RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW271 2326653-1 Spruch, W271 2326653-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1. Am 07.10.2025 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines förmlichen Bescheides betreffend die davor von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (fortan: belangte Behörde) nur auf Englisch mitgeteilte Suspendierung von Prüfungsverfahren sowie der Wertung der vom Beschwerdeführer am 30.07.2025 abgelegten Prüfungsmodule im Rahmen seiner ATPL (Airline Transport Pilot Licence) Ausbildung als „nicht bestanden“. 2. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 10.10.2025, zugestellt am 15.10.2025, einen Bescheid und sprach aus, dass I. dass der Beschwerdeführer gemäß ARA.FCL.300 (
- f)des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134) für 12 Monate, gerechnet ab dem 30.07.2025, von weiteren Prüfungen ausgeschlossen ist, II. die am 30.07.2025 abgelegten Prüfungen gemäß ARA.FCL.300 (
- e)des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134) als nicht bestanden gewertet werden und schrieb III. gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung die vorgesehenen Gebühren vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Prüfungsverfahren nicht eingehalten, indem er während der Prüfung Gebrauch von verbotenen Gegenständen (unzulässige Notizen) gemacht habe. Folglich sei die Prüfung abzuerkennen und ein Ausschluss von weiteren Prüfungen auszusprechen gewesen.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 10.10.2025, zugestellt am 15.10.2025, einen Bescheid und sprach aus, dass römisch eins. dass der Beschwerdeführer gemäß ARA.FCL.300 (
- f)des Anhangs römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134) für 12 Monate, gerechnet ab dem 30.07.2025, von weiteren Prüfungen ausgeschlossen ist, römisch zwei. die am 30.07.2025 abgelegten Prüfungen gemäß ARA.FCL.300 (
- e)des Anhangs römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134) als nicht bestanden gewertet werden und schrieb römisch drei. gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung die vorgesehenen Gebühren vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Prüfungsverfahren nicht eingehalten, indem er während der Prüfung Gebrauch von verbotenen Gegenständen (unzulässige Notizen) gemacht habe. Folglich sei die Prüfung abzuerkennen und ein Ausschluss von weiteren Prüfungen auszusprechen gewesen. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.11.2025 Beschwerde. Er brachte vor, es hätten sich zu keinem Zeitpunkt verbotene Gegenstände auf seinem Arbeitstisch befunden. Ein „Jeppesen Manual“, ein erlaubtes und von der belangten Behörde selbst ausgehändigtes Hilfsmittel, habe sich zugeschlagen auf dem vorderen Teil des Tisches befunden. Lernzettel und Mobiltelefon hätten sich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Normen in seiner Jackentasche befunden. Während des ersten Prüfungsfaches habe es keine Beanstandungen gegeben. Nachdem er einer Kontrolle seiner Kleidung zugestimmt hatte, sei ihm vorgeworfen worden, bei der Prüfung „geschummelt“ zu haben. Die anderen Prüfungsteilnehmer hätten dieselben Materialien zur Verfügung gehabt und die persönlichen Gegenstände am Sitzplatz verstaut gehabt. Ein Verstoß gegen die „Examination Policy“ der belangten Behörde liege nicht vor; der Beschwerdeführer habe sich stets im Einklang mit der Prüfungsordnung verhalten. 4. Am 17.12.2025 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung wurden die beim fraglichen Prüfungsvorgang anwesenden Prüfungsorgane und ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Prüfungskollege als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde befragt und es wurde die Rechtslage erörtert. 2. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer trat am 30.07.2025 im Rahmen seiner Ausbildung „Linienpilotenlizenz für Flugzeuge“ (kurz: ATPL) zu zwei Prüfungsmodulen an: „General Navigation“ und „Radio Navigation“. 2. Die Prüfungen fanden unter Verwendung eines Tablet-PCs statt, der von den Prüfungsorganen zur Verfügung gestellt wird. Vor der Prüfung erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit, die Prüfungsordnung zu akzeptieren; dazu gehört, dass er unerlaubte Hilfsmittel – wie eigene Notizen oder sein Mobiltelefon – nicht verwenden darf. Er hakte dazu ein Kontrollkästchen ab, bevor die Prüfung startete. Den Prüfungsteilnehmern, so auch dem Beschwerdeführer, standen von der Prüfungsaufsicht ausgegebene und blanke, abgestempelte und geheftete Zettel zur Verfügung, zB um Notizen darauf zu machen. Der Beschwerdeführer borgte sich ein „Jeppesen Manual“ von der belangten Behörde kurz vor der Prüfung aus und verwendete dieses während der Prüfung. 