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{'item': 'L501 2334983-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 24§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlL501 2334983-1 Spruch, L501 2334983-1/5EL501 2334983-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)

§ 49Al

VG im Zeitraum 18.12.2025 bis 12.01.2026 keine Notstandshilfe erhält, und schloss mit Spruchpunkt B)

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.01.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)

Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 18.12.2025 bis 12.01.2026 keine Notstandshilfe erhält, und schloss mit Spruchpunkt B)

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.01.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026, die sie gegenüber der belangten Behörde am 22.01.2026 zu ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erklärte, teilte sie mit, dass sie den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen habe können, da sie über keine finanziellen Mittel für öffentliche Verkehrsmittel verfügt habe. Ihr Freund, der sie ursprünglich zum Termin hätte fahren soll, sei verhindert gewesen, da er kurzfristig in der Arbeit einspringen habe müssen. Sie habe anschließend 3-mal versucht, ihre Beraterin fernmündlich zu erreichen und sei ihr letztlich mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr anzurufen brauche, da ein Rückruf bereits im System hinterlegt worden sei. Sie habe jedoch nie einen Rückruf erhalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 10.12.2025 für den 18.12.2025 um 09:30 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 13.01.2026 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. Die bP habe keinen triftigen Grund für die Säumnis vorgebracht. Die Notstandshilfe sei eine steuerfinanzierte Leistung (fortlaufende finanzielle Absicherung nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes), die der Bestreitung des Lebensunterhalts diene, und sei die bP durch den Erhalt dieser Leistung auch in der Lage, zwecks Wahrnehmung von Terminen beim AMS ein Ticket für ein öffentliches Verkehrsmittel zu erwerben. Es liege in ihrer Sphäre, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu halten, um sich ein Ticket kaufen zu können. Auch wenn ein Rückruf vermerkt worden sei (und dieser nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt sei), sei sie verpflichtet gewesen, den verbindlich vorgeschriebenen Termin einzuhalten, zumal das persönliche Erscheinen gefordert gewesen sei. Die Wiedermeldung sei erst am 13.01.2026 erfolgt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 10.12.2025 für den 18.12.2025 um 09:30 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 13.01.2026 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. Die bP habe keinen triftigen Grund für die Säumnis vorgebracht. Die Notstandshilfe sei eine steuerfinanzierte Leistung (fortlaufende finanzielle Absicherung nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes), die der Bestreitung des Lebensunterhalts diene, und sei die bP durch den Erhalt dieser Leistung auch in der Lage, zwecks Wahrnehmung von Terminen beim AMS ein Ticket für ein öffentliches Verkehrsmittel zu erwerben. Es liege in ihrer Sphäre, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu halten, um sich ein Ticket kaufen zu können. Auch wenn ein Rückruf vermerkt worden sei (und dieser nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt sei), sei sie verpflichtet gewesen, den verbindlich vorgeschriebenen Termin einzuhalten, zumal das persönliche Erscheinen gefordert gewesen sei. Die Wiedermeldung sei erst am 13.01.2026 erfolgt. Mit Schreiben vom 02.02.2026 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, legte einen Auszug aus ihrem Bankkonto vor und brachte ergänzend vor, dass sie bereits am 17.12.2025 im Minus gewesen sei und, hätte sie vom AMS einen Rückruf erhalten, den Termin verschoben und sich um eine andere Mitfahrgelegenheit gekümmert hätte. Schwarzfahren komme für sie nicht in Frage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP bezog ab dem 23.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 38,04 und steht seit dem 10.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 36,14. Auch in den Jahren davor stand sie immer wieder über längere Zeiträume in Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.römisch zwei.1.1. Die bP bezog ab dem 23.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 38,04 und steht seit dem 10.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 36,14. Auch in den Jahren davor stand sie immer wieder über längere Zeiträume in Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die bP hat ihren ordentlichen Wohnsitz in XXXX die für sie zuständige regionale Geschäftsstelle ihren Sitz XXXX .Die bP hat ihren ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 die für sie zuständige regionale Geschäftsstelle ihren Sitz römisch 40 . II.1.2. Mit Schreiben des AMS XXXX vom 10.12.2025 wurde die bP für den 18.12.2025, 09:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhalte, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.römisch zwei.1.2. Mit Schreiben des AMS römisch 40 vom 10.12.2025 wurde die bP für den 18.12.2025, 09:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhalte, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht. Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 um 09:30 Uhr nicht wahr. Am 18.12.2025 versuchte die bP vergeblich ihre Beraterin beim AMS wegen dem Kontrollmeldetermin fernmündlich zu kontaktieren. Schließlich wurde ihr von einem Mitarbeiter der Serviceline mitgeteilt, dass ihr Ersuchen um Rückruf im System hinterlegt sei und sie nicht mehr anzurufen brauche. Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilte das AMS der bP

