GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)
VG im Zeitraum 18.12.2025 bis 12.01.2026 keine Notstandshilfe erhält, und schloss mit Spruchpunkt B)
GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.01.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt A) aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 18.12.2025 bis 12.01.2026 keine Notstandshilfe erhält, und schloss mit Spruchpunkt B)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.01.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026, die sie gegenüber der belangten Behörde am 22.01.2026 zu ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erklärte, teilte sie mit, dass sie den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen habe können, da sie über keine finanziellen Mittel für öffentliche Verkehrsmittel verfügt habe. Ihr Freund, der sie ursprünglich zum Termin hätte fahren soll, sei verhindert gewesen, da er kurzfristig in der Arbeit einspringen habe müssen. Sie habe anschließend 3-mal versucht, ihre Beraterin fernmündlich zu erreichen und sei ihr letztlich mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr anzurufen brauche, da ein Rückruf bereits im System hinterlegt worden sei. Sie habe jedoch nie einen Rückruf erhalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 10.12.2025 für den 18.12.2025 um 09:30 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 13.01.2026 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. Die bP habe keinen triftigen Grund für die Säumnis vorgebracht. Die Notstandshilfe sei eine steuerfinanzierte Leistung (fortlaufende finanzielle Absicherung nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes), die der Bestreitung des Lebensunterhalts diene, und sei die bP durch den Erhalt dieser Leistung auch in der Lage, zwecks Wahrnehmung von Terminen beim AMS ein Ticket für ein öffentliches Verkehrsmittel zu erwerben. Es liege in ihrer Sphäre, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu halten, um sich ein Ticket kaufen zu können. Auch wenn ein Rückruf vermerkt worden sei (und dieser nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt sei), sei sie verpflichtet gewesen, den verbindlich vorgeschriebenen Termin einzuhalten, zumal das persönliche Erscheinen gefordert gewesen sei. Die Wiedermeldung sei erst am 13.01.2026 erfolgt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 10.12.2025 für den 18.12.2025 um 09:30 Uhr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 13.01.2026 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. Die bP habe keinen triftigen Grund für die Säumnis vorgebracht. Die Notstandshilfe sei eine steuerfinanzierte Leistung (fortlaufende finanzielle Absicherung nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes), die der Bestreitung des Lebensunterhalts diene, und sei die bP durch den Erhalt dieser Leistung auch in der Lage, zwecks Wahrnehmung von Terminen beim AMS ein Ticket für ein öffentliches Verkehrsmittel zu erwerben. Es liege in ihrer Sphäre, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu halten, um sich ein Ticket kaufen zu können. Auch wenn ein Rückruf vermerkt worden sei (und dieser nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt sei), sei sie verpflichtet gewesen, den verbindlich vorgeschriebenen Termin einzuhalten, zumal das persönliche Erscheinen gefordert gewesen sei. Die Wiedermeldung sei erst am 13.01.2026 erfolgt. Mit Schreiben vom 02.02.2026 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, legte einen Auszug aus ihrem Bankkonto vor und brachte ergänzend vor, dass sie bereits am 17.12.2025 im Minus gewesen sei und, hätte sie vom AMS einen Rückruf erhalten, den Termin verschoben und sich um eine andere Mitfahrgelegenheit gekümmert hätte. Schwarzfahren komme für sie nicht in Frage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP bezog ab dem 23.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 38,04 und steht seit dem 10.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 36,14. Auch in den Jahren davor stand sie immer wieder über längere Zeiträume in Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.römisch zwei.1.1. Die bP bezog ab dem 23.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 38,04 und steht seit dem 10.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 36,14. Auch in den Jahren davor stand sie immer wieder über längere Zeiträume in Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die bP hat ihren ordentlichen Wohnsitz in XXXX die für sie zuständige regionale Geschäftsstelle ihren Sitz XXXX .Die bP hat ihren ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 die für sie zuständige regionale Geschäftsstelle ihren Sitz römisch 40 . II.1.2. Mit Schreiben des AMS XXXX vom 10.12.2025 wurde die bP für den 18.12.2025, 09:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin
VG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhalte, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.römisch zwei.1.2. Mit Schreiben des AMS römisch 40 vom 10.12.2025 wurde die bP für den 18.12.2025, 09:30 Uhr, zu einem Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG eingeladen und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhalte, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht. Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 um 09:30 Uhr nicht wahr. Am 18.12.2025 versuchte die bP vergeblich ihre Beraterin beim AMS wegen dem Kontrollmeldetermin fernmündlich zu kontaktieren. Schließlich wurde ihr von einem Mitarbeiter der Serviceline mitgeteilt, dass ihr Ersuchen um Rückruf im System hinterlegt sei und sie nicht mehr anzurufen brauche. Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilte das AMS der bP
VG mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem 18.12.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen könne. Ein Anruf oder eine Mitteilung über MeinAMS reiche für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, sofort bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.Mit Schreiben vom 29.12.2025 teilte das AMS der bP
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG mit, dass ihr Leistungsbezug ab dem 18.12.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen könne. Ein Anruf oder eine Mitteilung über MeinAMS reiche für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, sofort bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Am 13.01.2026 sprach die bP persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme, dass sie dem AMS am 18.12.2025 fernmündlich mitgeteilt habe, dass sie den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen könne, da sie kein Geld für einen Fahrschein habe. Sie habe an diesem Tag noch 2-mal angerufen und sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie sich nicht mehr zu melden brauche, da schon ein Rückruf hinterlegt sei. Es habe sich bis heute keiner bei ihr gemeldet. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die von der bP vorgebrachten Anrufe am Tag des Kontrollmeldetermins vermögen die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal ein persönliches Erscheinen gefordert war und selbst nach den Angaben der bP nur ein Rückruf in Aussicht gestellt worden war. Sie wäre daher jedenfalls zu einem persönlichen Erscheinen bei der regionalen Geschäftsstelle verpflichtet gewesen.Die bP hat folglich den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die von der bP vorgebrachten Anrufe am Tag des Kontrollmeldetermins vermögen die Säumnis nicht zu entschuldigen, zumal ein persönliches Erscheinen gefordert war und selbst nach den Angaben der bP nur ein Rückruf in Aussicht gestellt worden war. Sie wäre daher jedenfalls zu einem persönlichen Erscheinen bei der regionalen Geschäftsstelle verpflichtet gewesen. Die bP hat sohin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 18.12.2025 (Tag der versäumten Kontrollmeldung) bis zum 12.01.2026 (letzter Tag vor der Wiedermeldung) verloren. II.3.5.
Judikatur darf weder ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, noch ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung versäumt hat, einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr
VG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt,
VG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132; auch VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.9.2007, 2006/08/0272).römisch zwei.3.5.
Judikatur darf weder ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, noch ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung versäumt hat, einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr
Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt,
Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132; auch VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.9.2007, 2006/08/0272). Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103; idS etwa auch VwGH 22.2.2012, 2010/08/0223).Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103; idS etwa auch VwGH 22.2.2012, 2010/08/0223). Dabei ist zu beachten, dass ein Kontrollmeldetermin der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS dient und dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer (vgl. näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen. (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132).Dabei ist zu beachten, dass ein Kontrollmeldetermin der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS dient und dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer vergleiche näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen. vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132). Nur der Vollständigkeit halber ist folglich festzuhalten, dass sich die bP im Sinne der oben dargestellten Grundsätze jedenfalls ohnedies spätestens am 24.12.2025 nach dem versäumten Kontrollmeldetermin beim AMS während der Öffnungszeiten persönlich zu melden gehabt hätte. II.3.6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der belangten Behörde ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. römisch zwei.3.6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der belangten Behörde ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062).Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. vergleiche VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2334983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.