3. Der Beschwerdeführer absolvierte das erste Prüfungsmodul „General Navigation” ohne besondere Vorkommnisse. Beim zweiten Prüfungsmodul zum Thema „Radio Navigation“ prüfte eine Aufsichtsperson den Arbeitstisch des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein unerlaubter Hilfsmittel. Neben ihr befand sich während der Kontrolle eine zweite Aufsichtsperson; im Raum war zudem eine dritte Auskunftsperson anwesend. Der Beschwerdeführer war den Aufsichtspersonen aufgefallen, weil er das „Jeppesen Manual“ vor sich am Tisch wie einen Sichtschutz aufgestellt hatte. Auf seinem Tisch befanden sich Notizen ua zu den Themen „Gen NAV“ (General Navigation) und „Radio NAV“ (Radio Navigation); dies entspricht den Inhalten der beiden an diesem Tag abgelegten Prüfungen. Auf den Notizen befanden sich Formeln, Abkürzungen und Skizzen. Der Beschwerdeführer hatte diese Notizen vor der Prüfung selbst angefertigt. Er nutzte diese beim Prüfungsmodul „Radio Navigation“ als Gedächtnisstütze. Am Tisch befand sich auch das Handy des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer wurde nach der Überprüfung seines Arbeitstisches und nach einer kurzen Diskussion mit der ihn unmittelbar kontrollierenden Aufsichtsperson von dieser aufgefordert, den Prüfungsraum zu verlassen. Er leistete dieser Aufforderung letztlich Folge. Die Prüfung wurde seitens der belangten Behörde abgebrochen. 5. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 31.07.2025 ein nicht als Bescheid bezeichnetes Schreiben in englischer Sprache aus, wonach seine Prüfung als nicht bestanden bewertet werde und er ab dem 30.07.2025 einer 12-monatigen Sperre für weitere Prüfungen unterliege. Das Schreiben enthielt weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2025 erließ die belangte Behörde einen deutschsprachigen Bescheid mit selbigem Inhalt, der am 15.10.2025 zugestellt wurde. 6. Der Arbeitsaufwand der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides betrug drei halbe Stunden. 3. Beweiswürdigung: 1. Die Feststellung zur Ausbildung des Beschwerdeführers und den am 30.07.2025 abgelegten Prüfungsmodulen ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. 2. Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen der Prüfung und zum Einverständnis des Beschwerdeführers, die Prüfungsordnung einzuhalten, stützen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass nur zugelassene Unterlagen am Tisch liegen dürfen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). 3. Zur ersten am Prüfungstag abgelegten Prüfung haben weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer und auch nicht die dazu einvernommenen Zeugen ein besonderes Vorkommnis beschrieben (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll, Seite 29). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.3. Zur ersten am Prüfungstag abgelegten Prüfung haben weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer und auch nicht die dazu einvernommenen Zeugen ein besonderes Vorkommnis beschrieben vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll, Seite 29). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, die verfahrensgegenständlichen Notizzettel vor der Prüfung als Lernhilfe angefertigt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6
- ff)und war dies entsprechend festzustellen. Er selbst gab an, dass auf diesen Notizzetteln (Bruch)Teile des Inhalts der Prüfungsfächer „General Navigation“ und „Radio Navigation“ behandelt wurden (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Eine Einsicht in die Notizzettel ergibt, dass sich darauf Formeln, Abkürzungen und Skizzen befinden; die einzelnen Unterteilungen der Notizzettel tragen Überschriften wie „Gen NAV“ (gemeint: „General Navigation“), „Instru. Formula” oder „Radio NAV” (gemeint: „Radio Navigation”). Dies war entsprechend festzustellen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer vertreten nun unterschiedliche Ansichten dazu, ob sich während seiner Prüfung zum Fach „Radio Navigation” die von ihm selbst angefertigten Notizzettel auf seinem Arbeitstisch befunden hätten und er diese während des zweiten Prüfungsmoduls als Gedächtnisstütze verwendet hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Notizzettel und sein Handy in seiner