Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW247 2321741-1 Spruch, W247 2321741-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
- Der damals minderjährige BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.11.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Als Fluchtgrund führte er an, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 05.12.2005 gab der BF an, er habe sechs oder sieben Monate vor seiner Flucht eine Beziehung zu einer 16-jährigen verheirateten Frau begonnen und sei am XXXX ertappt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er die Todesstrafe.1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 05.12.2005 gab der BF an, er habe sechs oder sieben Monate vor seiner Flucht eine Beziehung zu einer 16-jährigen verheirateten Frau begonnen und sei am römisch 40 ertappt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er die Todesstrafe. 1.
- Mit Bescheid vom 27.11.2006, Zl. XXXX , wies das seinerzeitige BAA den Asylantrag
§ 7Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: Asyl
G 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 ab (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II);
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.1.3. Mit Bescheid vom 27.11.2006, Zl. römisch 40 , wies das seinerzeitige BAA den Asylantrag
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 ab (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei);
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Mit Schreiben vom 11.09.2009 teilte der BF mit, dass er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, und dass er am Taufunterricht der XXXX teilnehme. Dem Schreiben war eine Bestätigung der XXXX vom 12.07.2009 beigelegt, wonach der BF regelmäßig die Gemeinschaft in XXXX besuche und auf eigenen Wunsch am Taufunterricht teilnehme, er werde sobald wie möglich ("in die nächste Möglichkeit") getauft werden. Mit Schreiben vom 14.01.2010 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Taufurkunde, wonach er am XXXX getauft worden ist. Ausgestellt ist die Taufurkunde von der XXXX Mit Schreiben vom 05.11.2010 bestätigte die " XXXX dass der BF regelmäßig ihre Gottesdienste besuche und am XXXX „auf den Glauben der Christen“ getauft worden sei. Mit Schreiben vom 14.03.2011 legte der BF nochmals eine Kopie seiner Taufurkunde und der Bestätigung vom 05.11.2010 vor und teilte mit, wer dem Leitungskreis der XXXX angehöre; diese (drei) Personen seien bereit, vor dem Asylgerichtshof als Zeugen über die Konversion des BF zum christlichen Glauben und über seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft Auskunft zu geben. Seine Konversion sei zahlreichen Landsleuten bekannt; er gehe davon aus, dass sie auf diesem Weg auch in Afghanistan bekannt geworden sei.1.
- Mit Schreiben vom 11.09.2009 teilte der BF mit, dass er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, und dass er am Taufunterricht der römisch 40 teilnehme. Dem Schreiben war eine Bestätigung der römisch 40 vom 12.07.2009 beigelegt, wonach der BF regelmäßig die Gemeinschaft in römisch 40 besuche und auf eigenen Wunsch am Taufunterricht teilnehme, er werde sobald wie möglich ("in die nächste Möglichkeit") getauft werden. Mit Schreiben vom 14.01.2010 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Taufurkunde, wonach er am römisch 40 getauft worden ist. Ausgestellt ist die Taufurkunde von der römisch 40 Mit Schreiben vom 05.11.2010 bestätigte die " römisch 40 dass der BF regelmäßig ihre Gottesdienste besuche und am römisch 40 „auf den Glauben der Christen“ getauft worden sei. Mit Schreiben vom 14.03.2011 legte der BF nochmals eine Kopie seiner Taufurkunde und der Bestätigung vom 05.11.2010 vor und teilte mit, wer dem Leitungskreis der römisch 40 angehöre; diese (drei) Personen seien bereit, vor dem Asylgerichtshof als Zeugen über die Konversion des BF zum christlichen Glauben und über seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft Auskunft zu geben. Seine Konversion sei zahlreichen Landsleuten bekannt; er gehe davon aus, dass sie auf diesem Weg auch in Afghanistan bekannt geworden sei. 1.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 25.07.2011, Zl. C5 308.278-1/2008/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2011 und am 08.07.2011 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.11.2006
§ 7Asyl
G 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und dem BF
§ 8Abs. 3 i
Vm § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.07.2012 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, dass der BF sich innerlich nicht dem Christentum zugewandt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aus dem Grund des behaupteten Glaubenswechsels keine Gefahr. 1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 25.07.2011, Zl. C5 308.278-1/2008/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2011 und am 08.07.2011 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27.11.2006
Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.07.2012 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, dass der BF sich innerlich nicht dem Christentum zugewandt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aus dem Grund des behaupteten Glaubenswechsels keine Gefahr. 1.
- Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des BF wurden seither verlängert.
- Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz): 2.
- Der BF stellte am 08.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 08.04.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 13.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF stellte am 08.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 08.04.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 13.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 08.04.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass der jetzige AT unsicher und nur befristet sei. Der BF habe Angst, dass dieser nicht verlängert werde und die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, dass in Afghanistan ein radikales Regime herrsche. Dieses habe nicht nur ein Problem mit den Schiiten, sondern mit allen Andersgläubigen. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.05.2025 führte der BF befragt zu seinen neuen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er erstens mit seinem Fremdenpass seine Frau nicht nachkommen lassen könne. Es sei schwer mit diesem Pass eine Arbeit zu finden. Wenn man ein Handy kaufe, würden Ratenzahlungen nicht genehmigt werden und man könne auch keinen Kredit bei der Bank aufnehmen. Der zweite Grund sei, dass die Taliban in Afghanistan herrschen würden. Sie seien eine radikale Gruppe und sie seien gegen Hazara. Sie würden die Religion „Islam, Shiit“ nicht akzeptieren. Der BF als Christ sei 100% dort gefährdet und könne dort nicht überleben. Darum sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr. 2.
- Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Heiratsurkunde; ● Taufurkunde; ● Flugbuchungen und ● Führerschein. 2.5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, wurde der Antrag des BF vom 08.04.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. 2.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, wurde der Antrag des BF vom 08.04.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. 2.5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. 2.5.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochten Bescheid im Wesentlichen aus, dass er keine glaubhaften Gründe für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht habe. Seine Behauptung Christ zu sein und deswegen Angst vor den Taliban zu haben sei schon im Erkenntnis des ehemaligen AsylGH vom 25.07.2011 abgehandelt worden. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Abwendung vom islamischen Glauben nur zum Schein, zum Zweck der Asylerlangung erfolgt sei, zumal dies auch schon im Erkenntnis des damaligen AsylGH angeführt worden sei. Auch sei der BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt. 2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 05.09.2025 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 05.09.2025 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.10.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.09.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.2.7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.10.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.09.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF der Religionsgemeinschaft der protestantischen Christen angehöre und seinen Glauben seit der letzten inhaltlichen Entscheidung durch den Asylgerichtshof im Jahr 2011 weiter vertieft habe. Er habe im Jahr 2014 an einem einwöchigen christlichen Seminar in XXXX teilgenommen. Auch darüber hinaus habe er seinen Glauben weiter vertieft, auch wenn er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an Sonntagen nicht mehr persönlich an Gottesdiensten teilnehmen könne. Dennoch nehme er regelmäßig – sofern es mit seiner Arbeit vereinbar sei – an Online-Gottesdiensten der evangelischen Gemeinde XXXX teil, zuletzt etwa am XXXX . 2.7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF der Religionsgemeinschaft der protestantischen Christen angehöre und seinen Glauben seit der letzten inhaltlichen Entscheidung durch den Asylgerichtshof im Jahr 2011 weiter vertieft habe. Er habe im Jahr 2014 an einem einwöchigen christlichen Seminar in römisch 40 teilgenommen. Auch darüber hinaus habe er seinen Glauben weiter vertieft, auch wenn er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an Sonntagen nicht mehr persönlich an Gottesdiensten teilnehmen könne. Dennoch nehme er regelmäßig – sofern es mit seiner Arbeit vereinbar sei – an Online-Gottesdiensten der evangelischen Gemeinde römisch 40 teil, zuletzt etwa am römisch 40 . Die belangte Behörde habe erst festgestellt, dass der BF konfessionslos sei (S. 6 des Bescheides), nur um dann beweiswürdigend auszuführen, dass der BF Christ sei (S. 62 des Bescheides), in der Folge aber wiederum auszuführen, dass die Abwendung vom islamischen Glauben nur zum Schein erfolgt sei, wie der Asylgerichtshof im Erkenntnis aus 2011 angeführt habe (S. 64 des Bescheides). Die belangte Behörde habe sich nicht einmal ansatzweise mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und deshalb das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Volks-, sowie Religionszugehörigkeit bzw. aufgrund seines Abfalles vom muslimischen Glauben, sowie als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer. Dem BF sei internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF Verfolgung aufgrund seiner Volks-, sowie Religionszugehörigkeit bzw. aufgrund seines Abfalles vom muslimischen Glauben, sowie als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer. Dem BF sei internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren. 2.7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 08.10.2025 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 09.10.2025 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 13.11.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, mit der Information, dass das BVwG seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 Stellung zu nehmen. 2.
- Am 12.11.2025 langte beim BVwG eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan nicht nur aufgrund seiner politischen Gesinnung, sondern auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden würde. Zudem wäre der BF bei Rückkehr nach Afghanistan auch einer Verfolgung aufgrund seines Glaubenswechsels beziehungsweise aufgrund seiner Abkehr vom Islam ausgesetzt. Aus den angeführten Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass der BF in Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom Islam bzw. innerer Zuwendung zum Christentum verfolgt werden würde. Er habe einen verwestlichten Lebensstil angenommen und verinnerlicht. Zudem sei er Christ und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Diese kumulativen Gefährdungsfaktoren würden den BF im Falle einer Rückkehr besonders exponiert erscheinen lassen und drohe dem BF daher im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung iSd. GFK. 2.
- Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der BF ist heute erschienen in weißen Sportschuhen, einer blauen Stoffhose mit einem blauen Poloshirt mit der Aufschrift Hilfiger und mit einer blauen, sportlichen Jacke. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX in der Stadt XXXX , im Distrikt XXXX ; StA. Afghanistan; letzter Wohnort in Afghanistan war im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , im Distrikt römisch 40 ; StA. Afghanistan; letzter Wohnort in Afghanistan war im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: In XXXX leben hauptsächlich Hazara und wir gehören alle der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.BF: In römisch 40 leben hauptsächlich Hazara und wir gehören alle der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: 2007 bin ich in XXXX zum Christentum konvertiert.BF: 2007 bin ich in römisch 40 zum Christentum konvertiert. RI: Welcher christlichen Konfession gehören Sie genau an? BF: Der evangelischen Glaubensgemeinschaft. RI: Seien Sie bitte präziser. Sind Sie Altkatholik? Sind Sie in der orthodoxen, orientalisch-orthodoxen oder assyrischen Kirche? Sind Sie Mitglied der anglikanischen Kirche? Oder sind Sie Lutheraner, Waldenser, Hussit, Reformierter, Presbyterianer, Täufer, Baptist, Pietist, Methodist, Wesleyaner, Adventist, Evangelikaler oder Mitglied der Pfingstbewegung oder Mitglied einer apostolischen Kirche oder sonstigen Freikirche? BF: Freikirche. RI: Welche Freikirche? BF: Protestant heißt es bei uns. RI: Es gibt viele protestantische Strömungen. Können Sie das näher definieren, wo Sie dabei sind? BF: Das, was ich weiß und ich Ihnen heute sagen kann. Ich gehöre der evangelischen Glaubensgemeinschaft an und der Freikirche. Ob es da weitere Unterteilungen gibt, kann ich Ihnen nicht sagen und ich weiß auch nichts darüber. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, ich habe leider nichts zum Vorlegen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren nur eine Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt. Haben Sie auch identitätsbezeugenden Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan im Original, welche einer Echtheitsüberprüfung auch tatsächlich zugänglich sind? BF: Ich habe zu Hause eine originale Geburtsurkunde aus meinem Heimatland, nachgefragt eine Tazkira. Das wurde aber erst später ausgestellt. Ich habe in meinem Heimatland einen Vertreter gefunden, der das für mich organisiert hat. Nachgefragt: Wann das war kann ich Ihnen leider nicht sagen. Ich kann ihnen nur sagen, dass es vor der Coronazeit war. Das war noch unter der vorherigen Regierung in Afghanistan. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein, hatte ich zu keinem Zeitpunkt. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein, für mich wurde noch nie ein afghanischer Reisepass ausgestellt. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: DARI; ein Hazaradialekt. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet? BF: Vier Jahre habe ich in Afghanistan eine islamische Schule besucht. Es war eine Grundschule. Das war es dann auch. RI: Keine Berufsausbildung, keine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat? BF: Das war in der Zeit, wo die Taliban das erste Mal Afghanistan erobert haben. Und zu der damaligen Zeit, haben diese alle Schulen geschlossen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Bundesgebiet im Rahmen Ihres Vorverfahrens am 13.05.2011 vor dem Asylgerichtshof – befragt nach Ihrer Schulbildung - auf Seite 4 gesagt, dass Sie nur 2-3 Jahre in die Koranschule gegangen seien und weder schreiben noch lesen könnten, ergo geben Sie damit an ein Analphabet zu sein. Im gegenständlichen Verfahren haben Sie bei Ihrer BFA-Einvernahme am 13.05.2025, abweichend zu Ihren Angaben im Vorverfahren angegeben, im Herkunftsstaat 4 Jahre in die Grundschule und 4 Jahre in die Koranschule gegangen zu sein. Auch haben Sie in casu nicht behauptet, noch angedeutet, ein Analphabet zu sein. Wieso vermochten Sie zu Ihrer Schulbildung im Herkunftsstaat im Rahmen Ihrer Verfahren in Österreich keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: In der Vergangenheit war es immer so, dass ich ungefähre Zeitangaben gemacht habe von bis, bis mir irgendwann gesagt wurde, dass es nicht ausreichend ist. Ich musste dann genau sagen, drei oder vier Jahre. Ich habe mir dann doch gedacht, dass es vier Jahre Grundschule waren und die Grundschule war gleichzeitig auch eine Koranschule. Ich kann lesen, aber nicht schreiben. In der Koranschule haben wir nicht nur das Fach Dari gehabt, sondern auch zusätzlich das Fach Mathematik. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein, keine Ausbildung und in dem Dorf, von dem ich abstamme, hatte man nicht viele Möglichkeiten. Das mit der Grundschule ist auch nur eine ungefähre Angabe. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher und von wann bis wann? BF: Ich war damals sehr jung. Ich kann mich nicht genau erinnern. Aber ab und zu habe ich in einem Lebensmittelgeschäft ausgeholfen. Nachgefragt: Nein, das Geschäft hat nicht uns gehört. Dort wurden Sachen aus der Landwirtschaft verkauft. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Unsere Familie hat hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt. Wir hatten dort Weizen, den wir weiterverkauft haben. Weiters Karotten, Kartoffeln, Rüben und zusätzlich auch noch Tiere. RI: Ihre Familie hatte eine eigene Landwirtschaft. Hat sie diese auch noch heute? BF: In unserem Dorf haben alle von der Landwirtschaft gelebt und jeder hat ein eigenes Haus und ein eigenes Grundstück. RI: Wie groß ist die Landwirtschaft Ihrer Familie? BF: Das kann ich Ihnen nicht genau sagen. Wir haben so viel Landwirtschaft, dass es für eine sechs bis sieben köpfige Familie ausgereicht hat. Es hat auch Jahre gegeben in denen es weniger geregnet hat und wir weniger Wasser zu Verfügung hatten. Dann war es sehr schwer für alle. RI: Wie groß war die Landwirtschaft und welche Nutztiere hatten Sie? BF: Schafe hatten wir, Kühe. Zur Größe unserer Landwirtschaft kann ich Ihnen leider keine genaue Angabe machen. Nachgefragt: Ob es die Landwirtschaft und die Nutztiere noch gibt weiß ich nicht. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben und mein Bruder wurde in der Hauptstadt Kabul ermordet bei einem Terroranschlag. RI: Wann war das? BF: Das war 2012 als man viele Schulen gesprengt hat. RI: War das ein gezielter Anschlag auf Ihren Bruder oder war dieser zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort? BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, aber es gab damals viele Terroranschläge an Orten, wo Schiiten und Hazara gelebt haben. RI: Wann sind Ihre Eltern gestorben und woran? BF: Meine Mutter ist 2012 gestorben. Den Grund dafür kenne ich nicht. Nachgefragt: Meine Mutter hat an Bluthochdruck gelitten. Es war ein natürlicher Tod. Mein Vater ist auch eines natürlichen Todes gestorben. Ich war noch sehr jung, als er gestorben ist. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Als ich noch dort gelebt habe, ist es uns gut gegangen. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe bis zu meiner Flucht in XXXX im Dorf XXXX gelebt. Ich war viel zu klein, um woanders zu leben.BF: Ich habe bis zu meiner Flucht in römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Ich war viel zu klein, um woanders zu leben. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Von Afghanistan bin ich in den Iran, danach in die Türkei und dann haben wir mehrere Länder überquert. Ich kann Ihnen nicht sagen, welche das waren. Nachgefragt: Es war hauptsächlich eine Durchreise, aber ich kann mich gut erinnern, dass wir mit dem Lkw von Land zu Land gefahren sind. Manchmal ist der Lkw auch irgendwo länger stehen geblieben. Das war meistens in den Wäldern. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Da habe ich leider nichts mehr in Erinnerung. RI: Auch nicht das Jahr? BF: 2005 wird es gewesen, aber ich weiß nicht in welchem Monat. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Seit November 2005 bin ich in Österreich. Nachgefragt: Durchgehend. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und genauen Aufenthaltsort. BF: Meine Eltern sind verstorben. Mein Bruder XXXX wurde ermordet und weitere enge Familienmitglieder von mir gibt es nicht. Ich lebe schon sehr lange hier.BF: Meine Eltern sind verstorben. Mein Bruder römisch 40 wurde ermordet und weitere enge Familienmitglieder von mir gibt es nicht. Ich lebe schon sehr lange hier. RI: Was ist mit Ihrer Schwester XXXX , damals wohnhaft in XXXX ?RI: Was ist mit Ihrer Schwester römisch 40 , damals wohnhaft in römisch 40 ? BF: Zu ihr habe ich gar keinen Kontakt seit meine Mutter verstorben ist. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Acht bis neun Personen, zu denen ich gar keinen Kontakt habe und ich kann Ihnen auch nicht sagen, inwieweit sich die Familie erweitert hat. Als ich zum Christentum konvertiert bin, haben die beschlossen mit mir keinen Kontakt zu halten. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat? BF: Direkten Kontakt hat es zu den Verwandten nie gegeben, aber zu Lebzeiten von meiner Mutter habe ich erfahren, dass diese erfahren haben, dass ich konvertiert bin und deshalb ist meine Mutter zuletzt in die Hauptstadt nach Kabul gezogen. RI: Verfügt Ihre Familie über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Ja, die Landwirtschaft, das Elternhaus. Von mehr weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass wir die Landwirtschaft, die wir dort hatten nicht verkauft wurde und das Haus auch nicht. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? Nachdem Ihre Eltern verstorben sind, werden Sie wohl etwas geerbt haben. BF: In Afghanistan ist es so, dass wenn der Vater verstirbt, dass die Söhne alles vererbt bekommen. Mein Bruder ist verstorben, den gibt es nicht mehr. Daher würden die Sachen mir gehören, aber ich habe keine Urkunden. RI: Haben Ihre Familienmitglieder oder ihre Verwandten in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Nein, direkte Schwierigkeiten hat es nicht gegeben, nur meine Mutter hat sich von den anderen unter Druck gesetzt gefühlt, als diese erfahren haben, dass ich konvertiert bin und aus diesem Grund ist sie nach Kabul gezogen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein, zur Zeit nicht. RI: Wann haben Sie Ihre jetzige Frau, die Fr. XXXX , geboren XXXX , zuerst kennen gelernt und wann und wo haben Sie beide geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre jetzige Frau, die Fr. römisch 40 , geboren römisch 40 , zuerst kennen gelernt und wann und wo haben Sie beide geheiratet? BF: Ich habe meine jetzige Frau durch einen Freund, der im Iran lebt kennengelernt. Sie ist mit diesem Freund verwandt. Nachgefragt: Im September 2022 wurde die Ehe vollzogen in der Stadt XXXX , das ist an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan.BF: Ich habe meine jetzige Frau durch einen Freund, der im Iran lebt kennengelernt. Sie ist mit diesem Freund verwandt. Nachgefragt: Im September 2022 wurde die Ehe vollzogen in der Stadt römisch 40 , das ist an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan. RI: Wurde die Ehe dann geschlossen oder wurde sie eingetragen? BF: An dem Tag ist die Heiratsurkunde entstanden. RI: War es eine Liebesheirat oder war es eine arrangierte Ehe? BF: Mein Freund im Iran hat mich mit ihr bekannt gemacht. Wir hatten lange telefonischen Kontakt miteinander. Wir haben uns sehr gut verstanden. Ich habe sie 2022 besucht und habe ihr auch gesagt, dass ich ein Christ bin. Sie und ihre Familie hatten mit meinem Glauben kein Problem. Aber wie Sie wissen, kann man im Iran nicht als Christ heiraten. Es gibt dort weder eine Kirche, noch Sonstiges. Deswegen habe ich nach der islamischen Tradition geheiratet. RI: Wann war die traditionelle Eheschließung und wann wurde die Ehe registriert beim Schariagericht? BF: Ich bin damals für drei oder vier Wochen in den Iran gereist. Ich habe davor schon mit meiner jetzigen Frau gesprochen, dass wir heiraten werden. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie ihre Frau nach islamischem Ritus geheiratet haben. Heißt das nach schiitischem Ritus? BF: Ja, meine Frau ist auch eine Schiitin und im Iran sind die Schiiten am meisten vertreten. BF: Ich möchte mich kurz korrigieren. Wie ich im Iran war, habe ich meine Frau nur vor einem Mullah geheiratet und alles weitere, die Heiratsurkunde hat meine Frau dann selbst registrieren lassen. Ich habe ihr eine Vollmacht erteilt und sie hat dann die Registrierung vorgenommen. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Gattin? BF: Die Afghanische. RI: Ist Ihre Gattin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , eine sunnitische oder schiitische Muslima?RI: Ist Ihre Gattin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine sunnitische oder schiitische Muslima? BF: Ja, sie ist schiitische Muslima. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihre Ehegattin die Frau XXXX das letzte Mal persönlich gesehen?RI: Wann haben Sie Ihre Ehegattin die Frau römisch 40 das letzte Mal persönlich gesehen? BF: Ich habe sie 2022 das erste und das letzte Mal persönlich gesehen. RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren eine Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt. Haben Sie auch das Original? BF: Nein. Das Original hat sie aus dem Grund, dass sie das Original braucht, um im Iran einen Antrag stellen zu können. Nachgefragt: Die Heiratsurkunde braucht sie damit im Iran das Außenministerium das überprüft und einen Stempel darauf geben kann. RI: Was meinen Sie genau bitte? BF: Meine Frau XXXX ist auch nicht wohnhaft im Iran. Sie ist wohnhaft in Afghanistan. Und wenn die Ehe im Iran geschlossen wird, dann muss das Ministerium einen Stempel geben, damit die Eheschließung auch in einem anderen Land anerkannt wird.BF: Meine Frau römisch 40 ist auch nicht wohnhaft im Iran. Sie ist wohnhaft in Afghanistan. Und wenn die Ehe im Iran geschlossen wird, dann muss das Ministerium einen Stempel geben, damit die Eheschließung auch in einem anderen Land anerkannt wird. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Ablichtung der beschwerdeseitig vorgelegten Heiratsurkunde auf den AS 35 bis 42; Ist das Ihre Heiratsurkunde? BF: Ja, das ist richtig. RI an D: Bitte sehen Sie sich die Kopie der Heiratsurkunde des BF auf den AS 35 bis 42 an und nennen Sie bitte den Ort und Zeitpunkt der Trauung, die Namen der Trauzeugen und das Schariagericht bei dem die Eheschließung registriert worden ist. D: Zwei Zeugen sind angeführt, der XXXX , geboren am XXXX , der zweite Zeuge ist der Herr XXXX , geboren am XXXX war die Eheschließung in XXXX . Schariagericht steht nicht da.D: Zwei Zeugen sind angeführt, der römisch 40 , geboren am römisch 40 , der zweite Zeuge ist der Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 war die Eheschließung in römisch 40 . Schariagericht steht nicht da. RI an D: Bitte sehen Sie sich die Heiratsurkunden auch nach dem Gesichtspunkt der darin vermerkten Konfessionen der Eheleute durch. Welche Konfessionen sind für Braut und Bräutigam vermerkt und nach welcher Religion fand die Eheschließung statt? D: Bei beiden (Braut und Bräutigam) steht als Religion Islam. Nachgefragt, es steht nicht, ob es sich um eine sunnitische oder schiitische Ausrichtung handelt. Nachgefragt, es steht nicht genau nach welcher Religion die Eheschließung stattfand. RI: Als Trauzeugen sind vermerkt ein XXXX , geboren am XXXX und ein XXXX , geboren am XXXX , Sohn des XXXX ; Um welche Personen handelt es sich hierbei genau und in welchem Verhältnis stehen diese Leute zu Ihnen?RI: Als Trauzeugen sind vermerkt ein römisch 40 , geboren am römisch 40 und ein römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sohn des römisch 40 ; Um welche Personen handelt es sich hierbei genau und in welchem Verhältnis stehen diese Leute zu Ihnen? BF: XXXX , ist mein Schwager, XXXX ist der Freund von mir, der mich mit meiner jetzigen Frau bekannt gemacht hat.BF: römisch 40 , ist mein Schwager, römisch 40 ist der Freund von mir, der mich mit meiner jetzigen Frau bekannt gemacht hat. RI: VORHALTUNG: Für den Trauzeugen XXXX ist demselben Vaternamen vermerkt, wie bei Ihnen. Handelt es sich hierbei um Ihren Bruder oder Halbbruder?RI: VORHALTUNG: Für den Trauzeugen römisch 40 ist demselben Vaternamen vermerkt, wie bei Ihnen. Handelt es sich hierbei um Ihren Bruder oder Halbbruder? BF: Das ist nur zufällig. Wir kommen aus demselben Dorf. Das ist ein sehr gängiger Name dort. Nachgefragt: Ich bin auch nicht entfernt verwandt. Ich erkenne hier auch einen Fehler, weil ich weiß, dass sein Vater XXXX heißt. Es kann also sein, dass hier einen Fehler vorliegt.BF: Das ist nur zufällig. Wir kommen aus demselben Dorf. Das ist ein sehr gängiger Name dort. Nachgefragt: Ich bin auch nicht entfernt verwandt. Ich erkenne hier auch einen Fehler, weil ich weiß, dass sein Vater römisch 40 heißt. Es kann also sein, dass hier einen Fehler vorliegt. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Da gibt es niemanden. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Nein, da gibt es niemanden. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person eine Deliktseintragung für XXXX gibt wegen Körperverletzung in den Räumlichkeiten eines Krankenhauses, einer Klinik oder Pflegeeinrichtung gibt. Was hat es damit auf sich?RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person eine Deliktseintragung für römisch 40 gibt wegen Körperverletzung in den Räumlichkeiten eines Krankenhauses, einer Klinik oder Pflegeeinrichtung gibt. Was hat es damit auf sich? BF: In diesem besagten Krankenhaus habe ich damals gearbeitet. Ich hatte einen Arbeitskollegen, der aus Tschetschenien stammt. Er war sehr religiös radikal, ein Salafist. Ich habe erst vor kurzem erfahren, dass jene, die sich den Schnurrbart wegrasieren, aber den Vollbart stehen lassen Salafisten sind. Wir sind dort alle gesessen, er ist in den Raum hineingekommen und hat uns aus dem nichts heraus geschimpft. Ich bin aufgestanden und habe mir das nicht gefallen lassen. Nachgefragt: Das war im Pausenraum, er kam herein und hat gemeint, dass alle die im Mutter-Kind-Zentrum arbeiten Schweine und Arschlöcher sind. RI: Was geschah dann? BF: Ich habe kurz gefragt, was los ist. Er kam direkt auf mich zu. Er wollte zuschlagen. Am Anfang bin ich gesessen, als er auf mich zukam, bin ich aufgestanden und jeder von uns hat zugeschlagen und danach bin ich zu meinem Chef gegangen, um das auch zu melden. Er hat zugeschlagen. Ich war hauptsächlich dabei mich zu verteidigen, es kann aber auch gut sein, dass ich auch zugeschlagen habe. Nachgefragt: Ich habe das meinem Chef erzählt, dieser sagte mir, dass er die Polizei verständigt. Er hatte große Angst, da es vor dem Krankenhaus bereits Schlägereien zwischen Tschetschenen und Afghanen gegeben hat. Er sagte mir, dass es gut ist, dass die Polizei kommt, damit ich geschützt bin, falls ich rausgehen muss. RI: Diese Schlägereinen zwischen Afghanen und Tschetschenen vor der Tür, waren das Schlägereien zwischen hausfremden Personen oder Personal des Krankenhauses? BF: Das waren Fremde. Man hat nur hin und wieder gehört, dass es zu Raufereien gekommen ist. Ich glaube mein Chef hat die Polizei deswegen verständigt, falls es in Zukunft wieder zu Schlägereien kommt zwischen mir und dem Tschetschenen, dann würde man ihm vorwerfen, warum er das nicht gemeldet hat. RI: Was ist dann passiert? BF: Wir wurden beide hinausgeworfen. Zuerst war ich durch eine Leihfirma angestellt und dann direkt. Wir haben damals nicht in der gleichen Abteilung gearbeitet, aber er war jemand, der sehr streitsüchtig war. RI: Sie haben nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorverfahrens am 08.04.2025 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schildern Sie bitte die Gründe für die neuerliche Antragstellung im Bundesgebiet? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Bei der ersten Einvernahme habe ich mich sehr unfair behandelt gefühlt. Ich habe damals erwartet, dass jemand kommt, der in Glaubensrichtung spezialisiert ist, aber stattdessen war ein Sachverständiger vor Ort. RI: wiederholt die Frage BF: In erster Linie, da mein Bleiberecht in Österreich zurzeit ungewiss ist und zweitens weil mir Asyl in Österreich zusteht. RI wiederholt die Frage. BF: In erster Linie, weil ich zum Christentum konvertiert bin. In Afghanistan ist meine Sicherheit nicht gewährleistet. RI: VORHALTUNG: Sie haben angegeben Christ zu sein. Wann wurden Sie getauft? BF: Ich habe generell Konzentrationsschwierigkeiten und mit Datum und Zeitangaben tue ich mir auch schwer, aber mein Taufschein wurde 2010 in XXXX ausgestellt.BF: Ich habe generell Konzentrationsschwierigkeiten und mit Datum und Zeitangaben tue ich mir auch schwer, aber mein Taufschein wurde 2010 in römisch 40 ausgestellt. RI: Wie lange haben Sie sich auf die Taufe vorbereitet? Haben Sie einen Kurs absolviert? Wenn ja, welche? BF: Das war Ende
