RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlI421 2332199-1 Spruch, I421 2332199-1/12E Ausfertigung des am 02.02.2026 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein marokkanischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Am 06.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesprüfung nach Italien zu veranlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2024 als unzulässig zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Vergehen der falschen Beweisaussage und der (versuchten) Begünstigung verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Vergehen der falschen Beweisaussage und der (versuchten) Begünstigung verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen. Am 26.09.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er wiederum rein wirtschaftliche Motive anführte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde der Bescheid vom 06.02.2025 von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine fristgerechte Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht möglich sei, da sein Antrag gemäß § 133a StVG (Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes) abgelehnt worden sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde der Bescheid vom 06.02.2025 von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine fristgerechte Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht möglich sei, da sein Antrag gemäß Paragraph 133 a, StVG (Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes) abgelehnt worden sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.01.2026 Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde neben den wirtschaftlichen Fluchtmotiven vorgebracht, dass der Beschwerdeführer befürchte, Probleme mit seiner Familie zu bekommen, da er außerehelich ein Kind gezeugt habe. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 15.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der die Beschwerdesache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer wurde per Videokonferenz aus der Justizanstalt zugeschalten. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist ledig. Dass der Beschwerdeführer ein Kind hat, konnte nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus Marrakesch. Er besuchte sieben Jahre die Grundschule. Eine Zeit lang lebte er mit seinen Eltern in Libyen, kehrte jedoch im jugendlichen Alter nach Marokko zurück. Er lebte in Casablanca, Marrakesch und Tanga, teilweise wohnungslos. In Marokko hat er Eisen und Plastik gesammelt, um sich mit dem eingelösten Pfand seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er verließ Marokko Anfang 2021 und hielt sich einige Jahre in Spanien und Italien auf. In Spanien absolvierte er eine Ausbildung zum Maler und Tischler und arbeitete als Kfz-Mechaniker. Seine schlepperunterstützte Reise von Marokko nach Spanien kostete EUR 3.000,00, die seine Schwester bezahlte. Er reiste sodann illegal nach Österreich weiter und stellte am 17.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf, wobei er abgesehen von einer Meldung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes vom 17.10.2024 bis 27.10.2024 nur mit einer Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt seit 30.01.2025 im Melderegister aufscheint. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Libyen, ein Bruder und eine Schwester leben in Marokko. Zu seinen Geschwistern in Marokko hat er keinen Kontakt. Eine weitere Schwester lebt in Spanien, zu dieser steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt und unterstützt ihn diese gelegentlich finanziell. Drei Cousinen leben in Europa. Zu seinen in Europa lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Er hat keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über marginale Deutschkenntnisse. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ging in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Mit Strafverfügung vom 13.03.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100,00 verhängt, da er sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in welchem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufgehalten hat.Mit Strafverfügung vom 13.03.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100,00 verhängt, da er sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in welchem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufgehalten hat. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Konkret wurde er für schuldig befunden, Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Konkret wurde er für schuldig befunden, I. römisch eins. A. an einem Tag im Jänner 2025 mit Gewalt gegen ein Person unter Verwendung einer Waffe dessen Mobiltelefon und Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen unter dem Vorwand, sich bei ihm für die unter Punkt III.B. geschilderte Tat entschuldigen zu wollen, in eine abgeschiedene Ecke lockte, ihn aufforderte, ihm Geld und sein Telefon zu geben, ihm Faustschläge versetzte, sodann Pfefferspray in sein Gesicht sprühte und anschließend einen Tritt versetzte, A. an einem Tag im Jänner 2025 mit Gewalt gegen ein Person unter Verwendung einer Waffe dessen Mobiltelefon und Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen unter dem Vorwand, sich bei ihm für die unter Punkt römisch