Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehalten, dass dieser nicht glaubhaft habe machen können, in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. eine derartige Verfolgung zukünftig befürchten zu müssen. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte drohende (Zwangs-)Rekrutierung für den kurdischen Militärdienst nicht glaubwürdig und liege somit insgesamt keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
einem am 10.03.2025 zwischen deren militärischen Flügel, den „Syrian Democratic Forces“ (SDF), und dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shara' unterzeichneten Abkommen soll das DAANES-Gebiet in die syrische Staatsverwaltung integriert werden. 2014 wurde in der Region ein „Wehrpflichtgesetz“ verabschiedet, das vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 40 Jahren zu stellen hatte. 2019 wurde ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ erlassen, mit dem ein verpflichtender Wehrdienst für Männer über 18 Jahren im Gebiet der DAANES eingeführt wurde. 2021 wurden die Jahrgänge von 1990 bis 1997 vom Selbstverteidigungsdienst befreit; nach der vom „Verteidigungsbüro“ der Autonomen Verwaltung erlassenen Erklärung unterliegen die Jahrgänge 1998 bis 2005 der Selbstverteidigungspflicht. Weiters gibt es Aufschub- und Befreiungstatbestände. Die Rekrutierung in die SDF selbst ist freiwillig. Die „Selbstverteidigungspflicht“ beträgt zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen und erstreckt sich auf alle ethnischen Gruppen. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung geht die Selbstverwaltung jedoch vorsichtig vor. Der Selbstverteidigungsdienst beginnt mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm, danach werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wobei Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt werden. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige im Dienst zu Menschenrechtsverletzungen bzw. völkerrechtswidrigen Handlungen verhalten werden, ergeben sich aus der Berichtslage nicht (vgl. auch bereits VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0482). Dies kann insbesondere auch nicht daraus geschlossen werden, dass einem Bericht zufolge „Teile der SDF“ sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben sollen, zumal die die SDF diesen Vorwürfen nachgehen und die Selbstverteidigungseinheiten eine von den SDF separate Einheit bilden.Der Selbstverteidigungsdienst beginnt mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm, danach werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wobei Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt werden. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige im Dienst zu Menschenrechtsverletzungen bzw. völkerrechtswidrigen Handlungen verhalten werden, ergeben sich aus der Berichtslage nicht vergleiche auch bereits VwGH 23.04.2024, Ra 2023/18/0482). Dies kann insbesondere auch nicht daraus geschlossen werden, dass einem Bericht zufolge „Teile der SDF“ sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben sollen, zumal die die SDF diesen Vorwürfen nachgehen und die Selbstverteidigungseinheiten eine von den SDF separate Einheit bilden. Eine Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“ wird den Länderinformationen zufolge
des Gesetzes über den Selbstverteidigungsdienst mit einem zusätzlichen Monat Dienst bestraft und dies auch in der Praxis so gehandhabt; an Checkpoints ist eine vorübergehende Festnahme bis zur Dienstzuteilung möglich. Eine unverhältnismäßige Bestrafung ist darin nicht zu erblicken, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes mit der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einhergeht. Fälle von Gewalt oder Misshandlungen sind – wie das aktuelle Länderinformationsblatt mit Verweis auf Quellen des Danish Immigration Service eindeutig festhält – keine bekannt, sodass der gegenteiligen Vermutung eines einzelnen Forschers, wonach arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten, nicht gefolgt werden kann. Überdies weist dieser in der zugrundeliegenden Quelle selbst darauf hin, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien und sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig melden würden. Eine Diskriminierung der arabischen Volksgruppe ist den Länderberichten insofern auch nicht zu entnehmen – im Gegenteil: Gerade in arabisch dominierten Gebieten ist es aufgrund des vorsichtigen Vorgehens der DAANES möglich, der Verpflichtung jahrelang zu entgehen oder sich ihr gänzlich zu entziehen. Zudem werden für Wehrdienstverweigerer regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Selbstverteidigungsdienst. Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern werden nicht bestraft. Wie sich schon aus den Anfragebeantwortungen von ACCORD vom Februar und März 2025 ergibt, blieb die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Umsturz „vorerst unverändert“ und geht aus der darauffolgenden Berichtslage, insbesondere dem Länderinformationsblatt vom Mai 2025 und dem aktuellsten Country Focus der EUAA vom Juli 2025 nichts Gegenteiliges hervor. Insbesondere wurden, obwohl sich die SDF im Zuge des Umsturzes mit Fällen von Fahnenflucht und Überläufern konfrontiert sahen, keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen, Mitte Jänner kam es lediglich zu einem Stopp der Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten (vgl. AB ACCORD 03.2025). Der Mangel an Kräften führte zu eingeschränkten Rekrutierungsmöglichkeiten, sodass Rekrutierungskampagnen hauptsächlich im Gouvernement Hasaka durchgeführt wurden. Nach wie vor verlässt sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige (vgl. AB ACCORD 02.2025). Auch liegen – ungeachtet der im Gefolge des Umsturzes zunächst ausgerufenen Generalmobilmachung – keinerlei Informationen über eine Mobilisierung von Selbstverteidigungseinheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen vor; Gegenteiliges wurde lediglich im Februar 2025 von einer einzigen Quelle – einem Interviewpartner eines syrischen Fernsehsenders – behauptet, die davon sprach, dass auch in Deir Ezzor junge Männer verhaftet, zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden (vgl. AB ACCORD 02.2025). In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die aktuellen Berichte der EUAA (vgl. EUAA Country Focus vom März und vom Juli 2025), die keinen Hinweis auf Zwangsrekrutierungen junger Männer enthalten, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es sich dabei lediglich um eine Einzelmeinung von zweifelhafter Überzeugungskraft handelt. Es mag sein, dass es – wie bisher – bei Bedarf in Einzelfällen zu Versetzungen an die Front kommen kann, eine entsprechende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass – nach den zunächst fortdauernden Kämpfen der SDF mit der SNA insbesondere in der Umgebung um den Tishrin-Staudamm – die Kampfhandlungen seit April 2025 weitestgehend eingestellt bzw. zurückgegangen sind, und es seither – anders als vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet (vgl. OZ. 9, S. 13) – nur zu sporadischen Zusammenstößen kam, sondern in erster Linie verhandelt wird (vgl. Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, S.32 f, S. 66-67, siehe auch EUAA Country Focus von Juli 2025, S. 84). Das Abkommen vom März 2025 sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben; es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Auch vor diesem Hintergrund kann keine flächendeckende Rekrutierungskampagne unter dem Motiv, gegen die neue Regierung vorgehen zu müssen, erblickt werden. Vielmehr scheinen beiden Seiten nach wie vor eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anzustrebenWie sich schon aus den Anfragebeantwortungen von ACCORD vom Februar und März 2025 ergibt, blieb die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes seit dem Umsturz „vorerst unverändert“ und geht aus der darauffolgenden Berichtslage, insbesondere dem Länderinformationsblatt vom Mai 2025 und dem aktuellsten Country Focus der EUAA vom Juli 2025 nichts Gegenteiliges hervor. Insbesondere wurden, obwohl sich die SDF im Zuge des Umsturzes mit Fällen von Fahnenflucht und Überläufern konfrontiert sahen, keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen, Mitte Jänner kam es lediglich zu einem Stopp der Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten vergleiche Ausschussbericht ACCORD 03.2025). Der Mangel an Kräften führte zu eingeschränkten Rekrutierungsmöglichkeiten, sodass Rekrutierungskampagnen hauptsächlich im Gouvernement Hasaka durchgeführt wurden. Nach wie vor verlässt sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige vergleiche Ausschussbericht ACCORD 02.2025). Auch liegen – ungeachtet der im Gefolge des Umsturzes zunächst ausgerufenen Generalmobilmachung – keinerlei Informationen über eine Mobilisierung von Selbstverteidigungseinheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen vor; Gegenteiliges wurde lediglich im Februar 2025 von einer einzigen Quelle – einem Interviewpartner eines syrischen Fernsehsenders – behauptet, die davon sprach, dass auch in Deir Ezzor junge Männer verhaftet, zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden vergleiche Ausschussbericht ACCORD 02.2025). In einer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die aktuellen Berichte der EUAA vergleiche EUAA Country Focus vom März und vom Juli 2025), die keinen Hinweis auf Zwangsrekrutierungen junger Männer enthalten, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es sich dabei lediglich um eine Einzelmeinung von zweifelhafter Überzeugungskraft handelt. Es mag sein, dass es – wie bisher – bei Bedarf in Einzelfällen zu Versetzungen an die Front kommen kann, eine entsprechende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass – nach den zunächst fortdauernden Kämpfen der SDF mit der SNA insbesondere in der Umgebung um den Tishrin-Staudamm – die Kampfhandlungen seit April 2025 weitestgehend eingestellt bzw. zurückgegangen sind, und es seither – anders als vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet vergleiche OZ. 