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{'item': 'L508 2319032-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlL508 2319032-1 Spruch, 1) L508 2319043-1/6E 2) L508 2319034-1/5E 3) L508 2319050-1/5E 4) L508 2319041-1/5E 5) L50

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:6) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

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4 B-VG nicht zulässig.

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7) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:7) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:8) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der Dritt- sowie die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 bis BF8) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei sowie der islamischen Religionsgemeinschaft und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Die erwachsenen Beschwerdeführer reisten mit den mittlerweile volljährigem Dritt- und den minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführern aus der Türkei aus und stellten am 15.10.2022 jeweils – die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den Dritt- und die minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführern – einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Achtbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 15.12.2023 wurde hinsichtlich des minderjährigen Achtbeschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17a AsylG gestellt. Der minderjährige Achtbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 15.12.2023 wurde hinsichtlich des minderjährigen Achtbeschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17 a, AsylG gestellt. 2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er krank sei. Die Familie würde in der Türkei in Armut leben und habe der Erstbeschwerdeführer in der Türkei keine Arbeit. Aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit würden die Beschwerdeführer auch keine Unterstützung erhalten. Die Familie würde in der EU eine Möglichkeit haben und eine bessere Zukunft für die Kinder sowie besser medizinische Versorgung erhalten. Weitere Fluchtgründe brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Armut. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass die Familie Kurden seien und keine Rechte haben würden; sie würden politisch verfolgt werden. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem krank und würde er keine Arbeit erhalten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Europa eine Möglichkeit haben zu arbeiten und wolle sie auch für ihre Kinder eine bessere Zukunft. Weitere Gründe habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Bei einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst vor der türkischen Regierung und befürchte sie Armut. Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer führte im Zuge seiner Erstbefragung aus, dass die Familie in der Türkei keine Zukunft habe. Sein Vater sei krank und habe keine Arbeit. Die Familie würde in Armut leben. Die Kinder würden in der EU eine bessere Schulbildung genießen und eine bessere Zukunft haben. Weitere Fluchtgründe brachte der minderjährige Drittbeschwerdeführer nicht vor. Bei einer Rückkehr befürchte auch er Armut. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass ihre mitgereisten Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben würden. 3. In der Folge wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sowie der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) am 26.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch nicht in der Lage fühlen würde, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Erstbeschwerdeführer würde Medikamente nehmen, immer Sachen vergessen und schizophren sein. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, Kopfschmerzen zu haben und wurde seitens der Leiterin der behördlichen Einvernahme die Einvernahme an dieser Stelle beendet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum zu Protokoll, dass sie nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer nach Istanbul gezogen sei und Kinder bekommen habe. Sie habe anschließend mit dem Vater ihres Mannes zusammengewohnt und habe danach die Krankheit des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die Familie habe sich finanziell nicht erhalten und die Miete zahlen können. Die Mieter hätten der Familie auch damit gedroht, sie vor die Tür zu setzen. Die Schwiegermutter sei mit den beiden Söhnen nach XXXX gekommen und hätten alle zusammengelebt. Die Krankheit des Erstbeschwerdeführers habe sich verschlechtert und habe er zweimal in die Psychiatrie gemusst. Die Frau des älteren Schwagers des Erstbeschwerdeführers habe nicht mehr mit der Familie zusammenleben wollen, da die Brüder immer gestritten hätten. Der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers würde dieselbe Krankheit haben wie der Erstbeschwerdeführer und habe dieser permanent mit dem Erstbeschwerdeführer gestritten. Zudem habe er auch mit einer aggressiven Art mit einem Messer die Kinder bedroht, um den Erstbeschwerdeführer zu verletzen. Die Streitereien hätten nicht aufgehört und habe die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen, dass sein Bruder eines Tages die gemeinsamen Kinder töten werden würde. In einem schizophrenen Anfall habe der Bruder des Erstbeschwerdeführers den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe Angstzustände bekommen und habe er sich bedroht gefühlt. Es sei immer wieder zu Streitereien gekommen. Eines Tages habe der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin mit einer Waffe bedroht, da er gedacht habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin sein Feind sei. Der Erstbeschwerdeführer würde sich verfolgt fühlen. Der Erstbeschwerdeführer und der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin würden in einem schlechten psychischen Zustand sein und würden beide unberechenbar sein. Die Schweigermutter habe ihren Sohn mitgenommen und seien diese nach Nusaybin gereist. Der Zustand des Erstbeschwerdeführers habe sich verschlechtert und habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr gehabt, in der Türkei zu bleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder. Sie habe für die Zukunft und Existenz ihrer Kinder die Türkei verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie mit ihren Kindern und dem Erstbeschwerdeführer auf der Straße bleiben würde. Der Drittbeschwerdeführer führte vor der belangten Behörde an, dass die Familie aufgrund der Krankheit des Vaters geflohen sei. Der Bruder seines Vaters würde ebenfalls die Krankheit des Vaters haben und hätten die Brüder öfters gestritten. Der Onkel des Drittbeschwerdeführers habe ihn auch attackiert. Wenn der Drittbeschwerdeführer zuhause gesprochen oder Lärm gemacht habe, habe ihn sein Onkel am Hals gewürgt. Der Drittbeschwerdeführer habe auch Angst, dass er durch seinen Onkel getötet werden würde. Aufgrund der Streitereien habe der ältere Onkel mit dessen Frau die Wohnung verlassen. Wenn der Vater des Drittbeschwerdeführers seine Medikamente einnimmt, sei er sehr müde und schläfrig und sei er dennoch vom Onkel attackiert worden. Dieser Zustand habe beim Drittbeschwerdeführer ein Trauma erzeugt; der Drittbeschwerdeführer versuche dies zu verdrängen aber könne er es nicht vergessen. Wenn der Onkel des Drittbeschwerdeführers genervt war, sei er in die Küche gegangen und sei mit dem Messer auf den Drittbeschwerdeführer und die Familie losgegangen. Der Drittbeschwerdeführer habe Todesangst gehabt. Bei einer Rückkehr würde der Drittbeschwerdeführer nichts vorfinden; die Familie würde nichts besitzen und habe der Drittbeschwerdeführer Angst, auf der Straße zu landen. Der Drittbeschwerdeführer würde eine Schule besuchen und beabsichtigen, eine Lehre zu machen. Er wolle sein Leben hier verbringen und habe er all die Möglichkeiten in der Türkei nicht. Der Drittbeschwerdeführer wolle hier lernen und arbeiten und sich nützlich zeigen für die Gesellschaft und wolle er auch seiner Mutter helfen. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin schilderte vor der belangten Behörde, dass ihr Vater krank sei und habe auch ihr Onkel dieselbe Krankheit. Es sei immer zu Streit gekommen und habe der Onkel auch einmal versucht, die Viertbeschwerdeführerin zu erwürgen. Die Viertbeschwerdeführerin habe nach wie vor Angst, dass sein Onkel sie erwürge. Die Familie sei nach Österreich gekommen, um sich in Sicherheit zu bringen. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie hier zur Schule gehen würde und ein geregeltes Leben haben würde. In der Türkei würde die Familie nichts haben und wisse die Viertbeschwerdeführerin nicht, was auf die Familie zukomme. 3. In der Folge wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sowie der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) am 26.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch nicht in der Lage fühlen würde, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Erstbeschwerdeführer würde Medikamente nehmen, immer Sachen vergessen und schizophren sein. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, Kopfschmerzen zu haben und wurde seitens der Leiterin der behördlichen Einvernahme die Einvernahme an dieser Stelle beendet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum zu Protokoll, dass sie nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer nach Istanbul gezogen sei und Kinder bekommen habe. Sie habe anschließend mit dem Vater ihres Mannes zusammengewohnt und habe danach die Krankheit des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die Familie habe sich finanziell nicht erhalten und die Miete zahlen können. Die Mieter hätten der Familie auch damit gedroht, sie vor die Tür zu setzen. Die Schwiegermutter sei mit den beiden Söhnen nach römisch 40 gekommen und hätten alle zusammengelebt. Die Krankheit des Erstbeschwerdeführers habe sich verschlechtert und habe er zweimal in die Psychiatrie gemusst. Die Frau des älteren Schwagers des Erstbeschwerdeführers habe nicht mehr mit der Familie zusammenleben wollen, da die Brüder immer gestritten hätten. Der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers würde dieselbe Krankheit haben wie der Erstbeschwerdeführer und habe dieser permanent mit dem Erstbeschwerdeführer gestritten. Zudem habe er auch mit einer aggressiven Art mit einem Messer die Kinder bedroht, um den Erstbeschwerdeführer zu verletzen. Die Streitereien hätten nicht aufgehört und habe die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen, dass sein Bruder eines Tages die gemeinsamen Kinder töten werden würde. In einem schizophrenen Anfall habe der Bruder des Erstbeschwerdeführers den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch bedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe Angstzustände bekommen und habe er sich bedroht gefühlt. Es sei immer wieder zu Streitereien gekommen. Eines Tages habe der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin mit einer Waffe bedroht, da er gedacht habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin sein Feind sei. Der Erstbeschwerdeführer würde sich verfolgt fühlen. Der Erstbeschwerdeführer und der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin würden in einem schlechten psychischen Zustand sein und würden beide unberechenbar sein. Die Schweigermutter habe ihren Sohn mitgenommen und seien diese nach Nusaybin gereist. Der Zustand des Erstbeschwerdeführers habe sich verschlechtert und habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr gehabt, in der Türkei zu bleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder. Sie habe für die Zukunft und Existenz ihrer Kinder die Türkei verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie mit ihren Kindern und dem Erstbeschwerdeführer auf der Straße bleiben würde. Der Drittbeschwerdeführer führte vor der belangten Behörde an, dass die Familie aufgrund der Krankheit des Vaters geflohen sei. Der Bruder seines Vaters würde ebenfalls die Krankheit des Vaters haben und hätten die Brüder öfters gestritten. Der Onkel des Drittbeschwerdeführers habe ihn auch attackiert. Wenn der Drittbeschwerdeführer zuhause gesprochen oder Lärm gemacht habe, habe ihn sein Onkel am Hals gewürgt. Der Drittbeschwerdeführer habe auch Angst, dass er durch seinen Onkel getötet werden würde. Aufgrund der Streitereien habe der ältere Onkel mit dessen Frau die Wohnung verlassen. Wenn der Vater des Drittbeschwerdeführers seine Medikamente einnimmt, sei er sehr müde und schläfrig und sei er dennoch vom Onkel attackiert worden. Dieser Zustand habe beim Drittbeschwerdeführer ein Trauma erzeugt; der Drittbeschwerdeführer versuche dies zu verdrängen aber könne er es nicht vergessen. Wenn der Onkel des Drittbeschwerdeführers genervt war, sei er in die Küche gegangen und sei mit dem Messer auf den Drittbeschwerdeführer und die Familie losgegangen. Der Drittbeschwerdeführer habe Todesangst gehabt. Bei einer Rückkehr würde der Drittbeschwerdeführer nichts vorfinden; die Familie würde nichts besitzen und habe der Drittbeschwerdeführer Angst, auf der Straße zu landen. Der Drittbeschwerdeführer würde eine Schule besuchen und beabsichtigen, eine Lehre zu machen. Er wolle sein Leben hier verbringen und habe er all die Möglichkeiten in der Türkei nicht. Der Drittbeschwerdeführer wolle hier lernen und arbeiten und sich nützlich zeigen für die Gesellschaft und wolle er auch seiner Mutter helfen. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin schilderte vor der belangten Behörde, dass ihr Vater krank sei und habe auch ihr Onkel dieselbe Krankheit. Es sei immer zu Streit gekommen und habe der Onkel auch einmal versucht, die Viertbeschwerdeführerin zu erwürgen. Die Viertbeschwerdeführerin habe nach wie vor Angst, dass sein Onkel sie erwürge. Die Familie sei nach Österreich gekommen, um sich in Sicherheit zu bringen. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie hier zur Schule gehen würde und ein geregeltes Leben haben würde. In der Türkei würde die Familie nichts haben und wisse die Viertbeschwerdeführerin nicht, was auf die Familie zukomme. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung. Bereits zuvor wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem BF3 und dem minderjährigen BF4 die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme als auch eine mündliche Stellungnahme bei der Einvernahme hierzu abzugeben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte vor der belangten Behörde aus, dass sie von der Türkei nicht unterstützt werden würde. Die Mieten in Istanbul würden bei 20.000 Lira beginnen und sei es in der Türkei nicht möglich, sich ein Leben aufzubauen. Die Familie würde keine staatliche Unterstützung erhalten für Kosten für das Leben, das Essen, die Kinder und deren Schulbildung (AS 225 im Akt 2319034-1). Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme (AS 217 im Akt 2319050-1). Auch die minderjährige Viertbeschwerdeführerin führte an, zu den Länderinformationen nichts sagen zu wollen (AS 193 im Akt 2319041-1). Die erwachsenen Beschwerdeführer legten der belangten Behörde zahlreiche Dokumente hinsichtlich ihrer Integration und der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers vor (Bestätigung der XXXX vom 19.11.2024 hinsichtlich einer Remunerantentätigkeit des Erstbeschwerdeführers beginnend mit Juni 2024, AS 221 im Akt 2319043-1; Bestätigung der XXXX hinsichtlich der Ableistung des Deutschkurses A0.2 60 UE im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 11.12.2024, AS 223 im Akt 2319043-1; Empfehlungsschreiben der Betreuerin von XXXX Frau XXXX , AS 225 im Akt 2319043-1; ärztliche Unterlagen aus der Türkei (AS 227 ff im Akt 2319043-1); ärztliche Unterlagen aus Österreich(ärztliche Bestätigung vom 18.09.2023 betreffend einer Behandlung des Erstbeschwerdeführers in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie im XXXX , AS 235 im Akt 2319043-1; Überweisung für eine Psychotherapie vom 09.03.2023, AS 237 im Akt 2319043-1; Ambulanzbefund vom 02.11.2022 des XXXX , Standort XXXX , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, AS 239 ff im Akt 2319043-1; Überweisung an Dr. XXXX , FA für Psychiatrie des XXXX AS 245 im Akt 2319043-1; Bestätigung zur Vorlage betreffend des Besuches von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.12.2024, AS 265 im Akt 2319043-1; zahlreiche elektronische Rezepte (AS 241, 245, 266, 281, 283, 415, 419, 433, 452, 692 im Akt 2319043-1). Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung der XXXX vom 19.11.2024 hinsichtlich interner Tätigkeiten im Ausmaß von 173 Stunden, AS 233 im Akt 2319034-1 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson Frau XXXX , AS 235 im Akt 2319034-1 vor. Für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer legten die Eltern ein Schreiben hinsichtlich des Mitgliedsbetrags für den Verein XXXX für die Saison 2024/2025 als auch eine Schulbesuchsbestätigung für die Mittelschule XXXX vom 18.09.2024 (AS 33 ff im Akt 2319039-1). Für die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme der Klassenlehrperson der Volksschule XXXX (AS 33 ff im Akt 2319046-1) und eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.09.2024 dieser Volksschule (AS 37 im Akt 2319046-1) hinsichtlich des Schuljahres 2024/25 in Vorlage gebracht. Betreffend den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer legten die Eltern eine Stellungnahme der Klassenlehrperson der Volksschule XXXX vor (AS 33 ff im Akt 2319032-1), ein Schreiben hinsichtlich des Mitgliedsbetrags für den Verein XXXX hinsichtlich der Saison 2024/2025 (AS 37 im Akt 2319032-1) sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 19.09.2024 für das Schuljahr 2024/25 (AS 39 im Akt2319032-1) als auch ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (AS 41 im Akt 2319032-1) vor. Des Weiteren legte auch der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer zahlreiche Dokumente hinsichtlich seiner Integration vor (Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin der Polytechnischen Schule XXXX vom 21.11.2024 samt Empfehlung der Direktorin der Mittelschule XXXX , AS 221 im Akt 2319050-1; vier Möglichkeiten zum Berufspraktikum/Schnuppertag bei XXXX am 13.01.2025, 14.01.2025, 15.01.2025 sowie 16.01.2025 und bei XXXX am 11.11.2024, 12.11.2024, 13.11.2024 und 14.11.2024, AS 225 ff im Akt 2319050-1; Empfehlungsschreiben einer Lehrkraft der Polytechnischen Schule XXXX Herr XXXX vom 21.11.2024, AS 232 im Akt 2319050-1; Praktikumsrückmeldung von XXXX hinsichtlich der Tätigkeit als Friseur, AS 235 im Akt 2319050-1; Schulbesuchsbestätigung vom 17.09.2024 der Polytechnischen Schule XXXX für das Schuljahr 2024/25, AS 237 im Akt 2319050-1). Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin legte des Weiteren zahlreiche Dokumente zu ihrer Integration vor (Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX vom 17.09.2024, AS 197 im Akt 2319041-1; Praktikumsbestätigung; vier Berufsbögen für den Berufspraktischen Tag, AS 199 ff im Akt 2319041-1; Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der Polytechnischen Schule XXXX vom 21.11.2024, AS 211 im Akt 2319041-1; Begleitschreiben zur Schulnachricht vom Februar 2024, AS 213 im Akt 2319041-1; Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 12.11.2024 [Sozialzentrum XXXX ], AS 215 im Akt 2319041-1);Die erwachsenen Beschwerdeführer legten der belangten Behörde zahlreiche Dokumente hinsichtlich ihrer Integration und der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers vor (Bestätigung der römisch 40 vom 19.11.2024 hinsichtlich einer Remunerantentätigkeit des Erstbeschwerdeführers beginnend mit Juni 2024, AS 221 im Akt 2319043-1; Bestätigung der römisch 40 hinsichtlich der Ableistung des Deutschkurses A0.2 60 UE im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 11.12.2024, AS 223 im Akt 2319043-1; Empfehlungsschreiben der Betreuerin von römisch 40 Frau römisch 40 , AS 225 im Akt 2319043-1; ärztliche Unterlagen aus der Türkei (AS 227 ff im Akt 2319043-1); ärztliche Unterlagen aus Österreich(ärztliche Bestätigung vom 18.09.2023 betreffend einer Behandlung des Erstbeschwerdeführers in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie im römisch 40 , AS 235 im Akt 2319043-1; Überweisung für eine Psychotherapie vom 09.03.2023, AS 237 im Akt 2319043-1; Ambulanzbefund vom 02.11.2022 des römisch 40 , Standort römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, AS 239 ff im Akt 2319043-1; Überweisung an Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie des römisch 40 AS 245 im Akt 2319043-1; Bestätigung zur Vorlage betreffend des Besuches von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.12.2024, AS 265 im Akt 2319043-1; zahlreiche elektronische Rezepte (AS 241, 245, 266, 281, 283, 415, 419, 433, 452, 692 im Akt 2319043-1). Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung der römisch 40 vom 19.11.2024 hinsichtlich interner Tätigkeiten im Ausmaß von 173 Stunden, AS 233 im Akt 2319034-1 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson Frau römisch 40 , AS 235 im Akt 2319034-1 vor. Für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer legten die Eltern ein Schreiben hinsichtlich des Mitgliedsbetrags für den Verein römisch 40 für die Saison 2024 aus 2025, als auch eine Schulbesuchsbestätigung für die Mittelschule römisch 40 vom 18.09.2024 (AS 33 ff im Akt 2319039-1). Für die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme der Klassenlehrperson der Volksschule römisch 40 (AS 33 ff im Akt 2319046-1) und eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.09.2024 dieser Volksschule (AS 37 im Akt 2319046-1) hinsichtlich des Schuljahres 2024/25 in Vorlage gebracht. Betreffend den minderjährigen Siebtbeschwerdeführer legten die Eltern eine Stellungnahme der Klassenlehrperson der Volksschule römisch 40 vor (AS 33 ff im Akt 2319032-1), ein Schreiben hinsichtlich des Mitgliedsbetrags für den Verein römisch 40 hinsichtlich der Saison 2024 aus 2025, (AS 37 im Akt 2319032-1) sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 19.09.2024 für das Schuljahr 2024/25 (AS 39 im Akt2319032-1) als auch ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (AS 41 im Akt 2319032-1) vor. Des Weiteren legte auch der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer zahlreiche Dokumente hinsichtlich seiner Integration vor (Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 21.11.2024 samt Empfehlung der Direktorin der Mittelschule römisch 40 , AS 221 im Akt 2319050-1; vier Möglichkeiten zum Berufspraktikum/Schnuppertag bei römisch 40 am 13.01.2025, 14.01.2025, 15.01.2025 sowie 16.01.2025 und bei römisch 40 am 11.11.2024, 12.11.2024, 13.11.2024 und 14.11.2024, AS 225 ff im Akt 2319050-1; Empfehlungsschreiben einer Lehrkraft der Polytechnischen Schule römisch 40 Herr römisch 40 vom 21.11.2024, AS 232 im Akt 2319050-1; Praktikumsrückmeldung von römisch 40 hinsichtlich der Tätigkeit als Friseur, AS 235 im Akt 2319050-1; Schulbesuchsbestätigung vom 17.09.2024 der Polytechnischen Schule römisch 40 für das Schuljahr 2024/25, AS 237 im Akt 2319050-1). Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin legte des Weiteren zahlreiche Dokumente zu ihrer Integration vor (Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 17.09.2024, AS 197 im Akt 2319041-1; Praktikumsbestätigung; vier Berufsbögen für den Berufspraktischen Tag, AS 199 ff im Akt 2319041-1; Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 21.11.2024, AS 211 im Akt 2319041-1; Begleitschreiben zur Schulnachricht vom Februar 2024, AS 213 im Akt 2319041-1; Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 12.11.2024 [Sozialzentrum römisch 40 ], AS 215 im Akt 2319041-1); 4. Die seitens der erwachsenen Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Türkei wurden nach Auftrag durch das BFA einer Übersetzung zugefügt (AS 251 ff im Akt 2319043-1). Des Weiteren wurde seitens des BFA ein Ersuchen um Befundbewertung der türkischen Befunde in Auftrag gegeben und in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob gegebenenfalls eine Erwachsenenvertretung betreffend des Erstbeschwerdeführers angedacht werden muss (AS 263 ff im Akt 2319043-1). 5. Nach einer Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 25.02.2025 wurde seitens Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY III – Gutachten) erstellt und der belangten Behörde anschließend übermittelt (AS 291 ff im Akt 2319043-1). 5. Nach einer Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 25.02.2025 wurde seitens Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY römisch drei – Gutachten) erstellt und der belangten Behörde anschließend übermittelt (AS 291 ff im Akt 2319043-1). 6. Seitens des BFA wurde in der Folge beim Bezirksgericht XXXX angeregt, für den Erstbeschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu bestellen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , GZ. XXXX , wurde RA Mag. XXXX zum neuen Rechtsbestand (Vertretung im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers) bestellt. Die belangte Behörde übermittelte dem Erwachsenenvertreter sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke, Länderinformationen und gewährte ein schriftliches Parteiengehör binnen drei Wochen ab Erhalt des Dokumentes (AS 437 ff im Akt 2319043-1). 6. Seitens des BFA wurde in der Folge beim Bezirksgericht römisch 40 angeregt, für den Erstbeschwerdeführer eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu bestellen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde RA Mag. römisch 40 zum neuen Rechtsbestand (Vertretung im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers) bestellt. Die belangte Behörde übermittelte dem Erwachsenenvertreter sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke, Länderinformationen und gewährte ein schriftliches Parteiengehör binnen drei Wochen ab Erhalt des Dokumentes (AS 437 ff im Akt 2319043-1). 7. Mit Schreiben vom 30.06.2025 wurde seitens der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung genommen bzw. die im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs gestellten Fragen beantwortet. 8. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 8. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem ausreisekausalen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Gewährung von Asyl wurde die Asylrelevanz versagt. Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerde und die minderjährigen Beschwerdeführer (BF4-BF8) haben keine eigenen ausreisekausalen Fluchtgründe vorgebracht. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde(

  1. n)den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde(
  2. n)den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 10. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 27.08.2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 10.1. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Nach gängiger Lehre und Rechtsprechung des VwGH habe die Bescheidbegründung iSd § 60 AVG die „Ereignisse des Ermittlungsverfahrens“ klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung müsse also erkennen lassen, welchen konkreten für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen, als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh. ihrer rechtlichen Beurteilung) zugrunde gelegt. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Wiese darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, bestehe auch dann, wenn der Sachverhalt iSd § AVG von vornherein klar gegeben sei. Die Anführung offenkundiger Tatsachen in der Bescheidbegründung dürfe dann nicht unterbleiben, wenn diese nicht auch von den Parteien und dem VwGH als offenkundig angesehen werden könnten. Die belangte Behörde habe auch alle notwendigen Feststellungen zu treffen, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde legt. Auch habe die Begründung „die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen“ zu enthalten. Diese Bestimmung stehe in engem Zusammenhang mit dem das Ermittlungsverfahren beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Die belangte Behörde habe diesen Anforderungen nicht genügt und das Verfahren demnach mit Mangelhaftigkeit belastet. 10.1. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Nach gängiger Lehre und Rechtsprechung des VwGH habe die Bescheidbegründung iSd Paragraph 60, AVG die „Ereignisse des Ermittlungsverfahrens“ klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung müsse also erkennen lassen, welchen konkreten für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen, als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh. ihrer rechtlichen Beurteilung) zugrunde gelegt. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Wiese darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, bestehe auch dann, wenn der Sachverhalt iSd Paragraph AVG von vornherein klar gegeben sei. Die Anführung offenkundiger Tatsachen in der Bescheidbegründung dürfe dann nicht unterbleiben, wenn diese nicht auch von den Parteien und dem VwGH als offenkundig angesehen werden könnten. Die belangte Behörde habe auch alle notwendigen Feststellungen zu treffen, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde legt. Auch habe die Begründung „die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen“ zu enthalten. Diese Bestimmung stehe in engem Zusammenhang mit dem das Ermittlungsverfahren beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Die belangte Behörde habe diesen Anforderungen nicht genügt und das Verfahren demnach mit Mangelhaftigkeit belastet. 10.2. Zunächst wurde bemängelt, dass die Einvernahme seitens des BFA am 26.11.2024 stattgefunden habe und die entsprechenden Bescheide erst am 04.08.2025 erlassen worden seien. In der Zwischenzeit sei dem Erwachsenenvertreter des Erstbeschwerdeführers eine Aufforderung zum Parteiengehör gesendet worden. Die anderen Beschwerdeführer seien jedoch nicht mehr befragt worden und haben diese demnach keine weiteren Angaben zum Privatleben und Integration machen können. Diesbezügliche Beweismittel wurden der Beschwerde im Anhang beigeschlossen. 10.3. Die Zweitbeschwerdeführerin sei kaum zu ihrer Lage als Frau und der Situation im Falle der Rückkehr befragt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe kaum Bildung in der Türkei erhalten und habe sie als Mädchen nur die 2. Klasse der Grundschule besuchen dürfen. Sie habe des Weiteren auch keine Arbeitserfahrung und habe sie auch als kurdische Frau noch mal schwierige Bedingungen in der Türkei. Die Beschwerdeführer seien des Weiteren auch nicht in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit befragt worden. Die Lage der Kurden in der Türkei sei eine notorische Tatsache und der belangten Behörde aufgrund der vorhandenen Länderberichte bekannt. Trotz dieses Tatbestandes habe die belangte Behörde die Situation sämtlicher Beschwerdeführer falsch beurteilt. Unter der Bedachtnahme der Situation der Kurden, des Gesundheitszustandes des Vaters, des Bildungsniveau der Mutter hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. 