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{'item': 'I412 2318642-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 28§ 9§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlI412 2318642-2 Spruch, I412 2318642-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 23.03.2025 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.03.2025 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er am 02.02.2025 Waren mit dem LKW in ein Geschäft liefern habe sollen. Der LKW sei ihm fertig beladen übergeben worden. Er sei in eine Polizeikontrolle geraten und hätten die Polizisten Waffen auf der Ladefläche des LKWs gefunden. Von diesen habe er nichts gewusst. Daraufhin hätten ihn die Polizisten ohnmächtig geschlagen und in eine Zelle gebracht. Als er erwacht sei, habe ihm ein Polizist gesagt, dass dieser ihn umbringen solle, er dies aber nicht wolle. Der Polizist habe ihm dann die Zellentür geöffnet, seinen Ausweis zurückgegeben und habe gesagt, er solle verschwinden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Auch gebe es eine Gruppe namens FLEC in Angola. Wenn die Polizei denke, man gehöre dieser Gruppe an, werde man niedergeschlagen. Am 26.05.2025 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei begründete er seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er von den angolanischen Sicherheitskräften fälschlicherweise für ein Mitglied der separatistischen Bewegung FLEC gehalten worden und deshalb inhaftiert und gefoltert worden sei. Weiters brachte er vor, zuvor vom Vater seiner damaligen Freundin fünf Tage lang gefoltert worden zu sein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Wenige Wochen danach, am 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung dazu gab er an, er könne nicht nach Angola zurückkehren, da sie dort glauben würden, dass er tot sei. Die Person, die ihn hätte umbringen sollen, habe ihn laufen lassen. Weiters habe er ein Problem mit der Kirche, er sei Mitglied bei der „A Luz Do Mundo- Kalupeteka“ und würden in Angola Gläubige und Kirchenanführer von bestimmten Kirchen verfolgt. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen Polizeikräften und Kirchenanhängern und eine Schießerei gegeben, sie hätten fliehen müssen. Wenn er zurückkehre, könne er nur sein Leben verlieren, erstens wegen seines ersten Fluchtgrundes, zweitens wegen der eben genannten Auseinandersetzung. Am 09.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, von einem nahen Freund der Familie erfahren zu haben, dass seine Familie sich wegen religiöser Gründe auf der Flucht befinde. Auch zu diesem habe er den Kontakt verloren. Wenn er jetzt zurückgehe, wo seine Familie schon Probleme habe, würde er dieselben Probleme haben. Er habe diese Gründe im Zusammenhang mit seiner Religionsgemeinschaft im ersten Verfahren nicht angegeben, weil sie damals nicht der Grund gewesen seien, warum er geflohen sei. Mit Bescheid vom 16.01.2026 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola fest (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 16.01.2026 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 wurde von der bevollmächtigten BBU GmbH vollumfänglich Beschwerde erhoben. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe neue Elemente vorgebracht, die im Vorverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis ein neues Vorbringen erstattet, welches relevant sei und einen glaubhaften Kern habe. Am 02.02.2026 langte bei der belangten Behörde eine weitere Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola. Er gehört der Volksgruppe der Bakongo und der christlichen Glaubensrichtung an. Er ist ledig und hat keine Sorgeverpflichtungen. Er spricht neben seiner Muttersprache Kikongo auch Portugiesisch. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er stammt aus der Stadt XXXX im Nordwesten von Angola. Dort besuchte er 10 Jahre die Grundschule, danach arbeitete er als Barber und in der Bedienung von landwirtschaftlichen Maschinen. Zuletzt vor seiner Ausreise lebte er in XXXX bei seiner Tante. Er verließ Angola Anfang Februar 2025 illegal mit dem Auto in die Demokratische Republik Kongo. Dort lebte er bei einem Freund, bevor er auf dem Luftweg nach Österreich gelangte und am 23.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf.Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Nordwesten von Angola. Dort besuchte er 10 Jahre die Grundschule, danach arbeitete er als Barber und in der Bedienung von landwirtschaftlichen Maschinen. Zuletzt vor seiner Ausreise lebte er in römisch 40 bei seiner Tante. Er verließ Angola Anfang Februar 2025 illegal mit dem Auto in die Demokratische Republik Kongo. Dort lebte er bei einem Freund, bevor er auf dem Luftweg nach Österreich gelangte und am 23.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf. Seine Mutter und vier Schwestern sowie weitere Angehörige leben nach wie vor in Angola. Sein Vater ist bereits verstorben. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, mit diesen bei einer Rückkehr Kontakt aufzunehmen. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für das Niveau A2 besucht, bislang jedoch weder den Kurs abgeschlossen noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ging im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Bekanntschaften in der Flüchtlingsunterkunft geschlossen und besucht in seiner Freizeit eine Kirche. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Vorverfahren und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2025 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025, I425 2318642-1/11E bestätigt. Am 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. In Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025, I425 2318642-1/11E, keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Zwischen der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz darzustellen. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Angola nicht derart verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf jenen Feststellungen im Erkenntnis dieses Gerichts vom 13.10.2025, GZ I425 2318642-1/11E. Weder aus der Antragsbegründung, den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein diesbezüglich geänderter Sachverhalt hervor, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben. Sein diesbezügliches Vorbringen ist jedoch widersprüchlich und unglaubhaft, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe von einem Freund der Familie erfahren, dass diese sich aus religiösen Gründen auf der Flucht befinden würden, zu diesem habe er allerdings auch den Kontakt verloren. Noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2025 legte der Beschwerdeführer Whatsapp – Nachrichten von seiner Mutter vor und ist ohne weitere Erklärungen nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, dass diese ihm nicht selbst von einer geplanten Flucht „aus religiösen Gründen“ berichten hätte können, bzw. ist anzunehmen, dass sein Freund ihm nähere Details dazu angeben hätte können. Auch das Vorbringen, er habe keinen Kontakt mehr zu einem Onkel, der sein Handy verloren habe, erscheint nicht plausibel und gab der Beschwerdeführer nicht an, woher er diese Information habe. In seiner Einvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, er habe abgesehen von seiner Mutter und Geschwistern noch „ein paar Onkel und seine Großeltern“ im Herkunftsland. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Angehörige in seinem Herkunftsland verfügt und ihm eine Kontaktaufnahme mit diesen bei einer Rückkehr möglich ist. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers Auch in seinem Vorbringen zu den Gründen für seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ist kein Sachverhalt erkennbar, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde. Soweit der Beschwerdeführer – in Ergänzung zu seinem ersten Asylverfahren – vorbringt, dass er aufgrund religiöser Gründe nicht zurückkehren könne, da er Mitglied der „A Luz Do Mundo -Kalupeteka“ Kirche sei, ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: Wie auch die belangte Behörde begründet, ist nicht plausibel erklärbar, warum der Beschwerdeführer dies im ersten Verfahren nicht anführte, sondern sogar ausdrücklich in seiner Einvernahme zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz Probleme aufgrund seiner Religion, die er mit „Christ“ angab, verneinte. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag keine ihn selbst betreffenden Ereignisse und gab selbst an, zwar Mitglied dieser Kirche zu sein, diese sei jedoch nicht der Grund gewesen, warum er geflohen sei. Was die übrigen vorgebrachten Gründe betrifft, waren diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, und wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 13.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine glaubhafte asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Das BFA stellte zu Recht fest, dass dem ergänzenden Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Behörde, weswegen auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente vorgebracht oder bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, der eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das zur Begründung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz herangezogene Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mit sich bringt und daher von einer entschiedenen Sache, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auszugehen ist. Eine wesentliche Änderung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, auch nicht aus der im Verfahren vor der belangten Behörde zur Entscheidung herangezogenen Version des Länderinformationsberichtes. Im „Vergleichserkenntnis“ vom 13.10.2025 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) der Staatendokumentation vom 22.08.
  7. Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde das LIB der Staatendokumentation vom 22.12.2025 heran. In der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird ausdrücklich angeführt, dass sich hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat in Hinblick auf die allgemeine Lage in Angola kein Hinweis auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt ergeben hat. Eine maßgebliche Änderung des für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage (ob dem gesunden, volljährigen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt) relevanten Sachverhaltes, ergibt sich weder aus der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, noch wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich ein maßgebliches Vorbringen erstattet. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Angola. Die allgemein herrschende Situation in Angola stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Angola. Die allgemein herrschende Situation in Angola stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur zurückweisenden Entscheidung in den Spruchpunkten I. und II. 3.
  10. Zur zurückweisenden Entscheidung in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Glaubensgemeinschaft verfolgt werde, kommt kein glaubhafter Kern zu. Das übrige Vorbringen war bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet. Es ist daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine meritorische Prüfung nach sich ziehen würde und wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung aufgezeigt wurde. Wesentliche Änderungen, etwa in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die Lage in Angola, wurden nicht behauptet. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine Änderungen, so dass auch hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Der seit der (ersten) Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers von noch nicht einmal einem Jahr beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben ist. Sein seitdem unrechtmäßiger Aufenthalt war ihm sohin bekannt.Der seit der (ersten) Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers von noch nicht einmal einem Jahr beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben ist. Sein seitdem unrechtmäßiger Aufenthalt war ihm sohin bekannt. Zu seinem Familien- und Privatleben gilt festzuhalten wie folgt: Ein wie immer geartetes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist – wie bereits im Vorverfahren festgestellt – nicht vorhanden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Zum kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren noch um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

§ 55Asyl

G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwN). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger gearbeitet und einen Deutschkurs besucht hat, ansonsten haben sich jedoch keine weiteren integrativen Aspekte hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben, sodass nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden kann, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine „außergewöhnliche Konstellation“ liegt damit nicht vor.Zum kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren noch um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwN). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer als Zeitungsausträger gearbeitet und einen Deutschkurs besucht hat, ansonsten haben sich jedoch keine weiteren integrativen Aspekte hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben, sodass nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden kann, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine „außergewöhnliche Konstellation“ liegt damit nicht vor. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Angola familiäre und kulturelle Anknüpfungspunkte. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Angola familiäre und kulturelle Anknüpfungspunkte. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Schließlich kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Schließlich kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Mit angefochtenem Bescheid wurde im Weiteren festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola zulässig ist. Es haben sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergeben, welche eine Abschiebung nach Angola unzulässig machen würden. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es haben sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des , Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben, welche eine Abschiebung nach Angola unzulässig machen würden. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland Angola erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland Angola erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids):

§ 55Abs.

1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids erging daher zu Recht.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids erging daher zu Recht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2318642.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.