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{'item': 'G312 2314146-1'}

Obsah (18)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 67§ 21§ 58§ 61§ 66§ 2§ 11§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlG312 2314146-1 Spruch, G312 2314146-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF zwar im Bundesgebiet geboren, hier aufgewachsen sei und seine Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert habe, jedoch sei er erstmals im Alter von 15 Jahren wegen Diebstahls angezeigt worden. Insgesamt weise er elf Anzeigen wegen diverser Delikte auf. Der BF sei insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt worden, darunter als Beitragstäter wegen schweren Raubes und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels. Aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit sei sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ zurückgestuft worden. Darüberhinaus habe der BF eine große Anzahl an Verkehrsdelikten ua. wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss begangen und habe er deswegen Schulden iHv 4.000 €. In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten stelle der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, tatsächliche sowie eine derart schwerwiegende und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass ein Einreiseverbot im konkreten Fall zu erlassen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgereicht mit Schriftsatz vom 28.04.2025, mit E-Mail vom selben Tag an die belangte Behörde übermittelt, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass nach der ehemaligen Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht hätte erlassen werden dürfen, da der BF im Bundesgebiet geboren worden und im Bundesgebiet seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Die vom BF begangen Straftaten würden keinesfalls eine derartige Schwere im Sinne der Rechtsprechung des VwGH aufweisen, welche eine Rückkehrentscheidung oder gar ein Einreiseverbot angesichts der lebenslangen Niederlassung des BF in Österreich rechtfertigen könnte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgereicht mit Schriftsatz vom 28.04.2025, mit E-Mail vom selben Tag an die belangte Behörde übermittelt, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass nach der ehemaligen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht hätte erlassen werden dürfen, da der BF im Bundesgebiet geboren worden und im Bundesgebiet seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Die vom BF begangen Straftaten würden keinesfalls eine derartige Schwere im Sinne der Rechtsprechung des VwGH aufweisen, welche eine Rückkehrentscheidung oder gar ein Einreiseverbot angesichts der lebenslangen Niederlassung des BF in Österreich rechtfertigen könnte. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 27.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter sowie die Freundin des BF teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde beantragt die Freundin des BF als Zeugin einzuvernehmen. Weiters wurde eine Einstellungszusage der Firma XXXX GmbH vom 22.10.2025 sowie eine Aufenthaltsbestätigung in der Zukunftsschmiede vom 27.10.2025 vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde beantragt die Freundin des BF als Zeugin einzuvernehmen. Weiters wurde eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 GmbH vom 22.10.2025 sowie eine Aufenthaltsbestätigung in der Zukunftsschmiede vom 27.10.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist 28 Jahre alt und wurde in XXXX geboren. Er hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre als Metalltechniker mit der Lehrabschlussprüfung beendet. Seine Erstsprache ist Deutsch, er spricht auch Serbokroatisch. Er ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  3. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist 28 Jahre alt und wurde in römisch 40 geboren. Er hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre als Metalltechniker mit der Lehrabschlussprüfung beendet. Seine Erstsprache ist Deutsch, er spricht auch Serbokroatisch. Er ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet leben seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen und gegenwärtig auch wohnhaft ist. Ebenso befinden sich seine Mutter und seine beiden Halbbrüder in Österreich. Der Vater des BF lebt in Deutschland. Seit ca. 1,5 Jahren führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Seit ca. 1,5 Jahren führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Im Heimatland lebt die Urgroßmutter des BF, welche dort in einem Pflegeheim lebt. Darüberhinaus befinden sich noch entfernte Verwandte in Serbien. Der BF war zuletzt vor ca. zwei Jahren über Weihnachten im Heimatland. 1.
  4. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX , und somit seit seiner Geburt, im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war der BF mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt (JA) XXXX gemeldet. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war er mit Nebenwohnsitz beim Grünen Kreis und von XXXX bis XXXX in der Zukunftsschmiede gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA XXXX und von XXXX bis XXXX bei der LPD XXXX auf. 1.
