienstgebers komme der Senat mit Verweis auf die Beweislastverteilung zu dem Ergebnis, dass parteipolitische Motive zumindest mitentscheidend gewesen seien. I.
  43. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter bei der belangten Behörde Anträge:römisch eins.
  44. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter bei der belangten Behörde Anträge:
  45. auf Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von € 14.056,90 zzgl. 12,08 % pa Zinsen seit 15.05.2023;
  46. auf Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges dahingehend, dass mit Wirkung eines Bescheides festgestellt werde, dass der Dienstgeber für alle aufgrund der erfolgten Diskriminierung im Zuge des Besetzungsverfahrens für die am 12.08.2021 zu GZ PAD/21/01471642/002/AA ausgeschriebene Stelle „E2a Interessent*innensuche;
  47. Stellvertreter*in eines/r Kommandanten*in auf einer Polizeiinspektion“ erlittenen nachteiligen Folgen und Schäden uneingeschränkt gegenüber der Beschwerdeführerin hafte. Dieses Begehren werde mit € 5.000,00 bewertet (für den Entlohnungsanspruch);
  48. auf Zahlung der Kosten für die Geltendmachung der berechtigten Ansprüche der Beschwerdeführerin, welche bei Abschluss der Angelegenheit gesondert zu beziffern seien. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen zweifellos aus dem Gutachten der Bundesbehandlungskommission (B-GBK) vom 14.03.2023 ergäben, das auszugsweise wiedergegeben wurde und die für die Entscheidung des Schadenersatzes nach dem B-GlBG bindend seien. Zur Schadenshöhe wurde ausgeführt, diese setze sich einerseits aus dem Verdienstentgang (materieller Schaden) und andererseits aus dem erlittenen Ungemach und der Demütigung (ideeller Schaden) zusammen. Ferner sei vor dem Hintergrund dieses rechtswidrigen Verhaltens des Dienstgebers bzw. dessen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin nicht bezifferbar, wie groß der durch die angeführte Diskriminierung hinkünftig entstehende Schaden sein werde (verzögerte Einkommensentwicklung, Ruhegenuss, Nebengebührenverluste etc.). Durch die von der B-GBK festgestellte rechtswidrige und diskriminierende Handlungsweise habe die Beschwerdeführerin neben den bereits erwähnten erheblichen Einkommenseinbußen eine tiefgreifende Kränkung mit Krankheitswert erlitten. Durch die diskriminierende Haltung des Entscheidungsorgans fühlte sich die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung der B-GBK als herabgesetzt und fachlich ungeeignet und mit erheblichen Selbstzweifeln beseelt. Das Stimmungsbild sei für weit über ein Jahr sehr bedrückt und betrübt. Die 1 ½ Jahre waren von grübelnden Gedankenmustern geprägt, das Selbstwertbewusstsein sei herabgesetzt gewesen, Selbstzweifel würden ihren Alltag begleiten, der Verlust der Wertschätzung schmerzte, sodass sie durch das kausale Verhalten ihres Dienstgebers bzw. deren handelnden Personen einen schadenersatzfähigen Krankheitswert erlitten habe. Die Schadenssumme setze sich aus den evidenten und vergangenheitsbasierten Fakten und aus dem ideellen Schaden zusammen. Die vorläufige Schadenssumme bemesse sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin hätte in Folge eines korrekten Besetzungsverfahrens ab Februar 2022 anstatt der Funktionszulage nach E2a/5 eine nach E2a/7 erhalten sollen, ab Mai 2022 anstatt E2a/6 nach E2a/
  49. Die Beschwerdeführerin habe sich ob des kausalen Verlustes ihrer Wertschätzung, ihres Selbstbewusstseins und ob ihres Zweifelns ab 01.05.2022 ins Bildungszentrum PZS- XXXX als Vortragende versetzen lassen und sei es ihr nicht möglich, Überstunden oder Ähnliches zu absolvieren. Auf Basis eines Durchschnittswertes würden pauschale Überstunden geltend gemacht (siehe Tabelle oben). Der rechnerische kausale Schaden aufgrund der Einkommensdefizite betrage € 9.056,90 zzgl. 9,2 % pa über dem Basiszinsatz – sohin 9,2 % + 2,88 % = 12,08 % pa (mit Verweis auf § 49a ASGG) – seit 15.05.
