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{'item': 'W127 2270294-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8Artikel 15Artikel 25Artikel 29Artikel 27Artikel 36§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW127 2270294-1 Spruch, W127 2270294-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehalten, dass dieser nicht glaubhaft habe machen können, in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. eine derartige Verfolgung zukünftig befürchten zu müssen. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte drohende (Zwangs-)Rekrutierung für den kurdischen Militärdienst nicht glaubwürdig und liege somit insgesamt keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In deren Begründung führte der nunmehr rechtsfreundlich von der BBU-GmbH vertretene Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er bereits einmal ins Visier der kurdischen Milizen geraten sei und Angst habe, von diesen zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus sei er aber auch für das syrische Regime interessant und habe auch Angst, von den Regierungstruppen einberufen werden zu können. Der Beschwerdeführer wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und fürchte, aufgrund dessen verfolgt zu werden. Zudem könnte ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 01.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In deren Begründung führte der nunmehr rechtsfreundlich von der BBU-GmbH vertretene Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er bereits einmal ins Visier der kurdischen Milizen geraten sei und Angst habe, von diesen zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus sei er aber auch für das syrische Regime interessant und habe auch Angst, von den Regierungstruppen einberufen werden zu können. Der Beschwerdeführer wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen und fürchte, aufgrund dessen verfolgt zu werden. Zudem könnte ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Weiters wurde moniert, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, die im vorliegenden Zusammenhang notwendigen Ermittlungen anzustellen. Die belangte Behörde hätte zusätzlich zu den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation auch Länderberichte von mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen, insbesondere UNHCR, heranziehen müssen und habe letztlich ignoriert, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund der Wehrdienstverweigerung und Asylantragstellung in Europa Verfolgung durch den syrischen Staat drohe.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 31.01.2024 sowie am 30.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an beiden Terminen entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer erschien am 30.01.2026 unentschuldigt nicht. Im Rahmen der Verhandlung am 31.01.2024 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Fluchtgründen, seinen familiären Verhältnissen und den Lebensumständen in Syrien befragt. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, seine Heimat Ende 2015 aufgrund von Unruhen in der Region und der Tatsache, dass er zwei Jahre später den Militärdienst antreten hätte müssen, verlassen zu haben. Einmal hätten sie kurdische Kräfte zu Hause aufgesucht; sie seien auf der Suche nach wehrfähigen Männern gewesen. Da er aber erst 16 Jahre alt gewesen sei, sei er nicht rekrutiert worden. In seinem Heimatdorf in Syrien lebten noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester, wobei der älteste Bruder jetzt 18 Jahre alt sei und einen Aufschub betreffend den Antritt des Wehrdienstes erhalten habe.
  5. Mit Schreiben vom 13.02.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts ins Verfahren eingebrachten und im Zuge der Verhandlung vom 31.01.2024 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, stützte sich dabei aber im Wesentlichen auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen.
  6. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 30.01.2026, zu dem der Beschwerdeführer dann wie oben erwähnt, unentschuldigt nicht erschien, wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Situation in Syrien übermittelt.
  7. In Abwesenheit der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wurde am 30.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderberichten betreffend Syrien Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äußerte sich dazu dahingehend, dass dieser aus Qamishli stamme und diesbezüglich auf die aktuellen Entwicklungen in den ursprünglich von der SDF kontrollierten Gebieten verwiesen werde. Es sei von den Kurden eine Generalmobilmachung herausgegeben worden und könnte dem Beschwerdeführer aktuell eine Rekrutierung drohen. Er verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde und halte die Anträge aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2024 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte: Länderinformationen zu Syrien (Stand: Dezember 2025); Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand: 08.05.2025); Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #52; Syria Situation; 08.11.2025; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]; EUAA Country Focus Syrien, März 2025; EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025; EUAA Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 03.10.2025; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025; Danish Immigration Service - Syria Security Situation, June 2025; Danish Immigration Service - Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025; BAMF, 08.09.2025, Briefing Notes (KW 37/2025), Syrien, S. 9 ff.Länderinformationen zu Syrien (Stand: Dezember 2025); Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand: 08.05.2025); Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #52; Syria Situation; 08.11.2025; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]; EUAA Country Focus Syrien, März 2025; EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025; EUAA Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 03.10.2025; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025; Danish Immigration Service - Syria Security Situation, June 2025; Danish Immigration Service - Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025; BAMF, 08.09.2025, Briefing Notes (KW 37 aus 2025,), Syrien, S. 9 ff.
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am XXXX in der Nähe der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner legalen Ausreise aus Syrien Ende 2015 im Familienverband gelebt. Bis Mitte August 2022 wohnte der Beschwerdeführer bei Verwandten in der Türkei, die er dann aus wirtschaftlichen Gründen verließ.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am römisch 40 in der Nähe der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner legalen Ausreise aus Syrien Ende 2015 im Familienverband gelebt. Bis Mitte August 2022 wohnte der Beschwerdeführer bei Verwandten in der Türkei, die er dann aus wirtschaftlichen Gründen verließ. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien im Gouvernement al-Hasaka. Ein Cousin des Beschwerdeführers hält sich in Österreich auf, ein weiterer Cousin in Norwegen. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  12. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht abgeleistet. Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimat weder seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar al Assad noch seitens der aktuellen syrischen Übergangsregierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gegen ihn gerichteten Maßnahmen ausgesetzt. Insbesondere ist auch keine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee noch eine Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten. 1.
  13. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, Qamischli, befindet sich – wie der Großteil des Gouvernements al-Hasaka – nach wie vor im Kontroll- und Einflussbereich der kurdisch dominierten „Democratic Autonomous Administration of North and East Syria“ (DAANES).

