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{'item': 'W235 2315730-1'}

Obsah (13)Art. 32Art. 133§ 11aArt. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW235 2315730-1 Spruch, W235 2315730-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 32Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 04.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person Frau XXXX anführte.1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 04.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person Frau römisch 40 anführte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszug aus dem kenianischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .10.2031; Auszug aus dem kenianischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .10.2031; ● Arbeitsbestätigung der XXXX vom XXXX .02.2025 (in englischer Sprache) für die Beschwerdeführerin; Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 (in englischer Sprache) für die Beschwerdeführerin; ● Kontoauszug der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) für ihr Privatkonto bei der XXXX (Account-Nummer: XXXX ), datiert mit XXXX .02.2025 und einem Kontostand von KES 96.986,35; Kontoauszug der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) für ihr Privatkonto bei der römisch 40 (Account-Nummer: römisch 40 ), datiert mit römisch 40 .02.2025 und einem Kontostand von KES 96.986,35; ● E-Mail der XXXX vom XXXX .02.2025 samt angehängtem Antrag der Beschwerdeführerin zur Verifizierung ihres (obengenannten) Kontoauszuges von der XXXX , in dem von der XXXX festgehalten wird, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kontoauszug ge- beziehungsweise verfälscht ist (vgl. „The statement ist NOT Authentic/Genuine“); E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 samt angehängtem Antrag der Beschwerdeführerin zur Verifizierung ihres (obengenannten) Kontoauszuges von der römisch 40 , in dem von der römisch 40 festgehalten wird, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kontoauszug ge- beziehungsweise verfälscht ist vergleiche „The statement ist NOT Authentic/Genuine“); ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, ausgedruckt am 05.02.2025 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person (Eingeladene) und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtende), für den Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, ausgedruckt am 05.02.2025 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person (Eingeladene) und römisch 40 , geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtende), für den Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025; ● Formular „Verpflichtungserklärung“ des Bundesministeriums für Inneres, ausgedruckt am 02.01.2025 unter anderem betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als verpflichtende Person, für den Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025, welchem zu entnehmen ist, dass die verpflichtende Person als Angestellte der XXXX ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 3.392,62 bezieht, ein Sparguthaben in Höhe von € 32.224,67 hat, Familienbeihilfe in Höhe von € 480,40 und Alimente in Höhe von € 1.000,-- bezieht und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 800,-- zu bezahlen hat; auch ist darin vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die Cousine der verpflichtenden Person und ledig ist sowie dass die verpflichtende Person geschieden und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von zwölf und 15 Jahren ist; beigelegt ist dem besagten Formular auch eine von der verpflichtenden Person am 02.01.2025 unterzeichnete Erklärung, in der sie die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt; Formular „Verpflichtungserklärung“ des Bundesministeriums für Inneres, ausgedruckt am 02.01.2025 unter anderem betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als verpflichtende Person, für den Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025, welchem zu entnehmen ist, dass die verpflichtende Person als Angestellte der römisch 40 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 3.392,62 bezieht, ein Sparguthaben in Höhe von € 32.224,67 hat, Familienbeihilfe in Höhe von € 480,40 und Alimente in Höhe von € 1.000,-- bezieht und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 800,-- zu bezahlen hat; auch ist darin vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die Cousine der verpflichtenden Person und ledig ist sowie dass die verpflichtende Person geschieden und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von zwölf und 15 Jahren ist; beigelegt ist dem besagten Formular auch eine von der verpflichtenden Person am 02.01.2025 unterzeichnete Erklärung, in der sie die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt; ● Schreiben der Einladerin vom XXXX .01.2025, dem zu entnehmen ist, dass sie ursprünglich aus Kenia, aber mittlerweile stolze Österreicherin sei und seit fast 20 Jahren in Österreich lebe; sie sei alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern und nun ungewollt schwanger mit Geburtstermin für einen Kaiserschnitt Ende März [2025]; sie habe hier keine Familie und brauche in dieser schwierigen Zeit Unterstützung und, da sie sicher ein paar Tage nach der Operation im Krankenhaus bleiben müssen werde, brauche sie in dieser Zeit eine Betreuung für ihre Kinder und habe daher ihre Mutter und ihre Cousine (= Beschwerdeführerin) eingeladen, wobei ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung nicht reisen könne; somit bleibe nur noch ihre Cousine, die die Einladerin dringend vor dem Kaiserschnitt brauche und die auch ihre Kinder kennen würden, da sie die Patentante ihrer Tochter sei; die Einladerin sei nicht mehr mit dem Kindesvater zusammen und brauche daher nach dem Kaiserschnitt Unterstützung, vor allem, weil sie eine Vorgeschichte mit postnatalen Depressionen habe; daher spreche sie die Einladung für 90 Tage aus; die