  50. Der ideelle Schaden betrage € 5.000,00 zzgl. 12,08 % pa. Sohin betrage der Gesamtschaden € 14.056,90 zzgl. 12,08 % pa Zinsen seit 15.05.2023.Die Beschwerdeführerin hätte in Folge eines korrekten Besetzungsverfahrens ab Februar 2022 anstatt der Funktionszulage nach E2a/5 eine nach E2a/7 erhalten sollen, ab Mai 2022 anstatt E2a/6 nach E2a/
  51. Die Beschwerdeführerin habe sich ob des kausalen Verlustes ihrer Wertschätzung, ihres Selbstbewusstseins und ob ihres Zweifelns ab 01.05.2022 ins Bildungszentrum PZS- römisch 40 als Vortragende versetzen lassen und sei es ihr nicht möglich, Überstunden oder Ähnliches zu absolvieren. Auf Basis eines Durchschnittswertes würden pauschale Überstunden geltend gemacht (siehe Tabelle oben). Der rechnerische kausale Schaden aufgrund der Einkommensdefizite betrage € 9.056,90 zzgl. 9,2 % pa über dem Basiszinsatz – sohin 9,2 % + 2,88 % = 12,08 % pa (mit Verweis auf Paragraph 49 a, ASGG) – seit 15.05.
  52. Der ideelle Schaden betrage € 5.000,00 zzgl. 12,08 % pa. Sohin betrage der Gesamtschaden € 14.056,90 zzgl. 12,08 % pa Zinsen seit 15.05.
  53. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im obigen Sinn sei deshalb von erhöhter Relevanz, zumal dies auch Auswirkungen auf allfällig weitere Differenzansprüche insbesondere im Lichte des Besoldungsrechts hat/haben kann. I.
  54. Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 12.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz

§ 8und 73 Abs 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F in Verbindung mit § 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, abgewiesen.römisch eins.14. Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 12.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz

Paragraph 8 und 73 Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, dass die B-GBK in ihrem Gutachten (auf S. 18) erwogen habe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber „kein Qualifikationsvorsprung“ bestünde, doch sei letzterer früher in den Exekutivdienst eingetreten, dienstälter und früher Dienstführender geworden. Mehr Erfahrung in Führungsfunktion habe dieser auch durch seine Dienstzuteilung zur PI XXXX - XXXX von 2011 bis 2020 sowie eine anschließende Dienstzuteilung zur Einsatzabteilung der LPD XXXX und die Versetzung zum BZS XXXX . Zudem könne der SPK-Kommandant die Eignung der Bewerber am besten beurteilen und habe dies in seiner Stellungnahme getan.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, dass die B-GBK in ihrem Gutachten (auf S. 18) erwogen habe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber „kein Qualifikationsvorsprung“ bestünde, doch sei letzterer früher in den Exekutivdienst eingetreten, dienstälter und früher Dienstführender geworden. Mehr Erfahrung in Führungsfunktion habe dieser auch durch seine Dienstzuteilung zur PI römisch 40 - römisch 40 von 2011 bis 2020 sowie eine anschließende Dienstzuteilung zur Einsatzabteilung der LPD römisch 40 und die Versetzung zum BZS römisch 40 . Zudem könne der SPK-Kommandant die Eignung der Bewerber am besten beurteilen und habe dies in seiner Stellungnahme getan. Der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin „kontinuierlich aufgerückt“ sei, wird entgegengehalten, dass im Jahr 2020 eine auf 75% bzw. auf 50% reduzierte Wochendienstzeit gehabt habe. Außerdem hätte die Erfahrung des Mitbewerbers an einer PI XXXX nicht geringgewichtet werden dürfen.Der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin „kontinuierlich aufgerückt“ sei, wird entgegengehalten, dass im Jahr 2020 eine auf 75% bzw. auf 50% reduzierte Wochendienstzeit gehabt habe. Außerdem hätte die Erfahrung des Mitbewerbers an einer PI römisch 40 nicht geringgewichtet werden dürfen. Zudem wurde unter Verweis auf VwGH 23.02.2023, Ra 2022/12/0036, ausgeführt, dass das B-GlBG, ebenso wie die RL 2000/78/EG, keinen Anspruch auf Verzugszinsen vorsehe. Ebenso sei ein Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung weder im B-GlBG, noch im AVG vorgesehen, wozu auf § 74 Abs 1 AVG und VwGH 14.12.1999, 99/11/0268 verwiesen wurde; demnach sei das Prinzip der Kostenselbsttragung dem gesamten Verwaltungsverfahren immanent. Aus diesen Gründen seien die zu III. A) geltend gemachten 12,08% Zinsen pa aus € 14 056,90 und in III. C) hinsichtlich des Ersatzes der Vertretungskosten der Erfolg mangels gesetzlicher Grundlage jedenfalls zu versagen.Zudem wurde unter Verweis auf VwGH 23.02.2023, Ra 2022/12/0036, ausgeführt, dass das B-GlBG, ebenso wie die RL 2000/78/EG, keinen Anspruch auf Verzugszinsen vorsehe. Ebenso sei ein Ersatz für die Kosten der Rechtsvertretung weder im B-GlBG, noch im AVG vorgesehen, wozu auf Paragraph 74, Absatz eins, AVG und VwGH 14.12.1999, 99/11/0268 verwiesen wurde; demnach sei das Prinzip der Kostenselbsttragung dem gesamten Verwaltungsverfahren immanent. Aus diesen Gründen seien die zu römisch drei. A) geltend gemachten 12,08% Zinsen pa aus € 14 056,90 und in römisch drei. C) hinsichtlich des Ersatzes der Vertretungskosten der Erfolg mangels gesetzlicher Grundlage jedenfalls zu versagen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurden sowohl die formelle als auch die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurden sowohl die formelle als auch die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Nach Wiedergabe des Bescheidinhaltes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Aufbau des Bescheides mangelhaft, systemisch unschlüssig aufgebaut und einer nachprüfbaren Kontrolle nicht zugänglich sei. Dem Bescheid sei ein hohes Maß an Willkür anzulasten, es sei keine Trennung in die Bescheidelemente Feststellung, Beweise bzw. Beweismittel, die einer Würdigung unterzogen werden und rechtliche Ausführungen erfolgt, was diverse Grundrechte zu Lasten der Beschwerdeführerin verletze und sei der Bescheid nichtig. Auch habe die belangte Behörde hat sich nicht einmal mit dem Frauenförderungsplan nachvollziehbar auseinandergesetzt und wird dem Vorbringen im Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin beim Arbeitsbehelf Leitfaden bloß „redaktionelle Tätigkeiten“ verrichtet habe, entgegnet, es handle sich dabei um ein unnachvollziehbares, unzulässiges und diskriminierendes Werturteil, denn der „Leitfaden-Neu“ sei ein 246seitiger Arbeitsbehelf mit juristischen Inhalten und Arbeitsweisen unter Berücksichtigung von Hierarchien. Dargestellt werden auch Arbeitsabläufe und zuständigkeitsübergreifendes Zusammenarbeiten. Alleine dieses Wissen hätte – in welcher Form auch immer – detailgetreu festgestellt werden müssen. Zu den Erfahrungen und Qualifikationen der beiden Bewerber habe die belangte Behörde zudem verabsäumt, Feststellungen zu deren Laufbahnen und Führungserfahrung zu treffen, sie habe in ihrer Begründung ferner ausgeführt, dass, wenn die B-GBK die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als KvO2/FU anführe, sie gleichsam schuldig geblieben sei darzulegen, welche „komplexen und komplizierte“ Lagen in dieser Tätigkeit in concreto bewältigt worden seien, die ein maßgebliches Führungspotential erforderten bzw unter Beweis gestellt hätten. Die belangte Behörde habe weder eine gegenteilige Feststellung getroffen noch habe sie in ihrer Begründung Gegenteiliges ausgeführt, und gelte dies auch gleichlautend für den Mitbewerber. Auch dahingehend führe sie nicht aus, welche „komplexen oder komplizierten“ Lagen er in concreto bewältigt haben solle, die sein maßgebliches Führungspotential bekräftigen. Aus dem nunmehr bekämpften Bescheid sei summarisch gesehen nicht ersichtlich, welche Qualifikationen im Detail die Bewerber im Bewerbungszeitpunkt hatten und sei ferner nicht erkennbar, dies durch einen objektiven Vergleich, wer nun aufgrund welcher Detailumstände als besser/schlechter geeignet anzusehen gewesen sei. Beantragt werde daher: ● die Einvernahme diverser, namentlich genannter, Zeugen; ● die amtswegige Beischaffung sämtlicher Urkunden und Unterlagen, die für die Ernennung zum „
  3. Stellvertreter*in eines/r Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“ seitens des Dienstgebers bzw. der belangten Behörde berücksichtigt worden seien und entscheidungswesentlich waren, vor allem die Laufdatenblätter der in Frage stehenden Bewerber, sämtliche Ernennungsbescheide betreffend den Mitbewerber (bezugnehmend seiner Berufslaufbahn), jene Urkunde, woraus ersichtlich wird, ab wann dieser die Funktionsgruppe 4 bekleidete, sämtliche ihn betreffenden Beurteilungen durch seine Vorgesetzte (dies im Rahmen des gegenständlichen Bewerbungsprozesses), die Reihungsbegründung der Interessenten durch XXXX , dies zum Beweis dafür, dass die belangte Behörde bzw. der Dienstgeber eine rechtswidrige Besetzung der angeführten Planstelle vorgenommen habe;  die amtswegige Beischaffung sämtlicher Urkunden und Unterlagen, die für die Ernennung zum „