drei.B. geschilderte Tat entschuldigen zu wollen, in eine abgeschiedene Ecke lockte, ihn aufforderte, ihm Geld und sein Telefon zu geben, ihm Faustschläge versetzte, sodann Pfefferspray in sein Gesicht sprühte und anschließend einen Tritt versetzte, B. an einem Tag im Jänner 2025 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dazu, seine Anweisungen in Zukunft zu befolgen, nötigen versucht zu haben, indem er diesem eine Messerklinge und einen Pfefferspray vorhielt und äußerte: “Wenn ich etwas will, dann muss das unbedingt gemacht werden!” II. nachgenannt genauer bezeichneten Personen nachgenannte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch zwei. nachgenannt genauer bezeichneten Personen nachgenannte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A. weggenommen zu haben, und zwar Gewahrsamsträgern einer Filiale eine Winterjacke im Wert von EUR 41,99; B. weggenommen versucht zu haben, und zwar Gewahrsamsträger einer Filiale Mandeln im Wert von EUR 3,99, wobei er nach Passieren der Kassenzone vom Ladendetektiv angehalten wurde; III. nachgenannte Personen am Körper römisch drei. nachgenannte Personen am Körper A. ausgeschieden B. zu verletzen versucht zu haben, und zwar an einem Tag im Jänner 2025 O. A., indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Er wurde daher wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Vergehen der Nötigung, des Diebstahls und der Körperverletzung zu einer zweijährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung seine bisherige Unbescholtenheit, sein teilweises Geständnis, sowie der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die Begehung während anhängigen Verfahrens gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Hauptverhandlung des Landesgerichts bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Gericht falsch ausgesagt zu haben und den M. S., der im Dezember 2024 mit Strafe bedrohte Handlungen, nämlich die Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und der Nötigung begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben. Dadurch hat er das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der (versuchten) Begünstigung begangen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 17.07.2025 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Strafbemessend wurde mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis, das Alter unter 21, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Hauptverhandlung des Landesgerichts bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Gericht falsch ausgesagt zu haben und den M. S., der im Dezember 2024 mit Strafe bedrohte Handlungen, nämlich die Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und der Nötigung begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben. Dadurch hat er das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der (versuchten) Begünstigung begangen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 17.07.2025 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Strafbemessend wurde mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis, das Alter unter 21, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Derzeit verbüßt er die zweijährige Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist der 29.01.
- Seit seiner Inhaftierung am 29.01.2025 erhielt er lediglich am 13.02.2025 und 22.05.2025 private Besuche in der Justizanstalt (“all. Beziehungsperson”, “Bekannter”).Derzeit verbüßt er die zweijährige Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende ist der 29.01.
- Seit seiner Inhaftierung am 29.01.2025 erhielt er lediglich am 13.02.2025 und 22.05.2025 private Besuche in der Justizanstalt (“all. Beziehungsperson”, “Bekannter”). 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats kommt keine Asylrelevanz zu. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (Version 10, Stand: 04.12.2025): Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-11-25 12:47 Marokko wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Marokko keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu besuchen. Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-01 14:35 Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024). Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vergleiche MWN 3.8.2025). Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed römisch sechs. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129083.html, Zugriff 5.11.2025 MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026 Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-begins-preparation-for-2026-legislative-elections, Zugriff 13.11.2025 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823-morocco-implements-major-electoral-reforms-ahead-of-2026-legislative-elections.html, Zugriff 13.11.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-02 15:00 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vergleiche EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025). Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025 FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères - Maroc, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 1.9.2025 Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko – Neues Erdbeben erschüttert die Provinz Al Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettert-die-provinz-al-haouz/?utm_source=webpushr&utm_medium=push&utm_campaign=47469, Zugriff 4.9.2025 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Terrorismus Nordafrika - 2, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich] Westsahara Letzte Änderung 2025-12-01 14:52 Die Westsahara war bis weit ins