Beschwerdeführerin habe nicht vor, hier zu bleiben; sie habe eine gute Arbeit in Kenia und werde im Dezember heiraten;  Schreiben der Einladerin vom römisch 40 .01.2025, dem zu entnehmen ist, dass sie ursprünglich aus Kenia, aber mittlerweile stolze Österreicherin sei und seit fast 20 Jahren in Österreich lebe; sie sei alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern und nun ungewollt schwanger mit Geburtstermin für einen Kaiserschnitt Ende März [2025]; sie habe hier keine Familie und brauche in dieser schwierigen Zeit Unterstützung und, da sie sicher ein paar Tage nach der Operation im Krankenhaus bleiben müssen werde, brauche sie in dieser Zeit eine Betreuung für ihre Kinder und habe daher ihre Mutter und ihre Cousine (= Beschwerdeführerin) eingeladen, wobei ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung nicht reisen könne; somit bleibe nur noch ihre Cousine, die die Einladerin dringend vor dem Kaiserschnitt brauche und die auch ihre Kinder kennen würden, da sie die Patentante ihrer Tochter sei; die Einladerin sei nicht mehr mit dem Kindesvater zusammen und brauche daher nach dem Kaiserschnitt Unterstützung, vor allem, weil sie eine Vorgeschichte mit postnatalen Depressionen habe; daher spreche sie die Einladung für 90 Tage aus; die Beschwerdeführerin habe nicht vor, hier zu bleiben; sie habe eine gute Arbeit in Kenia und werde im Dezember heiraten; ● ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft der Einladerin vom XXXX .10.2024, wonach ihr Geburtstermin voraussichtlich am XXXX .03.2025 ist und der Wochenschutz am XXXX .02.2025 beginnt; ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft der Einladerin vom römisch 40 .10.2024, wonach ihr Geburtstermin voraussichtlich am römisch 40 .03.2025 ist und der Wochenschutz am römisch 40 .02.2025 beginnt; ● Flugreservierung (in englischer Sprache) für den Hinflug am XXXX .03.2025 von Nairobi über Doha nach Wien und den Rückflug am XXXX .06.2025 von Wien über Doha nach Nairobi; Flugreservierung (in englischer Sprache) für den Hinflug am römisch 40 .03.2025 von Nairobi über Doha nach Wien und den Rückflug am römisch 40 .06.2025 von Wien über Doha nach Nairobi; ● Versicherungspolizze der Reiseversicherung der Beschwerdeführerin bei der XXXX für den Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,--; Versicherungspolizze der Reiseversicherung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,--; ● Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) vom XXXX .01.2025 betreffend ihre Anstellung bei der XXXX ; Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) vom römisch 40 .01.2025 betreffend ihre Anstellung bei der römisch 40 ; ● Schreiben der XXXX vom XXXX .01.2025 (in englischer Sprache) betreffend die Genehmigung des Urlaubes für den Visumaufenthalt der Beschwerdeführerin; Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 (in englischer Sprache) betreffend die Genehmigung des Urlaubes für den Visumaufenthalt der Beschwerdeführerin; ● Gehaltszettel der Beschwerdeführerin betreffend die Anstellung bei der XXXX (in englischer Sprache) für die Monate Juli bis Dezember 2024 und Gehaltszettel der Beschwerdeführerin betreffend die Anstellung bei der römisch 40 (in englischer Sprache) für die Monate Juli bis Dezember 2024 und ● Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung bei der XXXX (in englischer Sprache) Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung bei der römisch 40 (in englischer Sprache) 2.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 12.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Nairobi das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bankauszug sei laut Auskunft der XXXX ge- oder verfälscht worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben würden nicht ausreichen, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Beschwerdeführerin weise keine vorigen Schengenaufenthalte vor. Das Rückflugticket allein reiche im Fall der Beschwerdeführerin nicht für Annahme der Wiederausreiseabsicht aus. 2.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 12.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Nairobi das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bankauszug sei laut Auskunft der römisch 40 ge- oder verfälscht worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben würden nicht ausreichen, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Beschwerdeführerin weise keine vorigen Schengenaufenthalte vor. Das Rückflugticket allein reiche im Fall der Beschwerdeführerin nicht für Annahme der Wiederausreiseabsicht aus. 2.
  5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.02.2025 im Wege der Einladerin als ihrer bevollmächtigten Vertreterin das Rechtsmittel der Vorstellung und führte zusammengefasst aus, dass die einladende Person alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern sei. Sie habe in Österreich keine Familie und sei derzeit schwanger. Ihr Kaiserschnitttermin sei für den XXXX .03.2025 geplant. Sie sei mit dem Kindsvater nicht mehr zusammen und erwarte keine Unterstützung von ihm. Die Einladerin habe ursprünglich ihre Mutter und ihre Cousine (= Beschwerdeführerin) eingeladen, da sie ihre Mutter als Begleitung bei der Geburt haben hätten wollen und die Beschwerdeführerin sollte zu Hause bei den Kindern bleiben. Ihre Mutter sei leider erkrankt und könne nicht ausreisen. Bei einem Kaiserschnitt müsse sie ein paar Tage im Krankenhaus bleiben. Ihre schulpflichtigen Kinder seien minderjährig und müssten in dieser Zeit von einem Erwachsenen betreut werden. Sie brauche auch nach der Geburt für ein paar Wochen Unterstützung. In ihrer Kultur dürfe eine frisch gebackene Mutter nach der Geburt vier Wochen das Haus nicht verlassen. Leider habe sie eine Vorgeschichte mit postnatalen Depressionen und habe Angst, dieses Mal auch daran zu erkranken, vor allem wenn sie mit drei Kindern allein sei und keine Unterstützung erhalte.2.