  4. Stellvertreter*in eines/r Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“ seitens des Dienstgebers bzw. der belangten Behörde berücksichtigt worden seien und entscheidungswesentlich waren, vor allem die Laufdatenblätter der in Frage stehenden Bewerber, sämtliche Ernennungsbescheide betreffend den Mitbewerber (bezugnehmend seiner Berufslaufbahn), jene Urkunde, woraus ersichtlich wird, ab wann dieser die Funktionsgruppe 4 bekleidete, sämtliche ihn betreffenden Beurteilungen durch seine Vorgesetzte (dies im Rahmen des gegenständlichen Bewerbungsprozesses), die Reihungsbegründung der Interessenten durch römisch 40 , dies zum Beweis dafür, dass die belangte Behörde bzw. der Dienstgeber eine rechtswidrige Besetzung der angeführten Planstelle vorgenommen habe; ● die amtswegige Übermittlung (über die LPD XXXX ) von statistischen Vergleichen/Daten von anerlaufenen und finalisierten KRIM-Akten, sicherheitspolizeilichen und verwaltungsrechtlichen anerlaufenen und finalisierten Akten, dies alles betreffend der PI XXXX und der PI XXXX - XXXX für den Zeitraum zwischen 01.01.2011 bis 31.12.2021, dies zur Dartuung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr Erfahrung dahingehend aufweise als der Mitbewerber; die amtswegige Übermittlung (über die LPD römisch 40 ) von statistischen Vergleichen/Daten von anerlaufenen und finalisierten KRIM-Akten, sicherheitspolizeilichen und verwaltungsrechtlichen anerlaufenen und finalisierten Akten, dies alles betreffend der PI römisch 40 und der PI römisch 40 - römisch 40 für den Zeitraum zwischen 01.01.2011 bis 31.12.2021, dies zur Dartuung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr Erfahrung dahingehend aufweise als der Mitbewerber; ● die amtswegige Übermittlung einer Arbeitsplatzbeschreibung der gegenständlich beworbenen und besetzten Stelle im Zuge einer dementsprechenden amtswegigen Aufforderung an den Dienstgeber. Aus all diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin daher nachtstehende Beschwerdeanträge wie folgt: Die Behörde II. Instanz wolle in Stattgebung dieser BeschwerdeDie Behörde römisch zwei. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde a) den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.07.2023 zu GZ PAD/22/01369572/0001 in seinem gesamten Umfang aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die I. Instanz rückverweisen;a) den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.07.2023 zu GZ PAD/22/01369572/0001 in seinem gesamten Umfang aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die römisch eins. Instanz rückverweisen; in eventu b) den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.07.2023 zu GZPAD/22/01369572/0001 in seinem gesamten Umfang aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragten Beweise beischaffen, aufnehmen und die verfahrensverfangenen Akten bzw. Aktenbestandteile beischaffen und in der Sache nachVerfahrensergänzung selbst entscheiden;b) den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.07.2023 zu GZPAD/22/01369572/0001 in seinem gesamten Umfang aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragten Beweise beischaffen, aufnehmen und die verfahrensverfangenen Akten bzw. Aktenbestandteile beischaffen und in der Sache nachVerfahrensergänzung selbst entscheiden; jedenfalls c) eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Beschwerdeführerin laden und einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufnehmen und die verfahrensverfangenen Akten bzw. Aktenbestandteile beischaffen, wobei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung expressis verbis beantragt werde; so auch d) den Bund zum Ersatz der Kosten verpflichten. I.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. I.
  7. Am 12.06.2024, 01.10.2025 und 03.12.2025 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Beschwerdeführerin als Partei sowie XXXX als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.
