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{'item': 'W277 2298699-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2026 GeschäftszahlW277 2298699-1 SpruchW277 2298699-1/16E , W277 2298699-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen sowie am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der Religion des Islams an-, sowie der Volksgruppe XXXX zugehörig und habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht. 1.
  4. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen sowie am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der Religion des Islams an-, sowie der Volksgruppe römisch 40 zugehörig und habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht. Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben. Die XXXX alte Mutter des BF heiße XXXX . Er habe zwei jüngere Schwestern namens XXXX (AS 5). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben.Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben. Die römisch 40 alte Mutter des BF heiße römisch 40 . Er habe zwei jüngere Schwestern namens römisch 40 (AS 5). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben. Der BF sei ledig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er folgendes vor: „Wegen Diskriminierung. Ich hatte Beziehung mit einer Frau, diese gehörte der Volksgruppe „Hawiye“. Ihre Familie akzeptierte mich nicht, deswegen hatte ich Angst, das sie mich Töten.“ Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jänner XXXX gefasst und im selben Monat Somalia mit einem in XXXX ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen. Sein Reisedokument hätte er in XXXX verloren (AS 9). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jänner römisch 40 gefasst und im selben Monat Somalia mit einem in römisch 40 ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen. Sein Reisedokument hätte er in römisch 40 verloren (AS 9). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX ins Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 19).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 19). Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, „Angst um sein Leben“ zu haben.
  5. Am XXXX wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 31ff).
  6. Am römisch 40 wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 31ff). Hierbei gab er an, dass es ihm „gesundheitlich sehr gut“ gehe. 2.
  7. Der BF sei ein Clanangehöriger der XXXX , gehöre dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an.2.
  8. Der BF sei ein Clanangehöriger der römisch 40 , gehöre dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an. 2.1.
  9. Im Herkunftsstaat habe er XXXX eine Grundschule XXXX eine Koranschule besucht. 2.1.
  10. Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 eine Grundschule römisch 40 eine Koranschule besucht. Vor seiner Ausreise aus Somalia habe er ebendort als Verkäufer gearbeitet sowie seiner Mutter bei dieser beruflichen Tätigkeit geholfen. 2.
  11. Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, aus einer „armen“ Familie zu stammen (AS 39). Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben sei. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben. Ein Onkel des BF lebe in XXXX .2.
  12. Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, aus einer „armen“ Familie zu stammen (AS 39). Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben sei. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF würden in einem Flüchtlingslager in römisch 40 leben. Ein Onkel des BF lebe in römisch 40 . 2.
  13. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der BF folgendes: „Im XXXX habe ich eine Frau namens XXXX bei der Arbeit kennengelernt. Wir wurden ein Paar. So haben wir die nächsten XXXX verbracht. Anfang XXXX hat sie mir mitgeteilt, dass Sie schwanger ist. Wir wollten dann heimlich heiraten. Bevor es jedoch dazu kam, hat sie mir XXXX am Telefon eine Nachricht geschickt. Sie hat gemeint, dass ihre Familie die Schwangerschaft bemerkt hätte. Am Nachmittag, ich war nicht in der Arbeit, habe ich eine Gruppe Menschen bemerkt, welche bewaffnet auf mich zukommen ist. Ich habe einige Familienmitglieder meiner Freundin erkannt. Ich bin dann in Richtung XXXX gelaufen. Später habe ich meine Mutter angerufen und habe ihr alles erzählt. Meine Mutter kannte jemanden in dem Ort, der hat mich dann versteckt. Am nächsten Tag bin ich von der al-Shabaab angerufen worden. Man hat mir mitgeteilt, dass ich angeklagt worden bin. Ich habe XXXX gesetzt. Ich sollte zum