GVG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten
G 2005 in Verbindung mit § 34 AylG 2005 zuerkannt (abgeleitet von der leiblichen Tochter). 1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AylG 2005 zuerkannt (abgeleitet von der leiblichen Tochter). Die Mutter des Beschwerdeführers (zugleich Ehefrau der Bezugsperson) stellte am 13.05.2022 einen Antrag
Sie stellte für den Beschwerdeführer sowie für drei weitere minderjährige und ledige leibliche Söhne der Bezugsperson am 10.08.2022 Anträge
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Die Mutter des Beschwerdeführers (zugleich Ehefrau der Bezugsperson) stellte am 13.05.2022 einen Antrag
Paragraph 46, NAG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi. Sie stellte für den Beschwerdeführer sowie für drei weitere minderjährige und ledige leibliche Söhne der Bezugsperson am 10.08.2022 Anträge
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Im Befragungsformular des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 wurde angegeben, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe, das Familienleben mir der Bezugsperson durch regelmäßige Telefonate aufrechterhalten werde sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in einer Mitteilung
G 2005 vom 06.10.2023 mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sowie an die drei weiteren Söhne der Bezugsperson jeweils wahrscheinlich sei. Es wären daher
FPG Visa der Kategorie D mit jeweils einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um ihnen die Einreise zu ermöglichen.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in einer Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 06.10.2023 mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sowie an die drei weiteren Söhne der Bezugsperson jeweils wahrscheinlich sei. Es wären daher
Paragraph 26, FPG Visa der Kategorie D mit jeweils einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um ihnen die Einreise zu ermöglichen. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Vaterschaft der Bezugsperson durch ein Gutachten jeweils nachgewiesen worden sei. Die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose habe trotz mangelnder Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (die Anträge seien nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden) zu erfolgen, da die Einreise der antragstellenden Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten erscheine. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Vaterschaft der Bezugsperson durch ein Gutachten jeweils nachgewiesen worden sei. Die Abgabe einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose habe trotz mangelnder Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (die Anträge seien nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden) zu erfolgen, da die Einreise der antragstellenden Familienangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten erscheine. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer sowie den drei weiteren Söhnen der Bezugsperson von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils ein Visum der Kategorie D ausgestellt.
G 2005 vom 03.10.2024 aufrechterhalten. § 34 AsylG 2005 regle die Fortsetzung eines Familienlebens; im gegenständlichen Fall könne aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson im österreichischen Bundesgebiet dieses dort nicht mehr gewährleistet werden.Diese Ansicht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.10.2024 aufrechterhalten. Paragraph 34, AsylG 2005 regle die Fortsetzung eines Familienlebens; im gegenständlichen Fall könne aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson im österreichischen Bundesgebiet dieses dort nicht mehr gewährleistet werden. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass mit 12.07.2024 eine amtliche Abmeldung von der Adresse der Bezugsperson erfolgt sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson nicht mehr in Österreich aufhältig und somit kein Grund mehr für eine Familienzusammenführung gegeben sei. Der Beschwerdeführer könne das Familienleben mit der mittlerweile in Äthiopien aufhältigen Bezugsperson fortsetzen. Es würde einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstellen, den erst zehnjährigen Beschwerdeführer nun von seiner in Äthiopien befindlichen Bezugsperson „wegzuholen“. Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba in weiterer Folge die (zweite) Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 5. Der Beschwerdeführer brachte am 26.10.2024 vor, dass seiner Mutter ein Einreiseverfahren
G 2005 nicht offen gestanden sei, da die Bezugsperson den Status des Asylberechtigten von der leiblichen Tochter ableite. Die Familie habe sich seit der „Flucht“ aus dem Herkunftsland in Äthiopien aufgehalten. Nach Erhalt der positiven Wahrscheinlichkeitsprognose zu den Anträgen