  8. Am 12.06.2024, 01.10.2025 und 03.12.2025 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Beschwerdeführerin als Partei sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 01.05.2022 im Bildungszentrum BZS- XXXX als Vortragende in Verwendung. Dabei bezog sie das Gehalt für die Verwendungsgruppe E2a/6 und ab 01.08.2025 für die Verwendungsgruppe E2a/
  10. Zuvor war sie bei der Landespolizeidirektion XXXX , PI XXXX XXXX /SPK XXXX , als Sachbereichsleiterin und
  11. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten (E2a/5) in Verwendung. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 01.05.2022 im Bildungszentrum BZS- römisch 40 als Vortragende in Verwendung. Dabei bezog sie das Gehalt für die Verwendungsgruppe E2a/6 und ab 01.08.2025 für die Verwendungsgruppe E2a/
  12. Zuvor war sie bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , PI römisch 40 römisch 40 /SPK römisch 40 , als Sachbereichsleiterin und
  13. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten (E2a/5) in Verwendung. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.08.2021 erfolgte zu GZ: PAD/21/01471642/001/AA eine „E2a Interessent*innensuche; Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“

§ 7

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 unter anderem für die aufgrund einer Ruhestandsversetzung mit 01.12.2021 vakant werdende Funktion des/der „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion XXXX “, Wertigkeit: E2a/7.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.08.2021 erfolgte zu GZ: PAD/21/01471642/001/AA eine „E2a Interessent*innensuche; Kommandant*in auf einer Polizeiinspektion“

Paragraph 7, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 unter anderem für die aufgrund einer Ruhestandsversetzung mit 01.12.2021 vakant werdende Funktion des/der „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion römisch 40 “, Wertigkeit: E2a/

  1. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt zwei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle ein. Dies waren die Bewerbung von KI XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“), zum damaligen Zeitpunkt als Sachbereichsleiterin und
  2. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten der PI XXXX XXXX /SPK XXXX verwendet, und die Bewerbung von XXXX , geboren am XXXX (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt auf einem Arbeitsplatz als Haupt. Lehrender, BZS XXXX /BMI SIAK und von dort der PI XXXX - XXXX als 1.Stv. des PI Kdt. zugeteilt.Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt zwei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle ein. Dies waren die Bewerbung von KI römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“), zum damaligen Zeitpunkt als Sachbereichsleiterin und
  3. Stellvertreterin des Inspektionskommandanten der PI römisch 40 römisch 40 /SPK römisch 40 verwendet, und die Bewerbung von römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt auf einem Arbeitsplatz als Haupt. Lehrender, BZS römisch 40 /BMI SIAK und von dort der PI römisch 40 - römisch 40 als 1.Stv. des PI Kdt. zugeteilt. Im Einzelnen stellen sich die die bisherigen dienstlichen Verwendungen der Bewerber wie folgt dar: Name und Dienstgrad Geburts-datum Bisherige Verwendung/Verwendungen/dienstliche Laufbahn Ausbildung/Dienststelle, Funktion, FGr Zeitraum Eintritt Exekutive / Bundes- dienst Ernennung E2a/W2 E1/W1 A1/A2 Wohnort mj. Kin-der XXXX KontrInsp römisch 40 KontrInsp XXXX römisch 40 01.12.2002 – 31.08.2004 01.09.2004 – 31.07.2008 01.10.2004 – 01.01.2005 01.08.2008 – 31.08.2010 01.09.2010 – 31.05.2011 01.06.2011 – 31.03.2012 01.04.2012 – 01.11.2015 01.10.2014 – 31.12.2014 01.11.2015 – 30.06.2017 01.07.2017 – 30.04.2022 01.07.2019 – 30.09.2019 01.08.2020 – 31.05.2021 01.05.2022 bis dato Grundausbildung E2c Exekutiver Außendienst, XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 Exekutiver Außendienst, XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 Exekutiver Außendienst, XXXX XXXX XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Grundausbildung XXXX Grundausbildung römisch 40 Exekutiver Außendienst XXXX XXXX XXXX Exekutiver Außendienst römisch 40 römisch 40 römisch 40 Exekutiver Außendienst, XXXX XXXX XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Zuteilung XXXX Zuteilung römisch 40 Exekutiver Außendienst, XXXX XXXX XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Exekutiver Außendienst, XXXX XXXX XXXX Exekutiver Außendienst, römisch 40 römisch 40 römisch 40 Zuteilung PI XXXX XXXX Zuteilung PI römisch 40 römisch 40 Zuteilung SPK XXXX Zuteilung SPK römisch 40 BZS- XXXX BZS- römisch 40 01.12.2002 01.06.2011 - XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 01.12.1999 - 31.05.2000 01.06.2000 - 30.09.2003 01.10.2003 - 31.08.2005 18.10.2004 - 30.06.2005 01.09.2005 - 14.12.2008 31.03.2008 - 31.12.2008 01.01.2009 - 30.09.2010 01.10.2010 - 31.03.2011 01.10.2010 01.04.2011 -31.03.2013 01.04.2011 01.04.2014 - 28.02.2015 01.03.2015 - 30.03.2020 01.04.2020 - 31.01.2021 31.05.2020 01.07.2020 – 31.01.2021 01.02.2021 01.06.2021 GAL Grenzdienst XXXX GAL Grenzdienst römisch 40 VB/S, CUP XXXX VB/S, CUP römisch 40 VB/S, GREKO XXXX VB/S, GREKO römisch 40 Ergänzungslehrgang f VB/S GÜD, BZS XXXX Ergänzungslehrgang f VB/S GÜD, BZS römisch 40 eingeteilter Beamter, XXXX eingeteilter Beamter, römisch 40 Grundausbildung E2a, Bildungszentrum Traiskirchen, NÖ Ernennung zum E2a und Sachbearbeiter E2a/2 PI Andritz Versetzung zur XXXX ,Sachbearb. E2a/2Versetzung zur römisch 40 ,Sachbearb. E2a/2 Zuteilung zur XXXX , Zuteilung zur römisch 40 , VI XXXX -II, SPK XXXX E2a/2römisch sechs römisch 40 -II, SPK römisch 40 E2a/2 Zuteilung zur PI XXXX XXXX Zuteilung zur PI römisch 40 römisch 40 PI XXXX - XXXX , Sachbearbeiter E2a/2PI römisch 40 - römisch 40 , Sachbearbeiter E2a/2 PI XXXX - XXXX qualifizierter Sachbearbeiter E2a/3PI römisch 40 - römisch 40 qualifizierter Sachbearbeiter E2a/3 PI XXXX - XXXX , SBL u