  6. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.02.2025 im Wege der Einladerin als ihrer bevollmächtigten Vertreterin das Rechtsmittel der Vorstellung und führte zusammengefasst aus, dass die einladende Person alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern sei. Sie habe in Österreich keine Familie und sei derzeit schwanger. Ihr Kaiserschnitttermin sei für den römisch 40 .03.2025 geplant. Sie sei mit dem Kindsvater nicht mehr zusammen und erwarte keine Unterstützung von ihm. Die Einladerin habe ursprünglich ihre Mutter und ihre Cousine (= Beschwerdeführerin) eingeladen, da sie ihre Mutter als Begleitung bei der Geburt haben hätten wollen und die Beschwerdeführerin sollte zu Hause bei den Kindern bleiben. Ihre Mutter sei leider erkrankt und könne nicht ausreisen. Bei einem Kaiserschnitt müsse sie ein paar Tage im Krankenhaus bleiben. Ihre schulpflichtigen Kinder seien minderjährig und müssten in dieser Zeit von einem Erwachsenen betreut werden. Sie brauche auch nach der Geburt für ein paar Wochen Unterstützung. In ihrer Kultur dürfe eine frisch gebackene Mutter nach der Geburt vier Wochen das Haus nicht verlassen. Leider habe sie eine Vorgeschichte mit postnatalen Depressionen und habe Angst, dieses Mal auch daran zu erkranken, vor allem wenn sie mit drei Kindern allein sei und keine Unterstützung erhalte. Sie ersuche um spezifische Bekanntgabe, welche Dokumente bezugnehmend auf die Verweigerungsgründe gemeint wären, damit sie eine Erklärung abgeben könne und/oder neue Belege vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vor, in Österreich zu bleiben. Sie habe Arbeit und einen Verlobten in Kenia und werde im Dezember heiraten. Nicht alle Afrikaner*innen würden in Europa bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin wolle die Einladerin in schwierigen Zeiten unterstützen. Sie verspreche höchstpersönlich, dass sie nach Kenia zurückkehren werde. Die einladende Person sei in ein depressives Loch gefallen, da sie Angst habe, nach der Geburt allein zu sein und wieder an einer postnatalen Depression zu erkranken. Außerdem habe die einladende Person niemanden für ihre Kinder, während sie im Krankenhaus sei und das mache ihr große Sorgen. Sie könne kaum essen und schlafen. Sie sei sehr verzweifelt und habe Angst, das ungeborene Kind mit ihrer Verzweiflung zu gefährden. Neben bereits bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen wurden erstmals folgende Dokumente vorgelegt: ● Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .02.2025, aus dem Ergebnisse einer Schwangerschaftsuntersuchung der Einladerin ersichtlich werden; Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .02.2025, aus dem Ergebnisse einer Schwangerschaftsuntersuchung der Einladerin ersichtlich werden; ● Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX , der Tochter der einladenden Person und Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. römisch 40 , der Tochter der einladenden Person und ● Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX , dem Sohn der einladenden Person Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. römisch 40 , dem Sohn der einladenden Person 3.
  7. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass

Art 32Abs.