Jackentasche und nicht am Tisch gewesen wären (Verhandlungsprotokoll, Seite 5); er habe nicht „geschummelt“ (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Die befragte Aufsichtsperson gab hingegen an, die Zettel hätten sich auf dem Arbeitstisch befunden (Verhandlungsprotokoll, Seite 13); ihre Kollegin machte eine übereinstimmende Beobachtung (Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Ablauf des Prüfungstages befragt. Nach einer detailreichen Schilderung, was vor der Prüfung geschah, schilderte er vergleichsweise kurz den Vorgang seiner Überprüfung und gab an, die Prüfungsaufsicht habe in seiner Jackentasche, deren Reißverschluss verschlossen gewesen sei, die verfahrensgegenständlichen Notizen gefunden und ihn danach aufgefordert, den Raum zu verlassen, weil die Prüfung für ihn beendet sei. Er habe nicht gewusst, was los oder passiert sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Er gab an, dass nach der 5-10-minütigen Diskussion mit der Prüfungsaufsicht eine zweite Prüfungsaufsicht hinzugekommen sei und behauptet habe, sie hätte auch gesehen, wie er schummle (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diese Schilderung weicht in den wesentlichen Punkten von den unter Wahrheitspflicht befragten Prüfungsaufsichtspersonen (Z1, Z2 und Z3) ab: Alle drei Z gaben an, der Beschwerdeführer habe sich während des zweiten Prüfungsmoduls auffällig verhalten (Verhandlungsprotokoll, Seiten 15ff, 20ff und 24 f). Z2 habe Z1 darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer sich in der letzten Reihe hinter seinem „Jeppesen Manual“ „versteckt” habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Z1 sprach von einer „Festung” (Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Z3 beschrieb die Situation so, es habe gewirkt, als habe sich der Beschwerdeführer „sehr eingebunkert” (Verhandlungsprotokoll, Seite 24). Z1, Z2 und Z3 gaben übereinstimmend und durch detaillierte und lebensnahe Schilderungen überzeugend an, dass Z1 und Z2 gemeinsam zum Arbeitstisch des Beschwerdeführers gegangen seien und Z1 diesen überprüft hätten (Verhandlungsprotokoll, Seiten 12 f, 20, 24 f). Im Wesentlichen stimmen auch die Angaben der drei Zeuginnen dazu überein, in welchem Abstand zum Arbeitstisch des Beschwerdeführers sie sich jeweils befunden und welche persönlichen Wahrnehmungen sie zum Vorgang der Überprüfung hätten (Verhandlungsprotokoll, Seiten 15, 20, 23, 25). Nach einer Aufforderung „die Festung abzubauen” (dh das aufgestellte „Jeppesen Manual“ hinzulegen) schildern Z1 und Z2 übereinstimmend, dass auf dem Tisch des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständlichen Notizzettel und sein Mobiltelefon gefunden worden seien (Verhandlungsprotokoll, Seiten 12 f, 20). Bei gesamthafter Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und der drei dazu einvernommenen Aufsichtspersonen zeigt sich, dass die Z1, Z2 und Z3 durch weit lebensnähere, detailliertere und in den wesentlichen Punkten auch übereinstimmende Angaben gemacht haben. Dahingegen wirken die sonst eher umfangreichen Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Fragen (Wo waren die Notizzettel? Überprüfung von Tisch und Kleidung?) sehr knapp bis ausweichend. Zudem gab es in den Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche: Zum einen meinte er, er habe sich im Zug mit seinen Unterlagen auf die Prüfung vorbereitet (Verhandlungsprotokoll, Seite 4), er bezeichnet die gegenständlichen Notizen auch als „Lernunterlagen” – im gleichen Satz aber als für die Prüfung „irrelevant” (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Dies ist angesichts der Überschriften, Stichworte und Inhalte auf diesen Notizzetteln, die mit den an diesem Tag abgelegten Prüfungsfächern und insbesondere dem Fach übereinstimmen, währenddessen die Kontrolle des Beschwerdeführers stattfand, nicht glaubwürdig. Es war daher den Angaben der Z1, Z2 und Z3 zum Kontrollvorgang zu folgen und festzustellen, dass sich die Notizzettel während der Prüfung am Arbeitstisch des Beschwerdeführers und nicht in dessen Jacke befunden haben. Ob sich die Notizzettel neben weiteren Arbeitsunterlagen befanden („dann lag alles schon da”, Verhandlungsprotokoll, Seite 22) oder darunter lagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 15), macht für diese Feststellung keinen Unterschied. Eine institutionelle Parteilichkeit der drei befragten Zeuginnen war nicht zu erkennen. Die Schilderungen zur Gesamtsituation, wonach der Beschwerdeführer einen Sichtschutz aufgebaut hätte, angesichts der leichten Erreichbarkeit (am Arbeitstisch) und des Inhaltes der Notizzettel sowie des nervösen und „ertappten“ Verhaltens des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll, Seite 20) sowie seiner eigenen Angabe, es habe sich um „Lernunterlagen“ gehandelt, tragen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Notizzettel bei der Prüfung als Gedächtnisstütze benutzt hat. Festgestellt werden konnte im Sinne der übereinstimmenden Angaben von Z2 und Z3, dass sich das Handy des Beschwerdeführers ebenfalls am Tisch befand. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Flugmodus aktiviert war; Z1 hat nicht überprüft, ob dieses sich im Flugmodus befand (Verhandlungsprotokoll, Seiten 5 und 17). Eine Verwendung des Mobiltelefons konnte nicht festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Z4 hatte keine persönlichen Wahrnehmungen zum Vorgang der Überprüfung des Arbeitstisches des Beschwerdeführers; er befand sich zum Zeitpunkt der beschriebenen Kontrolle gar nicht mehr im Raum; davor war ihm nichts aufgefallen (Verhandlungsprotokoll, Seite 29). Seine übrigen Aussagen zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht immer vollständige bzw. richtige Auskünfte gab. Der Beschwerdeführer gab etwa an, den Z4 nicht länger zu kennen (Verhandlungsprotokoll, Seite 26); der Z4 hingegen gab glaubwürdig an, den Beschwerdeführer schon seit zwei bis drei Jahren aus der Stadtkapelle in XXXX zu kennen (Verhandlungsprotokoll, Seite 27). Zudem gab Z4 an, am Tag der Prüfung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit dem Zug zum Prüfungsort angereist zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 27); dies hatte der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Schilderung des Geschehens vor der Prüfung selbst nicht erwähnt (Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f). Dieses Aussageverhalten rundet das Bild dahingehend ab, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Notizzetteln nicht dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entsprochen haben.Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Z4 hatte keine persönlichen Wahrnehmungen zum Vorgang der Überprüfung des Arbeitstisches des Beschwerdeführers; er befand sich zum Zeitpunkt der beschriebenen Kontrolle gar nicht mehr im Raum; davor war ihm nichts aufgefallen (Verhandlungsprotokoll, Seite 29). Seine übrigen Aussagen zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht immer vollständige bzw. richtige Auskünfte gab. Der Beschwerdeführer gab etwa an, den Z4 nicht länger zu kennen (Verhandlungsprotokoll, Seite 26); der Z4 hingegen gab glaubwürdig an, den Beschwerdeführer schon seit zwei bis drei Jahren aus der Stadtkapelle in römisch 40 zu kennen (Verhandlungsprotokoll, Seite 27). Zudem gab Z4 an, am Tag der Prüfung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit dem Zug zum Prüfungsort angereist zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 27); dies hatte der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Schilderung des Geschehens vor der Prüfung selbst nicht erwähnt (Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f). Dieses Aussageverhalten rundet das Bild dahingehend ab, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Notizzetteln nicht dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entsprochen haben. 4. Die Feststellungen zum Geschehen nach der Kontrolle des Arbeitstisches des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. 5. Die Feststellungen zum Schreiben der belangten Behörde und zum auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheid beruhen auf den genannten Dokumenten. 6. Die von der belangten Behörde veranschlagte Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und war nachvollziehbar und ist im elektronischen Zeiterfassungssystem der belangten Behörde erfasst. 4. Rechtliche Beurteilung: Anwendbare Bestimmungen: Die hier relevanten Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134; abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011R1178-20250804) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Anhangs römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch VO (EU) 2025/134; abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011R1178-20250804) lauten wie folgt: „ABSCHNITT III „ABSCHNITT römisch drei Prüfung der Theoretischen Kenntnisse ARA.FCL.300 Prüfungsverfahren […]
- d)Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest.