einem am 10.03.2025 zwischen deren militärischen Flügel, den „Syrian Democratic Forces“ (SDF), und dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shara' unterzeichneten Abkommen soll das DAANES-Gebiet in die syrische Staatsverwaltung integriert werden. 2014 wurde in der Region ein „Wehrpflichtgesetz“ verabschiedet, das vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 40 Jahren zu stellen hatte. 2019 wurde ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ erlassen, mit dem ein verpflichtender Wehrdienst für Männer über 18 Jahren im Gebiet der DAANES eingeführt wurde. 2021 wurden die Jahrgänge von 1990 bis 1997 vom Selbstverteidigungsdienst befreit; nach der vom „Verteidigungsbüro“ der Autonomen Verwaltung erlassenen Erklärung unterliegen die Jahrgänge 1998 bis 2005 der Selbstverteidigungspflicht. Weiters gibt es Aufschub- und Befreiungstatbestände. Die Rekrutierung in die SDF selbst ist freiwillig. Die „Selbstverteidigungspflicht“ beträgt zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen und erstreckt sich auf alle ethnischen Gruppen. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung geht die Selbstverwaltung jedoch vorsichtig vor. Der Selbstverteidigungsdienst beginnt mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm, danach werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wobei Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt werden. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige im Dienst zu Menschenrechtsverletzungen bzw. völkerrechtswidrigen Handlungen verhalten werden, ergeben sich aus der Berichtslage nicht (vgl. auch bereits VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0482). Dies kann insbesondere auch nicht daraus geschlossen werden, dass einem Bericht zufolge „Teile der SDF“ sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben sollen, zumal die die SDF diesen Vorwürfen nachgehen und die Selbstverteidigungseinheiten eine von den SDF separate Einheit bilden.Der Selbstverteidigungsdienst beginnt mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm, danach werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wobei Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt werden. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige im Dienst zu Menschenrechtsverletzungen bzw. völkerrechtswidrigen Handlungen verhalten werden, ergeben sich aus der Berichtslage nicht vergleiche auch bereits VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0482). Dies kann insbesondere auch nicht daraus geschlossen werden, dass einem Bericht zufolge „Teile der SDF“ sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben sollen, zumal die die SDF diesen Vorwürfen nachgehen und die Selbstverteidigungseinheiten eine von den SDF separate Einheit bilden. Eine Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“ wird den Länderinformationen zufolge