  4. StVPI römisch 40 - römisch 40 , SBL u
  5. StV Zuteilung zur LPD Stmk, EA FB02 Dienstzuteilung zum BZS XXXX Dienstzuteilung zum BZS römisch 40 Versetzung zum BZS XXXX Versetzung zum BZS römisch 40 Zuteilung zur PI XXXX - XXXX Zuteilung zur PI römisch 40 - römisch 40 01.12.1999 01.01.2009 - XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 Bei ist anzumerken, dass die PI XXXX die Aufgabe hat, schwergewichtsmäßig die Streifenbesatzungen bzw. die Bediensteten der regulären Dienststellen bzw. auch der Kriminalpolizei bei der Bewältigung von Amtshandlungen mit einer besonderen Gefahrengeneigtheit zu unterstützen. Darüber hinaus liegt es auch im Aufgabenbereich dieser Dienststelle im gesamten Stadtgebiet von XXXX Streifendienst zu versehen und auch anlassbezogen bzw. auf eigenen Wahrnehmungen andere Amtshandlungen durchzuführen. Bei ist anzumerken, dass die PI römisch 40 die Aufgabe hat, schwergewichtsmäßig die Streifenbesatzungen bzw. die Bediensteten der regulären Dienststellen bzw. auch der Kriminalpolizei bei der Bewältigung von Amtshandlungen mit einer besonderen Gefahrengeneigtheit zu unterstützen. Darüber hinaus liegt es auch im Aufgabenbereich dieser Dienststelle im gesamten Stadtgebiet von römisch 40 Streifendienst zu versehen und auch anlassbezogen bzw. auf eigenen Wahrnehmungen andere Amtshandlungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist für die Funktion „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion XXXX “, E2a/7, besser geeignet als der Mitbewerber.Die Beschwerdeführerin ist für die Funktion „Kommandant*in“ der Polizeiinspektion römisch 40 “, E2a/7, besser geeignet als der Mitbewerber. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung des/der Referatsleiters/in in der Quartiermeisterabteilung des BMLV aufgrund Geschlechts oder des Alters beim beruflichen Aufstieg

§ 4Z 5 B-Gl

BG bzw. § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG diskriminiert.Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung des/der Referatsleiters/in in der Quartiermeisterabteilung des BMLV aufgrund Geschlechts oder des Alters beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG bzw. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert. Die im Frauenförderungsplan des BMI vorgesehene 50% Quote ist für das Bundesland XXXX nicht erfüllt, da es im ganzen Bundesland nur zwei PI Kommandantinnen gibt. Die im Frauenförderungsplan des BMI vorgesehene 50% Quote ist für das Bundesland römisch 40 nicht erfüllt, da es im ganzen Bundesland nur zwei PI Kommandantinnen gibt. Die Beschwerdeführerin gehört keiner politischen Partei an, während der Beschwerdeführer der ÖVP angehört. Durch die Nichtberücksichtigung für die verfahrensgegenständliche Stelle entstanden der Beschwerdeführerin, die am 01.02.2022 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2a/5, Gehaltsstufe 9 mit nächster Vorrückung am 01.07.2022 bezog, nachstehend angeführte Einkommenseinbußen: Funktionszulage: Zeitraum FGr. 5 bzw 6 FGr. 7 Differenz 02/2022 – 04/202202 aus 2022, – 04/2022 312,60 500,60 564,00 05/2022 - 12/202205 aus 2022, - 12/2022 374,90 500,60 1005,60 01/2023 – 12/202301 aus 2023, – 12/2023 402,30 537,20 1618,80 01/2024 – 12/202401 aus 2024, – 12/2024 439,10 586,40 1767,60 01/2025 – 07/202501 aus 2025, – 07/2025 454,50 609,90 1066,80 Gesamt 6022,80

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie den Lebensläufen der Bewerber ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insb. aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und aus der Beschwerde sowie aus den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellung, dass der Mitbewerber XXXX für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet ist als die Beschwerdeführerin, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass der Mitbewerber römisch 40 für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet ist als die Beschwerdeführerin, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich beide Bewerber die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen. Es kann also keinesfalls davon die Rede sein, dass eine gänzlich unqualifizierte Person mit der Funktion betraut wurde (dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin oder der Mitbewerber für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet waren. Ein Vergleich des dienstlichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers zeigt, dass dieser etwa drei Jahre älter ist und seit 01.12.1999 im Bundesdienst steht. Dabei war er von 01.12.1999 bis 31.08.2005 als VB/S im Grenzkontrolldienst an diversen Dienststellen in Niederösterreich und der XXXX tätig, wobei er in der Zeit vom 18.10.2004 bis 30.06.2005 den Ergänzungslehrgang f VB/S GÜD im BZS Eisenstadt absolvierte. In weiterer Folge wurde er ab 01.09.2005 als eingeteilter Exekutivbeamte bei der PI XXXX verwendet. Die Grundausbildung für dienstführenden Exekutivbeamte wurde ab 31.03.2008 absolviert. Die Ernennung in den Verwendungsgruppe E2a erfolgte mit 01.01.