- Jahrhundert eine spanische Kolonie (DW 5.6.2025), wurde danach von Marokko annektiert (DlF 1.11.2025; vgl.Standard 1.11.2025), und ist seitdem Schauplatz des längsten Territorialkonflikts in Afrika (Africa News 2.11.2025). Bereits zuvor hatte Marokko den nördlichen Teil der Westsahara eingenommen, kurz darauf dann auch den südlichen (DW 5.6.2025). 1973 wurde die Frente Polisario gegründet, die von Algeriern unterstützt wird und einen unabhängigen Staat für das sahrauische Volk in der Westsahara anstrebt (DW 5.6.2025; vgl. Orient XXI 29.10.2024). 1976 rief sie die international nur von wenigen Ländern anerkannte "Arabische Saharauische Demokratische Republik" (DARS) aus. Folgend begannen bewaffnete Auseinandersetzungen mit Marokkos Armee. Die faktische Herrschaft Marokkos über die Westsahara wurde völkerrechtlich bisher nicht anerkannt (DW 5.6.2025). Die Westsahara war bis weit ins
- Jahrhundert eine spanische Kolonie (DW 5.6.2025), wurde danach von Marokko annektiert (DlF 1.11.2025; vgl.Standard 1.11.2025), und ist seitdem Schauplatz des längsten Territorialkonflikts in Afrika (Africa News 2.11.2025). Bereits zuvor hatte Marokko den nördlichen Teil der Westsahara eingenommen, kurz darauf dann auch den südlichen (DW 5.6.2025). 1973 wurde die Frente Polisario gegründet, die von Algeriern unterstützt wird und einen unabhängigen Staat für das sahrauische Volk in der Westsahara anstrebt (DW 5.6.2025; vergleiche Orient römisch 21 29.10.2024). 1976 rief sie die international nur von wenigen Ländern anerkannte "Arabische Saharauische Demokratische Republik" (DARS) aus. Folgend begannen bewaffnete Auseinandersetzungen mit Marokkos Armee. Die faktische Herrschaft Marokkos über die Westsahara wurde völkerrechtlich bisher nicht anerkannt (DW 5.6.2025). 1991 schlossen die beiden Konfliktparteien unter Schirmherrschaft der UNO einen Waffenstillstand. Ein Referendum sollte über Unabhängigkeit oder Verbleib bei Marokko entscheiden. Diese Abstimmung fand nie statt (taz 2.11.2025). Angesichts der festgefahrenen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen schlug Marokko 2007 eine umfassende Autonomieinitiative der Westsahara unter marokkanischer Souveränität vor (MWN 2.11.2025; vgl. DW 5.6.2025). Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA im Jahr 2020 löste die festgefahrene Situation (Orient XXI 5.11.2025). 1991 schlossen die beiden Konfliktparteien unter Schirmherrschaft der UNO einen Waffenstillstand. Ein Referendum sollte über Unabhängigkeit oder Verbleib bei Marokko entscheiden. Diese Abstimmung fand nie statt (taz 2.11.2025). Angesichts der festgefahrenen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen schlug Marokko 2007 eine umfassende Autonomieinitiative der Westsahara unter marokkanischer Souveränität vor (MWN 2.11.2025; vergleiche DW 5.6.2025). Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA im Jahr 2020 löste die festgefahrene Situation (Orient römisch 21 5.11.2025). Am 31.10.2025 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2797 (KAS 4.11.2025), die den von Rabat vorgeschlagenen Autonomieplan als die machbarste Lösung für die Westsahara als neuen Rahmen zur Beilegung des seit 1975 andauernden Konflikts anerkennt (Orient XXI 5.11.2025). Die UN-Resolution forderte die Parteien auf, Verhandlungen auf der Grundlage des Autonomieplans von Rabat aufzunehmen, der auch von den meisten Staaten der Europäischen Union und einer wachsenden Zahl afrikanischer Länder unterstützt wird (Africa News 2.11.2025). Russland, China und Pakistan enthielten sich, während Algerien nicht an der Abstimmung teilnahm (DlF 1.11.2025).Am 31.10.2025 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2797 (KAS 4.11.2025), die den von Rabat vorgeschlagenen Autonomieplan als die machbarste Lösung für die Westsahara als neuen Rahmen zur Beilegung des seit 1975 andauernden Konflikts anerkennt (Orient römisch 21 5.11.2025). Die UN-Resolution forderte die Parteien auf, Verhandlungen auf der Grundlage des Autonomieplans von Rabat aufzunehmen, der auch von den meisten Staaten der Europäischen Union und einer wachsenden Zahl afrikanischer Länder unterstützt wird (Africa News 2.11.2025). Russland, China und Pakistan enthielten sich, während Algerien nicht an der Abstimmung teilnahm (DlF 1.11.2025). Die von der US-Regierung vorangetriebene Resolution sieht die Einrichtung einer lokalen Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörde für die Westsahara vor, die von den Einwohnern gewählt wird. Die Regierung in Rabat soll die Zuständigkeit für Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten und religiöse Fragen erhalten. Die Polisario möchte stattdessen nach wie vor ein Referendum abhalten, bei dem die Unabhängigkeit eine Option darstellt (Standard 1.11.2025; vgl. Zeit Online 1.11.2025).Die von der US-Regierung vorangetriebene Resolution sieht die Einrichtung einer lokalen Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörde für die Westsahara vor, die von den Einwohnern gewählt wird. Die Regierung in Rabat soll die Zuständigkeit für Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten und religiöse Fragen erhalten. Die Polisario möchte stattdessen nach wie vor ein Referendum abhalten, bei dem die Unabhängigkeit eine Option darstellt (Standard 1.11.2025; vergleiche Zeit Online 1.11.2025). Marokkos König Mohammed VI. sprach von einer guten Lösung, durch die alle Parteien das Gesicht wahren könnten. Dagegen kritisierte der algerische UNO-Botschafter, dass die Vorschläge der Polisario ignoriert wurden (DlF 1.11.2025). Ein Vertreter der Polisario erklärte, die Resolution bedeutet keine Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Führung wird den Text bewerten und zu gegebener Zeit eine offizielle Position veröffentlichen (Standard 1.11.2025). In der nun verabschiedeten Resolution rufen UN-Generalsekretär António Guterres und der UN-Gesandte für den Westsaharakonflikt, Staffan de Mistura, dazu auf, auf Grundlage des marokkanischen Plans Verhandlungen zu führen, um eine für alle Seiten akzeptable Einigung zu erzielen (Zeit Online 1.11.2025). Außerdem wurde die seit 1991 laufende UN-Friedensmission MINURSO (Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara) um ein weiteres Jahr bis Oktober 2026 verlängert, wie es seit mehr als drei Jahrzehnten üblich ist (Zeit Online 1.11.2025; vgl. Africa News 2.11.2025, KAS 4.11.2025).Marokkos König Mohammed römisch sechs. sprach von einer guten Lösung, durch die alle Parteien das Gesicht wahren könnten. Dagegen kritisierte der algerische UNO-Botschafter, dass die Vorschläge der Polisario ignoriert wurden (DlF 1.11.2025). Ein Vertreter der Polisario erklärte, die Resolution bedeutet keine Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Führung wird den Text bewerten und zu gegebener Zeit eine offizielle Position veröffentlichen (Standard 1.11.2025). In der nun verabschiedeten Resolution rufen UN-Generalsekretär António Guterres und der UN-Gesandte für den Westsaharakonflikt, Staffan de Mistura, dazu auf, auf Grundlage des marokkanischen Plans Verhandlungen zu führen, um eine für alle Seiten akzeptable Einigung zu erzielen (Zeit Online 1.11.2025). Außerdem wurde die seit 1991 laufende UN-Friedensmission MINURSO (Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara) um ein weiteres Jahr bis Oktober 2026 verlängert, wie es seit mehr als drei Jahrzehnten üblich ist (Zeit Online 1.11.2025; vergleiche Africa News 2.11.2025, KAS 4.11.2025). Zuletzt wurden Marokkos Ansprüche international zunehmend unterstützt [siehe hierzu Version 9 der Länderinformationen Marokko, 25.11.2024], und US-Präsident Donald Trump hatte im Juli 2025 die Souveränität Marokkos über das Gebiet bekräftigt (Standard 1.11.2025; vgl. KAS 4.11.2025). Am 1.6.2025 befürworteten Marokko und das Vereinigte Königreich ihre strategische Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Erklärung, die die Unterstützung Londons für Marokkos Autonomieplan zur Lösung des Westsahara-Konflikts hervorhebt. Dies stellte einen weiteren diplomatischen Schritt zugunsten Marokkos dar und wurde als Teil einer strategischen Neuausrichtung für Stabilität und Investitionssicherheit in der Region angesehen (Maghrebi.org 1.6.2025; vgl. KAS 4.11.2025). Aus Algier gab es lediglich eine verbale Missbilligung (DW 5.6.2025). Auch Kenia revidierte seine offizielle Position in der Westsahara-Frage. Die kenianische Regierung stellte klar, dass sie den marokkanischen Autonomieplan als den einzig nachhaltigen Ansatz zur Lösung der Westsahara-Frage betrachtet. Die Neupositionierung reiht Kenia in eine wachsende Liste internationaler Unterstützer des marokkanischen Autonomieplans für die sogenannten Südlichen Provinzen des Königreiches ein und stellt eine signifikante Veränderung für die Polisario und Algerien dar (Maghrebi.org 26.5.2025). Zudem haben inzwischen über 30 Staaten – vor allem aus Afrika und der arabischen Welt – diplomatische Vertretungen (Konsulate) in den von Marokko kontrollierten Gebieten der Westsahara eröffnet, was als stillschweigende Anerkennung von Marokkos Souveränität interpretiert wird (KAS 4.11.2025).Zuletzt wurden Marokkos Ansprüche international zunehmend unterstützt [siehe hierzu Version 9 der Länderinformationen Marokko, 25.11.2024], und US-Präsident Donald Trump hatte im Juli 2025 die Souveränität Marokkos über das Gebiet bekräftigt (Standard 1.11.2025; vergleiche KAS 4.11.2025). Am 1.6.2025 befürworteten Marokko und das Vereinigte Königreich ihre strategische Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Erklärung, die die Unterstützung Londons für Marokkos Autonomieplan zur Lösung des Westsahara-Konflikts hervorhebt. Dies stellte einen weiteren diplomatischen Schritt zugunsten Marokkos dar und wurde als Teil einer strategischen Neuausrichtung für Stabilität und Investitionssicherheit in der Region angesehen (Maghrebi.org 1.6.2025; vergleiche KAS 4.11.2025). Aus Algier gab es lediglich eine verbale Missbilligung (DW 5.6.2025). Auch Kenia revidierte seine offizielle Position in der Westsahara-Frage. Die kenianische Regierung stellte klar, dass sie den marokkanischen Autonomieplan als den einzig nachhaltigen Ansatz zur Lösung der Westsahara-Frage