- e)Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird.
- f)Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus.” Die belangte Behörde sah folgende Bestimmungen für die Prüfung vor (https://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen; in der mündlichen Verhandlung wurden diese Bestimmungen, die laut belangter Behörde so auch zum Prüfungszeitpunkt galten, abgerufen und erörtert): „Prüfungsaufsicht Die Prüfungsaufsicht wird für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung und für Ruhe und Ordnung im Prüfungsraum Sorge tragen. Das Aufsichtspersonal darf keinerlei Auskunft zu inhaltlichen Aspekten der Prüfung geben. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI ARA.FCL.300 (
- e)und (
- f)verpflichtet, im Falle von Nichtbefolgen von Anweisungen die Prüfung im jeweiligen Ausmaß für ungültig zu erklären bzw. den Bewerber nach einem Täuschungsversuch für ein Jahr von der Prüfung auszuschließen.Das Aufsichtspersonal ist gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch sechs ARA.FCL.300 (
- e)und (
- f)verpflichtet, im Falle von Nichtbefolgen von Anweisungen die Prüfung im jeweiligen Ausmaß für ungültig zu erklären bzw. den Bewerber nach einem Täuschungsversuch für ein Jahr von der Prüfung auszuschließen. Die Aufsichtspersonen haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt der Prüfung alle Kandidaten und deren Ausrüstung auf dem Tisch zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften werden die Kandidaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für mindestens ein Jahr von allen weiteren Prüfungen in allen EASA-Mitgliedsstaaten ausgeschlossen. Darüber hinaus werden alle zuvor bestandenen Fächer als "nicht bestanden" bewertet.Die Aufsichtspersonen haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt der Prüfung alle Kandidaten und deren Ausrüstung auf dem Tisch zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften werden die Kandidaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, für mindestens ein Jahr von allen weiteren Prüfungen in allen EASA-Mitgliedsstaaten ausgeschlossen. Darüber hinaus werden alle zuvor bestandenen Fächer als "nicht bestanden" bewertet. Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mögliche Verstöße sind u.a.: Verwendung anderer als der erlaubten Hilfsmittel Jegliche Art von Kommunikation mit anderen Kandidaten während der Prüfung Mitnahme von Prüfungsunterlagen aus dem Prüfungsraum Vornahme von Notizen auf dem Arbeitspapier bei nicht geöffnetem Prüfungsfach Taschen, Mappen etc. müssen aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Erlaubte Hilfsmittel Gemäß AMC1 ARA.FCL.300 sind folgende Hilfsmittel während der Prüfung gestattet: einen wissenschaftlichen, nicht programmierbaren, nicht-alphanumerischen Rechner ohne spezifische Luftfahrtfunktionen mechanischer Navigations-Schieberegler (DR-Rechner) Winkelmesser Kompasse Lineal ein nicht luftfahrtspezifisches Übersetzungswörterbuch (nicht digital) Jeppesen Manual (GSPRM) CAP Dokumente CAP696 – Aeroplane Mass and Balance CAP697 – Aeroplane Flight Planning CAP698 – Aeroplane Performance CAP758 – Helicopter Die Verwendung der CAP-Dokumente ist bei den Prüfungen für ATPL, CPL, IR, BIR and CB-IR in den folgenden Fächern erlaubt: 031 – Mass and balance 032 – Performance (Aeroplanes) 033 – Flight planning and monitoring 034 – Performance (Helicopter) 061 – General navigation Die Seiten der erlaubten Dokumente dürfen nicht markiert sein (z.B. mit Highlighter), es dürfen sich auch keine Notizen in den Dokumenten befinden. Mit Ausnahme der oben genannten Geräte dürfen Antragsteller während der Prüfung(
- en)keine elektronischen Geräte verwenden.” Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung) BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II. Nr. 8/2025, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 8 aus 2025,, lauten wie folgt: „§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.„§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. […] § 3.