9, S. 13) – nur zu sporadischen Zusammenstößen kam, sondern in erster Linie verhandelt wird vergleiche Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, S.32 f, S. 66-67, siehe auch EUAA Country Focus von Juli 2025, S. 84). Das Abkommen vom März 2025 sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben; es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Auch vor diesem Hintergrund kann keine flächendeckende Rekrutierungskampagne unter dem Motiv, gegen die neue Regierung vorgehen zu müssen, erblickt werden. Vielmehr scheinen beiden Seiten nach wie vor eine Lösung auf dem Verhandlungsweg anzustreben Der Beschwerdeführer wird von den kurdischen Kräften auch weder aufgrund seiner politischen Gesinnung, einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aus sonstigen Gründen verfolgt. Der Beschwerdeführer hat zwar die auf dem DAANES-Gebiet bestehende „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllt. Personen, die den „Selbstverteidigungsdienst“ verweigern, sind jedoch keinen unverhältnismäßigen Sanktionen ausgesetzt, werden nicht zur Beteiligung an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verhalten und lediglich in Ausnahmesituationen in ein Kampfgebiet verlegt. Der Beschwerdeführer weist keine verinnerlichte Überzeugung gegen den Militärdienst auf und wird ihm durch die kurdischen Kräfte, auch im Falle der Weigerung, sich den kurdischen Streitkräften anzuschließen, auch keine oppositionelle politische Haltung unterstellt, insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte gebracht haben, und liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. 1.
1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern,
den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden
den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen.
des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).
1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024).
1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024). Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024).
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024). Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). Zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Situation seit dem Sturz des Assad-Regimes Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
den Länderberichten erst Männer über 18 Jahren von der "Selbstverteidigungspflicht" betroffen sind und Angehörige der arabischen Volksgruppe – wie der Beschwerdeführer – überhaupt erst seit 2020 in diesem Zusammenhang eingezogen werden. Doch selbst wenn es hypothetisch zu einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Selbstverteidigungsdienst durch die kurdische Selbstverwaltung kommen würde, müsste der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge aktuell für ein Jahr Militärdienst leisten und würde wahrscheinlich im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes eingesetzt werden. Bei Wehrdienstverweigerung kann dem Beschwerdeführer Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat – einigen Berichten zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird durch die kurdische Selbstverwaltung allerdings nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. 2.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs )Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Aufgrund des Regimewechsels ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass in den AANES-Gebieten grundsätzlich auch nicht mit einer (unverhältnismäßigen) Bestrafung von Wehrdienstverweigerern zu rechnen ist, liegt selbst dann kein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn der Beschwerdeführer zum sogenannten Selbstverteidigungsdienst eingezogen wird. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. einer Bestrafung für Wehrdienstverweigerung Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikels 9 der Statusrichtlinie drohen, mangelt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem Grund nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können (vgl. EUAA Länderleitfaden 2024).UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können vergleiche EUAA Länderleitfaden 2024). Im vorliegenden Fall haben sich aber unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder in den Länderberichten noch in dessen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen würden. Anzumerken ist schließlich, dass auch der Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa der „Wehrdienstverweigerer“) im gegenständlichen Fall nicht vorliegt: Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG iVm Artikel 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Aus den Länderinformationen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft – also insbesondere den Bewohnern des von SDF/AANES kontrollierten Teils Syrien – als „andersartig“ betrachtet werden. Vom Bestehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie ist daher gegenständlich in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2270294.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.