Artikel 15

des Gesetzes über den Selbstverteidigungsdienst mit einem zusätzlichen Monat Dienst bestraft und dies auch in der Praxis so gehandhabt; an Checkpoints ist eine vorübergehende Festnahme bis zur Dienstzuteilung möglich. Eine unverhältnismäßige Bestrafung ist darin nicht zu erblicken, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes mit der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einhergeht. Fälle von Gewalt oder Misshandlungen sind – wie das aktuelle Länderinformationsblatt mit Verweis auf Quellen des Danish Immigration Service eindeutig festhält – keine bekannt, sodass der gegenteiligen Vermutung eines einzelnen Forschers, wonach arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten, nicht gefolgt werden kann. Überdies weist dieser in der zugrundeliegenden Quelle selbst darauf hin, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien und sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig melden würden. Eine Diskriminierung der arabischen Volksgruppe ist den Länderberichten insofern auch nicht zu entnehmen – im Gegenteil: Gerade in arabisch dominierten Gebieten ist es aufgrund des vorsichtigen Vorgehens der DAANES möglich, der Verpflichtung jahrelang zu entgehen oder sich ihr gänzlich zu entziehen. Zudem werden für Wehrdienstverweigerer regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Selbstverteidigungsdienst. Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern werden nicht bestraft. Wie sich schon aus den Anfragebeantwortungen von ACCORD vom Februar und März 2025 ergibt, blieb die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Umsturz „vorerst unverändert“ und geht aus der darauffolgenden Berichtslage, insbesondere dem Länderinformationsblatt vom Mai 2025 und dem aktuellsten Country Focus der EUAA vom Juli 2025 nichts Gegenteiliges hervor. Insbesondere wurden, obwohl sich die SDF im Zuge des Umsturzes mit Fällen von Fahnenflucht und Überläufern konfrontiert sahen, keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen, Mitte Jänner kam es lediglich zu einem Stopp der Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten (vgl. AB ACCORD 03.2025). Der Mangel an Kräften führte zu eingeschränkten Rekrutierungsmöglichkeiten, sodass Rekrutierungskampagnen hauptsächlich im Gouvernement Hasaka durchgeführt wurden. Nach wie vor verlässt sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige (vgl. AB ACCORD 02.2025). Auch liegen – ungeachtet der im Gefolge des Umsturzes zunächst ausgerufenen Generalmobilmachung – keinerlei Informationen über eine Mobilisierung von Selbstverteidigungseinheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen vor; Gegenteiliges wurde lediglich im Februar 2025 von einer einzigen Quelle – einem Interviewpartner eines syrischen Fernsehsenders – behauptet, die davon sprach, dass auch in Deir Ezzor junge Männer verhaftet, zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden (vgl. AB ACCORD 02.2025). In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die aktuellen Berichte der EUAA (vgl. EUAA Country Focus vom März und vom Juli 2025), die keinen Hinweis auf Zwangsrekrutierungen junger Männer enthalten, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es sich dabei lediglich um eine Einzelmeinung von zweifelhafter Überzeugungskraft handelt. Es mag sein, dass es – wie bisher – bei Bedarf in Einzelfällen zu Versetzungen an die Front kommen kann, eine entsprechende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass – nach den zunächst fortdauernden Kämpfen der SDF mit der SNA insbesondere in der Umgebung um den Tishrin-Staudamm – die Kampfhandlungen seit April 2025 weitestgehend eingestellt bzw. zurückgegangen sind, und es seither – anders als vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet (vgl. OZ. 9, S. 13) – nur zu sporadischen Zusammenstößen kam, sondern in erster Linie verhandelt wird (vgl. Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, S.32 f, S. 66-67, siehe auch EUAA Country Focus von Juli 2025, S. 84). Das Abkommen vom März 2025 sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben; es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Auch vor diesem Hintergrund kann keine flächendeckende Rekrutierungskampagne unter dem Motiv, gegen die neue Regierung vorgehen zu müssen, erblickt werden. Vielmehr scheinen beiden Seiten nach wie vor eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anzustrebenWie sich schon aus den Anfragebeantwortungen von ACCORD vom Februar und März 2025 ergibt, blieb die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Umsturz „vorerst unverändert“ und geht aus der darauffolgenden Berichtslage, insbesondere dem Länderinformationsblatt vom Mai 2025 und dem aktuellsten Country Focus der EUAA vom Juli 2025 nichts Gegenteiliges hervor. Insbesondere wurden, obwohl sich die SDF im Zuge des Umsturzes mit Fällen von Fahnenflucht und Überläufern konfrontiert sahen, keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen, Mitte Jänner kam es lediglich zu einem Stopp der Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten vergleiche Ausschussbericht ACCORD 03.2025). Der Mangel an Kräften führte zu eingeschränkten Rekrutierungsmöglichkeiten, sodass Rekrutierungskampagnen hauptsächlich im Gouvernement Hasaka durchgeführt wurden. Nach wie vor verlässt sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige vergleiche Ausschussbericht ACCORD 02.2025). Auch liegen – ungeachtet der im Gefolge des Umsturzes zunächst ausgerufenen Generalmobilmachung – keinerlei Informationen über eine Mobilisierung von Selbstverteidigungseinheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen vor; Gegenteiliges wurde lediglich im Februar 2025 von einer einzigen Quelle – einem Interviewpartner eines syrischen Fernsehsenders – behauptet, die davon sprach, dass auch in Deir Ezzor junge Männer verhaftet, zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden vergleiche Ausschussbericht ACCORD 02.2025). In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die aktuellen Berichte der EUAA vergleiche EUAA Country Focus vom März und vom Juli 2025), die keinen Hinweis auf Zwangsrekrutierungen junger Männer enthalten, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es sich dabei lediglich um eine Einzelmeinung von zweifelhafter Überzeugungskraft handelt. Es mag sein, dass es – wie bisher – bei Bedarf in Einzelfällen zu Versetzungen an die Front kommen kann, eine entsprechende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass – nach den zunächst fortdauernden Kämpfen der SDF mit der SNA insbesondere in der Umgebung um den Tishrin-Staudamm – die Kampfhandlungen seit April 2025 weitestgehend eingestellt bzw. zurückgegangen sind, und es seither – anders als vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet vergleiche OZ. 9, S. 13) – nur zu sporadischen Zusammenstößen kam, sondern in erster Linie verhandelt wird vergleiche Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, S.32 f, S. 66-67, siehe auch EUAA Country Focus von Juli 2025, S. 84). Das Abkommen vom März 2025 sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben; es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Auch vor diesem Hintergrund kann keine flächendeckende Rekrutierungskampagne unter dem Motiv, gegen die neue Regierung vorgehen zu müssen, erblickt werden. Vielmehr scheinen beiden Seiten nach wie vor eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anzustreben Der Beschwerdeführer wird von den kurdischen Kräften auch weder aufgrund seiner politischen Gesinnung, einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aus sonstigen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer hat zwar die auf dem DAANES-Gebiet bestehende „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllt. Personen, die den „Selbstverteidigungsdienst“ verweigern, sind jedoch keinen unverhältnismäßigen Sanktionen ausgesetzt, werden nicht zur Beteiligung an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verhalten und lediglich in Ausnahmesituationen in ein Kampfgebiet verlegt. Der Beschwerdeführer weist keine verinnerlichte Überzeugung gegen den Militärdienst auf und wird ihm durch die kurdischen Kräfte, auch im Falle der Weigerung, sich den kurdischen Streitkräften anzuschließen, auch keine oppositionelle politische Haltung unterstellt, insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte gebracht haben, und liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. 1.