  5. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit römisch 40 , und somit seit seiner Geburt, im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt (JA) römisch 40 gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 war er mit Nebenwohnsitz beim Grünen Kreis und von römisch 40 bis römisch 40 in der Zukunftsschmiede gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der LPD römisch 40 auf. Am XXXX wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt, welcher in weiterer Folge bis XXXX verlängert wurde. Im April 2022 wurde dieser Aufenthaltstitel auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX zurückgestuft und in weiterer Folge bis XXXX verlängert. Am römisch 40 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt, welcher in weiterer Folge bis römisch 40 verlängert wurde. Im April 2022 wurde dieser Aufenthaltstitel auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 zurückgestuft und in weiterer Folge bis römisch 40 verlängert. 1.
  6. Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX als Arbeiterlehrling beschäftigt. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ging er einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Dazwischen scheinen immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Zuletzt scheint ein Arbeitslosengeldbezug bis XXXX auf. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheint ein Krankengeldbezug auf. 1.
  7. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiterlehrling beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 ging er einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Dazwischen scheinen immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. Zuletzt scheint ein Arbeitslosengeldbezug bis römisch 40 auf. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Krankengeldbezug auf. 1.
  8. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB, und § 12
  9. Fall StGB, §§ 142 Abs. 1, 143
  10. Fall StGB wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit XXXX wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, und Paragraph 12,
  11. Fall StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  12. Fall StGB wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit römisch 40 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Dabei wurde der BF schuldig gesprochen, er hat A) am XXXX I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einschlagen einer Scheibe einer Wohnungstüre einer anderen Person eine Suftgun, mithin eine fremde bewegliche Sache zu einem 3.000 € nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in eine Wohnungsstätte weggenommen; II) zu Tathandlung einer abgesondert verfolgten Person, der am XXXX mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person, dadurch, dass er die zu I) genannte Softgun gegen den Genannten richtete, ihm mit dem Gewehrlauf einen Schlag gegen die Stirn sowie mit dem rechten Fuß einen Tritt gegen den Oberbauch sowie die rechte Körperhälfte versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung, einer Prellung des Oberschenkels und Prellungen und Schürfwunden an der rechten Hand erlitt, sowie dem Genannten gegenüber äußerte „Safe, Geld!“ und im Anschluss aus der Kassenlade einer Tankstelle 616,72 € entnahm, mithin mit Gewalt sowie durch Drohung mitgegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen wegnahm, wobei er den Raum unter Verwendung einer Waffe verübte, beigetragen, und zwar der BF dadurch, dass er sich an der Eingangstüre der Tankstelle zum Einschreiten bereit gehalten und Aufpasserdienste geleistet hat. B) Der BF am XXXX einer anderen Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die Tatbegehung während anhängigem Verfahren gewertet. Dabei wurde der BF schuldig gesprochen, er hat A) am römisch 40 römisch eins) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einschlagen einer Scheibe einer Wohnungstüre einer anderen Person eine Suftgun, mithin eine fremde bewegliche Sache zu einem 3.000 € nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in eine Wohnungsstätte weggenommen; römisch zwei) zu Tathandlung einer abgesondert verfolgten Person, der am römisch 40 mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person, dadurch, dass er die zu römisch eins) genannte Softgun gegen den Genannten richtete, ihm mit dem Gewehrlauf einen Schlag gegen die Stirn sowie mit dem rechten Fuß einen Tritt gegen den Oberbauch sowie die rechte Körperhälfte versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung, einer Prellung des Oberschenkels und Prellungen und Schürfwunden an der rechten Hand erlitt, sowie dem Genannten gegenüber äußerte „Safe, Geld!“ und im Anschluss aus der Kassenlade einer Tankstelle 616,72 € entnahm, mithin mit Gewalt sowie durch Drohung mitgegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen wegnahm, wobei er den Raum unter Verwendung einer Waffe verübte, beigetragen, und zwar der BF dadurch, dass er sich an der Eingangstüre der Tankstelle zum Einschreiten bereit gehalten und Aufpasserdienste geleistet hat. B) Der BF am römisch 40 einer anderen Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die Tatbegehung während anhängigem Verfahren gewertet. 2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z 2 StGB wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf XXXX sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit XXXX wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. 