Gericht der al-Shabaab kommen. Dies habe ich verweigert. Dann habe ich aufgelegt. Dann bekam ich eine SMS, demnach sollte ich ein Leichentuch kaufen, da man mich töten würde. Ich habe dann weitere Anrufe und Droh-SMS erhalten. Diese waren von der Familie meiner Freundin. Das alles habe ich meiner Mutter mitgeteilt. Diese hat das mit meinem Onkel besprochen. Dieser hat gemeint, da die al-Shabaab auch gegen mich wäre, müsste ich die Heimat verlassen. Es wurde dann der Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Dieser hat dann einen Reisepass für mich besorgt. Ich war dann in einem Haus des Schleppers, das bis zur Ausreise. Am XXXX habe ich dann den Reisepass erhalten, am XXXX habe ich dann die Ausreise angetreten.“„Im römisch 40 habe ich eine Frau namens römisch 40 bei der Arbeit kennengelernt. Wir wurden ein Paar. So haben wir die nächsten römisch 40 verbracht. Anfang römisch 40 hat sie mir mitgeteilt, dass Sie schwanger ist. Wir wollten dann heimlich heiraten. Bevor es jedoch dazu kam, hat sie mir römisch 40 am Telefon eine Nachricht geschickt. Sie hat gemeint, dass ihre Familie die Schwangerschaft bemerkt hätte. Am Nachmittag, ich war nicht in der Arbeit, habe ich eine Gruppe Menschen bemerkt, welche bewaffnet auf mich zukommen ist. Ich habe einige Familienmitglieder meiner Freundin erkannt. Ich bin dann in Richtung römisch 40 gelaufen. Später habe ich meine Mutter angerufen und habe ihr alles erzählt. Meine Mutter kannte jemanden in dem Ort, der hat mich dann versteckt. Am nächsten Tag bin ich von der al-Shabaab angerufen worden. Man hat mir mitgeteilt, dass ich angeklagt worden bin. Ich habe römisch 40 gesetzt. Ich sollte zum Gericht der al-Shabaab kommen. Dies habe ich verweigert. Dann habe ich aufgelegt. Dann bekam ich eine SMS, demnach sollte ich ein Leichentuch kaufen, da man mich töten würde. Ich habe dann weitere Anrufe und Droh-SMS erhalten. Diese waren von der Familie meiner Freundin. Das alles habe ich meiner Mutter mitgeteilt. Diese hat das mit meinem Onkel besprochen. Dieser hat gemeint, da die al-Shabaab auch gegen mich wäre, müsste ich die Heimat verlassen. Es wurde dann der Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Dieser hat dann einen Reisepass für mich besorgt. Ich war dann in einem Haus des Schleppers, das bis zur Ausreise. Am römisch 40 habe ich dann den Reisepass erhalten, am römisch 40 habe ich dann die Ausreise angetreten.“ 2.3.
  14. Der BF gab weiters an, im Herkunftsstaat nicht persönliche bedroht worden zu sein. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch „keine besseren Jobs annehmen können“. Man könne auch nicht sagen, dass die Diskriminierung der XXXX in Somalia „überall weg“ sei.Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch „keine besseren Jobs annehmen können“. Man könne auch nicht sagen, dass die Diskriminierung der römisch 40 in Somalia „überall weg“ sei. 2.3.
  15. Der Familie von XXXX , welche dem Clan der XXXX angehöre, sei zwar „bekannt“ gewesen, der BF habe diese jedoch nicht persönlich gekannt. Seine Freundin habe ihm lediglich Photos ihrer Familienmitglieder gezeigt.2.3.
  16. Der Familie von römisch 40 , welche dem Clan der römisch 40 angehöre, sei zwar „bekannt“ gewesen, der BF habe diese jedoch nicht persönlich gekannt. Seine Freundin habe ihm lediglich Photos ihrer Familienmitglieder gezeigt. Seine Mutter habe sich aufgrund des Vorfalls an die Polizei vor Ort gewandt. Ihr sei jedoch nicht geholfen worden, weil es sich um eine „Familiensache“ handle. Er habe mit ihr gemeinsam an einen anderen Ort im Herkunftsstaat ziehen wollen, jedoch hätten die finanziellen Mittel hierzu gefehlt. Da er damals keinen Kontakt zu seinem Onkel in XXXX gehabt hätte, habe dieser ihnen nicht finanziell helfen können.Er habe mit ihr gemeinsam an einen anderen Ort im Herkunftsstaat ziehen wollen, jedoch hätten die finanziellen Mittel hierzu gefehlt. Da er damals keinen Kontakt zu seinem Onkel in römisch 40 gehabt hätte, habe dieser ihnen nicht finanziell helfen können. Auch hätte ihm das Geld seines Onkels nicht helfen können, da er von der al Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei. Außerdem sei er nirgends in Somalia sicher, weil ihn die al Shabaab gesucht hätte. Der BF habe XXXX nicht ehelichen können, weil sie XXXX gewesen wären. Sie habe die XXXX lassen und lebe nunmehr in XXXX . Der BF habe römisch 40 nicht ehelichen können, weil sie römisch 40 gewesen wären. Sie habe die römisch 40 lassen und lebe nunmehr in römisch 40 . 2.3.