  2. In weiterer Folge wurde bei mehreren Polizeiinspektionen in der XXXX und auch in XXXX als Sachbearbeiter bzw. qualifizierter Sachbearbeiter verwendet.Ein Vergleich des dienstlichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers zeigt, dass dieser etwa drei Jahre älter ist und seit 01.12.1999 im Bundesdienst steht. Dabei war er von 01.12.1999 bis 31.08.2005 als VB/S im Grenzkontrolldienst an diversen Dienststellen in Niederösterreich und der römisch 40 tätig, wobei er in der Zeit vom 18.10.2004 bis 30.06.2005 den Ergänzungslehrgang f VB/S GÜD im BZS Eisenstadt absolvierte. In weiterer Folge wurde er ab 01.09.2005 als eingeteilter Exekutivbeamte bei der PI römisch 40 verwendet. Die Grundausbildung für dienstführenden Exekutivbeamte wurde ab 31.03.2008 absolviert. Die Ernennung in den Verwendungsgruppe E2a erfolgte mit 01.01.
  3. In weiterer Folge wurde bei mehreren Polizeiinspektionen in der römisch 40 und auch in römisch 40 als Sachbearbeiter bzw. qualifizierter Sachbearbeiter verwendet. Dabei ist hervorzuheben, dass er bei der PI XXXX zuletzt als Sachbereichsleiter und dritter Stellvertreter des PI Kommandanten eingesetzt wurde.Dabei ist hervorzuheben, dass er bei der PI römisch 40 zuletzt als Sachbereichsleiter und dritter Stellvertreter des PI Kommandanten eingesetzt wurde. Demgegenüber begann die Beschwerdeführerin mit 01.12.2002 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b und wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. In weiterer Folge wurde sie bis 31.08.2010 als eingeteilte Exekutivbeamtin auf Polizeiinspektionen Vorarlberg und der XXXX verwendet. Den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a absolvierte sie in der Zeit von 01.09.2010 bis 31.05.
  4. In weiterer Folge wurde sie überwiegend – abgesehen von einer kurzfristigen Dienstzuteilungen zum XXXX , zur PI XXXX - XXXX und zum SPK XXXX - an der PI XXXX – XXXX verwendet.Demgegenüber begann die Beschwerdeführerin mit 01.12.2002 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b und wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. In weiterer Folge wurde sie bis 31.08.2010 als eingeteilte Exekutivbeamtin auf Polizeiinspektionen Vorarlberg und der römisch 40 verwendet. Den Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a absolvierte sie in der Zeit von 01.09.2010 bis 31.05.