- Ich war in einer Kirche in XXXX . Wegen der Sprachbarriere habe ich mich dort nicht ausreichend beraten können. Daher wurde mir empfohlen zu einer iranischen Kirche zu gehen. Ich war dann in dieser Kirche. Diese Kirche wurde von den Iranern vertreten. Dort war ich regelmäßig. Jeden Donnerstag habe ich eine Beratungseinheit absolviert.BF: Das war Ende
- Ich war in einer Kirche in römisch 40 . Wegen der Sprachbarriere habe ich mich dort nicht ausreichend beraten können. Daher wurde mir empfohlen zu einer iranischen Kirche zu gehen. Ich war dann in dieser Kirche. Diese Kirche wurde von den Iranern vertreten. Dort war ich regelmäßig. Jeden Donnerstag habe ich eine Beratungseinheit absolviert. RI wiederholt die Frage. BF: Es war nicht offiziell ein Kurs, aber der Herr, der dort gearbeitet hat, das war ein Pensionist, zu dem bin ich einmal in der Woche zu ihm gegangen und habe Beratung in Anspruch genommen. Nachgefragt: Ich bin bis zur Taufe regelmäßig hingegangen. Ich kann ihnen nicht genau sagen, wie lange, aber ungefähr zwei Jahre. RI: Welcher konkreten Kirchengemeinde gehören Sie im Bundesgebiet an und seit wann? BF: Ich war schon lange nicht mehr in der Kirche. […] RI wiederholt die Frage. BF: Nein, zurzeit gehöre ich keiner Kirche an. Ich war schon länger nicht mehr in einer Kirche. RI: Wann waren Sie das letzte Mal in einer Kirche? BF: Ich bin bis 2014 keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und in der Zeit war ich regelmäßig in der Kirche in Wien im XXXX Bezirk. Und ich war sogar für eine Woche in XXXX ungefähr im Jahr
- Ich habe dafür nichts bezahlt, ich habe mich eine Woche dort aufgehalten. Bezahlt wurde das von der Kirche. Dort war ich von der afghanisch-iranisch Gemeinschaft dort.BF: Ich bin bis 2014 keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und in der Zeit war ich regelmäßig in der Kirche in Wien im römisch 40 Bezirk. Und ich war sogar für eine Woche in römisch 40 ungefähr im Jahr
- Ich habe dafür nichts bezahlt, ich habe mich eine Woche dort aufgehalten. Bezahlt wurde das von der Kirche. Dort war ich von der afghanisch-iranisch Gemeinschaft dort. RI wiederholt die Frage. BF: Zwischen 2018 und
- RI: Nehmen Sie auch heute noch vielleicht in einer virtuellen Form regelmäßig an Veranstaltungen einer Kirchengemeinde teil? BF: Nein. RI: Seit wann fühlen Sie sich als Christ und wieso ist das so? BF: Seit 2009 fühle ich mich als Christ. Weil ich mich in dieser Religion wohlfühle und mein Herz dieser Religion näher ist. RI: Was war für Sie der konkrete Moment in dem Ihnen klar wurde, dass Sie nun kein gläubiger Muslim mehr sind? BF: Diese Beratungsstunden, die ich in Anspruch genommen habe. Dieser Herr dort war früher auch ein Moslem und er hat mir die Unterschiede zwischen Islam und Christentum erklärt und da habe ich erkannt, dass ich kein Moslem mehr sein möchte, da ich mich in der Religion nie wohlgefühlt habe. RI: Was konkret missfällt Ihnen am Islam, sodass Sie sich einer neuen Religion zugewandt haben? BF: Der Dschihad im Islam ist etwas, was für jedem Moslem Pflicht ist, das hat mir überhaupt nicht gefallen. RI: Was war für Sie das sogenannten negative „Schlüsselerlebnis“, wodurch Sie sich vom Islam abgewandt haben? BF: Die Liebe, die ich im Christentum gesehen habe. Zusätzlich habe ich erkannt, dass man durch Christentum Gott näher ist. RI: Haben Sie diese Konversion zu irgendeinem Zeitpunkt nach Außen kommuniziert oder anderen sonst öffentlichkeitswirksam mitgeteilt? BF: Ja in XXXX , wo ich auch die Kirche besucht. Ich habe jedes Mal meine Gefühle mitgeteilt.BF: Ja in römisch 40 , wo ich auch die Kirche besucht. Ich habe jedes Mal meine Gefühle mitgeteilt. RI: Haben Sie die Konversion auch medienwirksam irgendwo mitgeteilt übers Internet, über soziale Plattformen etc.? BF: Nein, ich habe es nie öffentlich gemacht und ich habe mich auch mit sozialen Medien nicht so ausgekannt. RI: Haben Sie im Familien-, Verwandten-, Bekannten-, oder Freundeskreise je negative Reaktionen auf Ihre vermeintliche Konversion bekommen? Wenn ja, wann und von wem und wie war die konkrete Reaktion? BF: Ich habe nicht viele Kontakte, die paar Freunde, die ich mit einer Hand zählen kann, die wissen von meiner Konversion, aber die Personen, die das durch Dritte erfahren reagieren, meistens sehr wütend. RI: Was sind das für Personen, die wütend auf Sie reagieren? BF: Wir waren einmal mit Mitarbeitern von der Kirche in XXXX einen Kaffee trinken und haben dort Leute aus Afghanistan zu uns eingeladen. Als die gesehen haben, dass ich dort mit der Bibel sitze und ihnen auch die Bibel bekannt machen möchte, haben sie sehr wütend reagiert und auch angefangen mich zu beschimpfen. Nachgefragt: Das war 2011.BF: Wir waren einmal mit Mitarbeitern von der Kirche in römisch 40 einen Kaffee trinken und haben dort Leute aus Afghanistan zu uns eingeladen. Als die gesehen haben, dass ich dort mit der Bibel sitze und ihnen auch die Bibel bekannt machen möchte, haben sie sehr wütend reagiert und auch angefangen mich zu beschimpfen. Nachgefragt: Das war