  17. Die Ausreisekosten hätten sich auf XXXX belaufen und seien von seinem in XXXX lebenden Onkel beglichen worden. 2.3.
  18. Die Ausreisekosten hätten sich auf römisch 40 belaufen und seien von seinem in römisch 40 lebenden Onkel beglichen worden. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. 2.3.
  19. Bei einer Rückkehr befürchte der BF den Tod durch Mitglieder der al Shabaab oder Clanangehörige der XXXX .2.3.
  20. Bei einer Rückkehr befürchte der BF den Tod durch Mitglieder der al Shabaab oder Clanangehörige der römisch 40 .
  21. Mit Bescheid des BFA XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 179ff).
  22. Mit Bescheid des BFA römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 179ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der volljährige BF ein Staatsangehöriger von Somalia sunnitisch-islamischen Glaubens und ein Clanangehöriger der XXXX mit Subclanzugehörigkeit zu den XXXX und Sub-Subclanzugehörigkeit zu den XXXX sei. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der volljährige BF ein Staatsangehöriger von Somalia sunnitisch-islamischen Glaubens und ein Clanangehöriger der römisch 40 mit Subclanzugehörigkeit zu den römisch 40 und Sub-Subclanzugehörigkeit zu den römisch 40 sei. Im Herkunftsstaat habe er XXXX Jahre lang eine Koranschule besucht. Er sei in Somalia berufstätig gewesen.Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 Jahre lang eine Koranschule besucht. Er sei in Somalia berufstätig gewesen. Der gesunde BF sei ledig und kinderlos. Seine Verwandten seien XXXX Somalia aufhältig. Seine Verwandten seien römisch 40 Somalia aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege bzw. einer ethnischen Verfolgung unterliege. Auch könne keine Verfolgung festgestellt werden, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es würde keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch würde er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es würde keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch würde er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Bundesgebiet sei der BF nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Deutschkenntnisse wären „als gut zu bezeichnen“. Im gegenständlichen Verfahren würde kein verfahrensrelevantes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehen.
  23. Das BFA stellt dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  24. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, damals vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (AS 431 ff). Hierbei wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF aus der XXXX stamme und dem Clan XXXX angehöre.
  25. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, damals vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (AS 431 ff). Hierbei wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF aus der römisch 40 stamme und dem Clan römisch 40 angehöre. Er sei im Herkunftsstaat verfolgt worden, da seine Partnerin, welche dem Clan XXXX angehöre, von XXXX wäre. Der BF sei von Familienmitgliedern seiner Freundin verfolgt worden, weil er als Angehöriger eines Minderheitsclans eine Beziehung mit ihr geführt hätte. Weiters sei er durch die al-Shabaab verfolgt worden, weil diese ihn nach dem Scharia-Gesetz aufgrund einer XXXX verurteilen hätten wollen. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohe ihm der Tod bzw. könnten die al Shabaab ihn auch in XXXX ausfindig machen und einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätte er keinen Zugang zu einem fairen Strafverfahren in Somalia.Er sei im Herkunftsstaat verfolgt worden, da seine Partnerin, welche dem Clan römisch 40 angehöre, von römisch 40 wäre. Der BF sei von Familienmitgliedern seiner Freundin verfolgt worden, weil er als Angehöriger eines Minderheitsclans eine Beziehung mit ihr geführt hätte. Weiters sei er durch die al-Shabaab verfolgt worden, weil diese ihn nach dem Scharia-Gesetz aufgrund einer römisch 40 verurteilen hätten wollen. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohe ihm der Tod bzw. könnten die al Shabaab ihn auch in römisch 40 ausfindig machen und einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätte er keinen Zugang zu einem fairen Strafverfahren in Somalia. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass der Aufenthalt in XXXX sicher sei und der Staat ebendort die Kontrolle habe. Diese Feststellung sei jedoch nur zum Teil richtig, zumal die offizielle somalische Regierung in XXXX nicht in der Lage sei, ausreichend Schutz und Sicherheit für Stadtbewohner, insbesondere die armen, zu gewährleisten. Auch würden immer wieder Terroranschlage in XXXX stattfinden und al Shabaab kontrolliere die unmittelbar außerhalb der Stadt befindenden Gebiete.Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass der Aufenthalt in römisch 40 sicher sei und der Staat ebendort die Kontrolle habe. Diese Feststellung sei jedoch nur zum Teil richtig, zumal die offizielle somalische Regierung in römisch 40 nicht in der Lage sei, ausreichend Schutz und Sicherheit für Stadtbewohner, insbesondere die armen, zu gewährleisten. Auch würden immer wieder Terroranschlage in römisch 40 stattfinden und al Shabaab kontrolliere die unmittelbar außerhalb der Stadt befindenden Gebiete. Der BF habe keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX , weil er als Clanangehöriger eines Minderheitenclans einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, sowie aufgrund der XXXX Beziehung mit seiner Lebensgefährtin strafrechtlich verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nur in bestimmten Fällen in Frage kommen; etwa bei jungen, gesunden, alleinstehenden Männern, die einem Mehrheitsclan angehören würden. Dem BF drohe als Clannangehöriger der XXXX , dass er in XXXX keinen Zugang zu einer Arbeit oder Unterkunft erhalte. Auch hätte er bei einer Rückkehr keinerlei Unterstützung und müsste „selbst im Flüchtlingscamp außerhalb von XXXX mit keiner sicheren Bleibe rechnen“. Er würde daher im Falle einer Rückkehr nach XXXX in eine existenzielle Notlage geraten. Der BF habe keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 , weil er als Clanangehöriger eines Minderheitenclans einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, sowie aufgrund der römisch 40 Beziehung mit seiner Lebensgefährtin strafrechtlich verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nur in bestimmten Fällen in Frage kommen; etwa bei jungen, gesunden, alleinstehenden Männern, die einem Mehrheitsclan angehören würden. Dem BF drohe als Clannangehöriger der römisch 40 , dass er in römisch 40 keinen Zugang zu einer Arbeit oder Unterkunft erhalte. Auch hätte er bei einer Rückkehr keinerlei Unterstützung und müsste „selbst im Flüchtlingscamp außerhalb von römisch 40 mit keiner sicheren Bleibe rechnen“. Er würde daher im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 in eine existenzielle Notlage geraten. Auch in anderen Teilen Somalias, wie etwa XXXX stünde ihm keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Auch in anderen Teilen Somalias, wie etwa römisch 40 stünde ihm keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 5.
  26. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde bekanntgeben, dass das unter I.
  27. angeführte Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde (OZ 4) und die rechtsfreundliche Vertretung bei der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde.5.
  28. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde bekanntgeben, dass das unter römisch eins.
  29. angeführte Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde (OZ 4) und die rechtsfreundliche Vertretung bei der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 12). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 12). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. 6.
  32. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Er leide seit seiner Kindheit an XXXX in unterschiedlicher Intensität und nehme daher XXXX ein. Aktuelle Befunde hierzu könne er nicht vorgelegen.6.
  33. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein. Er leide seit seiner Kindheit an römisch 40 in unterschiedlicher Intensität und nehme daher römisch 40 ein. Aktuelle Befunde hierzu könne er nicht vorgelegen. 6.
  34. Der BF heiße XXXX und stamme aus XXXX in Somalia. Sein konkretes Geburtsdatum kenne er nicht. 6.
  35. Der BF heiße römisch 40 und stamme aus römisch 40 in Somalia. Sein konkretes Geburtsdatum kenne er nicht. 6.
  36. Der BF sei in XXXX aufgewachsen und habe ebendort mit seiner Familie in einem Mietblechhaus gewohnt.6.
  37. Der BF sei in römisch 40 aufgewachsen und habe ebendort mit seiner Familie in einem Mietblechhaus gewohnt. Im Herkunftsstaat habe er XXXX lang eine normale Schule und darüber hinaus weiters XXXX lang eine Koranschule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch seiner Mutter beim Verkauf von Geschirr am örtlichen Markt geholfen.Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 lang eine normale Schule und darüber hinaus weiters römisch 40 lang eine Koranschule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch seiner Mutter beim Verkauf von Geschirr am örtlichen Markt geholfen. 6.3.