10.4. Des Weiteren sei das Verfahren der Behörde mangelhaft, da sie sich nur mangelhaft mit der Situation von den minderjährigen Beschwerdeführern auseinandergesetzt habe und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchgeführt habe. Die Behörde hätte entsprechende Länderfeststellungen zur Situation von Kindern in der Türkei treffen müssen bzw. die eigenen Länderfeststellungen ausreichend würdigen müssen. Sollte die ganze Familie in die Türkei zurückkehren, hätte dies Auswirkungen auf das Kindeswohl. Keiner der Beschwerdeführer sei zu den tatsächlich vorhandenen Wohnmöglichkeiten und einer Unterstützung seitens der Familienmitglieder in der Türkei befragt worden. Die Zweitbeschwerdeführer habe dargelegt, dass sie kurz vor der Ausreise auf der Straße gelebt habe, da ihre Mieter die Miete rapide angehoben hätten und sie diese nicht mehr zahlen konnte. Ihre Verwandten hätten ihr nicht helfen können. Zur Familie des Erstbeschwerdeführers würde die Familie aufgrund der Probleme mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers nicht können. 10.5. Zudem wurde moniert, dass nicht alle minderjährigen Beschwerdeführer in dem Verfahren befragt worden seien, obwohl sie dazu Rechte nach Art 12 des Übereinkommens über Rechte des Kindes hätten. Des Weiteren verlange der Grundsatz des Kindeswohls, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Das Kindeswohl müsse nach Art 24 Abs. 2 GRC bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Die Bestimmung stehe auf dem gleichen Rang wir Art 4 GRC und würde der Grundsatz des Kindeswohl in Österreich in Verfassungsrang stehen. Auch das Übereinkommen der Vereinten Nation über die Rechte des Kindes würde Kindern in allen Lebensbereichen den ihrem Entwicklungsstand entsprechenden, erforderlichen Schutz und Beistand. Die Vertragsstaaten seien verpflichtet, allen Kindern Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte zu gewährleisten. Auch nach der EMRK seien Kinder Grundrechtsträger. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ausdruck gebracht. Auch solle die Richtlinie zum internationalen Schutz berücksichtigt werden. Sämtliche Umstände würden zeigen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine Notlage geraten würden, bei der ihre Rechte nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würden. Eine Rückkehr sei zudem unverhältnismäßig und würde dem Art 7 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. 10.5. Zudem wurde moniert, dass nicht alle minderjährigen Beschwerdeführer in dem Verfahren befragt worden seien, obwohl sie dazu Rechte nach Artikel 12, des Übereinkommens über Rechte des Kindes hätten. Des Weiteren verlange der Grundsatz des Kindeswohls, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Das Kindeswohl müsse nach Artikel 24, Absatz 2, GRC bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Die Bestimmung stehe auf dem gleichen Rang wir Artikel 4, GRC und würde der Grundsatz des Kindeswohl in Österreich in Verfassungsrang stehen. Auch das Übereinkommen der Vereinten Nation über die Rechte des Kindes würde Kindern in allen Lebensbereichen den ihrem Entwicklungsstand entsprechenden, erforderlichen Schutz und Beistand. Die Vertragsstaaten seien verpflichtet, allen Kindern Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte zu gewährleisten. Auch nach der EMRK seien Kinder Grundrechtsträger. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ausdruck gebracht. Auch solle die Richtlinie zum internationalen Schutz berücksichtigt werden. Sämtliche Umstände würden zeigen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine Notlage geraten würden, bei der ihre Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würden. Eine Rückkehr sei zudem unverhältnismäßig und würde dem Artikel 7, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. 10.6. Zum Beweis des Vorbringens wurde im Übrigen die neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführer und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem würde eine Befragung der Kinder unbedingt notwendig sein. 10.7. Anschließend wurde der belangten Behörde die Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen vorgeworfen. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens würden nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern würde es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedürfen, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien, wobei die Asylbehörde von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden seien, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den Bezug habenden Länderinformationen ergeben könne, sei es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur in das Verfahren einzuführen, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. In diesem Sinne sei es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnten. Zu dieser Ansicht sei die Behörde unter anderem aufgrund der Zuziehung mangelhafter, weil teilweise unvollständiger Länderberichte bzw. unter Außerachtlassung ihres eigenen Amtswissen gekommen. 10.8. Zunächst seien keine speziellen Berichte herangezogen worden, die sich mit der Behandlung von Schizophrenie beschäftigen würden. In der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18.08.2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei werde explizit auf einen entsprechenden Mangel in der Psychiatrie verwiesen. Aus dem Länderinformationsblatt vom 07.03.2024 zur Türkei würde sich ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch staatliche bzw. private Akteure ausgesetzt seien. Es gebe unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei. Etwa aus einem Bericht von ACLED vom 06.08.2021 ergebe sich, dass sieben Mitglieder einer kurdischen Familie durch eine unbekannte Gruppe erschossen worden seien und sei deren Haus angezündet worden. Die Familie sei zuvor Zielscheibe von ethnisch motivierten Bedrohungen und Angriffen. Auch hinsichtlich der Situation von Frauen in der Türkei seien die Länderberichte mangelhaft berücksichtigt worden und wurde unter Verweis auf das Länderinformationsblatt vom 10.03.2022 dargelegt, dass weiterhin große Defizite in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen würden. Auch aus USDOS- US Department of State: 2021 Country Report on Human Rights Practices Turkey vom 12.04.2022 zeige sich, dass die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ausgetreten sei. Des Weiteren wurde auf zwei Berichte von Amnesty International verwiesen (Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22: The State oft he World´s Human Rights Turkey 2021 vom 29.03.2022; Amnesty International: Amnesty International Report 2023/24: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte: Türkei 2023) sowie einen Bericht der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, deren Ursache und deren Folgen vom 25.04.2023. Anhand der angeführten Länderbeichten hätte die belangte Behörde feststellen können, dass der BF1 keine menschenwürdige Behandlung und Betreuung vorfinden würde. Für die BF2 sei es als ungebildete kurdische Frau unmöglich, sich um alle Kinder angemessen zu kümmern und diese zu versorgen. Allen Beschwerdeführern würde eine Verletzung in ihren Rechten nach Art 2 oder 3 EMRK drohen. 