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.Paragraph 3,
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen. […] II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt […] 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
- a)pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 92
- b)zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland 92
- c)zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall […] 97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227 „ Zu A) Ausgehend von den Feststellungen stellte während des Prüfungsmoduls „Radio Navigation” die Prüfungsaufsicht im Rahmen der Überprüfung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers fest, dass er die Vorgaben für das Prüfungsverfahren nicht eingehalten hat und unterbrach daraufhin die Prüfung. Hierauf erstattete die belangte Behörde die nicht als Bescheid bezeichnete, keine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthaltende und abweichend von der Amtssprache Deutsch (vgl Art. 8 B-VG) englischsprachige Mitteilung, wonach die Prüfung des Beschwerdeführers als nicht bestanden bewertet werde und er ab dem 30.07.2025 für 12 Monate keine weiteren Prüfungen ablegen dürfe. Dieses Schreiben wird hier angesichts des Abweichens von den Bescheidmerkmalen: u.a. keine Bezeichnung als Bescheid, Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sowie Begründung und Verwendung einer anderen als der Amtssprache (VwGH 17.05.2011, 2007/01/0389) als bloß informelle Mitteilung und nicht als Bescheid bewertet. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides den nunmehr angefochtenen (deutschsprachigen) Bescheid.Hierauf erstattete die belangte Behörde die nicht als Bescheid bezeichnete, keine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthaltende und abweichend von der Amtssprache Deutsch vergleiche Artikel 8, B-VG) englischsprachige Mitteilung, wonach die Prüfung des Beschwerdeführers als nicht bestanden bewertet werde und er ab dem 30.07.2025 für 12 Monate keine weiteren Prüfungen ablegen dürfe. Dieses Schreiben wird hier angesichts des Abweichens von den Bescheidmerkmalen: u.a. keine Bezeichnung als Bescheid, Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sowie Begründung und Verwendung einer anderen als der Amtssprache (VwGH 17.05.2011, 2007/01/0389) als bloß informelle Mitteilung und nicht als Bescheid bewertet. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides den nunmehr angefochtenen (deutschsprachigen) Bescheid. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die darin ausgesprochenen Konsequenzen teilweise zutreffend: Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden” Die belangte Behörde bewertete die am Prüfungstag erbrachten Leistungen insgesamt als negativ, weil sie die Notizzettel und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers als unerlaubte Hilfsmittel ansah. Sie bewertete dies als Nichteinhaltung des Prüfungsverfahrens und erklärte die abgelegten Prüfungen als nicht bestanden (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde bewertete die am Prüfungstag erbrachten Leistungen insgesamt als negativ, weil sie die Notizzettel und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers als unerlaubte Hilfsmittel ansah. Sie bewertete dies als Nichteinhaltung des Prüfungsverfahrens und erklärte die abgelegten Prüfungen als nicht bestanden (Spruchpunkt römisch zwei.). ARA.FCL.300 (
