4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 16.09.2024 im Spruchpunkt
4 lit. a PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht. Begründend wurde zu Spruchpunkt
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht. Begründend wurde zu Spruchpunkt
GVG eine mit 23.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Gegenrechnung mit der Mutter der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Belege als nicht erwiesen erscheine. In einer Gesamtschau habe der Beweis, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnkosten tatsächlich selbst trage, nicht erbracht werden können. Es sei daher der Einzelrichtsatz für Beamte
a Ergänzungszulagenverordnung heranzuziehen. Angemessen im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 bedeute, jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Soweit die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts gesichert sei, ruhe der Waisenversorgungsbezug. Unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin in Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Ausgaben sei ihr die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts unter Anwendung des einschlägigen Richtsatzes sichergestellt. Daraus folge, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vom 01.02.2024 an ruhe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG eine mit 23.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Gegenrechnung mit der Mutter der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Belege als nicht erwiesen erscheine. In einer Gesamtschau habe der Beweis, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnkosten tatsächlich selbst trage, nicht erbracht werden können. Es sei daher der Einzelrichtsatz für Beamte
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, Ergänzungszulagenverordnung heranzuziehen. Angemessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 bedeute, jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Soweit die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts gesichert sei, ruhe der Waisenversorgungsbezug. Unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin in Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Ausgaben sei ihr die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts unter Anwendung des einschlägigen Richtsatzes sichergestellt. Daraus folge, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 vom 01.02.2024 an ruhe. Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.01.2025
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.01.2025
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 05.09.2025 die Beschwerdeführerin um Beantwortung diverser Fragen bzw. um Vorlage von Nachweisen ersucht. Am 26.09.2025 langte eine mit 22.09.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.09.2025 der belangten Behörde das Parteiengehör vom 05.09.2025 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.09.2025 übermittelt. Am 16.10.2025 langte eine mit 14.10.2025 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.11.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.01.2026 langte eine mit 09.01.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX , Mutter der Beschwerdeführerin, als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. römisch 40 , Mutter der Beschwerdeführerin, als Zeugin einvernommen. Am 22.01.2026 langte eine mit 21.01.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2 PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das
4 lit. a PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht.Mit Spruchpunkt
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides.
4 lit. a PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach den Absatz 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
5 PG 1965 sind Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind.
Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 sind Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.02.2024 selbsterhaltungsfähig, zumal ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.551,33 den Orientierungswert für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes für das Jahr 2024 in Höhe von € 1.348 überstieg. Aufgrund des schwankenden monatlichen Nettoeinkommens wurde entsprechend der Handhabung der Zivilgerichte der Schnittwert der relevanten Monate errechnet. Dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen heranzuziehen ist, ergibt sich aus der Entscheidung des OGH vom 26.06.1990, 10 ObS195/90, wo ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich nur jenes Einkommen berücksichtigt werden kann, das dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht, also eben das um die gesetzlichen Abzüge verringerte und somit das Nettoeinkommen. Laut Judikatur des VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0074, ist der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Aufgrund der, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, Selbsterhaltungsfähigkeit hätte die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses jedoch dem Vermögensaufbau und nicht der Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten gedient. Auf die weiteren Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin war daher mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin
4 lit. a PG 1965 vom 01.02.2024 an ruht.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 vom 01.02.2024 an ruht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall im Lichte der zuvor zitierten VwGH Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2306504.1.00
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