  38. Er gehöre dem Clan XXXX an, welche überwiegend in XXXX , aber auch in anderen Teilen Somalias leben würden.6.3.
  39. Er gehöre dem Clan römisch 40 an, welche überwiegend in römisch 40 , aber auch in anderen Teilen Somalias leben würden. In XXXX seien die Clane XXXX an der Mehrheit. Ebendort würden aber auch die Clanangehörigen der XXXX leben.In römisch 40 seien die Clane römisch 40 an der Mehrheit. Ebendort würden aber auch die Clanangehörigen der römisch 40 leben. Hierzu näher befragt, schilderte der BF: „R: Ich entnehme den Länderberichten, dass sich die Situation der XXXX in Somalia gebessert und, dass es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen XXXX mehr gibt. Ich kann daher nicht erkennen, dass ein Somali aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wäre. Verstehe ich das richtig, dass Sie alleine aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sind. BF: Das stimmt. Alleine nur wegen XXXX wird man nicht gezielt getötet oder verfolgt, aber wir haben nicht die gleichen Rechte wie die anderen Clanangehörigen.“„R: Ich entnehme den Länderberichten, dass sich die Situation der römisch 40 in Somalia gebessert und, dass es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen römisch 40 mehr gibt. Ich kann daher nicht erkennen, dass ein Somali aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wäre. Verstehe ich das richtig, dass Sie alleine aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den römisch 40 keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sind. BF: Das stimmt. Alleine nur wegen römisch 40 wird man nicht gezielt getötet oder verfolgt, aber wir haben nicht die gleichen Rechte wie die anderen Clanangehörigen.“ 6.
  40. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er circa XXXX Tage lang in XXXX bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt.6.
  41. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er circa römisch 40 Tage lang in römisch 40 bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt. 6.
  42. Der Vater des BF sei XXXX an den Folgen von XXXX gestorben. Die Mutter namens XXXX und die beiden Schwestern des BF namens XXXX würden XXXX leben. Der BF pflege Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern.6.
  43. Der Vater des BF sei römisch 40 an den Folgen von römisch 40 gestorben. Die Mutter namens römisch 40 und die beiden Schwestern des BF namens römisch 40 würden römisch 40 leben. Der BF pflege Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. 6.5.
  44. Ein vormals in XXXX lebender Onkel väterlicherseits des BF sei im XXXX bei einem Autounfall verstorben.6.5.
  45. Ein vormals in römisch 40 lebender Onkel väterlicherseits des BF sei im römisch 40 bei einem Autounfall verstorben. 6.
  46. Der BF habe den Herkunftsort am XXXX und den Herkunftsstaat am XXXX verlassen. Aus finanziellen Gründen seien seine Familienmitglieder nicht gemeinsam mit ihm ausgereist.6.
  47. Der BF habe den Herkunftsort am römisch 40 und den Herkunftsstaat am römisch 40 verlassen. Aus finanziellen Gründen seien seine Familienmitglieder nicht gemeinsam mit ihm ausgereist. Die Ausreisekosten in der Höhe von XXXX seien von seinem unter I.6.5.
  48. angeführten, nunmehr verstorbenen Onkel finanziert worden. Dieser habe ihm empfohlen nicht zu ihm nach XXXX zu kommen, sondern woanders hinzureisen. Der Schlepper habe entschieden, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.Die Ausreisekosten in der Höhe von römisch 40 seien von seinem unter römisch eins.6.5.
  49. angeführten, nunmehr verstorbenen Onkel finanziert worden. Dieser habe ihm empfohlen nicht zu ihm nach römisch 40 zu kommen, sondern woanders hinzureisen. Der Schlepper habe entschieden, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. 6.6.