- RI: Haben Sie seither im Rahmen solcher Kirchenveranstaltungen versucht andere zum christlichen Glauben zu bekehren? BF: Seit 2015 mache ich das überhaupt nicht mehr. Aber davor war ich auf der aRbeit und habe mich manchmal mit anderen ausgetauscht und die haben auch sehr schlecht darauf reagiert. Nachgefragt: Das waren Leute aus Afghanistan und aus der Türkei. RI: Wie sind Sie mit dem christlichen Glauben das erste Mal in Kontakt gekommen und durch wen? BF: Durch einen Freund in XXXX .BF: Durch einen Freund in römisch 40 . RI: Was fasziniert Sie am Christentum so sehr, dass Sie auch negative Reaktionen muslimischer Mitmenschen billigend in Kauf nehmen? BF: Seitdem ich konvertiert bin, fühle ich mich viel lebendiger. Ich fühle viel weniger Hass als früher. Ich bin meinen Mitmenschen gegenüber zuvorkommend. Ich bin ausgeglichen. Das ist der Grund, dass ich heute hier sitze und mich gut fühle. RI: Fürchten Sie nicht, dass Ihre Konversion in Österreich Ihre Familie in Afghanistan in Schwierigkeiten bringen könnte? Was sagen Sie dazu? BF: Ja, die waren in Gefahr, die gibt es aber nicht mehr. Aber für mich bestünde in Afghanistan Gefahr. RI: Gibt es Heilige, die Sie persönlich verehren und die für Sie ein Vorbild sind und warum? BF: Jesus würde ich als mein Vorbild nehmen. Er war der, der Gott am nächsten stand. RI: Welchen konkreten Glaubensinhalt haben Sie im Christentum gefunden, den Sie im Islam vermisst haben? BF: Wo soll ich nur anfangen? In erster Linie, was mir am Christentum gut gefällt ist, dass man seinen Mitmenschen verzeiht. Jeder Mensch hat eine zweite Chance verdient. Bei uns im Islam ist es aber so, dass Fehler nicht verziehen werden. Das kann sogar mit Steinigung und Mord enden. RI: Wer ist Jesus Christus für Sie? Ein guter Mann, ein Prophet oder Gottes Sohn? BF: Gottes Sohn. Er ist jetzt bei seinem Vater. Für mich ist er Gott. RI: Was bedeutet Ihnen die Bibel und warum? BF: Gottes Sage. RI: Sie werden sich vor Ihrer Konversion wohl genau inhaltlich mit dem Christentum auseinandergesetzt haben. Was ist Ihre liebste Bibelstelle und warum? BF: Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wo das in der Bibel steht, aber ich habe gelesen, dass Jesus an einem Ort war, wo viele Menschen vor dem Hungertod gestanden sind und Jesus hat Brot gehabt. Das hat er auf alle Menschen aufgeteilt. Alle waren gesättigt und trotzdem war noch Brot übrig. RI: Was ist der Koran heute für Sie? Ist er für Sie immer noch ein heiliges Buch? BF: Nein. Ich glaube nicht mehr daran. RI: Warum glauben Sie nicht mehr daran? BF: Koran brauche ich nicht mehr, weil ich anders die Nähe zu Gott gefunden habe. RI: Wissen Sie, was in der heiligen Messe genau gefeiert wird? BF: Was meinen Sie mit Messe? RI: Die heilige Messfeier, wenn Sie in die Kirche gehen. BF: Ich kenne nur eine Messe. Ich habe auch teilgenommen. Da haben alle Alkohol und Brot bekommen. Brot und Alkohol haben eine Bedeutung. Das Brot war dafür, dass Jesus für unsere Sünden gekreuzigt wurde und der Alkohol für das Blut, dass er fließen hat lassen. RI: Wer ist Mohammed für Sie? Ist es für Sie lediglich eine historische Persönlichkeit oder ist er immer noch ein Prophet für Sie? BF: Mohammed ist genauso wie jeder andere. Für mich ist er keine besondere Persönlichkeit. RI: Halten Sie den Ramadan ein? BF: Nein. RI: Wann waren Sie das letzte Mal in einer Moschee? BF: Ich war noch nie in einer Moschee. RI: Beten Sie fünf Mal am Tage? BF: Nein. Ich bin ein Christ. RI: Was sagt Ihre Familie zu Ihrer Konversion? Und wer weiß davon? BF: Alle Menschen, die in dem Dorf leben, wissen von meiner Konversion. RI: Was sagt Ihre Gattin, die Frau XXXX , geboren am XXXX , zu Ihrer Konversion zum Christentum?RI: Was sagt Ihre Gattin, die Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu Ihrer Konversion zum Christentum? BF: Ich habe ihr von Anfang an darüber Bescheid gegeben, dass ich zum Christentum konvertiert bin. Sie hat mir gesagt, dass sie meine Religion respektiert und ich habe ihr gesagt, wenn sie später einmal nach Österreich kommt, könnte unsere Heiratsurkunde einmal zu einem Problem werden könnte, wenn ich sie in Österreich vorlege und Christ bin. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, es gibt nichts anderes. Ich möchte noch einmal erwähnen, dass ich für das Christentum lebe und dass ich mich in dieser Religion wohlfühle. Das ist für mich nicht nur eine Religion. Ich verbinde es vielmehr mit Liebe und Fürsorge und heilig. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Ja, wie ich noch in Afghanistan gelebt habe, war ich noch Moslem und damals hatten viele ein Problem, dass ich Hazara bin. Nachgefragt: Ich selbst wurde mit nichts konfrontiert, aber ich habe sehr oft in den Filmen gesehen, dass Menschen mit Hazaraherkunft verfolgt werden und unterdrückt werden. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein, ich war damals sehr jung. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein, wie gesagt, ich war damals sehr jung. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich würde dort verfolgt werden und wenn die erfahren, dass ich kein Moslem bin, würde jemand der mich umbringt, sogar belohnt werden, weil ich ein Ungläubiger bin. RI: Warum sollten Sie heute – ca. 20 Jahre nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Die sind dort in Afghanistan auf der Suche nach Personen, die keinen Glauben haben, weil für die bin ich Ungläubiger und der Koran besagt, wenn man einen Ungläubigen auslöscht, dann hat im Paradis im Jenseits die höchste Stufe erreicht. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Nein, habe ich nicht. Ich lebe hier in Österreich in Sicherheit und gewisse Dinge kann man vorhersehen. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben? BF: Wenn ich in Wien gesucht werden würde. Könnte ich dann in Vorarlberg leben? RI wiederholt die Frage. BF: Nein, das wäre unmöglich und in Afghanistan sind die Menschen sehr radikal eingestellt und jeder möchte belohnt werden und die Infos an die Taliban weitergeben. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, zurzeit bin ich okay. RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? BF: Nein, ich nehme keine Medikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja, wegen meiner Vergesslichkeit habe ich vor in Zukunft zu einem Psychologen zu gehen. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, da gibt es nichts. Nur bei meinem letzten Gespräch mit meinem Arzt wurde mir dazu geraten eine Diät einzuhalten, weil ich einen hohen XXXX habe.BF: Nein, da gibt es nichts. Nur bei meinem letzten Gespräch mit meinem Arzt wurde mir dazu geraten eine Diät einzuhalten, weil ich einen hohen römisch 40 habe. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, sowie zu Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern? BF: Ja, ich konnte mich über all diese Dinge gut äußern und falls ich in mein Heimatland abgeschoben werde, droht mir der Tod. Nachgefragt: Auf diesen subsidiären Schutzstatus kann man sich auf Dauer nicht verlassen. Das ist auch der Grund, warum ich um Asyl angesucht habe. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sind Ihnen die aktuellen gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vor allem unter der Taliban Regierung bekannt?Regierungsvorlage, Sind Ihnen die aktuellen gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vor allem unter der Taliban Regierung bekannt? BF: Ich lebe hier und dazu kann ich Ihnen nichts sagen. Aber eines weiß ich, dass die Taliban sozusagen ein Mullahregime sind und mit Personen, wie mir keine Gnade haben und deswegen kann ich sagen, dass die mit Menschen, die konvertiert sind sehr scharf umgehen werden. RV: Denken Sie, es wäre im Falle einer Rückkehr für die Personen vor Ort erkennbar, dass Sie sich so lange in Europa aufgehalten haben?Regierungsvorlage, Denken Sie, es wäre im Falle einer Rückkehr für die Personen vor Ort erkennbar, dass Sie sich so lange in Europa aufgehalten haben? BF: Ja, sicher würden die das sofort erkennen. Erstens, weil man anders aussieht, als die Menschen, die durchgehend in Afghanistan gelebt haben und zweitens gibt es Orte, wo man sich vorstellen muss. Und in Afghanistan ist es so, dass man nicht nur sich selbst vorstellt, sondern auch die Vorvorfahren. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die Stellungnahme, die mit heute eingegangen ist.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Stellungnahme, die mit heute eingegangen ist. RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt. […] In Ergänzung zu Seite 14 des Protokolls gibt der BF an, dass es wegen der Schlägerei eine Verhandlung gegeben hat. Das Verfahren gegen den BF ist eingestellt worden und der tschetschenische Kollege wurde zum Tragen der Gerichtskosten verurteilt. In Ergänzung zur Seite 17 letzter Absatz gibt der BF an, dass im Islam Fehler nicht verziehen werden und mit höchster Wahrscheinlichkeit mit Steinigung und Mord enden. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 08.04.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.05.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 07.10.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. C5 308.278-1/2008/28E, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Eine verinnerlichte Abkehr des BF vom schiitischen Glauben und eine verinnerlichte Konversion des BF zum Christentum ist nicht glaubhaft. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari. Im August 2022 heiratete er die schiitisch-gläubige Frau XXXX , im Iran nach schiitischen Ritus vor einem Mullah. Die Ehe wurde im September 2022 registriert. Der BF hat seine Gattin 2022 das erste und das letzte Mal persönlich gesehen. Der BF hat keine Kinder.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Eine verinnerlichte Abkehr des BF vom schiitischen Glauben und eine verinnerlichte Konversion des BF zum Christentum ist nicht glaubhaft. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari. Im August 2022 heiratete er die schiitisch-gläubige Frau römisch 40 , im Iran nach schiitischen Ritus vor einem Mullah. Die Ehe wurde im September 2022 registriert. Der BF hat seine Gattin 2022 das erste und das letzte Mal persönlich gesehen. Der BF hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr
- Der BF hat vier Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und ist teilweise Analphabet. Er hat keine Berufsausbildung und hat sporadisch in einem Lebensmittelgeschäft in Afghanistan ausgeholfen. Der BF wurde in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr
- Der BF hat vier Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und ist teilweise Analphabet. Er hat keine Berufsausbildung und hat sporadisch in einem Lebensmittelgeschäft in Afghanistan ausgeholfen. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Gattin und seine Schwester XXXX leben in Afghanistan. Darüber hinaus leben acht bis neun Verwandte des BF in Afghanistan zu denen er keinen Kontakt hat. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Gattin und seine Schwester römisch 40 leben in Afghanistan. Darüber hinaus leben acht bis neun Verwandte des BF in Afghanistan zu denen er keinen Kontakt hat. Der damals minderjährige BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.11.2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. C5 308.278-1/2008/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2011 und am 08.07.2011 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.11.2006
§ 7Asyl
G 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und dem BF
§ 8Abs. 3 i
Vm § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.07.2012 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF sich innerlich nicht dem Christentum zugewandt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aus dem Grund des behaupteten Glaubenswechsels keine Gefahr. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. C5 308.278-1/2008/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2011 und am 08.07.2011 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27.11.2006
Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.07.2012 erteilt. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF sich innerlich nicht dem Christentum zugewandt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm aus dem Grund des behaupteten Glaubenswechsels keine Gefahr. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde seither verlängert. Der BF ist subsidiär schutzberechtigt. Er ist seit 2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und derzeit als Arbeiter beschäftigt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.09.2025, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt I. am 07.10.2025 Beschwerde erhoben. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.09.2025, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. am 07.10.2025 Beschwerde erhoben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). […] Zentral-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023c Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen (DBpedia o.D.), wobei auch Tadschiken und Aimaq in der Region leben (DFAT 14.1.2022). Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der
igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der
igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen.