GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.römisch eins. Die Verfahren werden
Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. II. Die Verfahren werden
GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E, ausgesetzt.römisch zwei. Die Verfahren werden
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E, ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG, § 1 und 24 DSG in Verbindung mit Art. 5, 6, 32 und 77 DSGVO, als unbegründet abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, Zl. W292 2284228-1/49E, wurde in einem Parallelverfahren betreffend den oben beschriebenen Lebenssachverhalt die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph eins und 24 DSG in Verbindung mit Artikel 5, 6, 32 und 77 DSGVO, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 16.08.2024 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2024, W292 2284228-1/49E, und ist das diesbezügliche Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof derzeit anhängig. 1.
F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen.
I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG leitet die Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet die Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gem § 25a Abs 3 VwGG (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gem Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). 3.3. Zu Spruchpunkt A I) 3.3. Zu Spruchpunkt A römisch eins) § 39 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 39, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: „§ 39.
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG dar vergleiche VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Da es sich bei den Verfahrensparteien, um Beschwerdeführer und Beschwerdegegner im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde handelt und den zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerden der gleiche Lebenssachverhalt zugrundeliegt, liegt eine gemeinsame Entscheidung dieser Beschwerdeverfahren im Sinne der Zweckmäßigkeit, und Einfachheit der Verfahren nahe. 3.4. Zu Spruchpunkt A) II.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens
GH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Für die Aussetzung eines Verfahrens
Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex des sog. „ XXXX “ etwa 100 Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG vor (vgl. Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg] VwGVG § 34 Rz 42 mit Verweis auf Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht2 § 34 Rz 28; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 Anm 15 mwN). Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren.Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex des sog. „ römisch 40 “ etwa 100 Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor vergleiche Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg] VwGVG Paragraph 34, Rz 42 mit Verweis auf Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht2 Paragraph 34, Rz 28; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, Anmerkung 15 mwN). Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO gegen ihre Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO verstoßen hat, sodass sie die mitbeteiligte Partei infolge des widerrechtlichen Abgriffes der Meldedaten durch einen Dritten (Hacker) in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die Verantwortlicheneigenschaft von der XXXX auf die XXXX übergegangen ist, ob die vorzunehmende Form der öffentlichen Bekanntmachung iSd Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO erfüllt worden ist, ob die Verpflichtung der Benachrichtigung eines potenziell Betroffenen von einem Datensicherheitsvorfall besteht, ob die subjektive Präklusivfrist des § 24 Abs. 4 DSG mit der Kenntnis des beschwerenden Ereignisses oder auf die Kenntnis über die persönliche Betroffenheit zu laufen beginnt sowie ob der gegenständliche Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Art. 32 DSGVO der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO gegen ihre Pflichten nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f und Artikel 32, DSGVO verstoßen hat, sodass sie die mitbeteiligte Partei infolge des widerrechtlichen Abgriffes der Meldedaten durch einen Dritten (Hacker) in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die Verantwortlicheneigenschaft von der römisch 40 auf die römisch 40 übergegangen ist, ob die vorzunehmende Form der öffentlichen Bekanntmachung iSd Artikel 34, Absatz 3, Litera c, DSGVO erfüllt worden ist, ob die Verpflichtung der Benachrichtigung eines potenziell Betroffenen von einem Datensicherheitsvorfall besteht, ob die subjektive Präklusivfrist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG mit der Kenntnis des beschwerenden Ereignisses oder auf die Kenntnis über die persönliche Betroffenheit zu laufen beginnt sowie ob der gegenständliche Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Artikel 32, DSGVO der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Diese Fragen sind wesentliche Gegenstände des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis vom 05.07.2024, Zl. W292 2284228-1/49E, 49E, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
GVG gegeben sind. Diese Fragen sind wesentliche Gegenstände des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis vom 05.07.2024, Zl. W292 2284228-1/49E, 49E, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind. Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, GZ W292 2284228-1/49E, auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W605.2284187.1.00
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