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{'item': 'W257 2230331-1'}

Obsah (9)§169fArt. 133§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 113§ 12§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW257 2230331-1 Spruch, W257 2230331-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin 12.470,8334 Tage beträgt. römisch eins. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird

§169fGeh

G in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin 12.470,8334 Tage beträgt. II. Die Nachzahlung der sich aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge gebührt rückwirkend ab 01.12.2012.römisch zwei. Die Nachzahlung der sich aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge gebührt rückwirkend ab 01.12.2012. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX .1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzamt Österreich) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15.01.1986 wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Zeiten vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres mit 02.03.1980 festgesetzt.Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 .1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzamt Österreich) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15.01.1986 wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Zeiten vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres mit 02.03.1980 festgesetzt. Mit Antrag vom 16.11.2015 (eingelangt am 19.11.2015) begehrte die Beschwerdeführerin u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem
  3. Geburtstag gelegenen Zeiten. Ein diesen Antrag zurückweisender Bescheid der Dienstbehörde vom 15.01.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016 ersatzlos behoben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Über den Antrag vom 16.11.2015 entschied schließlich das in der Folge wegen Säumnis der Behörde angerufene Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2020, W259 2230331-1/7E, indem es unter Anwendung der §§ 169f ff GehG 1956 feststellte, dass sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 um einen Tag verbessert habe. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24.02.2021, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.07.
  4. Ra 2021/12/0035-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG unterliefen in Ansehung an das (mittlerweile) ergangene Urteil des EuGH am 20.04.2023 im Erkenntnis vom 11.12.2020 ein sekundäre Feststellungsmängel (sh Rz 18).Über den Antrag vom 16.11.2015 entschied schließlich das in der Folge wegen Säumnis der Behörde angerufene Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2020, W259 2230331-1/7E, indem es unter Anwendung der Paragraphen 169 f, ff GehG 1956 feststellte, dass sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 um einen Tag verbessert habe. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24.02.2021, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.07.
  5. Ra 2021/12/0035-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG unterliefen in Ansehung an das (mittlerweile) ergangene Urteil des EuGH am 20.04.2023 im Erkenntnis vom 11.12.2020 ein sekundäre Feststellungsmängel (sh Rz 18). Mit Beschluss des BVwG vom 15.01.2024, W257 2230331-1/17E, wurde der “Bescheid” aufgehoben und zur Erlassung eines “neuen Bescheides” an die belangte Behörde zurückgewiesen. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben und mit Erkenntnis des VwGH vom 15.04.2024, Ra 2024/12/0016-9, der Beschluss vom 15.01.2024 aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2024, W257 2230331-1/23E, wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde das Besoldungsdienstalter mit 12.643,1958 Tagen festgelegt, dagegen Beschwerde erhoben wurde. Mit Erkenntnis vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, 0035-8, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2024 aufgehoben, weil dem BVwG beim Beginn der “sonstigen Zeiten” hstl der Schulpflicht ein Fehler unterlaufen ist. Den Parteien wurde zu dem Erkenntnis des VwGH vom 14.01.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche nicht wahrgenommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX .1986 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzamt Österreich) zur Dienstleistung zugewiesen. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 .1986 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzamt Österreich) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Schulpflicht begann am XXXX und endete im Jahr XXXX . Am XXXX begann sie die schulische Ausbildung in einer Handelsschule. Sie vollendete am XXXX ihr vierzehntes Lebensjahr. Am XXXX vollendete sie das achtzehnte Lebensjahr, am XXXX (die unterrichtsfreie Zeit Juli und August miteingeschlossen daher am Beginn der Schulpflicht im Jahr 1978 [sh dazu § 2 Schulzeitgesetz]) beendete Sie die Handelsschule.Die Schulpflicht begann am römisch 40 und endete im Jahr römisch 40 . Am römisch 40 begann sie die schulische Ausbildung in einer Handelsschule. Sie vollendete am römisch 40 ihr vierzehntes Lebensjahr. Am römisch 40 vollendete sie das achtzehnte Lebensjahr, am römisch 40 (die unterrichtsfreie Zeit Juli und August miteingeschlossen daher am Beginn der Schulpflicht im Jahr 1978 [sh dazu Paragraph 2, Schulzeitgesetz]) beendete Sie die Handelsschule. Vom 01.11.1981 bis 31.12.1981 und vom 05.01.1982 bis 31.01.1986 arbeitete sie in einem Vertragsverhältnis zur Finanzlandesdirektion. Am XXXX .1986 trat sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über. Weitere – darüberhinausgehende Zeiten – wurden nicht vorgebracht.Vom 01.11.1981 bis 31.12.1981 und vom 05.01.1982 bis 31.01.1986 arbeitete sie in einem Vertragsverhältnis zur Finanzlandesdirektion. Am römisch 40 .1986 trat sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über. Weitere – darüberhinausgehende Zeiten – wurden nicht vorgebracht. In der Zeit nach dem
  7. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX .1986, weist sie daher folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem
  8. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 .1986, weist sie daher folgende Vordienstzeiten auf: Differenz in Tagen g=42,86 % voranzusetzen sonstige Zeiten 01.07.1975 31.10.1981 2315 g 992,209 Gebietskörperschaft 01.11.1981 31.12.1981 61 61 sonstige Zeiten 01.01.1982 04.01.1982 4 g 1,7144 Gebietskörperschaft 05.01.1982 31.01.1986 1488 1488 2542,9234 Anstellung XXXX .1986 römisch 40 .1986 Summe sonstiger Z: 993,9234 Vergleichsstichtag 15.02.1979 Vorrückungsstichtag 02.03.1980 Anfangstermin Vergl. 01.01.1979 Anfangstermin Vorr. 01.01.1980 Differenz Anfangstermin Vorrückungs- u. Vergleichsstichtag 365 BDA nach Überleitung 2015 12105,8334 BDA neu 12470,8334 Mit Bescheid vom 15.01.1986 wurde erstmals der 02.03.1980 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
  9. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde gem §169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015 zum Ablauf des 28.02.2015 übergeleitet. Sie erhielt jedoch keinen Bescheid hstl der Überleitung. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde gem §169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2015, zum Ablauf des 28.02.2015 übergeleitet. Sie erhielt jedoch keinen Bescheid hstl der Überleitung. Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 12.105,8334 Tage.Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 12.105,8334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 15.02.1979.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 15.02.

  1. Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführern zum 28.02.2015 beträgt 12.470,8334 (12.105,8334+365) Tage.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten wurde nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht 1975 beendete ergibt sich aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, demnach die Schulpflicht 9 Jahre andauert und sie am Anfang September 1966 in die Schule eintrat. Die in der Tabelle angeführten 12.105,8334 Tage des Besoldungsdienstalters (BDA) ergeben sich aus einer Erhebung der Behörde, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 25.03.2020 anlässlich der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019 , BGBL. I Nr. 58/2019 am 25.02.2020 vorgehalten wurde (sh dazu OZ 1, AS 55). Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten wurde nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht 1975 beendete ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, demnach die Schulpflicht 9 Jahre andauert und sie am Anfang September 1966 in die Schule eintrat. Die in der Tabelle angeführten 12.105,8334 Tage des Besoldungsdienstalters (BDA) ergeben sich aus einer Erhebung der Behörde, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 25.03.2020 anlässlich der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019 , BGBL. römisch eins Nr. 58 aus 2019, am 25.02.2020 vorgehalten wurde (sh dazu OZ 1, AS 55).
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f. Paragraph 169 f,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
  9. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]

(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g. Paragraph 169 g,

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; […] 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  3. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 02.03.1980 als Vorrückungsstichtag fest. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten der Beschwerdeführerin Vertragsbediensteter zum Bund (Finanzlandesdirektion) ein (1.488 und 61 Tage, sohin gesamt 1.549 Tage).

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.1975) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.1975) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 2.319 Tage (2.315 + 4). Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Schulzeiten der Beschwerdeführerin in der Handelsschule, die aufgrund des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG nicht zur Gänze anzurechnen sind.Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 2.319 Tage (2.315 + 4). Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Schulzeiten der Beschwerdeführerin in der Handelsschule, die aufgrund des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG nicht zur Gänze anzurechnen sind. § 169g Abs. 3 GehG normiert die Geltung von § 169g Abs. 3 Z 4 GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des § 12 idF BGBl. I Nr. 96/2007.Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG normiert die Geltung von Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 2.319 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 993,9234 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 2.319 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 993,9234 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.549 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 993,9234 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( XXXX .1986) voranzustellen waren (gesamt 2.542,9234 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 15.02.1979.Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.549 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 993,9234 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( römisch 40 .1986) voranzustellen waren (gesamt 2.542,9234 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 15.02.1979. Da der für den Vergleichsstichtag (15.02.1979) ermittelte Anfangstermin (01.01.1979) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (02.03.1980) ergibt (01.01.1980), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 (12.105,833 Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 daher 12.470,88334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag (15.02.1979) ermittelte Anfangstermin (01.01.1979) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (02.03.1980) ergibt (01.01.1980), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 (12.105,833 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 daher 12.470,88334 Tage zu betragen. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.11.2015 richtete sich nicht nur auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, sondern auch auf Nachzahlung von Bezügen. Dieser Antrag langte am 19.11.2015 bei der Dienstbehörde ein. Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG 1956.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.11.2015 richtete sich nicht nur auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, sondern auch auf Nachzahlung von Bezügen. Dieser Antrag langte am 19.11.2015 bei der Dienstbehörde ein. Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG 1956. Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.11.2015 und unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 (die weitere die Verjährung regelnde Bestimmung des § 113 Abs. 13 GehG trat mit BGBl I Nr. 32/2015 am 11.02.2015 [ausdrücklich auch für “künftige Verfahren”; sh dazu § 175 Abs. 79 Z 2 GehG] außer Kraft) ergibt sich, dass der aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ab dem 16.11.2012 nicht verjährt ist. Da bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G 1956 der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht, war der 01.12.2012 für die Nichtverjährung der Ansprüche heranzuziehen.Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.11.2015 und unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 (die weitere die Verjährung regelnde Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 13, GehG trat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, am 11.02.2015 [ausdrücklich auch für “künftige Verfahren”; sh dazu Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG] außer Kraft) ergibt sich, dass der aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ab dem 16.11.2012 nicht verjährt ist. Da bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG 1956 der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht, war der 01.12.2012 für die Nichtverjährung der Ansprüche heranzuziehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2230331.1.00

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