2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit römisch 40 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen er hat am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer anderen Person eine Handkassa im Wert von 200 € beinhaltend Bargeld im Betrag von 1.059 € mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem er über einen Gartenzaun in das Nebengrundstück stieg, von dort über das Hausdach in den Innenhof eines Gasthauses kletterte, dieses durch die unversperrte Küchentür betrat, im unversperrten Büro eine versperrte Schreibtischschublade aufbrach und die Handkassa mit sich nahm. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie das volle reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen er hat am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einer anderen Person eine Handkassa im Wert von 200 € beinhaltend Bargeld im Betrag von 1.059 € mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem er über einen Gartenzaun in das Nebengrundstück stieg, von dort über das Hausdach in den Innenhof eines Gasthauses kletterte, dieses durch die unversperrte Küchentür betrat, im unversperrten Büro eine versperrte Schreibtischschublade aufbrach und die Handkassa mit sich nahm. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie das volle reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. 3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1
  13. Fall, 27 Abs. 2 Z 1
  14. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall SMG und § 28a Abs. 1
  16. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde durch das Landesgericht XXXX mit XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. 3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins,
  17. Fall, 27 Absatz 2, Ziffer eins,
  18. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  20. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX A./ vorschriftswidrig Suchtgift I./ in einer die Grenzmenge übersteigende Menge einem anderen angeboten, indem er am XXXX , XXXX und XXXX einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 1 kg Speed, enthaltend Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%, um 6.000 € an ihn zum Verkauf anbot wobei als Übergabetermin der 03.06.2019, 14.00 Uhr, bei einer Tankstelle fixiert wurde und er das Treffen letztlich ohne Angabe von Gründen absagte; II./ überlassen und zwar am XXXX einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes eine Probe von 1,2 Gramm brutto Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%; B./ zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar seit Anfang 2019 bis XXXX wiederholt Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut, darin enthalten Delta-9-THC und THCA. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 A./ vorschriftswidrig Suchtgift römisch eins./ in einer die Grenzmenge übersteigende Menge einem anderen angeboten, indem er am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 1 kg Speed, enthaltend Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%, um 6.000 € an ihn zum Verkauf anbot wobei als Übergabetermin der 03.06.2019, 14.00 Uhr, bei einer Tankstelle fixiert wurde und er das Treffen letztlich ohne Angabe von Gründen absagte; römisch zwei./ überlassen und zwar am römisch 40 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes eine Probe von 1,2 Gramm brutto Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%; B./ zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar seit Anfang 2019 bis römisch 40 wiederholt Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut, darin enthalten Delta-9-THC und THCA. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens gewertet. 4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zu XXXX auf insgesamt 5 Jahren verlängert. 4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zu römisch 40 auf insgesamt 5 Jahren verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX andere schwer am Körper zu verletzten versucht und zwar 1./ indem er eine andere Person zumindest einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte 2./ indem er einer weiteren Person einen wuchtigen Stoß mit dem Knie gegen den Kopfbereich sowie seinem am Boden liegenden Opfer mehrere Faustschläge gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch diese eine Prellung des Unterkiefers, sohin eine leichte Körperverletzung, erlitt. Als mildernd wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie das Mitverschulden des Opfers und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 andere schwer am Körper zu verletzten versucht und zwar 1./ indem er eine andere Person zumindest einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte 2./ indem er einer weiteren Person einen wuchtigen Stoß mit dem Knie gegen den Kopfbereich sowie seinem am Boden liegenden Opfer mehrere Faustschläge gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch diese eine Prellung des Unterkiefers, sohin eine leichte Körperverletzung, erlitt. Als mildernd wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie das Mitverschulden des Opfers und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet. Der BF verbüßte von XXXX bis XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX . Davor hat er bereits von XXXX bis XXXX in der JA XXXX eine Haftstrafe verbüßt. Der BF verbüßte von römisch 40 bis römisch 40 seine Haftstrafe in der JA römisch 40 . Davor hat er bereits von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 eine Haftstrafe verbüßt. 1.
  21. Desweiteren scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex 11 Eintragungen zwischen August 2013 und Dezember 2013 auf, darunter zwei Mal Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einmal Diebstahl, zwei Mal Körperverletzung, einmal schwerer Raub sowie insgesamt fünf Mal Verstöße gegen das Suchmittelgesetz. Darüberhinaus weist der BF mehrere Verwaltungsstrafen auf. So wurde der BF mit Strafverfügung zu XXXX im November 2023 wegen einer Übertretung nach § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes mit einer Geldstrafe von 100 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden bestraft.So wurde der BF mit Strafverfügung zu römisch 40 im November 2023 wegen einer Übertretung nach Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes mit einer Geldstrafe von 100 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden bestraft. Mit Straferkenntnis zu XXXX wurde der BF wegen Übertretungen nach § 97 Abs. 5 StVO, § 102 Abs. 4 KFG, § 1 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG, § 99 Abs. 5 KFG, § 102 Abs. 1 KFG, § 99 Abs. 1a StVO (ua. Fahren unter Alkoholeinfluss) mit einer Geldstrafe von insgesamt 3.586 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 39 Tage und 10 Stunden bestraft.Mit Straferkenntnis zu römisch 40 wurde der BF wegen Übertretungen nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO, Paragraph 102, Absatz 4, KFG, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG, Paragraph 99, Absatz 5, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO (ua. Fahren unter Alkoholeinfluss) mit einer Geldstrafe von insgesamt 3.586 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 39 Tage und 10 Stunden bestraft. Zu XXXX wurde der BF wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 5 a. Satz und Abs. 9 StVO (Verweigerung der Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung), § 99 Abs. 1 lit. b StVO im September 2021 mit einer Geldstrafe von 2.000 € bestraft. Zu römisch 40 wurde der BF wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 5, a. Satz und Absatz 9, StVO (Verweigerung der Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung), Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO im September 2021 mit einer Geldstrafe von 2.000 € bestraft. Im Oktober 2021 wurde der BF zu XXXX wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit), § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von 75 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden bestraft. Im Oktober 2021 wurde der BF zu römisch 40 wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit), Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von 75 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden bestraft. Zu XXXX wurde der BF im Oktober 2021 wegen einer Übertretung nach § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von 40 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden bestraft. Zu römisch 40 wurde der BF im Oktober 2021 wegen einer Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungs VO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von 40 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden bestraft. Mit Strafverfügung zu XXXX wurde der BF im Jänner 2021 wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG mit einer Geldstrafe von 70 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden bestraft. Mit Strafverfügung zu römisch 40 wurde der BF im Jänner 2021 wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG mit einer Geldstrafe von 70 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden bestraft. Mit Strafverfügung zu XXXX wurde der BF wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Überschreitung Höchstgeschwindigkeit), des § 102 Abs. 10 KFG sowie § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG im Juni 2021 mit einer Geldstrafe von insgesamt 80 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 29 Stunden bestraft.Mit Strafverfügung zu römisch 40 wurde der BF wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Überschreitung Höchstgeschwindigkeit), des Paragraph 102, Absatz 10, KFG sowie Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG im Juni 2021 mit einer Geldstrafe von insgesamt 80 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 29 Stunden bestraft. Mit Straferkenntnis zu XXXX wurde der BF im Juni 2020 wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nach § 99 Abs. 1 b StVO (Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkohol bzw. Suchtgifteinfluss) mit einer Geldstrafe von 900 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 196 Stunden bestraft. Mit Straferkenntnis zu römisch 40 wurde der BF im Juni 2020 wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nach Paragraph 99, Absatz eins, b StVO (Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkohol bzw. Suchtgifteinfluss) mit einer Geldstrafe von 900 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 196 Stunden bestraft. 1.
  22. Am 19.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. 1.
  23. Den rechtskräftigen Verurteilungen liegen das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls, das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter, das Verbrechen der schweren Körperverletzung, das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen der Körperverletzung und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zugrunde. Darüberhinaus weist der BF insgesamt 11 Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex, wie Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen bzw. Diebstahl, Körperverletzung, schwerer Raub sowie mehrere Verstöße gegen das Suchmittelgesetz auf. Auch hat der BF mehrere Verwaltungsübertretungen darunter wie die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkohol bzw. Suchtgifteinfluss oder Fahren unter Alkoholeinfluss begangen. Da der BF von Geburt an durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, vermag jedoch das Gesamtverhalten des BF noch keine „außergewöhnliche“ Gefährdung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen.