1 lit b Visakodex begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragenden Visums zu verlassen, bestünden. Der vorgelegte Bankauszug sei laut Auskunft der XXXX ge- oder verfälscht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben würden nicht ausreichen, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Beschwerdeführerin weise keine vorigen Schengenaufenthalte vor. Das Rückflugticket allein reiche im Fall der Beschwerdeführerin nicht für die Annahme der Wiederausreiseabsicht aus.3.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragenden Visums zu verlassen, bestünden. Der vorgelegte Bankauszug sei laut Auskunft der römisch 40 ge- oder verfälscht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben würden nicht ausreichen, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Beschwerdeführerin weise keine vorigen Schengenaufenthalte vor. Das Rückflugticket allein reiche im Fall der Beschwerdeführerin nicht für die Annahme der Wiederausreiseabsicht aus. 3.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin am XXXX .03.2025 fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass sie seit Jahren Kundin der XXXX sei. Der aktuelle Bankauszug sei der Beschwerde angehängt. Die Bank könne sicherlich die Echtheit des Auszuges authentifizieren. Außerdem werde sie ihre Reise nach und in Österreich nicht selbst finanzieren, sodass ihre Finanzen in diesem Verfahren unwichtig seien. Die einladende Person bürge für sie. Dass diese sie finanziell erhalten könne, sei schon mehrmals bewiesen worden. Die Fremdenpolizei in XXXX habe alle finanziellen Unterlagen der einladenden Person überprüft und diese für geeignet befunden. In der Kultur der einladenden Person dürfe eine frischgebackene Mutter für 40 Tage nicht das Haus verlassen. Die Kinder der einladenden Person seien minderjährig und sie sei alleinerziehend. Die Mutter der einladenden Person sei erkrankt und könne nicht nach Österreich reisen. Der Vater der einladenden Person und ihre beiden Brüder seien seit Jahren tot. Sie habe nur die Beschwerdeführerin, die sie unterstützen könne. Die einladende Person sei derzeit in einem depressiven Loch, weil sie Angst habe, nach der Geburt allein zu sein. Somit sei die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, an einer postnatalen Depression zu erkranken. Sie habe bereits nach ihren letzten beiden Geburten an dieser Krankheit gelitten. Der Termin für den Kaiserschnitt der einladenden Person sei für den XXXX .03.2025 geplant. Alle Unterlagen diesbezüglich seien schon übermittelt worden, ebenso die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder der Einladerin. Die minderjährigen Kinder der Einladerin müssten während ihres Krankenhausaufenthalts betreut werden. Die Einladerin brauche auch nach der Operation Unterstützung. Sie habe in Österreich keine Familie und habe sich in Österreich nichts zuschulden kommen lassen. Mehrmals habe die einladende Person bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhabe, in Österreich zu bleiben. Erstens, habe sie eine Arbeit in Kenia, die sie liebe. Zweitens, werde sie im Dezember heiraten. Drittens, habe sie eine krebskranke Mutter zuhause, die die Krankheit wahrscheinlich nicht überleben werde. Sie wolle bestimmt zurück nach Hause und bei ihrer Mutter sein, bevor diese sterbe.3.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin am römisch 40 .03.2025 fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass sie seit Jahren Kundin der römisch 40 sei. Der aktuelle Bankauszug sei der Beschwerde angehängt. Die Bank könne sicherlich die Echtheit des Auszuges authentifizieren. Außerdem werde sie ihre Reise nach und in Österreich nicht selbst finanzieren, sodass ihre Finanzen in diesem Verfahren unwichtig seien. Die einladende Person bürge für sie. Dass diese sie finanziell erhalten könne, sei schon mehrmals bewiesen worden. Die Fremdenpolizei in römisch 40 habe alle finanziellen Unterlagen der einladenden Person überprüft und diese für geeignet befunden. In der Kultur der einladenden Person dürfe eine frischgebackene Mutter für 40 Tage nicht das Haus verlassen. Die Kinder der einladenden Person seien minderjährig und sie sei alleinerziehend. Die Mutter der einladenden Person sei erkrankt und könne nicht nach Österreich reisen. Der Vater der einladenden Person und ihre beiden Brüder seien seit Jahren tot. Sie habe nur die Beschwerdeführerin, die sie unterstützen könne. Die einladende Person sei derzeit in einem depressiven Loch, weil sie Angst habe, nach der Geburt allein zu sein. Somit sei die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, an einer postnatalen Depression zu erkranken. Sie habe bereits nach ihren letzten beiden Geburten an dieser Krankheit gelitten. Der Termin für den Kaiserschnitt der einladenden Person sei für den römisch 40 .03.2025 geplant. Alle Unterlagen diesbezüglich seien schon übermittelt worden, ebenso die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder der Einladerin. Die minderjährigen Kinder der Einladerin müssten während ihres Krankenhausaufenthalts betreut werden. Die Einladerin brauche auch nach der Operation Unterstützung. Sie habe in Österreich keine Familie und habe sich in Österreich nichts zuschulden kommen lassen. Mehrmals habe die einladende Person bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhabe, in Österreich zu bleiben. Erstens, habe sie eine Arbeit in Kenia, die sie liebe. Zweitens, werde sie im Dezember heiraten. Drittens, habe sie eine krebskranke Mutter zuhause, die die Krankheit wahrscheinlich nicht überleben werde. Sie wolle bestimmt zurück nach Hause und bei ihrer Mutter sein, bevor diese sterbe. Als Beilagen wurden der Beschwerde (erstmals) folgende Dokumente vorgelegt: ● Kontoauszug der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) betreffend ihr Privatkonto bei der XXXX (Account-Nummer: XXXX ), datiert mit XXXX .03.2025 und einem Kontostand von KES 60.934,35 und Kontoauszug der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) betreffend ihr Privatkonto bei der römisch 40 (Account-Nummer: römisch 40 ), datiert mit römisch 40 .03.2025 und einem Kontostand von KES 60.934,35 und ● Arztbrief der XXXX (in englischer Sprache) vom XXXX .03.2025 Arztbrief der römisch 40 (in englischer Sprache) vom römisch 40 .03.2025 3.
  3. Mit Schreiben vom 25.03.2025 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin eine Beschwerdeergänzung, in welcher ausgeführt wurde, dass die Vertreterin diese Nachricht aus dem Krankenhaus „voller Schmerzen und Verzweiflung“ schreibe, da sie vor ein paar Tagen einen Kaiserschnitt gehabt habe, bald entlassen werde und dies mit der Kenntnis, dass sie zuhause wahrscheinlich keine Unterstützung bekommen werde. Nicht nur ihre physische, sondern auch ihre psychische Gesundheit leide massiv unter diesen Umständen. Ihre minderjährigen Kinder würden zurzeit von anderen Müttern betreut werden, die auch berufstätig seien und ihr nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, dürfe eine frischgebackene Mutter in ihrer Kultur für 40 Tage das Haus nicht verlassen. Sie brauche die Beschwerdeführerin so schnell es gehe in Österreich. 3.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.03.2025 forderte die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerdeführerin auf, deutsche Übersetzungen der Vollmacht der Beschwerdeführerin, der Schreiben der XXXX vom XXXX .02.2025 und vom XXXX .01.2025, der Gehaltszettel für den Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 und des Arbeitsvertrages der Beschwerdeführerin vorzulegen. 3.
  5. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.03.2025 forderte die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerdeführerin auf, deutsche Übersetzungen der Vollmacht der Beschwerdeführerin, der Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 und vom römisch 40 .01.2025, der Gehaltszettel für den Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 und des Arbeitsvertrages der Beschwerdeführerin vorzulegen. 3.
  6. Am 31.03.2025 legte die Beschwerdeführerin deutsche Übersetzungen folgender Dokumente vor: ● Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung bei der XXXX , unterzeichnet am XXXX .03.2019, wonach sie seit dem Tag der Unterzeichnung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, nicht mehr als 45 Stunden die Woche zu arbeiten hat und ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht; Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung bei der römisch 40 , unterzeichnet am römisch 40 .03.2019, wonach sie seit dem Tag der Unterzeichnung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, nicht mehr als 45 Stunden die Woche zu arbeiten hat und ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht; ● Schreiben der XXXX vom XXXX .01.2025, in dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass ihr Urlaubsansuchen für die Dauer von 90 Tagen im Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 für den Visumaufenthalt formell genehmigt wird und ihr während dieses Zeitraumes gestattet ist, zu Besuchszwecken ins Ausland zu reisen; weiters wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin derzeit als Büroadministratorin bei dem Unternehmen beschäftigt und ihr aktueller Beschäftigungsstatus gesichert ist; Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .01.2025, in dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wird, dass ihr Urlaubsansuchen für die Dauer von 90 Tagen im Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 für den Visumaufenthalt formell genehmigt wird und ihr während dieses Zeitraumes gestattet ist, zu Besuchszwecken ins Ausland zu reisen; weiters wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin derzeit als Büroadministratorin bei dem Unternehmen beschäftigt und ihr aktueller Beschäftigungsstatus gesichert ist; ● Schreiben der XXXX vom XXXX .02.2025, in dem bestätigt wird, dass das Anstellungsschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .01.2025 von der XXXX ausgestellt wurde sowie echt ist und dass die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin des Unternehmens ist; Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025, in dem bestätigt wird, dass das Anstellungsschreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .01.2025 von der römisch 40 ausgestellt wurde sowie echt ist und dass die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin des Unternehmens ist; ● Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2024 bis Dezember 2024, wonach die Beschwerdeführerin bei der XXXX in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezogen hat und Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2024 bis Dezember 2024, wonach die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezogen hat und ● Vollmacht der Beschwerdeführerin für die einladende Person
  7. Am 10.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 04.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.1.
  10. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 04.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Personen wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt, welche für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 abgab. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur einladenden Person wurde „Cousine“ vermerkt. In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben hielt die Einladende fest, dass sie die Hilfe ihrer Cousine (= Beschwerdeführerin) benötige, da die Geburt ihres dritten Kindes bevorstehe und sie jemanden benötige, der sich um ihre anderen beiden Kinder kümmere.Als einladende Personen wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welche für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 abgab. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur einladenden Person wurde „Cousine“ vermerkt. In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben hielt die Einladende fest, dass sie die Hilfe ihrer Cousine (= Beschwerdeführerin) benötige, da die Geburt ihres dritten Kindes bevorstehe und sie jemanden benötige, der sich um ihre anderen beiden Kinder kümmere. Mit Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin das beantragte Visum mit näherer Begründung verweigert. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin das beantragte Visum mit näherer Begründung verweigert. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.

  1. Nicht festgestellt wird, dass die die Beschwerdeführerin in Kenia verlobt ist und heiraten wird. Ebenso wenig wird die Krebserkrankung der in Kenia lebenden Mutter der Beschwerdeführerin festgestellt. Sonstige soziale und/oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen, werden nicht festgestellt. Die Richtigkeit der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie für die XXXX arbeitet und bei dieser ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht, kann nicht verifiziert werden. Sonstige wirtschaftliche und/oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia werden nicht festgestellt.1.