  50. Sein Reisepass sei ihm von einem Schlepper XXXX abgenommen worden.6.6.
  51. Sein Reisepass sei ihm von einem Schlepper römisch 40 abgenommen worden. 6.
  52. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der BF folgendes: „R: Wer würde Sie aktuell in ihrem Heimatstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Die Familie des Mädchens und ihre Clanangehörigen XXXX und auch von der Al Shabaab, weil sie mich mit dem Tode verurteilt haben, wegen dem XXXX . Ihre Familie haben sich an die Al Shabaab gewandt. „R: Wer würde Sie aktuell in ihrem Heimatstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Die Familie des Mädchens und ihre Clanangehörigen römisch 40 und auch von der Al Shabaab, weil sie mich mit dem Tode verurteilt haben, wegen dem römisch 40 . Ihre Familie haben sich an die Al Shabaab gewandt. R: Wann wurden Sie von der Al Shabaab zum Tode verurteilt? BF: Nachdem ich aus XXXX geflüchtet bin, ging ich nach XXXX . Als ich noch dort war, habe ich einen Anruf von der Al Shabaab bekommen. Sie sagten, dass ich zu ihnen zu einer Gerichtsverhandlung kommen muss. Die Aufforderung habe ich verneint, weil ich ja wusste, dass sie mich entweder töten oder rekrutieren werden. Der Mann sagte, dass sie mich zum Tode verurteilt haben. R: Wann wurden Sie von der Al Shabaab zum Tode verurteilt? BF: Nachdem ich aus römisch 40 geflüchtet bin, ging ich nach römisch 40 . Als ich noch dort war, habe ich einen Anruf von der Al Shabaab bekommen. Sie sagten, dass ich zu ihnen zu einer Gerichtsverhandlung kommen muss. Die Aufforderung habe ich verneint, weil ich ja wusste, dass sie mich entweder töten oder rekrutieren werden. Der Mann sagte, dass sie mich zum Tode verurteilt haben. R: Hat dieser Mann das am Telefon gesagt? BF: Ja. R: Wer ist dieser Mann? BF: Er hat sich selbst nicht vorgestellt. Er sagte nur, dass er von XXXX -Al Shabaab wäre und er sagte, dass ich zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen muss. Wenn man von der Al Shabaab einen Anruf bekommt, dann versteht man das sofort. Sie schüchtern Leute ein und erschrecken sie. R: Wer ist dieser Mann? BF: Er hat sich selbst nicht vorgestellt. Er sagte nur, dass er von römisch 40 -Al Shabaab wäre und er sagte, dass ich zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen muss. Wenn man von der Al Shabaab einen Anruf bekommt, dann versteht man das sofort. Sie schüchtern Leute ein und erschrecken sie. R: Woher hatte dieser Mann Ihre Nummer? BF: Das kann ich nicht sagen, aber ich gehe davon aus, dass die Familie des Mädchens meine Info weitergegeben hat. R: Wer konkret würde Sie verfolgen? BF: Al Shabaab und die Familie des Mädchens. R: Wie kann die Familie dieser Frau Sie an einem anderen Ort finden? BF: Es wäre möglich, dass ich mich woanders verstecke, aber die Al Shabaab sind ja überall präsent. R: Woher würde die Al Shabaab Sie an einem anderen Ort erkennen? BF: Wenn man einmal mit der Al Shabaab etwas zu tun hat, wird man überall von der Al Shabaab gefunden werden. Die Al Shabaab tragen nicht erkennbare Kleidungen. Die sind auch im Schulsystem und in der Regierung tätig. R: Weshalb hat die Al Shabaab ein so großes Interesse an Ihnen? BF: Sie wollten mich zum Gericht bringen und ich habe verneint. Wenn man sich gegen sie entscheidet, wird man zum Tode verurteilt. (…) R: Welchen Zusammenhang hat jetzt dieses Vorbringen mit der al Shabaab? BF: Ich bin ja von dort geflüchtet, damit mich die Familie nicht finden konnte. Sie gingen zur Al Shabaab und machen eine Anzeige gegen mich, dass ich mit diesem Mädchen XXXX gehabt habe. R: Welchen Zusammenhang hat jetzt dieses Vorbringen mit der al Shabaab? BF: Ich bin ja von dort geflüchtet, damit mich die Familie nicht finden konnte. Sie gingen zur Al Shabaab und machen eine Anzeige gegen mich, dass ich mit diesem Mädchen römisch 40 gehabt habe. R: Aber die al Shabaab ist laut Länderberichten in XXXX nicht an der Macht. Welche Gerichte hat die Al Shabaab in XXXX ? BF: Ja, das stimmt. Wenn man aber eine Anzeige bei der Al Shabaab macht, bekommt die angezeigte Person einen Anruf. Sie sagen, dass man zu einem Gericht in XXXX oder in XXXX kommen muss. Die Gerichtsverhandlung findet dann an diesem Ort statt, egal, ob man aus XXXX oder woanders herkommt. R: Aber die al Shabaab ist laut Länderberichten in römisch 40 nicht an der Macht. Welche Gerichte hat die Al Shabaab in römisch 40 ? BF: Ja, das stimmt. Wenn man aber eine Anzeige bei der Al Shabaab macht, bekommt die angezeigte Person einen Anruf. Sie sagen, dass man zu einem Gericht in römisch 40 oder in römisch 