  24. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  25. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses, daraus geht auch hervor, dass er in Tulln geboren wurde. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass seine Erstsprache Deutsch ist, hat sich durch seine entsprechenden Sprachkenntnisse in der Beschwerdeverhandlung erwiesen, welche ausschließlich in deutscher Sprache stattfand. Weiters hat er angegeben auch Serbokroatisch zu sprechen. Die Feststellungen, dass der BF gesund ist, ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung zwar angegeben hat, eine geschädigte Niere zu haben und er diesbezüglich Tabletten verschieben bekommen habe. Diese nehme er jedoch nur im Akutfall. Diesbezügliche medizinische Unterlagen legte der BF jedoch nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Der BF ist jedenfalls arbeitsfähig, was durch die Vorlage einer Einstellungszusage in der Beschwerdeverhandlung sowie eine kurzfristige Arbeitsaufnahme im August 2025 untermauert wird. Die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse in Österreich und Serbien waren aufgrund seiner diesbezüglichen unzweifelhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Dass er sich gegenwärtig in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin befindet, basiert auf seinen Aussagen sowie jener der Zeugin in der öffentlichen Verhandlung. 2.
  26. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit Geburt durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Ebenso sind daraus auch seine Nebenwohnsitzmeldungen in der Justizanstalt sowie beim Grünen Kreis und in der Zukunftsschmiede ersichtlich. Dass der BF bis zu seiner Rückstufung im April 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ war, sowie sein derzeit bis zum XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF bis zu seiner Rückstufung im April 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ war, sowie sein derzeit bis zum römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  27. Die Erwerbstätigkeiten des BF als Arbeiterlehrling bzw. Arbeiter im Bundesgebiet sowie seine Krankengeld-, Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfebezüge gehen aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Aus der vom BF vorgelegten Einstellungszusage der Firma XXXX GmbH geht hervor, dass er in diesem Unternehmen mit XXXX fest angestellt werden soll. Aus der vom BF vorgelegten Einstellungszusage der Firma römisch 40 GmbH geht hervor, dass er in diesem Unternehmen mit römisch 40 fest angestellt werden soll. 2.
  28. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind dem einliegenden Strafregisterauszug sowie den jeweils aktenkundigen strafgerichtlichen Urteilen zu XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu entnehmen. 2.
  29. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind dem einliegenden Strafregisterauszug sowie den jeweils aktenkundigen strafgerichtlichen Urteilen zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF seine Haftstrafe von XXXX bis XXXX in der JA XXXX verbüßt hat, ist aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie der einliegenden Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX ersichtlich. Darüberhinaus geht aus dem ZMR-Auszug hervor, dass sich der BF bereits von XXXX bis XXXX in der JA XXXX befunden hat. Von XXXX bis XXXX war er bei der LPD XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Feststellung, dass der BF seine Haftstrafe von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 verbüßt hat, ist aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie der einliegenden Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 ersichtlich. Darüberhinaus geht aus dem ZMR-Auszug hervor, dass sich der BF bereits von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 befunden hat. Von römisch 40 bis römisch 40 war er bei der LPD römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. 2.
  30. Desweiteren ist der kriminalpolizeiliche Aktenindex, aus welchem sich die 11 Eintragungen des BF wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen bzw. Diebstahl, Körperverletzung, schwerer Raub sowie mehrere Verstöße gegen das Suchmittelgesetz ergeben, aktenkundig. Ebenfalls ist das Verwaltungsstrafregister des BF, aus welchen seine mehrfachen Übertretungen u.a. auch wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss sowie Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Suchtmitteleinfluss aufscheinen, im Akt einliegend. 2.
  31. Dass der BF am 19.03.2025 vor der belangten Behörde einvernommen wurde, wird durch die aktenkundige Niederschrift dieser Einvernahme belegt. 2.