- e)sieht vor, dass die Nichteinhaltung des Prüfungsverfahrens eine Prüfung durch die Behörde zur Folge hat, „ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird“. Ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung wird verwirklicht durch die „Verwendung anderer als der erlaubten Hilfsmittel”. Die „erlaubten Hilfsmittel” sind in einer abschließend in der Prüfungsordnung aufgezählt. Die Notizzettel, welche der Beschwerdeführer vor der Prüfung angefertigt hat, die zu jenem Prüfungsmodul passen, während dessen die Kontrolle seines Arbeitsplatzes stattgefunden hat („Radio Navigation“), und die er auf Basis der Feststellungen für die Prüfung verwendet hat, gehören nicht zu den erlaubten Hilfsmitteln. Sein Mobiltelefon gehört auch zu den nicht erlaubten Hilfsmitteln, doch konnte dessen Verwendung nicht festgestellt werden. Die Prüfung war in Module gegliedert. Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel in Verstoß gegen die Prüfungsordnung konnte nur für das zweite vom Beschwerdeführer abgelegte Modul, das Fach „Radio Navigation“ festgestellt werden; die Kontrolle des Beschwerdeführers verlief während des ersten Prüfungsmoduls unauffällig und konnte kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde war daher nur das Prüfungsmodul „Radio Navigation“ als „nicht bestanden“ zu bewerten. Ausschluss von Prüfungen für 12 Monate Weiters sprach die belangte Behörde gemäß ARA.FCL.300 (
- f)den Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Prüfungen für 12 Monate aus (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die belangte Behörde gemäß ARA.FCL.300 (
- f)den Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Prüfungen für 12 Monate aus (Spruchpunkt römisch eins.). ARA.FCL.300 (
- f)sieht vor, dass die Behörde Antragsteller, denen ein „Betrug“ im Sinne dieser Bestimmung („cheating“ in der englischen Sprachfassung) nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen ausschließt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unerlaubte Hilfsmittel, seine eigenen Lernunterlagen (Notizzettel), die er vor der Prüfung angefertigt hatte, während der Prüfung als Gedächtnisstütze verwendet hat. Die Verwendung vorab erstellter, fachbezogener Notizzettel als Gedächtnisstütze während der Prüfung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, Chancengleichheit und Fairness der Prüfung zu unterlaufen und einen falschen Eindruck ausreichenden Wissens zu erwecken. Damit ist das nachgewiesene Verhalten des Beschwerdeführers als „cheating“ bzw. „Betrug“ iSd ARA.FCL.300 (
- f)zu qualifizieren. Die 12-monatige Sperre wurde zurecht gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die zusätzliche Verwendung des Mobiltelefons konnte nicht festgestellt werden, doch reichte die Feststellung der Verwendung der vom Beschwerdeführer vor der Prüfung angefertigten Notizzettel für die ausgesprochene Konsequenz aus. Der Kostenausspruch der belangten Behörde erfolgte nachvollziehbar und rechtsrichtig (Spruchpunkt III.).Der Kostenausspruch der belangten Behörde erfolgte nachvollziehbar und rechtsrichtig (Spruchpunkt römisch drei.). Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte II. und III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen ARA.FCL.300 € und (f) vor, doch ist auf den klaren Wortlaut (vgl. etwa VwGH 20.03.2025, Ra 2023/05/0256) der anwendbaren Bestimmungen zu verweisen, wonach der Verstoß gegen die Prüfungsordnung zur Nichtigerklärung von (Teilen von) Prüfungsergebnissen führen kann und der nachgewiesene „Betrug” im Rahmen der Prüfung eine zumindest 12-monatiger Sperre für den Antritt zu weiteren Prüfungen zur Folge hat. Im Übrigen waren lediglich einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung relevant, deren Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinausgeht.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen ARA.FCL.300 € und (f) vor, doch ist auf den klaren Wortlaut vergleiche etwa VwGH 20.03.2025, Ra 2023/05/0256) der anwendbaren Bestimmungen zu verweisen, wonach der Verstoß gegen die Prüfungsordnung zur Nichtigerklärung von (Teilen von) Prüfungsergebnissen führen kann und der nachgewiesene „Betrug” im Rahmen der Prüfung eine zumindest 12-monatiger Sperre für den Antritt zu weiteren Prüfungen zur Folge hat. Im Übrigen waren lediglich einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung relevant, deren Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2326653.1.00