40 kommen muss. Die Gerichtsverhandlung findet dann an diesem Ort statt, egal, ob man aus römisch 40 oder woanders herkommt. R: Haben Sie sich in XXXX nach diesem Anruf durch die Al Shabaab an die Behörden gewandt? BF: Ich hatte Angst und war noch jung. Deswegen konnte ich nicht zur Polizei gehen. Aber meine Mutter hat das gemacht. Ihr wurde gesagt, dass es sich um ein Familienproblem handelt. Als XXXX -Angehöriger bekommt man keine Unterstützung, allgemein von der Regierung.R: Haben Sie sich in römisch 40 nach diesem Anruf durch die Al Shabaab an die Behörden gewandt? BF: Ich hatte Angst und war noch jung. Deswegen konnte ich nicht zur Polizei gehen. Aber meine Mutter hat das gemacht. Ihr wurde gesagt, dass es sich um ein Familienproblem handelt. Als römisch 40 -Angehöriger bekommt man keine Unterstützung, allgemein von der Regierung. (…) R: Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die al Shabaab die Angleichung sozialer Unterschiede als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen- versucht. Die sind für Mischehen und haben in ihren Gebieten die Hindernisse für Mischehen beseitigt. BF: Das stimmt. Wenn man unter der Al Shabaab lebt, gibt es keine Clanunterschiede. R: Wie oft wurden Sie von der al Shabaab kontaktiert? BF: Zweimal. Zuerst habe ich ja einen Anruf bekommen. Das zweite Mal habe ich nicht abgehoben. Anschließend habe ich eine Drohnachricht bekommen. Nachgefragt gebe ich an: Das war damals ein kleines Handy, das habe ich aber verloren. “ 6.7.
  53. Der BF gab weiters an, dass er sechs Monate lang eine Beziehung zu dieser Frau namens XXXX geführt habe, welche er am Markt kennengelernt hätte. Er habe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich in ihrer Unterkunft oder im Wald getroffen. 6.7.
  54. Der BF gab weiters an, dass er sechs Monate lang eine Beziehung zu dieser Frau namens römisch 40 geführt habe, welche er am Markt kennengelernt hätte. Er habe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich in ihrer Unterkunft oder im Wald getroffen. Der BF habe keine Ehe mit dieser Frau geschlossen, weil er nicht ganz erwachsen gewesen wäre und das „nicht gut geplant“ hätte. Außerdem habe er gewusst, dass ihre Familie ihm nicht erlaubt hätte, sie zu ehelichen. XXXX habe eine große Familie und der BF könnte nicht alle Familienmitglieder ihrer Familie erkennen. Er habe das „Gesicht“ der Mutter dieser Frau gesehen, kenne sie aber nicht persönlich. Auch kenne er die anderen Familienmitglieder dieser Frau nur von Photos am Mobiltelefon. Ihre Mutter und ihren Bruder könne der BF wiedererkennen. römisch 40 habe eine große Familie und der BF könnte nicht alle Familienmitglieder ihrer Familie erkennen. Er habe das „Gesicht“ der Mutter dieser Frau gesehen, kenne sie aber nicht persönlich. Auch kenne er die anderen Familienmitglieder dieser Frau nur von Photos am Mobiltelefon. Ihre Mutter und ihren Bruder könne der BF wiedererkennen. 6.7.
  55. Zumal der BF nicht selbst über seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschieden habe, sondern die Entscheidungen von seinem Onkel väterlicherseits getroffen worden wären, sei seine Partnerin nicht mit ihm aus dem Herkunftsstaat ausgereist. XXXX habe nach seiner Ausreise aus Somalia XXXX . Ihre Familie habe sie zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Sie lebe nunmehr in XXXX und arbeite ebendort bei einer Familie. römisch 40 habe nach seiner Ausreise aus Somalia römisch 40 . Ihre Familie habe sie zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Sie lebe nunmehr in römisch 40 und arbeite ebendort bei einer Familie. 6.
  56. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben, Fotos, sowie eine Bestätigung über Lehrgang Basisbildung BFI wurden als Beilage ./A dem gegenständlichen Akt beigefügt.
  57. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  58. Feststellungen 1.
  59. Zur Person des BF Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der XXXX .Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanangehöriger der römisch 40 . Er stammt aus der Region XXXX und hat im Herkunftsstaat insgesamt XXXX Jahre lang eine Grund- sowie eine Koranschule besucht. Seinen Lebensunterhalt in Somalia hat er durch XXXX wie Geschirrverkauf am Markt finanziert. Er stammt aus der Region römisch 40 und hat im Herkunftsstaat insgesamt römisch 40 Jahre lang eine Grund- sowie eine Koranschule besucht. Seinen Lebensunterhalt in Somalia hat er durch römisch 40 wie Geschirrverkauf am Markt finanziert. Der BF ist gesund. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. 1.