G 2005 sei bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien urgiert worden, um auch eine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers zu erwirken und eine gemeinsame Ausreise der Kinder mit der Mutter zu ermöglichen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers erfolgen würde, sei die Bezugsperson gemeinsam mit der leiblichen Tochter im November 2023 nach Äthiopien gereist, um die Kinder allenfalls vor Ablauf der erteilten Visa abzuholen.5. Der Beschwerdeführer brachte am 26.10.2024 vor, dass seiner Mutter ein Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 nicht offen gestanden sei, da die Bezugsperson den Status des Asylberechtigten von der leiblichen Tochter ableite. Die Familie habe sich seit der „Flucht“ aus dem Herkunftsland in Äthiopien aufgehalten. Nach Erhalt der positiven Wahrscheinlichkeitsprognose zu den Anträgen
Paragraph 35, AsylG 2005 sei bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien urgiert worden, um auch eine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers zu erwirken und eine gemeinsame Ausreise der Kinder mit der Mutter zu ermöglichen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers erfolgen würde, sei die Bezugsperson gemeinsam mit der leiblichen Tochter im November 2023 nach Äthiopien gereist, um die Kinder allenfalls vor Ablauf der erteilten Visa abzuholen. Die Bezugsperson habe Ende des Jahres bei einem Verkehrsunfall eine Kopf- und Hüftverletzung erlitten. „In Folge“ sei sie dann zusätzlich an einer Depression erkrankt. Der physische sowie psychische Gesundheitszustand der Bezugsperson habe sich zunehmend verschlechtert und sei die Bezugsperson nicht mehr in der Lage gewesen, alleine mit dem Beschwerdeführer, den drei weiteren Söhnen sowie der Tochter, die pflegebedürftig sei und unter Einschränkungen leide, auszureisen. Da noch keine Entscheidung betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegen sei, habe man entschieden, die drei weiteren Söhne der Bezugsperson nach Österreich reisen zu lassen; aufgrund des Alters des Beschwerdeführers habe sich die Mutter dagegen entschieden, diesen ohne Elternteil ausreisen zu lassen. Beide Elternteile hätten stets beabsichtigt, ebenfalls nach Österreich zu reisen und den Kindern ehestmöglich zu folgen. Die Entscheidung, die drei weiteren Kinder der Bezugsperson ausreisen zu lassen, sei einzig und allein aus der Sorge heraus getroffen worden, dass diese nach Ablauf der Visa nie mehr nach Österreich reisen dürften und dass die Trennung von den Eltern dann dauerhaft sein könnte. Die Tochter der Bezugsperson habe aufgrund ihrer Einschränkungen nicht eigenständig nach Österreich zurückkehren können. Da in Äthiopien die für sie benötigten Medikamente nicht verfügbar gewesen bzw. ausgegangen seien und in Österreich keine Betreuungsperson mehr aufhältig gewesen sei, habe sich die Mutter des Beschwerdeführers aus Sorge vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes dazu entschlossen, von Äthiopien über Kenia nach Österreich zu reisen. Nach der Ankunft der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich sei die Tochter der Bezugsperson von einem volljährigen Bruder nach Österreich begleitet worden. Aufgrund der hohen Kosten und der Gefahren habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen bei der Ausreise nicht mitnehmen können und habe er in Äthiopien zurückbleiben müssen. Die Familie sei davon ausgegangen, dass die Bezugsperson mit dem Beschwerdeführer schnellstmöglich folgen würde. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise der drei weiteren Söhne der Bezugsperson im Dezember 2023 stets im Familienverbund mit der Mutter und den Geschwistern gelebt. Seine Mutter habe am 22.07.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Bezugsperson beabsichtige die Rückreise nach Österreich, sobald das Visum für den Beschwerdeführer vorliege und ihr gesundheitlicher Zustand es zulasse. Eine Rückreise ohne den Beschwerdeführer sei der Bezugsperson nicht zumutbar, da sie ihr minderjähriges Kind nicht zurücklassen wolle. Das gemeinsame Familienleben des Ehepaares mit den Kindern sei weiterhin in Österreich beabsichtigt und gewünscht. Der Lebensmittelpunkt der Bezugsperson sei weiterhin in Österreich, eine Rückreise sei lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie verfüge über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Äthiopien. Die Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Somalia noch in Äthiopien oder in einem anderen Staat für die Familienmitglieder möglich. Die Einreise des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall dringend geboten, da sich seine Mutter in Österreich aufhalte und die Bezugsperson die Obsorge des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankungen nur durch Unterstützung weiterer volljähriger Familienangehöriger leisten könne. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter sei von diesen nie gewünscht worden. Es würde eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein schützenswertes Familienleben darstellen, müsste er nun dauerhaft getrennt von seiner Mutter und Geschwistern leben, lediglich weil sich die Familie um die gesundheitliche Versorgung der Tochter der Bezugsperson gekümmert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers stehe mit ihm und auch mit der Bezugsperson weiterhin in regelmäßigem Kontakt. Sollte an der gegenständlichen Einschätzung festgehalten werden, würde der zehnjährige Beschwerdeführer bei einer Rückreise der Bezugsperson von dieser dauerhaft getrennt werden und ohne Eltern in Äthiopien zurückbleiben und würde dadurch das Kindeswohl verletzt werden. 6. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wurde am 23.01.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, die Bezugsperson vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu befragen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei von der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Telefonnummer sowie der Umstand, dass die Bezugsperson einen Flug für März gebucht habe, bekannt gegeben worden. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wandte sich mit E-Mail vom 04.02.2025 an die Vertreterin des Beschwerdeführers. Eine Befragung der Bezugsperson sei am 11.02.2025 angesetzt und werde auf diesem Wege um Bekanntgabe gegenüber der Bezugsperson gebeten, da diese nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab am 10.02.2025 gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass die Bezugsperson informiert worden sei und sich bereits auf dem Weg nach Addis Abeba befinde. Am 11.02.2025 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mitgeteilt, dass die Bezugsperson nicht beim Termin erscheinen sei. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob eine grundsätzliche Bereitschaft der Bezugsperson bestehe, an der Befragung teilzunehmen. Mit E-Mail vom 28.02.2025 informierte die Österreichische Botschaft Addis Abeba das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Bezugsperson trotz einer Zusage nicht zur Befragung am 11.02.2025 erschienen und bislang auch kein Interesse an einem neuen Termin bekundet worden sei. 7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt daraufhin am 07.03.2025 an der erstatteten Wahrscheinlichkeitsprognose fest; die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Einreiseverfahren würden im Moment nicht vorliegen. Die Bezugsperson sei nach wie vor nicht in Österreich aufhältig und zeige bislang auch kein Interesse an einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Darüber hinaus sei sie auch nicht bereit, gegenüber der Vertretungsbehörde in irgendeiner Weise in Erscheinung zu treten, obwohl ihr mehrfach entsprechende Möglichkeiten eingeräumt worden seien bzw. sie ausdrücklich darum ersucht worden sei. Die Bezugsperson sei nach Äthiopien gereist, und sei dort daher ein Zusammenleben möglich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge und es dem Beschwerdeführer nach Abwarten der dreijährigen Frist ab 15.10.2027 freistehen würde, einen Antrag
G 2005 einzubringen.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt daraufhin am 07.03.2025 an der erstatteten Wahrscheinlichkeitsprognose fest; die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Einreiseverfahren würden im Moment nicht vorliegen. Die Bezugsperson sei nach wie vor nicht in Österreich aufhältig und zeige bislang auch kein Interesse an einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Darüber hinaus sei sie auch nicht bereit, gegenüber der Vertretungsbehörde in irgendeiner Weise in Erscheinung zu treten, obwohl ihr mehrfach entsprechende Möglichkeiten eingeräumt worden seien bzw. sie ausdrücklich darum ersucht worden sei. Die Bezugsperson sei nach Äthiopien gereist, und sei dort daher ein Zusammenleben möglich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge und es dem Beschwerdeführer nach Abwarten der dreijährigen Frist ab 15.10.2027 freistehen würde, einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 einzubringen.
G 2005 darstellen. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung jedoch festgehalten, dass bei einer Entscheidung über einen Antrag
G 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Es treffe zu, dass sich derzeit keine taugliche Bezugsperson in Österreich betreffend den Antrag des Beschwerdeführers aufhalte. Der Verbleib der „ursprünglichen“ Bezugsperson sei derzeit unbekannt, der in Österreich befindlichen Mutter der Bezugsperson sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 verankerte Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. Die asylberechtigten Geschwister des Beschwerdeführers würden keine Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 darstellen. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung jedoch festgehalten, dass bei einer Entscheidung über einen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Der zehnjährige Beschwerdeführer habe in Äthiopien verbleiben müssen, während seine sämtlichen Familienmitglieder nach Österreich eingereist seien und dort internationalen Schutz erhalten hätten. Die psychische Erkrankung der Bezugsperson habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer allein und ohne Betreuung in Äthiopien zurückgelassen worden sei. Die momentane Betreuung des Beschwerdeführers durch Nachbarn gehe nicht über Nahrung und Unterkunft hinaus und erfülle keinesfalls sämtliche psychischen und physischen Bedürfnisse des Kindes. Dem Beschwerdeführer könne keine Schuld an seiner derzeitigen Situation zugeschrieben werden, dennoch sei er der hauptsächlich Leidtragende der angefochtenen Entscheidung. Dass er zum Zwecke der Wiederaufnahme des Familienlebens nach Österreich reisen wolle, sei unbestritten. Eine Rückkehr der in Österreich befindlichen Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei ausgeschlossen, da es ihr einerseits nicht möglich wäre, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Äthiopien zu erlangen und sie andererseits die einzige taugliche Betreuungsperson für die schwer beeinträchtigte Tochter der Bezugsperson sei. Die dreijährige Wartefrist
G 2005 abzuwarten, um danach einen Antrag
G 2005 einzubringen, hätte gravierende Auswirkungen auf das psychische und physische Wohl des Beschwerdeführers. Es wäre unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände daher dringlich geboten, dem Beschwerdeführer die Einreise zu ermöglichen, um ihm die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu ermöglichen und eine psychische und physische Schädigung des Kindes hintanzuhalten. Der zehnjährige Beschwerdeführer habe in Äthiopien verbleiben müssen, während seine sämtlichen Familienmitglieder nach Österreich eingereist seien und dort internationalen Schutz erhalten hätten. Die psychische Erkrankung der Bezugsperson habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer allein und ohne Betreuung in Äthiopien zurückgelassen worden sei. Die momentane Betreuung des Beschwerdeführers durch Nachbarn gehe nicht über Nahrung und Unterkunft hinaus und erfülle keinesfalls sämtliche psychischen und physischen Bedürfnisse des Kindes. Dem Beschwerdeführer könne keine Schuld an seiner derzeitigen Situation zugeschrieben werden, dennoch sei er der hauptsächlich Leidtragende der angefochtenen Entscheidung. Dass er zum Zwecke der Wiederaufnahme des Familienlebens nach Österreich reisen wolle, sei unbestritten. Eine Rückkehr der in Österreich befindlichen Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei ausgeschlossen, da es ihr einerseits nicht möglich wäre, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Äthiopien zu erlangen und sie andererseits die einzige taugliche Betreuungsperson für die schwer beeinträchtigte Tochter der Bezugsperson sei. Die dreijährige Wartefrist
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuwarten, um danach einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 einzubringen, hätte gravierende Auswirkungen auf das psychische und physische Wohl des Beschwerdeführers. Es wäre unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände daher dringlich geboten, dem Beschwerdeführer die Einreise zu ermöglichen, um ihm die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ermöglichen und eine psychische und physische Schädigung des Kindes hintanzuhalten.
G 2005 in Verbindung mit § 34 AylG 2005 (abgeleitet von seiner leiblichen Tochter) zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige sowie ledige leibliche Sohn von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AylG 2005 (abgeleitet von seiner leiblichen Tochter) zuerkannt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.08.2022 einen Antrag
G 2005 für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und nannte in diesem Zusammenhang XXXX als Bezugsperson. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste während der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums (30.10.2023 – 27.02.2024) nicht in Österreich ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.08.2022 einen Antrag
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und nannte in diesem Zusammenhang römisch 40 als Bezugsperson. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste während der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums (30.10.2023 – 27.02.2024) nicht in Österreich ein. Die Bezugsperson verfügt seit 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr. Sie hält sich seit ihrer Ausreise nach Äthiopien Ende 2023/Anfang 2024 nicht mehr in Österreich auf – ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt und steht sie nicht in Kontakt zu ihrer Familie. Dem Vorbringen nach leidet die Bezugsperson an Depressionen. Der Mutter des Beschwerdeführers reiste zwischenzeitlich irregulär in Österreich ein, stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025 wurde die Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers um zwei Jahre verlängert. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Mutter des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingebracht, die seit dem 30.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Zl. W186 2301708-1) anhängig ist. Der 11-jährige Beschwerdeführer hält sich derzeit ohne ein Elternteil in Äthiopien auf und wird von Nachbarn betreut.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
G 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
G 2005 zu erfüllen.