betrachtet. Die Neupositionierung reiht Kenia in eine wachsende Liste internationaler Unterstützer des marokkanischen Autonomieplans für die sogenannten Südlichen Provinzen des Königreiches ein und stellt eine signifikante Veränderung für die Polisario und Algerien dar (Maghrebi.org 26.5.2025). Zudem haben inzwischen über 30 Staaten – vor allem aus Afrika und der arabischen Welt – diplomatische Vertretungen (Konsulate) in den von Marokko kontrollierten Gebieten der Westsahara eröffnet, was als stillschweigende Anerkennung von Marokkos Souveränität interpretiert wird (KAS 4.11.2025). Die Westsahara ist auch aufgrund ihrer Bodenschätze ein begehrtes Gebiet. Ihre Phosphat-Vorkommen gelten als die größten weltweit. Vor dem Waffenstillstand von 1991 hatte Marokko mit dem Bau einer Schutzmauer begonnen. Durch sie liegen die rohstoffreichen Regionen nun auf dem Gebiet des Königreichs (DW 5.6.2025). Quellen Africa News - Africa News (2.11.2025): Moroccan king welcomes UN support for its Western Sahara autonomy plan, https://www.africanews.com/2025/11/02/moroccan-king-welcomes-un-support-for-its-western-sahara-autonomy-plan, Zugriff 5.11.2025 DlF - Deutschlandfunk (1.11.2025): UNO-Sicherheitsrat - Westsahara soll Teil Marokkos werden, https://www.deutschlandfunk.de/westsahara-soll-teil-marokkos-werden-102.html, Zugriff 5.11.2025 DW - Deutsche Welle (5.6.2025): Weitere Staärkung Marokkos im Konflikt um die Westsahara, https://www.dw.com/de/weitere-stärkung-marokkos-im-konflikt-um-die-westsahara/a-72786248, Zugriff 15.9.2025 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.11.2025): UN-Resolution 2797, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/un-resolution-2797, Zugriff 6.11.2025 Maghrebi.org - Maghrebi.org (1.6.2025): Marokko – Großbritannien unterstuützt Autonomieplan fuür Westsahara als beste Loösung fuür den Konflikt, https://maghreb-post.de/marokko-grossbritannien-unterstuetzt-autonomieplan-fuer-westsahara-als-beste-loesung-fuer-den-konflikt, Zugriff 15.9.2025 Maghrebi.org - Maghrebi.org (26.5.2025): Marokko - Kenia vollzieht diplomatische Neuausrichtung in der Westsahara-Frage, https://maghreb-post.de/marokko-kenia-vollzieht-diplomatische-neuausrichtung-in-der-westsahara-frage, Zugriff 15.9.2025 MWN - Marocco World News (2.11.2025): The Sahara’s Globally Recognized Moroccan Identity: Between Historical, Diplomatic, and Geopolitical Legitimacy, https://www.moroccoworldnews.com/2025/11/266314/the-globally-recognized-moroccan-identity-of-the-sahara-between-historical-diplomatic-and-geopolitical-legitimacy, Zugriff 5.11.2025 Orient XXI - Orient XXI (5.11.2025): Au Sahara occidental, la pax americana consacre la victoire du Maroc, https://orientxxi.info/magazine/au-sahara-occidental-la-pax-americana-consacre-la-victoire-du-maroc,8640, Zugriff 6.11.2025 Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (5.11.2025): Au Sahara occidental, la pax americana consacre la victoire du Maroc, https://orientxxi.info/magazine/au-sahara-occidental-la-pax-americana-consacre-la-victoire-du-maroc,8640, Zugriff 6.11.2025 Orient XXI - Orient XXI (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https://orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730, Zugriff 5.11.2024 Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https://orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730, Zugriff 5.11.2024 Standard - Standard, Der (1.11.2025): Laut UN-Sicherheitsrat soll Westsahara ein Teil Marokkos werden, https://www.derstandard.at/story/3000000294564/laut-un-sicherheitsrat-soll-westsahara-ein-teil-marokkos-werden, Zugriff 5.11.2025 taz - Tageszeitung, Die (2.11.2025): Westsahara: Geraubtes Land mit UN-Segen, https://taz.de/Westsahara/!6122811, Zugriff 5.11.2025 Zeit Online - Zeit Online (1.11.2025): Nordafrika: Westsahara soll autonome Region im Staat Marokko werden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-10/westsahara-marokko-un-sicherheitsrat-resolution-autonomie, Zugriff 5.11.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-01 15:09 Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024). Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024). Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 AL - Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historic milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule of law, https://www.africa-legal.com/news/historic-milestone-as-morocco-publishes-major-criminal-procedure-reforms-to-strengthen-rule-of-law/123151, Zugriff 10.11.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-02 15:05 Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vergleiche ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-12-02 14:29 Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 14.8.2025, AA 23.12.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 23.12.2024). Es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 14.8.2025), dennoch ist eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen, auch wenn sie punktuell praktiziert werden (ÖB Rabat 28.10.2025). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024,BS 19.3.2024). 2024 kam es zur Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration von Behindertenrechtsgruppen vor dem Parlament im Mai und gegen Proteste von Beschäftigten im Gesundheitswesen im Juli (HRW 17.1.2025). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Eine 2019 verurteilte Gruppe von 40 Hirak-Demonstranten blieb 2024 weiterhin in Haft, obwohl glaubwürdige Vorwürfe vorlagen, dass die Geständnisse unter Folter erzwungen worden waren (HRW 17.1.2025). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 23.12.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 14.8.2025, AA 23.12.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 23.12.2024). Es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 14.8.2025), dennoch ist eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen, auch wenn sie punktuell praktiziert werden (ÖB Rabat 28.10.2025). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024,BS 19.3.2024). 2024 kam es zur Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration von Behindertenrechtsgruppen vor dem Parlament im Mai und gegen Proteste von Beschäftigten im Gesundheitswesen im Juli (HRW 17.1.2025). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Eine 2019 verurteilte Gruppe von 40 Hirak-Demonstranten blieb 2024 weiterhin in Haft, obwohl glaubwürdige Vorwürfe vorlagen, dass die Geständnisse unter Folter erzwungen worden waren (HRW 17.1.2025). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 23.12.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, darunter Einschüchterung, Überwachung und Dskriminierung von Sahrauis, insbesondere jene die sich für Selbstbestimmung einsetzen. Weiters kritisierte der UN-Generalsekretär in seinem Bericht, dass Marokko dem Amt seit 2015 keinen Zugang zur Westsahara gewährt (HRW 17.1.2025). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der ersten Jahreshälfte sechs Beschwerden wegen Foltervorwürfen. Zwei Beschwerden wurden abgeschlossen, vier wurden bis Oktober weiter untersucht. Vier Beamte wurden wegen Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt. Zwei wurden zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe von 5.000 marokkanischen Dirham (500 US-Dollar) verurteilt, während die anderen Verfahren zum Jahresende noch andauerten. Zwei weitere Beamte wurden wegen Beleidigung und verbaler Gewalt strafrechtlich verfolgt (USDOS 14.8.2025). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Ferner unternimmt die die Regierung glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen, aber die offiziellen Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und werden durch lange Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernisse behindert, was zur Strfalosigkeit beiträgt (USDOS 14.8.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Korruption Letzte Änderung 2025-12-04 09:15 Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (OSAC 11.8.2025), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Dennoch erteilte Innenminister Latifi den Walis und Gouverneuren bereits im Jahr 2023 eine konsequente Antikorruptionsanordnung. Zuletzt wurde eine ganze Reihe von hochrangigen Beamten und Abgeordneten wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt. Darunter waren z. B. auch Abgeordnete der RNI (Rassemblement National des Indépendants), der PPS (Parti du progrès et du socialisme) und ein Bürgermeister und sein parlamentarischer Assistent (AA 23.12.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (OSAC 11.8.2025). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024), und lokale Medien berichten, dass Korruption weiterhin die Entwicklung des Landes behindert (OSAC 11.8.2025). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (OSAC 11.8.2025), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Dennoch erteilte Innenminister Latifi den Walis und Gouverneuren bereits im Jahr 2023 eine konsequente Antikorruptionsanordnung. Zuletzt wurde eine ganze Reihe von hochrangigen Beamten und Abgeordneten wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt. Darunter waren z. B. auch Abgeordnete der RNI (Rassemblement National des Indépendants), der PPS (Parti du progrès et du socialisme) und ein Bürgermeister und sein parlamentarischer Assistent (AA 23.12.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (OSAC 11.8.2025). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024), und lokale Medien berichten, dass Korruption weiterhin die Entwicklung des Landes behindert (OSAC 11.8.2025). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 23.12.2024), gab ihm größere Ermittlungsbefugnisse (FH 25.4.2024), und erweiterte die Definition von Korruption (FH 25.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 23.12.2024), gab ihm größere Ermittlungsbefugnisse (FH 25.4.2024), und erweiterte die Definition von Korruption (FH 25.