  32. Der BF weist zwar vier strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf und sie die von ihm begangen Straftaten keineswegs zu verharmlosen, daneben scheinen insgesamt 11 Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex und mehrere Verwaltungsübertretungen ua. wegen Fahren unter Alkoholeinfluss oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Einfluss von Suchtmitteln auf, jedoch erreicht sein bisheriges Verhalten noch nicht den von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Maßstab einer gravierenden Straffälligkeit, weshalb festzustellen war, dass keine außergewöhnliche Gefährdung durch den BF vorliegt.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  34. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  35. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  36. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): §
  37. […]Paragraph 52, […]

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. […] Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […] Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF war bis April 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Nachdem eine Rückstufung auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgte, wurde dieser zuletzt bis XXXX verlängert. Daraus ergibt sich, dass der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG geprüft hat.Der BF war bis April 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Nachdem eine Rückstufung auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgte, wurde dieser zuletzt bis römisch 40 verlängert. Daraus ergibt sich, dass der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

1 oder 2 NAG entgegensteht. Nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1 leg. cit., wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der BF weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahl, Beteiligung an schwerem Raub, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung, Suchtgifthandel sowie unerlaubter Umgang mit Suchgiften auf. Der letzten Verurteilung von Februar 2024 lag eine verbale sowie körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen, ebenfalls verurteilten Person, im Dezember 2023 zugrunde. Der BF hat dabei seinem Kontrahenten einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt, sowie einer weiteren an der Auseinandersetzung beteiligten Person einen wuchtigen Stoß mit dem Knie gegen den Kopfbereich, sowie als dieser am Boden lag, mehrere Faustschläge gegen den Kopfbereich versetzt, wodurch sein Opfer eine Prellung des Unterkiefers erlitten hat. Im Dezember 2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Dabei hat der BF Ende Mai bzw. Anfang Juni 2019 einem verdeckten Ermittler 1 kg Speed zum Verkauf angeboten, wobei es letztendlich nicht zur Übergabe des Suchtgiftes kam, da der BF das Treffen ohne Angabe von Gründen abgesagt hatte. Zuvor hatte der BF dem verdeckten Ermittler eine Probe von 1,2 Gramm Amphetamin überlassen. Desweiteren hat der BF von Anfang 2019 bis Dezember 2019 wiederholt Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Im November 2015 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls, indem er über einen Gartenzaun in das Nebengrundstück gestiegen war und von dort über das Hausdach in den Innenhof eines Gasthauses kletterte und dieses durch die unversperrte Küchentür betrat, im unversperrten Büro eine versperrte Schreibtischschublade aufbrach und die Handkassa an sich nahm, verurteilt. Im April 2015 wurde der BF schuldig gesprochen durch das Einschlagen einer Scheibe einer Wohnungstür eine Softgun weggenommen zu haben und zur Tathandlung des schweren Raubes einer abgesondert verfolgten Person beigetragen zu haben, indem er sich an der Eingangstüre einer Tankstelle zum Einschreiten bereitgehalten und Aufpasserdienste geleistet hatte. Hinsichtlich seiner ersten beiden Verurteilungen im Jahr 2015 wurde der BF jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er befand sich von XXXX bis XXXX in der JA XXXX . Hinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen wurde er jeweils zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er lediglich von XXXX bis XXXX eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX verbüßte. Der BF weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahl, Beteiligung an schwerem Raub, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung, Suchtgifthandel sowie unerlaubter Umgang mit Suchgiften auf. Der letzten Verurteilung von Februar 2024 lag eine verbale sowie körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen, ebenfalls verurteilten Person, im Dezember 2023 zugrunde. Der BF hat dabei seinem Kontrahenten einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt, sowie einer weiteren an der Auseinandersetzung beteiligten Person einen wuchtigen Stoß mit dem Knie gegen den Kopfbereich, sowie als dieser am Boden lag, mehrere Faustschläge gegen den Kopfbereich versetzt, wodurch sein Opfer eine Prellung des Unterkiefers erlitten hat. Im Dezember 2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Dabei hat der BF Ende Mai bzw. Anfang Juni 2019 einem verdeckten Ermittler 1 kg Speed zum Verkauf angeboten, wobei es letztendlich nicht zur Übergabe des Suchtgiftes kam, da der BF das Treffen ohne Angabe von Gründen abgesagt hatte. Zuvor hatte der BF dem verdeckten Ermittler eine Probe von 1,2 Gramm Amphetamin überlassen. Desweiteren hat der BF von Anfang 2019 bis Dezember 2019 wiederholt Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Im November 2015 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls, indem er über einen Gartenzaun in das Nebengrundstück gestiegen war und von