10.8. Zunächst seien keine speziellen Berichte herangezogen worden, die sich mit der Behandlung von Schizophrenie beschäftigen würden. In der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18.08.2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei werde explizit auf einen entsprechenden Mangel in der Psychiatrie verwiesen. Aus dem Länderinformationsblatt vom 07.03.2024 zur Türkei würde sich ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch staatliche bzw. private Akteure ausgesetzt seien. Es gebe unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei. Etwa aus einem Bericht von ACLED vom 06.08.2021 ergebe sich, dass sieben Mitglieder einer kurdischen Familie durch eine unbekannte Gruppe erschossen worden seien und sei deren Haus angezündet worden. Die Familie sei zuvor Zielscheibe von ethnisch motivierten Bedrohungen und Angriffen. Auch hinsichtlich der Situation von Frauen in der Türkei seien die Länderberichte mangelhaft berücksichtigt worden und wurde unter Verweis auf das Länderinformationsblatt vom 10.03.2022 dargelegt, dass weiterhin große Defizite in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen würden. Auch aus USDOS- US Department of State: 2021 Country Report on Human Rights Practices Turkey vom 12.04.2022 zeige sich, dass die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ausgetreten sei. Des Weiteren wurde auf zwei Berichte von Amnesty International verwiesen (Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22: The State oft he World´s Human Rights Turkey 2021 vom 29.03.2022; Amnesty International: Amnesty International Report 2023/24: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte: Türkei 2023) sowie einen Bericht der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, deren Ursache und deren Folgen vom 25.04.2023. Anhand der angeführten Länderbeichten hätte die belangte Behörde feststellen können, dass der BF1 keine menschenwürdige Behandlung und Betreuung vorfinden würde. Für die BF2 sei es als ungebildete kurdische Frau unmöglich, sich um alle Kinder angemessen zu kümmern und diese zu versorgen. Allen Beschwerdeführern würde eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. 10.9. Der belangten Behörde wurden zudem eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen, was § 60 AVG verletzen würde. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den Beschwerdeführern nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Vor allem seien der belangten Behörde aufgrund der mangelhaften Befragungen und Ermittlungen viele Informationen unbekannt. 10.9. Der belangten Behörde wurden zudem eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen, was Paragraph 60, AVG verletzen würde. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den Beschwerdeführern nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Vor allem seien der belangten Behörde aufgrund der mangelhaften Befragungen und Ermittlungen viele Informationen unbekannt. 10.10. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide dargelegt, dass alle Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehören würden und diese in der Türkei gefährdet seien, von staatlicher und nicht staatlicher Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt zu werden. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sei als glaubhaft zu werten, dass die Zweitbeschwerdeführerin nachvollziehbare Angaben machen konnte und würde sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken. Die Furcht der Beschwerdeführer sei zudem auch wohlbegründet. Den Beschwerdeführern wäre somit gemäß § 3 AsylG internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen und würden die türkischen Behörden über das gesamte Staatsgebiet der Türkei Macht haben. 10.10. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide dargelegt, dass alle Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehören würden und diese in der Türkei gefährdet seien, von staatlicher und nicht staatlicher Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt zu werden. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sei als glaubhaft zu werten, dass die Zweitbeschwerdeführerin nachvollziehbare Angaben machen konnte und würde sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken. Die Furcht der Beschwerdeführer sei zudem auch wohlbegründet. Den Beschwerdeführern wäre somit gemäß Paragraph 3, AsylG internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen und würden die türkischen Behörden über das gesamte Staatsgebiet der Türkei Macht haben. 10.11. Des Weiteren würden im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für § 8 Abs. 1 AsylG und somit für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA die angefochtenen Bescheide auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführer würden sich seit zweieinhalb Jahre in Österreich aufhalten und seien die Kinder gut in das Leben in Österreich integriert. Für die minderjährigen Beschwerdeführer würde eine Rückkehr in die Türkei demnach eine schwerüberwindbare Hürde bedeuten, zumal der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin bereit seien, eine Berufsausbildung zu starten. Die jüngeren Beschwerdeführer seien in das soziale Leben in Österreich eingewurzelt. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und der minderjährige Siebtbeschwerdeführer würden Fußball spielen; der minderjährige Siebtbeschwerdeführer sei zudem bereits eingeschult worden. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 10.11. Des Weiteren würden im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und somit für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA die angefochtenen Bescheide auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführer würden sich seit zweieinhalb Jahre in Österreich aufhalten und seien die Kinder gut in das Leben in Österreich integriert. Für die minderjährigen Beschwerdeführer würde eine Rückkehr in die Türkei demnach eine schwerüberwindbare Hürde bedeuten, zumal der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin bereit seien, eine Berufsausbildung zu starten. Die jüngeren Beschwerdeführer seien in das soziale Leben in Österreich eingewurzelt. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und der minderjährige Siebtbeschwerdeführer würden Fußball spielen; der minderjährige Siebtbeschwerdeführer sei zudem bereits eingeschult worden. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 10.12. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.10.12. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellung des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen und gelte dies auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umständen besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellung des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen und gelte dies auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umständen besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 10.13. Abschließend wurde jeweils beantragt, - eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführer – anzuberaumen; - falls nicht alle zu Lasten den Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; - die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; - die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; - in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. bis VI. zu beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuzuerkennen; - in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; - die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; - die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; - in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück zu verweisen; - die ordentliche Revision zuzulassen. 