  1. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion weder eine Bestrafung durch die syrische Regierung noch durch die SDF aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung etwa im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich. Abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12) Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. (Zusammenfassung aus ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“)) Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen. Zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Allgemeines Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). [LIB 03.2024]Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  4. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). [LIB 03.2024] Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
  5. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024). Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert [LIB 03.2024, mit Verweis auf DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023]. Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert [LIB 03.2024, mit Verweis auf DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023]. Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024). Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). [LIB 03.2024] Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka

(2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  1. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  2. Februar 2025). [AB ACCORD 02.2025] In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera,
  3. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,
  4. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV,
  5. Jänner 2025). [AB ACCORD 03.2025] Aufschub und Befreiung Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit
  6. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das
  7. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Artikel 25des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern,

den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden

den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen.

Artikel 29

des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).

Artikel 27des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024).

Artikel 36des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024). Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Artikel 15des Gesetzes Nr.

1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024).

Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024). Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). Zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Situation seit dem Sturz des Assad-Regimes Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am

  1. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  2. Februar 2025). [AB ACCORD 02.2025] Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  3. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. […] Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
  4. Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
  5. Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
  6. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. […] Es konnten […] keine Informationen zum aktuellen Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber gefunden werden. [AB ACCORD 02.2025]
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person und zur Ausreise des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dessen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  9. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt. 2.
  10. Die Feststellungen zur Wehrpflicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen im Wesentlichen glaubhaften Angaben zu seinem Alter in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die bisher nicht erfolgte Ableistung des Wehrdienstes sowie die Feststellungen zu einer allfälligen Einberufung beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise nicht in Gebieten unter Regierungskontrolle aufgehalten hat. Wie oben unter 1.
  11. festgestellt besteht für den Beschwerdeführer aber keine maßgebliche Gefahr eine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee zu erwarten. 2.
  12. Die Feststellungen zu einer „Wehrpflicht“ des Beschwerdeführers im Rahmen der sog. „Selbstverteidigungspflicht“ in der kurdisch kontrollierten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ beruhen ebenfalls auf dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet hat, gründet auf den gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens. Wie ausgeführt wäre aber auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine drohende Zwangsrekrutierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Schon die Behauptungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis, der Beschwerdeführer wäre (bereits) im Jahr 2015 – und damit im Alter von rund 15 Jahren – von Angehörigen der kurdischen Streitkräfte aufgesucht und eine Rekrutierung angekündigt worden, erscheinen nicht glaubwürdig, wenn man sich vor Augen führt, dass

den Länderberichten erst Männer über 18 Jahren von der "Selbstverteidigungspflicht" betroffen sind und Angehörige der arabischen Volksgruppe – wie der Beschwerdeführer – überhaupt erst seit 2020 in diesem Zusammenhang eingezogen werden. Doch selbst wenn es hypothetisch zu einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Selbstverteidigungsdienst durch die kurdische Selbstverwaltung kommen würde, müsste der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge aktuell für ein Jahr Militärdienst leisten und würde wahrscheinlich im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes eingesetzt werden. Bei Wehrdienstverweigerung kann dem Beschwerdeführer Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat – einigen Berichten zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird durch die kurdische Selbstverwaltung allerdings nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich politisch betätigt zu haben oder jemals mit syrischen bzw. kurdischen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat. Auch für eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, umso mehr, als die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht unter Regierungskontrolle steht. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht, wie syrische Behörden von seiner Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangt haben sollen. Schließlich lassen auch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 bzw. der laut dessen Aussage nur mehr sporadische Kontakt zu dessen Rechtsvertreter darauf schließen, dass dieser offenbar kein wirkliches Interesse mehr an der Fortführung seines Asylbeschwerdeverfahrens mehr hat und keine tatsächlich asylrelevante Bedrohung in seiner Heimat (mehr) fürchtet. 2.
  2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zugrundeliegenden Länderberichten auch nicht entgegengetreten. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs )Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Aufgrund des Regimewechsels ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass in den AANES-Gebieten grundsätzlich auch nicht mit einer (unverhältnismäßigen) Bestrafung von Wehrdienstverweigerern zu rechnen ist, liegt selbst dann kein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn der Beschwerdeführer zum sogenannten Selbstverteidigungsdienst eingezogen wird. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. einer Bestrafung für Wehrdienstverweigerung Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikels 9 der Statusrichtlinie drohen, mangelt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem Grund nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können (vgl. EUAA Länderleitfaden 2024).UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können vergleiche EUAA Länderleitfaden 2024). Im vorliegenden Fall haben sich aber unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder in den Länderberichten noch in dessen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen würden. Anzumerken ist schließlich, dass auch der Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa der „Wehrdienstverweigerer“) im gegenständlichen Fall nicht vorliegt: Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG iVm Artikel 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Aus den Länderinformationen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft – also insbesondere den Bewohnern des von SDF/AANES kontrollierten Teils Syrien – als „andersartig“ betrachtet werden. Vom Bestehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie ist daher gegenständlich in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2270294.1.00

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