§ 24Abs. 1 Al

VG mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem 18.12.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen könne. Ein Anruf oder eine Mitteilung über MeinAMS reiche für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, sofort bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilte das AMS der bP

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem 18.12.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen könne. Ein Anruf oder eine Mitteilung über MeinAMS reiche für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, sofort bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Am 13.01.2026 sprach die bP persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme, dass sie dem AMS am 18.12.2025 fernmündlich mitgeteilt habe, dass sie den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen könne, da sie kein Geld für einen Fahrschein habe. Sie habe an diesem Tag noch 2-mal angerufen und sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie sich nicht mehr zu melden brauche, da schon ein Rückruf hinterlegt sei. Es habe sich bis heute keiner bei ihr gemeldet. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist in dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf dokumentiert und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 18.12.2025 samt Darlegung der Folgen im Falle einer Versäumung des Termins ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2025 und wird dies im Verfahren von der bP in ihren schriftlichen Eingaben auch nicht bestritten. Sie bringt vielmehr sogar wiederholt vor, u.a. im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.01.2026 bzw. ihrer Beschwerde gegen den Bescheid bzw. ihrem Vorlageantrag, dass sie am 18.12.2025 – dem Tag des Kontrollmeldetermins - wiederholt fernmündlich versucht habe, ihre Beraterin beim AMS wegen dem ihr für diesen Tag vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin zu erreichen, ihr dies aber nicht gelungen sei. Die Folgen im Falle der Nichtwahrnehmung eines Kontrollmeldetermins sind der bP zudem nicht nur aus dem Schreiben vom 10.12.2025 bekannt, sondern auch aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Vorschreibung solcher Termine im Zuge ihres Leistungsbezuges vom AMS. Wenn sie des Weiteren erklärt, es sei ihr nach 2-maligem Anruf von der Serviceline mitgeteilt worden, sie brauche sich nicht mehr zu melden, da ein Rückruf hinterlegt sei, so mag dies zwar zutreffen, doch bedeutet dies definitiv keine Entschuldigung der Säumnis, sondern lediglich die Zusage eines Rückrufs. Die bP hat im Zuge ihrer schriftlichen Eingaben stringent vorgebracht, das AMS am Tag des Kontrollmeldetermins wegen dem Kontrollmeldetermin mehrmals angerufen zu haben, was auch durch Eintragungen im AMS-System belegt ist, und den Kontrollmeldetermin wegen Geldschwierigkeiten nicht wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Aktenvermerk der Beraterin der bP, wonach diese am 22.01.2026 im Zuge eines Termins vier Versionen zum Kontrollmeldeversäumnis vom 18.12.2025 vorbracht habe, nichts zu ändern. So kann den am 22.01.2026 getätigten Behauptungen der bP, sie habe den Brief nicht erhalten und nichts vom Kontrollmeldetermin gewusst bzw. eine depressive Phase gehabt und deswegen alles schleifen lassen, im Hinblick auf ihre Anrufe am 18.12.2025 beim AMS nicht gefolgt werden. Zudem widersprechen die von der bP am 22.01.2026 gleichfalls abgegebenen Erklärungen, sie habe vom Termin am 18.12.2025 gewusst, aber kein Geld für einen Fahrschein gehabt, bzw. aufgrund des vermerkten Ersuchens um Rückruf vom Erscheinen abgesehen, diesen Versionen diametral. Die persönliche Vorsprache der bP bei der belangten Behörde am 13.01.2026 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. [...]Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. [...]
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. [...] § 47
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.Paragraph 47,
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136).römisch zwei.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136). Der bP wurde – wie dargelegt - mit Schreiben vom 10.12.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 18.12.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben und sie auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termins hingewiesen. Zu betonen ist, dass die bP über längere Zeiträume hinweg immer wieder im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden ist, sie folglich ihre Verpflichtungen kannte und über Erfahrung im Kontakt mit der belangten Behörde verfügte. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin der bP entsprechend der Bestimmungen des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen worden ist.Der bP wurde – wie dargelegt - mit Schreiben vom 10.12.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 18.12.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben und sie auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termins hingewiesen. Zu betonen ist, dass die bP über längere Zeiträume hinweg immer wieder im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden ist, sie folglich ihre Verpflichtungen kannte und über Erfahrung im Kontakt mit der belangten Behörde verfügte. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin der bP entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen worden ist. II.3.
  3. Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.römisch zwei.3.
  4. Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Die bP meinte diesbezüglich, ihr Freund, der sie zum Kontrollmeldetermin hätte fahren sollen, sei kurzfristig ausgefallen und habe sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich einen Fahrschein für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu besorgen. Der Ausführung der belangten Behörde, es handle sich bei der Notstandshilfe um eine steuerfinanzierte Leistung, die nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches der fortlaufenden finanziellen Absicherung des Arbeitslosen dient, ist beizupflichten. Die Notstandshilfe soll den Arbeitslosen in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, insbesondere auch Fahrscheine für ein öffentliches innerstädtisches Verkehrsmittel zu erwerben. Es liegt in der Sphäre des Arbeitslosen, die für verbindlich vorgeschriebene Termine beim AMS erforderlichen finanziellen Mittel für Fahrscheine bereit zu halten bzw. allenfalls auf andere Weise das Erreichen der regionalen Geschäftsstelle, etwa mit dem Fahrrad, sicherzustellen. Letztlich ist aber auf die im Zusammenhang mit § 10 AlVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher u.a. im Erkenntnis vom
  5. September 2000, 2000/08/0056, ausgesprochen hat, dass es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch gegenständlich vorliegen, keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei.Letztlich ist aber auf die im Zusammenhang mit Paragraph 10, AlVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher u.a. im Erkenntnis vom
  6. September 2000, 2000/08/0056, ausgesprochen hat, dass es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch gegenständlich vorliegen, keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Die bP hat folglich den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin

§ 49Abs. 1 Al

VG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die von der bP vorgebrachten Anrufe am Tag des Kontrollmeldetermins vermögen die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal ein persönliches Erscheinen gefordert war und selbst nach den Angaben der bP nur ein Rückruf in Aussicht gestellt worden war. Sie wäre daher jedenfalls zu einem persönlichen Erscheinen bei der regionalen Geschäftsstelle verpflichtet gewesen.Die bP hat folglich den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die von der bP vorgebrachten Anrufe am Tag des Kontrollmeldetermins vermögen die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal ein persönliches Erscheinen gefordert war und selbst nach den Angaben der bP nur ein Rückruf in Aussicht gestellt worden war. Sie wäre daher jedenfalls zu einem persönlichen Erscheinen bei der regionalen Geschäftsstelle verpflichtet gewesen. Die bP hat sohin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 18.12.2025 (Tag der versäumten Kontrollmeldung) bis zum 12.01.2026 (letzter Tag vor der Wiedermeldung) verloren. II.3.5.

Judikatur darf weder ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, noch ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung versäumt hat, einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr

§ 49Abs. 1 erster Satz Al

VG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt,

§ 49Abs. 1 erster Satz Al

VG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132; auch VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.9.2007, 2006/08/0272).römisch zwei.3.5.

Judikatur darf weder ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, noch ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung versäumt hat, einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr

Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt,

Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132; auch VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.9.2007, 2006/08/0272). Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103; idS etwa auch VwGH 22.2.2012, 2010/08/0223).Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103; idS etwa auch VwGH 22.2.2012, 2010/08/0223). Dabei ist zu beachten, dass ein Kontrollmeldetermin der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS dient und dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer (vgl. näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen. (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132).Dabei ist zu beachten, dass ein Kontrollmeldetermin der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS dient und dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer vergleiche näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen. vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132). Nur der Vollständigkeit halber ist folglich festzuhalten, dass sich die bP im Sinne der oben dargestellten Grundsätze jedenfalls ohnedies spätestens am 24.12.2025 nach dem versäumten Kontrollmeldetermin beim AMS während der Öffnungszeiten persönlich zu melden gehabt hätte. II.3.6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der belangten Behörde ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. römisch zwei.3.6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der belangten Behörde ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062).Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. vergleiche VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2334983.1.00

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