  2. Nicht festgestellt wird, dass die die Beschwerdeführerin in Kenia verlobt ist und heiraten wird. Ebenso wenig wird die Krebserkrankung der in Kenia lebenden Mutter der Beschwerdeführerin festgestellt. Sonstige soziale und/oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen, werden nicht festgestellt. Die Richtigkeit der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie für die römisch 40 arbeitet und bei dieser ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht, kann nicht verifiziert werden. Sonstige wirtschaftliche und/oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia werden nicht festgestellt. Ausgeprägte soziale/familiäre/berufliche oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen, werden nicht festgestellt. Daher bestehen im Fall eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. 1.
  3. Auch bestehen begründete Zweifel an der Echtheit und der Richtigkeit des Inhalts des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszuges von der XXXX , datiert mit XXXX .02.2025 und des Arbeitsvertrages sowie der Gehaltszettel der Beschwerdeführerin von der XXXX .1.
  4. Auch bestehen begründete Zweifel an der Echtheit und der Richtigkeit des Inhalts des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszuges von der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .02.2025 und des Arbeitsvertrages sowie der Gehaltszettel der Beschwerdeführerin von der römisch 40 .
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Nairobi, konkret zur Antragstellung (einschließlich der geplanten Aufenthaltsdauer sowie des Hauptzwecks) und zur einladenden Person sowie zur von dieser abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung samt des Inhalts des dem Antrag beiliegenden Schreibens und die Feststellungen zu den erlassenen (Mandats)bescheiden vom 12.02.2025 und vom 12.03.2025 sowie zu den Rechtsmittelverfahren betreffend diese Bescheide gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  7. Erstmals im Schreiben der einladenden Person vom XXXX .01.2025 (und in weiterer Folge auch in der Vorstellung und in der Beschwerde) wurde dargetan, dass die Beschwerdeführerin in Kenia einen Verlobten habe und diesen im Dezember 2025 heiraten werde. In Ermangelung weiterführender Angaben zum angeblichen Verlobten und zur angeblichen Hochzeit (Identität des angeblichen Verlobten, Darstellung des vermeintlichen Hochzeitsplans, Fotos etc.) sind diese Angaben als Schutzbehauptung (im Sinne eines „Wiederausreisegrundes“) zu werten; dies auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit, bis zur Beschwerdeerhebung jegliche Beweismittel vorzulegen. Daher war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin noch in Kenia lebt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede; allerdings ist die erstmals in der Beschwerde behauptete Krebserkrankung nicht glaubhaft und stellt wohl einen Versuch dar, einen weiteren „Wiederausreisegrund“ zu konstruieren. Hinzu kommt, (wie erwähnt) dass das diesbezügliche Vorbringen von der Beschwerdeführerin samt Vorlage eines Arztbriefes der XXXX vom XXXX .03.2025 erstmals in der Beschwerde erstattet wurde und auch aufgrund des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot

§ 11aAbs.

2 FPG nicht berücksichtigt werden kann. Weiters steht auch die fehlende Übersetzung des Arztbriefes in die deutsche Sprache einer Berücksichtigung im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegen. 2.2. Erstmals im Schreiben der einladenden Person vom römisch 40 .01.2025 (und in weiterer Folge auch in der Vorstellung und in der Beschwerde) wurde dargetan, dass die Beschwerdeführerin in Kenia einen Verlobten habe und diesen im Dezember 2025 heiraten werde. In Ermangelung weiterführender Angaben zum angeblichen Verlobten und zur angeblichen Hochzeit (Identität des angeblichen Verlobten, Darstellung des vermeintlichen Hochzeitsplans, Fotos etc.) sind diese Angaben als Schutzbehauptung (im Sinne eines „Wiederausreisegrundes“) zu werten; dies auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit, bis zur Beschwerdeerhebung jegliche Beweismittel vorzulegen. Daher war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin noch in Kenia lebt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede; allerdings ist die erstmals in der Beschwerde behauptete Krebserkrankung nicht glaubhaft und stellt wohl einen Versuch dar, einen weiteren „Wiederausreisegrund“ zu konstruieren. Hinzu kommt, (wie erwähnt) dass das diesbezügliche Vorbringen von der Beschwerdeführerin samt Vorlage eines Arztbriefes der römisch 40 vom römisch 40 .03.2025 erstmals in der Beschwerde erstattet wurde und auch aufgrund des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht berücksichtigt werden kann. Weiters steht auch die fehlende Übersetzung des Arztbriefes in die deutsche Sprache einer Berücksichtigung im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegen. Aus dem gesamten Vorbringen sind keine sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Kenia ersichtlich, die für eine Wiederausreiseabsicht sprechen: Abgesehen von der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sind im gesamten Verfahren keine sonstigen sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Kenia hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin gab an, Angestellte bei der XXXX zu sein. Als Nachweis dafür legte sie ihren Arbeitsvertrag (samt deutscher Übersetzung) vor, aus dem hervorgeht, dass sie seit XXXX .03.2019 bei diesem Unternehmen arbeitet und dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht. Darüber hinaus legte sie ein Schreiben des besagten Unternehmens vom XXXX .01.2025 (samt deutscher Übersetzung) vor, aus dem die Genehmigung des Urlaubsansuchens für den Zeitraum von XXXX .03.2025 bis XXXX .06.2025 für den Visumaufenthalt hervorgeht. Ein weiteres Schreiben der XXXX (samt deutscher Übersetzung) vom XXXX .02.2025 bestätigt, dass das Anstellungsschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .01.2025 von der XXXX ausgestellt wurde, echt ist und die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin des Unternehmens ist. Ungeachtet dessen können die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit bei der XXXX in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten nicht verifiziert werden, da sich aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX .02.2025 eindeutig ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin an diese Bank vorgelegte Kontoauszug, datiert mit XXXX .02.2025, ge- beziehungsweise verfälscht ist. Für das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht verifiziert werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anstellung bei der XXXX tatsächlich das aus dem angeblichen Kontoauszug ersichtliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.214,25 bezieht. Auffällig ist auch, dass aus diesem Kontoauszug ein angebliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.214,25 ersichtlich ist, allerdings aus den sonstigen vorgelegten Nachweisdokumenten ein angebliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- hervorgeht. Auch diese Diskrepanz lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen beruflichen Tätigkeit aufkommen. In einer Gesamtschau ist daher festzustellen, dass die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen beruflichen Tätigkeit nicht verifiziert werden können. Die Beschwerdeführerin gab an, Angestellte bei der römisch 40 zu sein. Als Nachweis dafür legte sie ihren Arbeitsvertrag (samt deutscher Übersetzung) vor, aus dem hervorgeht, dass sie seit römisch 40 .03.2019 bei diesem Unternehmen arbeitet und dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- bezieht. Darüber hinaus legte sie ein Schreiben des besagten Unternehmens vom römisch 40 .01.2025 (samt deutscher Übersetzung) vor, aus dem die Genehmigung des Urlaubsansuchens für den Zeitraum von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .06.2025 für den Visumaufenthalt hervorgeht. Ein weiteres Schreiben der römisch 40 (samt deutscher Übersetzung) vom römisch 40 .02.2025 bestätigt, dass das Anstellungsschreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .01.2025 von der römisch 40 ausgestellt wurde, echt ist und die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin des Unternehmens ist. Ungeachtet dessen können die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit bei der römisch 40 in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten nicht verifiziert werden, da sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 eindeutig ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin an diese Bank vorgelegte Kontoauszug, datiert mit römisch 40 .02.2025, ge- beziehungsweise verfälscht ist. Für das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht verifiziert werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anstellung bei der römisch 40 tatsächlich das aus dem angeblichen Kontoauszug ersichtliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.214,25 bezieht. Auffällig ist auch, dass aus diesem Kontoauszug ein angebliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.214,25 ersichtlich ist, allerdings aus den sonstigen vorgelegten Nachweisdokumenten ein angebliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- hervorgeht. Auch diese Diskrepanz lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen beruflichen Tätigkeit aufkommen. In einer Gesamtschau ist daher festzustellen, dass die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen beruflichen Tätigkeit nicht verifiziert werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass selbst im Fall der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit daraus keine starke berufliche und/oder wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia abgeleitet werden, da das behauptete monatliche Nettoeinkommen in Höhe von KES 40.000,-- im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung einem Betrag von ungefähr € 260,-- entspricht, was wohl weder auf eine wirtschaftliche Verwurzelung in Kenia noch auf einen plausiblen Wiederausreisegrund hinweist. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine weiteren Angaben zu sonstigen wirtschaftlichen Bindungen – wie beispielsweise Sparguthaben, Immobilienbesitz und/oder sonstiges Vermögen – in Kenia tätigte, wird im Fall der Beschwerdeführerin keine ausgeprägten wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in Kenia festgestellt, die für eine Wiederausreiseabsicht spricht. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. 2.3. Abgesehen davon bestehen auch begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und an deren inhaltlicher Richtigkeit. Erstens stufte die XXXX den vorgelegten Kontoauszug der Beschwerdeführerin von der XXXX vom XXXX .02.2025 mit Schreiben vom XXXX .02.2025 als ge- bzw. verfälscht ein. Dass daher die Echtheit dieses Dokuments und die Richtigkeit des Inhalts in Zweifel zu ziehen sind, ist naheliegend, da diese Einschätzung von der Bank stammt, diesen Kontoauszug ausgestellt haben soll. Ein Vorbringen, das diesen Umstand erklärt und/oder aufklärt wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht erstattet. Zweitens wird nochmals darauf verwiesen, dass der Arbeitsvertrag und die Gehaltszettel der Beschwerdeführerin ein anders Nettoeinkommen aufweisen als der vorgelegte Kontoauszug, was ebenso wenig aufgeklärt oder zumindest begründet wurde, sodass auch unter diesem Aspekt begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. 