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024). Per Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Am 7.10.2025 gelobten die marokkanischen Behörden die Antikorruptionsbemühungen im Sicherheitssektor zu verstärken und die institutionelle Zusammenarbeit in den Bereichen „Transparenz und Integrität“ zu intensivieren (OCCRP 9.10.2025). Eine entsprechende Vereinbarung wurde zwischen der nationalen Behörde für Integrität, Prävention und Korruptionsbekämpfung (INPPLC), der Generaldirektion für nationale Sicherheit (DGSN) und der Generaldirektion für territoriale Überwachung (DGST) unterzeichnet (MWN 7.10.2025; vgl. AnA 8.10.2025, OCCRP 9.10.2025). Die Vereinbarung schafft Mechanismen für den Austausch von Informationen, technische und operative Unterstützung und Fachwissen bei der Untersuchung und Prävention von Korruption. Es umfasst auch die Organisation spezialisierter Schulungsprogramme zu Erkennungs- und Untersuchungstechniken und die Entwicklung gemeinsamer Referenzleitfäden für die Intervention. Darüber hinaus sieht es die Schaffung von Frühwarnsystemen und einer nationalen Korruptionsrisikokarte sowie Aufklärungskampagnen vor, die Integrität und Transparenz in professionellen Umgebungen fördern (MWN 7.10.2025).Per Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Am 7.10.2025 gelobten die marokkanischen Behörden die Antikorruptionsbemühungen im Sicherheitssektor zu verstärken und die institutionelle Zusammenarbeit in den Bereichen „Transparenz und Integrität“ zu intensivieren (OCCRP 9.10.2025). Eine entsprechende Vereinbarung wurde zwischen der nationalen Behörde für Integrität, Prävention und Korruptionsbekämpfung (INPPLC), der Generaldirektion für nationale Sicherheit (DGSN) und der Generaldirektion für territoriale Überwachung (DGST) unterzeichnet (MWN 7.10.2025; vergleiche AnA 8.10.2025, OCCRP 9.10.2025). Die Vereinbarung schafft Mechanismen für den Austausch von Informationen, technische und operative Unterstützung und Fachwissen bei der Untersuchung und Prävention von Korruption. Es umfasst auch die Organisation spezialisierter Schulungsprogramme zu Erkennungs- und Untersuchungstechniken und die Entwicklung gemeinsamer Referenzleitfäden für die Intervention. Darüber hinaus sieht es die Schaffung von Frühwarnsystemen und einer nationalen Korruptionsrisikokarte sowie Aufklärungskampagnen vor, die Integrität und Transparenz in professionellen Umgebungen fördern (MWN 7.10.2025). Seit dem 27.9.2025 fordern Demonstranten in ganz Marokko eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Ausgaben für die Infrastruktur der Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025; vgl. AnA 8.10.2025). Die Bewegung, die sich zu einem landesweiten Aufruf zur Reform entwickelt hat, spiegelt tiefe öffentliche Frustration über jahrzehntelanges wahrgenommenes Missmanagement und Straflosigkeit wider. Die Stärkung der Integrität innerhalb der öffentlichen Institutionen wird als notwendiger Schritt zum Wiederaufbau des Vertrauens zwischen den Bürgern und dem Staat angesehen (MWN 7.10.2025).Seit dem 27.9.2025 fordern Demonstranten in ganz Marokko eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Ausgaben für die Infrastruktur der Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025; vergleiche AnA 8.10.2025). Die Bewegung, die sich zu einem landesweiten Aufruf zur Reform entwickelt hat, spiegelt tiefe öffentliche Frustration über jahrzehntelanges wahrgenommenes Missmanagement und Straflosigkeit wider. Die Stärkung der Integrität innerhalb der öffentlichen Institutionen wird als notwendiger Schritt zum Wiederaufbau des Vertrauens zwischen den Bürgern und dem Staat angesehen (MWN 7.10.2025). Marokko ist im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) 2024 von Transparency International um zwei Plätze zurückgefallen und liegt mit einem Score von 37/100 auf Platz 99 von 180 Ländern, was auf eine anhaltende Verschlechterung der Korruptionsbekämpfung in den letzten Jahren hindeutet (TI 11.2.2025; vgl. MWN 11.2.2025). Aktuell kam es zu einer Rekordzahl an Korruptionsverfahren, noch nie zuvor waren in einer Legislaturperiode so viele Abgeordnete des Repräsentantenhauses in Korruptionsfälle verwickelt. 30 Abgeordnete stehen wegen Korruption vor Gericht. Besonders viele Verfahren betreffen die RNI von Premierminister Aziz Akhannouch (Maghrebi.org 18.8.2025).Marokko ist im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) 2024 von Transparency International um zwei Plätze zurückgefallen und liegt mit einem Score von 37/100 auf Platz 99 von 180 Ländern, was auf eine anhaltende Verschlechterung der Korruptionsbekämpfung in den letzten Jahren hindeutet (TI 11.2.2025; vergleiche MWN 11.2.2025). Aktuell kam es zu einer Rekordzahl an Korruptionsverfahren, noch nie zuvor waren in einer Legislaturperiode so viele Abgeordnete des Repräsentantenhauses in Korruptionsfälle verwickelt. 30 Abgeordnete stehen wegen Korruption vor Gericht. Besonders viele Verfahren betreffen die RNI von Premierminister Aziz Akhannouch (Maghrebi.org 18.8.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 AnA - Anadolu Agency (8.10.2025): Morocco signs anti-corruption deal following nationwide protests, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/morocco-signs-anti-corruption-deal-following-nationwide-protests/3710563, Zugriff 13.11.