  60. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  61. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  62. Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023 - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022 - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)
(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024 - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). 1.3.1.
  1. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022 - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024 - Heritage Institute for Policy Studies (8.2024): Mogadishu – City Report). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b - New Humanitarian, The (17.8.2023b): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). 1.3.1.
  2. Lower Shabelle (Shabeellaha Hoose) / South West State (SWS) Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024) 1.3.
  3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: PGN 28.6.2024 - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): CT/Karr/AEI 23.9.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024; ACLED 28.10.2024 - Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024; ACLED 30.9.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update; ACLED 31.7.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024) 1.3.2.1. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024 - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024 - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024 - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024 - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024 - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698]; UNSC 3.6.2024 - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]; UNSC 2.2.2024 - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]; UNSC 13.10.2023 - United Nations Security Council (13.10.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]; UNSC 15.6.2023 - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443]) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024a): Somalia 2024 Post Gu IPC Analyses - Findings and Recommendations). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.1.2024): Effects of Ethiopia-Somalia Diplomatic Row on South West State, in: The Somali Wire Issue No. 631). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024 - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024 - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.3.2024): Peace at what cost? Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 657). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive (Macawiisley-Offensive) seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive (Macawiisley-Offensive) seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023 - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023 - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.8.2023): New Offensive, Old Pathologies, in: The Somali Wire Issue No. 576). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024 - Voice of America (Herausgeber), Carla Babb (Autor) (18.6.2024): Al-Shabab reverses Somali force gains, now working with Houthis in Somalia). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024). Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024: CT/Karr/AEI 24.10.2024 - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (24.10.2024): Africa File, October 24, 2024: JNIM Strikes Northern Niger; DRC Peace Talks and M23 Offensive; Egypt-Djibouti Cooperation; Ethiopia-Somalia AUSSOM Tug-of-War; Central Somalia Offensive Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023 - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023 - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023 - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023 - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte „komplexe“ - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 7.8.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.8.2023): Airstrikes in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 573). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 7.8.2024). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vgl. AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vgl. ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023 - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024:In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vergleiche AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023 - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024: ACLED 29.11.2024 Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024).Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024 - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia; vgl. BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024 - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia; vergleiche BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „Urban Island Scenario“ besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind: ● das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; ● Jamaame und Badhaade in Lower Juba; ● Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; ● Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; ● der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; ● Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; ● die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024). Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v.a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023).Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v.a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vergleiche BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen („Community Defence Forces“) gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen („Community Defence Forces“) gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 23.8.2024). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 3.6.2024). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.12.2023): Lifting the embargo, not the silver bullet, in: The Somali Wire Issue No. 623). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu (TSD 12.11.2023 - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?). Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind (UNHCR 2024 - United Nations High Commissioner for Refugees
(2024): Somalia: Internal Displacement); 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen (UNHCR 2023 - United Nations High Commissioner for Refugees
(2023): Somalia: Internal Displacement). Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(300), Bari
(500)und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine (UNHCR 2024). Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich (AI 24.4.2024 - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 3.6.2024). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023 - Bill Roggio (Autor), Foundation for Defense of Democracies (Herausgeber) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023 - Bill Roggio (Autor), Foundation for Defense of Democracies (Herausgeber) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019 - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022 - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021 - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  1. Mai 2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2024): The Mustafajiraad and IEDs in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 653; vgl. Sahan/SWT 29.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023 - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019 - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022 - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021 - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2024): The Mustafajiraad and IEDs in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 653; vergleiche Sahan/SWT 29.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023 - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: HI 5.2023 - Hiraal Institute (5.2023): Somalia’s Shifting Sands: Unpacking The Tumultuous Times Of President Hassan Sheikh Mohamud’s First Year Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer jedenfalls unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr davor (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023 - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109]; UNSC 1.9.2022a - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665]; UNSC 13.5.2022 - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392]; UNSC 8.2.2022 - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101]; UNSC 11.11.2021 - United Nations Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944]; UNSC 10.8.2021 - United Nations Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723]; UNSC 19.5.2021 - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485]; UNSC 17.2.2021 - United Nations Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154]) Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024 - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024; vgl. IPC 13.12.2022 - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024).Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024 - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024; vergleiche IPC 13.12.2022 - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022 - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation) und 2023 mindestens 13 - v.a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022 - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia); Äthiopien (VOA

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