2.3. Abgesehen davon bestehen auch begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und an deren inhaltlicher Richtigkeit. Erstens stufte die römisch 40 den vorgelegten Kontoauszug der Beschwerdeführerin von der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025 mit Schreiben vom römisch 40 .02.2025 als ge- bzw. verfälscht ein. Dass daher die Echtheit dieses Dokuments und die Richtigkeit des Inhalts in Zweifel zu ziehen sind, ist naheliegend, da diese Einschätzung von der Bank stammt, diesen Kontoauszug ausgestellt haben soll. Ein Vorbringen, das diesen Umstand erklärt und/oder aufklärt wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht erstattet. Zweitens wird nochmals darauf verwiesen, dass der Arbeitsvertrag und die Gehaltszettel der Beschwerdeführerin ein anders Nettoeinkommen aufweisen als der vorgelegte Kontoauszug, was ebenso wenig aufgeklärt oder zumindest begründet wurde, sodass auch unter diesem Aspekt begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. Nur am Rande ist allerdings noch festzuhalten, dass bei Durchsicht des Aktes der Eindruck entsteht, dass es in erster Linie der Wunsch der Einladerin ist, die Beschwerdeführerin nach Österreich zu holen, damit ihr diese mit ihren Kindern zur Hand geht, und nicht so sehr der Wunsch der Beschwerdeführerin die Einladerin zu besuchen im Vordergrund steht. Auffällig ist, dass sich nahezu das gesamte Vorbringen um die Person der Einladerin dreht und nicht etwa um die Beschwerdeführerin, die – so der Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes – sich im Verlauf des Verfahrens in Bezug auf die Erteilung des Visums auch nicht sonderlich engagiert zeigte. Hinzu kommt, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Geburt des dritten Kindes der Einladerin – und sohin der Hauptgrund für die Einladung der Beschwerdeführerin - schon fast ein Jahr zurückliegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und GeltungsbereichArtikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und RisikobewertungArtikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.2.1.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.3.2.1.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Art. 32Abs.

1 lit b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. 3.2.2. Fallbezogen ist – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine besonders stark ausgeprägten bzw. besonders intensiven (über die unter erwachsenen Familienangehörigen üblichen Beziehungen hinausgehenden) sozialen und/oder familiären Bindungen in Kenia hat. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Beweiswürdigung verwiesen, der zufolge weder ein Verlöbnis bzw. eine beabsichtigte Hochzeit noch eine Krebserkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin glaubhaft nachgewiesen werden konnten. Sohin wurde weder eine besonders ausgeprägte familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter noch eine Verlobung bzw. geplante Heirat festgestellt, und kamen im gesamten Verfahren keine sonstigen sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Kenia hervor, die für eine glaubhafte Wiederausreiseabsicht sprechen. Auch wurde im Fall der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in Kenia festgestellt, da ihre Angaben zur behaupteten beruflichen Tätigkeit bei der XXXX nicht verifiziert werden konnten (vgl. hierzu und zu den Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere Kontoauszug der XXXX vom XXXX .02.2025, ebenso die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Auch wurde im Fall der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in Kenia festgestellt, da ihre Angaben zur behaupteten beruflichen Tätigkeit bei der römisch 40 nicht verifiziert werden konnten vergleiche hierzu und zu den Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere Kontoauszug der römisch 40 vom römisch 40 .02.2025, ebenso die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegte familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat im Fall eines Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213).Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden starken wirtschaftlichen sowie sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht nach Ablauf des Visums bestehen und diese –

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) – zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden starken wirtschaftlichen sowie sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Kenia konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht nach Ablauf des Visums bestehen und diese –

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) – zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. 3.2.

  1. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.
  2. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.1

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen. 3.3.1

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen. 3.3.

  1. Wie beweiswürdigend dargelegt, bestehen aufgrund der Einstufung des Kontoauszuges der Beschwerdeführerin vom XXXX .02.2025 durch die XXXX mit Schreiben vom XXXX .02.2025 als „ge- bzw. verfälscht“ und aufgrund der Diskrepanzen bei den Summen des angeblichen monatlichen Nettogehalts der Beschwerdeführerin in verschiedenen Nachweisdokumenten begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und am Wahrheitsgehalt deren Inhalts. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.3.3.
  2. Wie beweiswürdigend dargelegt, bestehen aufgrund der Einstufung des Kontoauszuges der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .02.2025 durch die römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 .02.2025 als „ge- bzw. verfälscht“ und aufgrund der Diskrepanzen bei den Summen des angeblichen monatlichen Nettogehalts der Beschwerdeführerin in verschiedenen Nachweisdokumenten begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege und am Wahrheitsgehalt deren Inhalts. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.3.
  3. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.3.3.
  4. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. 3.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen.3.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2315730.1.00

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