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag
G 2005 eingebracht und der Vater des Beschwerdeführers dabei als Bezugsperson genannt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt, das jedoch in weiterer Folge nicht genutzt wurde, um in Österreich einzureisen. Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht und der Vater des Beschwerdeführers dabei als Bezugsperson genannt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer – nach einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein Visum der Kategorie D ausgestellt, das jedoch in weiterer Folge nicht genutzt wurde, um in Österreich einzureisen. Dem Ersuchen vom 01.08.2024, dem Beschwerdeführer erneut ein Visum der Kategorie D auszustellen, kam die Österreichischen Botschaft Addis Abeba nach einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nach – die im Antrag genannte Bezugsperson verfüge seit 12.07.2024 in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr und sei dort auch nicht mehr aufhältig. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) vergleiche VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass sich die im Einreiseantrag genannte Bezugsperson nicht mehr in Österreich aufhält. Eine Abweisung des gegenständlichen Antrages erweist sich jedoch vor dem Hintergrund, dass sich der elfjährige Beschwerdeführer nunmehr ohne seine beiden Elternteile in Äthiopien aufhält und seine Mutter mittlerweile in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte aufhältig ist, als verfehlt. Einem gemeinsamen Familienleben sowohl im Herkunftsstaat als auch in Äthiopien stehen in Anbetracht des unbekannten Aufenthaltes des Vaters des Beschwerdeführers sowie des aufgrund der pflegebedürften Schwester des Beschwerdeführers notwendigen Aufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich unüberwindbare Hindernisse entgegnen. Es liegt ein solch besonderer Einzelfall vor, der einer Abweisung des gegenständlichen Antrages aufgrund der Ausreise der Bezugsperson aus Österreich und der damit verbundenen Unmöglichkeit, das Familienleben mit dieser in Österreich wiederaufzunehmen, unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Beschwerdeführers und seinem Familienleben
Der Beschwerdeführer kann nach Erteilung des gegenständlich beantragten Visums das Familienleben zwar nicht mit der im Antrag genannten Bezugsperson wiederaufnehmen, jedoch mit seiner Mutter, die Äthiopien (aufgrund der Gefahren ohne den Beschwerdeführer) verließ, um dem Gesundheitszustand der schwer beeinträchtigten Tochter bzw. der in Äthiopien diesbezüglich mangelnden Gesundheitsversorgung Rechnung zu tragen. Dass die Berücksichtigung eines
EMRK vorliegenden Familienlebens im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Einreisetitel erteilt werden kann, obwohl ein Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 anzusehen ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ua; 23.11.2025 E1510/2015 ua; 06.06.2014, B369/2013). Es liegt ein solch besonderer Einzelfall vor, der einer Abweisung des gegenständlichen Antrages aufgrund der Ausreise der Bezugsperson aus Österreich und der damit verbundenen Unmöglichkeit, das Familienleben mit dieser in Österreich wiederaufzunehmen, unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Beschwerdeführers und seinem Familienleben
Der Beschwerdeführer kann nach Erteilung des gegenständlich beantragten Visums das Familienleben zwar nicht mit der im Antrag genannten Bezugsperson wiederaufnehmen, jedoch mit seiner Mutter, die Äthiopien (aufgrund der Gefahren ohne den Beschwerdeführer) verließ, um dem Gesundheitszustand der schwer beeinträchtigten Tochter bzw. der in Äthiopien diesbezüglich mangelnden Gesundheitsversorgung Rechnung zu tragen. Dass die Berücksichtigung eines
, EMRK vorliegenden Familienlebens im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Einreisetitel erteilt werden kann, obwohl ein Antragsteller nicht als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 anzusehen ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert vergleiche VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ua; 23.11.2025 E1510/2015 ua; 06.06.2014, B369/2013). Im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers sowie der derzeitigen Betreuungssituation (ohne Elternteil) würde eine weitere Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter einen gravierenden Einschnitt bedeuten, weshalb der Verweis auf eine erneute Antragstellung (mit der Mutter als Bezugsperson) und damit einhergehend eine weiter andauernde Trennung in seinem Recht auf Familienleben verletzten würde. Die Erteilung des beantragten Visums ist im vorliegenden Fall daher
EMRK geboten und liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre. Im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers sowie der derzeitigen Betreuungssituation (ohne Elternteil) würde eine weitere Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter einen gravierenden Einschnitt bedeuten, weshalb der Verweis auf eine erneute Antragstellung (mit der Mutter als Bezugsperson) und damit einhergehend eine weiter andauernde Trennung in seinem Recht auf Familienleben verletzten würde. Die Erteilung des beantragten Visums ist im vorliegenden Fall daher
, EMRK geboten und liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wird dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren – soweit alle erforderlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wobei darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Visum D erteilt wurde – den begehrten Einreisetitel zu erteilen haben. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Erteilung die Hemmung
G 2005 nicht entgegensteht, da eine Erledigung innerhalb von sechs Monaten
G 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt.Die Österreichische Botschaft Addis Abeba wird dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren – soweit alle erforderlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wobei darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Visum D erteilt wurde – den begehrten Einreisetitel zu erteilen haben. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Erteilung die Hemmung
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht entgegensteht, da eine Erledigung innerhalb von sechs Monaten
G 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt.
2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2320425.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.