  5. In weiterer Folge wurde sie überwiegend – abgesehen von einer kurzfristigen Dienstzuteilungen zum römisch 40 , zur PI römisch 40 - römisch 40 und zum SPK römisch 40 - an der PI römisch 40 – römisch 40 verwendet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die beiden Bewerber in Bezug auf Lebensalter, Exekutivdienstzeit und Dauer der Verwendung als dienstführender Beamte als gleichwertig zu betrachten sind. Allerdings wurde der hinzugekommene Mitbewerber bis zur Betrauung mit der verfahrensgegenständlichen Stelle auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/3 verwendet wurde, während die Beschwerdeführerin schon ab 01.11.2015 auf einem Arbeitsplatz E2a/4 bzw. ab 01.07.2017 auf einem Arbeitsplatz der Gruppe Verwendungsgruppe E2a/5 verwendet wurde. Ihre E2a-Verwendung ist daher als qualitativ höherwertig betrachten. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin ihre Führungserfahrung an einer allgemeinen Polizeiinspektion erworben hat, während der Beschwerdeführer an der PI XXXX tätig war, die im Vergleich zu einer Regel-PI, wie der PI XXXX - XXXX , einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. So hat etwa der Zeuge XXXX darauf hingewiesen, dass der zu bewältigenden Aktenanfall an der PI XXXX wesentlich geringeren Umfang hatIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die beiden Bewerber in Bezug auf Lebensalter, Exekutivdienstzeit und Dauer der Verwendung als dienstführender Beamte als gleichwertig zu betrachten sind. Allerdings wurde der hinzugekommene Mitbewerber bis zur Betrauung mit der verfahrensgegenständlichen Stelle auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/3 verwendet wurde, während die Beschwerdeführerin schon ab 01.11.2015 auf einem Arbeitsplatz E2a/4 bzw. ab 01.07.2017 auf einem Arbeitsplatz der Gruppe Verwendungsgruppe E2a/5 verwendet wurde. Ihre E2a-Verwendung ist daher als qualitativ höherwertig betrachten. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin ihre Führungserfahrung an einer allgemeinen Polizeiinspektion erworben hat, während der Beschwerdeführer an der PI römisch 40 tätig war, die im Vergleich zu einer Regel-PI, wie der PI römisch 40 - römisch 40 , einen eingeschränkten Wirkungsbereich hat. So hat etwa der Zeuge römisch 40 darauf hingewiesen, dass der zu bewältigenden Aktenanfall an der PI römisch 40 wesentlich geringeren Umfang hat Insofern ist dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission vom 14.03.2023 zu folgen, wo festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Führungskompetenz zukommt, dass sie bereits seit Juli 2017 bei der stellvertretende PI-Kommandanten war darüber hinaus bereits seit 2015 Kriminaldienstverantwortliche. An diesem Ergebnis vermögen auch die zeugenschaftlichen Aussagen von XXXX nichts zu ändern, da es ihm nicht gelungen ist konkret darzulegen, warum dazu zugekommene Mitbewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle besser geeignet gewesen sein soll als die Beschwerdeführerin. Vor allem aber nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin über eine mehrjährige Führungserfahrung als dritte bzw. zweite stellvertretende PI-Kommandantin auf einer großen Polizeiinspektion in XXXX aufzuweisen hat. Darüberhinaus ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erstellung bzw. laufende Aktualisierung von internen Dienstbehelfen (SPK-Leitfaden) großes Engagement und profunde Kenntnisse der einschlägigen Gesetze sowie von Erlässen und Dienstanweisungen erworben hat.An diesem Ergebnis vermögen auch die zeugenschaftlichen Aussagen von römisch 40 nichts zu ändern, da es ihm nicht gelungen ist konkret darzulegen, warum dazu zugekommene Mitbewerber für die verfahrensgegenständliche Stelle besser geeignet gewesen sein soll als die Beschwerdeführerin. Vor allem aber nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin über eine mehrjährige Führungserfahrung als dritte bzw. zweite stellvertretende PI-Kommandantin auf einer großen Polizeiinspektion in römisch 40 aufzuweisen hat. Darüberhinaus ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erstellung bzw. laufende Aktualisierung von internen Dienstbehelfen (SPK-Leitfaden) großes Engagement und profunde Kenntnisse der einschlägigen Gesetze sowie von Erlässen und Dienstanweisungen erworben hat. Die Feststellungen über die politische (Nicht-)Zugehörigkeit der Bewerber ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dessen Funktionärstätigkeit für die ÖVP XXXX (https:// XXXX .stvp.at/person/ XXXX ).Die Feststellungen über die politische (Nicht-)Zugehörigkeit der Bewerber ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dessen Funktionärstätigkeit für die ÖVP römisch 40 (https:// römisch 40 .stvp.at/person/ römisch 40 ).
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, idF. BGBl. I Nr. 117/2023 , lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023, , lautet auszugsweise wie folgt: „I. Teil Gleichbehandlung Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
  1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. -
  3. [...]
(2)Das
  1. bis
  2. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(2)Das
  1. bis
  2. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(3)Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
(3)Der römisch zwei. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch zwei. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
(4)[...] [...]
  1. Hauptstück Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern [...]
  2. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis §
  3. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 1Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

Paragraph 4, Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses. Begriffsbestimmungen § 4a.

(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 4 a,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)[...] [...] 2. Abschnitt Besondere Fördermaßnahmen für Frauen Frauenförderungsgebot § 11.
(1)Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine BeseitigungParagraph 11,
(1)Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung 1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und

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