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 Maghrebi.org - Maghrebi.org (18.8.2025): Marokko – Korruptionsaffaären erschuüttern das Parlament, https://maghreb-post.de/marokko-korruptionsaffaeren-erschuettern-das-parlament, Zugriff 15.9.2025 MWN - Marocco World News (7.10.2025): Morocco Signs Strategic Anti-Corruption Partnership with Security Institutions, https://www.moroccoworldnews.com/2025/10/262416/morocco-signs-strategic-anti-corruption-partnership-with-security-institutions, Zugriff 13.11.2025 MWN - Marocco World News (11.2.2025): Morocco Drops to 99th Place in Global Corruption Ranking Despite Reform Efforts, https://www.moroccoworldnews.com/2025/02/170782/morocco-drops-to-99th-place-in-global-corruption-ranking-despite-reform-efforts, Zugriff 15.9.2025 OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnesty-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025 OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (11.8.2025): Morocco Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/216e5ae5-953e-4ca7-8e03-1c2cd25ffbc2, Zugriff 13.11.2025 TI - Transparency International (11.2.2025): Morocco - Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/countries/morocco, Zugriff 15.9.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-12-02 14:06 Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 23.12.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 28.10.2025); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 23.12.2024; vgl. FH 25.4.2024). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 23.12.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 28.10.2025); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 23.12.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 23.12.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 23.12.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 23.12.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 28.10.2025). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Die prominente Aktivistin Ibtissam Lachgar, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Rechte von LGBTIQ-Personen und die Trennung von Religion und öffentlichem Leben in Marokko einsetzt, wurde am 10.8.2025 nach einer Welle öffentlicher Empörung wegen eines Posts in den sozialen Medien verhaftet, welcher von den Behörden als „Beleidigung Gottes und des Islam“ aufgefasst wurde. Sie veröffentlichte am 31.7.2025 sie ein Foto von sich, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift „Allah ist lesbisch“ trägt und versah dieses mit dem Kommentar „Der Islam ist wie jede religiöse Ideologie faschistisch, phallozentrisch und frauenfeindlich“. Sie erhielt nach eigenen Angaben zahlreiche Gewalt- und Morddrohungen. Artikel 267-5 des marokkanischen Strafgesetzbuchs sieht für Beleidigungen des Islam Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 500.000 MAD (rd. 4.800 EUR, Stand: 25.08.25) vor, wenn die Tat öffentlich (einschließlich elektronischer Mittel) begangen wird (BAMF 25.8.2025). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 23.12.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 28.10.2025). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Die prominente Aktivistin Ibtissam Lachgar, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Rechte von LGBTIQ-Personen und die Trennung von Religion und öffentlichem Leben in Marokko einsetzt, wurde am 10.8.2025 nach einer Welle öffentlicher Empörung wegen eines Posts in den sozialen Medien verhaftet, welcher von den Behörden als „Beleidigung Gottes und des Islam“ aufgefasst wurde. Sie veröffentlichte am 31.7.2025 sie ein Foto von sich, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift „Allah ist lesbisch“ trägt und versah dieses mit dem Kommentar „Der Islam ist wie jede religiöse Ideologie faschistisch, phallozentrisch und frauenfeindlich“. Sie erhielt nach eigenen Angaben zahlreiche Gewalt- und Morddrohungen. Artikel 267-5 des marokkanischen Strafgesetzbuchs sieht für Beleidigungen des Islam Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 500.000 MAD (rd. 4.800 EUR, Stand: 25.08.25) vor, wenn die Tat öffentlich (einschließlich elektronischer Mittel) begangen wird (BAMF 25.8.2025). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 28.10.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.8.2025): Briefing Notes (KW35/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw35-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 2.12.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2025-12-02 10:20 Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 23.12.2024; vgl. CIA 27.6.2025, ÖB Rabat 28.10.2025). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 23.12.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 28.10.2025). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 23.12.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 28.10.2025).Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 23.12.2024; vergleiche CIA 27.6.2025, ÖB Rabat 28.10.2025). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 23.12.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 28.10.2025). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 23.12.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 28.10.2025). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 27.6.2025). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 23.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-12-02 14:49 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025). Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024). Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025). Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vergleiche DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vergleiche RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der A