dort über das Hausdach in den Innenhof eines Gasthauses kletterte und dieses durch die unversperrte Küchentür betrat, im unversperrten Büro eine versperrte Schreibtischschublade aufbrach und die Handkassa an sich nahm, verurteilt. Im April 2015 wurde der BF schuldig gesprochen durch das Einschlagen einer Scheibe einer Wohnungstür eine Softgun weggenommen zu haben und zur Tathandlung des schweren Raubes einer abgesondert verfolgten Person beigetragen zu haben, indem er sich an der Eingangstüre einer Tankstelle zum Einschreiten bereitgehalten und Aufpasserdienste geleistet hatte. Hinsichtlich seiner ersten beiden Verurteilungen im Jahr 2015 wurde der BF jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . Hinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen wurde er jeweils zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er lediglich von römisch 40 bis römisch 40 eine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 verbüßte. Darüberhinaus liegen insgesamt 11 Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex, wie Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen bzw. Diebstahl, Körperverletzung, schwerer Raub sowie mehrere Verstöße gegen das Suchmittelgesetz gegen den BF vor. Auch wurden vom BF mehrere Verwaltungsübertretungen darunter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkohol- bzw. Suchtgifteinfluss oder das Fahren unter Alkoholeinfluss begangen. Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihn der Tod seines Onkels „komplett aus der Spur geworfen“ habe. Er habe eine ambulante Therapie beim Grünen Kreis gemacht und sei auch ein halbes Jahr in stationärer Therapie in der Zukunftsschmiede gewesen, um seine Drogensucht zu überwinden. Der BF hat weiters angegeben auch zukünftig weiterführende Therapien absolvieren zu wollen und seine Freundin sei eine große Stütze für ihn. Befragt zu seinen Verwaltungsstrafen führte der BF aus, dass es sich dabei um Parkstrafen handeln würde. Insgesamt seien noch 3.000 € an Geldstrafen offen. Diese möchte er aber bezahlen. So habe er bereits vor seiner Gefängnisstrafe Ratenzahlungen vereinbart und wolle er diese durch die Aufnahme einer Beschäftigung weiter abbezahlen. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Im Hinblick auf den lebenslangen Aufenthalt des BF in Österreich, er ist am XXXX in XXXX geboren worden und war seitdem durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen.Im Hinblick auf den lebenslangen Aufenthalt des BF in Österreich, er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und war seitdem durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen. Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014).Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8). Der BF befindet sich seit seiner Geburt im September 1997 durchgehend im Bundesgebiet. Im konkreten Fall ist somit die Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt. Der BF befindet sich seit seiner Geburt im September 1997 durchgehend im Bundesgebiet. Im konkreten Fall ist somit die Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt. Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt. Demnach wir eine solche außergewöhnliche Gefährdung auch dann bejaht, wenn dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN). (vgl. VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 18)Demnach wir eine solche außergewöhnliche Gefährdung auch dann bejaht, wenn dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN). vergleiche VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 18) Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf eine Fallkonstellation, in welcher strafrechtliche Konsequenzen keine Wirkung zeigten, eine regelmäßige Delinquenz gegeben war sowie eine in den letzten zehn Jahren fast neun Jahre durchgehende Strafhaft vorlag. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, auch wenn die vom BF begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen nicht zu verharmlosen sind und der BF insgesamt drei Mal wegen Gewaltdelikten sowie einmal wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Der BF befand sich jedoch lediglich von XXXX bis XXXX sowie zuletzt von XXXX bis XXXX in Haft und er hat nachweislich eine Therapie hinsichtlich seiner Suchterkrankung absolviert. Die Freiheitsstrafen, zu welchen der BF verurteilt wurden, wurden immer wieder bedingt bzw. teilbedingt nachgesehen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, auch wenn die vom BF begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen nicht zu verharmlosen sind und der BF insgesamt drei Mal wegen Gewaltdelikten sowie einmal wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Der BF befand sich jedoch lediglich von römisch 40 bis römisch 40 sowie zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 in Haft und er hat nachweislich eine Therapie hinsichtlich seiner Suchterkrankung absolviert. Die Freiheitsstrafen, zu welchen der BF verurteilt wurden, wurden immer wieder bedingt bzw. teilbedingt nachgesehen. Im Falle des BF liegt derzeit gerade „noch“ keine „gravierende Straffälligkeit“ iSd Rechtsprechung des VwGH in Gesamtabwägung des bisherigen Aufenthaltes, des Gesamtverhaltens des BF und den nachgewiesenen Bemühungen vor, weshalb derzeit eine Rückkehrentscheidung seitens der belangten Behörde zu Unrecht ausgesprochen wurde und mit einer ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Entscheidung vorzugehen war. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.), das Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.), das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2314146.1.00

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