10.14. Hinsichtlich des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers wurde sein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/25 der Polytechnischen Schule XXXX vom 04.07.2025, AS 519 im Akt 2319050-1; das Quartalszeugnis vom 09.05.2025 der Polytechnischen Schule XXXX hinsichtlich des Schuljahres 2024/25, AS 521 im Akt 2319050-1; Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin der Polytechnischen Schule Frau XXXX vom 19.08.2025, AS 523 f im Akt 2319050-1; Möglichkeit des Berufspraktikums bei XXXX am 13.01.2025, 14.01.2025 (AS 527 im Akt 2319050-1), bei XXXX am 11.11.2024, 12.11.2024, 13.11.2024, 14.11.2024 als Friseur (AS 535 ff im Akt 2319050-1), bei XXXX am 12..03.2025 und 13.03.2025 als Elektrotechniker (AS 533 im Akt 2319050-1); Praktikumsrückmeldung der Firma XXXX (AS 529 im Akt 2319050-1), bei XXXX (AS 537 im Akt 2319050-1) sowie bei XXXX (AS 539 im Akt 2319050-1) vorgelegt. Hinsichtlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wurde das Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2024/25 der Polytechnischen Schule XXXX vom 04.07.2025; die Anmeldung für das Schuljahr 2025/2026 für die XXXX vom 13.03.2025; Begleitschreiben zur Schulnachricht der Mittelschule XXXX vom Februar 2024; Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der Polytechnischen Schule XXXX vom 21.11.2024; Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule XXXX vom 12.08.2025 (AS 443 ff im Akt 2319041-1) vorgelegt. Hinsichtlich des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins XXXX (AS 315 im Akt 2319039-1) sowie erneut das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule XXXX vom 12.08.2025 (AS 312 im Akt 2319039-1) vorgelegt. Hinsichtlich der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin wurde das Jahreszeugnis der Volksschule XXXX vom 04.07.2025 für das Schuljahr 2024/25 (AS 317 im Akt 2319046-1) sowie erneut das das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule XXXX vom 12.08.2025 (AS 319 im Akt 2319046-1) vorgelegt. Hinsichtlich des minderjährigen Siebtbeschwerdeführer wurde der eingebrachten Beschwerde ein Schreiben seiner Lehrerinnen (AS 373 im Akt 2319032-1), eine Mitgliedsbestätigung des Fußballvereins XXXX (AS 325 im Akt 2319032-1), die Schulbesuchsbestätigung vom 04.07.2025 der Volksschule XXXX hinsichtlich des Schuljahres 2024/25 (AS 327 im Akt 2319032-1) sowie das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule XXXX vom 12.08.2025 (AS 329 im Akt2319032-1) angeschlossen. 10.14. Hinsichtlich des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers wurde sein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/25 der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 04.07.2025, AS 519 im Akt 2319050-1; das Quartalszeugnis vom 09.05.2025 der Polytechnischen Schule römisch 40 hinsichtlich des Schuljahres 2024/25, AS 521 im Akt 2319050-1; Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin der Polytechnischen Schule Frau römisch 40 vom 19.08.2025, AS 523 f im Akt 2319050-1; Möglichkeit des Berufspraktikums bei römisch 40 am 13.01.2025, 14.01.2025 (AS 527 im Akt 2319050-1), bei römisch 40 am 11.11.2024, 12.11.2024, 13.11.2024, 14.11.2024 als Friseur (AS 535 ff im Akt 2319050-1), bei römisch 40 am 12..03.2025 und 13.03.2025 als Elektrotechniker (AS 533 im Akt 2319050-1); Praktikumsrückmeldung der Firma römisch 40 (AS 529 im Akt 2319050-1), bei römisch 40 (AS 537 im Akt 2319050-1) sowie bei römisch 40 (AS 539 im Akt 2319050-1) vorgelegt. Hinsichtlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wurde das Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2024/25 der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 04.07.2025; die Anmeldung für das Schuljahr 2025 aus 2026, für die römisch 40 vom 13.03.2025; Begleitschreiben zur Schulnachricht der Mittelschule römisch 40 vom Februar 2024; Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 21.11.2024; Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule römisch 40 vom 12.08.2025 (AS 443 ff im Akt 2319041-1) vorgelegt. Hinsichtlich des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins römisch 40 (AS 315 im Akt 2319039-1) sowie erneut das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule römisch 40 vom 12.08.2025 (AS 312 im Akt 2319039-1) vorgelegt. Hinsichtlich der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin wurde das Jahreszeugnis der Volksschule römisch 40 vom 04.07.2025 für das Schuljahr 2024/25 (AS 317 im Akt 2319046-1) sowie erneut das das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule römisch 40 vom 12.08.2025 (AS 319 im Akt 2319046-1) vorgelegt. Hinsichtlich des minderjährigen Siebtbeschwerdeführer wurde der eingebrachten Beschwerde ein Schreiben seiner Lehrerinnen (AS 373 im Akt 2319032-1), eine Mitgliedsbestätigung des Fußballvereins römisch 40 (AS 325 im Akt 2319032-1), die Schulbesuchsbestätigung vom 04.07.2025 der Volksschule römisch 40 hinsichtlich des Schuljahres 2024/25 (AS 327 im Akt 2319032-1) sowie das Empfehlungsschreiben der Schulleitung der Mittelschule römisch 40 vom 12.08.2025 (AS 329 im Akt2319032-1) angeschlossen. 10.15. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 11. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 05.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 12. Am 15.10.2025 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Bestätigung zur Vorlage bei Gericht seitens Dr. XXXX vom 04.09.2025 beim hg. Gericht ein. 12. Am 15.10.2025 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Bestätigung zur Vorlage bei Gericht seitens Dr. römisch 40 vom 04.09.2025 beim hg. Gericht ein. 11. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, Version 10 vom 06.08.2025) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 15.10.2025 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraums seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)
  3. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, Version 10 vom 06.08.2025) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 15.10.2025 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraums seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) Gleichzeitig wurden die BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
  3. Am 23.10.2025 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer aus der Türkei stammen würden und der kurdischen Minderheit angehören würden. Der Erstbeschwerdeführer würde an Schizophrenie leiden und bedürfe dieser einer kontinuierlichen medizinischen Betreuung. Unter Verweisung auf das Länderinformationsblatt wurde des Weiteren angeführt, dass erhebliche Defizite in der psychiatrischen Versorgung bestehen würden und sei die sekundäre Versorgung sehr eingeschränkt und teils kostenpflichtig. Rückkehrende müssten sich auch bei der Sozialversicherung registrieren und Beiträge im Voraus leisten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Die Registrierung sei nicht spezifisch für Rückkehrende und könne sie mit praktischen Hürden verbunden seien. Hinsichtlich der sozialen Teilhabe und Diskriminierung wurde festgehalten, dass kurdische Familien in der Türkei strukturell benachteiligt seien. Es würden dokumentierte Fälle von Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitsbereich bestehen; die kurdische Sprache und Kultur würden weiterhin marginalisiert werden und seien Kinder kurdischer Herkunft besonders gefährdet, Opfer von struktureller Benachteiligung zu werden. Nach § 8 Abs. 1 AsylG sei subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn eine ernsthafte Gefahr bestehe, dass die Antragsteller bei Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt wären. Die vorliegenden Informationen würden demnach folgende Punkte belegen:
  4. Am 23.10.2025 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer aus der Türkei stammen würden und der kurdischen Minderheit angehören würden. Der Erstbeschwerdeführer würde an Schizophrenie leiden und bedürfe dieser einer kontinuierlichen medizinischen Betreuung. Unter Verweisung auf das Länderinformationsblatt wurde des Weiteren angeführt, dass erhebliche Defizite in der psychiatrischen Versorgung bestehen würden und sei die sekundäre Versorgung sehr eingeschränkt und teils kostenpflichtig. Rückkehrende müssten sich auch bei der Sozialversicherung registrieren und Beiträge im Voraus leisten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Die Registrierung sei nicht spezifisch für Rückkehrende und könne sie mit praktischen Hürden verbunden seien. Hinsichtlich der sozialen Teilhabe und Diskriminierung wurde festgehalten, dass kurdische Familien in der Türkei strukturell benachteiligt seien. Es würden dokumentierte Fälle von Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitsbereich bestehen; die kurdische Sprache und Kultur würden weiterhin marginalisiert werden und seien Kinder kurdischer Herkunft besonders gefährdet, Opfer von struktureller Benachteiligung zu werden. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn eine ernsthafte Gefahr bestehe, dass die Antragsteller bei Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Die vorliegenden Informationen würden demnach folgende Punkte belegen: ● Eine unzureichende medizinische Versorgung für den Vater mit Schizophrenie ● Eine strukturelle Benachteiligung der Familie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft ● Eine mangelnde soziale Absicherung und Teilhabe bei Rückkehr Aufgrund dessen sei eine Rückkehr der Familie in die Türkei aus medizinischer, sozialer und menschenrechtlicher Sicht unzumutbar. Die Voraussetzungen für eine sichere, diskriminierungsfreie und würdige Existenz seien nicht gegeben. Des Weiteren wurde in der eingebrachten Stellungnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere auf die Angaben zur Wohnsituation der Familie, verwiesen.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des jeweiligen Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen 1.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
  8. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.
  9. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  10. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  11. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.
  12. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Kindern – Dritt- bis Achtbeschwerdeführern (BF3-BF8) – und den Eltern [BF1 und BF2] vor.
  5. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers bzw. den Ausführungen seines Erwachsenenvertreters und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  7. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige und sind der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführer steht – mit Ausnahme der Identität des minderjährigen und in Österreich geborenen Achtbeschwerdeführers – mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht eindeutig fest. Die Identität des minderjährigen Achtbeschwerdeführers steht eindeutig fest. Die minderjährigen Fünft-bis Achtbeschwerdeführer (BF5-BF8) haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers (BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) – ihrer Eltern – bezogen. Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Asylverfahren einvernommen. Im Rahmen ihrer behördlichen Einvernahme haben die beiden Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern die Ausreisegründe der Eltern (BF1-BF2) bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die erwachsenen Beschwerdeführer zeigen niederschwellig Interesse für die kurdischen Belange und sympathisier(t)en mit der Halkların Demokratik Partisi (HDP) bzw. nunmehr DEM-Partei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Die Beschwerdeführer haben keine maßgeblichen Fluchtgründe zu ihrem Herkunftsstaat Türkei geltend gemacht. Das Verlassen des Heimatlandes aufgrund der Krankheit des Erstbeschwerdeführers (Schizophrenie) sowie der wirtschaftlichen Situation insbesondere auch der Zukunft des mittlerweile volljährigen Dritt- und der minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer sowie des Wunsches nach besserer medizinischer Versorgung im Allgemeinen entfaltet keine Asylrelevanz. Das zusätzliche Vorbringen, dass der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer und minderjährigen Beschwerdeführer Übergriffen durch den Bruder des Erstbeschwerdeführers ausgesetzt gewesen sind bzw. sind, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Des Weiteren muss festgestellt werden, dass selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens keine Asylrelevanz erblickt werden kann, zumal die Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte (siehe rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates). Zudem könnten die Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre den Beschwerdeführern jedenfalls auch eine Rückkehr nach Ankara möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer angesichts einer finanziellen Unterstützung durch die in der Türkei lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen kam es 2022 wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen, wobei sich der wohl schwerwiegendste Anschlag am 13.11.2022 ereignete, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Anfang Oktober 2023 kam es auch zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Ankara gilt jedoch dennoch als vergleichsweise sicher, zumal die Stadt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) stattfanden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der PKK ist nunmehr auch festzuhalten, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) am
  8. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat. „Im Nordirak, wo sie zuletzt ihr Hauptquartier hatte, gab eine erste Gruppe am Freitag die Waffen ab. Es sei ein historischer Tag, hieß es in türkischen Medien. Die vorerst symbolische Geste sei erst der Anfang für eine nachhaltige Lösung des Konflikts.“ Dies könnte möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen. (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
  9. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom
  10. Juli 2025). Die Stadt Ankara ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe die rechtliche Würdigung zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative).In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen kam es 2022 wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen, wobei sich der wohl schwerwiegendste Anschlag am 13.11.2022 ereignete, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Anfang Oktober 2023 kam es auch zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Ankara gilt jedoch dennoch als vergleichsweise sicher, zumal die Stadt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) stattfanden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der PKK ist nunmehr auch festzuhalten, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) am
  11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat. „Im Nordirak, wo sie zuletzt ihr Hauptquartier hatte, gab eine erste Gruppe am Freitag die Waffen ab. Es sei ein historischer Tag, hieß es in türkischen Medien. Die vorerst symbolische Geste sei erst der Anfang für eine nachhaltige Lösung des Konflikts.“ Dies könnte möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen. vergleiche „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
  12. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom
  13. Juli 2025). Die Stadt Ankara ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe die rechtliche Würdigung zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative). Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sind glaubhaft. Auch das diesbezügliche Vorbringen entfaltet jedoch keine Asylrelevanz, da allgemeinen Diskriminierungen (einfache Alltagsdiskriminierungen) keine Asylrelevanz beizumessen sind. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ist nunmehr festzuhalten, dass diese am
  14. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
  15. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom
  16. Juli 2025). In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ist nunmehr festzuhalten, dass diese am
  17. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte vergleiche „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom
  18. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waf

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